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Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-V)
Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-V)
vom 6. August 2026
(GVBl.II/26, [Nr. 35])
Hinweis: Für die Schülerinnen und Schüler der Abschlussjahrgänge 9 und 10 in den Schuljahren 2026/27 und 2027/28 findet weiterhin die Sek I-V vom 2. August 2007 (GVBl. II S. 200), die am 31. Juli 2026 durch Verordnung vom 6. August 2026 (GVBl. II Nr. 35) außer Kraft getreten ist, Anwendung.
Auf Grund des § 23 in Verbindung mit § 13 Absatz 3, § 56 Satz 1, § 57 Absatz 4, § 58 Absatz 3, § 59 Absatz 9, § 60 Absatz 4 Satz 1 und § 61 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), von denen § 13 Absatz 3 durch das Gesetz vom 8. Januar 2007 (GVBl. I S. 2, 4), § 23 durch das Gesetz vom 14. März 2014 (GVBl. I Nr. 14 S. 2), § 56 durch das Gesetz vom 31. Januar 2024 (GVBl. I Nr. 2), § 57 durch das Gesetz vom 10. Juli 2017 (GVBl. I Nr. 16), § 58 Absatz 3 durch das Gesetz vom 31. Januar 2024 (GVBl. I Nr. 2), § 59 durch das Gesetz vom 31. Januar 2024 (GVBl. I Nr. 2) und § 61 durch das Gesetz vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5) geändert worden und neu gefasst worden sind, verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
Grundsätze
§ 1 Geltungsbereich, Verweildauer
§ 2 Selbstständigkeit der Schulen, Förderung, Zusammenarbeit
§ 3 Information und Beratung
Abschnitt 2
Aufnahme, Schulwechsel
§ 4 Grundsätze
§ 5 Obliegenheiten der Eltern
§ 6 Antrag auf Aufnahme
§ 7 Allgemeine Grundsätze des Auswahlverfahrens
§ 8 Besondere Aufnahmeverfahren
§ 9 Schulwechsel
§ 10 Schulbesuch im Ausland
Abschnitt 3
Unterrichtsorganisation
§ 11 Kontingentstundentafeln, Wochenstundentafeln, Unterrichtsfächer
§ 12 Unterrichtsorganisation
Abschnitt 4
Leistungsbewertung, Versetzung
§ 13 Grundsätze der Leistungsbewertung
§ 14 Zeugnisse
§ 15 Versetzen, Wiederholen, Zurücktreten, Überspringen
§ 16 Nachprüfungen
Abschnitt 5
Kinder von beruflich Reisenden
§ 17 Begriffsbestimmung, Geltungsbereich
§ 18 Stammschulen, Stützpunktschulen
§ 19 Lernorganisation, Schultagebuch
§ 20 Abschlüsse, Zeugnisse
Teil 2
Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10
Abschnitt 1
Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 21 Zweck der Prüfung, Teilnahme
§ 22 Prüfungen und Prüfungsfächer
§ 23 Nichtteilnahme, Nachholen
§ 24 Täuschungsversuch und Störung
§ 25 Ausschüsse
§ 26 Ermittlung und Bekanntgabe der Ergebnisse
Abschnitt 2
Schriftliche und mündliche Prüfungen
§ 27 Schriftliche Prüfungen
§ 28 Mündliche Prüfungen
§ 29 Latinum, Graecum
§ 30 Zuhörende
Teil 3
Schulformbezogene Regelungen
Abschnitt 1
Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe (Gesamtschule)
§ 31 Zielsetzung
§ 32 Aufnahmeverfahren
§ 33 Differenzierung
§ 34 Einstufung in Fachleistungskurse
§ 35 Leistungsbewertung
§ 36 Versetzen, Wiederholen
§ 37 Abschlüsse
§ 38 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach zwölf Schulbesuchsjahren
Abschnitt 2
Gymnasium
§ 39 Zielsetzung
§ 40 Aufnahmeverfahren
§ 41 Eignungsfeststellung
§ 42 Eignungsprüfung
§ 43 Auswahlverfahren
§ 44 Organisation der Jahrgangsstufe 10
§ 45 Versetzungsbestimmungen
§ 46 Versetzung am Ende der Jahrgangsstufe 10 und Abschlüsse
§ 47 Leistungs- und Begabungsklassen
Abschnitt 3
Oberschule
§ 48 Zielsetzung
§ 49 Aufnahmeverfahren
§ 50 Auswahlverfahren
§ 51 Unterrichtsorganisation, Differenzierung
§ 52 Einstufung im kooperativen System
§ 53 Versetzen, Wiederholen im kooperativen System
§ 54 Abschlüsse im kooperativen System
§ 55 Einstufung im integrativen System
§ 56 Versetzen, Wiederholen im integrativen System
§ 57 Abschlüsse im integrativen System
Teil 4
Durchführungs- und Schlussvorschriften
§ 58 Ausnahmen
§ 59 Übergangsregelung
§ 60 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage Kontingentstundentafeln
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
Grundsätze
§ 1
Geltungsbereich, Verweildauer
(1) Diese Verordnung gilt für die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes.
(2) Die Schulbesuchsdauer in der Sekundarstufe I beträgt in der Regel vier Schuljahre. Die Höchstverweildauer in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I darf insgesamt zwölf Schuljahre nicht überschreiten. Eine Wiederholung in den ersten beiden Jahrgangsstufen der Grundschule bleibt bei der Berechnung der Höchstverweildauer unberück-sichtigt. Ist die Höchstverweildauer bereits erreicht, verlängert sich diese mit der Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe um ein Schuljahr. Das staatliche Schulamt kann in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei längerer Erkrankung, für die Wiederholung einer Jahrgangsstufe auf Antrag die Höchstverweildauer verlängern.
§ 2
Selbstständigkeit der Schulen, Förderung, Zusammenarbeit
(1) Die Schulen bestimmen im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre pädagogische, didaktische, fachliche und organisatorische Tätigkeit selbst, insbesondere durch
- die Nutzung der in den Rahmenlehrplänen enthaltenen Entscheidungsspielräume und die Erarbeitung schuleigener Lehrpläne,
- die vorübergehende Zusammenfassung von Fächern oder die dauerhafte Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen,
- die angemessene Berücksichtigung übergreifender Themenkomplexe,
- die Erteilung von Fächern in halb- oder ganzjährigem epochalem Wechsel,
- Auswahl und Angebot der Wahlpflichtfächer,
- die Entscheidung über die Stundenanteile der Fächer und Lernbereiche im Rahmen der Stundentafel (Schwerpunktbildung),
- Entscheidungen über den Förder- und Wahlunterricht,
- Entscheidungen über Beginn und Umfang der äußeren Fachleistungsdifferenzierung und
- Entscheidungen über den kooperativen oder integrativen Unterricht an Oberschulen.
(2) Die Förderung der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ist ein Prinzip des gesamten Unterrichts. Sie ist in den Gesamtzusammenhang schulischer Lernförderung zu stellen und soll nicht nur Lerndefizite beheben, sondern Lernbereitschaft und Lernfähigkeit insgesamt weiterentwickeln und fördern sowie Leistungsschwerpunkte und individuelle Lernentwicklungen unterstützen.
(3) Die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sollen zur Vorbereitung der Übergänge in die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II mit den anderen Schulen, aus denen und in die Schülerinnen und Schüler nicht nur vereinzelt übergehen, zusammenarbeiten. Dabei kommt der Fremdsprachenfolge, insbesondere für die Sicherung der Fortführung in der gymnasialen Oberstufe, eine besondere Bedeutung zu.
§ 3
Information und Beratung
Die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern sind in allen grundsätzlichen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten, insbesondere über
- die Bedeutung der Wahl einer zweiten Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 7 oder 9,
- die Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10,
- die Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen sowie die Bedeutung der Einstufung in den fachleistungsdifferenzierten Fächern und
- die Bildungsgänge in der Sekundarstufe II.
Abschnitt 2
Aufnahme, Schulwechsel
§ 4
Grundsätze
(1) In die Sekundarstufe I können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Ausnahmefall können ältere Schülerinnen und Schüler, die die Sekundarstufe I vor nicht mehr als zwei Jahren verlassen haben, mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes in die Jahrgangsstufen 8 bis 10 aufgenommen werden, wenn eine Integration pädagogisch sinnvoll und möglich ist. Eine Aufnahme in die Jahrgangsstufe 10 kann nur erfolgen, sofern ein erfolgreicher Besuch der Jahrgangsstufe 9 nachgewiesen wird.
(2) Der Schulträger bestimmt im Rahmen der Schulorganisation die Zügigkeit und die Zahl der Plätze der Klassen in den jeweiligen Jahrgangsstufen unter Beachtung der Maßgaben des § 50 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes (Aufnahmekapazität).
(3) Das staatliche Schulamt entscheidet im Rahmen der Unterrichtsorganisation über die Klassenbildung in den einzelnen Jahrgangsstufen, sofern dies auf Grund der Schülerzahlen erforderlich ist.
(4) Die Aufnahmen und Zuweisungen von Schülerinnen und Schülern gemäß § 50 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes erfolgen außerhalb des Aufnahmeverfahrens und gehen den Aufnahmen gemäß § 50 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes vor. Das Feststellungsverfahren ist zeitlich so durchzuführen, dass das Ergebnis und die Entscheidung des staatlichen Schulamtes vor Beginn des Aufnahmeverfahrens in die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen vorliegen. Mit der Entscheidung des staatlichen Schulamtes ist die Schülerin oder der Schüler an der Schule aufgenommen und das Schulverhältnis begründet.
(5) Aufnahmen von Schülerinnen und Schülern, die sich bereits in der Sekundarstufe I befinden und gemäß § 15 Absatz 4 einer Schule zugewiesen werden, erfolgen außerhalb des Auswahlverfahrens im Rahmen der gemäß § 7 Absatz 2 zurückzuhaltenden Plätze.
(6) Gastschülerinnen und Gastschüler im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind alle Schülerinnen und Schüler, die im Land Brandenburg nicht der Schulpflicht gemäß § 36 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes unterliegen. Dazu gehören insbesondere Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnung in anderen Ländern. Eine Aufnahme von Gastschülerinnen oder Gastschülern in eine Schule kann erfolgen, wenn nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens für alle Schülerinnen und Schüler, die einen Antrag auf Aufnahme an dieser Schule gestellt haben und im Land Brandenburg schulpflichtig sind, noch Aufnahmekapazität besteht. Die Aufnahme von Gastschülerinnen und Gastschülern in eine Schule ist unzulässig, wenn gleichzeitig der Antrag auf Aufnahme von für den jeweiligen Bildungsgang geeigneten Schülerinnen und Schülern, die im Land Brandenburg schulpflichtig sind, abgelehnt werden müsste. Die deutsch-polnischen Schulprojekte bleiben hiervon unberührt.
§ 5
Obliegenheiten der Eltern
Die Eltern sind gehalten, der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Überprüfung eines Rechtsanspruchs auf Aufnahme in eine weiterführende allgemeinbildende Schule die erforderlichen Angaben zu machen. Sie haben alle Tatsachen darzulegen, die eine Aufnahme wegen besonderer Härtefälle und besonderer Gründe begründen können. Werden diese Angaben nicht vorgelegt, weist die Schulleiterin oder der Schulleiter darauf hin, dass sich dieses zum Nachteil der Bewerberin oder des Bewerbers auswirken kann. Die Schule hat die ihr bekannten oder vorliegenden Tatsachen zu beachten.
§ 6
Antrag auf Aufnahme
(1) Die Eltern wählen durch einen Antrag unter Angabe eines Erst- und Zweitwunsches die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, an denen ihr Kind den gewünschten Bildungsgang belegen soll. Der Erstwunsch der Eltern ist gegenüber dem Zweitwunsch anderer Eltern nicht vorrangig zu berücksichtigen. Erst- und Zweitwunsch bestimmen die Reihenfolge der Schulen, die den Antrag auf eine mögliche Aufnahme prüfen sollen.
(2) Das für Schule zuständige Ministerium legt den Termin fest, bis zu dem der Antrag abzugeben ist. Dem Antrag sind die Kopie des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 sowie gegebenenfalls alle Unterlagen zur Darlegung und Glaubhaftmachung von besonderen Härtefällen und besonderen Gründen beizulegen.
