Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Brandenburg (Schullaufbahnverordnung - SchulLVO)

Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Brandenburg (Schullaufbahnverordnung - SchulLVO)
vom 24. Juni 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 17], S.378)

Am 20. August 2022 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 16. August 2022
(GVBl.II/22, [Nr. 53])

Auf Grund des § 73 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) verordnet die Landesregierung nach Anhörung des Innenausschusses des Landtages:

Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Einleitende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Laufbahnen des Schul- und Schulaufsichtsdienstes
§ 4 Dienst- und Amtsbezeichnungen

Kapitel 2
Schuldienst

Abschnitt 1
Laufbahnen des Fachlehrers

§ 5 Laufbahnen des Fachlehrers
§ 6 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10)
§ 7 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11)
§ 8 Voraussetzungen für die Beförderung

Abschnitt 2
Laufbahnen des Lehrers für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I

§ 9 Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 11) für die Primarstufe
§ 10 Fachliche Voraussetzungen
§ 11 Voraussetzungen für die Beförderung
§ 12 Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12) für die Primarstufe
§ 13 Fachliche Voraussetzungen
§ 14 Voraussetzungen für die Beförderung
§ 15 Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12) für die Sekundarstufe I
§ 16 Fachliche Voraussetzungen
§ 17 Voraussetzungen für die Beförderung

Abschnitt 3
Laufbahnen des Studienrats und des Lehrers für die Sekundarstufe II

§ 18 Laufbahnen des Studienrats und des Lehrers für die Sekundarstufe II
§ 19 Fachliche Voraussetzungen
§ 20 Voraussetzungen für die Beförderung

Abschnitt 4
Laufbahnen des Lehrers an Förderschulen und des Förderschullehrers

§ 21 Laufbahnen des Lehrers an Förderschulen
§ 22 Fachliche Voraussetzungen
§ 23 Voraussetzungen für die Beförderung
§ 24 Laufbahn des Förderschullehrers
§ 25 Fachliche Voraussetzungen
§ 26 Voraussetzungen für die Beförderung

Abschnitt 5
Schulpsychologischer Dienst

§ 27 Laufbahn des schulpsychologischen Dienstes

Abschnitt 6
Verwendung an Studienseminaren

§ 28 Beförderungsämter bei Verwendung an Studienseminaren
§ 29 Voraussetzungen für die Beförderung bei Verwendung an Studienseminaren

Abschnitt 7
Sonstige Verwendung an anderen Einrichtungen

§ 30 Dienst bei der obersten Schulaufsichtsbehörde oder einer dieser nachgeordneten Einrichtung

Kapitel 3
Schulaufsichtsdienst

Abschnitt 1
Schulaufsicht

§ 31 Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes
§ 32 Voraussetzungen für die Ernennung und Beförderung
§ 33 Überspringen von Ämtern im Schulaufsichtsdienst
§ 34 Ausnahmen

Abschnitt 2
Landesprüfungsamt

§ 35 Verwendung am Landesprüfungsamt

Kapitel 4
Gemeinsame laufbahnrechtliche Regelungen

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 36 Leistungsprinzip
§ 37 Stellenausschreibungen
§ 38 Voraussetzungen für die Einstellung in den Lehrerlaufbahnen
§ 39 Probezeit
§ 40 Anstellung
§ 41 Ausnahmen für die Dauer der Probezeit für bereits ernannte Beamte
§ 42 Ermittlung und Berücksichtigung von Dienstzeiten
§ 43 Übertragung von höherbewerteten Dienstposten
§ 44 Schwerbehinderte
§ 45 Laufbahnwechsel als Laufbahnbewerber

Abschnitt 2
Dienstliche Beurteilungen, Fortbildungsmaßnahmen

§ 46 Dienstliche Beurteilungen
§ 47 Dienstliche und eigene Fortbildung

Kapitel 5
Anerkennungs- und Übernahmevorschriften

§ 48 Übernahme von Beamten anderer Dienstherren
§ 49 Anerkennung von Laufbahnbefähigungen anderer Dienstherren

Kapitel 6
Landespersonalausschuß

§ 50 Ausnahmeregelungen des Landespersonalausschusses

Kapitel 7
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 51 Ersatz der Laufbahnbefähigung
§ 52 Ausnahmeregelungen für Funktionsinhaber
§ 53 Übergangsregelungen für den Schul- und Schulaufsichtsdienst
§ 54 Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Verordnung
§ 55 Inkrafttreten

Kapitel 1
Einleitende Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Brandenburg.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Der Schuldienst im Sinne dieser Verordnung umfaßt den Dienst als Lehrkraft an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg, den Dienst an den Studienseminaren sowie den schulpsychologischen Dienst.

(2) Der Schulaufsichtsdienst im Sinne dieser Verordnung umfaßt die Aufsicht über die Schulen.

(3) Die Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes führen bei Verwendung im Geschäftsbereich der für Bildung zuständigen obersten Dienstbehörde die für den Schul- oder Schulaufsichtsdienst vorgesehenen Amtsbezeichnungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 3
Laufbahnen des Schul- und Schulaufsichtsdienstes

Der Dienst an der brandenburgischen Schule und in der Schulaufsicht gliedert sich in die Laufbahnen des:

    1. Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10),
    2. Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11),
    1. Lehrers (Besoldungsgruppe A 11) für die Primarstufe,
    2. Lehrers (Besoldungsgruppe A 12) für die Primarstufe,
    3. Lehrers (Besoldungsgruppe A 12) für die Sekundarstufe I,
    1. Studienrats (Besoldungsgruppe A 13),
    2. Lehrers (Besoldungsgruppe A 12) für die Sekundarstufe II,
    3. Lehrers (Besoldungsgruppe A 13) für die Sekundarstufe II,
    1. Lehrers - im Unterricht an Förderschulen (Besoldungsgruppe A 11),
    2. Lehrers - im Unterricht an Förderschulen (Besoldungsgruppe A 12),
    3. Förderschullehrers (Besoldungsgruppe A 13),
  1. Schulpsychologierates (Besoldungsgruppe A 13),
  2. Schulrates (Besoldungsgruppe A 14).

§ 4
Dienst- und Amtsbezeichnungen

(1) Bis zur Anstellung führen die Beamten auf Probe in den jeweiligen Laufbahnen des Schul- und Schulaufsichtsdienstes als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung" (z. A.).

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer. Die Vorbemerkungen der Bundesbesoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes und der Landesbesoldungsordnung A des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes sowie § 51 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes bleiben unberührt.

Kapitel 2
Schuldienst

Abschnitt 1
Laufbahnen des Fachlehrers

§ 5
Laufbahnen des Fachlehrers

(1) Zur Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10) gehören:

  1. als Eingangsamt
    • das Amt des Fachlehrers
      (Besoldungsgruppe A 10),
  2. als Beförderungsamt
    • das Amt des Fachlehrers
      (Besoldungsgruppe A 11).

(2) Zur Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11) gehören:

  1. als Eingangsamt
    • das Amt des Fachlehrers
      (Besoldungsgruppe A 11),
  2. als Beförderungsamt
    • das Amt des Fachlehrers
      (Besoldungsgruppe A 12).

§ 6
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10)

Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn des Fachlehrers nach dem Brandenburgischen Besoldungsgesetz (Besoldungsgruppe A 10) im Unterricht an Förderschulen oder im berufsbezogenen Unterricht an Oberstufenzentren erfüllen:

  1. Ingenieurpädagogen, Medizinpädagogen, Agrarpädagogen, Ökonompädagogen ohne abgeschlossene Ingenieurausbildung oder gleichwertige Ausbildung mit einer Ausbildung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik für den berufspraktischen, teilweise auch -theoretischen Unterricht in ihrer jeweiligen Fachrichtung;
  2. Meister mit nachgewiesener Meisterprüfung in ihrer jeweiligen Fachrichtung oder mit einer von der für Bildung zuständigen obersten Dienstbehörde als gleichwertig anerkannten Prüfung, sofern bis zum 30. Juni 1995 eine Übernahme als Beamter in den Dienst des Landes Brandenburg erfolgt ist.

