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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Koselmühlenfließ“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Koselmühlenfließ“
vom 5. Mai 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 11], S.121)

zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. Juni 2023
(GVBl.II/23, [Nr. 40], S.4)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Spree-Neiße wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Koselmühlenfließ“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 112 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung Flur:
Drebkau Greifenhain 2;
Drebkau Drebkau 6;
Drebkau Siewisch 1 bis 4;
Drebkau Casel 6;
Kolkwitz Krieschow 4;
Kolkwitz Glinzig 1, 2;
Kolkwitz Limberg 1.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nr. 1 mit den Blattnummern 1 bis 3 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nr. 2 mit den Blattnummern 5 bis 9 aufgeführten Flurkarten sowie den in Anlage 3 Nr. 3 mit den Blattnummern 1 bis 4 und 10 aufgeführten Liegenschaftskarten (Auszug aus der Liegenschaftskarte).

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg (oberste Naturschutzbehörde) in Potsdam sowie bei dem Landkreis Spree-Neiße (untere Naturschutzbehörde) von jeder Person während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes als Niederung eines nährstoffarmen Tieflandbaches des Niederlausitzer Landrückens mit weitgehend naturnahem Verlauf ist

  1. die Erhaltung, naturnahe Wiederherstellung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere des Flut- und Wasserschwadenröhrichts sowie der Fluthahnenfußgesellschaften;
  2. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise der Sumpf-Schwertlilie (Iris pseudacorus);
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere gefährdeter Säugetier-, Vogel-, Reptilien-, Fisch- und Libellenarten, die an aquatische Lebensräume gebunden sind, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten wie Eisvogel (Alcedo atthis), Gebirgsstelze (Motacilla cinerea), Zauneidechse (Lacerta agilis), Ringelnatter (Natrix natrix), Erdkröte (Bufo bufo), Moorfrosch (Rana arvalis), Grasfrosch (Rana temporaria), Blauflügel-Prachtlibelle (Calopteryx virgo) und Zweigestreifte Quelljungfer (Cordulegaster boltonii);
  4. die Erhaltung des weitgehend intakten Tieflandbaches mit seiner charakteristischen Fauna und Flora wegen seiner Seltenheit und besonderen Eigenart als naturraumtypisches Gewässer;
  5. die Erhaltung aus wissenschaftlichen Gründen zur Beobachtung und Erforschung von Arten und Lebensgemeinschaften der Fließgewässer;
  6. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlichen Teil des überregionalen Biotopverbundes zwischen Niederlausitzer Landrücken und Spreewald.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Koselmühlenfließ“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

  1. Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
  2. Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alnio-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritärem natürlichem Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
  3. Fischotter (Lutra lutra), Kammmolch (Triturus cristatus), Bachneunauge (Lampetra planeri) und Grüner Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder Aufschüttungen vorzunehmen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter oder Luftmatratzen zu benutzen;
  13. Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  14. Hunde frei laufen zu lassen;
  15. Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  16. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie Schmutzwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
  17. sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
  18. Fische oder Wasservögel zu füttern;
  19. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  20. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  21. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  22. Pflanzenschutzmittel  jeder Art und chemische Holzschutzmittel anzuwenden;
  23. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland nachzusäen, umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel oder Sekundärrohstoffdünger einzusetzen; im Übrigen gilt § 4 Abs. 1 Nr. 16,
    2. bei der Nutzung der Ackerflächen der Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln, Gülle, Herbiziden und Insektiziden unzulässig ist,
    3. bei der Ausbringung von Düngemitteln ein Abstand von mindestens fünf Metern zur Mittelwasserlinie von wasserführenden Gräben und anderen Gewässern einzuhalten ist,
    4. Gewässerufer von Beweidung auszunehmen sind,
    5. § 4 Abs. 2 Nr. 22 und 23 gilt. Bei Schädigung der Grasnarbe ist eine umbruchlose Nachsaat mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig.

