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Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (MeldDÜV)

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (MeldDÜV)
vom 7. August 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 26], S.734)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2012
(GVBl.II/12, [Nr. 83])

Am 5. November 2015 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. November 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 54])

Auf Grund des § 27 Abs. 3, § 29 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 236) verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Grundsätze der regelmäßigen Datenübermittlung

(1) Die regelmäßige Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden wird nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen. Darüber hinausgehende Vorschriften des Bundes- und Landesrechts bleiben unberührt.

(2) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil und Landesteil Brandenburg) zugrunde zu legen. Die Datensätze des Landesteils Brandenburg sind beim Brandenburgischen Landeshauptarchiv in Potsdam jedermann kostenlos zugänglich und archivmäßig gesichert hinterlegt.

(3) Für das Verfahren der Datenübermittlung nach § 39 des Brandenburgischen Meldegesetzes sind die Form und das Verfahren des § 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(4) Bei mehreren Wohnungen des Einwohners werden die Daten von den für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörden übermittelt; in den Fällen der §§ 6, 10, 14, 15 und 17 übermitteln auch die für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörden die Daten.

§ 2
Verfahren

(1) Die Übermittlung von Daten nach dieser Verordnung erfolgt nach näherer Vereinbarung in schriftlicher Form, auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern, durch Datenübertragung oder im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet. Die Datenübermittlung der Meldebehörden erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport gemäß § 1 Absatz 3, wenn die datenempfangende Stelle zugestimmt hat.

(2) Daten dürfen nur in den in dieser Verordnung besonders geregelten Fällen durch Bereithalten zum Abruf übermittelt werden. Die abrufenden Stellen müssen sich bei der Meldebehörde anmelden und registrieren lassen. Die zum Abruf zugelassenen Stellen haben jeweils dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen sowie durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Abruf nur durch berechtigte Bedienstete erfolgt, die die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die abrufenden Stellen müssen Datum und Uhrzeit des Abrufs, den abrufenden Bediensteten und die Abrufparameter protokollieren; die Protokollierung ist ein Jahr zu speichern. Der Brandenburgische IT-Dienstleister protokolliert die Abrufe aus dem Landesmelderegister. § 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Meldegesetzes bleibt unberührt.

(3) Die Übermittlung der Daten in schriftlicher Form hat in einem verschlossenen Umschlag zu erfolgen. Die Datenträger im automatisierten Verfahren sind gesichert zu versenden und dürfen nur die für den Empfänger bestimmten, personenbezogenen Daten enthalten. Darüber hinausgehende personenbezogene Daten sind vor der Versendung zu löschen. Vor der Rücksendung sind die Datenträger vollständig zu löschen; abweichend hiervon sind Datenträger, deren Inhalt nicht eindeutig ist, unverzüglich und unverändert mit einer Beschreibung der Mängel an die Meldebehörden zurückzusenden.

(4) Durch geeignete Maßnahmen hat der Datenempfänger sicherzustellen, daß die Kenntnisnahme der Daten nur durch berechtigte Personen erfolgen kann und daß Daten, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind, unverzüglich gelöscht werden. Zur Gewährleistung der Datensicherheit sind entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen nach den §§ 9 und 10 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes zu treffen. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind vor der ersten Datenübermittlung zwischen der übermittelnden Stelle und dem Datenempfänger schriftlich festzulegen. Ihre Einhaltung ist regelmäßig zu prüfen.

§ 3
Datenübermittlungen an den Suchdienst

Die Meldebehörden übermitteln mindestens halbjährlich anläßlich der Anmeldung von Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen und vor dem 2. September 1939 geboren sind, dem Kirchlichen Suchdienst (Zentrale der Heimatortskarteien) in München zur Erfüllung seiner Aufgaben folgende Daten:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. gegenwärtige Anschrift,
  6. Anschrift am 1. September 1939 und
  7. Übermittlungssperren mit Ausnahme der Sperre nach § 32b Abs. 4 Nr. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes.

