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Verordnung über Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I und der allgemeinen Hochschulreife für Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Land Brandenburg (Nichtschülerprüfungsverordnung - NschPV)

Verordnung über Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I und der allgemeinen Hochschulreife für Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Land Brandenburg (Nichtschülerprüfungsverordnung - NschPV)
vom 23. August 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 28], S.762)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2023
(GVBl.II/23, [Nr. 77])

Auf Grund des § 60 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Information und Beratung
§ 3 Meldung und Zulassung zur Prüfung
§ 4 Zeitpunkt und Ort der Prüfung
§ 5 Prüfungsausschuß
§ 6 Fachausschüsse
§ 7 Niederschriften
§ 8 Teilnahme von Zuhörenden
§ 9 Anforderungen der Prüfung
§ 10 Gliederung der Prüfung
§ 11 Zeugnisse
§ 12 Nachprüfung
§ 13 Wiederholungsprüfung
§ 13a Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)
§ 14 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis
§ 15 Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten
§ 16 Widerspruch und Akteneinsicht
§ 17 Bestimmungen für Menschen mit nachgewiesener physischer oder psychischer Beeinträchtigung

Abschnitt 2
Abschlüsse der Sekundarstufe I

§ 18 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 19 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 20 Bewertung und Gesamtergebnis der Prüfung

Abschnitt 3
Allgemeine Hochschulreife

§ 21 Prüfungsfächer
§ 22 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 23 Ergebnis der schriftlichen Prüfung
§ 24 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 25 Ergebnis der mündlichen Prüfung
§ 26 Gesamtergebnis der Prüfung
§ 27 Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler genehmigter Ersatzschulen

Abschnitt 4
Erwerb des Latinums, des Graecums oder des Hebraicums

§ 28 Latinum, Graecum und Hebraicum

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 29 (weggefallen)
§ 30 Gebühren
§ 30a Übergangsbestimmung
§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1: Umsetzungstabelle Noten/Punkte

Anlage 2: Übersicht über die im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erreichbare Höchstzahl von Punkten

Anlage 3: Tabelle zur Bestimmung der Durchschnittsnote für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

Anlage 4: Tabelle zur Bestimmung der Durchschnittsnote für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Zweck der Prüfung

(1) Durch das Ablegen einer Nichtschülerprüfung nach dieser Verordnung können erworben werden:

  1. als Abschlüsse und Berechtigungen der Sekundarstufe I
    1. die Berufsbildungsreife,
    2. die erweiterte Berufsbildungsreife,
    3. die Fachoberschulreife,
    4. die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe,
  2. der schulische Teil der Fachhochschulreife
  3. die allgemeine Hochschulreife,
  4. das Latinum,
  5. das Graecum sowie
  6. das Hebraicum.

(2) Für den nachträglichen Erwerb berufsqualifizierender Abschlüsse (Fachschulabschlüsse, Berufsfachschulabschlüsse) und der Fachhochschulreife gelten die Verordnungen über den jeweiligen Bildungsgang in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Information und Beratung

(1) Das für die Prüfung zuständige staatliche Schulamt informiert die Bewerberin oder den Bewerber über die Regelungen der Nichtschülerprüfungen, insbesondere über die Prüfungsanforderungen gemäß § 9.

(2) Die Lehrkräfte der prüfenden Einrichtung beraten die Bewerberin oder den Bewerber vor der Meldung zur Prüfung in Fragen der fachlichen Vorbereitung und des Melde- und Prüfungsverfahrens.

§ 3
Meldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung können sich Personen melden, die

  1. ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung im Land Brandenburg haben oder sich an einer genehmigten Ersatzschule, einer Waldorfschule, einer Ergänzungsschule oder bei Latinum-, Graecum- und Hebraicumprüfung an einer Hochschule mit Sitz im Land Brandenburg oder sich während einer Rehabilitationsmaßnahme in Unterbringung einer stationären Einrichtung im Land Brandenburg auf die Prüfung vorbereitet haben,
  2. in dem der Prüfung vorausgegangenen Jahr nicht Schülerin oder Schüler eines allgemeinbildenden Bildungsgangs einer Schule in öffentlicher Trägerschaft, eines schulabschlußbezogenen Lehrganges einer Volkshochschule oder einer anerkannten Ersatzschule waren und
  3. nachweisen können, daß sie sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet haben.

(2) Die Prüfung muß später abgelegt werden, als es bei regulärem Schulbesuch möglich gewesen wäre. Wer Abschlüsse der Sekundarstufe I anstrebt, muß zu Beginn der schriftlichen Prüfung mindestens 16, wer die allgemeine Hochschulreife anstrebt, muß zu Beginn der schriftlichen Prüfung mindestens 19 Jahre alt sein. Dies gilt nicht für Personen, die sich an einer genehmigten Ersatzschule oder an einer Waldorfschule auf die Prüfung vorbereitet haben.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muss spätestens bis zum 1. November des Schuljahres, in dem die Prüfung stattfindet, bei dem für den angestrebten Abschluss zuständigen staatlichen Schulamt eingegangen sein. Genehmigte Ersatzschulen, Waldorfschulen, Ergänzungsschulen und bei Latinum-, Graecum- und Hebraicumprüfungen Hochschulen können den Antrag für die von ihnen vorbereiteten Bewerberinnen und Bewerber gesammelt stellen. Für Latinum-, Graecum- und Hebraicumprüfungen kann das staatliche Schulamt in Absprache mit der vorbereitenden Hochschule einen abweichenden Antragstermin festlegen.

(4) Wer die Prüfung zu dem angestrebten Abschluß zweimal nicht bestanden hat oder bereits über den angestrebten Abschluß verfügt, darf nicht zugelassen werden. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die entsprechende Nichtschülerprüfung einmal nicht bestanden haben, ist die Prüfung Wiederholungsprüfung.

(5) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung, der die Angabe des angestrebten Abschlusses enthalten muss, sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

  1. eine Übersicht über die bisherige Schullaufbahn,
  2. eine Erklärung darüber, ob bereits früher eine Prüfung zum Erreichen dieses Abschlusses abgelegt wurde,
  3. eine Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer,
  4. ein Bericht in tabellarischer Darstellung über Art und Umfang der Vorbereitung auf die Prüfung sowie
  5. ein Nachweis über den Ort des Wohnsitzes durch ein gültiges Personaldokument oder eine aktuelle Meldebescheinigung oder eine Bescheinigung von genehmigten Ersatzschulen, Waldorfschulen, Ergänzungsschulen oder bei Latinum-, Graecum- und Hebraicumprüfungen von den Hochschulen mit Sitz im Land Brandenburg.

