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Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung für den Vorbereitungsdienst - OVP)

Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung für den Vorbereitungsdienst - OVP)
vom 14. November 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 64])

Am 1. Januar 2019 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 19. März 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 22])

Auf Grund des § 18 Absatz 9 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr.45) in Verbindung mit § 7 Absatz 6, § 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 5 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 242), von denen § 7 Absatz 6 und § 9 Absatz 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2007 (GVBl. I S. 86) geändert worden sind, sowie des § 26 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 36) geändert worden ist, verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Kommunales und dem Minister der Finanzen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Einstellungsvoraussetzungen

§ 2 Termine und Fristen

§ 3 Zulassungsantrag

§ 4 Ausbildungskapazitäten, Zulassungsbeschränkung

§ 5 Auswahlkriterien

§ 6 Auswahl nach außergewöhnlicher Härte

§ 7 Auswahl nach Leistung

§ 8 Auswahl nach Wartezeit

§ 9 Ausbildungs- und Prüfungsbehörde

§ 10 Dienstverhältnis

§ 11 Dienstbezeichnung

Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst

§ 12 Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 13 Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 14 Organisation des Vorbereitungsdienstes

§ 15 Ausbildung an Schulen

§ 16 Beurteilungen

§ 17 Abweichende Bestimmungen für das Fach Religion

Abschnitt 3
Zweite Staatsprüfung

§ 18 Zweck der Prüfung

§ 19 Einteilung der Zweiten Staatsprüfung

§ 20 Leistungsbewertung

§ 21 Grundsätze für die Durchführung der Prüfung

§ 22 Schriftliche Hausarbeit

§ 23 Prüfungsausschüsse

§ 24 Unterrichtsproben

§ 25 Mündliche Prüfung

§ 26 Zuhörende

§ 27 Festsetzung der Noten

§ 28 Ermittlung des Ergebnisses der Zweiten Staatsprüfung

§ 29 Nichterbringen von Prüfungsleistungen

§ 30 Rücktritt

§ 31 Ordnungswidriges Verhalten

§ 32 Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung

§ 33 Prüfungsakten

§ 34 Zeugnisse und Bescheinigungen

§ 35 Abweichende Bestimmungen für das Fach Religion

§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt (Vorbereitungsdienst) kann eingestellt werden, wer

  1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
  2. die fachlichen Voraussetzungen durch
    1. eine bestandene Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt (Erste Staatsprüfung) oder
    2. einen als Erste Staatsprüfung anerkannten oder ihr gleichgestellten Hochschulabschluss oder
    3. eine als Erste Staatsprüfung anerkannte ausländische Lehrerqualifikation nachweisen kann.

§ 10 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Lehramtsbezogene Masterabschlüsse, die an der Universität Potsdam erworben wurden, werden ohne weitere Antragstellung bei der Zulassung der Antragstellerin oder des Antragstellers zum Vorbereitungsdienst einer Ersten Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt gleichgestellt. Die Gleichstellung ist im Zulassungsbescheid festzustellen.

Einzelnorm

§ 2
Termine und Fristen

(1) Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind in der Regel jährlich zwei Einstellungstermine vorzusehen. Die Einstellungstermine und Antragsfristen werden von dem für Schule zuständigen Ministerium bekannt gegeben.

(2) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst (Zulassungsantrag) ist fristgemäß gestellt, wenn er zusammen mit den Antragsunterlagen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 bis zum Ablauf der Antragsfrist für den jeweiligen Einstellungstermin bei dem für Schule zuständigen Ministerium eingegangen ist.

(3) Zulassungsanträge, denen aus Kapazitätsgründen nicht entsprochen werden kann, sind für jeden nachfolgenden Einstellungstermin zu wiederholen, wenn eine zusammenhängende Wartezeit gemäß § 8 anerkannt werden soll. In jedem weiteren Zulassungsantrag sind die Einstellungstermine anzugeben, zu denen der jeweils gestellte Zulassungsantrag aus Kapazitätsgründen erfolglos war.

Einzelnorm

§ 3
Zulassungsantrag

(1) Der Zulassungsantrag ist in der Regel über das Onlinebewerbungsportal bei dem für Schule zuständigen Ministerium zu stellen. Dem Zulassungsantrag sind als Antragsunterlagen

  1. das Zeugnis über die Prüfung oder den Hochschulabschluss gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2, gegebenenfalls einschließlich des erteilten Bescheids über die Anerkennung der Prüfung oder des Hochschulabschlusses, und
  2. gegebenenfalls das Zeugnis über eine Erweiterungsprüfung oder das Hochschulzertifikat gemäß den Vorschriften der Befähigungserwerbsverordnung oder eines gleichwertigen Abschlusses sowie
  3. die weiteren geforderten Nachweise und Unterlagen

in elektronischer Form beizufügen. § 1 Absatz 2 bleibt unberührt. Soweit abweichend von Satz 1 der Zulassungsantrag schriftlich gestellt wird, sind die Antragsunterlagen dem Zulassungsantrag als Kopie beizufügen.

(2) Die Antragsunterlagen gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sind von den Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstellung in Aussicht genommen wird, im Original vorzulegen oder als amtlich beglaubigte Kopie beizubringen. Außerdem können von diesen Bewerberinnen und Bewerbern weitere, für die Zulassung erforderliche Nachweise und Unterlagen verlangt werden. Bestehen an der Echtheit der Antragsunterlagen gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 begründete Zweifel, kann die Vorlage der entsprechenden Originale oder Beibringung amtlich beglaubigter Kopien innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden. Die Kosten für die Beglaubigung von Kopien sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu tragen.

(3) Sind die Antragsunterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst, kann die Vorlage einer Übersetzung in deutscher Sprache, die von einer oder einem in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder Übersetzer gefertigt wurde, verlangt werden, wenn das für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist. Die Kosten hierfür sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu tragen.

(4) Der Eingang des Zulassungsantrags ist innerhalb von drei Wochen nach seinem Eingang bei dem für Schule zuständigen Ministerium durch eine Zwischennachricht zu bestätigen, soweit er nicht innerhalb dieser Frist abschließend bearbeitet werden kann. Die Zwischennachricht umfasst außerdem die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie gegebenenfalls Angaben zu nachzureichenden Antragsunterlagen, die für die Bearbeitung des Zulassungsantrags erforderlich sind. Auf die Folgen der Nichteinhaltung der eingeräumten Nachreichfrist ist hinzuweisen.

(5) Antragstellerinnen und Antragsteller, die bereits Zeiten im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt erbracht haben, können unter Anrechnung dieser Zeiten nach Maßgabe freier Ausbildungsplätze in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, wenn ein geordneter Ausbildungszusammenhang gewährleistet werden kann. Ein erneuter Beginn des Vorbereitungsdienstes ist grundsätzlich nicht möglich. Nach der Meldung zur Zweiten Staatsprüfung ist eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst ausgeschlossen.

