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Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV)

Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV)
vom 22. März 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 11])

geändert durch Verordnung vom 31. März 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 13])

Am 19. April 2020 (mit Ablauf des Tages) außer Kraft getreten durch Zeitablauf durch Verordnung vom 22. März 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 11])

Auf Grund des § 32 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) und des § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:

Teil 1
Bestimmungen für Veranstaltungen und Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens

§ 1
Veranstaltungen

(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen und sonstige Ansammlungen sind untersagt. Die Regeln zum Aufenthalt im öffentlichen Raum (§ 11) sowie das Selbstorganisationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungskörperschaften bleiben davon unberührt.

(2) Die Nutzung des Öffentlichen Personenverkehrs und der Aufenthalt am Arbeitsplatz gelten nicht als Ansammlung im Sinne von Absatz 1.

§ 2
Verkaufsstellen des Einzelhandels und körpernahe Dienstleistungen

(1) Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Gleiches gilt für Einrichtungen, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, bei denen dienstleistungsbedingt ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Leistungserbringer und Empfänger nicht eingehalten werden kann.

(2) Die in Absatz 1 angeordnete Schließung gilt nicht für den Einzelhandel für Lebensmittel, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte mit Beschränkung auf die für den Einzelhandel in dieser Verordnung zugelassenen Sortimente, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Garten- und Tierbedarfshandel, den Großhandel und – bei medizinisch notwendigen Behandlungen – Dienstleister im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, insbesondere Arztpraxen und Krankenhäuser. Soweit Waren und Dienstleistungen aufgrund von Satz 1 angeboten werden dürfen, darf dies auch durch Kaufhäuser, Outlet-Center und in Einkaufszentren sowie auf Wochenmärkten erfolgen.

(3) Andere Dienstleister, Handwerker und handwerksähnliche Gewerbe sind von Absatz 1 nicht erfasst.

(4) Die Öffnung der Bau- und Gartenmärkte steht unter dem Vorbehalt, dass die in § 10 dieser Verordnung aufgeführten Regeln eingehalten werden.

(5) Die in Absatz 2 genannten Einrichtungen können abweichend von § 3 Absatz 2 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2006 (GVBl. I S. 158), das zuletzt durch Gesetz vom 25. April 2017 (GVBl. I Nr. 8) geändert worden ist, an Sonn- und Feiertagen von 12 bis 18 Uhr geöffnet sein.

§ 3
Besondere Arten von Gewerbebetrieben

Für den Publikumsverkehr zu schließen sind

  1. Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist: Tanzveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Gewerbe,
  2. Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786),
  3. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden,
  4. Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen, Jahrmärkte, Freizeit- und Tierparks sowie Einrichtungen, die Freizeitaktivitäten anbieten und ähnliche Einrichtungen.

§ 4
Schulen, Badeanstalten, Sportstätten, Spielplätze und Sportbetrieb

(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios und Ähnliches ist untersagt. Satz 1 gilt für den Betrieb von Thermen, Wellnesszentren und ähnlichen Einrichtungen entsprechend.

(2) Ausnahmen von der Untersagung können in begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung von der zuständigen Behörde zugelassen werden.

(3) Der Besuch und die Nutzung von öffentlich zugänglichen Spielplätzen ist untersagt. Spielplätze und Spielflächen von Schulen, Horten und Kindertagesstätten dürfen im Rahmen des Notfallbetriebs von Schulen, Horten und Kindertagesstätten genutzt werden.

(4) Die Durchführung von schulischen Prüfungen und die Abnahme von Prüfungsleistungen wird zugelassen.

§ 5
Verbot von Zusammenkünften

Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen werden verboten.

§ 6
Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen

(1) Gaststätten im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 2008 (GVBl.I/08, Nr. 13, S. 218), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl.I/09, Nr. 12, S. 262, 268) geändert worden ist, sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Diese Regelung gilt nicht für Rastanlagen und Autohöfe an Bundesautobahnen sowie für Gaststätten, die zubereitete Speisen bzw. Getränke ausschließlich zur Mitnahme abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Gaststätten und entsprechende gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung oder nach Bestellung über Sprechanlagen (insbesondere "drive-in") erbringen.

(3) Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes dürfen nur nach Maßgaben von § 10 für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

(4) Bars, Clubs, Diskotheken, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

(5) Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen. Diese Regelung gilt auch für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits beherbergt werden.

Teil 2
Bestimmungen für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe

§ 7
Personaleinsatz in Krankenhäusern

(1) Krankenhäuser haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihr ärztliches und pflegerisches Personal unverzüglich auf dem Gebiet der Intensivpflege mit Beatmungseinheiten und der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf zu schulen.

(2) Krankenhäuser müssen, soweit medizinisch erforderlich und vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf einsetzen.

§ 8
Besuchsregelungen

(1) Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern sowie in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und in besonderen Wohnformen im Sinne des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 keinen Besuch empfangen. Satz 1 gilt nicht für Hospize.

(2) Kinder unter 16 Jahren dürfen einmal am Tag von einer nahe stehenden Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von einer Person mit Atemwegsinfektionen. Schwerstkranke dürfen, insbesondere zur Sterbebegleitung, Besuch von Seelsorgern, Urkundspersonen sowie nach ärztlicher Genehmigung von ihnen nahe stehenden Personen empfangen.

(3) Ausgenommen von den Besuchsverboten sind Besuche von Geburtsstationen durch werdende Väter und Väter von Neugeborenen. Das gleiche gilt für Partnerinnen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften.