(3) Wird für Schülerinnen und Schüler aus anderen Ländern die Aufnahme an einer Schule in die Jahrgangsstufe 7 beantragt, sind sie Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 36 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes im Land Brandenburg schulpflichtig sind, im Aufnahmeverfahren gleichgestellt, wenn
- sie ihren Wohnungswechsel bis zum Beginn des kommenden Schuljahres in das Land Brandenburg glaubhaft gemacht haben und
- sie bereits seit der Jahrgangsstufe 5 eine Schule einer Schulform der Sekundarstufe I besuchen. Es gelten die Regelungen für die Aufnahme in den jeweiligen Bildungsgang. Verspätete Anträge, die vor dem Versand der Aufnahmebescheide eingehen, sind in das laufende Aufnahmeverfahren einzubeziehen. Nach Versendung der Aufnahmebescheide erfolgt die Berücksichtigung der Anmeldung im Rahmen freier Kapazitäten.
(4) Schülerinnen und Schüler an einem Schulzentrum verbleiben beim Wechsel in die Sekundarstufe I an dieser Schule, wenn die Eltern es wünschen. Das Schulverhältnis wird fortgeführt.
§ 7
Allgemeine Grundsätze des Auswahlverfahrens
(1) Der Aufnahmeantrag der Schülerinnen und Schüler, deren Erstwunsch im Aufnahmeverfahren nicht berücksichtigt werden kann, ist an die Zweitwunschschule weiterzuleiten. An der Zweitwunschschule führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Aufnahmeverfahren durch und überprüft, ob gegenüber den nach dem Erstwunsch bisher für die Aufnahme vorgesehenen Schülerinnen und Schülern Zweitwünsche anderer Schülerinnen oder Schüler vorrangig zu berücksichtigen sind. Ist dies der Fall, ist der Zweitwunsch vorläufig zu berücksichtigen und der verdrängte Erstwunschantrag an die Zweitwunschschule weiterzuleiten, an der eine entsprechende Feststellung erfolgt.
(2) Zur Vermeidung von Kapazitätsüberschreitungen durch Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 7 wiederholen und die gemäß § 15 Absatz 4 vom staatlichen Schulamt zugewiesen werden, kann jede weiterführende allgemeinbildende Schule eine angemessene Zahl von Plätzen je Klasse zurückhalten. Das staatliche Schulamt kann die Anzahl der zurückzuhaltenden Plätze festlegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt im Aufnahmeverfahren weitere Schülerinnen und Schüler, die nachrücken können, wenn ein zurückgehaltener oder ein zunächst vergebener Platz auf Grund eines Verzugs, Nichtantritts oder aus anderen Gründen nicht mehr beansprucht wird (Nachrückerliste). Die Nachrückerliste bestimmt die Rangfolge, in der die Schülerinnen und Schüler bei ausreichender Kapazität aufzunehmen gewesen wären und bestimmt die Reihenfolge der Aufnahme bei freiwerdenden Plätzen. Die Nachrückerliste verliert ihre Gültigkeit mit Ausgabe der Halbjahreszeugnisse in der Jahrgangsstufe 7.
(3) Ist das Auswahlverfahren an der Erst- und Zweitwunschschule beendet und kann eine Aufnahme nicht erfolgen, leitet die Zweitwunschschule die Anmeldung an das zuständige staatliche Schulamt weiter. Das staatliche Schulamt kann Ausgleichskonferenzen durchführen.
(4) Das staatliche Schulamt schlägt den Eltern der nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schüler Schulen mit noch freier Kapazität vor. Erfolgen für eine Schule mehr Antragstellungen, als noch freie Plätze zu vergeben sind, erfolgt eine Zuweisung unter Berücksichtigung der Eignung der Schülerinnen und Schüler sowie besonderer Härtefälle und besonderer Gründe. Sofern die Eltern keinen Antrag auf Aufnahme in eine Schule mit noch freier Kapazität stellen, weist das staatliche Schulamt die Schülerin oder den Schüler unter Berücksichtigung des Bildungsgangwunsches und der Eignung der nächsterreichbaren Schule mit noch freier Kapazität zu (Zuweisungsverfahren).
§ 8
Besondere Aufnahmeverfahren
(1) Für die Aufnahme an Spezialschulen und in Spezialklassen gilt das auf die besondere Prägung der Schule bezogene Aufnahmeverfahren (besonderes Aufnahmeverfahren), sofern mit der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums gemäß § 8a des Brandenburgischen Schulgesetzes Veränderungen oder Ergänzungen des Aufnahmeverfahrens geregelt wurden. Wurden mit der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums gemäß § 8a des Brandenburgischen Schulgesetzes keine Veränderungen oder Ergänzungen des Aufnahmeverfahrens geregelt, gelten für die Aufnahme die Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
§ 9
Schulwechsel
(1) Ein Schulwechsel erfolgt auf Antrag der Eltern zu Beginn eines Schuljahres, sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen. § 45 Absatz 4 bis 6 bleiben unberührt. Ein Schulwechsel ist nur im Rahmen der vorhandenen Kapazität der aufnehmenden Schule möglich.
(2) Ein Schulwechsel von einer Oberschule oder einer Gesamtschule an ein Gymnasium ist in der Regel bis zu Beginn der Jahrgangsstufe 9 zulässig und setzt die Eignung für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife voraus. Die Schülerin oder der Schüler ist geeignet, wenn die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen. Im Falle einer Übernachfrage koordiniert das jeweilige staatliche Schulamt die Herstellung des Einvernehmens zur Verteilung der Schülerinnen und Schüler. Auswahlentscheidungen erfolgen entsprechend § 53 des Brandenburgischen Schulgesetzes auf der Grundlage des letzten Zeugnisses und eines Gespräches mit den Eltern und der Schülerin oder dem Schüler. Dabei sind die Fremdsprachenfolge und die bisherige Schullaufbahn zu berücksichtigen.
§ 10
Schulbesuch im Ausland
Schülerinnen und Schüler können für einen längstens einjährigen Schulbesuch im Ausland beurlaubt werden. Die Zeit des Schulbesuchs im Ausland bleibt bei der Berechnung der Höchstverweildauer in der Sekundarstufe I unberücksichtigt. Versetzungen und der Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen können auf der Grundlage der während des Schulbesuchs im Ausland erbrachten und nachgewiesenen Leistungen erfolgen, wenn diese Leistungen und die Leistungen vor dem Schulbesuch im Ausland den nach dieser Verordnung zu erbringenden Leistungen für eine Versetzung oder für den Erwerb von Abschlüssen oder Berechtigungen gleichwertig sind. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Abschnitt 3
Unterrichtsorganisation
§ 11
Kontingentstundentafeln, Wochenstundentafeln, Unterrichtsfächer
(1) Der Unterricht wird in Pflicht- und Wahlpflichtfächern auf der Grundlage der für die jeweilige Schulform geltenden Kontingentstundentafel gemäß Anlage für die Fächer und Lernbereiche erteilt.
(2) Die Teilnahme am Wahlpflichtunterricht erfolgt auf Antrag der Eltern und ist grundsätzlich für die folgenden Jahrgangsstufen verbindlich. Ein Wechsel des Wahlpflichtfaches bei offensichtlicher Fehlentscheidung ist auf Antrag der Eltern in der Regel bis zum Ende des ersten Schuljahres nach Beginn des Wahlpflichtunterrichts auf Beschluss der Klassenkonferenz möglich. Über den Wechsel eines Wahlpflichtfaches zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet auf Empfehlung der Klassenkonferenz die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) Im Rahmen der Kontingentstundentafel kann jede Schule Schwerpunkte bilden. Die Kontingentstundentafeln gemäß Anlage weisen für die Jahrgangsstufen 7 und 8 sowie für die Jahrgangsstufen 9 und 10 für jedes Fach und für jeden Lernbereich jeweils eine Anzahl von Unterrichtsstunden (Stundenkontingent) aus. Die Schwerpunktbildung erfolgt durch
- die Verteilung von Stunden auf die Jahrgangsstufen innerhalb der Stundenkontingente,
- den Schwerpunktunterricht gemäß Absatz 4 und
- die Nutzung der Möglichkeiten gemäß Absatz 5.
(4) Die für den Schwerpunktunterricht vorgesehenen Unterrichtsstunden sind
- zur Verstärkung des Unterrichts in den Fächern und Lernbereichen,
- für Wahlpflichtunterricht,
- für Pflichtunterricht in weiteren Fächern oder
- für Maßnahmen zur individuellen Förderung
zu verwenden. Dabei können diese Stunden für eine oder mehrere Maßnahmen gemäß den Nummern 1 bis 4 genutzt werden.
(5) Von den Stundenkontingenten für die Fächer und Lernbereiche kann durch Umverteilung auf andere Fächer und Lernbereiche abgewichen werden. Bei der Umverteilung auf andere Fächer und Lernbereiche können die zusätzlichen Aufgaben im Rahmen der Klassenteilung berücksichtigt werden. Hierbei sind die in den Kontingentstundentafeln ausgewiesenen Mindeststunden in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 für die Fächer und Lernbereiche und das jeweilige Stundenkontingent insgesamt einzuhalten.
(6) Jede Schule erstellt auf der Grundlage der Kontingentstundentafeln und unter Berücksichtigung der Regelungen in den Absätzen 4 und 5 Wochenstundentafeln für jede Klasse. Über die Wochenstundentafeln entscheidet die Konferenz der Lehrkräfte unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Schulkonferenz und der personellen und sächlichen Möglichkeiten. Der wöchentliche Pflicht- und Wahlpflichtunterricht darf für eine Schülerin oder einen Schüler in der Regel nicht mehr als 36 Stunden betragen.
(7) Die vorübergehende Zusammenfassung von Fächern und Abweichungen von der Wochenstundentafel sind insbesondere für Projektunterricht, Praxislernen und Epochenunterricht möglich.
(8) Der in der Primarstufe begonnene Unterricht in der ersten Fremdsprache wird in der Regel bis zur Jahrgangsstufe 10 fortgesetzt. Die Leistungen im Wahlunterricht in einer Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 9 oder 10 sind zu bewerten und auf dem Zeugnis zu vermerken.
§ 12
Unterrichtsorganisation
(1) Die Fächer Geografie, Geschichte und Politische Bildung können zum Lernbereich Gesellschaftswissenschaften und die Fächer Physik, Chemie und Biologie zum Lernbereich Naturwissenschaften zusammengefasst werden.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, deren Versetzung oder Erwerb eines Abschlusses auf Grund der bisherigen Leistungen gefährdet ist, können für die Dauer von längstens einem Schulhalbjahr Unterrichtsangebote und Fördermaßnahmen eingerichtet werden, die von der Stundentafel und von dem Unterricht in Klassen und Kursen abweichen. Die Anforderungen der Rahmenlehrpläne sind einzuhalten.
(3) Der Unterricht, insbesondere fächerverbindender Unterricht, kann zeitweise in Einrichtungen außerhalb der Schule durchgeführt werden (Praxislernen).
(4) Es kann Wahlunterricht und Förderunterricht angeboten werden.
Abschnitt 4
Leistungsbewertung, Versetzung
§ 13
Grundsätze der Leistungsbewertung
(1) Die Leistungsbewertung dient der Information der Schülerinnen und Schüler und der Eltern über den Leistungsstand. Sie ist für die Schule Ausgangspunkt für Förderung und Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie Grundlage für die Gestaltung der Schullaufbahn.
(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler einzelne Leistungen oder sind Leistungen aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen nicht bewertbar, ist in der Regel die Note „ungenügend“ zu erteilen. Bei Täuschung ist durch die betroffene Lehrkraft unter Berücksichtigung von Alter und Reife der Schülerin oder des Schülers zu entscheiden, ob die Note „ungenügend“ erteilt wird, die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt oder die Leistungsfeststellung nachgeholt werden kann.
(3) Die Lehrkraft kann verlangen, dass die Kenntnisnahme von schriftlichen Arbeiten und der Bewertungen von den Eltern durch Unterschrift bestätigt wird.
(4) Alle Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 9 können auf eigenen Wunsch in einem Fach eigener Wahl eine Facharbeit oder eine Leistungsmappe anfertigen oder ein Projekt durchführen und die Facharbeit, Leistungsmappe oder das Projekt präsentieren. Die Facharbeit, Leistungsmappe oder die Durchführung des Projekts sowie die Präsentation werden bewertet. Die Bewertung kann besonders gewichtet werden.