Einzelnorm

§ 4
Ausbildungskapazitäten, Zulassungsbeschränkung

(1) Die Ausbildungskapazität für ein Lehramt ergibt sich aus der Zahl der im Einzelplan 05 des Haushaltsplanes ausgewiesenen Stellen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten). Durch sie wird die Anzahl der Ausbildungsplätze an den Studienseminaren des für Schule zuständigen Ministeriums, in denen für das jeweilige Lehramt ausgebildet wird, bestimmt. Die Ausbildungskapazität einer Ausbildungsschule beträgt 15 Prozent des in ihr insgesamt erteilten Unterrichts.

(2) Für ein Lehramt ist die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu beschränken, wenn die Zahl der Zulassungsanträge die Ausbildungskapazität der Studienseminare um 10 Prozent oder die Ausbildungskapazität der Ausbildungsschulen überschreitet.

(3) Wird die für ein Lehramt bestehende Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft, können auch Einstellungen nach dem jeweils vorgesehenen Einstellungstermin erfolgen.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können die für bestimmte Lehrämter jeweils festgelegten Ausbildungskapazitäten zusammengefasst, ein einheitliches Zulassungsverfahren vorgesehen und unter Berücksichtigung abweichender Ausbildungsinhalte eine einheitliche Ausbildung im Vorbereitungsdienst bestimmt werden.

Einzelnorm

§ 5
Auswahlkriterien

(1) Sofern die Zahl der fristgemäß gestellten Zulassungsanträge die Zahl der gemäß § 4 Absatz 1 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt, sind vorab bis zu 10 Prozent der Ausbildungsplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte zu vergeben. Von den danach verbleibenden Ausbildungsplätzen sind

  1. 65 Prozent nach der Rangfolge der Leistung gemäß § 7 Absatz 1 und
  2. 35 Prozent nach der Dauer der Wartezeit gemäß § 8

zu vergeben.

(2) Bei Gleichrangigkeit von Antragstellerinnen oder Antragstellern innerhalb eines Auswahlkriteriums gemäß Absatz 1 sind verbleibende Ausbildungsplätze zunächst zu gleichen Teilen an Frauen und Männer zu vergeben. Über die Vergabe danach verbleibender Ausbildungsplätze entscheidet das Los.

Einzelnorm

§ 6
Auswahl nach außergewöhnlicher Härte

(1) Die Auswahl auf Grund außergewöhnlicher Härte setzt voraus, dass eine Auswahl gemäß § 7 oder § 8 nicht erfolgen kann.

(2) Eine außergewöhnliche Härte liegt insbesondere dann vor, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehindert oder entsprechend gleichgestellt ist,
  2. mindestens ein mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebendes Kind erzieht oder eine pflegebedürftige Person überwiegend betreut,
  3. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
  4. Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält,
  5. nach Aufnahme des Lehramtsstudiums länger als sechs Monate ununterbrochen erkrankt war,
  6. eine zusammenhängende Wartezeit gemäß § 8 von mindestens zwei Jahren nachweist,
  7. Zeitverluste bei der Aufnahme und Durchführung des Lehramtsstudiums selbst nicht zu vertreten hat,
  8. eine abgeschlossene berufliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder eine mindestens dreijährige geregelte berufliche Tätigkeit nachweist oder
  9. eine Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes im Land Brandenburg aus zwingenden persönlichen Gründen nachweist und die Ausbildung innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Entlassung fortsetzen will.

(3) Sofern die Zahl der Zulassungsanträge mit dem Nachweis für einen Fall oder mehrere Fälle außergewöhnlicher Härte die Zahl der Ausbildungsplätze gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 übersteigt, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller, die oder der mehr als einen Fall außergewöhnlicher Härte nachweist, bei der Zulassung zu bevorzugen. Dabei zählt jedes Kind oder jede Person gemäß Absatz 2 Nummer 2 als ein Härtegrund. Bei gleicher Anzahl von Härtegründen entscheidet das Los.

Einzelnorm

§ 7
Auswahl nach Leistung

(1) Die Auswahl nach Leistung erfolgt insbesondere auf Grund der Gesamtnote der Prüfung oder des Abschlusses, mit der oder dem die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst nachgewiesen werden. Die Gesamtnote wird mit einer Dezimalstelle ohne Rundung für die Rangbildung bei der Zulassung berücksichtigt.

(2) Kann aus kapazitiven Gründen von den Antragstellerinnen und Antragstellern mit gleicher Gesamtnote nur ein Teil zugelassen werden, sind die vorrangig zu berücksichtigen, die höchstens sechs Monate vor Ablauf der Antragsfrist

  1. eine Tätigkeit im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
  2. eine Tätigkeit im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes,
  3. einen Wehrdienst oder Zivildienst gemäß Artikel 12a Absatz 1 des Grundgesetzes oder
  4. eine Tätigkeit im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes

beendet haben. Im Übrigen sind förderliche hauptberufliche Tätigkeiten nach einem Berufsabschluss, die in einem ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Monaten absolviert wurden, als weiteres Kriterium für den Vorrang zu berücksichtigen.

Einzelnorm

§ 8
Auswahl nach Wartezeit

(1) Die Wartezeit beginnt mit dem Tag der Antragsfrist für den Einstellungstermin, für den erstmals ein Zulassungsantrag fristgemäß gestellt wurde. Die Zeit, die

  1. nach einer nicht bestandenen Ersten Staatsprüfung oder einem nicht fristgemäß erlangten Hochschulabschluss gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b,
  2. nach Rücknahme eines Zulassungsantrags oder
  3. nach einem nicht fristgemäß wiederholt gestellten Zulassungsantrag

bis zum Tag der Antragsfrist der nächsten Antragstellung zurückgelegt wurde, gilt in der Regel nicht als Wartezeit.

(2) Bei gleicher Wartezeit ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit der besseren Leistung der Vorrang zu geben.

(3) Antragstellerinnen und Antragsteller, die Spitzensport ausgeübt haben und deren Ausbildungsphasen sich infolge dessen um mindestens vier Kalenderjahre verlängerten, werden zwölf Monate auf die Wartezeit angerechnet. Berücksichtigt werden Verzögerungszeiten während des Schulbesuchs und Hochschulstudiums, das den Zugang zum Vorbereitungsdienst eröffnet. Als Spitzensport gilt die Zugehörigkeit als Sportlerin oder Sportler in der Bundeskaderklassifikation A, B oder C des jeweiligen Bundessportverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes.

Einzelnorm

§ 9
Ausbildungs- und Prüfungsbehörde

Ausbildungsbehörde für den Vorbereitungsdienst und Prüfungsbehörde für die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt (Zweite Staatsprüfung) ist das für Schule zuständige Ministerium. Es bildet ihm zugehörige Studienseminare, die für die Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung zuständig sind, und weist ihnen die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten zu. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Studienseminar besteht nicht. Soweit eine Lehramtskandidatin oder ein Lehramtskandidat besondere gesundheitliche oder soziale Gründe nachweist, können diese bei der Zuweisung zu einem bestimmten Studienseminar berücksichtigt werden.

