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Verordnung über den Landespflegeausschuss nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Landespflegeausschussverordnung - LPflegeAV)

Verordnung über den Landespflegeausschuss nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Landespflegeausschussverordnung - LPflegeAV)
vom 7. Juni 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 25], S.405)

zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.37)

Auf Grund des § 92 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) und des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Bildung des Landespflegeausschusses

Der Landespflegeausschuß nach § 92 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gebildet und führt die Bezeichnung "Landespflegeausschuß Brandenburg".

§ 2
Mitglieder des Landespflegeausschusses

(1) Im Landespflegeausschuß sind vertreten:

  1. die Pflegekassen durch sieben Personen,
  2. der Medizinische Dienst der Krankenversicherung durch eine Person,
  3. die Pflegeeinrichtungen durch acht Personen,
  4. das für Soziales zuständige Ministerium durch eine Person,
  5. das Landesamt für Soziales und Versorgung als überörtlicher Träger der Sozialhilfe durch eine Person,
  6. der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. durch eine Person,
  7. die kommunalen Spitzenverbände durch je eine Person.

(2) Im Landespflegeausschuß sind ferner vertreten:

  1. der Landesbehindertenbeirat,
  2. der Seniorenrat des Landes Brandenburg e. V.
  3. der Psychiatriebeirat für das Land Brandenburg,
  4. die Verbände der Pflegeberufe,
  5. das für Gesundheit zuständige Ministerium,
  6. der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Berlin-Brandenburg,
  7. die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Berlin-Brandenburg und
  8. die Alzheimer-Gesellschaft Brandenburg e. V.

durch jeweils eine Person.

(3) Jedes Mitglied hat mindestens eine Person zu seiner Stellvertretung. Wer die Stellvertretung wahrnimmt, hat bei Verhinderung des Mitglieds dessen Rechte und Pflichten.

(4) Das für Soziales zuständige Ministerium kann weitere vier Personen als Mitglieder berufen. Sie sollen über die notwendige Fachkompetenz im sozial- und gesundheitspflegerischen Bereich verfügen.

(5) Zu den Sitzungen des Landespflegeausschusses können die Mitglieder nach Absatz 1 einvernehmlich weitere beratende Teilnehmer, insbesondere aus gesellschaftlichen Gruppen und der Wissenschaft hinzuziehen.

§ 3
Bestellung der Mitglieder

(1) Die Personen, die die Pflegeeinrichtungen vertreten, werden unter Beachtung des Grundsatzes der Trägervielfalt von den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen und die Personen, die die Pflegekassen vertreten, von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellt. Die übrigen Mitglieder sowie deren Stellvertretung werden von den sie entsendenden Organisationen bestellt.

(2) Die Bestellung oder Berufung der Mitglieder bedarf des Einverständnisses der bestellten oder berufenen Person und erfolgt schriftlich oder elektronisch. Sie wird wirksam mit Eingang bei der Geschäftsstelle (§ 12). Die Einverständniserklärung ist beizufügen. Die Geschäftsstelle unterrichtet schriftlich oder elektronisch die beteiligten Organisationen, die bestellten oder berufenen Mitglieder sowie deren Stellvertretung.

§ 4
Vorsitz

Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied für die Dauer von zwei Jahren.

§ 5
Amtsperiode

(1) Die Amtsperiode der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten des Landespflegeausschusses.

(2) Das Amt des vorsitzenden und stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds endet mit dem Ablauf von zwei Jahren. Sie führen die Geschäfte bis zu einer Neuwahl weiter.

(3) Scheidet ein Mitglied oder eine Person, die die Stellvertretung wahrnimmt, vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wird die Person, die an die Stelle der Ausscheidenden tritt, für den Rest der Amtsperiode bestellt oder berufen. Die §§ 3 und 4 gelten entsprechend.

(4) Erneute Bestellung, Berufung oder Wahl sind möglich.

