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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Buckowseerinne“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Buckowseerinne“
vom 24. Mai 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 13], S.361)
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. August 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 40])
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 106), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Barnim wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Buckowseerinne“.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 511 Hektar. Es liegt innerhalb des Biosphärenreservates Schorfheide-Chorin, nordwestlich der Stadt Eberswalde, und umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: | Gemarkung: | Flur: |
---|---|---|
Lichterfelde | Lichterfelde | 2, 3, 6 bis 8; |
Finowfurt | Finowfurt | 7; |
Finowfurt | Werbellin | 1, 3; |
Finowfurt | Britz | 2. |
Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer „Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Buckowseerinne‘“ im Maßstab 1 : 50 000, in einer „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Buckowseerinne‘“ im Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ,Buckowseerinne‘“ (Blatt 1 bis 5) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Siegelnummer 51) versehen und von der Siegelverwahrerin am 13. Mai 2004 unterschrieben worden.
(3) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste sowie einer Detailskizze zu § 5 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 dieser Verordnung kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Barnim, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3
Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das Seen und Kleingewässer einschließlich ihrer Uferbereiche und Verlandungszonen sowie der sie umgebenden strukturreichen Grünländer und Wälder umfasst, ist
- die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Mager-, Halbtrocken- und Trockenrasen, der Frischwiesen und Frischweiden, der Feuchtwiesen, der Nasswiesen mit Orchideenstandorten, der Niedermoore, der Röhrichte und Seggensümpfe, der Schwimmblatt- und Unterwasserpflanzengesellschaften, der Gebüsche frischer und feuchter Standorte, der Segetalflora, der Erlenbrüche, der Eichen-Hainbuchenwälder, der Ulmen-Hangwälder, der Buchenwälder sowie der naturnahen Erlen-Eschenwälder;
- die Erhaltung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Sumpf-Calla (Calla palustris), Echtes Tausendgüldenkraut (Centaurium erythraea), Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium), Leberblümchen (Hepatica nobilis), Wasserfeder (Hottonia palustris);
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere vom Aussterben bedrohter oder stark gefährdeter Amphibien- und Vogelarten (Wasser-, Sumpf-, Greif- und Schreitvögel); darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten der Vögel, Amphibien und Reptilien, beispielsweise Drosselrohrsänger, Kleines Sumpfhuhn, Rohrschwirl, Rothalstaucher, Schwarzspecht, Sperbergrasmücke, Tüpfelralle, Kamm-Molch, Rotbauchunke, Knob-lauchkröte, Laubfrosch, Moorfrosch und Waldeidechse;
- die Entwicklung der naturfernen Kiefern-, Fichten-, Birken- und Aspenforsten zu naturnahen, reich strukturierten Mischwäldern;
- die Erhaltung der besonderen Eigenart eines eiszeitlich geprägten Landschaftsraumes mit seinem reich strukturierten Mosaik der für eine subglazial angelegte Schmelzwasserrinne charakteristischen Lebensräume;
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des Biotopverbundes zwischen dem Werbellinseegebiet im Westen und der östlich des Gebietes liegenden Stadtsee-Rinne.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Buckowseerinne“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
- Oligo- bis mesotrophen kalkhaltigen Gewässern mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen, Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) und Subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpion betuli) als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
- Subpannonischen Steppen-Trockenrasen, Moorwäldern und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-adion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritäre natürliche Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
- Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Rotbauchunke (Bombina bombina), Kammmolch (Triturus cristatus), Bitterling (Rhodeus sericeus), Steinbeißer (Cobitis taenia) und Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
§ 4
Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
- bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
- Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
- Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
- Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
- die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
- zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
- die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
- das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
- außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
- mit Kraftfahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
- außerhalb der in der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Stellen zu baden;
- Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter zu benutzen;
- Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
- Hunde frei laufen zu lassen;
- Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
- Schmutzwasser, Gülle, Dünger oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
- Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
- Fische oder Wasservögel zu füttern;
- Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
- wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
- Pflanzenschutzmittel jeder Art auszubringen;
- Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.