(5) Das Nähere zur Leistungsbewertung und zum Ausgleich von Nachteilen im Bereich Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen wird in der Lesen-Rechtschreiben-Rechnen Verordnung geregelt. Schülerinnen und Schüler mit einer nachgewiesenen physischen oder psychischen Beeinträchtigung oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind angemessene Erleichterungen zu gewähren, um Nachteile auszugleichen, die sich aus der Art und dem Umfang der jeweiligen Beeinträchtigung oder des sonderpädagogischen Förderbedarfs ergeben. Als solche Erleichterungen kommen insbesondere eine angemessene Verlängerung der Arbeitszeit sowie die Zulassung besonderer Hilfsmittel in Betracht. Die Entscheidungen trifft die Klassenkonferenz. Die fachlichen Anforderungen bleiben unberührt.
(6) Am Ende des Schuljahres erfolgt die abschließende Leistungsbewertung in einem Fach oder Lernbereich, indem die Leistungen des gesamten Schuljahres zugrunde gelegt werden (Jahresnote). Dabei sind die Leistungen und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Verlauf des zweiten Schulhalbjahres besonders zu berücksichtigen. Eine Jahresnote wird auch dann gebildet, wenn der Unterricht in einem Fach epochal über die Dauer eines Schulhalbjahres erteilt wurde. Für die Feststellung eines Abschlusses werden die Jahresnoten und in denjenigen Fächern oder Lernbereichen, in denen am Ende der Jahrgangsstufe 10 eine Prüfung abgelegt wurde, die Abschlussnoten gemäß § 26 Absatz 1 zugrunde gelegt.
(7) In der Jahrgangsstufe 10 nehmen alle Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Jahrgangsstufe 12 die allgemeine Hochschulreife am Gymnasium oder an Gesamtschulen erwerben wollen, an einer zentralen schriftlichen Arbeit in den Fächern Deutsch und Mathematik teil. In der ersten Fremdsprache ist eine dezentrale mündliche Leistungsüberprüfung durchzuführen.
(8) Das für Schule zuständige Ministerium legt fest, in welchen Jahrgangsstufen und Fächern darüber hinaus zentrale schriftliche Arbeiten zu schreiben sind.
§ 14
Zeugnisse
(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende eines Schulhalbjahres und am Ende eines Schuljahres ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen, auf dem auch die gegebenenfalls erworbenen Abschlüsse und Berechtigungen vermerkt sind. In den Fächern oder Lernbereichen, in denen in der Jahrgangsstufe 10 eine Prüfung abgelegt wird, sind die gemäß § 26 Absatz 1 ermittelten Abschlussnoten einzutragen. Auf das Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 10 werden in denjenigen Fächern, die in der Jahrgangsstufe 10 nicht unterrichtet wurden, die am Ende der Jahrgangsstufe 9 erbrachten Leistungen übertragen. Diese fließen in die Berechnung der am Ende der Jahrgangsstufe 10 erworbenen Abschlüsse ein.
(2) Für alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 erfolgt die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens in Form von Noten zum Schuljahresende. Zusätzlich kann das Arbeits- und Sozialverhalten auf Wunsch einzelner Eltern auch in der Jahrgangsstufe 10 getrennt vom Zeugnis bewertet werden.
(3) Die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens im Zeugnis erfolgt in folgenden Kategorien:
- Lern- und Leistungsbereitschaft,
- Selbstständigkeit und Organisation,
- Ausdauer und Belastbarkeit,
- Selbsteinschätzung und Lernreflexion,
- Verantwortungsbewusstsein und Hilfsbereitschaft,
- Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit,
- Konfliktbewältigung und Toleranz und
- Argumentations- und Kommunikationsvermögen.
(4) Bei der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens werden vier Ausprägungsgrade angewandt:
- in besonderem Maße ausgeprägt, wenn die Kompetenz selbstständig und sicher, auch in neuartigen oder komplexen Situationen angewendet oder gezeigt wird. Der Kompetenzstand geht deutlich über die Erwartungen zu diesem Zeitpunkt hinaus.
- vollständig ausgeprägt, wenn die Kompetenz selbstständig, sicher und durchgängig angewendet oder gezeigt wird. Der Kompetenzstand entspricht voll den Erwartungen zu diesem Zeitpunkt.
- teilweise ausgeprägt, wenn die Kompetenz in bekannten Situationen überwiegend selbstständig, jedoch noch nicht durchgängig sicher angewendet oder gezeigt wird.
- in Ansätzen ausgeprägt, wenn die Kompetenz elementar erkennbar, jedoch noch unsicher und nur mit Unterstützung angewendet oder gezeigt wird.
§ 15
Versetzen, Wiederholen, Zurücktreten, Überspringen
(1) Die Versetzung erfolgt auf der Grundlage der Jahresnoten in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern.
(2) Frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag eines Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz über die Versetzung und über das Verlassen des Gymnasiums nach der Jahrgangsstufe 7 gemäß § 45 Absatz 5. Versetzt wird, wer in den im Schuljahr erteilten Fächern die für die besuchte Schulform geltenden Versetzungsvoraussetzungen erfüllt. In begründeten Fällen kann die Klassenkonferenz in den Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Versetzung auch bei Nichterfüllung der Versetzungsvoraussetzungen beschließen, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe zu erwarten ist oder eine Versetzung für die gesamte Lernentwicklung als fördernd angesehen wird. Schülerinnen und Schüler, die versetzt wurden, können den Bildungsgang ohne Antrag auch dann fortsetzen, wenn sie die Vollzeitschulpflicht bereits erfüllt haben oder sich dadurch die Höchstverweildauer verlängert.
(3) Wer nicht versetzt wird, muss die bisher besuchte Jahrgangsstufe wiederholen. Die §§ 36 Absatz 4, 45 Absatz 6, 53 Absatz 8 und 56 Absatz 4 bleiben unberührt. Wer nicht versetzt wurde, jedoch die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat, kann auf Antrag der Eltern die Jahrgangsstufe wiederholen, soweit
- dadurch die Höchstverweildauer gemäß § 1 Absatz 3 nicht überschritten wird,
- die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Belegung der entsprechenden Wahlpflicht- oder Fachleistungskurse möglich ist, und
- die Jahrgangsstufe nicht bereits auf Grund einer Nichtversetzung wiederholt wurde.
Dies gilt auch für die Wiederholung der Jahrgangsstufe 10. Dem Antrag soll insbesondere dann stattgegeben werden, wenn ein bisher nicht erreichter Abschluss angestrebt wird. Das Schulverhältnis soll in begründeten Fällen nach einer Beobachtungszeit von mindestens zehn und höchstens zwölf Wochen beendet werden, wenn die Leistungsbereitschaft und die bis dahin erreichte Leistungsentwicklung den Erwerb des angestrebten Abschlusses nicht erwarten lassen und die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist.
(4) Soweit die Wiederholung auf Grund der Nichteinrichtung von Klassen an der bisherigen Schule nicht erfolgen kann, wird ein Überweisungszeugnis erteilt und das Schulverhältnis beendet. Das staatliche Schulamt weist die Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung des gewählten Bildungsganges, des Wunsches der Eltern und der vorhandenen Kapazitäten einer anderen Schule zu.
(5) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern spätestens eine Woche nach Aushändigung des Halbjahreszeugnisses in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gewährleistet ist und die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 3 erfüllt sind.
(6) Die Entscheidung über die Nichtversetzung gilt in der Regel auch bei einem Wechsel in eine andere Schulform. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule, wenn auf Grund der nachgewiesenen Leistungen im bisher besuchten Bildungsgang eine Versetzung im gewählten Bildungsgang möglich gewesen wäre. Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler gemäß § 45 Absatz 4 auf Grund zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe an eine Gesamtschule, gilt § 36 Absatz 4 entsprechend. Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler gemäß § 45 Absatz 4 auf Grund zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe an eine Oberschule, gilt § 53 Absatz 7 oder § 56 Absatz 4 entsprechend. § 45 Absatz 6 bleibt unberührt.
(7) Schülerinnen und Schüler können auf Antrag der Eltern vorversetzt werden und dadurch eine Jahrgangsstufe überspringen, wenn die bisherigen Leistungen eine erfolgreiche Mitarbeit in der höheren Jahrgangsstufe erwarten lassen und wenn sie dadurch in ihrer Lernentwicklung besser gefördert werden können. Die Vorversetzung erfolgt in der Regel zum Ende des Schulhalbjahres oder des Schuljahres. Mit der Vorversetzung am Ende der Jahrgangsstufe 9 oder in der Jahrgangsstufe 10 der Gesamtschule gelten der Realschulabschluss/die Fachoberschulreife und die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe als erworben. Mit der Vorversetzung am Ende der Jahrgangsstufe 9 am Gymnasium gilt der Realschulabschluss/die Fachoberschulreife als erworben. Die Vorversetzung in der Jahrgangsstufe 10 am Gymnasium ist nicht zulässig.
(8) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 2, 3, 5 und 7 trifft die Klassenkonferenz.
§ 16
Nachprüfungen
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern an die Schule nach den Jahrgangsstufen 7 bis 9 eine Nachprüfung in einem Fach oder Lernbereich ablegen, um
- nachträglich versetzt zu werden,
- das Gymnasium nicht gemäß § 45 Absatz 5 verlassen zu müssen oder
- eine Querversetzung in die Jahrgangsstufe 8 gemäß § 45 Absatz 6 Satz 2 zu erreichen.
Die Klassenkonferenz stellt fest, wer die vorstehenden Bedingungen erfüllt und damit für eine Nachprüfung in Betracht kommt.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern am Ende der Jahrgangsstufe 10 am Gymnasium oder an Gesamtschulen im Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife am Ende der Jahrgangsstufe 12 eine Nachprüfung in einem Fach ablegen, um
- nachträglich einen nicht erreichten Abschluss zu erwerben oder
- in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt zu werden.
(3) Die Zulassung zur Nachprüfung erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, wenn die Verbesserung einer Note um eine Notenstufe in einem einzigen Fach oder Lernbereich genügt, um eines der Ziele gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 2 Nummer 1 und 2 zu erreichen.
(4) Für die Nachprüfung bildet die Schulleitung einen Prüfungsausschuss. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
- eine Lehrkraft, die durch die Schulleitung mit dem Vorsitz beauftragt wird,
- die in dem jeweiligen Fach unterrichtende Lehrkraft als prüfendes Mitglied und
- eine weitere im Fach oder im Fachbereich unterrichtende Lehrkraft zur Protokollführung.
Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit und stellt fest, ob die Nachprüfung bestanden wurde. Stimmenthaltungen sind nicht möglich.
(5) Wurde die Nachprüfung oder ein Teil der Nachprüfung aus selbst zu vertretenden Gründen versäumt, so gilt die Nachprüfung als nicht bestanden. Kann die Schülerin oder der Schüler aus nicht selbst zu vertretenden Gründen an der gesamten Nachprüfung oder an einem Teil der Nachprüfung nicht teilnehmen, so muss dies unverzüglich nachgewiesen werden. Über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt gegebenenfalls einen neuen Nachprüfungstermin fest, sobald die Prüfungsfähigkeit wiederhergestellt ist.
Abschnitt 5
Kinder von beruflich Reisenden
§ 17
Begriffsbestimmung, Geltungsbereich
(1) Beruflich Reisende sind Personen, die grundsätzlich ein Reisegewerbe im Sinne des § 55 der Gewerbeordnung ausüben oder als Personal eines solchen Gewerbes mitreisen. Wesensmerkmal für die berufliche Tätigkeit beruflich Reisender ist, dass diese an wechselnden Orten stattfindet und zwingend mit wechselnden Aufenthaltsorten verbunden ist, was sie von Reisen aus beruflichem Anlass (Geschäftsreisende) unterscheidet.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für alle vollzeitschulpflichtigen Kinder von beruflich Reisenden. Das für Schule zuständige Ministerium kann festlegen, dass die nachfolgenden Bestimmungen auch für andere Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres mehrfach die Schule wechseln, anzuwenden sind, um das schulische Angebot für diese Schülerinnen und Schüler zu verbessern.
§ 18
Stammschulen, Stützpunktschulen
(1) Mit der Aufnahme eines Kindes beruflich Reisender gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung als Schülerin oder Schüler wird die aufnehmende Schule zur Stammschule. Die Schule ist verpflichtet, nach spätestens zwei Wochen die Aufnahme eines Kindes beruflich Reisender dem zuständigen staatlichen Schulamt mitzuteilen.
