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Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften im Land Brandenburg (RuBZV)

Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften im Land Brandenburg (RuBZV)
vom 9. Mai 2018
(GVBl.II/18, [Nr. 35], S. ber. GVBl.II/18 [Nr. 38])

Am 26. Februar 2022 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 18. Februar 2022
(GVBl.II/22, [Nr. 21])

Auf Grund des § 1 des Gesetzes zur Regelung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten im Bereich der Justiz vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5), des § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in Verbindung mit § 71 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), der durch § 62 Absatz 9 Nummer 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S 1010) neu gefasst worden ist, des § 103 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) in Verbindung mit § 10 Satz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes vom 12. Juli 2011 (GVBl. I Nr. 18), des § 1 Absatz 3 der Ernennungsverordnung vom 1. August 2004 (GVBl. II S. 742), des § 17 Absatz 2 Satz 1 und 2, des § 34 Absatz 5, des § 35 Absatz 2 Satz 2 und des § 42 Absatz 2 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 254) und des § 6 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) geändert worden ist, in Verbindung mit

  1. § 32 Absatz 1 Satz 1, § 38 Satz 1 und 2, § 54 Absatz 1, § 57 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 66 Absatz 4, § 69 Absatz 5 Satz 1, § 84 Satz 1 und 2, § 85 Absatz 2 Satz 1, § 86 Absatz 1 Satz 1 und 3, § 87 Satz 3 und 4, § 88 Satz 5, § 89 Satz 2 und 3 und § 92 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 Satz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes und § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Richternebentätigkeitsverordnung vom 10. Mai 1999 (GVBl. II S. 330),
  2. § 13 Absatz 2 Satz 3 und § 58 Absatz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34),
  3. § 9 Absatz 3 und § 47 Absatz 3 Satz 3 und § 48 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32),
  4. § 39 Absatz 1 der Laufbahnverordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 622),
  5. § 6 Satz 1 und 2 der Dienstjubiläumsverordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267) in Verbindung mit § 64 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes, der durch Gesetz vom 11. März 2010 (GVBl. I Nr. 13) neu gefasst worden ist,
  6. § 4 Absatz 5 und § 9 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533) in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes und § 10 Satz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes

verordnet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz unter Beachtung von Artikel 9 Absatz 3 des Staatsvertrages über die Errichtung der gemeinsamen Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 (GVBl. I S. 281), der durch Staatsvertrag vom 7. Februar 2011 (GVBl. I Nr. 18) geändert worden ist:

§ 1
Ernennung der Beamtinnen und Beamten, Folgezuständigkeiten

(1) Die der obersten Dienstbehörde zustehende Befugnis zur Ernennung der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg für ihren jeweiligen Geschäftsbereich übertragen. Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg wird diese Befugnis für die Beamtinnen und Beamten der Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg übertragen.

(2) Den in Absatz 1 genannten Dienstbehörden wird in demselben Umfang auch die Befugnis der obersten Dienstbehörde übertragen für

  1. Entscheidungen nach § 22 Absatz 1, 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (Feststellung der Beendigung des Dienstverhältnisses), nach § 28 Absatz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 38 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand) und nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte),
  2. Zustimmungen nach § 13 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (Absehen von der Rückforderung von Bezügen),
  3. die Feststellung der Laufbahnbefähigung für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des mittleren und gehobenen Dienstes gemäß § 39 der Laufbahnverordnung,
  4. die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes,
  5. die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 34 Absatz 3 Nummer 1, die Erhebung der Disziplinarklage nach § 35 und den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Absatz 2 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes,
  6. die Gewährung und Versagung von Jubiläumszuwendungen nach § 6 Satz 2 der Dienstjubiläumsverordnung in Verbindung mit § 64 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes.

(3) Die Zuständigkeiten des Ministeriums des Innern und für Kommunales, des Ministeriums der Finanzen und des Landespersonalausschusses bleiben unberührt.