§ 7
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11)

(1) Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn des Fachlehrers nach dem Bundesbesoldungsgesetz (Besoldungsgruppe A 11) im Unterricht an Förderschulen oder im berufsbezogenen oder berufstheoretischen Unterricht an Oberstufenzentren mit einer Ausbildung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erfüllen Lehrkräfte, die über eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik verfügen und eine erfolgreich abgeschlossene Fachhochschulausbildung oder eine von dem jeweiligen für Hochschule zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Ausbildung nachweisen. Die Ausbildung muß auf die Fachrichtung bezogen sein.

(2) Zu den Lehrkräften gemäß Absatz 1 gehören auch Diplompädagogen mit einer Lehrbefähigung bezogen auf das Ausbildungsprofil der Fachschule oder Berufsfachschule, an der sie als Lehrkraft tätig sind und bei Unterrichtserteilung in einem Fach, das dem Berufsfeld des Studienfachs entspricht. Für diese Lehrkräfte bedarf es keiner zusätzlichen Anerkennung der einer Fachhochschulausbildung gleichwertigen Ausbildung durch das für Hochschule zuständige Ministerium.

(3) Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11) nach dem Brandenburgischen Besoldungsgesetz mit einer Ausbildung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erfüllen:

  1. im Unterricht an Förderschulen Ingenieurpädagogen, Medizinpädagogen, Agrarpädagogen, Ökonompädagogen ohne abgeschlossene Ingenieurausbildung oder gleichwertige Ausbildung für den berufspraktischen, teilweise auch -theoretischen Unterricht, sofern sie
    1. eine achtjährige Lehrtätigkeit verbracht haben, davon mindestens drei Jahre an Förderschulen,
      oder
    2. eine Ergänzungsprüfung für eine sonderpädagogische Fachrichtung erfolgreich abgelegt haben;
  2. im berufsbezogenen Unterricht an Oberstufenzentren Ingenieurpädagogen, Medizinpädagogen, Agrarpädagogen, Ökonompädagogen ohne abgeschlossene Ingenieurausbildung oder gleichwertige Ausbildung für den berufspraktischen, teilweise auch -theoretischen Unterricht, sofern sie eine achtjährige Lehrtätigkeit, davon mindestens drei Jahre an Oberstufenzentren, verbracht haben;
  3. im berufstheoretischen Unterricht an Oberstufenzentren Ingenieurpädagogen, Medizinpädagogen, Agrarpädagogen, Ökonompädagogen ohne abgeschlossene Ingenieurausbildung oder gleichwertige Ausbildung für den berufspraktischen, teilweise auch -theoretischen Unterricht, sofern sie eine Ergänzungsprüfung für ein allgemeinbildendes oder berufsfeldübergreifendes Fach für eine berufliche Fachrichtung erfolgreich abgelegt und sich mindestens drei Jahre an Oberstufenzentren bewährt haben.

§ 8
Voraussetzungen für die Beförderung

(1) In der Laufbahn gemäß § 6 kann befördert werden:

zum Fachlehrer (Besoldungsgruppe A 11),

wer die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 6 Nr. 2 erfüllt und eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine vierjährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht hat.

(2) In der Laufbahn gemäß § 7 kann befördert werden:

zum Fachlehrer (Besoldungsgruppe A 12),

wer die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 oder § 7 Abs. 3 Nr. 1b oder 3 erfüllt und eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine vierjährige Dienstzeit seit Anstellung verbracht hat.

(3) In das Beförderungsamt der Laufbahn gemäß § 7 kann ernannt werden:

zum Fachlehrer (Besoldungsgruppe A12) im berufstheoretischen Unterricht an Oberstufenzentren,

wer die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt und eine Ergänzungsprüfung für ein berufsfeldübergreifendes Fach oder für eine berufliche Fachrichtung erfolgreich abgelegt und sich mindestens drei Jahre an Oberstufenzentren bewährt hat.

Abschnitt 2
Laufbahnen des Lehrers für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I

§ 9
Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 11) für die Primarstufe

Zur Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 11) gehören:

  1. als Eingangsamt
    • das Amt des Lehrers
      (Besoldungsgruppe A 11),
  2. als Beförderungsämter
    • das Amt des Lehrers
      (Besoldungsgruppe A 12),
    • das Amt des Lehrers in einer Funktion als Schulleiter
      (Besoldungsgruppe A 12),
    • das Amt des Zweiten Konrektors
      (Besoldungsgruppe A 12),
    • das Amt des Konrektors
      (Besoldungsgruppe A 12),
    • das Amt des Hauptlehrers
      (Besoldungsgruppe A 13),
    • das Amt des Konrektors
      (Besoldungsgruppe A 13),
    • das Amt des Rektors
      (Besoldungsgruppe A 13),
    • das Amt des Rektors an einer Gesamtschule - Primarstufenleiter
      (Besoldungsgruppe A 13),
    • das Amt des Rektors
      (Besoldungsgruppe A 14).

§ 10
Fachliche Voraussetzungen

Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn gemäß § 9 besitzen - auch bei Nachweis einer Ergänzungsprüfung für ein Lehreramt gemäß dem Brandenburgischen Besoldungsgesetz - Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung als

  1. Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen oder
  2. Freundschaftspionierleiter oder Erzieher mit einer Ergänzungsausbildung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik in Fächern der unteren Klassen.

§ 11
Voraussetzungen für die Beförderung

(1) In der Laufbahn gemäß § 9 kann befördert werden:

  1. zum Lehrer (Besoldungsgruppe A 12),
    wer eine Ergänzungsprüfung für ein Lehreramt für ein Fach der Primarstufe abgelegt oder eine achtjährige Tätigkeit im neuen Schulsystem nach dem 1. August 1991 erfolgreich absolviert hat, an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilgenommen hat und am 1. Juli 1995 das 45. Lebensjahr vollendet hatte,
  2. zum Lehrer in einer Funktion als Schulleiter, Zweiter Konrektor, Konrektor (Besoldungsgruppe A 12),
    wer eine mindestens zweijährige Dienstzeit abgeleistet hat,
  3. zum Konrektor, Hauptlehrer, Rektor an Gesamtschulen - Primarstufenleiter (Besoldungsgruppe A 13),
    wer eine mindestens vierjährige Dienstzeit abgeleistet hat und
  4. zum Rektor (Besoldungsgruppe A 14),
    wer eine mindestens sechsjährige Dienstzeit abgeleistet hat.

(2) Lehrer im Eingangsamt dieser Laufbahn, die ein Amt gemäß Absatz 1 Nr. 2 bis 4 wahrnehmen sollen, haben das Amt nach Absatz 1 Nr. 1 auch ohne Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu durchlaufen.

(3) In der Laufbahn gemäß § 9 darf das Amt des Lehrers in einer Funktion als Schulleiter (Besoldungsgruppe A 12), des Zweiten Konrektors und des Konrektors (Besoldungsgruppe A 12) übersprungen werden. Bei der Beförderung zum Rektor (Besoldungsgruppe A 14) darf das Amt des Konrektors und des Hauptlehrers (Besoldungsgruppe A 13) übersprungen werden, wenn vorher ein Amt als Lehrer, Zweiter Konrektor oder Konrektor (Besoldungsgruppe A 12) durchlaufen wurde.

§ 12
Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12) für die Primarstufe

Zur Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12) gehören:

  1. als Eingangsamt
    • das Amt des Lehrers
      (Besoldungsgruppe A 12),
  2. als Beförderungsämter
    • das Amt des Lehrers in einer Funktion als Schulleiter
      (Besoldungsgruppe A 12),
    • das Amt des Zweiten Konrektors (Besoldungsgruppe A 12),
    • das Amt des Konrektors (Besoldungsgruppe A 12),
    • das Amt des Konrektors (Besoldungsgruppe A 13),
    • das Amt des Hauptlehrers (Besoldungsgruppe A 13),
    • das Amt des Rektors (Besoldungsgruppe A 13),
    • das Amt des Rektors an einer Gesamtschule - Primarstufenleiter
      (Besoldungsgruppe A 13),
    • das Amt des Rektors (Besoldungsgruppe A 14).