(2) Die Stammschule meldet das Kind im digitalen Lernmanagementsystem „Digitales Lernen unterwegs“ an und nutzt dieses digitale Lernmanagementsystem. Sie ermöglicht bei Bedarf die Nutzung vorhandener Endgeräte und stellt Kindern beruflich Reisender die notwendigen Lernmittel zur Verfügung. Die Stammschule führt die Schülerakte und berät die Schülerin oder den Schüler und die Eltern über die Schullaufbahn.
(3) Die staatlichen Schulämter benennen im Benehmen mit dem jeweiligen Schulträger in der Nähe von Schausteller- oder Zirkusstandplätzen mindestens eine Schule, die sich auf die besonderen Anforderungen der schulischen Versorgung dieser Schülerinnen und Schüler einstellt (Stützpunktschule). Die Möglichkeit der Beschulung in einer anderen Schule bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Stützpunktschulen gewährleisten den Schulbesuch während der Reise, sichern die fortlaufende Führung des digitalen Schultagebuches in „Digitales Lernen unterwegs“ und dessen sonstige Nutzung und sind gegenüber der Stammschule informationspflichtig.
§ 19
Lernorganisation, Schultagebuch
(1) Das digitale Schultagebuch dient der Dokumentation des Lernfortschritts und der Leistungsbewertung. Die schulischen Eintragungen erfolgen durch die jeweiligen Klassenlehrkräfte. „Digitales Lernen unterwegs“ ist von den Schülerinnen und Schülern während der gesamten Reisedauer zu nutzen, sofern dem nicht tatsächliche Hinderungsgründe entgegenstehen.
(2) In den besuchten Schulen arbeiten die Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache sowie in den gesellschaftswissenschaftlichen und naturwissenschaftlichen Fächern anhand ihrer individuellen Lernpläne im Rahmen binnendifferenzierter Unterrichtsorganisation und in den weiteren Fächern gemeinsam mit der Klasse oder Lerngruppe anhand der dort verwendeten Schulbücher, Materialien und Medien.
§ 20
Abschlüsse, Zeugnisse
(1) Die Klassenkonferenz der Stammschule entscheidet über die Versetzung und den Erwerb von Abschlüssen auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der individuellen Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler.
(2) Das Halbjahreszeugnis für Kinder von beruflich Reisenden kann auf Wunsch der Eltern und Beschluss der Klassenkonferenz am Ende des Aufenthalts im Winterquartier, jedoch spätestens Ende März, ausgestellt werden.
Teil 2
Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10
Abschnitt 1
Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 21
Zweck der Prüfung, Teilnahme
(1) In den Prüfungen weisen die Schülerinnen und Schüler den Umfang der erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nach. Sie dienen der Feststellung des Leistungsstandes am Ende der Jahrgangsstufe 10 unter einheitlichen Bedingungen.
(2) An den Prüfungen nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 an Ober- und Gesamtschulen teil. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ und „geistige Entwicklung“ und für Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife am Ende der Jahrgangsstufe 12. Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ nehmen in der Jahrgangsstufe 10 in den Fächern Deutsch und Mathematik an zentral erstellten, vergleichenden Arbeiten teil.
(3) Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Sprache“, „emotionale und soziale Entwicklung“, „Sehen“, „Hören“ oder „körperlich-motorische Entwicklung“ oder mit einer Autismus-Spektrums-Störung sind auf der Grundlage des Feststellungsbescheides gemäß den Bestimmungen der Sonderpädagogik-Verordnung angemessene Erleichterungen zu gewähren, um Nachteile auszugleichen, die sich aus der Art und dem Umfang der jeweiligen Behinderung ergeben. Als Erleichterungen kommen insbesondere eine angemessene Verlängerung der vorgesehenen Arbeitszeit sowie die Zulassung oder Bereitstellung besonderer Hilfsmittel in Betracht. Soweit es nicht möglich ist, die in der jeweiligen Behinderung begründeten Nachteile durch die Gewährung von Erleichterungen gemäß Satz 2 auszugleichen, können
- schriftliche Prüfungen anstelle von mündlichen Prüfungen durchgeführt werden oder
- die Aufgaben für die zentralen schriftlichen Prüfungen durch geeignete, von der regelmäßig in der Klasse oder dem Kurs in der Jahrgangsstufe 10 unterrichtenden Lehrkraft erarbeitete und vom zuständigen staatlichen Schulamt genehmigte Aufgaben ersetzt werden.
Das gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler mit einer nachgewiesenen physischen oder psychischen Beeinträchtigung, um Nachteile auszugleichen, die sich aus der Art und dem Umfang der jeweiligen Beeinträchtigung ergeben. Die Entscheidung trifft auf Antrag der Eltern der Prüfungsausschuss. Die fachlichen Prüfungsanforderungen bleiben unberührt.
(4) Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler nehmen nach Maßgabe der Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung an den Prüfungen teil.
§ 22
Prüfungen und Prüfungsfächer
(1) Alle Schülerinnen und Schüler gemäß § 21 Absatz 2 legen
- eine schriftliche Prüfung in Deutsch,
- eine schriftliche Prüfung in Mathematik,
- eine schriftliche Prüfung in der ersten Fremdsprache und
- eine mündliche Prüfung in einer spätestens in der Jahrgangsstufe 7 begonnenen Fremdsprache ab.
Die Schülerinnen und Schüler wählen mit Zustimmung ihrer Eltern im Verlauf des zweiten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 bis zu einem vom Prüfungsausschuss festgelegten Termin das Fach der mündlichen Prüfung gemäß Satz 1 Nummer 4.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler kann mit Zustimmung der Eltern zusätzlich eine mündliche Prüfung (freiwillige Zusatzprüfung) in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach oder einem Lernbereich der Wochenstundentafel beantragen, nicht jedoch in dem Fach der mündlichen Prüfung gemäß Absatz 1 Nummer 4. Darüber hinaus können bis zu zwei weitere freiwillige Zusatzprüfungen in den Fächern der schriftlichen Prüfungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 beantragt werden, wenn dadurch ein bisher nicht erreichter Abschluss oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erreicht werden kann. Der Antrag ist nach Bekanntgabe der Ergebnisse gemäß § 26 Absatz 4 bis zu einem vom Prüfungsausschuss festgelegten Termin zu stellen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
§ 23
Nichtteilnahme, Nachholen
(1) Wer an einer Prüfung aus Krankheitsgründen nicht teilnehmen kann, muss die Schule unverzüglich informieren und unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.
(2) Eine aus Krankheit oder anderen nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumte Prüfung wird unverzüglich nachgeholt, sobald die Gründe für das Versäumen nicht mehr vorliegen. Über den Zeitpunkt entscheidet der Prüfungsausschuss. Sofern das Nachholen nicht vor Beginn der Sommerferien möglich ist, entfällt die Verpflichtung zur Ablegung der Prüfung.
(3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler die Prüfung aus selbst zu vertretenden Gründen oder wird im Falle von Krankheit nicht unverzüglich informiert und unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt oder wird die Prüfung verweigert, so wird die Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet.
§ 24
Täuschungsversuch und Störung
(1) Ein Täuschungsversuch liegt vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler versucht, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Benutzung unerlaubter Hilfsmittel, unzulässiger Methoden oder mithilfe Dritter zu beeinflussen.
(2) Wird ein Täuschungsversuch festgestellt, entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende unverzüglich, ob die Prüfung fortgesetzt werden darf.
(3) Ist der Täuschungsversuch von geringer Bedeutung oder eindeutig zu begrenzen, so wird dieser Teil der Leistung als nicht erbracht bewertet. Liegt ein besonders schwerer Fall eines Täuschungsversuchs vor oder ist die unter Täuschung erbrachte Leistung von großem Umfang, so wird die gesamte Leistung mit der Note „ungenügend“ bewertet. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die Schülerin oder der Schüler die Regeln der Leistungserbringung in weitgehendem Maße zu ihren oder seinen Gunsten verändert hat und darüber hinaus ein der eingetretenen Verletzung der Chancengleichheit entsprechendes, hohes Maß an Täuschungsenergie vorliegt.
(4) Wird erst nach Abschluss der Prüfung ein Täuschungsversuch oder eine Täuschung festgestellt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note „ungenügend“ zu bewerten und die Abschlussnote entsprechend zu ändern. Ein unrichtiges Zeugnis ist einzuziehen.
(5) Wer eine schriftliche oder mündliche Prüfung so schwerwiegend stört, dass die ordnungsgemäße Durchführung der eigenen Prüfung oder die ordnungsgemäße Prüfung anderer gefährdet ist, kann von dieser Prüfung ausgeschlossen werden. Diese Prüfung wird mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(6) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 3 bis 5 trifft der Prüfungsausschuss.
(7) Die Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn der Prüfungen nachweislich auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 hinzuweisen.
§ 25
Ausschüsse
(1) Für die Durchführung der Prüfungen wird an jeder Schule ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an
- ein Mitglied der Schulleitung, in der Regel die Schulleiterin oder der Schulleiter, als Prüfungsvorsitzende oder Prüfungsvorsitzender und
- mindestens zwei in der Sekundarstufe I unterrichtende Lehrkräfte, die von der Schulleitung benannt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 kann eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht den Prüfungsvorsitz übernehmen. Die oder der Prüfungsvorsitzende kann im Falle ihrer oder seiner Verhinderung den Vorsitz im Prüfungsausschuss einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen.
(3) Mitglieder des Prüfungsausschusses können bei allen mündlichen Prüfungen der Schule einschließlich Beratung und Beschlussfassung zuhören.
(4) Für die Durchführung mündlicher Prüfungen beruft die oder der Prüfungsvorsitzende Fachausschüsse. Näheres regeln die Verwaltungsvorschriften zu der Sekundarstufe I-Verordnung.
§ 26
Ermittlung und Bekanntgabe der Ergebnisse
(1) Die Abschlussnote eines Faches oder Lernbereiches, in dem eine schriftliche oder eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, wird mit Ausnahme der Fremdsprache Englisch im Verhältnis von drei zu zwei aus der Jahresnote und dem Ergebnis der Prüfung ermittelt. Werden die Prüfungen gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in der Fremdsprache Englisch absolviert, so wird die Abschlussnote im Verhältnis von drei zu eins zu eins aus der Jahresnote, dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung ermittelt. Wird die Prüfung gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 3 in der Fremdsprache Englisch und die Prüfung gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 4 statt in Englisch in einer anderen Fremdsprache absolviert, so wird die Abschlussnote im Fach Englisch im Verhältnis von vier zu eins aus der Jahresnote und dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung ermittelt. Sofern in Deutsch oder Mathematik gemäß § 22 Absatz 2 eine freiwillige Zusatzprüfung stattfindet, wird aus der Jahresnote, dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung und dem Ergebnis der freiwilligen Zusatzprüfung die Abschlussnote ermittelt, wobei die Jahresnote mit doppeltem Gewicht eingeht. Die Abschlussnote ist nach der rechnerischen Ermittlung durch Auf- oder Abrunden festzusetzen. Liegt das rechnerische Ergebnis genau zwischen zwei Notenstufen, ist zugunsten der Schülerin oder des Schülers zu entscheiden.
(2) Der Prüfungsausschuss legt die Abschlussnoten in den schriftlichen Prüfungsfächern fest und teilt diese und das Ergebnis der schriftlichen Prüfungen der Klassenlehrkraft mit.
(3) Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 4 wird nach Abschluss dieser Prüfungen durch den Fachausschuss schriftlich bekannt gegeben.
(4) Die Jahresnoten aller Fächer, die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen und die Abschlussnoten in Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache werden vor Beginn der mündlichen Zusatzprüfungen gemäß § 22 Absatz 2 durch die Klassenlehrkraft schriftlich bekannt gegeben. Die Eltern werden durch die Klassenlehrkraft schriftlich informiert, ob durch eine freiwillige Zusatzprüfung ein bisher nicht erreichter Abschluss oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erreicht werden kann.
(5) Den Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern ist nach Bekanntgabe der Ergebnisse auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu geben.
Abschnitt 2
Schriftliche und mündliche Prüfungen
§ 27
Schriftliche Prüfungen
(1) Die Aufgaben für die zentralen schriftlichen Prüfungen in Mathematik, Deutsch und Englisch werden durch das für Schule zuständige Ministerium gestellt. Dies gilt auch für Prüfungen, die an den zentral festgelegten Nach-schreibeterminen durchgeführt werden.