Einzelnorm

§ 10
Dienstverhältnis

Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt in der Regel durch Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Soweit die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, erfolgt eine Anstellung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. In diesem Fall besteht Anspruch auf Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst. Es gelten die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte entsprechend.

Einzelnorm

§ 11
Dienstbezeichnung

Beamtinnen und Beamte führen die Dienstbezeichnung

  1. „Lehramtsanwärterin“ oder „Lehramtsanwärter“, wenn sie in den Vorbereitungsdienst für
    1. das Lehramt für die Primarstufe,
    2. das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen,
    3. das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I oder
    4. das Lehramt für Sonderpädagogik oder Förderpädagogik

oder

  1. „Studienreferendar“ oder „Studienreferendarin“, wenn sie in den Vorbereitungsdienst für
    1. das Lehramt an Gymnasien
    2. das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II oder
    3. das Lehramt an beruflichen Schulen oder für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer)

berufen worden sind.

Einzelnorm

Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst

§ 12
Ziel des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten zu befähigen, selbstständig den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers ausüben zu können. Das heißt insbesondere, dass sie berufliche Handlungsfähigkeit bezogen auf die Kompetenzen für die Bereiche Unterricht, Erziehung, Beurteilung und Innovation erwerben. Die organisatorische und inhaltliche Gestaltung des Vorbereitungsdienstes hat sich an diesen Zielen zu orientieren. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Zweiten Staatsprüfung gemäß Abschnitt 3 ab.

Einzelnorm

§ 13
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Abweichend davon dauert der Vorbereitungsdienst für Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten, die sich am 1. Juni 2013 im Vorbereitungsdienst befanden und ihr Lehramtsstudium gemäß § 5 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 242), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 59) geändert worden ist, mit einer Ersten Staatsprüfung abgeschlossen haben, 24 Monate.

(2) Versäumt eine Lehramtskandidatin oder ein Lehramtskandidat auf Grund von Krankheit, des Beschäftigungsverbots gemäß den Mutterschutzbestimmungen oder sonstiger Beurlaubung mehr als 35 Ausbildungstage, kann auf Antrag der Lehramtskandidatin oder des Lehramtskandidaten die Dauer des Vorbereitungsdienstes um die Anzahl der versäumten Ausbildungstage, höchstens jedoch um vier Monate verlängert werden. Abweichend gilt für Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten gemäß Absatz 1 Satz 2, dass die Dauer des Vorbereitungsdienstes um die Anzahl der versäumten Ausbildungstage, höchstens jedoch sechs Monate verlängert werden kann, wenn aus den Gründen gemäß Satz 1 mehr als 52 Ausbildungstage versäumt wurden. Der Antrag muss vor dem Zeitpunkt der Bestimmung des Themas für die erste Unterrichtsprobe gestellt werden.

(3) Auf Antrag der Lehramtskandidatin oder des Lehramtskandidaten können Zeiten einer Unterrichtstätigkeit an Schulen oder damit gleichwertige Zeiten bis zu sechs Monaten auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden. In begründeten Ausnahmefällen können für Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten gemäß Absatz 1 Satz 2 Zeiten gemäß Satz 1 bis zu einer Dauer von zwölf Monaten auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden.

Einzelnorm

§ 14
Organisation des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst wird an Studienseminaren und Ausbildungsschulen durchgeführt. Er bezieht sich auf zwei Fächer, Lernbereiche oder Fachrichtungen der Prüfung oder des Hochschulabschlusses gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 (Ausbildungsfächer) auf der Grundlage der jeweils geltenden Stundentafel mit der Maßgabe, dass sich die Ausbildung

  1. für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen mit einer Schwerpunktbildung auf die Primarstufe auf eines der beiden Fächer oder Lernbereiche gemäß § 6 Absatz 2 der Bachelor-Master-Abschlussverordnung nach Wahl der Lehramtskandidatin oder des Lehramtskandidaten und
  2. für das Lehramt für Sonderpädagogik auf ein wissenschaftliches oder künstlerisches Fach und eine sonderpädagogische Fachrichtung

bezieht.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann nach Wahl der Lehramtskandidatin oder des Lehramtskandidaten ein Fach, ein Lernbereich oder eine Fachrichtung eines der beiden Ausbildungsfächer sein, wenn dafür eine Erweiterungsprüfung abgelegt oder die Lehrbefähigung gemäß der Befähigungserwerbsverordnung erworben wurde. Voraussetzung ist, dass die Ausbildungsfächer den lehramtsbezogenen Bestimmungen für die Fächer, Lernbereiche und Fachrichtungen gemäß der Bachelor-Master-Abschlussverordnung entsprechen. Das für Schule zuständige Ministerium kann hierzu Ausnahmen zulassen.

(3) Die Ausbildung an den Studienseminaren erfolgt in einem Hauptseminar und zwei Fachseminaren, die sich auf die Ausbildungsfächer beziehen, sowie in anderen Veranstaltungsformen, insbesondere in Pädagogischen Wochen, Hospitationspraktika, Projekten sowie fächerverbindenden und fachübergreifenden Seminaren. Die Veranstaltungen gemäß Satz 1 haben grundsätzlich Vorrang vor Verpflichtungen in der Ausbildungsschule.

(4) Der durchschnittliche wöchentliche Umfang der Ausbildung beträgt

  1. im Hauptseminar drei Stunden und
  2. in jedem Fachseminar zwei Stunden.

Im letzten Ausbildungshalbjahr kann der jeweilige Umfang von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars verringert werden.

Einzelnorm

§ 15
Ausbildung an Schulen

(1) Die schulpraktische Ausbildung erfolgt an Ausbildungsschulen. Ausbildungsschulen sind alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Ersatzschulen können Ausbildungsschulen sein.

(2) Das Studienseminar weist die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten im Benehmen mit dem staatlichen Schulamt oder dem Träger der Ersatzschule den Ausbildungsschulen zu. Die Ausbildung soll in der dem jeweiligen Lehramt und der gegebenenfalls vorgenommenen Schwerpunktbildung entsprechenden Schulstufe oder Schulform erfolgen. Die Ausbildung für die Lehrämter gemäß § 11 Nummer 1 Buchstabe d in dem allgemeinbildenden Fach soll spätestens in der zweiten Hälfte des Ausbildungszeitraums in der Regel an einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule erfolgen. Die Zuweisung zu einer Schule, an der ein Schulversuch durchgeführt wird, bedarf der vorherigen Zustimmung der Lehramtskandidatin oder des Lehramtskandidaten.

(3) Das Studienseminar und die Ausbildungsschule arbeiten zur Erfüllung ihrer Ausbildungsaufgaben eng zusammen. Die schulpraktische Ausbildung zählt zum Aufgabenbereich der Schule. Die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten werden von Ausbildungslehrkräften betreut. Die Auswahl der Ausbildungslehrkräfte erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter der Ausbildungsschule im Benehmen mit der Lehramtskandidatin oder dem Lehramtskandidaten und unter Beteiligung des Studienseminars. Die Ausbildungslehrkräfte nehmen ihre Aufgaben eigenverantwortlich wahr.