§ 9
Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe

(1) Erlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne von § 45 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, und der Eingliederungshilfe (Kinder- und Jugendheime, Wohngruppen) setzen ihren Betrieb fort. Sie haben die Versorgung der untergebrachten Kinder und Jugendlichen sicherzustellen. Treten Personalengpässe oder Versorgungsprobleme auf, haben sie dies dem Jugendamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem sie sich jeweils befindet, sowie der Einrichtungsaufsicht im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport unverzüglich anzuzeigen. Das Jugendamt stimmt mit den freien Trägern der Jugendhilfe und der Einrichtungsaufsicht im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ab, wie die Personalengpässe und Versorgungsprobleme zu beheben sind. Ihren Festlegungen ist zu folgen. Internate können schließen, wenn eine Rückführung der Kinder und Jugendlichen zu ihren Erziehungsberechtigten sichergestellt ist.

(2) Die Elternarbeit in den stationären Einrichtungen wird ausgesetzt. Besuche von Erziehungsberechtigten und anderen Personen in den stationären Einrichtungen, die nicht für den Betrieb erforderlich sind, sind untersagt. Ebenso sind Heimfahrten der untergebrachten Kinder und Jugendlichen ausgesetzt. Neuaufnahmen sind nur aus Brandenburg und mit Zustimmung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zulässig, in dem sich die Einrichtung befindet.

(3) Alle weiteren erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere teilstationäre Einrichtungen, Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche sind zu schließen, es sei denn, das zuständige Jugendamt gestattet ihre Fortführung. Die Regelungen für Schulen und Kindertageseinrichtungen (Krippe, Kindergarten, Hort) im Sinne von § 33 Nr. 1 und 3 IfSG bleiben unberührt.

(4) Der Betrieb von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und von Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen sowie Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, sind nur zwecks Notbetreuung von Menschen mit Behinderungen zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Tagespflege von Senioren. Dies setzt voraus, dass

  1. es für diese Personen keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt (zum Beispiel durch Angehörige oder in ambulanten oder besonderen Wohnformen),
  2. die Angehörigen dieser Personen eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder
  3. die Betreuung für die Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Betroffenen ausnahmsweise und dringend erforderlich ist.

(5) Die Träger der Notbetreuung nach Satz 1 haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln eingehalten und Nahkontakte so weit wie möglich verhindert werden. Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch oder § 75 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen. Durch eine erhebliche Reduzierung des Betreuungsumfangs in einzelnen Leistungsangeboten freiwerdendes Personal ist von den Leistungserbringern in anderen Angeboten zum Einsatz zu bringen, um dort die Versorgung sicherzustellen. Ausgenommen von Einschränkungen nach diesem Absatz sind Einrichtungen, die Güter und Dienstleistungen für Kritische Infrastrukturen im Sinne der BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903) geändert worden ist, bereitstellen.

§ 10
Hygienestandards für erlaubte Tätigkeiten

Soweit nach dieser Verordnung Einrichtungen geöffnet und Dienstleistungen erbracht werden können, hat dies unter strikter Beachtung der erforderlichen Hygienestandards, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. In Wartebereichen dürfen sich keinesfalls mehr als 10 Personen gleichzeitig aufhalten. Zwischen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu einzuhalten.

Teil 3
Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten

§ 11
Regeln zum Aufenthalt im öffentlichen Raum

(1) Jeder wird angehalten die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen Personen von 1,5 Metern einzuhalten.

(2) Das Betreten öffentlicher Orte wird bis zum 19. April 2020 (24 Uhr) untersagt. Öffentliche Orte im Sinne von Satz 1 sind insbesondere öffentliche Wege, Straßen, Plätze, Verkehrseinrichtungen, Grünanlagen und Parks.

(3) Ausgenommen vom Verbot gemäß Absatz 2 sind

  1. Betretungen, die erforderlich sind, um die nach dieser Verordnung zulässigerweise geöffneten Einrichtungen aufzusuchen oder die gemäß § 8 erlaubten Besuche durchzuführen,
  2. Betretungen, für die ein sonstiger triftiger Grund besteht. Ein triftiger Grund besteht insbesondere für Betretungen, die erforderlich sind
    1. zum Aufsuchen des Arbeitsplatzes und zur Wahrnehmung beruflicher Tätigkeiten,
    2. zur Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, insbesondere Arztbesuche und medizinische Behandlungen,
    3. zur Aufsuchung der Angehörigen sonstiger helfender Berufe, insbesondere Psycho- und Physiotherapeuten, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist,
    4. zur Abgabe von Blutspenden,
    5. zum Besuch bei Lebenspartnern, älteren oder kranken Personen oder solchen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen),
    6. zur Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
    7. zur Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
    8. zur Begleitung Sterbender sowie zur Teilnahme an Bestattungen im engsten Familienkreis,
    9. vorbehaltlich des § 4 für Sport und Bewegung an der frischen Luft,
    10. zur Versorgung von Tieren oder
    11. zur Wahrnehmung dringend und erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren.

(4) Bei Inanspruchnahme der in Absatz 3 genannten Ausnahmen ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalt gestattet. Satz 1 gilt nicht für Bestattungen nach Absatz 3 Buchstabe h.

Teil 4
Durchsetzung der Verbote, Bußgelder

§ 12
Durchsetzung der Verbote, Bußgelder

Verstöße gegen die in den §§ 1 bis 11 dieser Rechtsverordnung enthaltenen Gebote und Verbote stellen gemäß § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

Teil 5
Schlussvorschrift

§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 23. März 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 17. März 2020 (GVBl. II Nr. 10), außer Kraft.

Potsdam, den 22. März 2020

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Integration und Verbraucherschutz

Ursula Nonnemacher