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Verordnung über die Anerkennung ausländischer Lehrerqualifikationen (Lehrerqualifikationsanerkennungsverordnung - LQAV)

Verordnung über die Anerkennung ausländischer Lehrerqualifikationen (Lehrerqualifikationsanerkennungsverordnung - LQAV)
vom 10. Juni 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 46])

Am 1. November 2016 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 29. November 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 69])

Auf Grund des § 13 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45) und des § 15 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, dem Minister der Finanzen und der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck, Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Anerkennung der Lehrerqualifikation

§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen § 4 Antragstellung, Nachweise
§ 5 Feststellung
§ 6 Verfahren
§ 7 Mitwirkungspflichten

Abschnitt 3
Ausgleichsmaßnahmen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 8 Ausgleichsmaßnahmen, Wahlrecht
§ 9 Nachweise für die Zulassung
§ 10 Leistungsbewertung

Unterabschnitt 2
Anpassungslehrgang

§ 11 Ziel
§ 12 Rechtsstellung der teilnehmenden Personen
§ 13 Inhalt, Durchführung und Dauer
§ 14 Meldung, Kapazitäten und Zulassung
§ 15 Abschluss des Anpassungslehrgangs, Bescheid

Unterabschnitt 3
Eignungsprüfung

§ 16 Ziel
§ 17 Inhalt, Durchführung
§ 18 Meldung und Zulassung
§ 19 Ergebnis der Eignungsprüfung, Bescheid

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 20 Statistik
§ 21 Übergangsvorschriften
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck, Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung bestimmt das Nähere zur Anerkennung einer im Ausland erworbenen Lehrerqualifikation als Befähigung für ein Lehramt an Schulen im Land Brandenburg gemäß § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes (angestrebtes Lehramt). Sie schließt die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2011 (ABl. L 59 vom 4.3.2011, S. 4) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung ein.

(2) Diese Verordnung ist auf alle Personen anzuwenden, die im Ausland eine Lehrerqualifikation erworben haben und ihre Absicht, im Land Brandenburg als Lehrkraft tätig zu sein, in geeigneter Form darlegen. Der § 10 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Lehrerqualifikationen im Sinne dieser Verordnung sind Qualifikationen, die zur Ausübung des Berufs der Lehrerin oder des Lehrers im Ausland berechtigen und durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene und dokumentierte Berufserfahrung (berufspraktische Tätigkeit) nachgewiesen werden.

(2) Ausbildungsnachweise sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von der im Ausland für die Lehrerqualifikation zuständigen Stelle ausgestellt wurden.

(3) Ausbildungsstaat im Sinne dieser Verordnung ist der Staat, in dem die Lehrerqualifikation erworben oder anerkannt wurde.

(4) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Schweiz.

(5) Ausgleichsmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung sind Maßnahmen, die den Ausgleich von Qualifikationsunterschieden, die zwischen der erworbenen und der für das angestrebte Lehramt geforderten Qualifikation bestehen, ermöglichen oder die Eignung für das angestrebte Lehramt feststellen.

Abschnitt 2
Anerkennung der Lehrerqualifikation

§ 3
Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Eine Lehrerqualifikation wird von der zuständigen Stelle als Befähigung für das angestrebte Lehramt anerkannt, wenn

  1. die antragstellende Person auf Grund dieser Lehrerqualifikation zur unmittelbaren Ausübung des Lehrberufs im Ausbildungsstaat in mindestens einem Fach gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes (anzuerkennendes Fach) berechtigt oder die Befugnis zur Ausübung des Berufs als Lehrkraft trotz ihrer Lehrerqualifikation bisher aus Gründen verwehrt wurde, die der Berufsausübung im Land Brandenburg nicht entgegenstehen,
  2. der zeitliche Unterschied zwischen der für den Erwerb der Lehrerqualifikation erforderlichen Qualifikationsdauer im Ausbildungsstaat und der Regelstudienzeit des angestrebten Lehramts im Land Brandenburg nicht mehr als ein Jahr beträgt und
  3. zwischen den Ausbildungsinhalten, die nach den lehrerbildungsrechtlichen Bestimmungen des Landes Brandenburg für das angestrebte Lehramt und den Inhalten, die in der Ausbildung für den Erwerb der nachgewiesenen Lehrerqualifikation vorgesehen sind, keine wesentlichen qualitativen Unterschiede bestehen.