Satz 1 Nummer 4 ist nicht auf Schülerinnen und Schüler von genehmigten Ersatzschulen und von Waldorfschulen anwendbar.

(6) Das für den angestrebten Abschluß zuständige staatliche Schulamt prüft den Antrag auf Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen und trifft die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung. Die Entscheidung über die Zulassung ist den Bewerberinnen und Bewerbern bis spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin unter Angabe der Termine der schriftlichen Prüfung, des Prüfungsortes und der Prüfungsfächer schriftlich mitzuteilen.

§ 4
Zeitpunkt und Ort der Nichtschülerprüfungen

(1) Nichtschülerprüfungen finden jährlich in der Regel im zweiten Schulhalbjahr an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und an Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges (prüfende Einrichtungen) statt, die das staatliche Schulamt im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium bestimmt. Bei der Bestimmung der prüfenden Einrichtungen, an denen eine Nichtschülerprüfung stattfindet, ist eine Kontinuität anzustreben. Bei Latinum-, Graecum- und Hebraicumprüfungen, auf die eine Hochschule vorbereitet, kann das staatliche Schulamt in Absprache mit der Hochschule abweichende Prüfungszeiträume festlegen.

(2) Die Prüfung für Bewerberinnen und Bewerber, die sich

  1. an einer genehmigten Ersatzschule,
  2. an einer Waldorfschule,
  3. an einer Ergänzungsschule oder
  4. bei Latinum-, Graecum- und Hebraicumprüfungen an einer Hochschule

vorbereitet haben, kann auch an deren Sitz stattfinden. Die Prüfung für Bewerberinnen und Bewerber, die sich

  1. an einer Waldorfschule oder
  2. bei Latinum-, Graecum- und Hebraicumprüfungen an einer Hochschule

vorbereitet haben, kann mit Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber und der Zustimmung der jeweiligen Einrichtung auch an deren Sitz durchgeführt werden, sofern dieser im Land Brandenburg liegt. Für die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten kommt die vorbereitende Einrichtung auf.

§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Die Durchführung der gesamten Prüfung obliegt einem Prüfungsausschuß, bestehend aus der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person sowie den den Vorsitz führenden Personen der Fachausschüsse gemäß § 6.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf Vorschlag der prüfenden Einrichtung vom staatlichen Schulamt berufen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses der Prüfung zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife müssen die Befähigung für ein Lehramt, das die Sekundarstufe II beinhaltet, erworben haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe oder eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung gemäß § 121 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes verfügen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses der Prüfung zum Erwerb der Bildungsabschlüsse der Sekundarstufe I sind Lehrkräfte, die die Lehrbefähigung für mindestens ein Fach in der Sekundarstufe I haben. Der Prüfungsausschuss führt die Prüfung im Auftrag des staatlichen Schulamtes durch.

(3) Den Vorsitz der Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife soll in der Regel nur übertragen bekommen, wer in der staatlichen Schulaufsicht tätig oder Schulleiterin oder Schulleiter an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft mit gymnasialer Oberstufe ist. Die in der Nichtschülerabiturprüfung den Vorsitz führende Person muss die Befähigung für ein Lehramt, das die Sekundarstufe II beinhaltet, erworben haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe verfügen. In der Nichtschülerprüfung für Bildungsabschlüsse der Sekundarstufe I kann der Prüfungsvorsitz auch auf Lehrkräfte, die die Lehrbefähigung für mindestens ein Fach in der Sekundarstufe I haben, übertragen werden.

(4) Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der den Vorsitz führenden Person den Ausschlag.

(5) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(6) Angehörige im Sinne des § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg oder andere Personen, bei denen Besorgnis wegen Befangenheit besteht, dürfen nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein.

§ 6
Fachausschüsse

(1) Für jedes Prüfungsfach wird ein Fachausschuß gebildet, vor dem die mündlichen Prüfungen in dem entsprechenden Fach abgelegt werden.

(2) Die Mitglieder der Fachausschüsse sind Lehrkräfte und werden auf Vorschlag der prüfenden Einrichtung vom staatlichen Schulamt berufen. Dem Fachausschuß gehören

  1. die den Vorsitz führende Person, die in dem betreffenden Fach oder Aufgabenfeld in dem dem Abschluß vorhergehenden schulischen Bildungsgang bereits unterrichtet hat,
  2. eine Lehrkraft, die die Berechtigung zum Unterrichten im jeweiligen Fach besitzt als prüfende Fachkraft,
  3. eine geeignete Lehrkraft, in der Regel eine Fachlehrkraft, zur Protokollführung an.

Das unter Satz 2 Nummer 1 genannte Mitglied des Fachausschusses in der Nichtschülerabiturprüfung muss, das unter Satz 2 Nummer 2 genannte Mitglied soll über einen Hochschulabschluss für mindestens ein Fach der gymnasialen Oberstufe verfügen oder die entsprechende Befähigung für ein Lehramt erworben haben oder über eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung gemäß § 121 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes verfügen.

(3) Für die Prüfung von Bewerberinnen und Bewerbern genehmigter Ersatzschulen, Waldorfschulen, Ergänzungsschulen oder Hochschulen bei Latinum-, Graecum- und Hebraicumprüfungen können auch deren Lehrkräfte berufen werden, sofern sie über eine Qualifikation gemäß Absatz 2 Satz 3 oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Sie können nicht mit dem Vorsitz des Fachausschusses betraut werden. Abweichend hiervon können bei Latinum-, Graecum- und Hebraicumprüfungen von Bewerberinnen und Bewerbern von Hochschulen auch Dozentinnen und Dozenten der vorbereitenden Hochschule mit dem Vorsitz eines Fachausschusses betraut werden.

(4) Der Fachausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) § 5 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.

§ 7
Niederschriften

Über jede Prüfung und über die mit ihr im Zusammenhang stehenden Vorgänge sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschrift ist von der Protokollführung und der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person zu unterzeichnen. Die Niederschriften über mündliche Prüfungen sind auch von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen.