(4) Die schulpraktische Ausbildung umfasst den Ausbildungsunterricht und andere die Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens betreffenden Tätigkeiten der Lehrkräfte. Der Ausbildungsunterricht umfasst Hospitationen, Unterricht unter Anleitung und selbstständigen Unterricht im Umfang von zwölf Lehrerwochenstunden. Er beginnt in einem Umfang von mindestens vier Lehrerwochenstunden und soll nach Ablauf der ersten Hälfte der Ausbildungsdauer mindestens acht Lehrerwochenstunden betragen. Nach den Unterrichtsproben ist die Lehramtskandidatin oder der Lehramtskandidat bis zu ihrer oder seiner Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst im Umfang von zwölf bis zu 19 Lehrerwochenstunden im selbstständigen Unterricht einzusetzen.

(5) Die Leiterinnen oder Leiter des Hauptseminars und der Fachseminare informieren sich in der Ausbildungsschule über den Ausbildungsstand der Lehramtskandidatinnen oder Lehramtskandidaten insbesondere durch Unterrichtsbesuche, geben ihnen eine Rückmeldung zum Ausbildungsstand und beraten sie.

(6) Kann die Ausbildung in einem Ausbildungsfach an der Ausbildungsschule nicht erfolgen, bestimmt die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule den möglichen und fachlich naheliegenden Ausbildungsunterricht und organisiert im Ausnahmefall den entsprechenden Ausbildungsunterricht an einer anderen Ausbildungsschule.

Einzelnorm

§ 16
Beurteilungen

(1) Am Ende des Ausbildungszeitraums ist die fachliche Leistung und Eignung der Lehramtskandidatin oder des Lehramtskandidaten für das angestrebte Lehramt von der Ausbildungsschule und den Leiterinnen und Leitern der Fachseminare und des Hauptseminars schriftlich zu beurteilen. Den Zeitpunkt legt das Studienseminar fest. Die zu fertigenden Beurteilungen schließen jeweils mit einer Note ab.

(2) Die Beurteilung der Ausbildungsschule gemäß Absatz 1 ist für jedes Ausbildungsfach von der jeweiligen Ausbildungslehrkraft zu fertigen und von ihr mit einem Vorschlag für die abschließende Note zu versehen. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule legt auf dieser Grundlage die abschließende Note für jede Beurteilung fest und leitet die Beurteilungen dem Studienseminar zu.

(3) Die Leiterinnen oder die Leiter der Fachseminare fertigen in Kenntnis der Beurteilung gemäß Absatz 2 für das jeweilige Ausbildungsfach eine Beurteilung gemäß Absatz 1.

(4) Die Leiterin oder der Leiter des Hauptseminars fertigt in Kenntnis der Beurteilungen gemäß Absatz 3 eine Beurteilung gemäß Absatz 1.

(5) Aus den die Beurteilungen abschließenden Noten gemäß den Absätze 2 bis 4 ist die Gesamtnote der Beurteilungen gemäß § 20 Absatz 3 zu bilden.

(6) Die Beurteilungen sind der Lehramtskandidatin und dem Lehramtskandidaten unverzüglich nach Eingang beim Studienseminar als Kopie auszuhändigen. Sie oder er hat das Recht, sich zu jeder der Beurteilung innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme schriftlich zu äußern. Die schriftliche Äußerung ist zur Prüfungsakte zu nehmen.

(7) Wird während der Ausbildung auf Grund der erbrachten Leistungen festgestellt, dass das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist, fertigt die Leiterin oder der Leiter des Hauptseminars zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gefährdung erstmals erkennbar ist, eine Beurteilung. Die Beurteilung ist im Einvernehmen mit der oder dem Leiter der Ausbildungsschule und den Leiterinnen oder Leitern der Fachseminare zu erstellen und mit der Lehramtskandidatin oder dem Lehramtskandidaten in einem zu protokollierenden Beratungsgespräch zu erörtern. Für die Beurteilung und das Protokoll des Beratungsgespräches gilt Absatz 6 Satz 1 entsprechend.

Einzelnorm

§ 17
Abweichende Bestimmungen für das Fach Religion

Für Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten mit dem Fach Religion gilt

  1. § 14 mit der Maßgabe, dass sich die Ausbildung nur auf ein Fach, eine Fachrichtung oder einen Lernbereich bezieht und die Ausbildung im Fach Religion in der Verantwortung der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft erfolgt,
  2. § 15 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass der Ausbildungsunterricht im Fach Religion höchstens sechs Lehrerwochenstunden in Form von Hospitationen, Unterricht unter Anleitung und selbstständigem Unterricht beträgt und auf den Ausbildungsunterricht insgesamt angerechnet wird, und
  3. § 16 mit der Maßgabe, dass die Beurteilung im Fach Religion unberücksichtigt bleibt und die Ermittlung der zusammenfassenden Note entsprechend erfolgt.

Einzelnorm

Abschnitt 3
Zweite Staatsprüfung

§ 18
Zweck der Prüfung

Mit der Zweiten Staatsprüfung wird festgestellt, ob und mit welchem Erfolg die Lehramtskandidatin oder der Lehramtskandidat das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. Mit bestandener Zweiter Staatsprüfung erwirbt die Lehramtskandidatin oder der Lehramtskandidat die Befähigung für das Lehramt, für das sie oder er ausgebildet wurde.

Einzelnorm

§ 19
Einteilung der Zweiten Staatsprüfung

Die Zweite Staatsprüfung umfasst

  1. eine schriftliche Hausarbeit,
  2. jeweils eine Unterrichtsprobe in den Ausbildungsfächern und
  3. eine mündlichen Prüfung, die in der Regel in Form eines Kolloquiums durchgeführt wird.

Einzelnorm

§ 20
Leistungsbewertung

(1) Eine nach dieser Verordnung zu erbringende Leistung wird mit der Note

  1. sehr gut (1) bewertet, wenn sie den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
  2. gut (2) bewertet, wenn sie den Anforderungen voll entspricht,
  3. befriedigend (3) bewertet, wenn sie den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,
  4. ausreichend (4) bewertet, wenn sie zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
  5. mangelhaft (5) bewertet, wenn sie den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
  6. ungenügend (6) bewertet, wenn sie den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Zur differenzierten Bewertung können im Bereich zwischen den Noten 1 bis 4 Zwischenwerte durch Vermindern oder Erhöhen der jeweiligen Note um den Zahlenwert 0,3 gebildet werden.

