Suche

Suche innerhalb der Norm

Inhaltsübersicht

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung - SARS-CoV-2-QuarV)

Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung - SARS-CoV-2-QuarV)
vom 9. April 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 17])

geändert durch Verordnung vom 17. April 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 20])

Am 8. Mai 2020 (mit Ablauf des Tages) außer Kraft getreten durch Zeitablauf durch Verordnung vom 17. April 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 20])

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29 und 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594, 1598) und § 30 zuletzt durch Artikel 30 Nummer 9 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1647) geändert worden sind, und § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:

§ 1
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Brandenburg einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Sie sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.

(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.

§ 2
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen

  1. die beruflich bedingt Personen, Waren, Post oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug grenzüberschreitend transportieren,
  2. deren Tätigkeit für die Gewährleistung
    1. der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens und von Pflegeeinrichtungen,
    2. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
    3. der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
    4. der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,
    5. der Funktionsfähigkeit der Volksvertretung, der Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,
    6. der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen
    zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, den Arbeitgeber oder sonstigen Auftraggeber zu prüfen und zu bescheinigen;
  3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,
  4. die regelmäßig die Grenze zwischen Wohnort und Arbeitsstätte überqueren (Ein- und Auspendler) oder für einen begrenzten Zeitraum zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen,
  5. die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder
  6. die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht im gleichen Hausstand wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen.

Ein geeigneter Nachweis über das Vorliegen der Ausnahmegründe nach Satz 1 ist mitzuführen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen von den in § 1 vorgesehenen Verpflichtungen erteilen.

(2) § 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.

(3) § 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.

(4) § 1 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Brandenburg auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Brandenburg ist hierbei gestattet.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.

§ 3
Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,
  2. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,
  3. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,
  4. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,
  5. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt,
  6. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 die zuständige Behörde nicht informiert, oder
  7. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 das Land Brandenburg nicht auf unmittelbarem Weg verlässt.

§ 4
Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes

Die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 8. Mai 2020 außer Kraft; die aus § 1 folgenden Verpflichtungen dauern für Personen, die bis zum 8. Mai 2020 in das Gebiet des Landes Brandenburg eingereist sind, bis zum Ablauf von 14 Tagen nach der Einreise fort.

Potsdam, den 9. April 2020

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Integration und Verbraucherschutz

Ursula Nonnemacher