§ 8
Teilnahme von Zuhörenden

(1) Auf Antrag und mit Zustimmung der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person sowie des Prüflings können an einer mündlichen Prüfung, nicht aber an der Beratung und der Beschlussfassung teilnehmen:

  1. Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten der Schule,
  2. andere Personen, die sich auf eine entsprechende Nichtschülerprüfung vorbereiten und
  3. Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers oder derjenigen Hochschulen, deren Teilnehmerinnen und Teilnehmer sich der Prüfung stellen oder künftig stellen wollen.

(2) Die Gesamtzahl der Zuhörenden nach den Absätzen 1 und 2 soll drei pro Prüfung nicht übersteigen. Die Zuhörenden sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten und hierüber vor Beginn einer Prüfung von der den Vorsitz des Fachausschusses führenden Person zu belehren. Ein Vermerk über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist in die Niederschrift der Prüfung aufzunehmen.

(3) Wer in staatlichen Schulbehörden tätig ist, kann an allen Prüfungen einschließlich Beratung und Beschlussfassung teilnehmen.

§ 9
Anforderungen der Prüfung

(1) Für die inhaltliche Gestaltung der Prüfungen gelten die Bestimmungen der Verordnungen über den entsprechenden Bildungsgang in der jeweils geltenden Fassung, sofern diese Verordnung nichts Abweichendes regelt. Bei erwachsenen Prüflingen sollen in den Aufgabenstellungen Bezüge zu Berufs- und Lebenserfahrungen hergestellt werden. Der von den Prüflingen eingereichte Bericht über ihre Vorbereitung soll berücksichtigt werden.

(2) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung erarbeitet die prüfende Lehrkraft der prüfenden Einrichtung. Lehrkräfte genehmigter Ersatzschulen und Waldorfschulen sind in der Regel an der Erarbeitung zu beteiligen, sofern Bewerberinnen und Bewerber ihrer Einrichtung zur Prüfung gemeldet wurden. Bei der Aufgabenstellung für Bewerberinnen und Bewerber von genehmigten Ersatzschulen und Waldorfschulen sollen die Inhalte des Unterrichts berücksichtigt werden, sofern sie den Bestimmungen nach Absatz 1 entsprechen. Soweit für die schriftlichen Prüfungen zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife, der Fachoberschulreife sowie der allgemeinen Hochschulreife zentrale Aufgabenvorschläge zur Verfügung stehen, sollen diese im Rahmen der Nichtschülerprüfung verwendet werden.

(3) Stehen für die schriftlichen Prüfungen zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife oder der Fachoberschulreife keine zentralen Aufgaben zur Verfügung, entspricht die Anzahl der einzureichenden Aufgabenvorschläge der, die nach Maßgabe des § 18 den Prüflingen in der schriftlichen Prüfung zur Auswahl vorzulegen ist. Stehen für die schriftlichen Prüfungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife keine Aufgabenvorschläge des Zentralabiturs zur Verfügung, werden Aufgabenvorschläge gemäß Absatz 2 erarbeitet, deren Anzahl der einzureichenden Aufgabenvorschläge für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife sich nach den Bestimmungen über die gymnasiale Oberstufe mit der Maßgabe richtet, dass nur die Anzahl der Aufgabenvorschläge einzureichen ist, die den Prüflingen in der schriftlichen Prüfung zur Auswahl vorzulegen ist. Für die Gestaltung der Aufgabenvorschläge gelten die Bestimmungen für die gymnasiale Oberstufe in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, sofern diese Verordnung nichts Abweichendes regelt.

(4) Ein Aufgabenvorschlag für die schriftliche Prüfung besteht aus

  1. der Aufgabenstellung einschließlich der gegebenenfalls zu bearbeitenden Materialien,
  2. der Nennung der vorgesehenen Hilfsmittel und
  3. einer Beschreibung der erwarteten Leistung einschließlich der Angabe der Bewertungsgesichtspunkte.

(5) Die Leitung der prüfenden Einrichtung überprüft die Aufgabenvorschläge auf ihre Vollständigkeit und legt sie spätestens zwölf Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung beim staatlichen Schulamt zur Genehmigung vor. Lehrkräfte von Waldorfschulen und genehmigten Ersatzschulen reichen die Aufgabenvorschläge im Zeitrahmen der Erstellung dezentraler Abiturprüfungsaufgaben für die schriftliche Abiturprüfung des ersten Bildungsweges, in der Regel in der dritten Januarwoche des Jahres, in dem die Prüfung stattfinden soll, ein.

(6) Die Aufgabenvorschläge werden vom staatlichen Schulamt geprüft. Entsprechen sie nicht den Anforderungen, erhält die prüfende Einrichtung Gelegenheit, die Mängel zu beseitigen. Ist auch der veränderte Aufgabenvorschlag nicht ohne Mängel, erstellt die Person, die die Aufgabenprüfung nach Satz 1 vorgenommen hat, eine neue Aufgabe.

(7) Die Vorschläge für die mündliche Prüfung werden von der jeweils prüfenden Lehrkraft erarbeitet. Die Aufgabenstellung und eine kurze Darstellung der erwarteten Leistung sind der vorsitzenden Person des Fachausschusses spätestens fünf Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung zu übergeben. Entspricht die Aufgabenstellung nicht den Prüfungsanforderungen, wird im kollegialen Gespräch zwischen der vorsitzenden Person des Fachausschusses und der jeweils prüfenden Lehrkraft die Aufgabenstellung verändert. Läßt sich im Gespräch keine Einigung erzielen, entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.

(8) Die Grundsätze der Leistungsbewertung richten sich nach § 57 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

§ 10
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung für alle Abschlüsse besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Eine Zulassung zur mündlichen Prüfung ist nur möglich, wenn nach erfolgter schriftlicher Prüfung das Bestehen der gesamten Prüfung noch nicht ausgeschlossen ist.

§ 11
Zeugnisse

(1) Die Zeugnisse werden von der prüfenden Einrichtung erstellt und ausgegeben. Ist die prüfende Einrichtung eine Einrichtung des Zweiten Bildungsweges in der Organisationsform eines schulabschlußbezogenen Lehrganges, der an einer Volkshochschule eingerichtet wurde, dann gibt das staatliche Schulamt das Zeugnis aus.

(2) Zeugnisse über Abschlüsse der Sekundarstufe I enthalten Noten über die erreichten Leistungen in den einzelnen Prüfungen, das Ergebnis der Nichtschülerprüfung und den erreichten Gesamtabschluß.