(2) Werden schriftliche Prüfungen an einem anderen als dem zentral festgelegten Termin nachgeholt oder wurde nicht Englisch als erste Fremdsprache gewählt, sind die Aufgaben von der Lehrkraft zu erstellen, die in der Jahrgangsstufe 10 in dem Fach den regelmäßigen Unterricht in der Klasse oder dem Kurs durchgeführt hat. Die Aufgaben sind nach Beratung mit der Fachkonferenz vom Prüfungsausschuss zu genehmigen. Die Aufgaben für nachzuholende Prüfungen dürfen keine inhaltliche Wiederholung der ersten schriftlichen Prüfung sein.
(3) Soweit gemäß § 21 Absatz 3 Nummer 1 schriftliche Prüfungen anstelle von mündlichen Prüfungen durchgeführt werden, sind die Aufgaben durch die Lehrkraft zu erstellen, die in der Jahrgangsstufe 10 den regelmäßigen Unterricht in der Klasse oder dem Kurs erteilt hat.
§ 28
Mündliche Prüfungen
(1) Die Aufgabe wird von der Prüferin oder dem Prüfer erstellt.
(2) Mündliche Prüfungen sind Einzelprüfungen und in den modernen Fremdsprachen Gruppenprüfungen mit bis zu vier Schülerinnen und Schülern. Bei Vorliegen besonderer Gründe entscheidet der Prüfungsausschuss über Ausnahmen.
(3) Der Fachausschuss ermittelt gemäß § 26 Absatz 1 die Abschlussnote und gibt diese und das Ergebnis der Prüfung der Schülerin oder dem Schüler im Anschluss an die Beratung bekannt. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Prüfungsausschuss und der Klassenlehrkraft mitgeteilt.
§ 29
Latinum, Graecum
(1) Das Latinum oder Graecum wird durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens vierjährigen aufsteigenden Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht erworben, wenn am Ende des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts mindestens die Note „ausreichend“ erreicht worden ist.
(2) Soll das Latinum oder Graecum bereits nach drei Jahren aufsteigendem Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht erworben werden, so ist dazu das Bestehen einer gesonderten Prüfung (Latinum- oder Graecumprüfung) erforderlich. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote aus schriftlicher und mündlicher Prüfung mindestens die Note „ausreichend“ ergibt.
(3) Der Erwerb des Latinums oder Graecums wird getrennt vom Zeugnis bescheinigt.
§ 30
Zuhörende
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es sind bis zu zwei Zuhörende zulässig, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Sie sind vor Beginn einer mündlichen Prüfung durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden zu belehren. Dies ist im Protokoll der mündlichen Prüfung zu vermerken.
(2) Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses sowie der zu prüfenden Schülerin oder des zu prüfenden Schülers können auf Antrag Lehrkräfte sowie Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten bei mündlichen Prüfungen einschließlich Beratung und Beschlussfassung zuhören.
(3) Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses sowie der zu prüfenden Schülerin oder des zu prüfenden Schülers können bei einer mündlichen Prüfung, nicht aber bei der Beratung und der Beschlussfassung, auf Antrag Vertreterinnen und Vertreter der Elternkonferenz der Schule und Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 der Schule zuhören.
(4) Die Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsicht können bei allen mündlichen Prüfungen einschließlich Beratung und Beschlussfassung zuhören. In diesem Fall ist die oder der Prüfungsvorsitzende vorher zu informieren. Die Prüferin oder der Prüfer informiert die Schülerinnen und Schüler darüber.
(5) Behindern Zuhörende den ordnungsgemäßen Ablauf einer mündlichen Prüfung, sind sie von der Prüferin oder dem Prüfer von der weiteren Teilnahme auszuschließen.
Teil 3
Schulformbezogene Regelungen
Abschnitt 1
Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe (Gesamtschule)
§ 31
Zielsetzung
(1) Die Gesamtschule vermittelt eine grundlegende, erweiterte oder vertiefte allgemeine Bildung und umfasst in integrierter Form den Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife, den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und bietet gemeinsamen Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an.
(2) Für den Unterricht in den Leistungs- und Begabungsklassen gelten die Regelungen für die Leistungs- und Begabungsklassen an Gymnasien.
§ 32
Aufnahmeverfahren
(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Gesamtschule, werden bis zu einem Drittel der Plätze an Schülerinnen und Schüler vergeben, die den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gewählt haben. Die übrigen Plätze sind an Schülerinnen und Schüler zu vergeben, die den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und der erweiterten Berufsbildungsreife gewählt haben.
(2) Die für die Drittelung gemäß § 53 Absatz 3 Satz 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes maßgebliche Aufnahmekapazität ist die Anzahl der Plätze, die sich aus der Gesamtzahl aller in der Jahrgangsstufe 7 zu vergebenden Plätze abzüglich der Plätze für Schülerinnen und Schüler,
- die gemäß § 50 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes aufgenommen werden und nach den Rahmenlehrplananforderungen für den Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule
- mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ oder
- mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ unterrichtet werden oder
- mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ oder
- die nicht am Aufnahmeverfahren teilnehmen, weil sie ihr Schulverhältnis gemäß § 6 Absatz 4 fortsetzen,
ergibt.
(3) Schülerinnen und Schüler, die
- gemäß § 50 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes aufgenommen werden und nach den Rahmenlehrplananforderungen für die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I unterrichtet werden oder
- gemäß § 53 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes bei der Aufnahme vorrangig zu berücksichtigen sind,
werden entsprechend dem gewählten Bildungsgang den jeweiligen Aufnahmedritteln gemäß § 53 Absatz 3 Satz 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes vorab zugeordnet.
(4) Das Auswahlverfahren für die Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gewählt haben, wird entsprechend § 43 durchgeführt. Eine Eignungsfeststellung gemäß § 41 sowie eine Eignungsprüfung gemäß § 42 erfolgen nicht.
(5) Das Aufnahmeverfahren für die Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife oder der erweiterten Berufsbildungsreife gewählt haben, wird entsprechend den §§ 49 und 50 durchgeführt.
(6) Soweit die Zahl der Anmeldungen zwar die Aufnahmekapazität übersteigt, jedoch eine Übernachfrage in Bezug auf das Auswahlverfahren gemäß Absatz 4 oder Absatz 5 nicht besteht, sind freie Plätze abweichend von Absatz 1 im Rahmen des jeweils anderen Auswahlverfahrens zu vergeben.
§ 33
Differenzierung
(1) Der Unterricht wird im Klassenverband und in Kursen nach Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen differenziert erteilt. Die Differenzierung kann erfolgen als:
- Binnendifferenzierung,
- Fachleistungsdifferenzierung gemäß den Absätzen 2 und 3 sowie
- Wahlpflichtunterricht.
(2) Der Unterricht wird nach einer angemessenen Beobachtungszeit, jedoch spätestens mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres, in der Jahrgangsstufe 7 in den Fächern Deutsch und Mathematik in Fachleistungskursen auf zwei Anspruchsebenen, dem Grundkurs (G-Kurs) und dem Erweiterungskurs (E-Kurs), erteilt. Der Unterricht in Fachleistungskursen gemäß Satz 1 beginnt in der ersten Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 8 sowie in einem der naturwissenschaftlichen Fächer mit Beginn der Jahrgangsstufe 9. Bei der erstmaligen Bildung von Fachleistungskursen ist darauf zu achten, dass die Grund- und Erweiterungskurse jeweils eine vergleichbare Bandbreite an Schülerleistungen aufweisen. Die Durchlässigkeit zwischen den Kursen ist zu gewährleisten.
(3) Anstelle von Fachleistungskursen können klasseninterne Lerngruppen entsprechend den Grundsätzen der Fachleistungsdifferenzierung gemäß Absatz 2 und den §§ 34 und 35 gebildet werden, soweit
- besondere pädagogische Konzepte erprobt werden sollen oder
- aus demografischen oder schulstrukturellen Gründen eine sinnvolle Kursbildung nicht möglich ist.
Nummer 2 gilt insbesondere für Klassen, in denen der Frequenzrichtwert für die Klassenbildung erheblich unterschritten wird. Die Bildung klasseninterner Lerngruppen ist durch die Konferenz der Lehrkräfte zu beschließen und dem staatlichen Schulamt anzuzeigen.
§ 34
Einstufung in Fachleistungskurse
(1) Die erstmalige Einstufung in einen fachleistungsdifferenzierten Kurs erfolgt auf Empfehlung der Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Wünsche der Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern. Sofern die Eltern der Empfehlung widersprechen, ist der Wunsch der Eltern maßgebend. Vor Ablauf des Schuljahres der Jahrgangsstufe 7 und jedes Schulhalbjahres der Jahrgangsstufen 8
und 9 entscheidet die Klassenkonferenz gemäß Absatz 3 über den weiteren Verbleib.
(2) Im Einzelfall ist auf Antrag der Eltern bis zum Ende der Jahrgangsstufe 9 auch innerhalb eines Schulhalbjahres ein Wechsel zwischen den Fachleistungskursen möglich, wenn dies der Förderung der Schülerin oder des Schülers dient.
(3) Wer sehr gute oder gute Leistungen in einem Grundkurs erzielt hat, soll in den Erweiterungskurs, wer mangelhafte oder ungenügende Leistungen in einem Erweiterungskurs erzielt hat, soll in den Grundkurs übergehen. Bei befriedigenden oder ausreichenden Leistungen soll in besonderer Weise geprüft werden, in welchem Kurs eine angemessene Förderung möglich ist. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann am Ende der Jahrgangsstufe 9 einem Wunsch auf Teilnahme an Erweiterungskursen durch die Klassenkonferenz insoweit entsprochen oder die Teilnahme empfohlen werden, als dies zur Erreichung eines qualifizierteren Abschlusses erforderlich ist.
(4) Innerhalb der Jahrgangsstufe 10 ist auf Antrag der Eltern ein Wechsel von einem Erweiterungskurs in einen Grundkurs in den ersten drei Monaten möglich. Der Wechsel von einem Grundkurs in einen Erweiterungskurs ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen sind nur aus wichtigem Grund zulässig und bedürfen der Entscheidung der Klassenkonferenz.
§ 35
Leistungsbewertung
Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler zum Schulhalbjahr innerhalb des leistungsdifferenzierten Unterrichts das Kursniveau, wird abweichend von § 13 Absatz 6 Satz 1 die Jahresnote auf Grund der erbrachten Leistungen des zweiten Schulhalbjahres gebildet.
§ 36
Versetzen, Wiederholen
(1) Die Versetzung erfolgt gemäß § 15 Absatz 2 am Ende jeder Jahrgangsstufe auf Grund der von der Klassenkonferenz festgestellten Leistungen. Es wird unterschieden zwischen den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache, einem naturwissenschaftlichen Fach, das fachleistungsdifferenziert unterrichtet wird, und dem Fach des in Jahrgangsstufe 7 beginnenden Wahlpflichtunterrichts (Fächergruppe I) und den übrigen Fächern (Fächergruppe II).
(2) Soweit Fächer in Grund- und Erweiterungskursen unterrichtet werden, erfolgt die Versetzung in die Jahrgangsstufe 8 oder 9 auf der Grundlage der in den Grundkursen erreichten Leistungen sowie der gemäß Satz 2 errechneten Leistungen in den Erweiterungskursen. Eine mangelhafte Leistung in einem Erweiterungskurs entspricht einer ausreichenden Leistung in einem Grundkurs, eine ungenügende Leistung in einem Erweiterungskurs entspricht einer mangelhaften Leistung in einem Grundkurs. Versetzt wird, wer
- in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder
- bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens zwei mangelhafte Leistungen aufweist. Dabei müssen in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.
(3) In die Jahrgangsstufe 10 wird versetzt, wer
- in den Fächern der Fächergruppe I mindestens ausreichende Leistungen erreicht und
- in höchstens zwei Fächern der Fächergruppe II mangelhafte Leistungen und keine ungenügende Leistung erbracht hat.