§ 13
Fachliche Voraussetzungen

Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn gemäß § 12 besitzen:

  1. Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe,
  2. Lehrkräfte mit der Befähigung für das stufenübergreifende Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe,
  3. Lehrkräfte im allgemeinbildenden Schulunterricht mit einer nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung, dazu zählen
    1. Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 1 bis 4) mit zusätzlichem Diplomabschluß als Diplomlehrer für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule,
      Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10),
      entsprechende Fachlehrer mit Staatsexamen für ein Fach (Abschluß der Ausbildung vor 1970),
      Diplomsportlehrer (Deutsche Hochschule für Körperkultur in Leipzig), die mit der grundständigen Ausbildung oder über eine postgraduale Zusatzausbildung auch die Ausbildung und Prüfung in Methodik des Schulsportunterrichts nachgewiesen haben,
      Lehrer, Fachlehrer und Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach
      • für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen,
      • für die Erweiterte Oberschule,
      • mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe
      • sowie gleichgestellte Lehrkräfte,
      Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer, deren Examen nach dem Wegfall eines nicht mehr relevanten Faches, zum Beispiel Staatsbürgerkunde, nicht mehr als ausreichend zu betrachten ist,
    2. Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10),
      entsprechende Fachlehrer mit Staatsexamen in zwei Fächern (Abschluß der Ausbildung vor 1970),
    3. Lehrer, Fachlehrer und Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer
      • für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen,
      • für die Erweiterte Oberschule,
      • mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe.

§ 14
Voraussetzungen für die Beförderung

(1) In der Laufbahn gemäß § 12 kann befördert werden:

  1. zum Lehrer in einer Funktion als Schulleiter, Zweiter Konrektor, Konrektor (Besoldungsgruppe A 12),
    wer eine mindestens einjährige Dienstzeit abgeleistet hat,
  2. zum Konrektor, Hauptlehrer, Rektor, Rektor an Gesamtschulen - Primarstufenleiter (Besoldungsgruppe A 13),
    wer eine mindestens zweijährige Dienstzeit abgeleistet hat und
  3. zum Rektor (Besoldungsgruppe A 14),
    wer eine mindestens vierjährige Dienstzeit abgeleistet hat.

(2) In der Laufbahn gemäß § 12 dürfen die Beförderungsämter der Besoldungsgruppe A 12 übersprungen werden. Bei der Beförderung zum Rektor (Besoldungsgruppe A 14) dürfen die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 übersprungen werden, wenn vorher ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 durchlaufen wurde.

§ 15
Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12) für die Sekundarstufe I

Zur Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12) gehören:

  1. als Eingangsamt
    • das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12),
  2. als Beförderungsämter
    • das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13),
    • das Amt des Zweiten Gesamtschulkonrektors (Besoldungsgruppe A 14),
    • das Amt des Zweiten Realschulkonrektors (Besoldungsgruppe A 14),
    • das Amt des Realschulkonrektors (Besoldungsgruppe A 14),
    • das Amt des Realschulrektors (Besoldungsgruppe A 14),
    • das Amt des Gesamtschulkonrektors (Besoldungsgruppe A 14),
    • das Amt des Gesamtschulrektors (Besoldungsgruppe A 14),
    • das Amt des Gesamtschulrektors (Besoldungsgruppe A 15),
    • das Amt des Realschulrektors (Besoldungsgruppe A 15).

§ 16
Fachliche Voraussetzungen

Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn gemäß § 15 besitzen:

  1. Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I,
  2. Lehrkräfte mit der Befähigung für das stufenübergreifende Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe,
  3. Lehrkräfte mit der Befähigung für das stufenübergreifende Lehramt für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I,
  4. Lehrkräfte im allgemeinbildenden Schulunterricht mit einer nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung, dazu zählen
    1. Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 1 bis 4) mit zusätzlichem Diplomabschluß als Diplomlehrer für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule,
      Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10),
      entsprechende Fachlehrer mit Staatsexamen für ein Fach (Abschluß der Ausbildung vor 1970),
      Diplomsportlehrer (Deutsche Hochschule für Körperkultur in Leipzig), die mit der grundständigen Ausbildung oder über eine postgraduale Zusatzausbildung auch die Ausbildung und Prüfung in Methodik des Schulsportunterrichts nachgewiesen haben,
      Lehrer, Fachlehrer und Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach
      • für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen,
      • für die Erweiterte Oberschule,
      • mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe
      • sowie gleichgestellte Lehrkräfte,
      Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer, deren Examen nach dem Wegfall eines nicht mehr relevanten Faches, zum Beispiel Staatsbürgerkunde, nicht mehr als ausreichend zu betrachten ist,
    2. Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10),
      entsprechende Fachlehrer mit Staatsexamen in zwei Fächern (Abschluß der Ausbildung vor 1970),
    3. Lehrer, Fachlehrer und Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer
      • für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen,
      • für die Erweiterte Oberschule,
      • mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe,
    4. Lehrer (Besoldungsgruppe A 11) mit einer Befähigung gemäß § 10, die eine Ergänzungsprüfung für ein Lehreramt für ein Fach der Sekundarstufe I abgelegt haben.

§ 17
Voraussetzungen für die Beförderung

(1) In der Laufbahn gemäß § 15 kann befördert werden:

  1. zum Lehrer (Besoldungsgruppe A 13),
    wer die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 16 Nr. 1, 2, 3, 4 b oder 4 c erfüllt und eine mindestens zweijährige Dienstzeit abgeleistet hat,
  2. zum Zweiten Gesamtschulkonrektor, Zweiten Realschulkonrektor, Gesamtschulkonrektor, Gesamtschulrektor, Realschulkonrektor, Realschulrektor (Besoldungsgruppe A 14),
    wer eine mindestens vierjährige Dienstzeit abgeleistet hat und
  3. zum Gesamtschulrektor, Realschulrektor (Besoldungsgruppe A 15),
    wer eine mindestens sechsjährige Dienstzeit abgeleistet hat.

(2) In der Laufbahn gemäß § 15 darf das Amt der Besoldungsgruppe A 13 von Lehrern, die die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 16 Nr. 1, 2, 3, 4b oder c erfüllen, übersprungen werden. In der Laufbahn gemäß § 15 haben Lehrer, die die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 16 Nr. 4a oder d erfüllen und ein Amt gemäß Absatz 1 Nr. 2 bis 3 wahrnehmen sollen, das Amt nach Absatz 1 Nr. 1 auch ohne Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu durchlaufen. Bei Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 dürfen die Ämter der Besoldungsgruppe A 14 übersprungen werden, wenn vorher ein Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 13 durchlaufen wurde.

Abschnitt 3
Laufbahnen des Studienrats und des Lehrers für die Sekundarstufe II

§ 18
Laufbahnen des Studienrats und des Lehrers für die Sekundarstufe II

(1) Zur Laufbahn des Studienrats gehören:

  1. als Eingangsamt
    • das Amt des Studienrats (Besoldungsgruppe A 13),
  2. als Beförderungsämter
    • das Amt des Oberstudienrats (Besoldungsgruppe A 14),
    • das Amt des Gesamtschulkonrektors (Besoldungsgruppe A 15),
    • das Amt des Gesamtschulrektors (Besoldungsgruppe A 15),
    • das Amt des Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15),
    • das Amt des Gesamtschulrektors (Besoldungsgruppe A 16),
    • das Amt des Oberstudiendirektors (Besoldungsgruppe A 16).

(2) Zur Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13) im allgemeinbildenden Schulunterricht in der Sekundarstufe II gehört als Eingangsamt das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13).

(3) Zur Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12) im allgemeinbildenden Schulunterricht in der Sekundarstufe II gehören:

  1. als Eingangsamt
    • das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12),
  2. als Beförderungsamt
    • das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13).

(4) Zur Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12) im allgemeinbildenden Schulunterricht in der Sekundarstufe II gehört als Eingangsamt das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12).

(5) Zur Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13) im berufstheoretischen Unterricht in der Sekundarstufe II gehört als Eingangsamt das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13).

(6) Zur Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 11) im berufstheoretischen Unterricht in der Sekundarstufe II gehören:

  1. als Eingangsamt - das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 11),
  2. als Beförderungsamt - das Amt des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 12).

Für die Übernahme in ein Amt des Fachlehrers der Besoldungsgruppe A 12 gilt § 8 Abs. 3.

§ 19
Fachliche Voraussetzungen

(1) Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn des Studienrats gemäß § 18 Abs. 1 erfüllen:

  1. Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II,
  2. Lehrkräfte mit der Befähigung für das stufenübergreifende Lehramt für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I,
  3. Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik als Lehrer, Fachlehrer oder Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer
    • für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen,
    • für die Erweiterte Oberschule,
    • mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe.

