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Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV)

Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV)
vom 12. November 2021
(GVBl.II/21, [Nr. 91])

Am 24. November 2021 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 23. November 2021
(GVBl.II/21, [Nr. 93])

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397, 2400) und § 28a durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147, 4152) geändert und § 32 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802, 806) neu gefasst worden sind, in Verbindung mit § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:

§ 1
Beurteilung des Infektionsgeschehens

Beurteilungsmaßstab für die mit dieser Verordnung angeordneten Schutzmaßnahmen sind insbesondere folgende Indikatoren:

  1. Anzahl der stationär behandelten COVID-19-Patientinnen und ‑Patienten innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern (Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz),
  2. Anzahl der Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern (Sieben-Tage-Inzidenz),
  3. Anzahl der verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten,
  4. Anzahl der gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpften Personen.

§ 2
Allgemeine Hygieneregeln

(1) Jede Person ist verpflichtet,

  1. die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Vorbeugung von Infektionen (https://www.infektionsschutz.de/coronavirus.html) zu beachten, einschließlich des regelmäßigen Austauschs der Raumluft durch Frischluft in geschlossenen Räumen,
  2. bei Vorliegen von typischen Symptomen oder sonstigen Anhaltspunkten für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus grundsätzlich auf physische Kontakte zu anderen Personen zu verzichten; typische Symptome sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

(2) Soweit Verantwortliche nach Maßgabe dieser Verordnung in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft sicherzustellen haben, hat dies insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil zu erfolgen; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

§ 3
Abstandsgebot

(1) Jede Person soll außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (Abstandsgebot).

(2) Das Abstandsgebot gilt nicht

  1. für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, für Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht,
  2. zwischen Kindern sowie zwischen diesen und den Fachkräften in der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes; die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Fachkräften oder sonstigen volljährigen Personen bleibt davon unberührt,
  3. zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen diesen und den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal
    1. in den Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft,
    2. bei der Wahrnehmung von Schulsport,
    3. bei der Durchführung von Schulfahrten,
    4. bei der Wahrnehmung von außerschulischen Bildungsangeboten;
    die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal bleibt davon unberührt,
  4. zwischen Kindern und Jugendlichen sowie zwischen diesen und den betreuenden Fachkräften bei der Wahrnehmung von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe,
  5. bei der Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten sowie von Angeboten von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, jeweils einschließlich der Unterbringung in festen Gruppen; Nummer 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend,
  6. bei der Ausübung von Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel,
  7. im Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlerinnen und -sportlern, Bundesligateams sowie Leistungssportlerinnen und -sportlern der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet,
  8. wenn für die Wahrnehmung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten die Unterschreitung des Mindestabstands zwingend erforderlich ist,
  9. in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen von Verkehrsflughäfen, sofern die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs anderweitig nicht gewährleistet werden kann,
  10. im Bereich der Leistungserbringung in teilstationären Pflegeeinrichtungen, Tagesstätten und Förder- und Beschäftigungsbereichen nach § 219 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie in Berufsbildungsbereichen nach § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Werkstätten für behinderte Menschen, wenn
    1. in der jeweiligen Einrichtung mindestens 75 Prozent der betreuten Personen geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und
    2. die jeweilige Einrichtung ihren Beschäftigten die Möglichkeit gegeben hat, sich gegen das SARS-CoV-2-Virus impfen zu lassen.

§ 4
Medizinische Maske, Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Sofern außerhalb des privaten Raums in geschlossenen Räumen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist, soll eine medizinische Maske getragen werden.

(2) Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, eine medizinische Maske zu tragen, muss diese entweder

  1. den Anforderungen an eine CE-gekennzeichnete medizinische Gesichtsmaske mit der Norm DIN EN 14683:2019-10 (OP-Maske) entsprechen oder
  2. eine die europäische Norm EN 149:2001+A1:2009 erfüllende FFP2-Maske sein, die mit einer CE-Kennzeichnung mit vierstelliger Nummer der notifizierten Stelle gekennzeichnet ist.

Als einer FFP2-Maske nach Satz 1 Nummer 2 vergleichbar gelten auch Masken mit den Typbezeichnungen N95, P2, DS2 oder eine Corona-Pandemie-Atemschutzmaske (CPA), insbesondere KN95, sofern der Abgabeeinheit eine Bestätigung einer Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3171) geändert worden ist, beiliegt. Eine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske nach Satz 2 ist nur ohne Ausatemventil zulässig.

(3) Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.

(4) Unbeschadet des § 23 Absatz 8 sind von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung folgende Personen befreit:

  1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  2. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
  3. Personen, denen die Verwendung einer medizinischen Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen,
  4. das Personal, wenn es keinen direkten Gäste- oder Kundenkontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.

Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthalten; im Falle der Vorlage bei Behörden oder Gerichten muss es zusätzlich konkrete Angaben beinhalten, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist. Die oder der nach dieser Verordnung zur Kontrolle befugte Verantwortliche hat Stillschweigen über die erhobenen Daten zu bewahren und sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sofern im Einzelfall eine Dokumentation der Befreiung von der Tragepflicht erforderlich ist, darf die Tatsache, dass das ärztliche Zeugnis vorgelegt wurde, die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt sowie ein eventueller Gültigkeitszeitraum des ärztlichen Zeugnisses in die zu führenden Unterlagen aufgenommen werden; die Anfertigung einer Kopie des ärztlichen Zeugnisses ist nicht zulässig. Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Nachweises der Einhaltung bereichsspezifischer Hygieneregeln genutzt werden. Die Aufbewahrung und Speicherung der erhobenen Daten hat unter Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Die erhobenen Daten sind umgehend zu vernichten oder zu löschen, sobald sie für den in Satz 5 genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind.

§ 5
Kontaktnachweis

(1) Soweit in dieser Verordnung die Erfassung von Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung vorgesehen ist, sind in dem Kontaktnachweis der Vor- und Familienname, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie Datum und Zeitraum der Anwesenheit der betreffenden Person (Veranstaltungsteilnehmende, Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger, Besucherin oder Besucher, Gäste) aufzunehmen. Die betreffende Person hat ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Die oder der Verantwortliche hat die Angaben auf Plausibilität zu kontrollieren sowie sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sie oder er darf den Kontaktnachweis ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt nach infektionsschutzrechtlichen Vorschriften nutzen. Der Kontaktnachweis ist für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzubewahren oder zu speichern und auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herauszugeben oder zu übermitteln. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist der Kontaktnachweis zu vernichten oder zu löschen.

(2) Die verpflichtende Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung nach Absatz 1 kann auch in elektronischer Form, zum Beispiel mittels einer speziellen Anwendungssoftware (App), erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften erfasst werden können; die Art und Weise der Datenübermittlung muss für die Bearbeitung durch das zuständige Gesundheitsamt geeignet sein.

§ 6
Testnachweis, Geimpfte und Genesene

(1) Soweit in dieser Verordnung die Vorlage eines Testnachweises hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorgesehen ist, muss diesem entweder

  1. eine nicht länger als 24 Stunden zurückliegende Testung im Sinne von § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (Antigen-Test) oder
  2. eine nicht länger als 48 Stunden zurückliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Test)

zugrunde liegen; die jeweils zugrunde liegende Testung muss die geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html) erfüllen. Die Nachweisführung hat durch Gewährung der Einsichtnahme in den Testnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form gemeinsam mit der Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument im Original zu erfolgen. Der Testnachweis darf von der oder dem Verantwortlichen ausschließlich zu dem nach dieser Verordnung vorgesehenen Zweck genutzt werden. Die oder der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Sätze 2 bis 4 gelten für den Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und den Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entsprechend.

(2) Die in dieser Verordnung vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht

  1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder,
  2. vorbehaltlich des § 24 Absatz 1 bis 4 für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, auch während der Ferien im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes, mindestens an drei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden; als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig,
  3. für geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
  4. für genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
  5. für Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist.

§ 7
Zutrittsgewährung nach dem 2G-Modell

(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4, Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen nach den §§ 13 Absatz 2, 14 Absatz 1, 15 Absatz 1, 18 Absatz 1 Satz 2, 20 Absatz 5 und 6 und § 22 sowie Anbieterinnen und Anbieter von Angeboten nach § 16 haben sicherzustellen, dass sie im Rahmen des Publikumsverkehrs ausschließlich folgenden Personen Zutritt gewähren (zwingendes 2G-Modell):

  1. geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
  2. genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
  3. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
  4. Personen, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen:
    1. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
    2. Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde, wenn sie grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 bis 7 gelten entsprechend.

(2) Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen nach § 20 Absatz 2 sowie Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen nach den §§ 18 Absatz 1 Satz 1, 19, 21 und 25 können vorsehen, den Zutritt ausschließlich den in Absatz 1 genannten Personen zu gewähren (optionales 2G-Modell). In diesen Fällen entfallen nach Maßgabe dieser Verordnung einzelne Vorgaben zum Infektionsschutz.

§ 8
Arbeitsschutz

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben auf der Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept umzusetzen. Bei der Festlegung der Maßnahmen sind die Anforderungen der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemachten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die einschlägigen besonderen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz sowie die entsprechenden Vorgaben und Hinweise der Arbeitsschutzbehörde und des zuständigen Unfallversicherungsträgers zum Arbeitsschutz und dazu vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen zu beachten.

§ 9
Religiöse Veranstaltungen, nicht-religiöse Hochzeiten und Bestattungen

Veranstalterinnen und Veranstalter von religiösen Veranstaltungen außerhalb und innerhalb von Kirchen, Moscheen, Synagogen und sakralen Räumlichkeiten anderer Glaubensgemeinschaften sowie von nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,
  2. die Erfassung der Personendaten aller Teilnehmenden in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  3. die Einhaltung des Abstandsgebots mit der Möglichkeit, dass der Abstand zwischen festen Sitzplätzen auf bis zu 1 Meter verringert werden kann; auf die Einhaltung des Abstandsgebots kann verzichtet werden, wenn alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen,
  4. bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
    1. beim Gemeindegesang die Einhaltung eines Abstands von mindestens 2 Metern zwischen allen Teilnehmenden,
    2. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Teilnehmenden; die Tragepflicht gilt nicht für Teilnehmende, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird,
    3. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