§ 2
Versetzung und Abordnung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg sind zuständig für die Versetzung und Abordnung der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs (§§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes, § 27 Absatz 2 Satz 1, §§ 29 und 30 des Landesbeamtengesetzes) und für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung von Beamtinnen und Beamten in den Landesdienst (§ 14 Absatz 4, § 15 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes) und in ihren Geschäftsbereich (§ 27 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes). Die Befugnis zur Abordnung kann für Beamtinnen und Beamte des einfachen und mittleren Dienstes auf unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörden übertragen werden.

(2) Die in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienstbehörden sind für die Abordnung von Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit sowie für die Verwendung von Richterinnen und Richtern auf Probe und Richterinnen und Richtern kraft Auftrags ihres Geschäftsbereichs zuständig.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist zuständig für die Abordnung von Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit sowie für die Verwendung von Richterinnen und Richtern auf Probe und Richterinnen und Richtern kraft Auftrags bei den Verwaltungsgerichten des Landes Brandenburg. Artikel 3 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg bleibt unberührt.

§ 3
Sonstige Zuständigkeiten

(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg werden für die Richterinnen, Richter, Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die folgenden, der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse übertragen:

  1. Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen in Nebentätigkeitsangelegenheiten (§§ 84 bis 89 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 Satz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes und § 7 der Richternebentätigkeitsverordnung) und Untersagung von Tätigkeiten nach Beendigung des Richter- und Beamtenverhältnisses (§ 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 92 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes, § 71 des Deutschen Richtergesetzes und § 10 Satz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  2. Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (§ 42 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 57 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes, § 71 des Deutschen Richtergesetzes und § 10 Satz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  3. Entscheidungen über den Ersatz von Sachschäden (§ 66 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 Satz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  4. Genehmigung der Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ (§ 69 Absatz 5 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 Satz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  5. Kürzung der Anwärterbezüge (§ 58 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes).

Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg werden für die Präsidentinnen oder Präsidenten der Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg die Befugnisse nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 übertragen. Den Präsidentinnen oder Präsidenten der Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg werden für die Richterinnen, Richter, Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Befugnisse zu Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit der Maßgabe übertragen, dass die Entscheidung der Behördenleitung obliegt.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg sind für die Richterinnen, Richter, Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs zuständig für die folgenden Befugnisse des Dienstvorgesetzten:

  1. Bewilligung und Widerruf von Teilzeitbeschäftigung (§ 78 des Landesbeamtengesetzes, § 5 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  2. Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 80 des Landesbeamtengesetzes, § 4 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  3. Beurlaubung (§ 79 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 Satz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes), sofern die Dauer des Urlaubs einen Monat überschreitet,
  4. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Landes bei Amtspflichtverletzungen (§ 48 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 60 des Landesbeamtengesetzes, § 71 des Deutschen Richtergesetzes und § 10 Satz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  5. Angelegenheiten des Mutterschutzes und der Elternzeit (§ 71 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung und § 10 Satz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  6. Durchsetzung übergegangener Schadenersatzansprüche außer bei Dienstunfällen (§ 67 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 Satz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  7. Entscheidungen über das Belassen von Leistungen (§ 79 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 Satz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  8. Weisungen zur ärztlichen Untersuchung und Beobachtung (§ 37 Absatz 1 Satz 1 und § 43 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 Satz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  9. Feststellung der Dienstunfähigkeit auf Antrag der Richterin, des Richters, der Beamtin und des Beamten (§ 40 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes und § 83 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  10. Mitteilungen über die Feststellung der Dienstunfähigkeit von Amts wegen (§ 41 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes).

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, die Generalstaatsanwältin oder der Generalsstaatsanwalt des Landes Brandenburg und die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sind für die Richterinnen, Richter, Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs, die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist für die Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg für die Zusage der Umzugskostenvergütung (§§ 3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes) und die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung (§ 11 des Bundesumzugskostengesetzes) zuständig, soweit nicht für die den Umzug veranlassende Maßnahme die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde gegeben ist.