Lehrkräfte gemäß § 18 Abs. 2, 3 und 5 können in die Laufbahn des Studienrats übernommen werden, wenn sie in der Laufbahn des Lehrers im allgemeinbildenden oder berufstheoretischen Unterricht nach ihrer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre in der Sekundarstufe II tätig waren und sich bewährt haben.

(2) Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers gemäß § 18 Abs. 2 besitzen Lehrkräfte gemäß § 16 Nr. 4 Buchstabe b, wenn sie spätestens bis 31. Dezember 1996 mindestens drei Jahre in der Sekundarstufe II verwendet worden sind.

(3) Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers gemäß § 18 Abs. 3 besitzen Lehrkräfte gemäß § 16 Nr. 4 Buchstabe b, wenn sie spätestens seit dem 30. Juni 1995 im Unterricht in der Sekundarstufe II verwendet worden sind.

(4) Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers gemäß § 18 Abs. 4 besitzen Lehrkräfte gemäß § 16 Nr. 4 Buchstabe a, wenn sie spätestens seit dem 31. Dezember 1996 im Unterricht in der Sekundarstufe II verwendet werden.

(5) Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers gemäß § 18 Abs. 5 besitzen Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik als Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen und gleichgestellte Lehrkräfte.

(6) Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers gemäß § 18 Abs. 6 besitzen Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik als Lehrer für die unteren Klassen, die eine Ergänzungsprüfung für ein berufsfeldübergreifendes Fach oder eine berufliche Fachrichtung abgelegt haben.

§ 20
Voraussetzungen für die Beförderung

(1) In der Laufbahn des Studienrats gemäß § 18 Abs. 1 kann befördert werden:

  1. zum Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14),
    wer eine mindestens zweijährige Dienstzeit abgeleistet hat,
  2. zum Gesamtschulkonrektor, Gesamtschulrektor, Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15),
    wer eine mindestens vierjährige Dienstzeit abgeleistet hat und
  3. zum Gesamtschulrektor, Oberstudiendirektor (Besoldungsgruppe A 16),
    wer eine mindestens sechsjährige Dienstzeit abgeleistet hat.

(2) In der Laufbahn des Studienrats darf das Amt des Oberstudienrats nicht übersprungen werden. Bei der Beförderung zum Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich Amtszulage) darf ein darunterliegendes Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 15 übersprungen werden. Bei der Beförderung zum Oberstudiendirektor muß ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 oder der Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich Amtszulage durchlaufen werden.

Abschnitt 4
Laufbahnen des Lehrers an Förderschulen und des Förderschullehrers

§ 21
Laufbahnen des Lehrers an Förderschulen

(1) Zur Laufbahn des Lehrers für die unteren Klassen (Besoldungsgruppe A 11) an Förderschulen mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik gehören:

  1. als Eingangsamt
    • das Amt des Lehrers gemäß § 9 (Besoldungsgruppe A 11),
  2. als Beförderungsämter
    • das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12),
    • das Amt des Förderschulkonrektors (Besoldungsgruppe A 14),
    • das Amt des Förderschulrektors (Besoldungsgruppe A 14),
    • das Amt des Förderschulrektors (Besoldungsgruppe A 15).

(2) Zur Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12) an Förderschulen mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik gehören:

  1. als Eingangsamt
    • das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12),
  2. als Beförderungsämter
    • das Amt des Förderschullehrers (Besoldungsgruppe A 13),
    • das Amt des Förderschulkonrektors (Besoldungsgruppe A 14),
    • das Amt des Förderschulrektors (Besoldungsgruppe A 14),
    • das Amt des Förderschulrektors (Besoldungsgruppe A 15).

§ 22
Fachliche Voraussetzungen

(1) Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers an Förderschulen gemäß § 21 Abs. 1 besitzen Lehrer für die Primarstufe (§ 9) mit einer Ergänzungsprüfung für mindestens eine sonderpädagogische Fachrichtung.

(2) Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers an Förderschulen gemäß § 21 Abs. 2 besitzen:

  1. Diplomlehrer für Hilfsschulen mit einem Studiengang an der Universität Rostock,
  2. Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und mit Zusatzstudium und Diplomabschluß als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung, auch bei Nachweis einer Ergänzungsprüfung für eine zweite sonderpädagogische Fachrichtung,
  3. Lehrer mit einer Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher mit einer Lehrbefähigung für die unteren Klassen für Deutsch oder Mathematik und einem Wahlfach und mit zusätzlichem Diplomabschluß für eine sonderpädagogische Fachrichtung (mindestens zwei Jahre im Hochschuldirektstudium oder ein Äquivalent im Fern- oder Kombinationsstudium),
  4. Lehrer mit nicht abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung zum Lehrer für die unteren Klassen und Überleitung nach drei Jahren Ausbildung zum zweijährigen Hochschulstudium an der Pädagogischen Hochschule (Magdeburg) und mit Diplomabschluß für eine sonderpädagogische Fachrichtung als Diplomlehrer,
  5. Lehrer für die unteren Klassen mit Diplomabschluß für eine sonderpädagogische Fachrichtung (mindestens zwei Jahre im Hochschuldirektstudium oder ein Äquivalent im Fern- oder Kombinationsstudium).

(3) Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers an Förderschulen gemäß § 21 Abs. 1 besitzen auch Diplompädagogen mit Lehrbefähigung für eine sonderpädagogische Fachrichtung.

§ 23
Voraussetzungen für die Beförderung

(1) In der Laufbahn des Lehrers gemäß § 21 Abs. 1 kann befördert werden:

  1. zum Lehrer (Besoldungsgruppe A 12),
  2. zum Förderschulkonrektor, Förderschulrektor (Besoldungsgruppe A 14),
    wer eine Ergänzungsprüfung für zwei sonderpädagogische Fachrichtungen nachweist und eine mindestens vierjährige Dienstzeit abgeleistet hat und
  3. zum Förderschulrektor (Besoldungsgruppe A 15),
    wer eine Ergänzungsprüfung für zwei sonderpädagogische Fachrichtungen nachweist und eine mindestens sechsjährige Dienstzeit abgeleistet hat.

(2) Lehrer in der Laufbahn gemäß § 21 Abs. 1, die ein Amt gemäß Absatz 1 Nr. 2 bis 3 wahrnehmen sollen und eine Ergänzungsprüfung für zwei sonderpädagogische Fachrichtungen nachweisen, haben das Amt des Förderschullehrers (Besoldungsgruppe A 13) zu durchlaufen. Bei Beförderung in der Laufbahn gemäß § 21 Abs. 1 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 darf das Amt der Besoldungsgruppe A 14 übersprungen werden.

(3) In der Laufbahn des Lehrers gemäß § 21 Abs. 2 kann befördert werden:

  1. zum Förderschullehrer (Besoldungsgruppe A 13),
    wer eine achtjährige Tätigkeit im neuen Schulsystem nach dem 1. August 1991 absolviert und sich bewährt hat,
  2. zum Förderschulkonrektor, Förderschulrektor (Besoldungsgruppe A 14),
    wer eine mindestens dreijährige Dienstzeit abgeleistet hat und
  3. zum Förderschulrektor (Besoldungsgruppe A 15),
    wer eine mindestens fünfjährige Dienstzeit abgeleistet hat.

(4) Bei Beförderung in der Laufbahn gemäß § 21 Abs. 2 ist das Amt der Besoldungsgruppe A 13 zu durchlaufen; bei Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 darf das Amt der Besoldungsgruppe A 14 übersprungen werden.

§ 24
Laufbahn des Förderschullehrers

Zur Laufbahn des Förderschullehrers gehören:

  1. als Eingangsamt
    • das Amt des Förderschullehrers (Besoldungsgruppe A 13),
  2. als Beförderungsämter
    • das Amt des Förderschulkonrektors (Besoldungsgruppe A 14),
    • das Amt des Förderschulrektors (Besoldungsgruppe A 14),
    • das Amt des Förderschulrektors (Besoldungsgruppe A 15).

