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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dahmetal bei Briesen“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dahmetal bei Briesen“
vom 30. Juli 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 20], S.318)

zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 4. November 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 91], S.11)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und § 26b des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Dahme-Spreewald wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Dahmetal bei Briesen“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 424 Hektar. Es umfasst drei Teilflächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:  

Gemarkung:  

Flur:

Halbe  

Briesen  

1, 2;

  

Freidorf  

2 bis 9;

  

Oderin  

1;

Rietz-Neuendorf-Staakow  

Staakow  

1, 5, 6.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführten zwei topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nr. 2 mit den Blattnummern 1 bis 11 aufgeführten Liegenschaftskarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist

  1. die Erhaltung und Entwicklung der Dahme mit ihren Mäandern und Altarmen als naturnahes Fließgewässer in Südostbrandenburg sowie des durch Niederungen im Wechsel mit Hügelbildungen geprägten Dahmetals;
  2. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Wasserpflanzengesellschaften, Röhrichte und Staudenfluren, der Quellfluren, reichen Feuchtwiesen, der kleinräumigen Trockenrasen, Erlenbrüche, Eichenmisch- und Eichen-Hainbuchenwälder sowie des Schmolluchs mit seinen Torfmoosmooren und Moorgehölzen;
  3. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere Fieberklee (Menyanthes trifoliata), Knabenkräuter (Dactylorhiza sp.), Wiesen-Knöterich (Polygonum bistorta), Rundblättriger Sonnentau (Drosera rotundifolia), Sumpf-Porst (Ledum palustre), Weißes Schnabelried (Rhynchospora alba), Leberblümchen (Hepatica nobilis) und Einbeere (Paris quadrifolia);
  4. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Vögel, Libellen, Fische und Weichtiere, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, insbesondere Eisvogel (Alcedo atthis), Gebirgsstelze (Motacilla cinerea), Hohltaube (Columba oenas), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Turteltaube (Streptopelia turtur), Wiesenpieper (Anthus pratensis), Schellente (Bucephala clangula), Kranich (Grus grus), Bekassine (Gallinago gallinago), Braunkehlchen (Saxicola torquata), Keilflecklibelle (Aeshna isosceles), Gemeine Keiljungfer (Gomphus vulgatissimus) und Kleiner Blaupfeil (Orthretrum coerulescens), Schmerle (Neomacheilus barbatulus) und Quappe (Lota lota) sowie Gemeine Kahnschnecke (Theodoxus fluviatilis), Große Erbsenmuschel (Pisidium amnicum) und Flusskugel-muschel (Sphaerium rivicola);
  5. die Erhaltung des Dahmetals mit seinem Flusslauf, Vermoorungen, Sedimentablagerungen und Erosionsbildungen als Zeugnisse der eiszeitlichen und nacheiszeitlichen Landschaftsentwicklung aus erdgeschichtlichen Gründen;
  6. die Erhaltung des Gebietes aus wissenschaftlichen Gründen, insbesondere zur Beobachtung und Erforschung der naturnahen Entwicklung von Fließgewässersystemen;
  7. die Erhaltung und Förderung der regional bedeutsamen Vorkommen der autochthonen Rotbuchenbestände (Fagus sylvatica) an den Dahmehängen einschließlich der Tot- und Altbaumbestände sowie der charakteristischen Baumartenverteilung aus Stiel- und Traubeneichen, Hainbuchen und Buchen;
  8. die Erhaltung der strukturreichen Talniederung des Dahmefließes sowie der angrenzenden, naturnah bewaldeten Hangbereiche und eingelagerten Hügel wegen ihrer Vielfalt, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;
  9. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes, insbesondere des Dahmefließes, als wesentlichen Teil des überregionalen Biotopverbundes zwischen den Fließgewässern des Flämings sowie des Niederlausitzer Landrückens im Süden und des Dahme-Seengebietes im Norden.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Dahmetal bei Briesen“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes), das einen Teil des ehemaligen Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Dahmetal“ umfasst, mit seinen Vorkommen von

