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Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (MeldDÜV)

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (MeldDÜV)
vom 7. August 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 26], S.734)

Auf Grund des § 27 Abs. 3, § 29 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 236) verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Grundsätze der regelmäßigen Datenübermittlung

(1) Die regelmäßige Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden wird nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen. Darüber hinausgehende Vorschriften des Bundes- und Landesrechts bleiben unberührt.

(2) Die zu übermittelnden Daten sind durch die Angabe der Blatt-Nummern der Datensätze für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil und Landesteil Brandenburg) näher bestimmt. Die Datensätze des Landesteils Brandenburg sind beim Brandenburgischen Landeshauptarchiv in Potsdam jedermann kostenlos zugänglich und archivmäßig gesichert hinterlegt.

(3) Bei mehreren Wohnungen des Einwohners werden die Daten grundsätzlich von den für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörden übermittelt; in den Fällen der §§ 6, 9, 10, 14, 15 und 17 übermitteln auch die für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörden die Daten.

§ 2
Verfahren

(1) Die Übermittlung von Daten nach dieser Verordnung erfolgt in schriftlicher Form oder nach näherer Vereinbarung im automatisierten Verfahren auf Datenträgern oder durch Datenübertragung.

(2) Daten dürfen nur in den in dieser Verordnung besonders geregelten Fällen durch Bereithalten zum Abruf übermittelt werden.

(3) Die Übermittlung der Daten in schriftlicher Form hat in einem verschlossenen Umschlag zu erfolgen. Die Datenträger im automatisierten Verfahren sind gesichert zu versenden und dürfen nur die für den Empfänger bestimmten, personenbezogenen Daten enthalten. Darüber hinausgehende personenbezogene Daten sind vor der Versendung zu löschen. Vor der Rücksendung sind die Datenträger vollständig zu löschen; abweichend hiervon sind Datenträger, deren Inhalt nicht eindeutig ist, unverzüglich und unverändert mit einer Beschreibung der Mängel an die Meldebehörden zurückzusenden.

(4) Durch geeignete Maßnahmen hat der Datenempfänger sicherzustellen, daß die Kenntnisnahme der Daten nur durch berechtigte Personen erfolgen kann und daß Daten, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind, unverzüglich gelöscht werden. Zur Gewährleistung der Datensicherheit sind entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen nach § 10 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes zu treffen. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind vor der ersten Datenübermittlung zwischen der übermittelnden Stelle und dem Datenempfänger schriftlich festzulegen. Ihre Einhaltung ist regelmäßig zu prüfen.

§ 3
Datenübermittlungen an den Suchdienst

Die Meldebehörden übermitteln mindestens halbjährlich anläßlich der Anmeldung von Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen und vor dem 2. September 1939 geboren sind, dem Kirchlichen Suchdienst (Zentrale der Heimatortskarteien) in München zur Erfüllung seiner Aufgaben folgende Daten:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. gegenwärtige Anschrift,
  6. Anschrift am 1. September 1939 und
  7. Übermittlungssperren mit Ausnahme der Sperre nach § 32 Abs. 7 Nr. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes.

§ 4
Datenübermittlungen an die Finanzämter

Die Meldebehörden dürfen den für ihren Bereich zuständigen Finanzämtern zur Sicherung des Steueraufkommens bei einer Abmeldung in das Ausland monatlich folgende personenbezogene Daten übermitteln:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Geburtstag,
  5. letzte Anschrift der Hauptwohnung,
  6. Tag des Auszugs und
  7. Übermittlungssperren mit Ausnahme der Sperre nach § 32 Abs. 7 Nr. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes.

§ 5
Datenübermittlungen an die Schulverwaltungsbehörden

(1) Die Meldebehörden dürfen zur Überwachung der allgemeinen Schulpflicht und der Berufsschulpflicht personenbezogene Daten an die zuständigen Schulverwaltungsbehörden übermitteln.

(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt zum 1. Dezember eines Jahres von den im darauffolgenden Jahr schulpflichtig werdenden Kindern sowie monatlich anläßlich der Anmeldung von Schulpflichtigen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Folgende Daten dürfen übermittelt werden:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Tag der Geburt,
  4. Staatsangehörigkeit,
  5. gegenwärtige und bisherige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
  6. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Anschrift) und
  7. Übermittlungssperren mit Ausnahme der Sperre nach § 32 Abs. 7 Nr. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes.