§ 10
Sonstige Veranstaltungen

(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. für Veranstaltungseinrichtungen mit einer regulären Besucherkapazität von mehr als 1 000 Personen die Beschränkung der Personenzahl auf höchstens 1 000 Personen zuzüglich höchstens 50 Prozent der über 1 000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität, jedoch nicht mehr als 5 000 gleichzeitig teilnehmende Besucherinnen und Besucher,
  3. die Zutrittsgewährung nur für Besucherinnen und Besucher, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen; die Vorlagepflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 1 000 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern sowie für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern,
  4. die Erfassung der Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  5. die Einhaltung des Abstandsgebots mit der Möglichkeit, dass der Abstand zwischen festen Sitzplätzen auf bis zu 1 Meter verringert werden kann; auf die Einhaltung des Abstandsgebots kann verzichtet werden, wenn alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen,
  6. in geschlossenen Räumen
    1. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
    2. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht für Personen, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird; bei Gerichtsverhandlungen gilt sie auch dann nicht, wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von der Begrenzung auf bis zu 5 000 gleichzeitig teilnehmende Besucherinnen und Besucher zulassen, sofern keine zwingenden infektiologischen Gründe entgegenstehen. Dem Antrag ist ein individuelles Hygienekonzept beizufügen, in dem insbesondere dargestellt ist, wie die erhöhten Anforderungen des Infektionsschutzes im konkreten Einzelfall sichergestellt werden.

(3) Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 Buchstabe b gilt unter den Voraussetzungen des § 7 nicht im Falle der Zutrittsgewährung nach dem optionalen 2G-Modell. Die Inanspruchnahme des optionalen 2G-Modells ist ausgeschlossen für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Daseinsfür- und -vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind, einschließlich Veranstaltungen nach § 17 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes, Sitzungen des Betriebsrates, des Gesamtbetriebsrates und des Konzernbetriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz sowie Sitzungen des Personalrats, des Gesamtpersonalrats und des Hauptpersonalrats nach dem Landespersonalvertretungsgesetz.

(4) Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung ausschließlich für die in § 7 Absatz 1 genannten Personen,
  3. den Einsatz ausschließlich von Beschäftigten, die
    1. die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllen oder
    2. an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind, einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen und durchgehend eine medizinische Maske tragen,
  4. die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
  5. die Erfassung der Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  6. in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Beschäftigte, die dauerhaft keinen direkten Gäste- oder Kundenkontakt haben.

§ 11
Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis

Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis, die im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen stattfinden, sind

  1. unter freiem Himmel mit bis zu 100 und
  2. in geschlossenen Räumen mit bis zu 50

gleichzeitig anwesenden Gästen zulässig. Die allgemeinen Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 sind einzuhalten. Bei Zusammenkünften außerhalb des privaten Raums ist auch das Abstandsgebot zu beachten.

§ 12
Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, Kaufhäuser, Outlet-Center, Einkaufszentren, sonstige Einrichtungen mit Publikumsverkehr

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels sowie von sonstigen öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Einhaltung des Abstandsgebots,
  3. in geschlossenen Räumen
    1. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen,
    2. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

(2) Betreiberinnen und Betreiber von Kaufhäusern, Outlet-Centern, Einkaufszentren und vergleichbaren Einrichtungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Abstands- und Hygieneregeln nach Absatz 1 außerhalb der einzelnen Verkaufsstellen auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen der Einrichtungen sicherzustellen.

§ 13
Körpernahe Dienstleistungen

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer und der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger nicht eingehalten werden kann, haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung nur für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen; die Vorlagepflicht gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen,
  3. die Erfassung der Personendaten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  4. die Einhaltung des Abstandsgebots außerhalb der Leistungserbringung,
  5. in geschlossenen Räumen
    1. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt,
    2. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

(2) Die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen ist nur zulässig, wenn auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sichergestellt wird:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung ausschließlich für die in § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe b genannten Personen,
  3. den Einsatz ausschließlich von Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern, die
    1. die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllen oder
    2. an jedem Tag, an dem sie sexuelle Dienstleistungen erbringen, einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen,
  4. die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe b genannten Personen gewährt wird,
  5. die Erfassung der Personendaten aller Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger in einem Kontakt-nachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  6. in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

§ 14
Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung ausschließlich für die in § 7 Absatz 1 genannten Personen,
  3. den Einsatz ausschließlich von Beschäftigten, die
    1. die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllen oder
    2. an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind, einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen und durchgehend eine medizinische Maske tragen,
  4. die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
  5. die Erfassung der Personendaten aller Gäste in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  6. in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Beschäftigte, die dauerhaft keinen direkten Gäste- oder Kundenkontakt haben.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Betreiberinnen und Betreiber von

  1. Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen,
  2. Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes,
  3. Verpflegungseinrichtungen (Mensen und Cafeterien) an Hochschulstandorten sowie an betrieblichen, beruflichen oder vergleichbaren Fortbildungseinrichtungen,
  4. Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Polizei und Zoll,
  5. Rastanlagen und Autohöfen an Bundesautobahnen.