(2) Beträgt der zeitliche Unterschied gemäß Absatz 1 Nummer 2 mehr als ein Jahr, so ist dieser durch die Anrechnung der doppelten Dauer einer auf das angestrebte Lehramt bezogenen berufspraktischen Tätigkeit im Inland oder Ausland auszugleichen. Die anrechenbare Dauer beträgt höchstens vier Jahre. Die anzurechnende Dauer gemäß Satz 1 kann in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden.

(3) Liegt ein wesentlicher Unterschied in den Ausbildungsinhalten gemäß Absatz 1 Nummer 3 vor, ist durch die zuständige Stelle zu prüfen, ob dieser wesentliche Unterschied durch die in einer berufspraktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ganz oder teilweise ausgeglichen werden kann.

(4) Ist der Ausgleich eines zeitlichen Unterschieds und eines wesentlichen Unterschieds in den Ausbildungsinhalten nicht oder nur teilweise möglich, so können diese durch die Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme kompensiert werden.

(5) Wurde sowohl ein zeitlicher Unterschied als auch ein wesentlicher Unterschied in den Ausbildungsinhalten festgestellt, so kann nur der Ausgleich des wesentlichen Unterschieds in den Ausbildungsinhalten verlangt werden.

(6) Wird eine berufspraktische Tätigkeit teilweise als Ausgleich des Qualifikationsunterschieds angerechnet, so sind die Anforderungen in der Ausgleichsmaßnahme entsprechend anzupassen.

(7) Die Möglichkeit, anstelle einer Ausgleichsmaßnahme den Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen (Vorbereitungsdienst) zu absolvieren, bleibt unberührt.

§ 4
Antragstellung, Nachweise

(1) Der Antrag auf Anerkennung einer im Ausland erworbenen Lehrerqualifikation als Befähigung für ein Lehramt gemäß dem Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetz ist von der Inhaberin oder dem Inhaber (antragstellende Person) schriftlich beim Landesinstitut für Lehrerbildung (zuständige Stelle) zu stellen. Dem Antrag sind in Form von Originalen oder amtlich beglaubigten Kopien

  1. ein amtlicher Identitätsnachweis,
  2. die Ausbildungsnachweise für die anzuerkennende Lehrerqualifikation sowie gegebenenfalls Nachweise und Informationen, aus denen die Inhalte und die Dauer der absolvierten Ausbildung hervorgehen,
  3. die Bescheinigungen über Dauer und Art der bisher im Inland oder Ausland ausgeübten beruflichen Tätigkeiten als Lehrkraft,
  4. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit und
  5. eine Erklärung in deutscher Sprache, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die antragstellende Person in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt oder eine Ausgleichsmaßnahme gemäß Abschnitt 3 absolviert hat,

als Nachweise beizufügen. Die zuständige Stelle kann verlangen, dass von der antragstellenden Person weitere Nachweise beigebracht werden, soweit diese für die Feststellung gemäß § 5 zwingend erforderlich sind. Die Forderung zur Beibringung weiterer Nachweise ist von der zuständigen Stelle gegenüber der antragstellenden Person im Einzelnen zu begründen.

(2) Von den Nachweisen gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sind Übersetzungen in deutscher Sprache beizubringen. Sofern es für die Anerkennung erforderlich ist, kann die zuständige Stelle auch für die übrigen Nachweise Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einem in Deutschland öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer zu erstellen.

(3) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Nachweise, kann die zuständige Stelle die antragstellende Person auffordern, weitere geeignete Nachweise innerhalb einer bestimmten Frist beizubringen. Soweit die Nachweise in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Mitgliedstaates wenden.

