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Verordnung zur Erhebung von Gebühren im Straßenpersonenverkehr mit Oberleitungsbussen und Straßenbahnen (ObStGebV)
Verordnung zur Erhebung von Gebühren im Straßenpersonenverkehr mit Oberleitungsbussen und Straßenbahnen (ObStGebV)
vom 20. Oktober 1993
(GVBl.II/93, [Nr. 76], S.684)
geändert durch Verordnung vom 21. Juni 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 46], S.620)
Am 15. November 2016 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 7. November 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 61])
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen im geschäftsmäßigen und entgeltlichen Personenverkehr mit Straßenbahnen und Oberleitungsbussen, sofern sie nicht der technischen Aufsicht unterliegen.
§ 2
Gebührenerhebung
Verwaltungsgebühren werden nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Im übrigen finden die Vorschriften des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg Anwendung.
§ 3
Gebührenbemessung
(1) Die im nachstehenden Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren können bis einschließlich 31.12.1994 um 20 vom Hundert, bis einschließlich 31.12.1996 um 10 vom Hundert unterschritten werden.
(2) Ab 1.1.1997 finden die Gebühren des nachstehenden Gebührenverzeichnisses volle Anwendung.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle | Gegenstand |
Gebühr DM |
---|---|---|
1. | Straßenpersonenverkehr (mit Ausnahme des entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen) |
|
1.1. | Straßenbahn-, Obusverkehr | |
1.1.1. | Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines Straßenbahn- oder Obusverkehrs einschließlich der Linienführung, der Genehmigung von Beförderungsentgelten, -bedingungen und Fahrplänen |
50 bis 1.000 |
1.1.1.1. | Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis einschließlich der Genehmigung von Beförderungsentgelten, -bedingungen und Fahrplänen |
20 bis 200 |
1.1.2. | Genehmigung für den Bau und für die Linienführung bei einer wesentlichen Änderung der Anlage für die ersten 2.000.000 DM der Baukosten für die weiteren 3.000.000 DM für die weiteren 5.000.000 DM für die weiteren Beträge Mindestgebühr |
0,1v.H. 0,05 v.H. 0,025 v.H. 0,0125 v.H. 50 |
1.1.3. | Feststellung der Pläne für den Bau neuer oder die Veränderung bestehender Anlagen | 50 bis 3.000 |
1.1.4. | Genehmigung oder Erneuerung der Genehmigung für den Betrieb | 50 bis 3.000 |
1.1.5 | Entscheidung bei fehlender Einigung in den Fällen des § 31 Abs. 1 bis 3 Personenbeförderungsgesetz | 50 bis 3.000 |
1.1.6. | Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten sowie Entscheidung über die Zulässigkeit der beabsichtigten Handlung | 50 bis 200 |
1.1.7. | Verlängerung der Frist zur Durchführung des festgelegten Plans | 50 bis 500 |
1.1.8. | Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung technischer Einrichtungen außerhalb des Planfeststellungsverfahrens | 20 bis 200 |
1.1.9. | Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens | 20 bis 500 |
1.1.10. | Genehmigung zur Übertragung der Rechte und Pflichten oder des Betriebes auf einen anderen | 30 bis 300 |
1.1.11. | Genehmigung zur Einstellung des Betriebes einer Linie | 20 bis 50 |
1.1.12. | Zustimmung zur Änderung der Beförderungsentgelte | 30 bis 3.000 |
1.1.13. | Zustimmung zu Fahrplanänderungen | 10 bis 100 |
1.1.14. | Zustimmung zur Änderung der Beförderungsbedingungen | 20 bis 100 |
1.1.15. | Berichtigung der Genehmigungsurkunde | 5 bis 20 |
1.1.16. | Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens | 10 bis 1.000 |
1.1.17. | Erteilung einer Bescheinigung über die Betriebsfähigkeit des Bahnbetriebs bei Veräußerung oder Belastung einzelner zur Bahneinheit gehörender Grundstücke | 30 bis 50 |
1.1.18. | Zustimmung zur Löschung des Vermerks über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zur Bahneinheit im Grundbuch | 30 bis 50 |
1.1.19. | Entscheidungen in Zweifelsfällen | 50 bis 500 |
1.1.20. | Ausstellung einer Bescheinigung über den Nachweis der angemessenen Tätigkeit oder der fachlichen Eignung | 10 bis 100 |
1.1.21. | Aufsichtsbehördliche Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens | 10 bis 1000 |