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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Forsthaus Prösa“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Forsthaus Prösa“
vom 29. April 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 23], S.362)

geändert durch Artikel 20 der Verordnung vom 9. November 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 56])

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Flächen in den Gemeinden Kraupa, Dobra, Haida, Theisa, Schadewitz, Gruhno, Rückersdorf Ortsteil Friedersdorf, Oppelhain, Gorden und Hohenleipisch (Landkreis Elbe-Elster) werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Forsthaus Prösa".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 3.695 Hektar. Das Naturschutzgebiet liegt in den Gemarkungen Kraupa, Dobra, Haida, Theisa, Schadewitz, Gruhno, Rückersdorf, Friedersdorf, Oppelhain, Gorden und Hohenleipisch. Es wird wie folgt ungefähr begrenzt:

  1. im Norden durch die Verbindungsstraße zwischen Gruhno und Friedersdorf,
  2. im Osten durch die Bahnlinie Berlin - Dresden,
  3. im Süden durch die Orte Hohenleipisch und Kraupa und
  4. im Westen durch die Verbindung zwischen Dobra und Theisa.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in topographischen Karten im Maßstab 1:25.000 und in Flurkarten mit einer ununterbrochenen Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die innerhalb des Naturschutzgebietes liegenden Flurstücke sind in einem Flurstücksverzeichnis aufgeführt.

(3) Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes enthält § 5 dieser Verordnung für Flächen außerhalb des Naturschutzgebietes Verbote für Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken können. Die Flächen, die diesen Verboten unterliegen, sind in topographischen Karten im Maßstab 1:25.000 und in Flurkarten mit einer unterbrochenen Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Die von diesen Verboten betroffenen Flurstücke sind in einem Flurstücksverzeichnis aufgeführt.

(4) Die Karten und Flurstücksverzeichnisse können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, in Bad Liebenwerda von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist

  1. der Erhalt der großräumigen, zusammenhängenden und weitgehend ungestörten Waldgebiete sowie deren Entwicklung zu natürlichen, alt- und totholzreichen Waldökosystemen;
  2. die Bewahrung und Förderung naturnaher und strukturreicher Wälder wie beerstrauchreicher Traubeneichenwälder und Kiefernmischwälder, Bruchwälder und zwergstrauchreicher Kiefernwälder, insbesondere als Lebensraum der darauf angewiesenen Pflanzen- und Tiergemeinschaften mit seltenen und gefährdeten Arten;
  3. der Erhalt des Offenlandcharakters auf den Freiflächen innerhalb eines geschlossenen Waldgebietes mit seinen ausgedehnten Calluna-Heiden und Silbergrasfluren vor allem als Lebensraum für gefährdete Insekten, Reptilien und Vogelarten, insbesondere Bodenbrüter;
  4. der Erhalt und die Gewährleistung von natürlichen Entwicklungsprozessen auf Flächen innerhalb des Waldes und der Offenlandschaften und deren Entwicklung zu natürlichen, strukturreichen und weitgehend ungestörten Lebensräumen, insbesondere für Großvogelarten;
  5. die Bewahrung und Wiederherstellung der Quellen, der fließenden und stehenden Gewässer als naturnahe Lebensräume, insbesondere in Bezug auf
    1. die Zusammensetzung und Ausprägung ihrer Lebensgemeinschaften, Uferbereiche und Verlandungszonen,
    2. die Erhaltung und Wiederherstellung der Selbstreinigungskraft der Gewässer sowie die Verbesserung des Wasserhaushaltes und der Wasserqualität;
  6. der Erhalt und die Entwicklung seltener und gefährdeter Pflanzengesellschaften und ihrer Standorte, insbesondere der Frisch- und Feuchtwiesen, der Quellfluren, Moorgehölze, Röhrichte, Seggensümpfe und Verlandungsgesellschaften sowie der Sandtrockenrasen;
  7. der Erhalt und die Förderung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensräume;
  8. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Forsthaus Prösa“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
    1. Trockenen europäischen Heiden, Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur und Montanen bis alpinen bodensauren Fichtenwäldern (Vaccinio-Piceetea) als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
    2. Fischotter (Lutra lutra), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), Großem Mausohr (Myotis myotis) und Hirschkäfer (Lucanus cervus) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;
  9. die Sicherung des Gebietes in seiner Bedeutung für den Schutz des Grundwassers, für die Entstehung sauberer Luft und den überregionalen Biotopverbund;
  10. der Erhalt eines typischen Ausschnitts einer eiszeitlich entstandenen und durch menschliche Nutzung geprägten Altmoränenlandschaft mit der für die Naturräume des Kirchhain-Finsterwalder Beckens und der Kraupaer Hochfläche charakteristischen Lebensraum- und Strukturvielfalt.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 7 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  4. Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder ähnliche Anlagen anzubringen;
  5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  6. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
  7. mit Fahrzeugen außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, Fahrzeuge zu warten oder zu pflegen;
  8. Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Luftmatratzen zu benutzen;
  9. außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten;
  10. zu lagern, zu angeln, Feuer anzuzünden, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
  11. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  12. Hunde frei laufen zu lassen;
  13. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  14. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu vernichten;
  15. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  16. wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  17. Wiesen oder Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neuanzusäen;
  18. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  19. Gülle, Gärfutter oder -sickersäfte ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde auszubringen oder einzuleiten;
  20. auf Grünland Dünger oder Pflanzenschutzmittel auszubringen; 
  21. auf Ackerflächen entlang von Gräben in einer Breite von fünf Metern Dünger oder Pflanzenschutzmittel auszubringen, auf den übrigen Ackerflächen Dünger oder Pflanzenschutzmittel über den bisherigen Umfang hinaus auszubringen;
  22. Düngestoffe, Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.