(3) Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife enthalten die in jedem schriftlichen und mündlichen Prüfungsfach erreichten Punkte in einfacher und gewichteter Wertung, das Ergebnis des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils mit den erreichten Punktzahlen in gewichteter Wertung, die Gesamtpunktzahl sowie die Durchschnittsnote.

(4) Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung, in der die erreichten Ergebnisse aufgeführt sind. Besteht die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung nach § 13, ist diese auf der Bescheinigung zu vermerken.

§ 12
Nachprüfung

(1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, die aber durch die Verbesserung der Prüfungsleistung von mangelhaft auf mindestens ausreichend in höchstens einem Prüfungsfach den angestrebten Abschluss erreichen würden, werden von dem Prüfungsausschuss zu einer Nachprüfung in diesem Fach bis spätestens acht Wochen nach dem ersten Prüfungstermin auf Antrag zugelassen und erhalten erst nach dem Abschluss der Nachprüfung ein Zeugnis oder eine Bescheinigung gemäß § 11.

(2) Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Frage, wählt der Prüfling ein Fach aus.

(3) Nachprüfungen in Fächern, in denen in der ersten Prüfung mündlich und schriftlich geprüft wurde, haben ebenfalls einen mündlichen und einen schriftlichen Teil.

(4) Nachprüfungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife sind nicht möglich.

§ 13
Wiederholungsprüfung

(1) Wer eine Nichtschülerprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann sie nur insgesamt und auf Antrag in einer Wiederholungsprüfung frühestens nach einem Jahr wiederholen. § 12 bleibt davon unberührt. Das staatliche Schulamt kann auf Antrag eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn besondere vom Prüfling nicht zu vertretende Gründe dies rechtfertigen. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

(2) Der Prüfling erhält ein Zeugnis, das die Noten über die in der Wiederholungsprüfung erreichten Leistungen ausweist. § 11 gilt entsprechend.

§ 13a
Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)

(1) Bei Nichtbestehen der Prüfung kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden, wenn

  1. in sieben Fächern, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft und Geschichte oder ein anderes gesellschaftswissenschaftliches Fach zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung, und dabei
  2. in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht werden.

Dabei müssen in mindestens vier Fächern, darunter einem Leistungskurs, jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht werden. Kein Fach darf mit 0 Punkten bewertet sein.

(2) Die Ermittlung der Durchschnittsnote erfolgt nach Anlage 4.

(3) Wer den Nachweis des beruflichen Teils der Fachhochschulreife in Umfang und Ausgestaltung der fachpraktischen Ausbildung der Fachoberschule oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung erbringt, erhält auf Antrag die Berechtigung zum Besuch der Fachhochschule. Der Antrag ist bei dem staatlichen Schulamt zu stellen, das zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fachhochschulreife (schulischer Teil) für die prüfende Einrichtung zuständig war.

§ 14
Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis

(1) Prüflinge können vor Beginn der schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurücktreten.

(2) Prüflinge, die aus einem wichtigen Grund an der Prüfung insgesamt nicht oder nicht an Teilen teilnehmen können, müssen den Grund unverzüglich nachweisen. Im Falle einer krankheitsbedingten Verhinderung ist ein ärztliches Attest unverzüglich vorzulegen. In allen anderen Fällen gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Die den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Person entscheidet über die Anerkennung eines wichtigen Grundes und bestimmt, wann eine Prüfung nachgeholt oder fortgesetzt werden darf. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.

§ 15
Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten

(1) Wer sich zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe bedient, begeht eine Täuschung. Bei geringem Umfang der Täuschung wird der ohne Täuschung erbrachte Teil gewertet, der übrige Teil wird als nicht erbracht gewertet. Bei umfangreicher Täuschung wird die gesamte Leistung wie eine ungenügende Leistung gewertet. Bei Unklarheiten über den Umfang der Täuschung wird die Wiederholung der mündlichen oder schriftlichen Prüfung angeordnet.

(2) Bei Täuschung in besonders schweren Fällen kann ein Ausschluß von der weiteren Prüfung ausgesprochen werden.

(3) Werden Täuschungen erst nach Abschluß der Prüfung festgestellt, kann das staatliche Schulamt die Prüfung für nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.

(4) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindert, daß es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

(5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 trifft der Prüfungsausschuß die Entscheidung, die der Bestätigung durch das staatliche Schulamt bedarf. Wird der Ausschluß bestätigt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 16
Akteneinsicht

Prüflingen ist auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten zu geben. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg bleibt unberührt.

§ 17
Bestimmungen für Menschen mit einer nachgewiesenen physischen oder psychischen Beeinträchtigung

Prüflingen mit einer nachgewiesenen physischen oder psychischen Beeinträchtigung sind entsprechende Erleichterungen zu gewähren. Als solche Erleichterungen kommen insbesondere eine Verlängerung der vorgesehenen Arbeitszeit sowie die Zulassung oder Bereitstellung besonderer Hilfsmittel in Betracht. Über Abweichungen von Vorschriften für das Prüfungsverfahren entscheidet die den Prüfungsvorsitz führende Person. Die fachlichen Anforderungen bleiben unberührt.

Abschnitt 2
Abschlüsse der Sekundarstufe I

§ 18
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Für den Erwerb der Berufsbildungsreife und der erweiterten Berufsbildungsreife wird in den Fächern

  1. Deutsch,
  2. Mathematik,
  3. in einem vom Prüfling aus den Lernbereichen Gesellschaftswissenschaften (Politische Bildung, Geografie, Geschichte) oder Naturwissenschaften (Biologie, Physik, Chemie) gewählten dritten Prüfungsfach oder in einer Fremdsprache geprüft.

(2) Das Anforderungsniveau der Prüfung zum Erwerb der Berufsbildungsreife entspricht dem am Ende der Jahrgangsstufe 9, das Anforderungsniveau und der zeitliche Umfang der Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife entspricht dem am Ende der Jahrgangsstufe 10 im Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife.

(3) Für den Erwerb der Berufsbildungsreife werden den Prüflingen im Fach Deutsch und im dritten Prüfungsfach drei Aufgaben gestellt, von denen die Prüflinge eine auszuwählen haben. Die Bearbeitungszeit beträgt 180 Minuten. Im Fach Mathematik werden zwei Aufgabenvorschläge von je drei bis vier Aufgaben gestellt. Die Prüflinge haben einen der beiden Aufgabenvorschläge auszuwählen. Die Bearbeitungsdauer beträgt 120 Minuten.