§ 4
Sonderzuständigkeiten

(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts werden für die Richterinnen, Richter, Beamtinnen und Beamten ihres oder seines Geschäftsbereichs, der Geschäftsbereiche der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg und der Präsidentin oder des Präsidenten des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sowie für die Richterinnen, Richter, Beamtinnen und Beamten der Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg die folgenden, der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse in Unfallfürsorgeangelegenheiten übertragen:

  1. Anerkennung als Dienstunfall und Gewährung der Unfallfürsorge (§ 47 Absatz 3 Satz 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes),
  2. Versagung von Unfallfürsorgeleistungen (§ 48 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes)
  3. Anordnung der ärztlichen oder psychologischen Untersuchung oder Beobachtung und der Erteilung von für die Gewährung der Unfallfürsorge erforderlichen Auskünften (§ 4 Nummer 4, § 9 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes) sowie Weitergabe von Erkenntnissen und Beweismitteln an die mit der Begutachtung beauftragte Person (§ 4 Nummer 4, § 9 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes)

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist für die Richterinnen, Richter, Beamtinnen und Beamten ihres oder seines Geschäftsbereichs, der Geschäftsbereiche der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg und der Präsidentin oder des Präsidenten des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sowie für die Richterinnen, Richter, Beamtinnen und Beamten der Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg für folgende Entscheidungen zuständig:

  1. Durchsetzung übergegangener Schadenersatzansprüche aus Dienstunfällen (§ 67 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 Satz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  2. Gewährung (Berechnung und Zahlbarmachung) von Umzugskostenvergütung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes),
  3. Bewilligung von Trennungsgeld einschließlich der Entscheidungen nach § 4 Absatz 5 der Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes und § 10 Satz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes und der weiteren Nebenentscheidungen zu Umfang, Dauer und Höhe des Trennungsgeldes, soweit diese nicht der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind.

§ 5
Vorverfahren und Vertretung des Dienstherrn

(1) Die der obersten Dienstbehörde zustehende Befugnis zur Entscheidung über den Widerspruch einer Richterin, eines Richters, einer Beamtin oder eines Beamten, einer Richterin, eines Richters, einer Beamtin oder eines Beamten im Ruhestand, einer früheren Richterin, eines früheren Richters, einer früheren Beamtin oder eines früheren Beamten und der Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes, gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht (§ 26 des Deutschen Richtergesetzes) oder gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf eine Leistung wird den in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienstbehörden sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg übertragen, soweit sie selbst oder ihnen nachgeordnete Behörden die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung erlassen haben (§ 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 71 des Deutschen Richtergesetzes). Für Widersprüche gegen Entscheidungen im Zuständigkeitsbereich des § 4 ist die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zuständig.

(2) Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Richterdienstgerichten wird den in Absatz 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie über den Widerspruch entschieden haben oder hätten entscheiden müssen. Vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt jedoch statt der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts das Land. Die Sätze 1 und 2 sind in Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist für die Entscheidung über den Widerspruch und die Vertretung des Landes das für Justiz zuständige Ministerium oder, soweit es sich um Angelegenheiten des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg handelt, dessen Präsidentin oder Präsident zuständig.

§ 6
Übergangsvorschriften

Soweit vor Inkrafttreten dieser Verordnung andere als die in den §§ 1 bis 5 bestimmten Zuständigkeiten bestanden, verbleibt es für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verwaltungsverfahren bei den bisherigen Zuständigkeiten. Gleiches gilt hinsichtlich der Zuständigkeit für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften im Land Brandenburg vom 11. August 2006 (GVBl. II S. 346), die durch Verordnung vom 11. Dezember 2006 (GVBl. II S. 538) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 9. Mai 2018

Der Minister der Justiz
und für Europa und Verbraucherschutz

Stefan Ludwig