Diese haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen,
  3. in geschlossenen Räumen
    1. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten,
    2. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

§ 15
Beherbergung

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungsstätten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung ausschließlich für die in § 7 Absatz 1 genannten Personen,
  3. den Einsatz ausschließlich von Beschäftigten, die
    1. die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllen oder
    2. an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind, einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen und durchgehend eine medizinische Maske tragen,
  4. die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
  5. in gemeinschaftlich genutzten Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Beschäftigte, die dauerhaft keinen direkten Gäste- oder Kundenkontakt haben.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genügt bei Beherbergungen

  1. zur Inanspruchnahme zwingend erforderlicher medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen,
  2. zur Wahrnehmung eines Sorge- oder eines gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts oder
  3. zum Zwecke des Besuchs von schwer erkrankten Kindern oder Eltern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen

die Vorlage eines Testnachweises.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Betreiberinnen und Betreiber von Ferienwohnungen und -häusern, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen und Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit. Diese haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Beherbergung nur von Gästen, die vor Beginn der Beherbergung einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen,
  3. in gemeinschaftlich genutzten Räumen
    1. die Einhaltung des Abstandsgebots,
    2. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen,
    3. einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

§ 16
Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge

Anbieterinnen und Anbieter von Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung ausschließlich für die in § 7 Absatz 1 genannten Personen,
  3. den Einsatz ausschließlich von Beschäftigten, die
    1. die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllen oder
    2. an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind, einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen und durchgehend eine medizinische Maske tragen,
  4. die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
  5. die Erfassung der Personendaten aller Fahrgäste in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  6. in den Innenbereichen der Fahrzeuge einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Beschäftigte, die dauerhaft keinen direkten Gäste- oder Kundenkontakt haben.

§ 17
Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung, Verkehrsflughäfen

Alle Personen haben bei der Nutzung des Schienenpersonenfernverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich des Verkehrs mit Taxen und vergleichbaren Angeboten, der Schülerbeförderung sowie sonstiger Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs eine medizinische Maske zu tragen. Die Tragepflicht gilt auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Bahnhöfen und Verkehrsflughäfen sowie in den zugehörigen Bereichen (insbesondere Wartebereiche, Haltestellen, Bahnsteige und Bahnhofsvorplätze), die nicht unter freiem Himmel liegen. Sie gilt nicht für das Fahrpersonal während der Fahrt.

§ 18
Sport

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen einschließlich Schwimmbädern haben in geschlossenen Räumen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung nur für Sportausübende, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen; für nicht volljährige Sportausübende ist als Nachweis auch eine von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig,
  3. die Erfassung der Personendaten aller Sportausübenden in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  4. die Einhaltung des Abstandsgebots außerhalb der Sportausübung oder Schwimmbecken,
  5. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Sportausübenden außerhalb der Sportausübung oder Schwimmbecken,
  6. vorbehaltlich des Satzes 2 die Untersagung der gemeinsamen Ausübung von Kontaktsport mit mehr als 30 Sportausübenden,
  7. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

Die Ausübung von Kontaktsport in geschlossenen Räumen durch volljährige Sportausübende ist nur zulässig für die in § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe b genannten Personen; in diesen Fällen gilt nicht die Personenobergrenze nach Satz 1 Nummer 6. Im Zutrittsbereich ist deutlich erkennbar auf die Zutrittsbeschränkung hinzuweisen.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 sowie Satz 2 und 3 gelten nicht für

  1. Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozialtherapeutischen Zwecken ausgeübt wird,
  2. den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
  3. den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet,
  4. die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern.

(3) Die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 können auf Dritte übertragen werden. Die Verantwortlichkeit der jeweiligen Betreiberin oder des jeweiligen Betreibers bleibt unberührt.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 5 und 6 sowie Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht im Falle der Zutrittsgewährung nach dem optionalen 2G-Modell, wenn die Betreiberinnen und Betreiber Folgendes sicherstellen:

  1. den Einsatz ausschließlich von Beschäftigten, die
    1. die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllen oder
    2. an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind, einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen und durchgehend eine medizinische Maske tragen,
  2. die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
  3. die vorherige schriftliche Anzeige der Inanspruchnahme des optionalen 2G-Modells gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt.

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Beschäftigte, die dauerhaft keinen direkten Kontakt zu den Sportausübenden haben.

§ 19
Innen-Spielplätze

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Innen-Spielplätzen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung nur für Besucherinnen und Besucher, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen,
  3. die Erfassung der Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  4. die Einhaltung des Abstandsgebots außerhalb der Spielflächen,
  5. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Besucherinnen und Besucher außerhalb der Spielflächen,
  6. einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

(2) Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 gilt nicht im Falle der Zutrittsgewährung nach dem optionalen 2G-Modell, wenn die Betreiberinnen und Betreiber Folgendes sicherstellen:

  1. den Einsatz ausschließlich von Beschäftigten, die
    1. die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllen oder
    2. an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind, einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen und durchgehend eine medizinische Maske tragen,
  2. die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
  3. die vorherige schriftliche Anzeige der Inanspruchnahme des optionalen 2G-Modells gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt.

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Beschäftigte, die dauerhaft keinen direkten Gäste- oder Kundenkontakt haben.