(4) Geeignete Nachweise für die Darlegung gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 sind insbesondere der Nachweis über die Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit oder ein Nachweis über die Kontaktaufnahme mit der einstellenden Schulbehörde oder Schulen in freier Trägerschaft im Land Brandenburg. Bei antragstellenden Personen mit ständigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten kann auf die Darlegung verzichtet werden, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.

§ 5
Feststellung

(1) Die zuständige Stelle stellt bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 durch Bescheid fest, dass die im Ausland erworbene Lehrerqualifikation und gegebenenfalls die berufspraktische Tätigkeit der antragstellenden Person als Befähigung für das angestrebte Lehramt anerkannt werden.

(2) Erfolgt keine Feststellung gemäß Absatz 1, stellt die zuständige Stelle durch Bescheid fest, welche Qualifikationsunterschiede einer Anerkennung der Lehrerqualifikation als Befähigung für das angestrebte Lehramt entgegenstehen und wie die festgestellten Unterschiede ausgeglichen werden können. Der Bescheid enthält insbesondere die Feststellung

  1. der Zuordnung der Lehrerqualifikation zu einem Lehramt nach dem Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetz,
  2. der bestehenden Qualifikationsunterschiede sowie
  3. zu den Ausgleichsmöglichkeiten der Qualifikationsunterschiede.

Die Angaben gemäß Satz 2 Nummer 3 umfassen insbesondere die Form und den Zeitpunkt beziehungsweise die Dauer der Ausgleichsmaßnahme sowie die durch sie zu erwerbenden Qualifikationsmerkmale.

(3) Hat die für die Anerkennung ausländischer Lehrerqualifikationen zuständige Stelle eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung einer Lehrerqualifikation als Befähigung für ein Lehramt nach dem jeweiligen Landesrecht festgestellt, gilt § 13 Absatz 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes, ohne dass es einer erneuten Feststellungsprüfung nach dieser Verordnung bedarf.

(4) Kann die antragstellende Person die Nachweise gemäß § 4 aus nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise beibringen oder ist das Beibringen der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen Aufwand verbunden, stellt die zuständige Stelle die berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person durch sonstige geeignete Verfahren fest und legt diese der Entscheidung über die Anerkennung der Lehrerqualifikation zugrunde. Die antragstellende Person hat die Gründe, die dem Beibringen der Unterlagen entgegenstehen, eidesstattlich zu versichern.

(5) Sonstige geeignete Verfahren gemäß Absatz 4 sind insbesondere Unterrichtsproben, schriftliche und mündliche Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen.

(6) Die Anerkennung der nachgewiesenen Lehrerqualifikation als Befähigung für das angestrebte Lehramt ist zu versagen, wenn

  1. die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 nicht erfüllt werden,
  2. keine Zulassung zur Ausgleichsmaßnahme erfolgen konnte oder die Ausgleichsmaßnahme nicht erfolgreich absolviert wurde oder
  3. die Nachweise gemäß § 4 trotz Aufforderung durch die zuständige Stelle nicht in angemessener Frist vollständig beigebracht werden.
§ 6
Verfahren

(1) Die zuständige Stelle bestätigt gegenüber der antragstellenden Person innerhalb der Frist von einem Monat den Eingang des Antrags und der ihm beigefügten Nachweise. In der Empfangsbestätigung ist das Eingangsdatum des Antrags mitzuteilen sowie auf die Frist gemäß Absatz 2 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die gemäß § 4 beizubringenden Nachweise unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist gemäß Satz 1 der antragstellenden Person mit, welche Nachweise noch beizubringen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis auf den Fristlauf gemäß Absatz 2, der erst nach Eingang aller beizubringenden Nachweise beginnt.