§ 4
Datenübermittlungen an die Finanzämter

Die Meldebehörden dürfen den für ihren Bereich zuständigen Finanzämtern zur Sicherung des Steueraufkommens bei einer Abmeldung in das Ausland monatlich folgende personenbezogene Daten übermitteln:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Geburtstag,
  5. letzte Anschrift der Hauptwohnung,
  6. Tag des Auszugs und
  7. Übermittlungssperren mit Ausnahme der Sperre nach § 32b Abs. 4 Nr. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes.

§ 5
Datenübermittlungen an die Schulverwaltungsbehörden

(1) Die Meldebehörden dürfen zur Überwachung der allgemeinen Schulpflicht und der Berufsschulpflicht personenbezogene Daten an die zuständigen Schulverwaltungsbehörden übermitteln.

(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt zum 1. Dezember eines Jahres von den im darauffolgenden Jahr schulpflichtig werdenden Kindern sowie monatlich anläßlich der Anmeldung von Schulpflichtigen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Folgende Daten dürfen übermittelt werden:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Tag der Geburt,
  4. Staatsangehörigkeit,
  5. gegenwärtige und bisherige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
  6. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Anschrift) und
  7. Übermittlungssperren mit Ausnahme der Sperre nach § 32b Abs. 4 Nr. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes.

§ 6
Datenübermittlungen zur Erfassung öffentlich geförderter und belegungsgebundener Wohnungen

(1) Die Meldebehörden dürfen zur Führung und Aktualisierung der Wohnraumdatei den für die Sicherung der Zweckbestimmung von öffentlich geförderten Wohnungen nach dem Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), das zuletzt durch Artikel 87 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, nach dem Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist, und von belegungsgebundenen Wohnungen nach dem Brandenburgischen Belegungsbindungsgesetz vom 26. Oktober 1995 (GVBl. I S. 256) zuständigen Stellen, in der Regel den Wohnungsämtern, in dem in Absatz 2 festgelegten Umfang personenbezogene Daten übermitteln.

(2) Aus Anlaß der An- und Abmeldung von Einwohnern, die in eine der in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen einziehen oder aus einer solchen ausziehen, dürfen die Meldebehörden monatlich folgende Daten übermitteln:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Tag der Geburt,
  4. gegenwärtige Anschrift,
  5. Tag des Ein- und Auszugs und
  6. Übermittlungssperren mit Ausnahme der Sperre nach § 32b Abs. 4 Nr. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes.

(3) Die Übermittlung der in Absatz 2 bezeichneten Daten darf auch anläßlich des Todes eines Einwohners vorgenommen werden.

§ 7
Datenübermittlungen zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren

(1) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten für die Ehrung von Altersjubilaren zur Vollendung des 70., 75., 80., 85., 90. und jedes weiteren Lebensjahres übermitteln. Aus Anlaß des 50jährigen (goldenen), 60jährigen (diamantenen), 65jährigen (eisernen) und 70jährigen Ehejubiläums dürfen die Meldebehörden personenbezogene Daten für die Ehrung der Ehejubilare übermitteln. Die Übermittlung erfolgt mindestens sechs Wochen vor dem jeweiligen Ereignis

  1. bei Vollendung des 70., 75., 80., 85. und 90. bis 99. Lebensjahres sowie bei 50- bis 60jährigen Ehejubiläen an die Landräte,
  2. in den übrigen Fällen durch die Meldebehörden der Ämter und amtsfreien Gemeinden an die Landräte zur Weiterübermittlung an die Staatskanzlei und durch die Meldebehörden der kreisfreien Städte an die Staatskanzlei.

(2) Folgende Daten dürfen übermittelt werden:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. gegenwärtige Anschrift,
  6. Tag der Geburt bei Altersjubilaren,
  7. Tag der Eheschließung bei Ehejubilaren,
  8. Staatsangehörigkeiten und
  9. Übermittlungssperren mit Ausnahme der Sperre nach § 32b Abs. 4 Nr. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes.