(3) Ist gemäß dieser Verordnung aus Noten, die für Einzelleistungen erteilt wurden, eine Gesamtnote zu ermitteln, ergibt sich diese aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Wichtung. Die Gesamtnote wird auf eine Dezimalstelle genau ermittelt. Weitere Dezimalstellen bleiben ohne Rundung unberücksichtigt. Der so ermittelte Zahlenwert ist im Bereich

  1. bis 1,5 der Note „sehr gut“,
  2. von 1,6 bis 2,5 der Note „gut“,
  3. von 2,6 bis 3,5 der Note „befriedigend“,
  4. von 3,6 bis 4,0 der Note „ausreichend“,
  5. von 4,1 bis 5,0 der Note „mangelhaft“,
  6. über 5,0 der Note „ungenügend“

zuzuordnen.

Einzelnorm

§ 21
Grundsätze für die Durchführung der Prüfung

(1) Die Zweite Staatsprüfung wird vor dem für Schule zuständigen Ministerium abgelegt. Für die Planung, Organisation und Durchführung der Zweiten Staatsprüfung und der Wiederholungsprüfungen sind die Studienseminare zuständig. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungsverfahren verantwortlich, beruft die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und bestimmt die Gutachterinnen und Gutachter für die schriftliche Hausarbeit.

(2) Als Vorsitzende für die Prüfungsausschüsse sind

  1. bei den Unterrichtsproben die Leiterinnen oder Leiter der Ausbildungsschulen oder ihre Vertretungen oder schulfachliche oder ausbildungsfachliche Vertreterinnen und Vertreter der Schulbehörden und
  2. bei den mündlichen Prüfungen schulfachliche oder ausbildungsfachliche Vertreterinnen und Vertreter der Schulbehörden

in der Regel für die Dauer von drei Jahren zu berufen und mit der Wahrnehmung des Vorsitzes für jede Prüfung zu beauftragen. Sofern Personen gemäß Satz 1 nicht zur Verfügung stehen, können auch Lehrkräfte als Vorsitzende von Prüfungsausschüssen berufen werden, die über eine mehrjährige Erfahrung in der Lehrkräfteausbildung verfügen. In Ausnahmefällen können auch Personen mit der Wahrnehmung des Prüfungsvorsitzes beauftragt werden, die die Voraussetzungen gemäß Satz 1 erfüllen, jedoch nicht berufen wurden. Die Berufung ist den Berufenen schriftlich bekannt zu geben. Die übrigen, nach dieser Verordnung vorgesehenen Mitglieder der Prüfungsausschüsse gelten mit der Übertragung der Ausbildungsaufgaben als in den Prüfungsausschuss berufen.

(3) Über den Verlauf der Unterrichtsproben und der mündlichen Prüfung ist von einem Mitglied der Prüfungskommission, das von der oder dem Vorsitzenden bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen. Sie umfasst

  1. den Tag, den Beginn, das Ende und den Ort der Prüfung,
  2. die Namen des Prüflings und der Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses,
  3. die Gegenstände der Prüfung,
  4. die Bewertung der Prüfungsleistung und die sie tragende Begründung,
  5. die Namen der Zuhörenden und ihre Funktion,
  6. gegebenenfalls besondere Vorkommnisse während der Prüfung sowie
  7. die von dem jeweiligen Prüfungsausschuss zu bildenden Gesamtnoten.

Die Niederschrift ist von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu geben.

(4) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfertätigkeit im Rahmen der Rechtsvorschriften unabhängig. Das für Schule zuständige Ministerium wirkt auf die Einhaltung einheitlicher Prüfungsanforderungen hin.

Einzelnorm

§ 22
Schriftliche Hausarbeit

(1) In der schriftlichen Hausarbeit (Hausarbeit) soll sich der Prüfling systematisch mit einem Gegenstand seiner pädagogischen Praxis auseinandersetzen und zeigen, dass er fähig ist, Konzepte für die Anwendung in der Schule zu entwickeln. Das Thema muss sich auf mehrere Bereiche gemäß § 12 Satz 2 beziehen und im Zusammenhang mit eigenem Unterricht oder mit außerunterrichtlichen Handlungsfeldern von Lehrkräften stehen.

(2) Der Prüfling bestimmt frühestens nach Ablauf der ersten Hälfte der Ausbildungsdauer das Thema der Hausarbeit im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Seminars, dem es fachlich zuzuordnen ist, und meldet es schriftlich unter Angabe des Datums seiner Bestimmung innerhalb von drei Tagen dem Studienseminar. Erfolgt die Meldung nicht fristgemäß, ist das Thema der Hausarbeit von einer Seminarleiterin oder einem Seminarleiter gemäß § 21 Absatz 1 Satz 3 zu bestimmen. Abweichend davon gilt für Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2, dass die Bestimmung des Themas der Hausarbeit erst dann erfolgt, wenn es nicht bis zu Beginn des 16. Ausbildungsmonats gemeldet worden ist. Bei Verlängerung der Dauer des Vorbereitungsdienstes gemäß § 13 Absatz 2 oder ihrer Verkürzung gemäß § 13 Absatz 3 ist die Meldefrist gemäß Satz 1 von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars zu bestimmen.

(3) Die Bearbeitungsfrist für die Hausarbeit endet zwei Monate nach dem Tag der Meldefrist gemäß Absatz 2. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Tag der Abgabe der Hausarbeit beim Studienseminar oder das Datum der nachweislichen Abgabe bei dem beauftragten Kurierunternehmen. Das Studienseminar kann auf Antrag des Prüflings die Bearbeitungsfrist einmalig um bis zu zwei Wochen verlängern, wenn der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Hausarbeit nicht fristgerecht einreichen kann und der Antrag unverzüglich nach Bekanntwerden der Gründe gestellt wurde. Die Gründe müssen mit dem Antrag nachgewiesen werden. Für schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Prüflinge im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann das Studienseminar die Bearbeitungsfrist auf Antrag um bis zu vier Wochen verlängern.

(4) Die formellen Anforderungen an die Hausarbeit werden durch das für Schule zuständige Ministerium bestimmt.

(5) Nach Eingang der Hausarbeit beim Studienseminar ist sie unverzüglich der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter gemäß Absatz 2 zur Erstbegutachtung zuzuleiten. In dem Gutachten sollen der Grad selbstständiger Leistung, der sachliche Gehalt, die Planung, die Methodenbeherrschung, der Aufbau und die Gedankenführung sowie die sprachliche Gestaltung bewertet und die Vorzüge und Mängel deutlich bezeichnet werden. Das Gutachten schließt mit einer Note ab. Die Hausarbeit und das Gutachten werden spätestens nach vier Wochen von der Gutachterin oder dem Gutachter gemäß Satz 1 über das Studienseminar zur Zweitbegutachtung an die Gutachterin oder den Gutachter gemäß § 21 Absatz 1 Satz 3 weitergeleitet. Das Zweitgutachten ist innerhalb von vier Wochen nach dem Zugang der Hausarbeit bei der Gutachterin oder dem Gutachter zu fertigen.