(2) Die zuständige Stelle trifft die Feststellungen gemäß § 5 Absatz 1 und 2 innerhalb der Frist von drei Monaten. Der Fristlauf beginnt nach dem Eingang aller geforderten Nachweise. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Soweit die Lehrerqualifikation in einem Mitgliedstaat erworben oder anerkannt wurde, beträgt die Fristverlängerung gemäß Satz 3 höchstens einen Monat. Die Fristverlängerung ist der antragstellenden Person rechtzeitig schriftlich mitzuteilen und ihr gegenüber zu begründen.

(3) Im Fall des § 4 Absatz 2 ist der Fristlauf gemäß Absatz 2 Satz 1 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt.

§ 7
Mitwirkungspflichten

(1) Die antragstellende Person ist verpflichtet, alle Nachweise gemäß § 4 bei der zuständigen Stelle vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Kommt die antragstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach und wird dadurch die Bearbeitung des Vorgangs erheblich erschwert, kann die zuständige Stelle ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn die antragstellende Person in anderer Weise die Bearbeitung des Vorgangs erheblich erschwert.

(3) Der Antrag kann von der zuständigen Stelle wegen fehlender oder nicht ausreichender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die antragstellende Person auf die Folge schriftlich hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen wurde.

Abschnitt 3
Ausgleichsmaßnahmen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 8
Ausgleichsmaßnahmen, Wahlrecht

(1) Zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Qualifikationsunterschiede kann nach Wahl der antragstellenden Person

  1. ein Anpassungslehrgang absolviert oder
  2. eine Eignungsprüfung vor der zuständigen Stelle abgelegt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Zulassung zu einer Ausgleichsmaßnahme nimmt die antragstellende Person ihr diesbezügliches Wahlrecht wahr. Nach der Zulassung zu einer Ausgleichsmaßnahme ist eine Änderung der Wahlentscheidung nicht mehr möglich.

§ 9
Nachweise für die Zulassung

(1) Die Zulassung zu einer Ausgleichsmaßnahme setzt voraus, dass die antragstellende Person über Kenntnisse in der deutschen Sprache auf der Kompetenzstufe C 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) verfügt oder diese nachweist.

(2) Vor Beginn der Ausgleichsmaßnahme ist von der antragstellenden Person der zuständigen Stelle ein erweitertes Führungszeugnis oder ein entsprechendes Dokument vorzulegen. Für antragstellende Personen mit ständigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten genügt die Vorlage einer Bescheinigung oder Urkunde gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist.

(3) Soweit der Antrag auf die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang gestellt wird, ist von der Bewerberin oder dem Bewerber eine persönliche Erklärung zum individuellen Gesundheitszustand gemäß den Vorgaben der zuständigen Stelle abzugeben.

§ 10
Leistungsbewertung

(1) Die in jeder Unterrichtsprobe gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 2 erbrachte Leistung und jede Prüfungsleistung gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 sind von dem jeweils dafür vorgesehenen Ausschuss mit einer Note zu bewerten, die aus dem arithmetischen Mittel der Noten, die von den einzelnen Ausschussmitgliedern für diese Leistung erteilt worden sind, zu bilden ist. Für die Bewertung der Leistungen gemäß Satz 1 sind die Notenskala sowie die Vorschriften zur Bildung von Gesamtbewertungen gemäß den Bestimmungen für die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung anzuwenden.

(2) Die Beurteilung der fachlichen Leistungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgt durch eine Note. Die zu beurteilenden Leistungsmerkmale und Leistungselemente, deren Bewertung und die Bildung der Note gemäß Satz 1 richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften über die dienstliche Beurteilung von Lehrkräften an öffentlichen Schulen im Land Brandenburg in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Unterabschnitt 2
Anpassungslehrgang

§ 11
Ziel

Im Anpassungslehrgang sollen die im Vergleich zwischen den erworbenen und für das angestrebte Lehramt geforderten Qualitätsunterschiede ausgeglichen und die fehlenden Qualifikationsmerkmale nachträglich erworben werden. Bei einem erfolgreichen Besuch des Anpassungslehrgangs wird die Befähigung für das angestrebte Lehramt erworben.