§ 8
Automatisiertes Abrufverfahren für Behörden und sonstige öffentlichen Stellen

Die Meldebehörden dürfen den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Inland unbeschadet der weiteren Übermittlungsbefugnisse nach dieser Rechtsverordnung zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben durch Bereithalten zum Abruf (§ 2 Abs. 2) folgende Daten übermitteln:

  1. Familiennamen,

  2. frühere Namen,

  3. Vornamen,

  4. Doktorgrad,

  5. Tag und Ort der Geburt,

  6. Staatsangehörigkeit,

  7. gegenwärtige Anschrift,

  8. Tag des Ein- und Auszugs,

  9. Sterbetag,

  10. Übermittlungssperren mit Ausnahme der Sperre nach § 32b Abs. 4 Nr. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes und

  11. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familienname, Anschrift).

Der Abruf darf nur erfolgen, wenn die Identität der betroffenen Person zweifelsfrei feststeht.

§ 9
Automatisiertes Abrufverfahren für Sicherheits- und Justizbehörden

Die Meldebehörden dürfen den Polizeibehörden, den Staatsanwaltschaften, den Gerichten, den Justizvollzugsbehörden, der Verfassungsschutzbehörde, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizei, dem Zollfahndungsdienst, dem Generalbundesanwalt (§ 28 Abs. 3 des Brandenburgischen Meldegesetzes) sowie den Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind, die zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 28 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes auch durch Bereithalten zum Abruf übermitteln (§ 2 Abs. 2).

§ 10
Datenübermittlungen an die für die Abfallentsorgung zuständigen Behörden

(1) Die Meldebehörden dürfen den für die Abfallentsorgung zuständigen Behörden oder deren Beauftragten die nach den Satzungsvorschriften zur Bemessung, Festsetzung und Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren erforderlichen Daten übermitteln. Die Daten aller Einwohner dürfen zu den gebührenrechtlich maßgebenden Stichtagen übermittelt werden. Anläßlich der An- und Abmeldung, der Geburt und des Todes darf die Übermittlung der Daten vierteljährlich erfolgen.

(2) Folgende Daten dürfen übermittelt werden:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Tag der Geburt,
  4. gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
  5. Tag des Ein- oder Auszugs,
  6. Übermittlungssperren mit Ausnahme der Sperre nach § 32b Abs. 4 Nr. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes und
  7. Sterbetag.

§ 11
Datenübermittlungen an die Straßenverkehrsbehörden

Die Meldebehörden dürfen den zuständigen Straßenverkehrsbehörden zur Aufgabenerfüllung nach dem Straßenverkehrsgesetz, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Straßenverkehrs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Fahrerlaubnis-Verordnung folgende Daten übermitteln:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. Staatsangehörigkeiten,
  6. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
  7. Übermittlungssperren mit Ausnahme der Sperre nach § 32b Abs. 4 Nr. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes,
  8. Sterbetag und
  9. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familienname, Anschrift).

Die Daten dürfen auch durch Bereithalten zum Abruf übermittelt werden (§ 2 Abs. 2).

§ 12
Datenübermittlungen an die Versorgungsverwaltung und die Behörden
zur Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1) Der Brandenburgische IT-Dienstleister darf dem Landesamt für Soziales und Versorgung zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach Gesetzen, die dieses Gesetz für entsprechend anwendbar erklären, sowie nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz aus Anlass der An- und Abmeldung sowie des Todes von Einwohnern folgende Daten übermitteln:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Tag der Geburt,
  5. gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
  6. Tag des Auszuges,
  7. Übermittlungssperren mit Ausnahme der Sperre nach § 32b Abs. 4 Nr. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes und
  8. Sterbetag.

(2) Der Brandenburgische IT-Dienstleister darf den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen zur Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben aus Anlass der An- und Abmeldung sowie des Todes von Einwohnern folgende Daten übermitteln:

  1. Familiennamen,

  2. frühere Namen,

  3. Vornamen,

  4. Tag der Geburt,

  5. gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,

  6. Tag des Auszuges,

  7. Übermittlungssperren mit Ausnahme der Sperre nach § 32b Abs. 4 Nr. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes und

  8. Sterbetag.

§ 13
Datenübermittlungen an die Gesundheitsämter

Die Meldebehörden dürfen den Gesundheitsämtern zur Erfüllung der Betreuungsaufgaben des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes nach dem Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg wöchentlich aus Anlaß der Geburt folgende personenbezogene Daten übermitteln:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. Geburtsnamen,
  4. Tag der Geburt,
  5. Mutter (Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift) und
  6. Übermittlungssperren mit Ausnahme der Sperre nach § 32b Abs. 4 Nr. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes.