(6) Ein Exemplar der Hausarbeit und die gemäß Absatz 5 erstellten Gutachten sind unverzüglich nach der Zweitbegutachtung dem Studienseminar zuzuleiten. Wird in beiden Gutachten die Hausarbeit mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet und weichen die Bewertungen höchstens um eine Notenstufe ab, setzt das Studienseminar die Note für die Hausarbeit gemäß § 20 Absatz 3 fest. In allen übrigen Fällen der Abweichung ist eine Gutachterin oder ein Gutachter gemäß § 21 Absatz 1 Satz 3 für die Drittbegutachtung der Hausarbeit zu benennen, die oder der die Note für Hausarbeit im Rahmen der bereits erteilten Noten innerhalb von zwei Wochen endgültig festlegt. Die Hausarbeit und die Gutachten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.

(7) Wird im Zusammenhang mit der Anfertigung der Hausarbeit ein Täuschungsversuch oder ein ordnungswidriges Verhalten festgestellt, gelten die Absätze 5 und 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Note ein schriftlicher Vorschlag der Erstgutachterin oder des Erstgutachters für die Entscheidung gemäß § 31 Absatz 2 tritt.

(8) Spätestens vier Wochen vor dem Termin für die mündliche Prüfung gibt das Studienseminar dem Prüfling die Gutachten zur Kenntnis und teilt ihm die Note für die Hausarbeit schriftlich mit. § 16 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Einzelnorm

§ 23
Prüfungsausschüsse

(1) Für jeden Prüfling werden Prüfungsausschüsse für die Unterrichtsproben und die mündliche Prüfung gebildet. Es gehören dem Prüfungsausschuss

  1. für die Unterrichtsproben
    1. die oder der Vorsitzende,
    2. die Leiterin oder der Leiter des Hauptseminars,
    3. die Leiterin oder der Leiter des jeweiligen Fachseminars und
    4. die Ausbildungslehrkraft des jeweiligen Ausbildungsfachs

und

  1. für die mündliche Prüfung
    1. die oder der Vorsitzende,
    2. die Leiterin oder der Leiter des Hauptseminars und
    3. die Leiterinnen oder Leiter der Fachseminare

als Mitglieder an.

(2) Die oder der Vorsitzende ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung verantwortlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, über die Vorgänge, die im Zusammenhang mit der Prüfung stehen, Verschwiegenheit zu wahren. Bei der Beratung des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein. § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

(3) Erscheint ein Mitglied des Prüfungsausschusses für die Unterrichtsproben nicht zur Prüfung, ist von der oder dem Vorsitzenden eine Lehrkraft der Ausbildungsschule, die das Fach der Unterrichtsprobe vertritt, als Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestellen. Erscheinen mehrere Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht oder kann die Vertretung einer Prüferin oder eines Prüfers aus fachlichen Gründen nicht gewährleistet werden, so ist ein neuer Termin für die Unterrichtsprobe durch das Studienseminar zu bestimmen. Erscheint ein Mitglied des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung nicht, so entscheidet die oder der Vorsitzende im Benehmen mit dem Prüfling über die Durchführung oder die terminliche Verlagerung der mündlichen Prüfung. Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Prüfungsausschuss für die Unterrichtsprobe legt die Prüfungsnote auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Fachseminars, der Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung legt die Prüfungsnote auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden jeweils mit der Mehrheit der Stimmen fest. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben jeweils eine Stimme. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

Einzelnorm

§ 24
Unterrichtsproben

(1) Eine Unterrichtsprobe dauert in der Regel eine Unterrichtsstunde. Die beiden Unterrichtsproben sind in der Regel in verschiedenen Klassen oder Kursen der dem angestrebten Lehramt entsprechenden Schulstufe oder Schulform und spätestens bis zum Termin für die mündliche Prüfung abzulegen.

(2) Das Studienseminar bestimmt auf Vorschlag

  1. der Leiterin oder des Leiters des Hauptseminars den Termin für die Durchführung der beiden Unterrichtsproben und
  2. des Prüflings und im Benehmen mit der jeweiligen Ausbildungslehrkraft die Klassen oder Kurse, in dem die Unterrichtsproben durchgeführt werden sollen.

Auf Antrag der Lehramtskandidatin oder des Lehramtskandidaten kann der Termin für die beiden Unterrichtsproben bis zum Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres vorgezogen werden. Bei der Verkürzung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 13 Absatz 3 bestimmt die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars den frühesten Termin, zu dem die Unterrichtsproben abgelegt werden können.

(3) Der Prüfling bestimmt für jede Unterrichtsprobe im Benehmen mit der Ausbildungslehrkraft das Thema der jeweiligen Unterrichtsprobe und leitet es unverzüglich schriftlich über die Leiterin oder den Leiter des Fachseminars dem Studienseminar zur Bestätigung zu.

(4) Der Prüfling legt vor Beginn der Unterrichtsprobe jedem Mitglied des Prüfungsausschusses eine auf den notwendigen Umfang beschränkte schriftliche Planung der Unterrichtsprobe vor, von der jeweils ein Exemplar zur Prüfungsakte zu nehmen ist.

(5) Nach der Unterrichtsprobe äußert sich der Prüfling unter Bezugnahme auf seine Planung zum Verlauf und den Ergebnissen des Unterrichts. Anschließend äußert sich die Ausbildungslehrkraft zum Leistungsstand der Klasse oder des Kurses und zu besonderen Umständen, die bestimmenden Einfluss auf den Verlauf des Unterrichts hatten.

(6) Der Prüfungsausschuss bewertet jede Unterrichtsprobe unter Berücksichtigung der schriftlichen Unterrichtsplanung mit einer Note, die dem Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen ist. Außerdem setzt der Prüfungsausschuss der zweiten Unterrichtsprobe die Gesamtnote für die Unterrichtsproben gemäß § 20 Absatz 3 fest, die sich aus den Noten gemäß Satz 1 ergibt. Sie ist dem Prüfling von der oder dem Vorsitzenden mitzuteilen und in die Niederschrift über die zweite Unterrichtsprobe aufzunehmen.

(7) Wird festgestellt, dass die Zweite Staatsprüfung auf Grund von § 28 Absatz 2 Nummer 2 und 3 nicht mehr bestanden werden kann, ist das Prüfungsverfahren abzubrechen. Die Zweite Staatsprüfung wird in diesem Fall für nicht bestanden erklärt.

Einzelnorm

§ 25
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung schließt in den beiden letzten Ausbildungsmonaten das Prüfungsverfahren ab. Sie kann als Gruppenprüfung mit bis zu drei Prüflingen, die das gleiche Lehramt mit identischer Fächerkombination anstreben, durchgeführt werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 120 Minuten nicht überschreiten. Wird die mündliche Prüfung mit weniger als drei Prüflingen durchgeführt, ist die Dauer der mündlichen Prüfung anteilig zu reduzieren.

(2) Der thematische Rahmen der mündlichen Prüfung wird auf Vorschlag der Prüflinge oder des Prüflings durch die Leiterin oder den Leiter des Hauptseminars spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin festgelegt. Er ist auf mehrere Bereiche gemäß § 12 Satz 2 auszurichten.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende gibt den Prüflingen oder dem Prüfling zu Beginn der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu einer kurzen thematischen Einführung.