(4) Für den Erwerb der Fachoberschulreife wird

  1. in den Fächern Deutsch
  2. und Mathematik sowie
  3. in einer Fremdsprache

schriftlich geprüft.

(5) Das Anforderungsniveau und der zeitliche Umfang der Prüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife entspricht dem zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 im Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife.

§ 19
Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung zum Erwerb der Berufsbildungsreife und der erweiterten Berufsbildungsreife wird in

  1. einem vom Prüfling aus dem Lernbereich Naturwissenschaften (Biologie, Physik, Chemie) gewählten Fach und
  2. einem vom Prüfling aus dem Lernbereich Gesellschaftswissenschaften (Politische Bildung, Geografie, Geschichte) gewählten Fach geprüft.

Auf Antrag des Prüflings kann eine Fremdsprache als drittes Prüfungsfach gewählt werden.

Die Fächer der mündlichen Prüfung dürfen nicht bereits Prüfungsfach der schriftlichen Prüfung gewesen sein.

(2) Das Anforderungsniveau der Prüfung zum Erwerb der Berufsbildungsreife entspricht dem am Ende der Jahrgangsstufe 9, das Anforderungsniveau der Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife entspricht dem am Ende der Jahrgangsstufe 10 im Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife.

(3) Die mündliche Prüfung zum Erwerb der Berufsbildungsreife und der erweiterten Berufsbildungsreife dauert in der Regel 15 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 20 Minuten. Dem Prüfling ist die Prüfungsaufgabe schriftlich vorzulegen.

(4) Die mündliche Prüfung zum Erwerb der Berufsbildungsreife und der erweiterten Berufsbildungsreife erstreckt sich auf ein begrenztes Aufgabengebiet. Die Aufgabe muß so angelegt sein, daß der Prüfling innerhalb der gegebenen Zeit je nach seinen Fähigkeiten Leistungen in der gesamten Breite der Bewertungsmöglichkeiten erbringen kann.

(5) Die mündliche Prüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife umfasst

  1. die Fremdsprache gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 3,
  2. eines der Fächer Deutsch oder Mathematik,
  3. ein Fach der Sekundarstufe I nach Wahl aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Bereich,
  4. ein Fach der Sekundarstufe I nach Wahl aus dem naturwissenschaftlich-technisch-informationstechnischen Bereich und
  5. ein weiteres Fach der Sekundarstufe I nach Wahl, das noch nicht schriftlich geprüft worden ist.

Auf Antrag des Prüflings kann nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen das Fach Deutsch oder Mathematik zusätzlich als weiteres mündliches Prüfungsfach gewählt werden, wenn dadurch eine Verbesserung der Prüfungsnote in dem Fach möglich ist.

(6) Das Anforderungsniveau der Prüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife entspricht dem zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 im Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife.

(7) Die mündliche Prüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife dauert in der Regel 15 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 20 Minuten. Dem Prüfling ist die Prüfungsaufgabe schriftlich vorzulegen.

(8) Die mündliche Prüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife erstreckt sich auf ein begrenztes Aufgabengebiet. Die Aufgabe muß so angelegt sein, daß der Prüfling innerhalb der gegebenen Zeit je nach seinen Fähigkeiten Leistungen in der gesamten Breite der Bewertungsmöglichkeiten erbringen kann.

§ 20
Bewertung und Gesamtergebnis der Prüfung

(1) Der Fachausschuss stellt durch Mehrheitsbeschluss die Noten gemäß § 57 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes für die schriftliche und die mündliche Prüfung fest. Wurde in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, wird aus den beiden Prüfungsnoten im Verhältnis zwei zu eins das Prüfungsergebnis für das Fach berechnet. Ergibt die Berechnung keine ganze Note, wird in die Richtung der Note gerundet, die für die schriftliche Prüfungsleistung vergeben worden ist.

(2) Der Prüfungsausschuß stellt das Gesamtergebnis der Prüfung fest, nachdem die Prüfungsnoten festgestellt wurden.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Fächern mindestens ausreichende Noten erreicht.

(4) Die Prüfung ist auch bestanden, wenn der Prüfling in nicht mehr als einem Fach mangelhafte Leistungen aufweist, sofern die Minderleistung durch mindestens zwei befriedigende Leistungen oder durch eine mindestens gute Leistung in anderen Fächern ausgeglichen wird. Mangelhafte Leistungen in einem Fach, das schriftlich geprüft worden ist, können nur durch Leistungen in einem Fach ausgeglichen werden, in dem ebenfalls schriftlich geprüft worden ist. Bei der Prüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife können Minderleistungen im Fach Deutsch nicht ausgeglichen werden. Sind die Ausgleichsbedingungen für ein Fach nicht erfüllt oder liegen Minderleistungen vor, dann ist in einem Fach die Meldung zu einer Nachprüfung gemäß § 12 möglich.

(5) Wer eine Prüfung nicht besteht, kann auf Antrag einen niedrigeren Abschluss als angestrebt erhalten, sofern die Bedingungen dafür erfüllt werden.

(6) Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erhält, wer in allen Prüfungsfächern in der Prüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife mindestens befriedigende Leistungen erreicht. Als Ausgleich für ausreichende Leistungen in höchstens einem Fach müssen mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach erreicht werden.

Abschnitt 3
Allgemeine Hochschulreife

§ 21
Prüfungsfächer

(1) Prüfungsfächer können alle Fächer sein, die als Abiturprüfungsfächer in der gymnasialen Oberstufe zugelassen sind, nicht jedoch Sport und die Fächer mit beruflicher Orientierung. Die Zuordnung zu den Aufgabenfeldern I bis III richtet sich nach den Bestimmungen für die gymnasiale Oberstufe in der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fassung.

(2) Unter den Fächern der schriftlichen und mündlichen Prüfung müssen sich Deutsch, Geschichte oder ein anderes Fach aus dem Aufgabenfeld II, Mathematik, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen befinden.

(3) Sind Latein oder Griechisch Prüfungsfächer, so wird das Latinum oder das Graecum mit bestandener Nichtschülerabiturprüfung erworben, wenn Latein oder Griechisch Fach der schriftlichen Prüfung war und die Prüfung mit mindestens fünf Punkten der einfachen Wertung abgeschlossen wurde. Der Nachweis des Latinums oder des Graecums wird durch einen Vermerk auf dem Abiturzeugnis bescheinigt.

