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Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark „Märkische Schweiz“

Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark „Märkische Schweiz“
vom 12. September 1990
(/ GBl. 1990 SDr., [Nr. 1479])

geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 50])

NatPMSchweizV Anhang EV Auszug aus Artikel 3 der Vereinbarung zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages vom 18.9.1990 (EinigVtrVbg) (BGBl. II 1990, 885, 1239)

Artikel 3
Das nachfolgend aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Artikel 9 Abs. 4 des Vertrags gilt entsprechend. ...

1. bis 29. ...

Zu Kapitel XII
(Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit)

30.

a) bis m) ...

n) Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Märkische Schweiz" vom 12. September 1990 (Sonderdruck Nr. 1479 des Gesetzblattes)

mit folgender Maßgabe:
Die Verordnungen gelten mit der Maßgabe, daß sie auf den Neubau, den Ausbau und die Unterhaltung von Bundesverkehrswegen keine Anwendung finden. Bei der Durchführung der genannten Maßnahmen ist der Schutzzweck der Verordnungen zu berücksichtigen.

...

Auf Grund des Art. 6 § 6 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) in Verbindung mit §§ 12, 13, 15 und 16 des Bundesnaturschutzgesetzes wird verordnet:

§ 1
Festsetzung

In dem in § 2 näher bezeichneten Umfang werden im Landkreis Märkisch-Oderland im Bereich der Märkischen Schweiz Naturschutzgebiete von zentraler Bedeutung und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark „Märkische Schweiz“ festgesetzt.

§ 2
Flächenbeschreibung und Abgrenzung

(1) Der Naturpark Märkische Schweiz ist ein an unterschiedlichen Waldbestockungen, vielfältig strukturierten Agrarland haften und Gewässern reiches Gebiet. Es ist ein typischer Ausschnitt aus dem Endmoränenbogen des Frankfurter Stadiums der Weichselvereisung. Daraus ergibt sich die starke Reliefierung und eine besonders große Mannigfaltigkeit an Lebensräumen für Pflanzen und Tiere. Das Gebiet hat auf Grund einer besonderen Ausstattung und seiner Lage im Umland von Berlin einen hervorragenden Stellenwert für Erholung und Tourismus. Zur räumlichen Einordnung ist dieser Verordnung eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 40 000 als Anlage 3 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturparkes, der Naturschutzgebiete und der Ortslagen gemäß § 6 Absatz 1b sowie die Kennzeichnung der Schutzzonen sind in den in Anlage 1 dieser Verordnung aufgeführten topografischen Karten und Liegenschaftskarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 1 Nummer 1 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 15 sind maßgeblich für die Grenze des Naturparks und der Naturschutzgebiete. Die maßgebliche Grenze der Ortslagen gemäß § 6 Absatz 1b ist in den in Anlage 1 Nummer 2 aufgeführten 53 Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 1 bis 53 dargestellt. Eine Blattschnittübersicht über die Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 1 bis 53 ist in Anlage 1 Nummer 3 aufgeführt.

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam, beim Landkreis Märkisch-Oderland, untere Naturschutzbehörde, sowie bei der Naturparkverwaltung von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Mit der Festsetzung zum Naturpark wird bezweckt:

  1. die Erhaltung und Verbesserung der sich aus den natürlichen Bedingungen ergebenden wertvollen und vielgestaltigen Landschaftsstrukturen,
  2. Sicherung der Nachhaltigkeit der Erholungsfunktionen bei gleichzeitiger Erfüllung der Naturschutzanliegen.
  3. Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität und der Ufergestaltung der Seen,
  4. Erhaltung und teilweise Renaturierung der Fließgewässer,
  5. Förderung einer dem Anliegen des Erholungswesens und des Naturschutzes entsprechenden ökologisch orientierten Land- und Forstwirtschaft.
  6. Erhaltung und Wiederherstellung der landschaftstypischen und historisch gewachsenen reichstrukturierten Agrarräume des Gebietes
  7. Erhalt, Pflege und Entwicklung der vielfältigen Lebensräume insbesondere für die gefährdeten Organismenarten und eines umfassenden Biotopverbundsystems.

§ 4
Schutzzonen

(1) Das Gebiet des Naturparkes ist in zwei Schutzzonen gegliedert, die Schutzzone II (Entwicklungs- und Pflegezone) und die Schutzzone III (Erholungszone). Die Schutzzone I (Kernzone) ist nicht ausgewiesen.

(2) Die Flächen der Schutzzone II werden als Naturschutzgebiete von zentraler Bedeutung ausgewiesen. Nachfolgende Gebiete gehören zur Schutzzone II:

  1. Naturschutzgebiet „Stobbertal“;
  2. Naturschutzgebiet „Klobichsee“;
  3. Naturschutzgebiet „Ruhlsdorfer Bruch“;
  4. Naturschutzgebiet „Gumnitz und Großer Schlagenthinsee“;
  5. Naturschutzgebiet „Gartzsee“;
  6. Naturschutzgebiet „Tiergarten“.

(3) Die Schutzzone III wird als Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen. Die Schutzzone III umfaßt die nicht in Abs. 2 genannten Flächen des Naturparkes.