  1. Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, feuchten Hochstaudenfluren der planaren Stufe, mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis); Übergangs- und Schwingrasenmooren, subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli-Stellario-Carpinetum), Hainsimsen-Buchenwald und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als Biotope von gemeinschaftlichem Interesse („natürliche Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG);
  2. Moorwäldern und Erlen-Eschenwäldern an Fließgewässern (Alnion glutinoso-incanae) als prioritäre Biotope („prioritäre Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG);
  3. Fischotter (Lutra lutra), Biber (Castor fiber), Kamm-Molch (Triturus cristatus), Bach-Neunauge (Lampetra planeri), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Eichenbock (Cerambyx cerdo) und Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia) als Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse (im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG), einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb von Wegen, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, und außerhalb der Waldbrandwundstreifen zu reiten;
  11. mit nicht motorisierten Fahrzeugen außerhalb der Wege sowie mit Kraftfahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen. Hinsichtlich des Fahrens mit bespannten Fahrzeugen gelten darüber hinaus die Regelungen des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und des Waldgesetzes des Landes Brandenburg;
  12. zu baden;
  13. Wasserfahrzeuge aller Art sowie Luftmatratzen zu benutzen;
  14. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  15. Hunde frei laufen zu lassen;
  16. Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  17. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
  18. sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
  19. Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
  20. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  21. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  22. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  23. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
  24. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Sekundärrohstoffdünger wie Schmutzwasser, Klärschlamm und Bioabfälle einzusetzen; darüber hinaus sind die in der topografischen Karte und in der Liegenschaftskarte eingezeichneten Flächen in der Gemarkung Freidorf, Flur 7, Flurstücke 19, 21, 22 und 95 ausschließlich als Wiese zu nutzen,
    2. bei Beweidung Gehölze in geeigneter Weise gegen Verbiss und sonstige Beschädigungen sowie Ränder von Gewässern wirksam gegen Trittschäden von weidenden Nutztieren geschützt werden,
    3. auf Grünland § 4 Abs. 2 Nr. 23 und 24 gilt;
  2. die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. zur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumarten eingesetzt werden,
    2. Holzerntemaßnahmen, die den Holzvorrat auf einer zusammenhängenden Fläche auf weniger als 40 Prozent des üblichen Vorrats reduzieren, nur bis zu einer Größe von 0,5 Hektar zulässig sind,
    3. naturnahe Laub- oder Mischwaldbestände einzelstammweise und dauerwaldartig bewirtschaftet werden,
    4. je Hektar mindestens fünf Stück stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt wird und liegendes Totholz (ganze Bäume mit 65 Zentimeter Durchmesser am stärksten Ende) an Ort und Stelle verbleibt,
    5. das Befahren des Waldes nur auf Waldwegen und Rückegassen erfolgt und die Steilhanglagen am Dahmetal und Dahmefließ nicht befahren werden,
    6. Bäume mit Horsten und Höhlen nicht gefällt werden,
    7. auf den in der topografischen Karte und in der Liegenschaftskarte eingezeichneten Zwischenmoor- und Moorwaldflächen des Schmolluchs keine forstwirtschaftlichen Maßnahmen durchgeführt werden,
    8. § 4 Abs. 2 Nr. 17 und 23 gilt;
  3. die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. bei Fischbesatz ausschließlich Bachforelle und Äsche eingebracht werden,
    2. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind,
    3. § 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Salmoniden-Angelfischerei an der Dahme mit der Maßgabe, dass
    1. zur Gewährleistung störungsfreier Ufer- und Fließgewässerabschnitte die Angelstrecken zwischen dem Fischereiausübungsberechtigten und der unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich festgelegt werden,
    2. die Angelfischerei nur vom Ufer aus erfolgt,
    3. die Verwendung natürlicher Köder verboten ist,
    4. § 4 Abs. 2 Nr. 13 gilt;
  5. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

      aa)  die Fallenjagd mit Lebendfallen erfolgt und bis zu einem Abstand von 300 Metern zum Gewässerufer der Dahme verboten ist,
      bb) keine Baujagd in einem Abstand von bis zu 100 Metern zum Gewässerufer der Dahme vorgenommen wird,

    2. die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
    3. das Aufstellen transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen,
    4. die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.

    Im Übrigen bleiben Wildfütterungen und die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;

  6. das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten nach dem 30. Juni eines jeden Jahres;
  7. die Nutzung der Gärten auf den Flurstücken 159 und 162 in der Gemarkung Freidorf, Flur 7, in der bisherigen Form und im bisherigen Umfang;
  8. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen, sofern sie nicht unter die Nummer 10 fallen, jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  9. die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht;
  10. der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen. Die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Dies kann durch Abstimmung eines Unterhaltungsplans erteilt werden;
  11. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  12. Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  13. Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
  14. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 (ABl. S. 1734) an Straßen und Wegen freigestellt;
  15. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. die Wasserrückhaltung soll insbesondere zum Schutz der Moorböden und Feuchtgrünländer und zur Verminderung der Moordegradierung verbessert werden;
  2. im Bereich der Ackerflächen soll beidseitig der Dahme ein ausreichend breiter, extensiv genutzter Grünlandstreifen zur Förderung einer naturnahen Biotopausbildung sowie als Pufferzone eingerichtet werden;
  3. die Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit für Fließgewässerorganismen soll zum Beispiel durch Ersatz von Querbauwerken durch Sohlgleiten gefördert werden;
  4. die Entwicklung von Randstreifen an Gräben sowie von strukturreichen Waldrändern und Säumen soll gefördert werden;
  5. Obstbaumpflanzungen sowie Kopfweidenreihen sollen an geeigneten Standorten, insbesondere auf ausgeräumten Grünlandflächen, entwickelt werden;
  6. die Forstreinbestände sowie Waldbestockungen mit nicht standortheimischen Baumarten sollen zu naturnahen, standortgerechten Wäldern entwickelt werden; der Naturverjüngung mit heimischen Arten soll gegenüber Pflanzungen Vorrang eingeräumt werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und c tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt für den Geltungsbereich dieser Verordnung die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mahnigsee-Dahmetal“ vom 6. Januar 1998 (GVBl. II S. 94) außer Kraft.