§ 5
Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken können

Auf den nach § 2 Abs. 3 dieser Verordnung bezeichneten Flächen außerhalb des Naturschutzgebietes ist es gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes verboten:

  1. Bodenbestandteile, insbesondere Kies, abzubauen, die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern;
  2. dem Schutzzweck zuwiderlaufende Veränderungen des Wasserhaushaltes, vor allem des Grundwassers, vorzunehmen.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe festgelegt:

  1. militärische Altlasten sollen beseitigt werden;
  2. die Freiflächen im Bereich des ehemaligen Taktikgeländes und des ehemaligen Schießplatzes sollen durch schutzzweckorientierte Nutzung oder geeignete Pflegemaßnahmen, unter anderem Abplaggen, Mahd oder Beweidung zur Erhaltung der Heideflächen und Silbergrasfluren offengehalten werden. Bei einer Beweidung sollen die Einfriedungen lediglich mit Elektrozäunen vorgenommen werden;
  3. es soll angestrebt werden, durch die Änderung des Fließregimes in den Entwässerungsgräben der Schlottenwiesen einen Minimalwasserstand zu gewährleisten. Dadurch sollen die vorhandenen Feuchtwiesen erhalten und der Wasserstand des Gebietes gehoben werden;
  4. am Auslauf der Quellwiesen Dobra soll durch Gewässerregulierungsmaßnahmen in Absprache mit der zuständigen Wasserbehörde eine Wiedervernässung der Quellwiesen angestrebt werden, wobei gleichzeitig die Wasserversorgung der Maasdorfer Teiche gewährleistet bleiben muß;
  5. die im Gebiet vorhandenen Ackerflächen sollen langfristig in extensiv genutztes Dauergrünland umgewandelt werden;
  6. die Schaffung von zusammenhängenden Waldflächen soll vor allem im Süden und Westen des Naturschutzgebietes sowohl durch geeignete Pflanzungen als auch durch Ermöglichung der Sukzession gefördert werden;
  7. Durchforstungen sollen den Erhalt von Weichlaubhölzern gewährleisten und das Belassen von Unter- und Zwischenstand soll der vertikalen Strukturanreicherung dienen, hierbei sind Biotopansprüche von Großvögeln zu berücksichtigen.

§ 7
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 und des § 5 dieser Verordnung bleiben:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzen Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. Pfeifengraswiesen nicht zu beweiden und nicht vor dem 1. September eines Jahres zu mähen sind,
    2. das übrige Grünland mit nicht mehr als 1,5 Großvieheinheiten pro Hektar beweidet wird,
    3. § 4 Abs. 2 Nr. 18, 21 und 22 gilt,
    4. § 4 Abs. 2 Nr. 20 gilt, wobei Phosphor-, Kali- und Stickstoffdüngung nach Entzug zulässig ist, wenn vor Beginn der Vegetationsperiode ein entsprechender Düngeplan mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt worden ist und
    5. § 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt, ausgenommen auf Ackerland, wenn vor Beginn der Vegetationsperiode ein entsprechender Düngeplan mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt worden ist;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher dafür rechtmäßig genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. bei Pflanzungen die Bodenbearbeitungsmaßnahmen auf den Oberboden beschränkt bleiben,
    2. sich Pflanzungen an der Baumartenzusammensetzung der potentiellen natürlichen Vegetation orientieren und möglichst mit autochthonem Material vorzunehmen sind,
    3. die Baumartenzusammensetzung in naturnahen Waldgesellschaften zu erhalten und möglichst durch Naturverjüngung zu fördern ist,
    4. ausreichend Totholz und Wurzelteller im Bestand belassen werden,
    5. Maschendrahtzäunungen in Auerwildrevieren verblendet werden oder Wildschutzzäunungen aus Holz angelegt werden,
    6. Kahlhiebe im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde bis ein Hektar Größe zulässig sind,
    7. Dünger nur mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde ausgebracht wird,
    8. Bäume mit Horsten oder Höhlen erhalten werden und
    9. § 4 Abs. 2 Nr. 18 gilt;
  3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß
    1. die Anlage von Kirrungen auf oligotrophen Standorten wie Moorböden, Magerrasen und Heideflächen sowie in der Nähe von Flächen mit besonders schützenswerter Vegetation verboten ist,
    2. Wildäcker oder Ansaatwildwiesen nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde angelegt werden dürfen,
    3. die Ausbringung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln auf Wildäsungsflächen der Forstabteilungen des Bundesforstes untersagt ist;
  4. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  6. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  7. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind;
  8. die änderung von Art oder Umfang der Nutzung zur Verwirklichung des Schutzzwecks;
  9. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  10. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
  11. die Durchführung von Maßnahmen auf der Grundlage von Sanierungsplänen nach § 12 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde; der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um sicherheitstechnisch notwendige Maßnahmen der Gefahrenabwehr handelt.

(2) Die in § 4 Abs. 2 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen, sowie für Dienstkräfte anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen und von ihnen beauftragte Personen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Landeswaldgesetz bleibt unberührt.

§ 8
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 oder § 5 oder den Maßgaben des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 10
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Behandlungsrichtlinien zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29, 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehen die Vorschriften dieser Verordnung anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 ff. des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 ff. des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 11
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 29. April 1996

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck

Anm.: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.