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Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV)

Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV)
vom 17. März 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 10])

Am 23. März 2020 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 22. März 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 11])

Auf Grund des § 32 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) und § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:

Teil 1
Bestimmungen für Veranstaltungen und Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens

§ 1
Veranstaltungen

(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen mit mehr als 50 Teilnehmenden sind untersagt. Das Selbstorganisationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungskörperschaften bleibt davon unberührt.

(2) Bei öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen mit weniger als 50 Teilnehmenden hat der Veranstalter oder die Veranstalterin die anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste mit zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vollständig auszuhändigen.

(3) Die Nutzung des Öffentlichen Personenverkehrs gilt nicht als Ansammlung im Sinne der Absätze 1 und 2.

§ 2
Verkaufsstellen des Einzelhandels

(1) Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Andere Dienstleister, Handwerker und handwerksähnliche Gewerbe sind von dem Verbot des Satzes 1 nicht erfasst.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau- und Gartenmärkte, Tierbedarfshandel und den Großhandel.

(3) Eine Öffnung der unter Absatz 2 genannten Einrichtungen erfolgt unter der Beachtung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen.

(4) Die in Absatz 2 genannten Einrichtungen können abweichend von § 3 Absatz 2 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes vom 27. November 2006 (GVBl. I S. 158), das zuletzt durch Gesetz vom 25. April 2017 (GVBl. I Nr. 8) geändert worden ist, an Sonn- und Feiertagen von 12 bis 18 Uhr geöffnet sein.

§ 3
Besondere Arten von Gewerbebetrieben

Für den Publikumsverkehr zu schließen sind

  1. Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist: Tanzveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen,
  2. Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786),
  3. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden,
  4. Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen, Jahrmärkte, Freizeit- und Tierparks, Anbieter von Freizeitaktivitäten und ähnliche Einrichtungen.

§ 4
Badeanstalten, Sportstätten, Spielplätze und Sportbetrieb

(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios und ähnliches ist untersagt.

(2) Ausnahmen von der Untersagung können in begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung von der zuständigen Behörde zugelassen werden.

(3) Der Besuch und die Nutzung von öffentlich zugänglichen Spielplätzen ist untersagt. Spielplätze und Spielflächen von Schulen, Horten und Kindertagesstätten dürfen im Rahmen des Notfallbetriebs von Schulen, Horten und Kindertagesstätten genutzt werden.

§ 5
Verbot von Zusammenkünften

Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen werden verboten.

§ 6
Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen

(1) Gaststätten im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 2008 (GVBl. I S. 218), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 268) geändert worden ist, dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist.

(2) Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.

(3) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes dürfen frühestens 6 Uhr öffnen und müssen spätestens 18 Uhr schließen.

(4) Bars, Clubs, Diskotheken, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

(5) Übernachtungsangebote im Inland dürfen nur zu notwendigen Zwecken und nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden.

Teil 2
Bestimmungen für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

§ 7
Personaleinsatz in Krankenhäusern

(1) Krankenhäuser haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihr ärztliches und pflegerisches Personal unverzüglich auf dem Gebiet der Intensivpflege mit Beatmungseinheiten und der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf zu schulen.

(2) Krankenhäuser müssen, soweit medizinisch erforderlich und vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf einsetzen.

§ 8
Besuchsregelungen

(1) Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Hospizen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 keinen Besuch empfangen.

(2) Kinder unter 16 Jahren und Schwerstkranke dürfen Besuch von Seelsorgern sowie einmal am Tag von einer beliebigen Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Personen mit Atemwegsinfektionen.

(3) Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Personen mit Atemwegsinfektionen.

§ 9
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe

(1) Erlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne von § 45 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch und der Eingliederungshilfe (Kinder- und Jugendheime, Wohngruppen) setzen ihren Betrieb fort. Sie haben die Versorgung der untergebrachten Kinder und Jugendlichen sicherzustellen. Treten Personalengpässe oder Versorgungsprobleme auf, haben sie dies dem Jugendamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem sich die Einrichtung befindet, sowie der Einrichtungsaufsicht im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport unverzüglich anzuzeigen. Das Jugendamt stimmt mit den freien Trägern der Jugendhilfe und der Einrichtungsaufsicht im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ab, wie die Personalengpässe und Versorgungsprobleme zu beheben sind. Ihren Festlegungen ist zu folgen. Internate können schließen, wenn eine Rückführung der Kinder und Jugendlichen zu ihren Erziehungsberechtigten sichergestellt ist.

(2) Die Elternarbeit in den stationären Einrichtungen wird ausgesetzt. Besuche von Erziehungsberechtigten und anderen Personen in den stationären Einrichtungen, die nicht für den Betrieb erforderlich sind, sind untersagt. Ebenso sind Heimfahrten der untergebrachten Kinder und Jugendlichen ausgesetzt. Neuaufnahmen sind nur aus Brandenburg und mit Zustimmung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zulässig, in dem sich die Einrichtung befindet.

(3) Alle weiteren erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere teilstationäre Einrichtungen, Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche sind zu schließen, es sei denn, das zuständige Jugendamt gestattet ihre Fortführung.

Teil 3
Schlussvorschrift

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

Potsdam, den 17. März 2020

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Integration und Verbraucherschutz

Ursula Nonnemacher