(4) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistung jedes Prüflings hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Fundierung, der Komplexität der Problemdarstellung, des fachlichen Gehalts der Ausführungen, der Folgerichtigkeit der Gedankenführung, der Eigenständigkeit des Urteils und der Kommunikationsfähigkeit mit einer Note.

Einzelnorm

§ 26
Zuhörende

(1) Die Unterrichtsproben und die mündliche Prüfung sind nicht öffentlich. Abweichend davon können ohne Stimmrecht und Beratungsrecht schulfachliche und lehrerbildungsfachliche Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsichtsbehörden an den Unterrichtsproben und der mündlichen Prüfung sowie den Beratungen und Entscheidungen der jeweiligen Prüfungsausschüsse teilnehmen. Außerdem kann, soweit die Zustimmung der Prüflinge oder des Prüflings vorliegt, jeweils ein Mitglied der Personalvertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten an der jeweiligen Prüfung sowie der Beratung und Entscheidung des Prüfungsausschusses teilnehmen.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung der Prüflinge oder des Prüflings bis zu zwei Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten, die sich im letzten Ausbildungshalbjahr befinden, als Zuhörende zulassen. Die Zulassung bezieht sich nicht auf die Teilnahme an Beratungen und an der Entscheidungsfindung des Prüfungsausschusses sowie auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(3) Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Zuhörende von der weiteren Teilnahme ausschließen. Für Zuhörende gilt § 23 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Einzelnorm

§ 27
Festsetzung der Noten

(1) Die Prüfungsausschüsse für die Unterrichtsproben setzen für das jeweilige Ausbildungsfach eine Note (Fachnote) durch die Ermittlung der Gesamtnote, die sich aus der Note für die jeweilige Unterrichtsprobe und der Note der Beurteilung der Leiterin oder des Leiters des jeweiligen Fachseminars gemäß § 16 Absatz 3 ergibt, fest. Sie ist in der Niederschrift über die jeweilige Unterrichtsprobe aufzunehmen und von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden dem Prüfling mitzuteilen.

(2) Im Fall der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen wird für das Fach oder den Lernbereich, in dem keine Unterrichtsprobe abgelegt wurde, keine Fachnote festgesetzt.

(3) Im Fall der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik wird für die sonderpädagogische Fachrichtung, in der keine Unterrichtsprobe abgelegt wurde, keine Fachnote festgesetzt.

Einzelnorm

§ 28
Ermittlung des Ergebnisses der Zweiten Staatsprüfung

(1) Der Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung ermittelt gemäß § 20 Absatz 3 aus

  1. der fünffach gewichteten Gesamtnote der Beurteilungen,
  2. der einfach gewichteten Note der mündlichen Prüfung,
  3. der einfach gewichteten Note der Hausarbeit und
  4. der dreifach gewichteten Gesamtnote der Unterrichtsproben

die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung und setzt diese fest.

(2) Die Zweite Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn

  1. die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung,
  2. eine Fachnote oder
  3. die Gesamtnote der Unterrichtsproben

nicht mindestens ausreichend (4,0) ist. Sie ist endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde. Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung teilt dem Prüfling am Ende der mündlichen Prüfung das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung mit.

(4) Das Studienseminar gibt das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung dem Prüfling schriftlich bekannt. Wurde die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, ist dem Prüfling außerdem die Entscheidung über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 32 Absatz 2 mitzuteilen. Wurde die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, erfolgt die Bekanntgabe des Ergebnisses der Zweiten Staatsprüfung unverzüglich nach Abschluss des Prüfungsverfahrens.

(5) Bei Entscheidungen gemäß den §§ 29 bis 31 wird das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung durch das Studienseminar festgestellt.

Einzelnorm

§ 29
Nichterbringen von Prüfungsleistungen

(1) Die Zweite Staatsprüfung wird für nicht bestanden erklärt, wenn aus vom Prüfling zu vertretenden Gründen

  1. die Hausarbeit nicht fristgemäß eingereicht wird und die Planungen für die Unterrichtsproben gemäß § 24 Absatz 4 nicht vorgelegt werden oder
  2. der Termin für eine Unterrichtsprobe oder für die mündliche Prüfung versäumt wird.

(2) Wird die Hausarbeit aus vom Prüfling nicht zu vertretenden Gründen nicht fristgemäß eingereicht, ist die Hausarbeit mit einem neu gestellten Thema anzufertigen.

(3) Soweit vom Prüfling nicht selbst zu verantwortende Gründe für das Nichterbringen einer Prüfungsleistung vorliegen, sind diese dem Studienseminar unverzüglich nach deren Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen. Wird das Nichterbringen einer Prüfungsleistung durch Krankheit begründet, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden.

Einzelnorm

§ 30
Rücktritt

(1) Der Prüfling kann aus schwerwiegenden Gründen den Rücktritt vom Prüfungsverfahren oder von Teilen der Zweiten Staatsprüfung beantragen. § 29 Absatz 3 gilt entsprechend. Über den Antrag entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.

(2) Erfolgt der Rücktritt ohne Genehmigung, gilt die Zweite Staatsprüfung als nicht bestanden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn gleichzeitig der Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst gestellt wird.

(3) Bei einem genehmigten Rücktritt bestimmt das Studienseminar den Termin für die Wiederaufnahme des Prüfungsverfahrens oder den Termin für die Durchführung des betreffenden Prüfungsteils. Soweit für noch zu erbringende Prüfungsleistungen die Prüfungsthemen vor dem Rücktritt festgelegt wurden, sind jeweils neue Themenstellungen festzulegen. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Prüfling aus dem Vorbereitungsdienst entlassen oder unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt wird. Das Prüfungsverfahren kann auf Antrag des Prüflings innerhalb von fünf Jahren nach der Genehmigung des Rücktritts an der Stelle wieder aufgenommen werden, an der es unterbrochen wurde. Nach Ablauf der Frist gemäß Satz 4 wird das Prüfungsverfahren endgültig eingestellt.

(4) Bei Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes innerhalb von fünf Jahren nach Genehmigung des Rücktritts ist das Prüfungsverfahren an der Stelle wieder aufzunehmen, an der es unterbrochen wurde. In diesem Fall richtet sich die Dauer des Vorbereitungsdienstes nach der Anzahl der noch zu erbringenden Prüfungsleistungen. Sie soll mindestens die Differenz aus der Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes und den bereits absolvierten Zeiten im Vorbereitungsdienst, höchstens jedoch neun Monate betragen. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.

Einzelnorm

§ 31
Ordnungswidriges Verhalten

(1) Die oder der Vorsitzende eines Prüfungsausschusses kann einen Prüfling, der im Zusammenhang mit der Unterrichtsprobe oder der mündlichen Prüfung zu täuschen versucht oder bei dem ein anderes erhebliches ordnungswidriges Verhalten festgestellt wird, von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausschließen.