§ 25
Fachliche Voraussetzungen

Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn des Förderschullehrers besitzen:

  1. Lehrer mit einer Befähigung für das Lehramt des Förderschullehrers,
  2. Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik als Diplomlehrer für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und mit Zusatzstudium und Diplomabschluß als Diplomlehrer für mindestens eine sonderpädagogische Fachrichtung.

§ 26
Voraussetzungen für die Beförderung

(1) In der Laufbahn des Förderschullehrers kann befördert werden:

  1. zum Förderschulkonrektor, Förderschulrektor (Besoldungsgruppe A 14),
    wer eine mindestens zweijährige Dienstzeit abgeleistet hat und
  2. zum Förderschulrektor (Besoldungsgruppe A 15),
    wer eine mindestens vierjährige Dienstzeit abgeleistet hat.

(2) In der Laufbahn des Förderschullehrers dürfen die Ämter der Besoldungsgruppe A 14 übersprungen werden.

Abschnitt 5
Schulpsychologischer Dienst

§ 27
Laufbahn des schulpsychologischen Dienstes

Die fachlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Schulpsychologierat (Besoldungsgruppe A 13) erfüllt, wer eine Diplomhauptprüfung für Psychologie an einer wissenschaftlichen Hochschule abgelegt oder eine Promotion in Psychologie erfolgreich abgeschlossen hat und eine hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren und sechs Monaten nachweist. Auf die hauptberufliche Tätigkeit können im Schuldienst verbrachte Zeiten bis zu zwei Jahren angerechnet werden.

Abschnitt 6
Verwendung an Studienseminaren

§ 28
Beförderungsämter bei Verwendung an Studienseminaren

(1) Zu den Laufbahnen des Lehrers für die Primarstufe gehören bei einer Verwendung an Studienseminaren für das Lehramt für diese Laufbahn die Beförderungsämter:

  1. des Rektors (Besoldungsgruppe A 13),
  2. des Rektors (Besoldungsgruppe A 14).

(2) Zu den Laufbahnen des Lehrers für die Sekundarstufe I und des Förderschullehrers gehören bei Verwendung an Studienseminaren für das Lehramt für diese Laufbahn die Beförderungsämter:

  1. des Rektors (Besoldungsgruppe A 13),
  2. des Rektors (Besoldungsgruppe A 14),
  3. des Rektors (Besoldungsgruppe A 15).

(3) Zur Laufbahn des Studienrats gehören bei Verwendung an Studienseminaren für das Lehramt für diese Laufbahn die Beförderungsämter:

  1. des Oberstudienrats (Besoldungsgruppe A 14),
  2. des Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15),
  3. des Oberstudiendirektors (Besoldungsgruppe A 16).

§ 29
Voraussetzungen für die Beförderung bei Verwendung an Studienseminaren

(1) Bei Verwendung an Studienseminaren gemäß § 28 Abs. 1 kann befördert werden zum:

  1. Rektor (Besoldungsgruppe A 13) als Fachseminarleiter zur Koordinierung in der Lehrerausbildung,
    wer eine mindestens zweijährige Dienstzeit abgeleistet hat,
  2. Rektor (Besoldungsgruppe A 14) als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars,
    wer eine mindestens vierjährige Dienstzeit abgeleistet hat.

(2) Bei Verwendung an Studienseminaren gemäß § 28 Abs. 2 kann befördert werden zum:

  1. Rektor (Besoldungsgruppe A 13) als Fachseminarleiter zur Koordinierung in der Lehrerausbildung,
    wer eine mindestens zweijährige Dienstzeit abgeleistet hat,
  2. Rektor (Besoldungsgruppe A 14) als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars,
    wer eine mindestens vierjährige Dienstzeit abgeleistet hat,
  3. Rektor (Besoldungsgruppe A 15) als Leiter eines Studienseminars,
    wer eine mindestens sechsjährige Dienstzeit abgeleistet hat.

(3) Bei Verwendung an Studienseminaren gemäß § 28 Abs. 3 kann befördert werden zum:

  1. Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14) als Fachseminarleiter zur Koordinierung in der Lehrerausbildung,
    wer eine mindestens zweijährige Dienstzeit abgeleistet hat,
  2. Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15) als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars,
    wer eine mindestens vierjährige Dienstzeit abgeleistet hat,
  3. Oberstudiendirektor (Besoldungsgruppe A 16) als Leiter eines Studienseminars,
    wer eine mindestens sechsjährige Dienstzeit abgeleistet hat.

Abschnitt 7
Sonstige Verwendung an anderen Einrichtungen

§ 30
Dienst bei der obersten Schulaufsichtsbehörde oder einer dieser nachgeordneten Einrichtung

(1) Lehrkräften, die die fachlichen Voraussetzungen für die Ernennung in einer Laufbahn gemäß den Abschnitten 2 bis 4 erfüllen, kann ein Amt nach den Absätzen 2 bis 4 bei der für Bildung zuständigen obersten Dienstbehörde, am Pädagogischen Landesinstitut Brandenburg oder am Medienpädagogischen Zentrum übertragen werden. Die für Bildung zuständige oberste Dienstbehörde ist berechtigt, diesen Lehrkräften jederzeit wieder ein ihrer Laufbahnbefähigung entsprechendes Amt im Schuldienst oder bei einer im Satz 1 genannten Einrichtung zu übertragen.

(2) Zu den Laufbahnen des Lehrers für die Primarstufe gehören bei einer Verwendung gemäß Absatz 1 die Beförderungsämter:

  1. des Rektors (Besoldungsgruppe A 13),
  2. des Rektors (Besoldungsgruppe A 14).

(3) Zu den Laufbahnen des Lehrers für die Sekundarstufe I und des Förderschullehrers gehören bei einer Verwendung gemäß Absatz 1 die Beförderungsämter:

  1. des Rektors (Besoldungsgruppe A 13),
  2. des Rektors (Besoldungsgruppe A 14),
  3. des Rektors (Besoldungsgruppe A 15).

(4) Zur Laufbahn des Studienrats gehören bei einer Verwendung gemäß Absatz 1 die Beförderungsämter:

  1. des Oberstudienrats (Besoldungsgruppe A 14),
  2. des Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15),
  3. des Oberstudiendirektors (Besoldungsgruppe A 16).

Kapitel 3
Schulaufsichtsdienst

Abschnitt 1
Schulaufsicht

§ 31
Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes

Zur Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes gehören:

  1. als Eingangsamt - das Amt des Schulrates (Besoldungsgruppe A 14),
  2. als Beförderungsämter - das Amt des Oberschulrates (Besoldungsgruppe A 15),
    • das Amt des Oberschulrates (Besoldungsgruppe A 16),
    • das Amt des Leitenden Oberschulrates (Besoldungsgruppe B 2),
    • das Amt des Ministerialdirigenten.

§ 32
Voraussetzungen für die Ernennung und Beförderung

In der Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes kann ernannt werden:

  1. zum Schulrat (Besoldungsgruppe A 14),
    wer die fachlichen Voraussetzungen für die Anstellung in einer Laufbahn gemäß Kapitel 2 Abschnitt 2 bis 5 erfüllt, eine mindestens fünfjährige Dienstzeit in der seiner Laufbahn entsprechenden Schulstufe abgeleistet hat und davon mindestens zwei Jahre ein Beförderungsamt innerhalb dieser Schulstufe als Schulleiter, stellvertretender Schulleiter, Abteilungsleiter an einem Oberstufenzentrum, Seminarleiter oder stellvertretender Seminarleiter in der Lehrerausbildung oder eine entsprechende Tätigkeit wahrgenommen hat; Schulpsychologen müssen bei Übernahme in die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes auch über eine Befähigung gemäß Kapitel 2 Abschnitt 2 bis 4 verfügen; von dem Erfordernis einer mindestens zweijährigen Tätigkeit in einem Beförderungsamt wird abgesehen,
  2. zum Oberschulrat (Besoldungsgruppe A 15),
    wer eine mindestens zweijährige Dienstzeit im Schulaufsichtsdienst abgeleistet hat,
  3. zum Oberschulrat (Besoldungsgruppe A 16),
    wer eine mindestens einjährige Dienstzeit als Oberschulrat (A 15) abgeleistet hat,
  4. zum Leitenden Oberschulrat (Besoldungsgruppe B 2),
    wer eine mindestens achtjährige Dienstzeit im Schul- und Schulaufsichtsdienst abgeleistet und eine mindestens einjährige Dienstzeit als Oberschulrat (A 16) zurückgelegt hat,
  5. zum Ministerialdirigenten (Besoldungsgruppe B 6),
    wer eine mindestens fünfjährige Dienstzeit im Schulaufsichtsdienst und davon mindestens eine zweijährige Dienstzeit als Oberschulrat (Besoldungsgruppe A 16) abgeleistet hat. Dabei ist das Amt des Leitenden Oberschulrats (Besoldungsgruppe B 2) zu durchlaufen. Das Amt des Ministerialdirigenten darf nur nach Maßgabe des § 148a des Landesbeamtengesetzes übertragen werden.