§ 5
Gebote

(1) Zur Erreichung des Schutzzweckes im Landschaftsschutzgebiet ist es im Naturpark geboten,

  1. alle Maßnahmen auf die Erhaltung und Förderung des besonderen Landschaftscharakters auszurichten, insbesondere die landschaftsverträgliche Einbindung aller vorhandenen und zu planenden Erholungs- und Tourismuseinrichtungen sowie die Entwicklung der Infrastruktur in den Ortschaften zu gewährleisten,
  2. die Naturparkverwaltung an allen Planungen, die den Schutzzweck berühren, zu beteiligen,
  3. Planung und Bewirtschaftung der Wälder zur Sicherung der Erholungsfunktion auf die Schaffung von vielfältigen und den Standortbedingungen angepaßten Waldstrukturen, wie ausgeglichenes Altersklassenverhältnis, Hebung der Baumartenvielfalt, Förderung natürlicher Regeneration und kleinflächige Kahlschläge, auszurichten,
  4. bei der Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen eine betriebs- und flächenspezifisch ausgeglichene Nährstoffbilanz durchzusetzen,
  5. den Flurholzanbau zur Verbesserung der Strukturen der Agrarfläche zu entwickeln und dabei einheimische, standortgerechte Gehölze einschließlich Obstgehölze vorrangig zu verwenden,
  6. die Bestandsregulierung von Tierarten im Einvernehmen mit der Naturparkverwaltung vorzunehmen.

(2) Darüber hinaus ist es zur Erreichung des Schutzzweckes in den Naturschutzgebieten geboten,

  1. alle Maßnahmen dem Schutzzweck gemäß § 3 dieser Verordnung unterzuordnen,
  2. die forstliche Bewirtschaftung bevorzugt auf eine naturnahe Waldbewirtschaftung auszurichten,
  3. landwirtschaftliche Flächen grundsätzlich extensiv zu bewirtschaften,
  4. die Erholungsnutzung so zu gestalten, daß Beeinträchtigungen der Naturausstattung vermieden oder verringert werden,
  5. Die Bestandsregulierung von Tierarten nach Maßgabe der Naturparkverwaltung vorzunehmen.

(3) Zur Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Naturparkes soll in angemessener Frist ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.

§ 6
Verbote

(1) Im Naturpark ist es verboten,

  1. außerhalb der dafür zugelassenen Plätze zu biwakieren, zu zelten, Wohnwagen abzustellen, Feuerstellen einzurichten oder Feuer anzuzünden,
  2. Gebäude und bauliche Anlagen, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen, ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde zu errichten oder wesentlich zu ändern.

    Ausgenommen sind die in Anlage 2 aufgeführten Gebäude und baulichen Anlagen im Haus- und Hofbereich, in Hausgärten und auf Camping- und Wochenendhausplätzen,
     
  3. Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen oder Flächen außerhalb der Ortslagen ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde vorzunehmen,
  4. Meliorations- und wasserbauliche Maßnahmen ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen,
  5. Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften außerhalb der Ortslagen anzubringen, soweit sie nicht dem Schutz des Naturparkes, dem Verkehr oder Ortshinweisen dienen,
  6. vom 1. Februar bis zum 31. Juli eines jeden Jahres im Umkreis von 300 m um die Brutplätze von Adlern, Kranichen, Schwarzstörchen, Grossfalken und Uhus sowie im Umkreis von 150 m um die Fortpflanzungs- und Vermehrungsstätten anderer vom Aussterben bedrohter Tierarten ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde Wirtschafts- oder Pflegemaßnahmen durchzuführen.

Die Genehmigung nach den Nummern 2, 3, 4 und 6 ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung dem Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft.

(1a) Absatz 1 Nummer 1 bis 4 gilt nicht für Flächen der Schutzzone III im Geltungsbereich eines Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

(1b) Absatz 1 Nummer 1 bis 4 gilt nicht für die in den Karten gemäß § 2 dargestellten Ortslagen im Naturpark „Märkische Schweiz“.

(2) Darüber hinaus ist es in der Schutzzone II verboten,

  1. Flächen und Wege mit Kraftfahrzeugen zu befahren sowie die Wege zu verlassen.
  2. mineralische Dünger und Bioziode anzuwenden,
  3. die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen zu stören, zu beseitigen oder zu verändern,
  4. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen,
  5. Pflanzen oder Tiere auszusetzen.
  6. Hunde frei laufen zu lassen, soweit dies nicht im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagdausübung geschieht,
  7. Lager-, Camping- oder Zeltplätze einzurichten, sowie Zelte oder andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen auch nur kurzfristig auf- oder abzustellen,
  8. Kleingärten, Sport- oder Reitplätze anzulegen, Reitsprunggeräte, Zäune oder sonstige Einfriedungen zu errichten,
  9. Gebäude und bauliche Anlagen zu errichten, auch solche die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder eines wasserbehördlichen Verfahrens nicht bedürfen,
  10. fischereiliche Intensivnutzung (z. B. Düngung, Zufütterung und Netzkäfighälterung) durchzuführen.

§ 7
Ausnahmen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 6 sind,

  1. unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte,
  2. Maßnahmen der Naturparkverwaltung, die ausschließlich dem Zweck des § 3 dienen,
  3. das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen durch Angehörige von staatlichen Verwaltungen oder deren Beauftragte bei zwingend notwendigen Dienstfahrten sowie durch Sonstige mit Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde,
  4. die den in § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und in § 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes genannten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen, soweit in dem gemäß § 5 Absatz 3 zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplan nicht etwas anderes vorgesehen ist,
  5. die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen,
  6. die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, soweit sie dem in § 3 aufgeführten Schutzzweck nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten Unterhaltungsplan dokumentiert werden,
  7. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege. Die untere Naturschutzbehörde ist rechtzeitig mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung zu beteiligen.

(2) Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt. Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck des Naturparkes (§ 3) nicht vereinbar sind, sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden.

§ 8
Befreiungen

Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall durch die zuständige Naturschutzbehörde gemäß § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes Befreiung gewährt werden.

§ 9
Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen

Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muß die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.

§ 10
Vorrang dieser Verordnung

Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen oder Anordnungen für dieses Gebiet vor.

§ 11
Schlußbestimmung

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft.

Anlagen