Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Tiergarten“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Tiergarten“
vom 30. Juni 1995
(GVBl.II/95, [Nr. 64], S.595)

geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 10. Juni 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 28])

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in der Stadt Königs Wusterhausen und den Gemeinden Senzig und Zeesen (Landkreis Dahme-Spreewald) werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Tiergarten".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 158 Hektar. Es umfaßt in den Gemarkungen

Königs Wusterhausen Flur 19 Flurstücke 53, 57, 59-63, 65/1, 65/2, 66, 67/2, 69, 70, 72, 77, 17/2 anteilig (nur die Fläche östlich des vom Krebssee nach Süden führenden Grabens), 64 anteilig (nur die Fläche östlich des vom Krebssee nach Süden führenden Grabens), 54, 56 jeweils anteilig (nur der Grünlandstreifen entlang des Bruchwaldes), 71, 75, 76 jeweils anteilig (nur Ostteil der Flurstücke, westlich begrenzt durch die Fasanenstraße), 78 anteilig (ohne die bebauten Anteile im Nordwesten);
Senzig Flur 1 Flurstück 1/2 anteilig (10 Meter Gewässerstreifen am Westufer des Krimnicksees);
  Flur 2 Flurstücke 1, 4-23, 25, 26, 68, 70-72, 73, 74-80, 24 anteilig (nur der Ödlandanteil im Norden), 81 anteilig (Straßenanteil);
  Flur 7 Flurstücke 1/1, 1/3 anteilig (begrenzt durch die Abgrenzung der Wochenendgrundstücke),1/4 anteilig (begrenzt durch die Abgrenzung der Wochenendgrundstücke);
Zeesen Flur 3 Flurstücke 1 anteilig, 2-4, 30, 31.

Eine Kartenskizze ist der Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten zwei topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 und 2 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten fünf Flurkarten mit den Blattnummern 1 bis 5.

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

  1. als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wildwachender Pflanzengesellschaften, insbesondere der bestehenden Vielfalt von naturnahen Waldgesellschaften, einschließlich der durch die historischen Nutzungen des Gebietes entstandenen Besonderheiten, der großflächigen Röhrichte, der die Niederungen besiedelnden Erlen- und Weidenbrüche, der naturnahen Fließgewässer (u. a. des Fanggrabens) mit ausgeprägten Uferpflanzengesellschaften;
  2. als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere
    • der vom Aussterben bedrohten, an aquatische Lebensräume gebundenen Säugetiere und Reptilien,
    • von Vogelarten, die an reichstrukturierte und großflächige Feuchtgebiete gebunden sind, insbe-sondere Höhlenbrüter und Rallen,
    • von Arten, wie zum Beispiel Fledermäuse, die an das Vorhandensein naturnaher Waldkomplexe gebunden sind,
    • von Großschmetterlingsarten, die an Grenzlebensräume zwischen Wald und Offenlandschaft gebunden sind;
  3. aus ökologischen Gründen zum Erhalt eines ökologischen Ausgleichspotentials in dem durch zunehmenden Besiedelungsdruck geprägten Gebiet, zur Revitalisierung von Feuchtwiesen, die durch Übernutzung und nachfolgende Nutzungsaufgabe gefährdet sind sowie zur Sicherung des Biotopverbundes Dahmegewässer - Pätzer Seen.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Tiergarten“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

  1. Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae), Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli), Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
  2. Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
  3. Fischotter (Lutra lutra) und Bitterling (Rhodeus amarus) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  4. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  6. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
  7. mit Fahrzeugen außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, Fahrzeuge zu warten oder zu pflegen;
  8. Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Luftmatratzen zu benutzen;
  9. Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben;
  10. außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten;
  11. zu lagern, Feuer anzuzünden oder in sonstiger Weise Feuer zu verursachen, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
  12. zu baden, zu tauchen oder Eisflächen zu betreten oder zu befahren;
  13. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  14. Hunde frei laufen zu lassen;
  15. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  16. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  17. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  18. wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  19. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neuanzusäen;
  20. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  21. Fische oder Wasservögel zu füttern;
  22. Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  23. Pflanzenschutzmittel anzuwenden;
  24. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher dafür genutzten Flächen;
  3. die im Sinne von § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß Kirrungen auf nährstoffarmen Standorten wie Moorböden und Magerrasen verboten sind;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  6. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  7. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  8. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind;
  9. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

(2) Die im § 4 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und andere beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 8
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Behandlungsrichtlinien zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehen die Vorschriften dieser Verordnung anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des im § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 ff. des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 ff. des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 9
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 30. Juni 1995

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck

Anm.: Die Anlage 1 wurde nicht aufgenommen.

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2)

1. Topografische Karten im Maßstab 1 : 10 000

Titel: Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Tiergarten“
Blatt-
nummer
Unterzeichnung
1 unterzeichnet am 18. September 1995 von dem Bearbeiter Herrn Dietmar, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (MUNR)
2 unterzeichnet am 18. September 1995 von dem Bearbeiter Herrn Dietmar, Siegelnummer 9 des MUNR

2. Flurkarten

Titel: Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Tiergarten“
Blatt-
nummer
Gemarkung Flur Maßstab
1 :
Unterzeichnung
1 Königs Wusterhausen 19 2 000 unterzeichnet am 18. September 1995 von dem Bearbeiter Herrn Dietmar, Siegelnummer 9 des MUNR
2 Senzig 1 5 000 unterzeichnet am 18. September 1995 von dem Bearbeiter Herrn Dietmar, Siegelnummer 9 des MUNR
3 Senzig 2 3 000 unterzeichnet am 18. September 1995 von dem Bearbeiter Herrn Dietmar, Siegelnummer 9 des MUNR
4 Senzig 7 1 000 unterzeichnet am 18. September 1995 von dem Bearbeiter Herrn Dietmar, Siegelnummer 9 des MUNR
5 Zeesen 3 3 000 unterzeichnet am 18. September 1995 von dem Bearbeiter Herrn Dietmar, Siegelnummer 9 des MUNR