§ 12
Rechtsstellung der teilnehmenden Personen

Der Anpassungslehrgang wird im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses absolviert. In dieser Zeit besteht für die teilnehmende Person ein Anspruch auf Unterhaltsgeld in Höhe der Bezüge für die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten im Vorbereitungsdienst für das angestrebte Lehramt.

§ 13
Inhalt, Durchführung und Dauer

(1) Der Anpassungslehrgang umfasst

  1. die schulpraktische Tätigkeit (Schulpraxis) an einer Schule (Praxisschule) in Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters und
  2. die Teilnahme an Seminarveranstaltungen des Landesinstituts für Lehrerbildung,

die sich auf das angestrebte Lehramt beziehen. Im Rahmen des Anpassungslehrgangs kann verlangt werden, fehlende wissenschaftliche oder künstlerische, fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Ausbildungsinhalte durch eine erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen an einer Hochschule auszugleichen. Darüber hinaus kann der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Kursen oder Praktika zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten verlangt werden, soweit dies auf Grund lehrerbildungsrechtlicher Bestimmungen für das angestrebte Lehramt erforderlich ist.

(2) Praxisschulen sind die Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg. Praxisschulen können auch Ersatzschulen sein.

(3) Der Anpassungslehrgang dauert je nach den festgestellten Qualifikationsunterschieden mindestens sechs Monate, höchstens jedoch drei Jahre. Wird er aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen um mehr als zehn Wochen unterbrochen, so kann eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs erfolgen, wenn dadurch das Erreichen des Qualifikationsziels ermöglicht wird.

(4) Beträgt die Dauer des Anpassungslehrgangs mehr als ein Jahr, so ist zum Ende des ersten Halbjahres der Qualifikationsstand der teilnehmenden Person durch die sie betreuenden Seminarleiterinnen und Seminarleiter des Landesinstituts für Lehrerbildung im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Praxisschule einzuschätzen.

(5) Wird während des Anpassungslehrgangs festgestellt, dass die festgelegten Qualifikationsziele korrekturbedürftig sind, so kann die Dauer des Anpassungslehrgangs bis zu der zulässigen Höchstdauer von drei Jahren verlängert oder mit Zustimmung der teilnehmenden Person verkürzt werden.

(6) Erfüllt die teilnehmende Person die sich aus ihrem Ausbildungsverhältnis ergebenden Verpflichtungen nicht oder nicht ausreichend, kann das Ausbildungsverhältnis von der zuständigen Stelle beendet werden.

§ 14
Meldung, Kapazitäten und Zulassung

(1) Der Antrag auf Teilnahme am Anpassungslehrgang ist innerhalb der für den Vorbereitungsdienst des angestrebten Lehramts bekannt gegebenen Bewerbungsfristen an die zuständige Stelle zu richten und gilt für den darauffolgenden Einstellungstermin.

(2) Für einen lehramtsbezogenen Anpassungslehrgang sind im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten des Landesinstituts für Lehrerbildung bis zu 4 Prozent der für den Vorbereitungsdienst des jeweiligen Lehramts zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, jedoch mindestens ein Ausbildungsplatz je Lehramt, zur Verfügung zu stellen.

(3) Übersteigt die Anzahl der antragstellenden Personen die Anzahl der für einen lehramtsbezogenen Anpassungslehrgang zur Verfügung stehenden Plätze, erfolgt die Zulassung nach der Reihenfolge des Eingangs des Antrags gemäß Absatz 1.

(4) Die Entscheidung über die Zulassung zum Anpassungslehrgang ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Kann keine Zulassung zum Anpassungslehrgang erteilt werden, ist dies zu begründen.

§ 15
Abschluss des Anpassungslehrgangs, Bescheid

(1) Der Anpassungslehrgang schließt mit

  1. einer Beurteilung der in der Schulpraxis erbrachten fachlichen Leistungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Praxisschule und
  2. je einer Unterrichtsprobe in den anzuerkennenden Fächern ab.