(4) Wer ein Reifezeugnis der Deutschen Demokratischen Republik besitzt, das auf Grund des Beschlusses der Kultusministerkonferenz über die »Zulassung von Hochschulzugangsberechtigten aus der DDR an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland« vom 10. Mai 1990 wegen des Fehlens einer zweiten Fremdsprache nicht als allgemeine Hochschulzugangsberechtigung anerkannt ist, kann in einer zweiten Fremdsprache eine Einzelfachprüfung ablegen. Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Nichtschülerprüfungsverordnung entsprechend. Über das Ergebnis der Prüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Das für die Anerkennung von Zeugnissen als Hochschulzugangsberechtigung zuständige staatliche Schulamt stellt auf der Grundlage des Reifezeugnisses der Deutschen Demokratischen Republik und der Bescheinigung über die Einzelfachprüfung eine Bescheinigung über die allgemeine Hochschulreife aus. Näheres regeln die Verwaltungsvorschriften über schulische Zeugnisse.

§ 22
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung wird in vier Fächern durchgeführt, die alle Aufgabenfelder abdecken. In zwei Fächern müssen die Prüfungsanforderungen den Anforderungen von Leistungskursfächern in der Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe entsprechen (Leistungsfächer). In den übrigen Fächern müssen die Prüfungsanforderungen den Anforderungen von Grundkursfächern in der Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe entsprechen (Grundfächer). Eines der Leistungsfächer muß entweder Deutsch oder eine Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Unter den schriftlich zu prüfenden Fächern muß sich eines der Fächer Deutsch oder Mathematik oder eine Fremdsprache befinden. Ist Deutsch ein Leistungsfach, muß sich unter den vier Fächern der schriftlichen Prüfung Mathematik oder eine Fremdsprache befinden.

(2) Für die Dauer der schriftlichen Prüfung sowie die Korrektur und die Bewertung der schriftlichen Arbeiten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zur Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung.

§ 23
Ergebnis der schriftlichen Prüfung

(1) Die in den vier Fächern der schriftlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden gemäß Anlage 1 mit Punkten bewertet und gehen gemäß Anlage 2 Buchstabe a wie folgt in das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ein:

  1. die Punktzahlen in den beiden Leistungsfächern werden mit 13 multipliziert und
  2. die Punktzahlen in den beiden Grundfächern werden mit neun multipliziert.

(2) Hat der Prüfling in der schriftlichen Arbeit nicht mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht, so ist in diesem Fach ein mündlicher Prüfungsteil anzusetzen. Mündliche Prüfungsteile sind ebenso anzusetzen, wenn das Bestehen der schriftlichen Prüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen gemäß Absatz 5 nicht erfüllt sind. Ein mündlicher Prüfungsteil findet nicht statt, wenn aufgrund der vorliegenden Ergebnisse in den schriftlichen Arbeiten ein Bestehen der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 5 nicht möglich ist.

(3) Wird ein Prüfling in mehreren Fächern mündlich geprüft, soll bei der Reihenfolge der Prüfungen der Wunsch des Prüflings berücksichtigt werden. Ein Prüfling ist von dem gemäß Absatz 2 Satz 2 festgesetzten Prüfungsteil auf seinen Antrag hin zu befreien. Die den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Person weist auf die Bedingungen gemäß Absatz 5 und § 26 Abs. 2 hin.

(4) Wird in einem Fach sowohl eine schriftliche Arbeit angefertigt als auch ein mündlicher Prüfungsteil absolviert, wird das Prüfungsergebnis ermittelt, indem die Punktzahlen des schriftlichen Teils und des mündlichen Teils bei Leistungsfächern jeweils mit dem Faktor 6,5, bei Grundfächern jeweils mit dem Faktor 4,5 multipliziert und danach addiert werden. Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird gerundet, wobei ab n,5 stets aufgerundet wird.

(5) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn kein Fach mit null Punkten abgeschlossen wurde und wenn insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht wurden. In mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, müssen jeweils fünf Punkte einfacher Wertung erreicht werden.

§ 24
Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt vier Fächer, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Die Prüfungsanforderungen müssen den Anforderungen von Grundkursfächern in der Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe entsprechen.

(2) Für die Aufgabenstellung, die Durchführung der Prüfung, die Protokollführung und die Urteilsfindung gelten die Bestimmungen für die gymnasiale Oberstufe in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt.

§ 25
Ergebnis der mündlichen Prüfung

(1) Die in den Fächern der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden gemäß der Anlage 1 mit Punkten bewertet und mit vier multipliziert.

(2) Die mündliche Prüfung gilt als bestanden, wenn kein Fach mit null Punkten abgeschlossen wurde und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden. Höchstens zwei Fächer dürfen mit weniger als fünf Punkten der einfachen Wertung abgeschlossen worden sein.

§ 26
Gesamtergebnis der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss stellt das Gesamtergebnis der Prüfung einschließlich der Durchschnittsnote gemäß der Anlage 2 fest, nachdem die Ergebnisse in der schriftlichen und mündlichen Prüfung festgestellt worden sind.

(2) In der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung dürfen insgesamt höchstens drei Fächer mit weniger als fünf Punkten der einfachen Wertung abgeschlossen worden sein.

(3) Die allgemeine Hochschulreife hat erworben, wer die Prüfungen gemäß den vorstehenden Bedingungen abgelegt und bestanden hat.