§ 33
Überspringen von Ämtern im Schulaufsichtsdienst

Die Ämter des Schulrates und des Oberschulrates brauchen nicht regelmäßig durchlaufen werden, wenn

  1. ein Beförderungsamt im Schuldienst im Sinne des § 32 Nr. 1 seit mindestens einem Jahr übertragen wurde und
  2. das bisherige Amt mindestens derselben Besoldungsgruppe zugeordnet ist wie das zu übertragende Amt.

§ 34
Ausnahmen

(1) Die für Bildung zuständige oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von den Voraussetzungen gemäß § 32 Nr. 1 zulassen, wenn eine für eine schulaufsichtliche Tätigkeit bei ihr oder einer ihr nachgeordneten Einrichtung geeignete abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung und eine entsprechende Tätigkeit nachgewiesen werden; dazu gehören auch Tätigkeiten von mindestens sechsmonatiger Dauer, die außerhalb der für Bildung zuständigen obersten Dienstbehörde abgeleistet worden sind.

(2) Bei der Ermittlung und Berücksichtigung von Dienstzeiten gilt § 42 entsprechend.

Abschnitt 2
Landesprüfungsamt

§ 35
Verwendung am Landesprüfungsamt

Bei Verwendung am Landesprüfungsamt stehen auch die Ämter der Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes zur Verfügung. Die Regelungen des Abschnitts 1 sind entsprechend anzuwenden.

Kapitel 4
Gemeinsame laufbahnrechtliche Regelungen

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 36
Leistungsprinzip

(1) Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten und Beförderung der Beamten sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen.

(2) Die Eignung umfaßt die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung. Die fachliche Leistung ist für die Eignung zu berücksichtigen.

(3) Die Befähigung umfaßt die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften des Beamten.

(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen.

§ 37
Stellenausschreibungen

(1) Für Einstellungen sind die Bewerber mit Ausnahme der Laufbahnen des Schuldienstes durch öffentliche Stellenausschreibungen zu ermitteln. Das Nähere über die Einstellungen im Eingangsamt des Schuldienstes wird durch die für Bildung zuständige oberste Dienstbehörde geregelt.

(2) Freie Beförderungsdienstposten sind innerhalb des Bereichs der Behörde und im Amtlichen Anzeiger für das Land Brandenburg oder in einem vergleichbaren landesweiten Veröffentlichungsorgan auszuschreiben. Ein Beförderungsdienstposten gilt dann nicht als frei, wenn das Amt, das dem Beamten verliehen ist, der Wertigkeit des Beförderungsdienstpostens, der ihm übertragen ist, noch nicht entspricht. Ein Beförderungsdienstposten gilt auch dann nicht als frei, wenn dieser mit einem Angestellten besetzt ist.

(3) Die für Bildung zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle regelt im übrigen Art und Umfang der Ausschreibungen und ihrer Bekanntmachung unter Berücksichtigung des § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes.

(4) Stellenausschreibungen sind grundsätzlich nicht erforderlich bei Stellen, die durch eine Versetzung innerhalb des Geschäftsbereiches, ohne daß damit eine Beförderung vorbereitet werden soll, besetzt werden und bei Stellen, die besetzt werden mit Personen, die durch Richterspruch oder auf Grund von Rechtsvorschriften einen vorrangigen Besetzungsanspruch haben.

§ 38
Voraussetzungen für die Einstellung in den Lehrerlaufbahnen

(1) Die Voraussetzungen für die Einstellung in einer Laufbahn gemäß Kapitel 2 Abschnitt 2 bis 4 sind durch die jeweils geltenden Rechtsgrundlagen über die Ausbildung und Prüfungen für die Lehrämter im Land Brandenburg geregelt.

(2) Bewerber, die die Voraussetzungen der Bewährungsanforderungsverordnung erfüllen, gelten als Laufbahnbewerber.

§ 39
Probezeit

(1) Die laufbahnrechtliche Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere zeigen, ob die Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage sind, die Aufgaben der Laufbahn zu erfüllen.

(2) Die Probezeit in den Laufbahnen gemäß Kapitel 2 Abschnitt 2 bis 5 dauert in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate und in der Laufbahn des höheren Dienstes drei Jahre. Sie kann für Beamte, die die Zweite Staatsprüfung mit mindestens "gut" bestanden haben und deren praktische Bewährung der Prüfungsleistung entspricht, um höchstens ein Drittel gekürzt werden.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind während der Probezeit zu bewerten. Bei Ablauf der Probezeit wird abschließend festgestellt, ob sich der Beamte bewährt hat. Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit schriftlich um höchstens zwei Jahre verlängert werden; sie darf jedoch insgesamt die Höchstfrist gemäß § 11 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes nach Maßgabe der dort genannten Regelungen nicht überschreiten.

(4) Als Probezeit gilt die Zeit eines Urlaubs

  1. für die hauptberufliche Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen einschließlich eines Auslandsschuldienstes, bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages sowie bei kommunalen Spitzenverbänden oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe,
  2. ohne Dienstbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
  3. unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Besoldung,

wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist bei Gewährung des Urlaubs von der für Bildung zuständigen obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle schriftlich festzustellen. Der Zeit eines Urlaubs nach Satz 1 Nr. 1 steht die Zeit einer von der für Bildung zuständigen obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle angeordneten Tätigkeit bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich.

(5) Auf die Probezeit werden Abwesenheitszeiten mit Ausnahme der Abwesenheitszeiten gemäß Absatz 4 nicht angerechnet, die ein Viertel der geforderten Probezeit überschreiten. Bei unterrichtlicher Tätigkeit bleiben bei der Berechnung der Abwesenheitszeiten die Schulferien außer Betracht.

(6) Auf die Probezeit sollen Zeiten im Angestelltenverhältnis an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen, die nach dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung zurückgelegt sind, angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der jeweiligen Laufbahn entsprochen hat.

(7) Auf die Probezeit anrechenbare Zeiten setzen eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit voraus.

(8) Es ist mindestens ein Jahr Probezeit abzuleisten.

(9) Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden entlassen. Wird die mangelnde Bewährung schon während der Probezeit festgestellt, kann die Entlassung bereits vor Ablauf der Probezeit vorgenommen werden.

§ 40
Anstellung

(1) Die Beamten werden nach erfolgreichem Abschluß der Probezeit im Eingangsamt ihrer Laufbahn im Rahmen der besetzbaren Planstellen angestellt.

(2) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung angestanden hätte. Dies gilt nur, sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächstmöglichen Einstellungstermin nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluß an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Entsprechendes gilt für einen Beamten, der wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt war.

(3) Für die Berechnung des Zeitraumes der Verzögerung ist die Laufbahnentwicklung nachzuzeichnen und der Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem der Beamte ohne die Verzögerung zur Anstellung angestanden hätte. Bei der Berechnung des Anstellungszeitpunktes nach Satz 1 gilt für ein Kind der Zeitraum der Verzögerung bis zu 18 Monaten, bei mehreren Kindern jedoch höchstens bis zu zwei Jahren als Probezeit. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt davon unberührt. Eine Beförderung während der Probezeit ist zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend bei einer tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen, sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(5) Gesetzliche Vorschriften, nach denen eine Anstellung und Beförderung während der Probezeit zulässig sind, bleiben unberührt.

§ 41
Ausnahmen für die Dauer der Probezeit für bereits ernannte Beamte

Beamte, die in einer der in Kapitel 2 Abschnitt 2 bis 5 genannten Laufbahnen bereits Teile der Probezeit abgeleistet haben und in eine andere Laufbahn gemäß Kapitel 2 Abschnitt 2 bis 5 wechseln, haben in der neuen Laufbahn nur noch den verbleibenden Teil der Probezeit abzuleisten; es sind jedoch mindestens sechs Monate Probezeit in der neuen Laufbahn abzuleisten.