(2) Die Unterrichtsproben sind am selben Tag und, abgesehen von Unterrichtsproben im fremdsprachlichen oder bilingualen Unterricht, ausschließlich in deutscher Sprache abzulegen.

(3) Für jede abzulegende Unterrichtsprobe ist durch die zuständige Stelle ein Ausschuss zu bilden, dem als Mitglieder

  1. eine Seminarleiterin oder ein Seminarleiter des Landesinstituts für Lehrerbildung oder eine Person der Schulaufsicht als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. eine weitere Seminarleiterin oder ein Seminarleiter des Landesinstituts für Lehrerbildung und
  3. ein Mitglied der Schulleitung der Praxisschule

angehören.

(4) Die zuständige Stelle stellt in einem Bescheid fest, ob der Anpassungslehrgang erfolgreich oder nicht erfolgreich von der teilnehmenden Person absolviert wurde. Der Anpassungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn jede der gemäß Absatz 1 nachzuweisenden Leistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Soweit durch die zuständige Stelle festgestellt wird, dass der Anpassungslehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, ist dies zu begründen.

(5) Wurde der Anpassungslehrgang nicht erfolgreich absolviert, so kann er auf Antrag um bis zu sechs Monate verlängert werden, sofern die Höchstverweildauer von drei Jahren nicht überschritten wird. Für die Feststellung, ob nach der Verlängerung der Anpassungslehrgang erfolgreich absolviert wurde, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

Unterabschnitt 3
Eignungsprüfung

§ 16
Ziel

Mit der Eignungsprüfung soll beurteilt werden, ob die zu prüfende Person über die erforderliche Befähigung für das angestrebte Lehramt verfügt.

§ 17
Inhalt, Durchführung

(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich ausschließlich auf die inhaltlichen Anforderungen, die der zu prüfenden Person gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 mitgeteilt wurden. Bei den Prüfungsanforderungen ist zu berücksichtigen, dass die zu prüfende Person bereits über eine im Ausland erworbene Lehrerqualifikation verfügt.

(2) Als Prüfungsleistungen sind

  1. in jedem anzuerkennenden Fach eine Unterrichtsprobe und
  2. eine mündliche Prüfung in Form eines Kolloquiums

nachzuweisen. Die Prüfungsteile gemäß Satz 1 sind am selben Tag zu absolvieren. Die Eignungsprüfung wird, abgesehen von Unterrichtsproben im fremdsprachlichen oder bilingualen Unterricht, ausschließlich in deutscher Sprache abgelegt.

(3) Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit der jeweils zuständigen Schulbehörde die Schule, an der die Unterrichtsproben abgelegt werden sollen. Zur Vorbereitung auf die Unterrichtsproben ist die zu prüfende Person berechtigt, für einen Zeitraum von höchstens vier Wochen in den für die Prüfung vorgesehenen Lerngruppen und Fächern zu hospitieren und zu unterrichten.

(4) Die Themen für die abzulegenden Unterrichtsproben werden nach Abstimmung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter durch die zu prüfende Person festgelegt. Sie teilt die Themen spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin der zuständigen Stelle mit.

(5) Der thematische Rahmen für die mündliche Prüfung wird auf Vorschlag der zu prüfenden Person von der zuständigen Stelle festgelegt und bis spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin der zu prüfenden Person mitgeteilt.

(6) Für jede zu prüfende Person sind von der zuständigen Stelle Prüfungsausschüsse zu bilden. Dem Prüfungsausschuss für die Unterrichtsproben gehören

  1. eine Seminarleiterin oder ein Seminarleiter des Landesinstituts für Lehrerbildung oder eine Person der Schulaufsicht als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. eine weitere Seminarleiterin oder ein weiterer Seminarleiter des Landesinstituts für Lehrerbildung und
  3. ein Schulleitungsmitglied der jeweiligen Schule

als Mitglieder an. Dem Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung gehören

  1. eine Seminarleiterin oder ein Seminarleiter des Landesinstituts für Lehrerbildung oder eine Person der Schulaufsicht als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. je anzuerkennendes Fach eine weitere Seminarleiterin oder ein weiterer Seminarleiter des Landesinstituts für Lehrerbildung

als Mitglieder an.

