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Verordnung zur Bemessung der Förderbeträge nach dem Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetz (Musik- und Kunstschulförderverordnung - MKSchulFV)
Verordnung zur Bemessung der Förderbeträge nach dem Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetz (Musik- und Kunstschulförderverordnung - MKSchulFV)
vom 28. Juli 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 51])
zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2024
(GVBl.II/24, [Nr. 91])
Auf Grund des § 6 Absatz 3 des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetzes vom 11. Februar 2014 (GVBl. I Nr. 5) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:
§ 1
Aufteilung des Zuschusses
Der Zuschuss gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetzes wird wie folgt aufgeteilt:
-
Musikschulen: 4 727 000 Euro,
-
Kunstschulen einschließlich Fachbereiche gemäß § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetzes an Musikschulen: 400 000 Euro.
§ 2
Verteilungsquotienten
(1) Die Verteilungsquotienten gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetzes werden vorbehaltlich des Absatzes 2 wie folgt festgelegt (Unterrichtsstunden : Schülerzahlen):
-
Musikschulen: 2 : 1,
-
Kunstschulen einschließlich Fachbereiche gemäß § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetzes an Musikschulen: 1 : 3.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 beträgt der Verteilungsquotient im Förderjahr 2014 für die Musikschulen 3 : 1.
§ 3
Ermittlung der Bemessungskennzahlen
(1) Eine Unterrichtsstunde gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetzes ist eine von der Leitung der Musikschule oder Kunstschule angeordnete Unterrichtseinheit von 45 Minuten, sofern die Unterrichtseinheit innerhalb der Fachbereiche gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetzes Fächern oder Kursen zugeordnet werden kann, die durch die Musikschule oder Kunstschule auf mindestens ein Schuljahr angelegt sind (regulärer Unterrichtsbetrieb). Als Schuljahr gilt ein Unterrichtszeitraum vom ersten Unterrichtstag an allgemein bildenden Schulen nach dem Ende der Sommerferien im Land Brandenburg bis zum letzten Ferientag der Sommerferien des Folgejahres. Dem Schuljahr werden 38 Unterrichtswochen zugrunde gelegt. Gegenstand der Unterrichtseinheit ist die Vermittlung von Fachwissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetzes genannten Fachbereichen und Ausbildungsstufen durch mindestens eine pädagogische Lehrkraft gegenüber einer Schülerin oder einem Schüler oder mehreren Schülerinnen und Schülern.
(2) Bei pädagogischen Lehrkräften, die an Musikschulen sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und deren Arbeitsverhältnis unter den Anwendungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in seiner jeweils gültigen Fassung fällt, wird unter den Maßgaben des Absatzes 1 für die Ermittlung der Unterrichtsstunden gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetzes die Anzahl der Unterrichtsstunden pro Unterrichtswoche zugrunde gelegt, die im Verhältnis zur vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß der tariflichen Arbeitszeitvorgaben für Beschäftigte als Lehrkräfte an Musikschulen tarifrechtlich zu leisten sind, soweit kein abweichender Nachweis durch die Musikschule erfolgt. Satz 1 gilt auch für sozialversicherungspflichtig beschäftigte pädagogische Lehrkräfte an Musikschulen oder Kunstschulen, deren Arbeitsverhältnis nicht dem Anwendungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst unterfällt, sofern arbeitsvertraglich eine entsprechende Anwendung der tariflichen Arbeitszeitregelung gemäß Satz 1 vereinbart wurde.
(3) Zur Ermittlung der Anzahl der vertraglich gebundenen Schülerinnen und Schüler gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetzes erfolgt jeweils eine Stichtagszählung zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des dem Förderjahr vorausgegangenen Kalenderjahres. Dabei ist ein Viertel Anteil aus der Summe der zu den jeweiligen Stichtagen gemäß Satz 1 ermittelten Anzahl der vertraglich gebundenen Schülerinnen und Schüler der Bemessung zugrunde zu legen. Schülerinnen und Schüler, die mehrere Unterrichtsverträge mit der Musikschule oder Kunstschule geschlossen haben, dürfen zu den jeweiligen Stichtagen gemäß Satz 1 nur einmal gezählt werden.
§ 4
Bewilligungsverfahren
(1) Anträge auf Bewilligung eines Landeszuschusses sind durch die Musikschulen und Kunstschulen mit den erforderlichen Nachweisen vorbehaltlich des Absatzes 2 bis spätestens zum 1. März des Förderjahres bei der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde schriftlich oder elektronisch einzureichen. Zum Nachweis der Wahrung der Ausschlussfrist gilt im Fall der schriftlichen Antragstellung der Posteingangsstempel der Bewilligungsbehörde. Die Bewilligungsbehörde kann die Frist gemäß Satz 1 aus besonderen Gründen um bis zu drei Monate verlängern. Die Verlängerung der Frist ist durch die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt zu machen. Der Inhalt der Bekanntmachung gemäß Satz 3 wird zusätzlich auf der Internetseite der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde veröffentlicht.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Bewilligungsanträge der Musikschulen bezogen auf die Fachbereiche gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetzes für das Förderjahr 2014 spätestens vier Wochen nach Verkündung dieser Verordnung bei der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde einzureichen. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Bewilligungsanträge der Kunstschulen und verbundenen Musik- und Kunstschulen bezogen auf die Fachbereiche gemäß § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetzes für das Förderjahr 2014 bis zum 29. August 2014 bei der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde einzureichen.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
Potsdam, den 28. Juli 2014
Die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Prof. Dr.-Ing. Dr. Sabine Kunst