§ 20
Kultur- und Freizeiteinrichtungen

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäusern, Galerien, Planetarien, Archiven, öffentlichen Bibliotheken, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehegen, Zoologischen und Botanischen Gärten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Erfassung der Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  3. die Einhaltung des Abstandsgebots mit der Möglichkeit, dass der Abstand zwischen festen Sitzplätzen auf bis zu 1 Meter verringert werden kann; auf die Einhaltung des Abstandsgebots kann verzichtet werden, wenn alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen,
  4. in geschlossenen Räumen
    1. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht für Besucherinnen und Besucher, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird,
    2. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

(2) Veranstalterinnen und Veranstalter von Volksfesten, Spezialmärkten und Jahrmärkten einschließlich Weihnachtsmärkten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. für Einrichtungen mit einer regulären Besucherkapazität von mehr als 1 000 Personen die Beschränkung der Personenzahl auf höchstens 1 000 Personen zuzüglich höchstens 50 Prozent der über 1 000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität, jedoch nicht mehr als 5 000 gleichzeitig teilnehmende Besucherinnen und Besucher,
  3. die Zutrittsgewährung nur für Besucherinnen und Besucher, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen; die Vorlagepflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 1 000 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern,
  4. die Erfassung der Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  5. die Einhaltung des Abstandsgebots mit der Möglichkeit, dass der Abstand zwischen festen Sitzplätzen auf bis zu 1 Meter verringert werden kann; auf die Einhaltung des Abstandsgebots kann verzichtet werden, wenn alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen,
  6. in geschlossenen Räumen
    1. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht für Besucherinnen und Besucher, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird,
    2. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von der Begrenzung auf bis zu 5 000 gleichzeitig teilnehmende Besucherinnen und Besucher zulassen, sofern keine zwingenden infektiologischen Gründe entgegenstehen. Dem Antrag ist ein individuelles Hygienekonzept beizufügen, in dem insbesondere dargestellt ist, wie die erhöhten Anforderungen des Infektionsschutzes im konkreten Einzelfall sichergestellt werden.

(4) Absatz 2 Nummer 2, 3, 5 und 6 Buchstabe a gilt nicht im Falle der Zutrittsgewährung nach dem optionalen 2G-Modell, wenn die Veranstalterinnen und Veranstalter Folgendes sicherstellen:

  1. den Einsatz ausschließlich von Beschäftigten, die
    1. die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllen oder
    2. an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind, einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen und durchgehend eine medizinische Maske tragen,
  2. die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
  3. die vorherige schriftliche Anzeige der Inanspruchnahme des optionalen 2G-Modells gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt.

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Beschäftigte, die dauerhaft keinen direkten Kontakt zu Besucherinnen und Besuchern haben.

(5) Betreiberinnen und Betreiber von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzeptes durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung ausschließlich für die in § 7 Absatz 1 genannten Personen,
  3. den Einsatz ausschließlich von Beschäftigten, die
    1. die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllen oder
    2. an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind, einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen und durchgehend eine medizinische Maske tragen,
  4. die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
  5. die Erfassung der Personendaten aller Gäste in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  6. in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

Satz 1 Nummer 2 bis 4 gilt nicht für Autokinos, Autotheater, Autokonzerte und vergleichbare Angebote. Satz 1 Nummer 3 gilt darüber hinaus nicht für Beschäftigte, die dauerhaft keinen direkten Gäste- oder Kundenkontakt haben.

(6) Für Betreiberinnen und Betreiber von Spaß- und Freizeitbädern, Freibädern, Saunen, Thermen und Wellnesszentren gilt Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend.

§ 21
Künstlerische Amateurensembles

(1) Zusammenkünfte künstlerischer Amateurensembles zum Zwecke des Probens und des Auftretens in geschlossenen Räumen sind nur zulässig, wenn alle Künstlerinnen und Künstler

  1. über einen auf sie ausgestellten Testnachweis verfügen; dies gilt nicht für Ensembles, bei denen nicht gesungen wird und keine Blasinstrumente gespielt werden,
  2. eine medizinische Maske tragen; die Tragepflicht gilt nicht, wenn die Eigenart der künstlerischen Darbietung dies nicht zulässt,
  3. beim Singen und beim Spielen von Blasinstrumenten einen Abstand von mindestens 2 Metern einhalten.

(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle der Zutrittsgewährung nach dem optionalen 2G-Modell; im Zutrittsbereich ist deutlich erkennbar auf die Zutrittsbeschränkung hinzuweisen.

§ 22
Diskotheken, Clubs, Festivals

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen haben, soweit sie Tanzlustbarkeiten abhalten, auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung ausschließlich für die in § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Personen,
  3. den Einsatz ausschließlich von Beschäftigten, die
    1. die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllen oder
    2. an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind, einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen und durchgehend eine medizinische Maske tragen,
  4. die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Personen gewährt wird,
  5. die Erfassung der Personendaten aller Gäste in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  6. in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Beschäftigte, die dauerhaft keinen direkten Gäste- oder Kundenkontakt haben.