§ 6
Datenübermittlungen zur Erfassung öffentlich geförderter und belegungsgebundener Wohnungen

(1) Die Meldebehörden dürfen zur Führung und Aktualisierung der Wohnraumdatei den für die Sicherung der Zweckbestimmung von öffentlich geförderten Wohnungen nach dem Wohnungsbindungsgesetz vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 954) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2166, Ber. S. 2319) und von belegungsgebundenen Wohnungen nach dem Brandenburgischen Belegungsbindungsgesetz vom 26. Oktober 1995 (GVBl. I S. 256) zuständigen Stellen, in der Regel den Wohnungsämtern, in dem in Absatz 2 festgelegten Umfang personenbezogene Daten übermitteln.

(2) Aus Anlaß der An- und Abmeldung von Einwohnern, die in eine der in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen einziehen oder aus einer solchen ausziehen, dürfen die Meldebehörden monatlich folgende Daten übermitteln:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Tag der Geburt,
  4. gegenwärtige Anschrift,
  5. Tag des Ein- und Auszugs und
  6. Übermittlungssperren mit Ausnahme der Sperre nach § 32 Abs. 7 Nr. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes.

(3) Die Übermittlung der in Absatz 2 bezeichneten Daten darf auch anläßlich des Todes eines Einwohners vorgenommen werden.

§ 7
Datenübermittlungen zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren

(1) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten für die Ehrung von Altersjubilaren zur Vollendung des 70., 75., 80., 85., 90. und jedes weiteren Lebensjahres übermitteln. Aus Anlaß des 50jährigen (goldenen), 60jährigen (diamantenen), 65jährigen (eisernen) und 70jährigen Ehejubiläums dürfen die Meldebehörden personenbezogene Daten für die Ehrung der Ehejubilare übermitteln. Die Übermittlung erfolgt mindestens sechs Wochen vor dem jeweiligen Ereignis

  1. bei Vollendung des 70., 75., 80., 85. und 90. bis 99. Lebensjahres sowie bei 50- bis 60jährigen Ehejubiläen an die Landräte,
  2. in den übrigen Fällen durch die Meldebehörden der Ämter und amtsfreien Gemeinden an die Landräte zur Weiterübermittlung an die Staatskanzlei und durch die Meldebehörden der kreisfreien Städte an die Staatskanzlei.

(2) Folgende Daten dürfen übermittelt werden:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. gegenwärtige Anschrift,
  6. Tag der Geburt bei Altersjubilaren,
  7. Tag der Eheschließung bei Ehejubilaren,
  8. Staatsangehörigkeiten und
  9. Übermittlungssperren mit Ausnahme der Sperre nach § 32 Abs. 7 Nr. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes.

§ 8
Datenübermittlungen an die Standesämter

Die Meldebehörden dürfen den zuständigen Standesämtern zur Fortführung des Familienbuchs nach dem Personenstandsgesetz von verheirateten oder verheiratet gewesenen Personen personenbezogene Daten übermitteln. Die Übermittlung erfolgt wöchentlich anläßlich der Anmeldung der Personen, deren Eheschließung nach dem 31. Dezember 1957 erfolgte oder für die auf Antrag ein Familienbuch angelegt worden ist. Folgende Daten dürfen übermittelt werden:

  1. Familienname,
  2. Geburtsname,
  3. Vornamen,
  4. Tag der Geburt,
  5. Familienstand,
  6. gegenwärtige und bisherige Anschrift,
  7. Tag und Ort der Eheschließung,
  8. Ehegatte (Vor- und Familienname, Anschrift) und
  9. Übermittlungssperren mit Ausnahme der Sperre nach § 32 Abs. 7 Nr. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes.

§ 9
Datenübermittlungen an die Polizeibehörden

(1) Die Meldebehörden dürfen den Polizeibehörden zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben regelmäßig die erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 28 Abs. 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes übermitteln. Soweit die Meldebehörden das Melderegister automatisiert führen, dürfen die genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereitgehalten werden. Solange die Voraussetzungen für den automatisierten Abruf nicht gegeben sind, dürfen die Meldebehörden die genannten Daten den zuständigen Polizeipräsidien monatlich einmal auf maschinell lesbaren Datenträgern oder Listen übermitteln; abweichende Vereinbarungen über längere Übermittlungsfristen sind zulässig.