(4) Abweichend von § 13a können Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 13 einer genehmigten, aber noch nicht anerkannten Ersatzschule oder die einer Waldorfschule, deren Unterricht in der Jahrgangsstufe 13 nach Umfang und Anforderungen dem in der gymnasialen Oberstufe an Schulen in öffentlicher Trägerschaft vergleichbar ist, abgeschlossen haben, alle Prüfungen gemäß den vorstehenden Bedingungen abgelegt, aber nicht bestanden haben, auf Antrag auf der Bescheinigung über die Teilnahme und das Nichtbestehen der Nichtschülerprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife einen Vermerk über den schulischen Teil der Fachhochschulreife erhalten. Es gelten die Bedingungen zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung in der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Fassung mit folgender Maßgabe:

  1. Es können nur die Bewertungen der Kurse des Schulhalbjahres 13/I und die Ergebnisse der Nichtschülerprüfungen der acht Fächer der schriftlichen und mündlichen Nichtschülerprüfung eingebracht werden. § 27 Absatz 3 gilt entsprechend.
  2. Wird in einem Fach nur eine Bewertung eingebracht, muss das Ergebnis der Nichtschülerprüfung eingebracht werden. § 27 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 27
Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler genehmigter Ersatzschulen

(1) Soweit für die schriftlichen Prüfungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife Aufgabenvorschläge für Fächer des Zentralabiturs zur Verfügung stehen, sollen diese verwendet werden. Bei der Erarbeitung der Aufgabenvorschläge gemäß § 9 Absatz 2 können die Lehrkräfte der Waldorfschulen und genehmigten Ersatzschulen beteiligt und die Inhalte des jeweiligen Unterrichts berücksichtigt werden. Das staatliche Schulamt kann auf Antrag der Waldorfschulen oder der genehmigten Ersatzschulen genehmigen, dass die Aufgabenvorschläge von den Lehrkräften erarbeitet und dem staatlichen Schulamt zur Prüfung gemäß § 9 Absatz 6 eingereicht werden. § 9 Absatz 5 bleibt unberührt.

(2) Abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 5 müssen sich unter den schriftlich zu prüfenden Fächern entweder Mathematik und Deutsch oder Mathematik und eine Fremdsprache befinden.

(3) An Waldorfschulen kann auf Antrag des Prüflings in zwei Grundkursfächern an die Stelle der mündlichen Abiturprüfung das Kursabschlussergebnis des Schulhalbjahres 13/II treten, sofern der Unterricht in der Jahrgangsstufe 13 nach Umfang und Anforderungen dem in der gymnasialen Oberstufe an Schulen in öffentlicher Trägerschaft vergleichbar ist. Sind unter den mündlichen Prüfungsfächern die zwei zu prüfenden Fremdsprachen, darf davon nur höchstens eine mündliche Prüfung durch ein Kursabschlussergebnis ersetzt werden. Über den Antrag entscheidet das staatliche Schulamt.

(4) In die Abiturprüfung kann eine Besondere Lernleistung als fünftes mündliches Prüfungsfach eingebracht werden, sofern

  1. die Besondere Lernleistung im Rahmen oder Umfang eines mindestens zweisemestrigen Kurses der Qualifikationsphase erstellt und spätestens sechs Unterrichtswochen vor Beginn der schriftlichen Prüfungsphase eingereicht wird und
  2. die Besondere Lernleistung von Lehrkräften der genehmigten Ersatzschulen oder Waldorfschulen, die über eine Befähigung gemäß § 6 Absatz 2 verfügen, begutachtet und anschließend von einer weiteren Lehrkraft der genehmigten Ersatzschulen oder Waldorfschulen, die über eine Befähigung gemäß § 6 Absatz 2 verfügt, bewertet wird.

Die Besondere Lernleistung umfasst die Erstellung einer schriftlichen Arbeit sowie ein Kolloquium und muss sich einem schulischen Fach zuordnen lassen, für das die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz über Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung in der jeweils geltenden Fassung sowie Bildungsstandards für die allgemeine Hochschulreife definiert sind. Sie darf jedoch nicht anderweitig im Rahmen der Schule angerechnet worden sein und kann nicht in einem bereits gewählten Abiturprüfungsfach erbracht werden. Die schriftliche Arbeit ist entweder eine Jahresarbeit oder die Aufarbeitung eines fachspezifischen Projekts und umfasst

  1. die Darstellung des Themas, von Lösungswegen und Ergebnissen im Umfang von 15 bis 25 Seiten ohne Anhang und Präsentationselemente,
  2. eine kritisch reflektierende Darstellung des Arbeitsprozesses in Form eines Arbeitsberichtes,
  3. die Zusammenfassung der Ergebnisse in einer Kurzfassung von einer Seite,
  4. die Angaben zu der verwendeten Literatur und weiteren Hilfsmitteln in fachwissenschaftlich korrekter Zitierweise und
  5. eine Erklärung über die selbstständige Anfertigung der Arbeit.

Das Kolloquium im Rahmen der Besonderen Leistung dauert in der Regel 30 Minuten und kann

  1. in Form einer Diskussion oder
  2. in Form einer Präsentation

als Einzelprüfung angelegt werden. In der Diskussion stellt der Prüfling eine selbst gewählte Thematik vor, aus der sich ein argumentativ geführtes Prüfungsgespräch zwischen Prüfling und den Mitgliedern des Fachausschusses entwickelt. In der Präsentation stellt der Prüfling eine medien-, musisch-künstlerisch oder experimentell gestaltete Thematik vor, aus der sich ein vertiefendes Prüfungsgespräch zwischen dem Prüfling und den Mitgliedern des Fachausschusses entwickelt.

(5) Der zu bildende Fachausschuss besteht aus den unter Absatz 4 Nummer 2 genannten Lehrkräften sowie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(6) Abweichend von § 23 Absatz 1 wird bei Einbringen der Besonderen Lernleistung gemäß der Anlage 2 Buchstabe b das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wie folgt berechnet:

  1. die Punktzahlen in den beiden Leistungsfächern werden mit zwölf multipliziert und
  2. die Punktzahlen in den beiden Grundfächern werden mit acht multipliziert.

(7) Abweichend von § 23 Absatz 5 gilt bei Einbringen der Besonderen Lernleistung die schriftliche Prüfung als bestanden, wenn kein Fach mit null Punkten abgeschlossen wurde und wenn insgesamt mindestens 200 Punkte erreicht wurden. In mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, müssen jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht werden.

(8) Abweichend von § 25 Absatz 2 gilt bei Einbringen der Besonderen Lernleistung die mündliche Prüfung als bestanden, wenn kein Fach mit null Punkten abgeschlossen wurde und insgesamt mindestens 100 Punkte erreicht wurden. Höchstens zwei Fächer dürfen mit weniger als fünf Punkten in einfacher Wertung abgeschlossen worden sein.

(9) Abweichend von § 23 Absatz 3 erfolgt die Festsetzung der Reihenfolge der mündlichen Prüfungen durch den Prüfungsausschuss.

(10) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend.