(2) Absatz 1 gilt für Veranstalterinnen und Veranstalter von Festivals entsprechend. Festivals sind Musik- und Tanzveranstaltungen, bei denen in der Regel während mehrerer Tage im Rahmen eines bestimmten Ablaufprogramms Darbietungen einer Vielzahl von Künstlerinnen und Künstlern erfolgen.

§ 23
Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen, diesen gleichgestellten Wohnformen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben bei Besuchen von Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern sicherzustellen, dass

  1. der Zutritt gesteuert wird und unnötige physische Kontakte zu Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern, zum Personal sowie unter den Besuchenden vermieden werden,
  2. nur Besucherinnen und Besuchern der Zutritt gewährt wird, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen; geimpfte und genesene Besucherinnen und Besucher müssen nach Maßgabe geltenden Bundesrechts einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen; als Nachweis genügt auch das negative Ergebnis einer von der Einrichtung durchgeführten Testung nach § 4 Absatz 1 Satz 5 der Coronavirus-Testverordnung,
  3. soweit möglich, durch bauliche oder andere geeignete Maßnahmen ein wirksamer Schutz der Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner sowie des Personals vor Infektionen gewährleistet wird,
  4. Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden,
  5. alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen.

Die Einrichtungen in der Pflege und die besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben den Besucherinnen und Besuchern vor dem Besuch die Durchführung einer Testung nach Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 anzubieten.

(2) Von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psychosoziale oder körperliche Gesundheit der Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner zwingend erforderlich ist, sofern ein vorheriger Test aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann.

(3) Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen täglich von höchstens zwei Personen besucht werden. Die Personengrenze gilt nicht für

  1. die Begleitung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  2. Betreuerinnen und Betreuer in Betreuungsangelegenheiten, für Seelsorgerinnen und Seelsorger,
  3. die Vornahme erforderlicher gerichtlicher Amtshandlungen; im Rahmen gerichtlicher Amtshandlungen schließt dies das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein.

(4) Personen, bei denen typische Symptome oder sonstige Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 vorliegen, sind vom Besuchsrecht ausgeschlossen. Ein Besuchsrecht besteht auch dann nicht, wenn in der jeweiligen Einrichtung aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt und noch keine wirksamen Maßnahmen zur Isolierung der betroffenen Bewohnerinnen oder Bewohner getroffen werden konnten. Satz 2 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2.

(5) Alle in Einrichtungen nach Absatz 1 Beschäftigten haben zum Schutz der Patientinnen und Patienten sowie der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen sowie sich regelmäßig, mindestens an drei verschiedenen Tagen pro Woche, in der die oder der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu unterziehen und das Ergebnis der Leitung der Einrichtung oder dem zuständigen Gesundheitsamt auf deren jeweiliges Verlangen vorzulegen. Die Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren. Auf der Grundlage eines von dem zuständigen Gesundheitsamt zu genehmigenden individuellen Testkonzepts können Krankenhäuser vorsehen, dass ihre Beschäftigten abweichend von Satz 1 nur mindestens zweimal pro Woche einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu unterziehen sind.

(6) Sobald laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/inzidenzen) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 100 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus für drei Tage ununterbrochen vorliegen, hat die zuständige Behörde die Überschreitung unverzüglich in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe gilt in diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt für Beschäftigte in Einrichtungen nach Absatz 1, mit Ausnahme von Krankenhäusern, die Testpflicht abweichend von Absatz 5 an jedem Tag, an dem die oder der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist. Die zuständige Behörde hat auf die Rechtsfolge nach Satz 2 im Rahmen der öffentlichen Bekanntgabe hinzuweisen. Wenn in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100 wieder unterschreitet, hat die zuständige Behörde die Unterschreitung unverzüglich in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben; Satz 3 gilt entsprechend. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe gilt wieder die Testpflicht nach Absatz 5. Die Testpflicht nach Satz 2 gilt entsprechend für Beschäftigte in Einrichtungen, mit Ausnahme von Krankenhäusern, in denen aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt. Geimpfte Beschäftigte und genesene Beschäftigte in Einrichtungen nach den Sätzen 2 und 6, mit Ausnahme von Krankenhäusern, müssen sich nach Maßgabe geltenden Bundesrechts mindestens zweimal pro Woche, in der sie zum Dienst eingeteilt sind, in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus testen lassen.

(7) Für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten, von teilstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und von teilstationären Pflegeeinrichtungen (Tages- oder Nachtpflege) einschließlich des für die Beförderung der Leistungsempfangenden eingesetzten Personals gelten die Tragepflicht und die Testpflicht nach den Absätzen 5 und 6 entsprechend.

(8) Die Befreiungstatbestände nach § 4 Absatz 4 gelten nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5, des Absatzes 5 Satz 1 und des Absatzes 7.