(4) Wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler die Jahrgangsstufe 7 oder 8 und erreicht sie oder er erneut nicht die Voraussetzungen für eine Versetzung, wird der Bildungsgang ohne Versetzungsentscheidung in der nächsthöheren Jahrgangsstufe fortgesetzt, soweit die Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt ist. Die Schülerin oder der Schüler ist dort entsprechend den Lernmöglichkeiten zu fördern. Eine zweite Wiederholung ist in der Regel nicht zulässig. In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 kann das staatliche Schulamt in begründeten Fällen dem Antrag der Eltern auf eine weitere Wiederholung derselben Jahrgangsstufe stattgeben, sofern dadurch die Höchstverweildauer gemäß § 1 Absatz 3 nicht überschritten wird und die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 37
Abschlüsse
(1) Abschlüsse und Berechtigungen werden entsprechend dem besuchten Bildungsgang auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 10 vergeben, wenn die Mindestbedingungen erfüllt wurden.
(2) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife (Erster Schulabschluss) erworben. Den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife erwirbt, wer die Mindestbedingungen entsprechend § 36 Absatz 3 erfüllt.
(3) Den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife (Mittlerer Schulabschluss) erwirbt, wer
- in der Jahrgangsstufe 10 in mindestens zwei Fächern im Erweiterungskurs unterrichtet wurde, davon mindestens in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik und
- in den Erweiterungskursen mindestens ausreichende Leistungen,
- in den Grundkursen mindestens befriedigende Leistungen und
- in allen übrigen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(4) Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erwirbt, wer
- in der Jahrgangsstufe 10 in mindestens drei Fächern, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik, im Erweiterungskurs unterrichtet wurde und
- in mindestens zwei Fächern im Erweiterungskurs mindestens befriedigende Leistungen, im dritten Erweiterungskurs mindestens ausreichende Leistungen,
- im Grundkurs mindestens befriedigende Leistungen und
- in allen übrigen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
§ 38
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach zwölf Schulbesuchsjahren
(1) An Gesamtschulen kann gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes die allgemeine Hochschulreife nach zwölf Schulbesuchsjahren erworben werden, wenn auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts oder Schulprogramms die hierfür erforderliche Unterrichtsorganisation von dem für Schule zuständigen Ministerium genehmigt wurde. Die Entscheidung über den Antrag der Schule erfolgt im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages.
(2) Der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach zwölf Schulbesuchsjahren setzt voraus, dass
die für die Gymnasien in den Jahrgangsstufen 7 bis 12 geltenden Mindeststunden insgesamt erreicht werden,
- die ausgewählten Schülerinnen und Schüler über die erforderliche Eignung verfügen und
- die Vermittlung der verbindlichen Anforderungen und Inhalte des Bildungsganges zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 gewährleistet ist.
Hierzu kann das für Schule zuständige Ministerium Abweichungen von der in dieser Verordnung für Gesamtschulen festgelegte Unterrichtsorganisation und Kontingentstundentafel zulassen.
Abschnitt 2
Gymnasium
§ 39
Zielsetzung
Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und bietet gemeinsamen Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an.
§ 40
Aufnahmeverfahren
(1) Das Aufnahmeverfahren in die Jahrgangsstufe 7 besteht aus
- der Eignungsfeststellung gemäß § 41 und § 42,
- dem Auswahlverfahren gemäß § 43 und § 7 und
- gegebenenfalls dem Zuweisungsverfahren gemäß § 4 und § 7.
(2) Die Durchführung der Eignungsfeststellung und des Auswahlverfahrens obliegt den Schulleiterinnen und Schulleitern der gewünschten Schulen.
(3) Die Durchführung des Zuweisungsverfahrens obliegt dem staatlichen Schulamt. Die Schülerinnen und Schüler, die nach der Eignungsfeststellung und dem Auswahlverfahren keine Aufnahme finden, nehmen am Zuweisungsverfahren teil.
§ 41
Eignungsfeststellung
(1) Grundlage für die Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters ist die Feststellung der Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerin oder des Schülers (Eignungsfeststellung). Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Mitglieder der Schulleitung, der erweiterten Schulleitung oder andere geeignete Lehrkräfte der Schule bestimmen, die sie oder ihn bei der Feststellung unterstützen.
(2) Die Eignung für den sechsjährigen Bildungsgang an Gymnasien ist durch eine bestandene Eignungsprüfung gemäß § 42 nachzuweisen. Eine Eignung liegt auch ohne Eignungsprüfung vor, wenn die Schülerin oder der Schüler die Kriterien gemäß § 53 Absatz 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes erfüllt. Für Schülerinnen und Schüler, die eine Leistungs- und Begabungsklasse in öffentlicher Trägerschaft besuchen und die Aufnahme in eine Regelklasse eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule beantragen, liegt die Eignung vor, wenn für die Schulleiterin oder den Schulleiter auf der Basis des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 eine Versetzung erwartbar ist. Satz 2 und 3 gelten entsprechend für Schülerinnen und Schüler einer anerkannten Ersatzschule. Schülerinnen und Schüler von genehmigten Ersatzschulen nehmen in der Regel an der Eignungsprüfung teil, es sei denn, das staatliche Schulamt hat für eine genehmigte Ersatzschule geregelt, dass Satz 2 für die Schülerinnen und Schüler dieser Schule entsprechende Anwendung findet.
(3) Für Schülerinnen und Schüler gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2, die bereits den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in öffentlicher Trägerschaft oder einer anerkannten Ersatzschule besuchen und die Aufnahme in eine Regelklasse eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule beantragen, liegt die Eignung vor, wenn für die Schulleiterin oder den Schulleiter auf Basis des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 eine Versetzung erwartbar ist. Alle übrigen Schülerinnen und Schüler aus anderen Ländern nehmen an der Eignungsprüfung teil.
§ 42
Eignungsprüfung
(1) Die eintägige Eignungsprüfung ist an einem Gymnasium oder an einer Gesamtschule, an der gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes am Ende der Jahrgangsstufe 12 die allgemeine Hochschulreife erworben wird, in Form eines Probeunterrichts durchzuführen.
(2) Das staatliche Schulamt beruft für jede Unterrichtsgruppe eine Kommission, die den Probeunterricht durchführt, auswertet und das Ergebnis feststellt.
(3) Sie stellt im Rahmen des Probeunterrichts auf der Grundlage der Leistungen fest, ob eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn mindestens zwei Mitglieder der Kommission eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten. Bei der Feststellung sind die Besonderheiten der Schülerinnen und Schüler mit einer Lese-Rechtschreib-Schwierigkeit und der bisherige Bildungsweg von einzugliedernden Schülerinnen und Schülern angemessen zu berücksichtigen.
(4) Eine unentschuldigt versäumte Eignungsprüfung ist nicht bestanden. Ein hinreichender Entschuldigungsgrund für eine versäumte Eignungsprüfung liegt nur bei einer Prüfungsunfähigkeit oder bei einem sonstigen Grund vor, der nicht von der Schülerin oder dem Schüler oder den Eltern zu vertreten ist. Diese Tatsachen sind nachzuweisen. Eine Prüfungsunfähigkeit oder ein sonstiger Grund der Verhinderung sind unverzüglich bei der Schule anzuzeigen, die den Probeunterricht durchführt. Dabei sind die konkreten Gründe mitzuteilen. Der gemäß Satz 3 erforderliche Nachweis ist unverzüglich gegenüber der Schule, die den Probeunterricht durchführt, zu erbringen:
- durch Vorlage eines aussagefähigen ärztlichen Attests, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit notwendigen medizinischen Befundtatsachen und Angaben über die konkrete Leistungsbeeinträchtigung enthält und das in der Regel nicht später als am Tag des Probeunterrichts ausgestellt sein darf, oder
- im Ausnahmefall durch Darlegung und Beleg eines sonstigen Entschuldigungsgrundes.
Soweit eine Schülerin oder ein Schüler die Eignungsprüfung entschuldigt versäumt hat, erfolgt die Eignungsfeststellung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter des angewählten Gymnasiums oder der angewählten Gesamtschule, an der gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes am Ende der Jahrgangsstufe 12 die allgemeine Hochschulreife angestrebt wird.
§ 43
Auswahlverfahren
(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler die Aufnahmekapazität, ist ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Auswahl erfolgt unter den geeigneten Schülerinnen und Schülern, die die Schule im Erst- oder Zweitwunsch benennen oder auf Grund der Ausgleichskonferenz gemäß § 7 Absatz 3 zu berücksichtigen sind.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt die geeignetsten Schülerinnen und Schüler entsprechend der fest-gelegten Kapazität fest (Vorrang der Eignung). Der Vorrang der Eignung ist durch die Auswertung des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 unter Berücksichtigung der Leistungen, Fähigkeiten und Neigungen zu ermitteln.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat den bisherigen Bildungsweg von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern gemäß Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere stehen fehlende Kenntnisse und Leistungen in der deutschen Sprache sowie deren Auswirkungen einer Aufnahmeentscheidung nicht entgegen, wenn die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen im Allgemeinen einen Vorrang der Eignung begründen.
(4) Für Schülerinnen und Schüler aus anderen Ländern gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten dieselben Regeln wie für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 36 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes schulpflichtig sind. Abweichend davon erfolgt für Schülerinnen und Schüler gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2, die bereits den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer anerkannten Ersatzschule besuchen, die Feststellung des Vorrangs der Eignung auf der Grundlage eines Gespräches und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6. Die Schulleiterin oder der Schulleiter vergleicht die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen mit denen der anderen Schülerinnen und Schüler, insbesondere denen aus den brandenburgischen Grundschulen, und entscheidet unter Berücksichtigung des bisher besuchten Bildungsganges über den Vorrang der Eignung. Für Schülerinnen und Schüler, die eine Leistungs- und Begabungsklasse in öffentlicher Trägerschaft besuchen und die Aufnahme in eine Regelklasse eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule beantragt haben, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(5) Besondere Härtefälle gemäß § 53 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes und besondere Gründe gemäß § 53 Absatz 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind zu berücksichtigen. Ein besonderer Grund begründet im Auswahlverfahren den Vorrang einer Schülerin oder eines Schülers bei gleicher Eignung für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.
§ 44
Organisation der Jahrgangsstufe 10
(1) Am Gymnasium bildet die Jahrgangsstufe 10 den Abschluss der Sekundarstufe I. Sie gilt zugleich als Einführungsphase in die gymnasiale Oberstufe, an die sich eine zweijährige Qualifikationsphase anschließt.
(2) Die Wochenstundentafeln der Klassen der Jahrgangsstufe 10 müssen alle Fächer umfassen, die im Rahmen des Kursangebotes der Schule in der Qualifikationsphase verpflichtend zu belegen sind oder als Abiturprüfungsfach gewählt werden sollen. Diese Fächer sind mindestens zweistündig zu unterrichten. Der Unterricht in Lernbereichen und halbjährlich epochaler Unterricht sind in diesen Fächern nicht zulässig. Soweit diese Fächer nicht in der Kontingentstundentafel ausgewiesen sind, können sie im Rahmen des Schwerpunktunterrichts angeboten werden.
(3) Die Schülerinnen und Schüler wählen im Verlauf der Jahrgangsstufe 10 die Grund- und Leistungskurse, die sie in der Qualifikationsphase belegen werden. Jedes Fach, das in der Qualifikationsphase verpflichtend zu belegen ist oder als Abiturprüfungsfach gewählt wird, ist in der Jahrgangsstufe 10 zu belegen.
§ 45
Versetzungsbestimmungen
(1) Die Versetzung erfolgt gemäß § 15 Absatz 2 am Ende jeder Jahrgangsstufe auf Grund der von der Klassenkonferenz festgestellten Leistungen.
(2) Bei der Versetzung und Vergabe der Abschlüsse wird unterschieden zwischen den Fächern Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache und einem naturwissenschaftlichen Fach (Fächergruppe I) und den übrigen Fächern (Fächergruppe II).
(3) Versetzt wird, wer
- in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder
- bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens zwei mangelhafte Leistungen aufweist. Dabei müssen in den Fächern Deutsch, Mathematik und einer Fremdsprache mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.
(4) Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen hat eine Schülerin oder ein Schüler das Gymnasium zu verlassen. In begründeten Fällen kann das staatliche Schulamt Ausnahmen zulassen. Sofern die Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt ist, erfolgt die Zuweisung an eine Oberschule oder eine Gesamtschule durch das zuständige staatliche Schulamt. Dabei ist dem Wunsch der Eltern auf Aufnahme in eine bestimmte Schule zu entsprechen, wenn die Aufnahme an der betreffenden Schule möglich ist.