§ 18
Meldung und Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist schriftlich an die zuständige Stelle zu richten.

(2) Mit der Zulassung teilt die zuständige Stelle der zu prüfenden Person die Schule, an der die Unterrichtsproben abzulegen sind, den Prüfungstermin, die Besetzung der Prüfungsausschüsse gemäß § 16 Absatz 6 und die zu erbringenden Prüfungsleistungen schriftlich mit.

§ 19
Ergebnis der Eignungsprüfung, Bescheid

(1) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die in den Prüfungsteilen erbrachten Leistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind. Wurde ein Prüfungsteil nicht bestanden, kann dieser einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe der Note im betreffenden Prüfungsteil bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

(2) Wird ein Prüfungsteil nach seiner Wiederholung nicht bestanden oder lässt die zu prüfende Person die Frist gemäß Absatz 1 Satz 3 ohne anerkannten Grund verstreichen, so sind dieser Prüfungsteil und die Eignungsprüfung endgültig nicht bestanden.

(3) Die zuständige Stelle stellt in einem Bescheid auf Grund der erbrachten Prüfungsleistungen fest, ob die Eignungsprüfung bestanden oder nicht bestanden wurde. Soweit durch die zuständige Stelle festgestellt wird, dass die Eignungsprüfung nicht bestanden wurde, ist dies zu begründen.

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 20
Statistik

Über die Verfahren zur Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Lehrerqualifikation gemäß dieser Verordnung ist durch die zuständige Stelle kalenderjährlich eine Statistik zu erheben, in der für jeden Verfahrensfall

  1. die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht und der Wohnort der antragstellenden Person,
  2. das Datum der Antragstellung,
  3. der Ausbildungsstaat,
  4. das gemäß dem Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetz angestrebte Lehramt,
  5. das Datum, der Gegenstand und die Art der Entscheidung der zuständigen Stelle sowie
  6. die eingelegten Rechtsbehelfe und die Entscheidungen darüber

zu erfassen sind. Für die Erhebung der Daten besteht für die zuständige Stelle Auskunftspflicht.

§ 21
Übergangsvorschriften

(1) Über Anträge von Personen aus Mitgliedstaaten zur Anerkennung einer erworbenen Lehrerqualifikation, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei der zuständigen Stelle gestellt wurden, ist gemäß den Bestimmungen der EG-Lehramtsanerkennungsverordnung vom 22. November 2007 (GVBl. II S. 482) zu entscheiden. Soweit durch die zuständige Stelle festgestellt wird, dass eine Ausgleichsmaßnahme zu absolvieren ist, wird diese auf der Grundlage der EG-Lehramtsanerkennungsverordnung durchgeführt und ist spätestens bis zum 31. Juli 2017 zu beenden.

(2) Personen aus Mitgliedstaaten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an einer Ausgleichsmaßnahme teilnehmen, führen diese gemäß der EG-Lehramtsanerkennungsverordnung durch. Sie ist bis spätestens 31. Juli 2017 zu beenden.

(3) Ist von der zuständigen Stelle bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung über vorliegende Anträge von Personen aus Drittstaaten zur Anerkennung einer erworbenen Berufsqualifikation nicht entschieden worden, so ist die Entscheidung hierüber gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu treffen. Sofern die Anerkennung einer Berufsqualifikation von Personen aus Drittstaaten gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 242), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 59) geändert worden ist, nicht erfolgen konnte, setzt eine Entscheidung auf Grund dieser Verordnung eine erneute Antragstellung voraus.

§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die EG-Lehramtsanerkennungsverordnung vom 22. November 2007 (GVBl. II S. 482) außer Kraft.

Potsdam, den 10. Juni 2013

Die Ministerin für Bildung,
Jugend und Sport

Dr. Martina Münch