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Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens

Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens
vom 17. Februar 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 06], S.121)

Am 22. Januar 2015 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 6. Januar 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 01])

Auf Grund des

  1. § 9 Abs. 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585, 2586) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach der Bundesnotarordnung und dem Beurkundungsgesetz vom 29. Dezember 1998 (GVBl. II 1999 S. 25),
  2. § 112 der Bundesnotarordnung, der durch Artikel 1 Nr. 45 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585, 2592) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406), und
  3. § 113 a Abs. 9 der Bundesnotarordnung, der durch Artikel 1 Nr. 47 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585, 2592) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes

verordnet der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten:

§ 1
Bezeichnung der Beteiligten

Die in dieser Verordnung verwendeten Amts-, Funktions- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2
Gemeinsame Berufsausübung der Notare

(1) Zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare dürfen sich nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Notarkammer mit am selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden.

(2) Voraussetzung für die Genehmigung einer Verbindung nach Absatz 1 ist die vertragliche Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit, selbständigen Amtsführung und inhaltlichen Gleichstellung jedes Partners.

(3) Das Gesuch eines Notars um Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 ist unter Vorlage des Sozietätsvertrages zu begründen.

(4) Eine Beendigung von Verbindungen nach Absatz 1 oder eine Änderung des Sozietätsvertrages sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Fortführung mit einem Dritten bedarf der erneuten Genehmigung.

§ 3
Übertragung von Befugnissen der Notarkammer

Folgende der Notarkammer zustehende Befugnisse werden auf die Ländernotarkasse übertragen:

  1. Bereitstellung der Mittel für die berufliche Aus- und Fortbildung der Hilfskräfte der Notare (§ 67 Abs. 3 Nr. 1 der Bundesnotarordnung),
  2. Erstattung kostenrechtlicher Gutachten (§ 67 Abs. 5 der Bundesnotarordnung),
  3. Regelung der Ausbildung und Prüfung der Hilfskräfte der Notare (§ 67 Abs. 3 Nr. 2 der Bundesnotarordnung).

§ 4
Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung

Von den Befugnissen, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesnotarordnung zustehen, werden übertragen:

  1. auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts
    1. die Erteilung und der Widerruf der Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, soweit es sich nicht um die Übernahme eines besoldeten Amtes handelt (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 der Bundesnotarordnung),
    2. die Erteilung und der Widerruf der Genehmigung zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ eines wirtschaftlichen Unternehmens (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 der Bundesnotarordnung),
    3. die Genehmigung der Verbindung von Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur gemeinsamen Nutzung von Geschäftsräumen (§ 9 Abs. 1 der Bundesnotarordnung),
    4. die Befugnis, den Notar anzuweisen, seine Wohnung am Amtssitz zu nehmen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung),
    5. die Entscheidung über den Antrag sowie die Verpflichtung des Notars, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten bzw. auswärtige Sprechtage abzuhalten (§ 10 Abs. 4 der Bundesnotarordnung),
    6. die Erteilung und der Widerruf der Genehmigung von Amtshandlungen außerhalb des Amtsbezirks des Notars (§ 11 Abs. 2 der Bundesnotarordnung),
    7. die Bestellung und der Widerruf eines Notariatsverwalters (§ 57 der Bundesnotarordnung),
    8. die Mitteilung der Beendigung des Amtes eines Notariatsverwalters (§ 64 Abs. 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung),
    9. die Entscheidung über die Übertragung der Verwahrung der Akten und Bücher eines Notars sowie der ihm amtlich übergebenen Urkunden nach dem Erlöschen seines Amtes oder der Verlegung seines Amtssitzes (§ 51 Abs. 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung),
    10. die Erteilung der Genehmigung in den Fällen, in denen ein Notar, der bereits am Amtssitz eines ausgeschiedenen Notars ansässig ist, seine Geschäftsstelle in Räume dieses Notars verlegen oder einen in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehenden Angestellten in seine Geschäftsstelle übernehmen will (§ 53 Abs. 1 der Bundesnotarordnung),
    11. die Entscheidung über eine vorläufige Amtsenthebung des Notars, die dadurch notwendige Bestimmung eines Vertreters und der Widerruf der Bestellung (§ 54 der Bundesnotarordnung).
  2. auf die Präsidenten der Landgerichte
    1. die Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 18 der Bundesnotarordnung),
    2. die Bestellung und der Widerruf eines zeitweiligen oder ständigen Vertreters unbeschadet der Nummer 1 Buchstabe h (§ 39 der Bundesnotarordnung),
    3. die Erteilung und der Widerruf der Genehmigung der Abwesenheit des Notars von seinem Amtssitz, die länger als einen Monat dauern soll (§ 38 der Bundesnotarordnung),
    4. die Überprüfung der Amtsführung der Notare (§ 93 der Bundesnotarordnung).

§ 5
Anrechnungszeiten bei erneuter Bestellung

Bei einer erneuten Bestellung zum Notar sind die Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48 b der Bundesnotarordnung anzurechnen. Die Gesamtdauer aller Anrechnungszeiten aus diesem Grund darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine bisherige Amtstätigkeit als Notar im Hauptberuf oder eine Tätigkeit eines Notars a. D. als Geschäftsführer in einer Standesorganisation des Notariats, wegen derer er das Amt des Notars niedergelegt hat, ist bei einer erneuten Bestellung in vollem Umfang anzurechnen.

§ 6
Vertretung in gerichtlichen Verfahren nach § 111 der Bundesnotarordnung

In gerichtlichen Verfahren nach § 111 der Bundesnotarordnung wird die Landesjustizverwaltung durch den Leiter der Behörde vertreten, die den Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 3. November 1993 (GVBl. II S. 680), geändert durch Verordnung vom 25. Januar 1996 (GVBl. II S. 78), außer Kraft.

Potsdam, den 17. Februar 1999

Der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten
Dr. Hans Otto Bräutigam