(5) Wer am Ende der Jahrgangsstufe 7 nicht versetzt wird, kann auf Antrag der Eltern die Jahrgangsstufe wiederholen oder hat das Gymnasium zu verlassen. Die Klassenkonferenz kann mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters die Wiederholung der Jahrgangsstufe 7 am Gymnasium zulassen, wenn von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretende Umstände, insbesondere eine länger anhaltende Krankheit, vorliegen und die Lernbereitschaft und Leistungsentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen.
(6) Schülerinnen und Schüler, die gemäß Absatz 5 das Gymnasium verlassen, wiederholen die Jahrgangsstufe 7 an einer Gesamtschule oder Oberschule oder werden abweichend von den Bestimmungen des § 15 Absatz 3 nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters der aufnehmenden Schule und auf Antrag der Eltern in die Jahrgangsstufe 8 einer Gesamtschule oder Oberschule aufgenommen. Das staatliche Schulamt koordiniert die Aufnahme unter Berücksichtigung des Elternwunsches und der zur Verfügung stehenden Aufnahmekapazitäten. § 7 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 46
Versetzung am Ende der Jahrgangsstufe 10 und Abschlüsse
(1) Die Versetzung und die Vergabe von Abschlüssen am Ende der Jahrgangsstufe 10 erfolgen auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz, wenn die Mindestbedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 4 erfüllt wurden.
(2) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife (Erster Schulabschluss) erworben. In die Jahrgangsstufe 10 wird versetzt, wer
- in den Fächern der Fächergruppe I mindestens ausreichende Leistungen erbracht und
- in höchstens zwei Fächern der Fächergruppe II mangelhafte und keine ungenügende Leistung erbracht hat.
(3) Den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife erwirbt, wer die Mindestbedingungen entsprechend Absatz 2 erfüllt.
(4) Den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife (Mittlerer Schulabschluss) erwirbt, wer in allen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(5) In die Qualifikationsphase wird versetzt, wer
- in mindestens drei Fächern der Fächergruppe I, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und eine Fremdsprache, mindestens befriedigende Leistungen erbracht hat und
- in jedem weiteren Fach mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
§ 47
Leistungs- und Begabungsklassen
(1) Für die Leistungs- und Begabungsklassen gelten die Regelungen für Gymnasien, soweit nachfolgend oder durch Rechtsverordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
(2) Die Kontingentstundentafel für Gymnasien weist für die Leistungs- und Begabungsklassen für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 die in jedem Fach und in jedem Lernbereich mindestens zu erteilenden Unterrichtsstunden aus. In den Jahrgangsstufen 5 bis 10 sind insgesamt
195 Unterrichtsstunden zu erteilen. Die Differenz zwischen der Summe der Mindeststunden und den in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 insgesamt zu erteilenden Unterrichtsstunden bildet den Schwerpunktunterricht. Der Schwerpunktunterricht ist zur Verstärkung des Unterrichts in den Fächern und Lernbereichen, für Pflichtunterricht in weiteren Fächern oder für Wahlpflichtunterricht zu verwenden.
(3) Die Schülerinnen und Schüler aus Leistungs- und Begabungsklassen können gemeinsam mit den Schülerinnen und Schülern der anderen Klassen derselben und anderer Jahrgangsstufen unterrichtet werden, insbesondere im Unterricht der Wahlpflichtfächer, wenn die Anforderungen und Inhalte der Rahmenlehrpläne oder anderer geeigneter curricularer Materialien dem nicht entgegenstehen und der schulische Entwicklungsstand vergleichbar ist.
(4) In Leistungs- und Begabungsklassen ist der in der Primarstufe begonnene Unterricht in der ersten Fremdsprache mindestens bis zum Ende der Jahrgangsstufe 9 fortzusetzen und eine zweite Fremdsprache spätestens ab der Jahrgangsstufe 7 zu unterrichten. Weitere Fremdsprachen können im Rahmen des Schwerpunktunterrichts frühestens ab der Jahrgangsstufe 7 unterrichtet werden. In der Jahrgangsstufe 10 sind mindestens zwei Fremdsprachen zu belegen, darunter eine spätestens in der Jahrgangsstufe 9 begonnene Fremdsprache.
(5) Für die Versetzung in die Jahrgangsstufen 6 und 7 gelten die Regelungen des § 45 Absatz 3.
Abschnitt 3
Oberschule
§ 48
Zielsetzung
Die Oberschule vermittelt eine grundlegende oder erweiterte allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und bietet gemeinsamen Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an. Sie soll eine individuelle Bestimmung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I auch im Hinblick auf ihre Fortsetzung in der Sekundarstufe II entsprechend den Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler ermöglichen, insbesondere durch eine individuelle Vermittlung vertiefter allgemeiner Bildung.
§ 49
Aufnahmeverfahren
(1) Das Aufnahmeverfahren besteht aus
- dem Auswahlverfahren gemäß § 50 und
- gegebenenfalls dem Zuweisungsverfahren gemäß § 4 und § 7 Absatz 3.
(2) Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt den Schulleiterinnen und Schulleitern der gewünschten Schulen.
(3) Die Durchführung des Zuweisungsverfahrens obliegt dem staatlichen Schulamt. Die Schülerinnen und Schüler, die nach dem Auswahlverfahren keine Aufnahme finden, nehmen am Zuweisungsverfahren teil.
§ 50
Auswahlverfahren
(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Oberschule, ist ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Auswahl erfolgt unter den Schülerinnen und Schülern, die die Schule im Erst- oder Zweitwunsch benennen.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der als Erstwunsch benannten Schule berücksichtigt zunächst besondere Härtefälle gemäß § 53 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Die verbleibenden Plätze werden nach der Nähe der Wohnung zur Schule vergeben. Die Nähe der Wohnung zur Schule wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter unter dem Gesichtspunkt der Schulwegzeit oder der Entfernung bestimmt.
(3) Unabhängig von dem Kriterium der Nähe der Wohnung zur Schule gemäß Absatz 2 Satz 2 können bis zu 50 Prozent der Plätze vorrangig an Schülerinnen und Schüler vergeben werden, wenn eine Aufnahme nach der Nähe der Wohnung zur Schule nicht erfolgen kann und ein besonderer Grund vorliegt. Besondere Gründe für eine vorrangige Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers liegen vor, wenn im Einzelfall festgestellt wird, dass andernfalls persönliche, pädagogische oder öffentliche Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt würden. Schulische Leistungen gelten nicht als besondere Gründe. Übersteigt die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die zunächst nicht nach der Nähe der Wohnung zur Schule aufgenommen werden können und für die ein besonderer Grund vorliegt, die Zahl der Plätze für eine vorrangige Aufnahme, sind zunächst die Schülerinnen und Schüler aufzunehmen, deren Wohnung näher an der Schule liegt.
(4) Ein besonderer Grund gemäß Absatz 3 Satz 2 liegt insbesondere vor, wenn nach Prüfung des Einzelfalls festgestellt wird, dass die individuellen Voraussetzungen der Schülerin oder des Schülers dem Profil der Schule gemäß § 7 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes in besonderem Maße entsprechen und eine vergleichbare Förderung der Fähigkeiten und Neigungen an einer anderen Schule nicht zu erwarten ist. Die Eltern haben dies glaubhaft darzulegen.
(5) Ein besonderer Grund gemäß Absatz 3 Satz 2 liegt insbesondere vor, wenn
- der Schulträger sein öffentliches Interesse an einer vorrangigen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit Wohnung oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet des Schulträgers gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitgeteilt hat und
- die Schulleiterin oder der Schulleiter für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler feststellt, dass sie oder er in dem Gebiet des für die gewünschte Schule zuständigen Schulträgers die Wohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat oder feststellt, dass sie oder er vor Beginn des neuen Schuljahres in das Gebiet des für die Schule zuständigen Schulträgers umziehen wird und dies bis zum Abschluss des Auswahlverfahrens glaubhaft gemacht ist. Die Adresse der Wohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltes sind durch die Eltern glaubhaft darzulegen.
(6) Ein besonderer Grund gemäß Absatz 3 Satz 2 liegt insbesondere vor, wenn ein Geschwisterkind die Schule bereits besucht und nach Prüfung des Einzelfalles festgestellt wird, dass der Besuch einer anderen Schule für die Schülerin oder den Schüler, das Geschwisterkind oder die Eltern nicht zumutbar ist. Die Eltern haben dies glaubhaft darzulegen.
§ 51
Unterrichtsorganisation, Differenzierung
(1) Der Unterricht wird im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 7 im Klassenverband erteilt. Über die Zuordnung der Schülerinnen und Schüler in die Klassen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Ab dem zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 7 wird der Unterricht im Rahmen der personellen und schulorganisatorischen Möglichkeiten
- bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 in bildungsgangbezogenen Klassen (kooperatives System),
- bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 in bildungsgangübergreifenden Klassen (integratives System) oder
- bis zum Ende der Jahrgangsstufe 8 in bildungsgangübergreifenden Klassen und ab Jahrgangsstufe 9 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 in bildungsgangbezogenen Klassen
erteilt.
(2) Bei der Versetzung und Vergabe der Abschlüsse wird unterschieden zwischen den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache, einem naturwissenschaftlichen Fach und dem Fach des in der Jahrgangsstufe 7 beginnenden Wahlpflichtunterrichts (Fächergruppe I) und den übrigen Fächern (Fächergruppe II).
(3) In einer bildungsgangbezogenen Klasse wird die grundlegende Bildung zum Erwerb des erweiterten Hauptschulabschlusses/der erweiterten Berufsbildungsreife (EBR-Klasse) oder die erweiterte allgemeine Bildung zum Erwerb des Realschulabschlusses/der Fachoberschulreife (FOR-Klasse) vermittelt. Entsprechend der Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler soll in FOR-Klassen auch eine vertiefte allgemeine Bildung individuell vermittelt werden.
(4) In bildungsgangübergreifenden Klassen wird der Unterricht
- mit Beginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 7 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 in den Fächern Deutsch und Mathematik,
- mit Beginn der Jahrgangsstufe 8 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 in der ersten Fremdsprache und
- mit Beginn der Jahrgangsstufe 9 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 in einem der naturwissenschaftlichen Fächer
in Fachleistungskursen auf zwei Anspruchsebenen, dem Grundkurs (G-Kurs) und dem Erweiterungskurs (E-Kurs) erteilt. Im G-Kurs wird eine grundlegende allgemeine Bildung und im E-Kurs eine erweiterte allgemeine Bildung vermittelt. Entsprechend der Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler soll in E-Kursen auch eine vertiefte allgemeine Bildung individuell vermittelt werden.
(5) Anstelle von Fachleistungskursen können ständig oder zeitweise klasseninterne Lerngruppen entsprechend den Grundsätzen der Fachleistungsdifferenzierung gemäß Absatz 3 und § 55 gebildet werden, soweit
- besondere pädagogische Konzepte erprobt werden sollen oder
- aus demografischen oder schulstrukturellen Gründen eine sinnvolle Kursbildung nicht möglich ist.
Nummer 2 gilt insbesondere für Klassen, in denen der Frequenzrichtwert für die Klassenbildung erheblich unterschritten wird. Die Bildung klasseninterner Lerngruppen ist durch die Konferenz der Lehrkräfte zu beschließen und dem staatlichen Schulamt anzuzeigen.
(6) Schülerinnen und Schüler, die vom Gymnasium an die Oberschule wechseln, sollen auf Wunsch der Eltern in eine FOR-Klasse oder in E-Kurse aufgenommen werden, wenn sie über die Eignung für den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife verfügen. Ein Schulformwechsel von der Oberschule an ein Gymnasium erfolgt gemäß § 9 Absatz 2. Die Klassenkonferenz hat den Schülerinnen und Schülern den Schulformwechsel an ein Gymnasium zu empfehlen und die Eltern entsprechend zu beraten, wenn im Verlauf der Sekundarstufe I festgestellt wird, dass die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler einen erfolgreichen Besuch des Bildungsganges zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erwarten lassen. § 9 Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 52
Einstufung im kooperativen System
(1) Die Einstufung in eine bildungsgangbezogene Klasse ab dem zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 7 (Ersteinstufung) erfolgt auf Empfehlung der Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Wünsche der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern. Widersprechen die Eltern der auf Grund der Empfehlung vorgesehenen Einstufung, ist zunächst ihr Wunsch maßgebend. Über die Einstufung in eine bildungsgangbezogene Klasse in der Jahrgangsstufe 9 gemäß § 51 Absatz 1 Nummer 3 entscheidet die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Wünsche der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern. Die Einstufung in eine FOR-Klasse erfolgt, wenn die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der FOR-Klasse erwarten lassen.
