Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Weißer Berg bei Bahnsdorf“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Weißer Berg bei Bahnsdorf“
vom 7. September 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 32], S.677)

zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 22 des Gesetzes vom 25. Januar 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 5], S.6)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2 und § 26b des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Oberspreewald-Lausitz wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Weißer Berg bei Bahnsdorf“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 28 Hektar. Es umfasst folgende Flächen:

Gemeinde:  

Gemarkung:  

Flur:  

Flurstück:

Neu-Seeland  

Bahnsdorf  

1  

539 bis 541 anteilig;

Neu-Seeland  

Lieske  

4  

17 bis 19, 24, 25, 27, 29, 30 Weg, 31 anteilig, 32 anteilig, 33, 35, 36 Weg anteilig, 41 Graben, 42 bis 44, 45 bis 48 anteilig, 49, 53, 55 anteilig, 56 Weg anteilig, 58, 89.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die topografische Karte, Kartenblatt 4450 NO im Maßstab 1 : 10 000, unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 28. Juli 2009, ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Liegenschaftskarte Bahnsdorf Flur 1 und Lieske Flur 4 im Maßstab 1 : 2 000, unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 28. Juli 2009.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen Binnendünenkomplex mit der dafür typischen Tier- und Pflanzenwelt umfasst, ist

  1. die Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Grasnelkenfluren, Kleinschmielenrasen, Thymian-Schafschwingelrasen, silbergrasreichen Pionierfluren und Schafschwingel-Kiefernwälder;

  2. die Erhaltung und Entwicklung des Lebensraums wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Absatz 2 Nummer 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und teilweise streng geschützte Arten, insbesondere Doldiges Winterlieb (Chimaphila umbellata), Gewöhnliches Katzenpfötchen (Antennaria dioica), Heide-Nelke (Dianthus deltoides), Körnchen-Steinbrech (Saxifraga granulata), Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium), Strand-Grasnelke (Armeria maritima), Sand-Tragant (Astragalus arenarius), Ästiger Rautenfarn (Botrychium matricariifolium) und Mond-Rautenfarn (Botrychium lunaria);

  3. die Erhaltung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Vögel, Insekten, Kriechtiere und Fledermäuse, darunter im Sinne von § 10 Absatz 2 Nummer 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, insbesondere Braunes Langohr (Plecotus auritus), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Heidelerche (Lullula arborea) und Glattnatter (Coronella austriaca);

  4. die Erhaltung des Gebietes als Refugium gefährdeter Arten zur Wiederbesiedelung der Bergbaufolgelandschaft.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Weißer Berg bei Bahnsdorf“ (§ 2a Absatz 1 Nummer 8 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

  1. trockenen Sandheiden mit Heidekraut (Calluna) und Ginster (Genista) und von Dünen mit offenen Grasflächen mit Silbergras (Corynephorus) und Straussgras (Agrostis) als Biotope von gemeinschaftlichem Interesse (natürliche Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG);

  2. Sand-Silberscharte (Jurinea cyanoides) als prioritäre Pflanzenart von gemeinschaftlichem Interesse (im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG) einschließlich ihrer Lebensräume und der für ihre Reproduktion erforderlichen Standortbedingungen.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;

  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;

  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;

  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;

  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;

  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;

  10. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Absatz 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;

  11. mit Fahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;

  12. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;

  13. Hunde frei laufen zu lassen;

  14. Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;

  15. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;

  16. sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;

  17. Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;

  18. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;

  19. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

  20. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;

  21. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die den in § 1b Absatz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftlichen Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang außerhalb der eingezäunten Standorte der Sandsilberscharte mit der Maßgabe, dass

    1. nur Arten der potenziellen natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind,

    2. forstwirtschaftliche Maßnahmen auf dem Binnendünenkomplex im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgen,

    3. § 4 Absatz 2 Nummer 21 gilt;

  2. für den Bereich der Jagd:

    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

    2. die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

      Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierzu soll unverzüglich erfolgen,

    3. die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.

    Im Übrigen bleibt die Anlage von Wildäckern und Ansaatwildwiesen unzulässig;

  3. das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten;

  4. das Rodeln auf der eingezäunten Binnendüne in den Wintermonaten bei Schneelage;

  5. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen, jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

  6. die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht;

  7. der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen. Die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Das Einvernehmen kann durch Abstimmung eines Unterhaltungsplans erteilt werden;

  8. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

  9. Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

  10. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;

  11. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 (ABl. S. 1734) an Straßen und Wegen freigestellt;

  12. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;

  13. die Durchführung von Maßnahmen auf der Grundlage von Braunkohlenplänen nach § 12 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg bei sicherheitstechnisch notwendigen Maßnahmen im Benehmen sowie bei allen weiteren Maßnahmen, wie zum Beispiel zur Oberflächengestaltung im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. trockene Sandheiden, der Dünenkomplex und die Dünenbereiche mit offenen Grasflächen, insbesondere des Weißen Berges, sollen durch geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel flächenhaftes Plaggen, freigehalten werden;

  2. die Kiefernforste sollen zu strukturreichen naturnahen Wäldern entwickelt werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 7. September 2009

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz

Dr. Dietmar Woidke

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Weißer Berg bei Bahnsdorf"