Potsdam, den 30. Juli 2008

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz

In Vertretung
Dietmar Schulze

 

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Dahmetal bei Briesen"

Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1)

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dahmetal bei Briesen“

Gemeinde:  

Gemarkung:  

Flur:  

Flurstücke:

Halbe  

Briesen  

1  

84 teilweise, 85 teilweise, 86 bis 98, 99/6, 99/7, 99/8, 99/9, 99/10, 99/11, 99/12, 99/13, 100/1, 100/2, 100/3, 101, 102/1, 102/2, 103 bis 110, 112 teilweise, 113 teilweise, 129 teilweise, 137 teilweise, 142 bis 144, 145/1, 145/2, 145/3, 146 bis 160, 161/1, 161/2, 162/1, 162/2, 163 bis 180, 181/1, 181/2 teilweise, 182 bis 201;

Halbe  

Briesen  

2  

301 bis 305;

Halbe  

Freidorf  

2  

3 bis 6, 8 teilweise, 13/3, 13/4, 13/5, 13/6, 13/7 teilweise, 14 teilweise, 25 teilweise, 26 teilweise, 28/4 teilweise, 29;

Halbe  

Freidorf  

3  

125 teilweise, 139 bis 153, 154 teilweise;

Halbe  

Freidorf  

4  

35 teilweise, 61 teilweise, 69/1, 69/2 teilweise, 70 bis 72, 75 bis 96;

Halbe  

Freidorf  

5  

67 teilweise, 72, 73 teilweise, 74 bis 76;

Halbe  

Freidorf  

6  

19, 21 bis 41, 42 teilweise, 43 teilweise, 52 bis 93;

Halbe  

Freidorf  

7  

1 bis 15, 16 teilweise, 17 bis 22, 89 teilweise, 90 teilweise, 91 teilweise, 94 teilweise, 95, 96 teilweise, 97 bis 116, 145 bis 159, 161, 162 teilweise, 216 bis 218, 238;

Halbe  

Freidorf  

8  

16 teilweise, 17 teilweise, 18 teilweise, 19 teilweise, 20 teilweise, 21 teilweise, 22, 23 bis 52, 53/1, 54/1, 55/1, 56/1, 56/2, 56/3, 57/1, 57/2, 58/1, 59, 60;

Halbe  

Freidorf  

9  

1 bis 16, 18/1, 19/1, 20/1, 22/1, 23/1, 26/1, 27 bis 30, 31/1, 31/2, 32 bis 41, 43/1, 43/2, 44/1;

Halbe  

Oderin  

1  

201 teilweise, 206, 207, 208/1, 208/2, 209 bis 247, 279 bis 290, 291 teilweise, 292, 293, 294 teilweise, 295 teilweise, 296 teilweise, 297 teilweise, 298 teilweise, 299 teilweise, 300 teilweise, 301 teilweise, 307 teilweise;

Rietz-Neuendorf-Staakow  

Staakow  

1  

7/4 teilweise, 8;

Rietz-Neuendorf-Staakow  

Staakow  

5  

1 bis 5, 8/1, 9 bis 15, 16/2, 16/3, 17/3, 18 teilweise, 19, 22/2, 53/11 teilweise, 108 teilweise, 110/1, 110/2, 111 bis 120, 121/1, 123 bis 136, 138/1, 139 bis 147;

Rietz-Neuendorf-Staakow  

Staakow  

6  

1 bis 34, 36/1, 38, 39/1, 40 bis 49, 50/1, 51 bis 53, 55, 56/1, 57/1, 57/2, 57/3, 58 bis 62, 63/1, 63/2, 64 bis 67.

Anlage 3
(zu § 2 Abs. 2)

1. Topografische Karten Maßstab 1 : 10 000

Titel:  Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dahmetal bei Briesen“

Blatt-Nr.  

Unterzeichnung

1  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV), am 21. Juli 2008

2  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 21. Juli 2008

2. Liegenschaftskarten im Maßstab 1 : 2 500

Titel:  Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dahmetal bei Briesen“

Blatt-Nr.  

Gemarkung  

Flur  

Unterzeichnung

1  

Freidorf  

2  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 21. Juli 2008

2  

Freidorf  

2  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 21. Juli 2008

3  

Freidorf
Oderin  

3, 4
1  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 21. Juli 2008

4  

Freidorf
Oderin  

4
1  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 21. Juli 2008

5  

Freidorf  

2, 5, 6, 7  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 21. Juli 2008

6  

Briesen
Freidorf
Oderin  

1
2, 3, 4, 6, 7, 8
1  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 21. Juli 2008

7  

Oderin  

1  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 21. Juli 2008

 8  

Briesen
Freidorf
Staakow  

1
2, 9
1, 6  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 21. Juli 2008

9  

Briesen
Freidorf
Staakow  

1, 2
2, 8, 9
1, 5, 6  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 21. Juli 2008

10  

Staakow  

1, 5, 6  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 21. Juli 2008

11  

Briesen
Staakow  


1, 5, 6  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 21. Juli 2008