    Die Maßgabe des Buchstaben a gilt nicht für das Grünland auf den Flächen der Gemarkung Krieschow, Flur 4, Flurstücke 39 bis 52 und Gemarkung Glinzig, Flur 2, Flurstücke 94 und 97;

  2. die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftlichen Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. bei der Wiederaufforstung nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,
    2. ein Altholzanteil von mindestens zehn Prozent zu sichern ist,
    3. eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens zehn Prozent des aktuellen Bestandesvorrates zu erhalten ist,
    4. das Befahren hydromorpher Böden sowie von Böden mit einem hohen Anteil an feinkörnigem Substrat nur bei Frost oder Trockenperioden auf dauerhaft gekennzeichneten Rückegassen erfolgt,
    5. § 4 Abs. 2 Nr. 16 und 22 gilt;
  3. die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Nutzung des Koselmühlenfließes mit der Maßgabe, dass
    1. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,
    2. der Fischbesatz nur mit heimischen Arten erfolgt und dabei eine Gefährdung der in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Arten ausgeschlossen ist; § 13 der Brandenburgischen Fischereiordnung bleibt unberührt;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei an dem in der topografischen Karte gemäß § 2 Abs. 2 im Maßstab 1 : 10 000 eingezeichneten Gewässerabschnitt nördlich der Straßenbrücke Kackrow mit der Maßgabe, dass
    1. die Angelfischerei in dem in der topografischen Karte gemäß § 2 Abs. 2 im Maßstab 1 : 10 000 eingezeichneten Bereich von der Straßenbrücke Kackrow bis zur Bahnlinie Calau-Kolkwitz-Cottbus ausschließlich als Salmoniden-Angelfischerei zulässig ist,
    2. das Anfüttern verboten ist;
  5. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Fallenjagd mit Lebendfallen und nur mit Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde erfolgt,
    2. die Errichtung jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd,
    3. die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.

    Im Übrigen bleiben Ablenkfütterungen und Fütterungen in Notzeiten sowie die Anlage von Wildwiesen und Wildäckern unzulässig;

  6. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  7. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  8. Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  9. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
  10. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  11. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege- Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. bestehende ökomorphologische Beeinträchtigungen des Gewässers sollen abgebaut und die Durchgängigkeit wieder hergestellt werden;
  2. im Bereich der Mündung des Koselmühlenfließes in den Priorgraben soll in Abhängigkeit von der jeweils aktuellen bergbaulichen Beeinflussung eine Mindestabflussmenge gesichert werden;
  3. Ackerflächen entlang des Koselmühlenfließes sollen stillgelegt oder in Grünland umgewandelt werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten gemäß § 4 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Bestimmungen des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 40 des Brandenburgischen Naturschutzausführungs-gesetzes mit einer Geldbuße von bis zu fünfundsechzigtausend Euro geahndet werden.

§ 9
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11
In-Kraft-Treten

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und e dieser Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 5. Mai 2006

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Koselmühlenfließ"

Anlage 2

(zu § 2 Abs. 1)

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Koselmühlenfließ“

Landkreis: Spree-Neiße

Gemarkung Flur Flurstücke
Greifenhain 2 406 (anteilig), 410, 421, 423, 424, 425/3, 479 (anteilig), 573 (anteilig), 611;
Drebkau 6 33, 35 (anteilig), 80, 81, 83, 84;
Siewisch 1 6 (anteilig), 7 (anteilig), 21 bis 23 (jeweils anteilig), 24/1, 25 (anteilig), 26 (anteilig), 28 (anteilig), 29 (anteilig), 30/1 (anteilig), 30/2 (anteilig), 31 (anteilig), 32/1, 32/2, 33/1, 33/2, 186 (anteilig), 188 (anteilig);
Siewisch 2 68 (anteilig), 72 (anteilig), 73, 74, 75 (anteilig);
Siewisch 3 42 (anteilig), 43 (anteilig), 44/1 (anteilig), 44/2 (anteilig), 45, 46 (anteilig), 48 (anteilig), 50 (anteilig), 52 (anteilig), 55 (anteilig), 56 (anteilig), 57/1 bis 57/3 (jeweils anteilig), 60 (anteilig), 63 (anteilig), 64 (anteilig), 255, 256 bis 261, 262 (anteilig), 263, 264 (anteilig), 266 (anteilig), 267 (anteilig), 269, 271, 274 (anteilig), 276 bis 278 (jeweils anteilig), 282 bis 284, 285/1, 285/2, 286 bis 289, 291/1, 291/2, 292 bis 295, 296 (anteilig), 300 (anteilig);
Siewisch 4 4 bis 9, 44, 45/1 bis 45/4, 46 bis 49, 64/2, 65/2, 66/2, 67/2, 71 bis 87, 88/1, 88/2, 89/1, 89/2, 90 bis 93, 94/1, 94/2, 96, 98, 99, 113 (anteilig), 115/1 bis 115/3 (jeweils anteilig), 117 bis 119, 120/1, 120/2 (anteilig), 121 bis 126 (jeweils anteilig), 131(anteilig), 132 (anteilig);
Krieschow 4 5 (anteilig), 6 (anteilig), 7/1, 7/2, 8 bis 13 (jeweils anteilig), 34 bis 36 (jeweils anteilig), 39 bis 43, 44 bis 52 (jeweils anteilig), 304 bis 312 (jeweils anteilig), 313, 314 bis 319 (jeweils anteilig), 334 bis 336 (jeweils anteilig), 343/1 (anteilig), 344 (anteilig), 346 (anteilig), 347/2 (anteilig), 348 bis 352 (jeweils anteilig), 353/1 (anteilig), 354 (anteilig), 355/1 (anteilig), 356 (anteilig), 358 (anteilig), 359 (anteilig), 360/3 (anteilig), 361/1, 361/2, 362 (anteilig), 363 (anteilig), 416 (anteilig), 571 (anteilig), 573 (anteilig), 575 (anteilig), 577 (anteilig), 579 (anteilig), 581 (anteilig), 583 (anteilig), 585 (anteilig), 587 (anteilig), 589 (anteilig), 591 (anteilig), 593 (anteilig), 595 (anteilig);
Glinzig 1 21 (anteilig), 32, 222 (anteilig), 223 (anteilig), 233 bis 235 (jeweils anteilig), 255 (anteilig), 258/9 (anteilig), 276 (anteilig), 321 (anteilig), 324 (anteilig), 325, 326 (anteilig), 327, 328 (anteilig), 329, 330 (anteilig), 331, 418 (anteilig), 420, 421, 427 (anteilig);
Glinzig 2 4 bis 5 (jeweils anteilig), 7, 40 (anteilig), 41 (anteilig), 48 (anteilig), 49, 53 bis 58 (anteilig), 60 bis 62 (jeweils anteilig), 64 (anteilig), 65 (anteilig), 67 (anteilig), 68 (anteilig), 69/2 (anteilig), 70/3 (anteilig), 71/2 (anteilig), 94 (anteilig), 95 bis 99, 104 (anteilig), 105, 121 (anteilig);
Casel 6 90, 91, 97, 100 bis 116 (jeweils anteilig), 149 bis 156 (jeweils anteilig), 158 bis 160, 163, 164, 221, 222 (anteilig), 223 (anteilig), 226, 227, 234, 235, 238 bis 240, 243 bis 246, 254, 255, 261, 262, 265 bis 267, 270, 271, 277-279, 282, 283, 286, 287 (anteilig), 288, 291 (anteilig);
Limberg 1 414 bis 417 (jeweils anteilig), 466 bis 472 (jeweils anteilig), 474/1, 474/2, 475, 476 bis 491 (jeweils anteilig).

Anlage 3

(zu § 2 Abs. 2)

1. Topografische Karten Maßstab 1 : 10 000

Titel: Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Koselmühlenfließ“
Blatt-Nr. Unterzeichnung
1 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV), am 12. April 2006
2 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 12. April 2006
3 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 12. April 2006

2. Flurkarten

Blatt-
Nr.
Gemarkung Flur Maßstab Titel Unterzeichnung
5 Casel 6 1 : 5 000 Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Koselmühlenfließ“ unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV,
am 12. April 2006006
6 Siewisch 4 1 : 3 000 Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Koselmühlenfließ“ unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV,
am 12. April 2006
7 Siewisch 3 1 : 3 000 Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Koselmühlenfließ“ unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV,
am 12. April 2006
8 Siewisch 2 1 : 3 000 Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Koselmühlenfließ“ unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV,
am 12. April 2006
9 Siewisch 1 1 : 3 000 Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Koselmühlenfließ“ unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV,
am 12. April 2006

3. Liegenschaftskarten

Blatt-
Nr.
Gemarkung Flur Maßstab Titel Unterzeichnung
1 Limberg

Glinzig
1

1 : 1 500 Auszug aus der Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Koselmühlenfließ“ unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 12. April 2006
2 Limberg

Glinzig
Krieschow
1

1, 2
4
1 : 1 500 Auszug aus der Liegenschaftskarte zur Verordnung
über das Naturschutzgebiet „Koselmühlenfließ“
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV,  am 12. April 2006
3 Glinzig

Krieschow
2

4
1 : 1 500 Auszug aus der Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Koselmühlenfließ“ unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 12. April 2006
4 Glinzig

Krieschow
2

4
1 : 1 500 Auszug aus der Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Koselmühlenfließ“ unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 12. April 2006
10 Greifenhain

Drebkau
2

6
1 : 1 500 Auszug aus der Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Koselmühlenfließ“

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 12. April 2006