§ 24
Schulen, Horteinrichtungen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen

(1) Der Zutritt zu Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft ist allen Personen untersagt, die der jeweiligen Schule keinen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen; hierauf ist im Eingangsbereich der betreffenden Schule hinzuweisen. Zu Schulen gehören auch deren Außenanlagen, soweit sie für eine ausschließliche Nutzung durch die Schulen bestimmt sind. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht für Personen,

  1. die unmittelbar nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen; bei einem positiven Testergebnis ist die Schule unverzüglich zu verlassen,
  2. die Schülerinnen oder Schüler zum Unterricht in der Primarstufe, zur Notbetreuung in Grundschulen oder zum Unterricht in Förderschulen bringen oder sie von dort abholen,
  3. deren Zutritt zur Schule zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Schule zwingend erforderlich ist (insbesondere zur Durchführung notwendiger betriebs- oder einrichtungserhaltender Bau- oder Reparaturmaßnahmen),
  4. deren Zutritt zur Schule zur Erfüllung eines Einsatzauftrages der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, der Polizei oder des Katastrophenschutzes notwendig ist,
  5. deren Zutritt zur Schule zeitlich außerhalb des regulären Schulbetriebs erfolgt,
  6. deren Zutritt zur Schule zum Zwecke der Durchführung von Blut-, Blutplasma- und Knochenmark-Spendeterminen erforderlich ist,
  7. deren Zutritt zur Schule zum Zwecke der Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendgesundheitsdienste sowie der Zahnärztlichen Dienste der Gesundheitsämter erforderlich ist.

(2) Für Schülerinnen und Schüler sowie für das Schulpersonal sind der Zutritt zur Schule und die Teilnahme am Präsenzunterricht nur zulässig, wenn sie an drei von der jeweiligen Schule bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen. Als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig.

(3) Das für Bildung zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium im Rahmen von Pilotprojekten für einzelne Schulen nach Absatz 1 die Erprobung von in der Schule einmal pro Woche durchzuführenden PCR-Pooltestungen zur Feststellung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zulassen.

(4) Für Kindertagesstätten sowie während der Betreuungszeiten für Kindertagespflegestellen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; ausgenommen sind Kinder in der vorschulischen Kindertagesbetreuung.

(5) In Schulen nach Absatz 1 besteht für folgende Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske:

  1. in den Innenbereichen außer während des Schulsports sowie außer beim Singen und beim Spielen von Blasinstrumenten für
    1. alle Schülerinnen und Schüler,
    2. alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal,
  2. in den Innen- und Außenbereichen für alle Besucherinnen und Besucher.

Schülerinnen und Schüler sind von der Tragepflicht bei Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten befreit, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Schule aus pädagogischen Gründen eine weitergehende Befreiung von der Tragepflicht zulassen. Während des Stoßlüftens in den Schulräumen können Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal die medizinische Maske vorübergehend abnehmen.

(6) In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht für alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden. Für Besucherinnen und Besucher gilt die Tragepflicht auch in den Außenbereichen von Horteinrichtungen

(7) Das Singen und das Spielen von Blasinstrumenten ist nur unter Einhaltung eines Abstands von mindestens 2 Metern zulässig.

(8) Bei Auftreten eines Infektionsfalls in der Schule soll das zuständige Gesundheitsamt bei der Anordnung von Absonderungsmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz folgende Maßgaben berücksichtigen:

  1. Die Anordnung einer Absonderung von Kontaktpersonen wird auf möglichst wenige Personen beschränkt; sie wird insbesondere auf die Schülerinnen und Schüler eingegrenzt, die engen Kontakt zur infizierten Person hatten und keine medizinische Maske getragen haben.
  2. Bei asymptomatischen engen Kontaktpersonen endet die Absonderung frühestens nach fünf Tagen mit dem Vorliegen eines Testnachweises nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.
  3. Gegenüber geimpften Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und genesenen Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung werden keine Absonderungsmaßnahmen angeordnet.

Satz 1 gilt bei Auftreten eines Infektionsfalls in einer Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle entsprechend.

(9) Im Übrigen sind im Bereich

  1. der Schulen nach Absatz 1 die Regelungen zum „Infektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19 (Ergänzung zum Hygieneplan)“ (https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/3._ergaenzung_-_rahmenhygieneplan_in_schulen_msgiv_3.pdf),
  2. der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes die Regelungen des Rahmenhygieneplanes für Kindereinrichtungen einschließlich der ergänzenden Vorgaben zum „Infektions- und Arbeitsschutz in Kindertageseinrichtungen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19“ (https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/ergaenzung_zum_rahmenhygieneplan_gemaess_%C2%A7_36_i._v._m._%C2%A7_33_infektionsschutzgesetz.pdf)

zu beachten.

§ 25
Weitere Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen sowie Anbieterinnen und Anbieter von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, insbesondere von Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. in geschlossenen Räumen
    1. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht, wenn
      aa)
      die Eigenart der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme dies nicht zulässt oder
      bb)
      sich alle Personen auf einem festen Sitzplatz aufhalten und zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird,
    2. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
  3. in Hochschulen die Erfassung der Personendaten aller Personen in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung.

(2) Teilnehmende sowie Lehrkräfte müssen zweimal in der Woche vor dem Beginn des ersten Unterrichtstages oder der ersten Lehrveranstaltung in Präsenz einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen. Als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig. Satz 1 gilt nicht für Veranstaltungen, die ausschließlich unter freiem Himmel stattfinden, sowie für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Falle des Einzelunterrichts. Satz 2 gilt nicht für Hochschulen.