(2) Die Polizeibehörden dürfen von der Möglichkeit des Abrufs nach Absatz 1 Satz 2, des Abrufs von den maschinell lesbaren Datenträgern oder der Einsichtnahme in die Listen nur Gebrauch machen, wenn die Kenntnis der Daten im Einzelfall erforderlich ist. Sie haben durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß Abruf und Einsichtnahme nur durch berechtigte Bedienstete erfolgen, die Zulässigkeit des Abrufs im Einzelfall kontrolliert werden kann und nicht mehr benötigte Datenträger unverzüglich vernichtet werden.

(3) Die Meldebehörden dürfen für Zwecke der Fahndung nach Personen, die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung gesucht werden sowie der Bereinigung personenbezogener polizeilicher Sammlungen den zuständigen Polizeibehörden monatlich in Fällen der An- und Abmeldung und des Todes folgende Daten übermitteln:

  1. Familiennamen (jetziger und früherer Name),
  2. Vornamen,
  3. Ordensnamen/Künstlernamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Tag und Ort der Geburt,
  6. Geschlecht,
  7. Staatsangehörigkeiten,
  8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
  9. Familienstand,
  10. Tag des Ein- und Auszugs,
  11. Übermittlungssperren mit Ausnahme der Sperre nach § 32 Abs. 7 Nr. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes und
  12. Sterbetag und -ort.

(4) Daten von Personen, nach denen nicht gefahndet wird und über die keine personenbezogenen polizeilichen Sammlungen geführt werden, sind unverzüglich zu löschen.

§ 10
Datenübermittlungen an die für die Abfallentsorgung zuständigen Behörden

(1) Die Meldebehörden dürfen den für die Abfallentsorgung zuständigen Behörden oder deren Beauftragten die nach den Satzungsvorschriften zur Bemessung, Festsetzung und Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren erforderlichen Daten übermitteln. Die Daten aller Einwohner dürfen zu den gebührenrechtlich maßgebenden Stichtagen übermittelt werden. Anläßlich der An- und Abmeldung, der Geburt und des Todes darf die Übermittlung der Daten vierteljährlich erfolgen.

(2) Folgende Daten dürfen übermittelt werden:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Tag der Geburt,
  4. gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
  5. Tag des Ein- oder Auszugs,
  6. Übermittlungssperren mit Ausnahme der Sperre nach § 32 Abs. 7 Nr. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes und
  7. Sterbetag.

§ 11
Datenübermittlungen an die Straßenverkehrsbehörden

Die Meldebehörden dürfen den zuständigen Straßenverkehrsbehörden zur Aufgabenerfüllung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung folgende Daten im automatisierten Verfahren durch Bereithalten zum Abruf übermitteln:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. Staatsangehörigkeiten,
  6. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
  7. Übermittlungssperren mit Ausnahme der Sperre nach § 32 Abs. 7 Nr. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes und
  8. Sterbetag.

§ 12
Datenübermittlungen an die Versorgungsverwaltung

(1) Die Meldebehörden dürfen dem Landesamt für Soziales und Versorgung aus Anlaß von automatisierten Abgleichen mit Daten der Leistungsempfänger nach dem Bundesversorgungsgesetz, nach Gesetzen, die dieses Gesetz für entsprechend anwendbar erklären sowie nach dem Schwerbehindertengesetz die nachfolgenden Daten der Einwohner übermitteln, bei denen der Abgleich Abweichungen ergeben hat:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Tag der Geburt,
  5. gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
  6. Tag des Auszugs,
  7. Übermittlungssperren mit Ausnahme der Sperre nach § 32 Abs. 7 Nr. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes und
  8. Sterbetag.

(2) Die Abgleiche nach Absatz 1 mit Daten der Leistungsempfänger nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach Gesetzen, die dieses Gesetz für entsprechend anwendbar erklären, dürfen monatlich vorgenommen werden. Die Abgleiche nach Absatz 1 mit Daten der Leistungsempfänger nach dem Schwerbehindertengesetz dürfen jährlich vorgenommen werden.