§ 42
Ermittlung und Berücksichtigung von Dienstzeiten

(1) Die in dieser Verordnung genannten Mindestdienstzeiten, deren Ableistung Voraussetzung für die Beförderung ist, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes einer Lehrerlaufbahn an; die im § 77 des Landesbeamtengesetzes festgelegten Fristen bleiben davon unberührt. Als Dienstzeiten im Sinne des Satzes 1 gelten auch Dienstzeiten, die über die Probezeit hinaus geleistet sind; die Verleihung des Amtes ist nicht Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Dienstzeiten.

(2) Zeiten, die nach Bestehen einer Laufbahnprüfung im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst zurückgelegt worden sind, sollen auf die Dienstzeit angerechnet werden, wenn

  1. die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe aus nicht von dem Beamten zu vertretenden Gründen unterblieben ist,
  2. die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der entsprechenden Laufbahn entsprochen hat und
  3. sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet worden sind.

(3) Die in dieser Verordnung genannten und erbrachten Mindestdienstzeiten, deren Ableistung Voraussetzung für eine Beförderung ist, müssen mindestens zur Hälfte in der Schulstufe, in der das Beförderungsamt wahrgenommen werden soll, abgeleistet worden sein.

(4) Bei der Berechnung von Dienstzeiten ist eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Beamten wie die eines vollbeschäftigten Beamten zu berücksichtigen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Beamten wird die Teilzeit entsprechend ihrem Verhältnis zu einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 vom Hundert berücksichtigt.

(5) Als Dienstzeit gilt auch

  1. bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren die Zeit
    1. eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe,
    2. eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
      wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist;
  2. bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren die Zeit
    1. eines Urlaubs für eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages sowie bei kommunalen Spitzenverbänden,
    2. der Wahrnehmung von Tätigkeiten auf einem Dienstposten in einer obersten Dienstbehörde des Landes Brandenburg;
  3. ohne zeitliche Begrenzung die Zeit
    der Wahrnehmung von Tätigkeiten im Auslandsschuldienst;
  4. im übrigen die Zeit
    eines Urlaubs nach der Erziehungsurlaubsverordnung oder einer Beurlaubung nach § 39c des Landesbeamtengesetzes, wenn der Beamte
    1. ein Kind, für das ihm die Personensorge zusteht und das in seinem Haushalt lebt oder
    2. ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes
      überwiegend betreut oder erzieht. Es wird jeweils der Zeitraum der Verzögerung bis zu 18 Monaten zugrunde gelegt. Insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden, soweit solche Zeiten nicht bereits nach § 40 Abs. 2 angerechnet worden sind; § 40 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Regelung des Absatzes 5 Nr. 4 zur Kinderbetreuung gilt, einschließlich des berücksichtigungsfähigen Zeitraums, entsprechend für die Berücksichtigung der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen, sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 40 Abs. 4.

(7) Im Falle der Berücksichtigung von Dienstzeiten nach den Absätzen 2 bis 6 ist jedoch in jedem Fall mindestens ein Jahr Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 im öffentlichen Schuldienst abzuleisten.

§ 43
Übertragung von höherbewerteten Dienstposten

(1) Vor einer Beförderung hat der Beamte seine Eignung für den höherbewerteten Dienstposten nachzuweisen. Die Erprobungszeit beträgt

  1. für die Wahrnehmung einer Funktion im Schulaufsichtsdienst, als Schulleiter, stellvertretender Schulleiter, Abteilungsleiter an einem Oberstufenzentrum, Studiendirektor zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben und als Leiter eines Studienseminars ein Jahr,
  2. für alle übrigen Beförderungsämter neun Monate.

(2) Auf die Erprobungszeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Bewerber bereits vor der Übertragung der Funktion mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Dienstpostens beauftragt worden ist und sich dabei bewährt hat.

(3) Die Erprobung kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind, auch im Rahmen der Probezeit nach § 39 stattfinden.

(4) Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist von der Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.

§ 44
Schwerbehinderte

(1) Von Schwerbehinderten darf bei der Einstellung, Anstellung, Übertragung höherbewerteter Dienstposten, Beförderung und bei der Zulassung zum Aufstieg nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) Im Prüfungsverfahren und bei der Erstellung von Leistungsnachweisen sind für Schwerbehinderte die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

§ 45
Laufbahnwechsel als Laufbahnbewerber

(1) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt und eine sechsmonatige unterrichtspraktische Einführung ableistet. Die Einführung entfällt bei Beförderungen in Lehrerämtern nach dem Brandenburgischen Besoldungsgesetz, mit denen ein Laufbahnwechsel verbunden ist.

(2) Eine im Land Brandenburg erworbene Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden. Laufbahnen sind gleichwertig, wenn

  1. sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und
    1. die Befähigung für die neue Laufbahn eine im wesentlichen gleiche Vor- und Ausbildung voraussetzt oder
    2. die Befähigung für die neue Laufbahn auf Grund der Vor- und Ausbildung sowie Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn durch Ergänzungsausbildung erworben werden kann.

(3) Die für Bildung zuständige oberste Dienstbehörde trifft die Entscheidung für die Feststellung der Befähigung über eine gleichwertige Laufbahn gemäß Absatz 2.

(4) Beamten im schulpsychologischen Dienst kann ein ihrer Lehrbefähigung gemäß Kapitel 2 Abschnitt 2 bis 4 entsprechendes Amt übertragen werden, § 86 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Bei einer Beförderung in ein Amt im Schul- oder Schulaufsichtsdienst sind die im schulpsychologischen Dienst verbrachten Dienstzeiten anzurechnen.

Abschnitt 2
Dienstliche Beurteilungen, Fortbildungsmaßnahmen

§ 46
Dienstliche Beurteilungen

(1) Eignung und fachliche Leistung der Beamten im Schuldienst sind in folgenden Fällen dienstlich zu beurteilen:

  1. vor der Anstellung (vor Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit),
  2. vor Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sofern diese Ernennung nicht mit der Anstellung zusammenfällt,
  3. bei einer Bewerbung um ein Beförderungsamt; sofern die letzte dienstliche Beurteilung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, kann auf die erneute Beurteilung verzichtet werden,
  4. vor jeder Beförderung gemäß § 77 des Landesbeamtengesetzes, sofern nicht nach Nummer 3 bereits eine dienstliche Beurteilung vorliegt,
  5. bei einer Versetzung oder über sechs Monate hinausgehenden Abordnung, sofern ein anderer Beamter für die dienstliche Beurteilung zuständig wird,
  6. bei einem Laufbahnwechsel gemäß § 78 des Landesbeamtengesetzes,
  7. bei einer Beurlaubung für die Dauer eines Jahres oder länger,
  8. bei Vorliegen persönlicher Gründe,
  9. wenn eine andere Verwendung beantragt oder beabsichtigt ist,
  10. eine Einzelbeurteilung in sonstigen Fällen erforderlich wird.

(2) Die nähere Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung gemäß Absatz 1 wird durch die für Bildung zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen festgelegt.

(3) Für die dienstliche Beurteilung der Beamten in den Laufbahnen des Schulaufsichtsdienstes und des schulpsychologischen Dienstes gelten die Vorschriften der Laufbahnverordnung.

§ 47
Dienstliche und eigene Fortbildung

(1) Die Entwicklung neuer Arbeitsmethoden, der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung sowie der Wandel und die notwendige vorausschauende Anpassung der Aufgaben und der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes an sich verändernde gesellschaftliche, technologische und wirtschaftliche Bedingungen erfordern eine ständige Fortbildung der Beamten. Die dienstliche Fortbildung ist deshalb besonders zu fördern.

(2) Die Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die

  1. der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihren Dienstposten oder für gleich bewertete Dienstposten dienen,
  2. bei Änderung der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben.

(3) Die Beamten sind außerdem verpflichtet, sich selbst fortzubilden, damit sie über die Änderungen der Aufgaben und der Anforderungen in der Laufbahn unterrichtet und steigenden Anforderungen gewachsen sind.