Abschnitt 4
Erwerb des Latinums, des Graecums oder des Hebraicums

§ 28
Latinum, Graecum und Hebraicum

(1) Eingeschriebene Studentinnen oder Studenten an Hochschulen im Land Brandenburg oder Personen, die gemäß § 3 Absatz 1 die Prüfungszulassungsbedingungen erfüllen, können nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder einer Hochschulzugangsberechtigung auf anderem Wege das Latinum, das Graecum oder das Hebraicum durch eine Prüfung nachweisen.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung ist nicht möglich. Wer schriftliche Prüfungen mit der Note "ungenügend" abschließt, wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen.

(3) Durchführung, inhaltliche Gestaltung und Bewertung der Latinum- und Graecumprüfung richten sich nach der Latinum-/Graecumprüfungsverordnung in der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fassung.

(4) In der Hebraicumprüfung soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, althebräische Originaltexte gegebenenfalls mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuches im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen aus der hebräischen Bibel in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen, indem eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch dargebracht und durch eine vertiefende Interpretation ergänzt wird. Die schriftliche Prüfung dauert drei Zeitstunden. Die mündliche Prüfung dauert 20 Minuten. In der schriftlichen Prüfung ist ein unbekannter althebräischer Text im Umfang von etwa 150 Wörtern zu übersetzen. In der mündlichen Prüfung ist ein unbekannter althebräischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern zu übersetzen.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote aus schriftlicher und mündlicher Prüfung mindestens „ausreichende“ Leistungen ergibt. Dabei darf kein Prüfungsteil mit „ungenügend“ abgeschlossen werden. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis werden den Prüflingen am Ende des Prüfungstages schriftlich mitgeteilt.

(6) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis, über die nicht bestandene Prüfung eine Bescheinigung ausgestellt. Sie sind von der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person zu unterzeichnen und mit Dienstsiegel zu versehen.

(7) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Absatz 3 entsprechend.

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 29
(aufgehoben)

§ 30
Gebühren

Gebühren für Prüfungen nach dieser Verordnung werden nach der Gebührenordnung des für Schule zuständigen Ministeriums in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 30a
Übergangsbestimmung

Prüflinge, die sich im Schuljahr 2022/2023 in der Qualifikationsphase einer genehmigten, aber nicht anerkannten Ersatzschule (inklusive Waldorfschulen) befinden oder einen Bildungsgang im Abschlussjahr einer Ergänzungsschule belegen oder eine Wiederholungsprüfung gemäß § 12 anstreben, können die Prüfungen auf der Grundlage dieser Verordnung in der bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung ablegen.

§ 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Prüfungen für Nichtschüler im Land Brandenburg (Nichtschülerprüfungsordnung/PO-Nsch) vom 25. September 1995 (GVBl. II S. 610), geändert durch die Fachoberschulverordnung vom 24. Mai 1997 (GVBl. II S. 434), außer Kraft.

Potsdam, den 23. August 1997

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Angelika Peter

Anlagen zur allgemeinen Hochschulreife und zur Fachhochschulreife (schulischer Teil)

Anlage 1

Umsetzungstabelle Noten/Punkte

Note

Note mit Tendenz

Punkte

  

sehr gut

1+

1

1-

15

14

13

  

gut

2+

2

2-

12

11

10

 

befriedigend

3+

3

3-

9

8

7

 

ausreichend

4+

4

4-

6

5

4

  

mangelhaft

5+

5

5-

3

2

1

ungenügend

6

0

Anlage 2

Übersicht über die im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erreichbare Höchstzahl von Punkten

a) ohne Besondere Leistung

 

Prüfungsfaktor

Gesamt- qualifikation

1. schriftliches Fach (erhöhtes Anforderungsniveau)

131)

195

2. schriftliches Fach (erhöhtes Anforderungsniveau)

131)

195

3. schriftliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)

91)

135

4. schriftliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)

91)

135

5. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)

4

60

6. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)

4

60

7. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)2)

4

60

8. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)2)

4

60

Insgesamt

60

900

b) mit besonderer Leistung

 

Prüfungsfaktor

Gesamt. qualifikation

1. schriftliches Fach (erhöhtes Anforderungsniveau)

121)

180

2. schriftliches Fach (erhöhtes Anforderungsniveau)

121)

180

3. schriftliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)

81)

120

4. schriftliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)

81)

120

5. besondere Lernleistung

4

60

6. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)

4

60

7. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)

4

60

8. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)2)

4

60

9. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)2)

4

60

Insgesamt

60

900

________________________
1) ergibt sich eine halbzahlige Punktzahl, so wird das Gesamtergebnis aufgerundet.

2) kann durch die Kurshalbjahresleistung des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 ersetzt werden.

Anlage 3

Tabelle zur Bestimmung der Durchschnittsnote für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

Durchschnittsnote

Punkte

Durchschnittsnote

Punkte

Durchschnittsnote

Punkte

1,0

900 – 823

2,0

660 – 643

3,0

480 – 463

1,1

822 – 805

2,1

642 – 625

3,1

462 – 445

1,2

804 – 787

2,2

624 – 607

3,2

444 – 427

1,3

786 – 769

2,3

606 – 589

3,3

426 – 409

1,4

768 – 751

2,4

588 – 571

3,4

408 – 391

1,5

750 – 733

2,5

570 – 553

3,5

390 – 373

1,6

732 – 715

2,6

552 – 535

3,6

372 – 355

1,7

714 – 697

2,7

534 – 517

3,7

354 – 337

1,8

696 – 679

2,8

516 – 499

3,8

336 – 319

1,9

678 – 661

2,9

498 – 481

3,9

318 – 301

 

 

 

 

4,0

300

Anlage 4

Tabelle zur Bestimmung der Durchschnittsnote für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)

Durchschnittsnote

Punkte

Durchschnittsnote

Punkte

Durchschnittsnote

Punkte

1,0

105 – 97

2,0

78 – 76

3,0

57 – 55

1,1

96 – 95

2,1

75 – 74

3,1

54 – 53

1,2

94 – 93

2,2

73 – 72

3,2

52 – 51

1,3

92 – 91

2,3

71 – 70

3,3

50 – 49

1,4

90 – 89

2,4

69 – 68

3,4

48 – 47

1,5

88 – 87

2,5

67 – 66

3,5

46 – 45

1,6

86 – 85

2,6

65 – 64

3,6

44 – 43

1,7

84 – 83

2,7

63 – 62

3,7

42 – 41

1,8

82 – 81

2,8

61 – 60

3,8

40 – 39

1,9

80 – 79

2,9

59 – 58

3,9

38 – 37

 

 

 

 

4,0

36 – 35