§ 13
Datenübermittlungen an die Gesundheitsämter

Die Meldebehörden dürfen den Gesundheitsämtern zur Erfüllung der Betreuungsaufgaben des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes nach dem Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg wöchentlich aus Anlaß der Geburt folgende personenbezogene Daten übermitteln:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. Geburtsnamen,
  4. Mutter (Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift) und
  5. Übermittlungssperren mit Ausnahme der Sperre nach § 32 Abs. 7 Nr. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes.

§ 14
Datenübermittlungen an Bürgermeister amtsangehöriger Gemeinden

(1) Die Meldebehörden dürfen den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten von Einwohnern ihres Gemeindegebietes übermitteln:

  1. bei Geburt eines Kindes
    1. Familiennamen,
    2. Vornamen,
    3. Tag der Geburt,
    4. gegenwärtige Anschrift und
    5. Übermittlungssperren mit Ausnahme der Sperre nach § 32 Abs. 7 Nr. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes;
  2. bei Tod eines Einwohners
    1. Familiennamen,
    2. Vornamen,
    3. Doktorgrad,
    4. Tag der Geburt,
    5. letzte Anschrift,
    6. Sterbetag und
    7. Übermittlungssperren mit Ausnahme der Sperre nach § 32 Abs. 7 Nr. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes.

(2) Zum Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubiläen dürfen den ehrenamtlichen Bürgermeistern zusätzlich zu den in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a, b, c, d und g genannten Daten die gegenwärtige Anschrift und der Tag und die Art des Jubiläums übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt mindestens sechs Wochen vor dem jeweiligen Ereignis. Altersjubilare sind Personen, die den 60. oder einen späteren Geburtstag begehen; Ehejubilare sind Personen, die das 50jährige oder ein späteres Ehejubiläum begehen.

§ 15
Datenübermittlungen an die für die Wasserver- und
die Abwasserentsorgung zuständigen Behörden

(1) Die Meldebehörden dürfen den für die Wasserver- und die Abwasserentsorgung zuständigen Behörden oder deren Beauftragten die nach den Satzungsvorschriften zur Bemessung, Festsetzung und Erhebung von Wasserver- und Abwasserentsorgungsgebühren erforderlichen Daten übermitteln. Die Daten aller Einwohner dürfen zu den gebührenrechtlich maßgebenden Stichtagen übermittelt werden. Anläßlich der An- und Abmeldung, der Geburt und des Todes darf die Übermittlung der Daten vierteljährlich erfolgen.

(2) Folgende Daten dürfen übermittelt werden:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Tag der Geburt,
  4. gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
  5. Tag des Ein- oder Auszugs,
  6. Übermittlungssperren mit Ausnahme der Sperre nach § 32 Abs. 7 Nr. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes und
  7. Sterbetag.

§ 16
Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden

Bei der Übermittlung von Meldedaten an die Ausländerbehörden nach der Ausländerdatenübermittlungsverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2997, 1991 I S. 1216) richtet sich das Verfahren nach § 2.

§ 17
Datenübermittlungen an den Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB)

(1) Die Meldebehörden dürfen dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg oder der nach § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. 1991 S. 580, 602 ), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 11. September 1996 (GVBl. 1996 I S. 398, 413) von ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner monatlich übermitteln:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Tag der Geburt,
  4. gegenwärtige Anschriften und bisherige Anschrift,
  5. Tag des Ein- und Auszugs,
  6. Familienstand,
  7. Sterbetag und
  8. Übermittlungssperren mit Ausnahme der Sperre nach § 32 Abs. 7 Nr. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes.

Die Übermittlung darf frühestens zwei Monate nach der Anmeldung, Abmeldung oder dem Tod des Einwohners erfolgen.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Gebühr zusteht, zu ermitteln. Daten, die nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, sind spätestens innerhalb eines halben Jahres zu löschen. § 2 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden vom 26. Oktober 1992 (GVBl. II S. 688) außer Kraft.

Potsdam, den 7. August 1997

Der Minister des Innern
In Vertretung
Werner Müller