(2) Wird ein ordnungswidriges Verhalten gemäß Absatz 1 festgestellt, entscheidet auf Grundlage der Umstände und Schwere die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars, ob

  1. einzelne Prüfungsteile der Zweiten Staatsprüfung zu wiederholen sind,
  2. die Prüfungsleistung, die sich auf das ordnungswidrige Verhalten bezieht, mit der Note „ungenügend“ (6) bewertet und entsprechend in die Ermittlung der jeweiligen Gesamtnote einbezogen wird oder
  3. die Zweite Staatsprüfung für nicht bestanden erklärt wird.

In besonders schweren Fällen ordnungswidrigen Verhaltens kann die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars eine Wiederholungsprüfung ausschließen.

(3) Wird innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Zeugnisses über die Zweite Staatsprüfung ein ordnungswidriges Verhalten durch entsprechende Tatsachen bekannt, kann die Zweite Staatsprüfung durch das für Schule zuständige Ministerium als für nicht bestanden erklärt werden. In diesem Fall ist das Zeugnis einzuziehen und eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.

Einzelnorm

§ 32
Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung

(1) Wurde die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt, kann sie höchstens einmal wiederholt werden. Wurde die Hausarbeit der nicht bestandenen Zweiten Staatsprüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet, ist diese bei der Wiederholungsprüfung anzurechnen. § 31 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Für das Ablegen der Wiederholungsprüfung auf Grund einer unternommenen und gemäß § 28 Absatz 2 nicht bestandenen Zweiten Staatsprüfung ist der Vorbereitungsdienst zu verlängern. Die Dauer der Verlängerung soll mindestens vier und höchstens neun Monate, für Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 mindestens sechs und höchstens zwölf Monate betragen. In dieser Zeit gilt der Prüfling als in die Prüfung eingetreten. Über die Dauer der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars. Die Entscheidung ist dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.

(3) Wurde eine Zweite Staatsprüfung gemäß § 29 Absatz 1, § 30 Absatz 2 oder § 31 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 für nicht bestanden erklärt, ist der Vorbereitungsdienst nicht zu verlängern. Auf Antrag des Prüflings kann die Zweite Staatsprüfung innerhalb von fünf Jahren außerhalb des Ausbildungszeitraums gemäß Abschnitt 2 wiederholt werden.

Einzelnorm

§ 33
Prüfungsakten

(1) Die Prüfungsakten für die Zweite Staatsprüfung sind bei dem für Schule zuständigen Ministerium mit Ausnahme der Zeugniskopien für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist für die Zeugniskopien beträgt 50 Jahre.

(2) Auf Antrag ist dem Prüfling innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Zweiten Staatsprüfung persönliche Einsicht in seine Prüfungsakte zu gewähren. Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme werden von dem für Schule zuständigen Ministerium bestimmt. Während der Einsichtnahme dürfen Abschriften oder Kopien der Prüfungsunterlagen angefertigt werden. Die Einsichtnahme ist zu beaufsichtigen. Für die Anfertigung von Kopien werden Gebühren gemäß der Gebührenordnung MBJS erhoben.

(3) Wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wurde, ist dem Prüfling auf Antrag vor der Wiederholungsprüfung die Einsicht in die Teile der Prüfungsakten zu gewähren, die den Prüfungsteil betreffen, der zum Nichtbestehen geführt hat. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Einzelnorm

§ 34
Zeugnisse und Bescheinigungen

(1) Über die bestandene Zweite Staatsprüfung ist von dem für Schule zuständigen Ministerium ein Zeugnis auszustellen, das insbesondere

  1. die Bezeichnung des Lehramtes, für das die Befähigung erworben wurde,
  2. die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung,
  3. die Fachnoten für die beiden Ausbildungsfächer und
  4. das Thema der Hausarbeit

umfasst. Sofern für ein Fach, einen Lernbereich oder eine Fachrichtung eines Abschlusses gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 keine Ausbildung im Vorbereitungsdienst erfolgte, ist in das Zeugnis die entsprechende Bezeichnung aufzunehmen. Das Zeugnis ist auf den Tag zu datieren, an dem das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung dem Prüfling gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 mitgeteilt wurde.

(2) Über eine nicht bestandene Zweite Staatsprüfung ist von dem für Schule zuständigen Ministerium eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung ist jeweils auf den Tag zu datieren, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

Einzelnorm

§ 35
Abweichende Bestimmungen für das Fach Religion

Für Prüflinge mit dem Fach Religion gilt

  1. § 19 mit der Maßgabe, dass nur die Unterrichtsprobe im Ausbildungsfach gemäß § 17 Nummer 1 abzulegen ist,
  2. § 22 mit der Maßgabe, dass die Hausarbeit nicht im Fach Religion angefertigt werden darf,
  3. § 24 mit der Maßgabe, dass
    1. die in Verantwortung der Kirchen und Religionsgemeinschaften abzulegende schulpraktische Prüfung im Fach Religion an die Stelle einer Unterrichtsprobe tritt,
    2. die Gesamtnote für die Unterrichtsproben aus der Note für die Unterrichtsprobe gemäß Nummer 1 und der Note für die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Religion zu ermitteln ist und
    3. die Note für die schulpraktische Prüfung im Fach Religion oder ihr Nichtbestehen in die Niederschrift der zweiten Unterrichtsprobe aufzunehmen ist,
  4. § 25 mit der Maßgabe, dass
    1. sich die mündliche Prüfung nur auf die Ausbildungsinhalte des Hauptseminars und des Fachseminars des Ausbildungsfaches gemäß § 17 Nummer 1 bezieht,
    2. die mündliche Prüfung als Einzelprüfung mit einer Dauer von höchstens 30 Minuten durchzuführen ist,
    3. die gegebenenfalls verlangte mündliche Prüfung im Fach Religion in Verantwortung der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft durchgeführt wird und
    4. sich im Fall von Buchstabe c die Note für die mündliche Prüfung aus der Gesamtnote der einfach gewichteten Note der mündlichen Prüfung im Fach Religion und der zweifach gewichteten Note der mündlichen Prüfung im Ausbildungsfach gemäß § 17 Nummer 1 ergibt,
  5. § 28 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Zweite Staatsprüfung auch nicht bestanden ist, wenn die Prüfung im Fach Religion nicht bestanden wurde, und
  6. § 34 mit der Maßgabe, dass im Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung ein Hinweis auf das Zeugnis der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft, in dem die gemäß den Nummern 3 und 4 zu berücksichtigenden Prüfungsleistungen ausgewiesen sind, aufgenommen wird.

Einzelnorm

§ 36
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Vorbereitungsdienst vom 31. Juli 2001 (GVBl. II S. 509), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Juni 2014 (GVBl. II Nr. 31) geändert worden ist, außer Kraft.

Einzelnorm

Potsdam, den 14. November 2016

Der Minister für Bildung,
Jugend und Sport

Günter Baaske