(4) Nach den Erfordernissen der Personalplanung und des Personaleinsatzes sind Fortbildungsangebote vorzusehen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höherbewertete Tätigkeiten zu vermitteln.

(5) Beamte, die durch Fortbildung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. Vor allem soll ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse in höherbewerteten Dienstposten anzuwenden und hierbei ihre besondere Eignung nachzuweisen.

Kapitel 5
Anerkennungs- und Übernahmevorschriften

§ 48
Übernahme von Beamten anderer Dienstherren

(1) Bei der Übernahme von Beamten und früheren Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden. Dabei gelten die vorgeschriebene Probezeit und sonstige für die Verleihung eines Amtes vorgesehenen Dienstzeiten als abgeleistet, sofern bei einem anderen Dienstherrn bereits entsprechende Dienstzeiten zurückgelegt wurden. Bei der Übernahme von Beamten und früheren Beamten anderer Dienstherren, die ihre vorgeschriebene Probezeit oder sonstige für die Verleihung eines Amtes vorgesehenen Dienstzeiten noch nicht abgeleistet haben, können die beim bisherigen Dienstherrn abgeleisteten entsprechenden Zeiten angerechnet werden. Die Entscheidung trifft die für Bildung zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr dazu bestimmte Stelle. Die lehrerbildungsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Wird dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.

§ 49
Anerkennung von Laufbahnbefähigungen anderer Dienstherren

Bei der Übernahme von Beamten anderer Dienstherren, deren Laufbahn in dieser Verordnung nicht geregelt ist, kann die vorliegende Laufbahnbefähigung nach Maßgabe der lehrerbildungsrechtlichen Vorschriften durch das Landesprüfungsamt als gleichwertig anerkannt werden, wenn sie im wesentlichen den Anforderungen an eine Laufbahn dieser Verordnung entspricht. Die Zuordnung zu einer Laufbahn erfolgt durch die für Bildung zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr dazu bestimmte Stelle.

Kapitel 6
Landespersonalausschuß

§ 50
Ausnahmeregelungen des Landespersonalausschusses

Der Landespersonalausschuß kann auf Antrag der für Bildung zuständigen obersten Dienstbehörde für den Bereich des Schulaufsichtsdienstes oder im Rahmen von Grundsatzbeschlüssen für alle Laufbahnen dieser Verordnung oder für die übrigen Laufbahnen auf Antrag der jeweils zuständigen nachgeordneten Behörde mit Zustimmung der für Bildung zuständigen obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:

  1. Stellenausschreibung (§ 37),
  2. Probezeit; Mindestprobezeit (§ 39 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 41),
  3. Anstellung während der Probezeit (§ 40 Abs. 1),
  4. Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung (§ 40 Abs. 1),
  5. Beförderung während der Probezeit; Beförderung innerhalb eines Jahres nach der Anstellung, der ersten Übertragung eines Amtes der nächsthöheren Laufbahngruppe, nach der letzten Beförderung (§ 40 Abs. 1 dieser Verordnung, § 77 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes),
  6. Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung des für die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres (§ 40 Abs. 1 dieser Verordnung, § 77 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes),
  7. Mindestdienstzeit für Beförderungen (§ 42 Abs. 1, 3 und 7),
  8. Ernennungen und Beförderungen von Landesbeamten in der Zeit zwischen dem Wahltag zum Landtag Brandenburg und dem Tag der Ernennung der Mitglieder der Landesregierung (§ 40 Abs. 1 dieser Verordnung, § 77 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes).

Die sonstigen Befugnisse und Ausnahmeregelungen des Landespersonalausschusses nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben von den in Satz 1 genannten Befugnissen unberührt.

Kapitel 7
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 51
Ersatz der Laufbahnbefähigung

Die Befähigung für eine in dieser Verordnung genannte Laufbahn besitzen auch die Beamten ohne Laufbahnbefähigung gemäß § 81 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit den dazu erlassenen jeweiligen Prüfungsordnungen für den Erwerb eines Lehramtes, die bis zum 31. Dezember 1996 abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung nach Maßgabe der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe c des Einigungsvertrages in Verbindung mit der Bewährungsanforderungsverordnung zu Beamten auf Probe ernannt wurden. Die Mindestdauer der Probezeit, die Abkürzung der Probezeit sowie die Anstellung richten sich abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung nach den in Satz 1 genannten Vorschriften. Im übrigen gilt diese Verordnung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, deren Befähigung durch Beschluß des Landespersonalausschusses festgestellt wurde.

§ 52
Ausnahmeregelungen für Funktionsinhaber

(1) Lehrkräften im Beamtenverhältnis, denen spätestens bis zum 30. Juni 1995 eine Funktion als Schulleiter, stellvertretender Schulleiter, Abteilungsleiter oder stellvertretender Abteilungsleiter an einem Oberstufenzentrum, Oberstufenkoordinator, Primarstufenleiter oder eine entsprechende Funktion in der Lehrerausbildung übertragen wurde und die auf Grund ihrer Lehrbefähigung einer anderen Laufbahn zuzuordnen sind als der Laufbahn, der die übertragene Funktion zugeordnet ist, können der Laufbahn zugeordnet werden, in der die übertragene Funktion als Amt ausgebracht ist. Die für Bildung zuständige oberste Dienstbehörde kann festlegen, inwieweit bisher im Angestelltenverhältnis zurückgelegte Zeiten in vergleichbaren Funktionen auf die laufbahnrechtlich geforderten Dienstzeiten angerechnet werden können. Die Zuordnung zur neuen Laufbahn setzt voraus:

  1. eine mindestens vierjährige erfolgreiche Tätigkeit in der Funktion und
  2. für die neue Laufbahn von der für Bildung zuständigen obersten Dienstbehörde als geeignet anerkannte Fortbildungen im Umfang von mindestens 120 Stunden.

(2) Lehrkräften, denen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eine Funktion als Schulleiter, stellvertretender Schulleiter, Abteilungsleiter oder stellvertretender Abteilungsleiter an einem Oberstufenzentrum, Oberstufenkoordinator, Primarstufenleiter oder eine entsprechende Funktion in der Lehrerausbildung übertragen wurde, müssen die in dieser Verordnung geforderten Dienstzeiten nicht ableisten. Ihnen kann ein in Satz 1 genanntes Amt unmittelbar übertragen werden, sofern sie die entsprechende Funktion mindestens zwei Jahre wahrgenommen haben. Gemäß § 19 Abs. 1 letzter Satz abgeleistete Zeiten können auf die in Satz 1 geforderte zweijährige Wahrnehmung der Funktion angerechnet werden; das jeweilige Funktionsamt darf frühestens mit dem Erwerb der neuen Laufbahnbefähigung übertragen werden. § 77 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.

(3) Schulpsychologen, die im Beamtenverhältnis oder im Angestelltenverhältnis spätestens bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung als Schulpsychologe tätig wurden, können der Laufbahn des schulpsychologischen Dienstes zugeordnet werden, wenn sie

  1. über einen Abschluß eines postgradualen Studiums im Fach Pädagogische Psychologie an einer wissenschaftlichen Hochschule verfügen oder
  2. über ein Lehramt gemäß § 67 des Ersten Schulreformgesetzes oder eine Lehrbefähigung gemäß § 71 Abs. 1 des Ersten Schulreformgesetzes und ein Diplom für Pädagogik oder eine Promotion in Pädagogik mit wissenschaftlichen Arbeitsschwerpunkten im Bereich psychologisch orientierter Pädagogik sowie Erfahrungen in einer Tätigkeit als Schulpsychologe verfügen.

(4) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die für Bildung zuständige oberste Dienstbehörde.

§ 53
Übergangsregelungen für den Schul- und Schulaufsichtsdienst

Für Lehrkräfte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in den Schulaufsichtsdienst übernommen worden sind, beträgt die Dauer der Probezeit drei Jahre. Die Anrechnungs- und Verkürzungsregelungen der Probezeit gemäß den §§ 34, 39 und 40 sind entsprechend anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Lehrkräfte, die die Voraussetzungen des § 51 erfüllen und für die die in § 51 Satz 2 festgelegten Probezeitregelungen anzuwenden sind.

§ 54
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Verordnung

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt die für Bildung zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 55
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 24. Juni 1999

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Angelika Peter