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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur für die Berechnung und Zahlung von Reisekosten sowie die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (Reisekosten-Trennungsgeldzuständigkeitsübertragungsverordnung MWFK - RkTrZÜVMWFK)

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur für die Berechnung und Zahlung von Reisekosten sowie die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (Reisekosten-Trennungsgeldzuständigkeitsübertragungsverordnung MWFK - RkTrZÜVMWFK)
vom 22. August 2012
(GVBl.II/12, [Nr. 74])

geändert durch Verordnung vom 8. Mai 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 36])

Am 16. März 2018 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 6. März 2018
(GVBl.II/18, [Nr. 23])

Auf Grund des § 63 Absatz 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1 
Übertragung von Aufgaben

(1) Die Zuständigkeit des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur sowie des Brandenburgischen Landeshauptarchivs für die Berechnung und Zahlung von Reisekosten im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.

(2) Ebenso wird die Zuständigkeit für die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld nach § 1 Satz 1 der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit § 9 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 38 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.

§ 2 
Vertretung bei Klagen

Im Rahmen der Übertragung der Zuständigkeit nach § 1 wird die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ermächtigt, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur sowie das Brandenburgischen Landeshauptarchivs in verwaltungs- und arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten zu vertreten. Dies gilt auch für Anträge in einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

§ 3 
Übergangsvorschrift

Für Anträge auf Berechnung und Zahlung von Reisekosten sowie auf Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld, die vor der Übertragung der Zuständigkeit eingegangen sind und über die noch nicht abschließend entschieden worden ist, verbleibt es bei der Zuständigkeit der bisher zuständigen Stellen. Dies gilt auch für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten.

§ 4 
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 22. August 2012

Die Ministerin für Wissenschaft,
Forschung und Kultur

Prof. Dr.-Ing. Dr. Sabine Kunst