§ 6
Abberufung und Amtsniederlegung

(1) Die Mitglieder können das vorsitzende Mitglied bei gleichzeitiger Wahl eines in den Vorsitz nachfolgenden Mitglieds mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder abberufen. Das gleiche gilt für das stellvertretende vorsitzende Mitglied.

(2) Die übrigen Mitglieder sowie deren Stellvertretung können ohne Angabe von Gründen von der sie entsendenden oder berufenden Stelle abberufen werden. Die Abberufung wird erst mit der Bestellung der Nachfolge wirksam.

(3) Das vorsitzende und stellvertretende vorsitzende Mitglied sowie die anderen Mitglieder und die Personen, die deren Stellvertretung wahrnehmen, können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen.

(4) Die Abberufung und Amtsniederlegung werden, sofern ein anderer Zeitpunkt nicht bestimmt worden ist, mit Eingang in der Geschäftsstelle wirksam; § 3 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 7
Amtsführung

(1) Die Mitglieder und die Personen, die deren Stellvertretung wahrnehmen, führen ihr Amt als Ehrenamt; dies gilt nicht für die Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 2 Nr. 5.

(2) Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied hat unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins eine Person, die zu seiner Stellvertretung bestellt ist, zur Teilnahme an der Sitzung aufzufordern und die Verhinderung der Geschäftsstelle mitzuteilen. In der Einladung ist auf diese Pflicht hinzuweisen.

§ 8
Einberufung des Landespflegeausschusses

Der Landespflegeausschuß wird von dem vorsitzenden Mitglied mindestens zweimal jährlich einberufen. Er ist ferner einzuberufen, wenn die nach § 9 des Landespflegegesetzes zuständige Landesbehörde oder mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung dies verlangen.

§ 9
Geschäftsordnung und Ausschüsse

(1) Der Landespflegeausschuß gibt sich mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder eine Geschäftsordnung.

(2) Der Landespflegeausschuß kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und Empfehlungen Ausschüsse einsetzen.

§ 10
Vorbereitung und Leitung der Sitzungen

(1) Das vorsitzende Mitglied legt Zeit und Gegenstand der Sitzungen fest, bereitet die Sitzungen vor und leitet sie.

(2) Die Einladung erfolgt durch die Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses spätestens drei Wochen vor der Sitzung. Sie hat die Angaben von Ort und Zeit sowie die Tagesordnung und die Beratungsunterlagen zu enthalten.

§ 11
Beratung und Entscheidung

(1) Der Landespflegeausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem vorsitzenden Mitglied die Mehrheit der Personen anwesend ist, die Beteiligte nach § 2 Abs. 1 vertreten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, erfolgt für einen noch am Sitzungstag festzulegenden Termin eine neuerliche Ladung mit der gleichen Tagesordnung innerhalb von 14 Tagen. Die Sitzungen des Landespflegeausschusses sind nicht öffentlich.

(2) Empfehlungen nach § 92 Abs.1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bedürfen des Einvernehmens der Personen, die die Beteiligten nach § 2 Abs. 1 vertreten.

(3) Im übrigen bedürfen Beschlüsse des Landespflegeausschusses der Mehrheit der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Das Beratungsergebnis, insbesondere einvernehmliche Empfehlungen, ist schriftlich oder elektronisch abzufassen und allen nach § 2 Beteiligten zuzuleiten.

§ 12
Geschäftsstelle

Die Geschäfte des Landespflegeausschusses werden bei dem für Soziales zuständigen Ministerium geführt.

§ 13
Entschädigung

(1) Die Mitglieder erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den Beteiligten, die sie entsandt haben, nach deren Regelungen. Die Entschädigung ist von der entsendenden Stelle zu tragen. Gleiches gilt für Mitglieder von Ausschüssen nach § 9 Abs. 2.

(2) Sachverständige erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 14
Kosten

(1) Die Kosten der Geschäftsstelle trägt das Land.

(2) Entschädigungen nach § 13 Abs. 2 tragen die im § 2 Abs. 1 genannten Organisationen und Institutionen entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Mitglieder nach § 2 Abs. 1.

§ 15
(Inkrafttreten)