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Verordnung über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen (Lehrkräftezulagenverordnung - LZV)

Verordnung über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen (Lehrkräftezulagenverordnung - LZV)
vom 21. Februar 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 05], S.61)

Am 1. November 2015 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 12. Oktober 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 50])

Auf Grund des § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Lehrer, Förderschullehrer sowie Studienräte und Oberstudienräte erhalten für die Dauer ihrer Verwendung als Fachseminarleiter eine Stellenzulage. Die Stellenzulage steht nur zu, wenn die Funktion ständig wahrgenommen wird.

(2) Die Stellenzulage wird in Höhe von 150 DM gewährt, wenn die Verwendung als Fachseminarleiter mindestens 35 v. H. der Arbeitszeit in Anspruch nimmt. Beträgt die Inanspruchnahme durch die Verwendung mindestens vier Unterrichtsstunden in der Woche, wird die Stellenzulage in Höhe von 100 DM gewährt. Die Inanspruchnahme bemisst sich nach den für die Fachseminarleitertätigkeit gewährten Anrechnungsstunden; in den Fällen des Satzes 2 ist der Mindestverwendungsumfang bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend zu reduzieren.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Potsdam, den 21. Februar 2000

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Die Ministerin der Finanzen
Dr. Wilma Simon