§ 14
Datenübermittlungen an Bürgermeister amtsangehöriger Gemeinden

(1) Die Meldebehörden dürfen den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten von Einwohnern ihres Gemeindegebietes übermitteln:

  1. bei Geburt eines Kindes
    1. Familiennamen,
    2. Vornamen,
    3. Tag der Geburt,
    4. gegenwärtige Anschrift und
    5. Übermittlungssperren mit Ausnahme der Sperre nach § 32b Abs. 4 Nr. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes;
  2. bei Tod eines Einwohners
    1. Familiennamen,
    2. Vornamen,
    3. Doktorgrad,
    4. Tag der Geburt,
    5. letzte Anschrift,
    6. Sterbetag und
    7. Übermittlungssperren mit Ausnahme der Sperre nach § 32b Abs. 4 Nr. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes.

(2) Zum Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubiläen dürfen den ehrenamtlichen Bürgermeistern zusätzlich zu den in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a, b, c, d und g genannten Daten die gegenwärtige Anschrift und der Tag und die Art des Jubiläums übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt mindestens sechs Wochen vor dem jeweiligen Ereignis. Altersjubilare sind Personen, die den 60. oder einen späteren Geburtstag begehen; Ehejubilare sind Personen, die das 50jährige oder ein späteres Ehejubiläum begehen.

§ 15
Datenübermittlungen an die für die Wasserver- und
die Abwasserentsorgung zuständigen Behörden

(1) Die Meldebehörden dürfen den für die Wasserver- und die Abwasserentsorgung zuständigen Behörden oder deren Beauftragten die nach den Satzungsvorschriften zur Bemessung, Festsetzung und Erhebung von Wasserver- und Abwasserentsorgungsgebühren erforderlichen Daten übermitteln. Die Daten aller Einwohner dürfen zu den gebührenrechtlich maßgebenden Stichtagen übermittelt werden. Anläßlich der An- und Abmeldung, der Geburt und des Todes darf die Übermittlung der Daten vierteljährlich erfolgen.

(2) Folgende Daten dürfen übermittelt werden:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Tag der Geburt,
  4. gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
  5. Tag des Ein- oder Auszugs,
  6. Übermittlungssperren mit Ausnahme der Sperre nach § 32b Abs. 4 Nr. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes und
  7. Sterbetag.

§ 16
Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden

Bei der Übermittlung von Meldedaten an die Ausländerbehörden nach der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 2048) geändert worden ist, richtet sich das Verfahren nach § 2.

§ 17
Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB)

(1) Die Meldebehörden dürfen dem Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) oder der von ihm nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragstaatsvertrages mit der Durchführung der Erhebung und des Einzugs von Rundfunkbeiträgen gemäß § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und zur Ermittlung von Beitragsschuldnern beauftragten Stelle im Fall der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner monatlich übermitteln:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. Geburtsdatum,
  5. gegenwärtige und letzte frühere Anschriften,
  6. Tag des Ein- und Auszugs und
  7. Sterbetag.

Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer Anmeldung, einer Abmeldung ohne Beziehen einer neuen Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens. Ist für einen Einwohner eine Übermittlungssperre nach § 21 Absatz 5 und Absatz 7 Nummer 2 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, eingetragen, erfolgt keine Datenübermittlung.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Gebühr zusteht, zu ermitteln. Daten, die nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, sind spätestens innerhalb eines halben Jahres zu löschen. § 2 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 17a
Datenübermittlungen aus dem Landesmelderegister

Die Regelungen der §§ 1 bis 11 und 13 bis 17 dieser Verordnung gelten für Datenübermittlungen aus dem Landesmelderegister beim Brandenburgischen IT-Dienstleister entsprechend.

§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden vom 26. Oktober 1992 (GVBl. II S. 688) außer Kraft.

Potsdam, den 7. August 1997

Der Minister des Innern
In Vertretung
Werner Müller