(3) Das Singen und das Spielen von Blasinstrumenten ist nur unter Einhaltung eines Abstands von mindestens 2 Metern zwischen allen Personen zulässig. Satz 1 gilt nicht im Falle der Zutrittsgewährung zum betreffenden Unterricht nach dem optionalen 2G-Modell; im Zutrittsbereich ist deutlich erkennbar auf die Zutrittsbeschränkung hinzuweisen.

(4) § 24 bleibt unberührt.

§ 26
Bußgeldtatbestände

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

  1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt, ohne dass eine Ausnahme nach § 10 Absatz 2 oder Absatz 3 vorliegt,
  4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 4 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  5. vorsätzlich entgegen § 11 private Feiern oder sonstige Zusammenkünfte mit weiteren Personen durchführt oder daran teilnimmt,
  6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 1 oder Absatz 2 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 1 oder Absatz 2 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  9. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt, ohne dass eine Ausnahme nach § 15 Absatz 2 vorliegt,
  10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Absatz 1 oder Absatz 4 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt, ohne dass eine Ausnahme nach § 18 Absatz 2 vorliegt,
  12. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt, ohne dass eine Ausnahme nach § 19 Absatz 2 vorliegt,
  13. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  14. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Absatz 2 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt, ohne dass eine Ausnahme nach § 20 Absatz 3 oder Absatz 4 vorliegt,
  15. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Absatz 5 oder Absatz 6 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  16. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  17. vorsätzlich entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 keine FFP2-Maske ohne Ausatemventil trägt,
  18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen Besuch zulässt, ohne dass ein Nachweis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 oder eine Testung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 3 oder eine Ausnahme nach § 23 Absatz 2 vorliegt,
  19. vorsätzlich entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Besuche zulässt oder einen Besuch durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach § 23 Absatz 4 Satz 3 vorliegt,
  20. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten keine FFP2-Maske ohne Ausatemventil trägt,
  21. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 3 oder Absatz 6 oder Absatz 7 nicht sicherstellt, dass das Personal bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil trägt oder dass sich das Personal einer regelmäßigen Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterzieht,
  22. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 3 oder Absatz 6 oder Absatz 7 sich nicht einer regelmäßigen Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterzieht,

(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Die Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 sind als Anlage veröffentlicht.

§ 27
Weitere Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen über die Vorgaben dieser Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Sie können im Wege einer Allgemeinverfügung die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf denjenigen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen anordnen, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht eingehalten wird oder aufgrund der räumlichen Verhältnisse oder der Anzahl der anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann.

(2) Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage der

  1. SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vom 15. Juni 2021 (GVBl. II Nr. 62), die durch die Verordnung vom 9. Juli 2021 (GVBl. II Nr. 65) geändert worden ist und
  2. Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vom 29. Juli 2021 (GVBl. II Nr. 75), die durch die Verordnung vom 24. August 2021 (GVBl. II Nr. 77) geändert worden ist,
  3. Dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vom 15. September 2021 (GVBl. II Nr. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 2. November 2021 (GVBl. II Nr. 87) geändert worden ist,

ergänzend getroffenen Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben in ihrer Wirksamkeit unberührt.

§ 28
Modellprojekte

(1) Für das Gebiet oder ein Teilgebiet einer Gemeinde kann das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt abweichende Regelungen für

  1. die Sportausübung,
  2. Kultureinrichtungen und -veranstaltungen

zulassen (Modellprojekt). Ein Modellprojekt muss

  1. der Erprobung von Testkonzepten zur Feststellung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus,
  2. der Erprobung von digitalen Systemen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten und deren Übermittlung an die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörde zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgung und
  3. der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens unter den Bedingungen der Öffnungen von Betrieben und Einrichtungen, vorrangig in den Innenbereichen der Einrichtungen nach Satz 1, in einem Projektgebiet dienen; ein Projektgebiet umfasst ein Teilgebiet einer kreisangehörigen Gemeinde oder kreisfreien Stadt, die das Projektgebiet durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung festlegt.

(2) Ein Modellprojekt ist nur zulässig, wenn das Modellprojekt für einen konkreten Zeitraum befristet und wissenschaftlich begleitet wird sowie ein individuelles Monitoringkonzept vorliegt und in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an 14 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 beträgt.

(3) Das Modellprojekt ist von dem für Gesundheit zuständigen Ministerium in Abstimmung mit dem fachlich zuständigen Ministerium unverzüglich zu beenden, sofern dies aus zwingenden infektiologischen Gründen geboten ist.

§ 29
Landtag und kommunale Vertretungskörperschaften

Das Selbstorganisationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungskörperschaften bleibt von den Maßgaben dieser Verordnung unberührt.

§ 30
Subsidiaritätsklausel

(1) Weitergehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes bleiben unberührt. Soweit in dieser Verordnung strengere Schutzmaßnahmen angeordnet sind, gelten diese fort.

(2) Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten oder Verboten nach dem fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes oder von aufgrund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Geboten oder Verboten für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das SARS-CoV-2-Virus auszugehen ist, bleiben unberührt.

§ 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 5. Dezember 2021 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vom 15. September 2021 (GVBl. II Nr. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 2. November 2021 (GVBl. II Nr. 87) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 12. November 2021

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Integration und Verbraucherschutz

Ursula Nonnemacher

Anlagen