(2) Die Einstufung in eine bildungsgangbezogene Klasse gilt in der Regel bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10, soweit kein Wechsel gemäß § 53 Absatz 6 erfolgt. Ein Wechsel auf Antrag der Eltern ist bis zum Ende der Jahrgangsstufe 9 jeweils zum Ende eines Schulhalbjahres zulässig. Ein Wechsel von einer EBR-Klasse in eine FOR-Klasse ist nur zulässig, wenn die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der FOR-Klasse erwarten lassen. Die Entscheidung trifft die Klassen-konferenz. Die Klassenkonferenz hat den Schülerinnen und Schülern den Wechsel von einer EBR-Klasse in eine FOR-Klasse zu empfehlen und die Eltern entsprechend zu beraten, wenn festgestellt wird, dass die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler einen erfolgreichen Besuch der FOR-Klassen erwarten lassen.
(3) Die Leistungsbewertung in den EBR- und FOR-Klassen erfolgt auf der Grundlage der Anforderungen des jeweiligen Bildungsganges.
§ 53
Versetzen, Wiederholen im kooperativen System
(1) Die Versetzung erfolgt gemäß § 15 Absatz 2 am Ende jeder Jahrgangsstufe auf Grund der von der Klassenkonferenz festgestellten Leistungen.
(2) In EBR-Klassen wird in die Jahrgangsstufen 8 und 9 versetzt, wer
- in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat oder
- bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens zwei mangelhafte Leistungen erbringt. Dabei müssen in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
(3) In EBR-Klassen wird in die Jahrgangsstufe 10 versetzt, wer die Versetzungsbedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt.
(4) In FOR-Klassen wird versetzt, wer
- in den Fächern der Fächergruppe I mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und
- in höchstens zwei Fächern der Fächergruppe II mangelhafte Leistungen und keine ungenügende Leistung erbracht hat.
(5) Sofern auf Grund einer Nichtversetzung ein Wechsel von der FOR-Klasse in eine EBR-Klasse erfolgt, ist die Schülerin oder der Schüler zu versetzen, wenn unter Berücksichtigung des Anforderungsniveaus in der FOR-Klasse und der dort nachgewiesenen Leistungen eine Versetzung in der EBR-Klasse erfolgt wäre.
(6) Bei zweimaliger Nichtversetzung in einer FOR-Klasse in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen wechselt eine Schülerin oder ein Schüler in der Regel in die EBR-Klasse. In begründeten Fällen kann das staatliche Schulamt Ausnahmen zulassen.
(7) Wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler die Jahrgangsstufe 7 oder 8 der EBR-Klasse und erreicht sie oder er erneut nicht die Voraussetzungen für eine Versetzung, wird der Bildungsgang ohne Versetzungsentscheidung in der nächsthöheren Jahrgangsstufe fortgesetzt, soweit die Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt ist. Die Schülerin oder der Schüler ist dort entsprechend den Lernmöglichkeiten zu fördern. Eine zweite Wiederholung ist in der Regel nicht zulässig. In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 kann das staatliche Schulamt in begründeten Fällen dem Antrag der Eltern auf eine weitere Wiederholung derselben Jahrgangsstufe stattgeben, sofern dadurch die Höchstverweildauer gemäß § 1 Absatz 3 nicht überschritten wird und die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 54
Abschlüsse im kooperativen System
(1) Abschlüsse und Berechtigungen werden entsprechend dem besuchten Bildungsgang auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 10 vergeben, wenn die Mindestbedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 7 erfüllt wurden.
(2) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife (Erster Schulabschluss) erworben.
(3) In EBR-Klassen erwirbt den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, wer die Mindestbedingungen gemäß § 53 Absatz 4 erfüllt.
(4) In EBR-Klassen erwirbt den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife (Mittlerer Schulabschluss), wer in allen Fächern mindestens befriedigende Leistungen erbracht hat.
(5) In FOR-Klassen erwirbt den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, wer die Mindestbedingungen gemäß § 53 Absatz 4 erfüllt.
(6) In FOR-Klassen erwirbt den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife (Mittlerer Schulabschluss), wer in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(7) In FOR-Klassen erwirbt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, wer
- in mindestens zwei Fächern der Fächergruppe I mindestens befriedigende Leistungen und
- in den übrigen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
§ 55
Einstufung im integrativen System
(1) Die erstmalige Einstufung in einen fachleistungsdifferenzierten Kurs erfolgt auf Empfehlung der Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Wünsche der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern (Ersteinstufung). Widersprechen die Eltern der auf Grund der Empfehlung vorgesehenen Einstufung, ist zunächst ihr Wunsch maßgebend. Vor Ablauf des Schuljahres der Jahrgangsstufe 7 und jedes Schulhalbjahres der Jahrgangsstufen 8 und 9 entscheidet die Klassenkonferenz gemäß Absatz 3 über den weiteren Verbleib.
(2) Im Einzelfall ist auf Antrag der Eltern bis zum Ende der Jahrgangsstufe 9 auch innerhalb eines Schulhalbjahres ein Wechsel zwischen den Fachleistungskursen möglich, wenn dies der Förderung der Schülerin oder des Schülers dient.
(3) Wer sehr gute oder gute Leistungen in einem G-Kurs erzielt hat, soll in den E-Kurs, wer mangelhafte oder ungenügende Leistungen in einem E-Kurs erzielt hat, soll in den G-Kurs übergehen. Bei befriedigenden oder ausreichenden Leistungen soll in besonderer Weise geprüft werden, in welchem Kurs eine angemessene Förderung möglich ist. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann am Ende der Jahrgangsstufe 9 einem Wunsch auf Teilnahme an E-Kursen durch die Klassenkonferenz insoweit entsprochen oder die Teilnahme empfohlen werden, als dies zur Erreichung eines qualifizierteren Abschlusses erforderlich ist.
(4) Innerhalb der Jahrgangsstufe 10 ist auf Antrag der Eltern ein Wechsel von einem E-Kurs in einen G-Kurs in den ersten drei Monaten möglich. Der Wechsel von einem G-Kurs in einen E-Kurs ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen sind nur aus wichtigem Grund zulässig und bedürfen der Entscheidung der Klassenkonferenz.
(5) Die Leistungsbewertung in den G- und E-Kursen erfolgt auf der Grundlage der Anforderungen des jeweiligen Bildungsganges. Sofern Jahresnoten für Versetzungs- und Abschlussentscheidungen umgerechnet werden, entsprechen Noten in E-Kursen einer um eine Notenstufe besseren Note im G-Kurs. Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler zum Schulhalbjahr innerhalb des leistungsdifferenzierten Unterrichts das Kursniveau, wird abweichend von § 13 Absatz 6 Satz 1 die Jahresnote auf Grund der erbrachten Leistungen des zweiten Schulhalbjahres gebildet.
§ 56
Versetzen, Wiederholen im integrativen System
(1) Die Versetzung erfolgt gemäß § 15 Absatz 2 am Ende jeder Jahrgangsstufe auf Grund der von der Klassenkonferenz festgestellten Leistungen. Soweit Fächer in E-Kursen unterrichtet werden, erfolgt die Versetzung auf der Grundlage der gemäß § 55 Absatz 5 Satz 2 in die entsprechenden Leistungen eines G-Kurses umgerechneten Leistungen.
(2) Für die Versetzung in die Jahrgangsstufen 8 und 9 gilt § 53 Absatz 2.
(3) In die Jahrgangsstufe 10 wird versetzt, wer die Versetzungsbedingungen gemäß § 51 Absatz 2 und § 53 Absatz 4 erfüllt.
(4) Wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler die Jahrgangsstufe 7 oder 8 und erreicht sie oder er erneut nicht die Voraussetzungen für eine Versetzung, wird der Bildungsgang ohne Versetzungsentscheidung in der nächsthöheren Jahrgangsstufe fortgesetzt, soweit die Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt ist. Die Schülerin oder der Schüler ist dort entsprechend den Lernmöglichkeiten zu fördern. Eine zweite Wiederholung ist in der Regel nicht zulässig. In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 kann das staatliche Schulamt in begründeten Fällen dem Antrag der Eltern auf eine weitere Wiederholung derselben Jahrgangsstufe stattgeben, sofern dadurch die Höchstverweildauer gemäß § 1 Absatz 3 nicht überschritten wird und die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Sofern in der zu wiederholenden Jahrgangsstufe bildungsgangbezogene Klassen gebildet sind, erfolgt die Wiederholung in der EBR-Klasse.
§ 57
Abschlüsse im integrativen System
(1) Abschlüsse und Berechtigungen werden entsprechend dem besuchten Bildungsgang auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 10 vergeben, wenn die Mindestbedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 erfüllt wurden.
(2) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife (Erster Schulabschluss) erworben.
(3) In bildungsgangübergreifenden Klassen erwirbt den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, wer die Mindestbedingungen gemäß § 53 Absatz 4 erfüllt. Soweit Fächer in E-Kursen unterrichtet werden, erfolgt die Entscheidung auf der Grundlage der gemäß § 55 Absatz 5 Satz 2 in die entsprechenden Leistungen eines G-Kurses umgerechneten Leistungen.
(4) In bildungsgangübergreifenden Klassen erwirbt den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife (Mittlerer Schulabschluss), wer
- in der Jahrgangsstufe 10 in mindestens zwei Fächern im E-Kurs unterrichtet wurde, davon mindestens in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik,
- in den E-Kursen mindestens ausreichende Leistungen,
- in den G-Kursen mindestens befriedigende Leistungen und
- in allen übrigen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(5) In bildungsgangübergreifenden Klassen erwirbt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, wer
- in der Jahrgangsstufe 10 in mindestens drei Fächern, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik im E-Kurs unterrichtet wurde,
- in mindestens zwei E-Kursen mindestens befriedigende Leistungen, im dritten E-Kurs mindestens ausreichende Leistungen,
- im G-Kurs mindestens befriedigende Leistungen und
- in allen übrigen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
Teil 4
Durchführungs-und Schlussvorschriften
§ 58
Ausnahmen
(1) Sofern es für Schülerinnen und Schüler, die nach dem ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 7 in eine weiterführende allgemeinbildende Schule im Land Brandenburg aufgenommen werden, ausgeschlossen ist, bis zum angestrebten Abschluss des Bildungsganges die zweite Fremdsprache oder die Fremdsprache als Wahlunterricht erfolgreich zu erlernen, können diese stattdessen eine Sprachfeststellungsprüfung absolvieren. Die durch die Sprachfeststellungsprüfung erreichte Note wird auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers oder deren Eltern im Zeugnis anstelle der Note in der zweiten Fremdsprache oder als Note in der Fremdsprache als Wahlfach aufgenommen. Im Zeugnis ist darauf unter Bemerkungen hinzuweisen. Eine Befreiung vom Unterricht in der zweiten Fremdsprache oder in der Fremdsprache als Wahlfach ist mit einer erfolgreich absolvierten Sprachfeststellungsprüfung nicht verbunden.
(2) Das staatliche Schulamt kann im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium auf Antrag der Eltern im Einzelfall von den Regelungen dieser Verordnung abweichen, wenn andernfalls der Bildungsgang nicht erfolgreich beendet werden kann, die Leistungen eine entsprechende Entscheidung rechtfertigen und besondere schwerwiegende Gründe vorliegen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind.
§ 59
Übergangsregelung
Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2026/2027 in den Jahrgangsstufen 9 und 10 und im Schuljahr 2027/2028 in der Jahrgangsstufe 10 befinden, findet ausschließlich die Sekundarstufe I-Verordnung vom 2. August 2007 (GVBl. II S. 200), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Februar 2026 (GVBl. II Nr. 4) geändert worden ist, Anwendung.
§ 60
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft. Die Bestimmungen der § 13 Absatz 4, § 14 Absatz 2, § 21 Absatz 2 sowie § 22 Absatz 1 treten mit Wirkung vom 1. Februar 2026 in Kraft.
(2) Die Sekundarstufe I-Verordnung vom 2. August 2007 (GVBl. II S. 200), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Februar 2026 (GVBl. II Nr. 4) geändert worden ist, tritt am 31. Juli 2026 außer Kraft.
Potsdam, den 6. August 2026
Der Minister für Bildung,
Jugend und Sport
In Vertretung
Isabelle Haß
Anlagen
- 1Anlage 123.0 KB
Verordnungen