§ 5
Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
- die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
- Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel einzusetzen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 16, 22 und 23,
- Grünland nicht vor dem 16. Juni eines jeden Jahres gemäht werden darf,
- auf ackerbaulich genutzten Flächen kein chemisch-synthetischer Dünger sowie Insektizide und Herbizide ausgebracht werden;
- die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
- nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation des Standortes eingebracht werden dürfen,
- eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens drei Prozent des stehenden Bestandesvorrates besonders in Altholzbeständen zu gewährleisten ist,
- Bäume mit Horsten und Höhlen nicht gefällt werden,
- die Nutzung einzelstamm- bis gruppenweise erfolgt, ausgenommen hiervon ist die Nutzung ehemals geharzter Bestände,
- Holzrücken mit Fahrzeugen nur auf den hierfür vorgesehenen Wegen oder Rückegassen erfolgt;
- die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
- der Buckowsee erst nach dem 15. Juni eines jeden Jahres maximal an zwei Tagen jährlich zum Zweck der Bestandskontrolle befischt werden darf,
- der Einsatz von Reusen unterbleibt,
- für den Buckowsee und Britzer See ein Hegeplan zu erstellen ist, der spätestens zum 1. Januar 2005 in Kraft tritt und in dem insbesondere der Karpfenbesatz zu regeln ist. Bei der Erstellung des Hegeplans sind die Ziele zur Entwicklung des Gebietes gemäß § 3, insbesondere § 3 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 3 Abs. 2 Nr. 3 zu berücksichtigen. Der Hegeplan ist einvernehmlich mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen und regelmäßig fortzuschreiben. Bis zum In-Kraft-Treten des Hegeplans ist ein Besatz mit K2- oder größeren Karpfen bis zu fünf Kilogramm pro Hektar und Jahr zulässig. Eine Erhöhung des Karpfenbestandes durch den Hegeplan ist nicht zulässig. Zeitpunkt und Menge des Karpfenbesatzes sind vorher der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen;
- die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei am Buckowsee, Britzer See und Koppelpfuhl mit der Maßgabe, dass
- auf dem Britzer See das Nachtangeln ausschließlich in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September eines jeden Jahres erfolgen sowie auf dem Buckowsee in dem in der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 eingezeichneten Bereich erfolgen darf; auf den übrigen Gewässern ist das Nachtangeln untersagt,
- auf dem Buckowsee und Britzer See das Angeln von nichtmotorisierten Booten aus erfolgen darf,
- die Angelfischerei am Buckowsee vom Ufer und von Booten aus innerhalb des in den topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und einer Detailskizze eingezeichneten Bereiches untersagt ist,
- § 4 Abs. 2 Nr. 18 gilt;
- für den Bereich der Jagd:
- die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) die Jagd auf Wasservögel, mit Ausnahme von maximal zwei eintägigen Gesellschaftsjagden in der Zeit vom 15. November bis 31. Dezember eines Jahres, verboten ist,
bb) für das übrige Wild maximal zwei eintägige Gesellschaftsjagden im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember eines jeden Jahres durchgeführt werden, - die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
- die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Aufstellung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen. Im Übrigen bleibt die Anlage von Wildwiesen und Wildäckern verboten;
- die Nutzung von Booten mit der Maßgabe, dass
- das Befahren der in der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und einer Detailskizze gekennzeichneten Bereiche sowie eines den Verlandungsbereichen, Röhrichten und Schwimmblattgesellschaften vorgelagerten 25 Meter breiten Streifens verboten ist,
- der Buckowsee mit nicht mehr als 50 Booten befahren wird; die Boote sind bei der unteren Naturschutzbehörde zu registrieren und einheitlich zu kennzeichnen und dürfen nur an den in der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Bootsliegeplätzen angelegt werden;
- die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
- die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
- Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
- Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
- behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
- Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.
§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
- der Rückbau von Entwässerungssystemen und Drainagen auf der Grundlage entsprechender wasserwirtschaftlicher Gutachten wird langfristig angestrebt;
- Niedermoorstandorte sollen nach Möglichkeit vernässt und aus der Nutzung genommen werden;
- eine naturnahe Waldentwicklung soll gefördert werden. Bei Neubegründung von Laub- und Laubmischwaldbeständen soll die Naturverjüngung bevorzugt werden;
- der Altholzanteil soll durch Verlängerung der zum In-Kraft-Treten der Verordnung üblichen Umtriebszeit erhöht werden.
§ 7
Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.
§ 9
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.
§ 11
In-Kraft-Treten
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 24. Mai 2004
Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler