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Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln und über die Lernmittelfreiheit (Lernmittelverordnung - LernMV)

Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln und über die Lernmittelfreiheit (Lernmittelverordnung - LernMV)
vom 14. Februar 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 07], S.88)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2018
(GVBl.II/18, [Nr. 42])

Auf Grund des § 14 Abs. 4 und des § 111 Abs. 2 und 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Lern- und Lehrmittel
§ 2 Auswahlgrundsätze

Abschnitt 2
Zulassung von Lernmitteln

§ 3 Zulassungspflichtige Lernmittel
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
§ 5 Einzeln zugelassene Lernmittel
§ 6 Entscheidung über die Einzelzulassung
§ 7 Pauschal zugelassene Lernmittel
§ 8 Sondergenehmigungen
§ 9 Nicht zulassungspflichtige Lernmittel

Abschnitt 3
Lernmittelfreiheit

§ 10 Grundsätze der Lernmittelfreiheit
§ 11 Kostenträger
§ 12 Eigenanteil
§ 12a Kostenausgleich
§ 13 Schulbuchbeschaffung
§ 14 Ausleihverfahren

Abschnitt 4

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Lern- und Lehrmittel

(1) Lernmittel gemäß dieser Verordnung sind die für die Schülerinnen und Schüler bestimmten und von diesen selbstständig und eigenverantwortlich im Unterricht, in der fachpraktischen Ausbildung und bei der häuslichen Vorbereitung gebrauchten Unterrichtsmittel. Zu den Lernmitteln gehören:

  1. gedruckte oder elektronische Schulbücher, die zur Durchführung des Unterrichts auf der Grundlage der jeweils geltenden Rahmenlehrpläne verwendet werden,
  2. sonstige gedruckte oder elektronische Werke, die zusätzlich zu den Schulbüchern oder an deren Stelle für die Erreichung der Lernziele benötigt werden, insbesondere Wörterbücher, Lexika, Tafelwerke, Lektüren, Arbeitshefte, Arbeitsblätter und Aufgabensammlungen sowie
  3. spezifische Lernmittel, die Schulbücher ergänzen oder ersetzen, insbesondere spezielle Hilfs-mittel für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Montessori-Materialien, audiovisuelle Medien und Lernsoftware, wenn die Schülerinnen und Schüler damit selbstständig arbeiten.

Nicht zu den Lernmitteln gehören Gegenstände, die von den Schülerinnen und Schülern als Gebrauchs- oder Übungsmaterial verwendet werden und zur persönlichen Ausstattung gehören. Dies sind insbesondere Hefte, Blöcke, Schreib-, Zeichen- und Rechengeräte aller Art sowie Sportkleidung.

(2) Lehrmittel sind Unterrichtsmittel, die in der Regel in der Schule verbleiben und dort von den Lehrkräften oder Schülerinnen und Schülern genutzt werden. Zu diesen gehören insbesondere Karten, Geräte, Computer, Instrumente und Materialien für den naturwissenschaftlichen Unterricht und die fachpraktische Ausbildung, Sportgeräte, Musikinstrumente sowie im Unterricht verwendete audio-visuelle Medien oder Software, sofern es keine Lernsoftware gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ist.

§ 2
Auswahlgrundsätze

(1) Die Schulen haben bei der Einführung von Lernmitteln die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und des sinnvollen Einsatzes im Unterricht zu beachten. Unterscheidet sich ein Lernmittel der Art, dem Inhalt und der didaktisch-methodischen Aufbereitung nach nicht wesentlich von einem anderen, so ist das preisgünstigste dieser Lernmittel auszuwählen.

(2) Die angeschafften Lernmittel sollen mindestens drei Jahre genutzt werden, es sei denn, dass zwingende fachliche Gründe den Wechsel erfordern.

Abschnitt 2
Zulassung von Lernmitteln

§ 3
Zulassungspflichtige Lernmittel

Schulbücher und Druckwerke gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 dürfen nur benutzt werden, wenn sie von dem für Schule zuständigen Ministerium einzeln oder pauschal zugelassen sind.

§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Für die Zulassung von Lernmitteln sind die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes zu erfüllen.

(2) Lernmittel sollen Ziele und Lerninhalte eines Faches gemäß Rahmenlehrplan in der Regel mindestens einer Jahrgangsstufe beinhalten.

(3) Schulbücher sollen in der Regel den Lernmittelbedarf des jeweiligen Faches abdecken. Sie dürfen nicht lediglich ergänzenden Charakter haben oder Ergänzungen durch weitere Lernmittel erforderlich machen.

§ 5
Einzeln zugelassene Lernmittel

(1) Schulbücher für die Fächer Gesellschaftswissenschaften, Geografie (außer Atlanten), Geschichte, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde und Politische Bildung in der Primarstufe und der Sekundarstufe I werden in der Regel auf der Grundlage von drei unabhängigen Gutachten (Regelprüfung) einzeln zugelassen. Aktualisierungen oder geringfügige Änderungen bereits zugelassener Schulbücher können auf Grund eines verkürzten Prüfverfahrens (Kurzprüfung) zugelassen werden.

(2) Schulbücher, die in einem anderen Bundesland, in dem der Rahmenlehrplan für das jeweilige Unterrichtsfach inhaltlich mit dem im Land Brandenburg geltenden Rahmenlehrplan übereinstimmt, bereits zugelassen sind, können ohne nochmalige Prüfung zugelassen werden. Der Nachweis über die Zulassung in einem anderen Bundesland ist durch den Antragsteller zu erbringen.

(3) Der Antrag auf Zulassung kann jederzeit eingereicht werden und muss folgende Angaben enthalten:

  1. Titel, Band, Ausgabe,
  2. Verlagsbezeichnung,
  3. ISBN,
  4. Bestellnummer des Verlages,
  5. Auflage (Jahr/Auflagenziffer),
  6. Unterrichtsfach, Jahrgangsstufe und Schulform gemäß den im Land Brandenburg geltenden Verordnungen über die Bildungsgänge,
  7. Seitenzahl,
  8. Einbandart.

Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, ob es sich um eine Neuerscheinung oder um eine veränderte Neuauflage handelt und ob Folgebände geplant sind. Auf früher gestellte Anträge ist unter Angabe von Datum und Aktenzeichen des Bescheides des für Schule zuständigen Ministeriums Bezug zu nehmen. Dem Antrag sind vier Prüfexemplare, bei Anträgen auf Aktualisierung oder geringfügige Änderung bereits zugelassener Lernmittel ein Prüfexemplar mit Kennzeichnung der Änderungen beizufügen. Die Prüfexemplare können auch als Einreichexemplare, beispielsweise digitale Ausdrucke oder Kopien, eingereicht werden, wenn sie wie die geplante Buchausgabe vollständig ausgestaltet sind, von der Redaktion des Verlages geprüft und für den Druck freigegeben sind und dies im Antrag ausdrücklich versichert wird. Die verkaufsfertigen Exemplare sind in der erforderlichen Anzahl vor der Auslieferung nachzureichen.

(4) Mehrbändige Werke, die nicht als Gesamtheit vorgelegt werden, werden nur in lückenlos von unten aufbauender Weise geprüft und zugelassen. Es ist eine nach Bänden unterteilte stoffliche Inhaltsangabe der Gesamtausgabe beizufügen. Auf konzeptionelle Besonderheiten ist hinzuweisen.

(5) Der vollständige Antrag auf Zulassung ist bis zum 1. Oktober einzureichen, wenn die Zulassung zum folgenden Schuljahr gemäß Absatz 6 bekannt gemacht werden soll. Lernmittel, deren Zulassung zwischen dem 1. Oktober und dem 1. Februar beantragt wurde, können in einer Nachtragsliste bekannt gemacht werden.

(6) Das für Schule zuständige Ministerium macht die einzeln zugelassenen Schulbücher jährlich in geeigneter Weise bekannt.

§ 6
Entscheidung über die Einzelzulassung

(1) Das für Schule zuständige Ministerium entscheidet auf der Grundlage des Prüfverfahrens gemäß § 5 Absatz 1 über die Zulassung. Über die Zulassung ergeht ein Bescheid.

(2) Der Zulassungsbescheid bezieht sich nur auf die zur Prüfung vorgelegte Fassung.

(3) Die Zulassung kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Sie kann insbesondere von der Beseitigung von Mängeln abhängig gemacht werden.

(4) Die Zulassung wird auf jeweils sieben Jahre befristet. Sie kann auf Antrag um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn nach Einschätzung des für Schule zuständigen Ministeriums das Lernmittel weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 entspricht.

(5) Die Zulassung kann vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 4 widerrufen werden, wenn sich die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4, insbesondere die Rahmenlehrpläne, geändert haben.

(6) Für die Zulassung werden Gebühren nach der Gebührenordnung MBJS in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 7
Pauschal zugelassene Lernmittel

(1) Alle nicht in § 5 Absatz 1 genannten Lernmittel sind pauschal zugelassen und können nach Entscheidung der Fachkonferenzen der Schulen auf der Grundlage des § 14 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes Verwendung finden. Maßgaben des für Schule zuständigen Ministeriums für die Auswahl von Lernmitteln sind, soweit vorhanden, durch die Fachkonferenzen zu beachten.

(2) Das für Schule zuständige Ministerium kann pauschal zugelassene Lernmittel stichprobenweise einem Verfahren gemäß § 5 Absatz 1 unterziehen und deren Verwendung in den Schulen untersagen, wenn im Ergebnis festgestellt wird, dass die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 nicht erfüllt sind. Die Untersagung ist im Amtsblatt des für Schule zuständigen Ministeriums bekannt zu machen.

§ 8
Sondergenehmigungen

(1) In Einzelfällen können Schulen auf dem Dienstweg eine Sondergenehmigung zur probeweisen Einführung eines noch nicht zugelassenen Lernmittels bei dem für Schule zuständigen Ministerium beantragen. Aus der beigefügten Begründung muss erkennbar sein, dass der beabsichtigte Lernerfolg mit diesen Lernmitteln besonders gut erreicht werden kann. Den Anträgen ist ein Exemplar des betreffenden Lernmittels beizufügen.

(2) Sondergenehmigungen werden in der Regel nur für die antragstellende Schule ausgesprochen. Sie werden befristet erteilt und können widerrufen werden.

§ 9
Nicht zulassungspflichtige Lernmittel

(1) Lehrkräfte dürfen geeignete Einzeltexte und Einzelmaterialien in eigener Verantwortung einsetzen und den Schülerinnen und Schülern als Ergänzungsmaterial aushändigen. Die Beschränkungen des Urheberrechts sind zu berücksichtigen.

(2) Von Lehrkräften für den Unterricht entwickelte Lernmittel, die im Rahmen der Beschlüsse der Fachkonferenzen der Schule gemäß § 87 Abs. 3 Nr. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes verwendet werden, unterliegen nicht der Zulassungspflicht. Die Lernmittel müssen die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes erfüllen.

Abschnitt 3
Lernmittelfreiheit

§ 10
Grundsätze der Lernmittelfreiheit

(1) Für die Schülerinnen und Schüler besteht Lernmittelfreiheit nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Satz 1 gilt nicht, wenn Schülerinnen und Schüler Anspruch auf die Bereitstellung von Lernmitteln oder auf finanzielle Leistungen zum Erwerb von Lernmitteln im Rahmen einer anderweitigen öffentlichen Förderung haben.

(2) Den Schülerinnen und Schülern werden Lernmittel gemäß § 1 Abs. 1 leihweise zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen. In Ausnahmefällen können diese zum dauernden Gebrauch übereignet werden.

(3) Ausgenommen von der Lernmittelfreiheit sind:

  1. Lernmittel, die nur einmal verwendbar sind, insbesondere Arbeitshefte, Arbeitsblätter und Aufgabensammlungen, und sich deshalb für eine Ausleihe nicht eignen sowie
  2. Lernmittel in beruflichen Schulen, die ihrem Inhalt nach überwiegend berufliche Fachbücher sind und somit vorrangig als Nachschlagewerk bei der Berufsausbildung oder Berufsausübung, auch über die Berufsschuldauer hinaus, genutzt werden können.

Lernmittel gemäß Nummer 1 sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang verlangt werden. Erfolgt ihr Einsatz im Unterricht anstelle von Schulbüchern, können sie in den Eigenanteil gemäß § 12 einbezogen werden.

§ 11
Kostenträger

(1) Die Kosten der Lernmittelfreiheit trägt gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes der Schulträger. Er hat den Schulen nach Maßgabe von § 7 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes jährlich finanzielle Mittel mindestens in der in der Anlage 1 festgesetzten Höhe je Schüler für die Lernmittelbeschaffung bereitzustellen. Die Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern haben einen Eigenanteil gemäß § 12 dieser Verordnung zu tragen.

(2) Die Beträge nach Absatz 1 Satz 2 und 3 werden auf der Grundlage eines Richtbetrages ermittelt, der den durchschnittlich notwendigen Aufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr zusätzlich zu dem vorhandenen Bestand erforderlichen Lernmittel entspricht.

(3) Der Schulträger hat zusätzlich für

  1. Aussiedler in Eingangsklassen für die Beschaffung von Lernmitteln für den Unterricht in "Deutsch als Zweitsprache" sowie
  2. schulpflichtige ausländische Schülerinnen und Schüler für den muttersprachlichen Unterricht und für den Unterricht in "Deutsch als Fremdsprache"

die in der Anlage 2 festgelegten Beträge bereitzustellen.

(4) Die Konferenz der Lehrkräfte entscheidet, welche Lernmittel im Rahmen der bereitgestellten finanziellen Mittel gemäß Absatz 1 Satz 2 sowie der von der Schulkonferenz beschlossenen Grundsätze angeschafft werden. Sie entscheidet auch, welche Lernmittel im Rahmen des Eigenanteils gemäß Absatz 1 Satz 3 gekauft werden sollen.

(5) An Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung" können die gemäß Absatz 1 Satz 2 bereitgestellten Mittel auf Beschluss der Schulkonferenz auch für Gebrauchsmaterial oder Lehrmittel verwendet werden, wenn dafür aus pädagogischen und didaktischen Gründen ein zusätzlicher Bedarf besteht.

§ 12
Eigenanteil

(1) In Höhe des in der Anlage 1 aufgeführten, nach Schulstufen und Bildungsgängen gestaffelten Eigenanteils sollen die Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern Lernmittel auf eigene Kosten beschaffen. Diese Lernmittel bleiben Eigentum der Schülerinnen und Schüler. Der Eigenanteil entfällt für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August eines Jahres

  1. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  2. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
    oder
  3. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –

erhalten.

Er ermäßigt sich um die Hälfte für das dritte und jedes weitere Kind, wenn mindestens drei Kinder derselben Familie eine Schule besuchen und dies durch die Vorlage einer nicht formgebundenen Bescheinigung der jeweiligen Schulen nachgewiesen wird. In Fällen gemäß Satz 3 und 4 stellt der Schulträger die Lernmittel leihweise zur Verfügung.

(2) Der Eigenanteil darf ausnahmsweise in der Höhe überschritten werden, wenn für einzelne Jahrgangsstufen oder Semester ein erhöhter Bedarf notwendig ist und ein Ausgleich über einen Zeitraum von drei Schuljahren erfolgt.

(3) Den Schülerinnen und Schülern oder Eltern steht es frei, über den Eigenanteil hinausgehend Lernmittel zu kaufen. Die Schulen haben darüber in einer Weise zu informieren, die die freie Entscheidung nicht beeinflusst.

(4) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine Jahrgangsstufe wiederholt, dürfen nicht nochmals Lernmittel zur eigenen Beschaffung verlangt werden, wenn die bereits erworbenen Lernmittel weiterhin genutzt werden können.

(5) Von Schülerinnen und Schülern, die im Laufe des Schuljahres wegen eines Schulwechsels die für dieses Schuljahr erworbenen Lernmittel nicht weiterbenutzen können, darf nicht nochmals der Kauf von Lernmitteln verlangt werden. Ihnen sind die notwendigen Lernmittel an der aufnehmenden Schule leihweise zur Verfügung zu stellen.

 § 12a
Kostenausgleich

(1) Die Schulträger erhalten zum Ausgleich der ihnen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 und 5 entstehenden Mehrbelastungen gegenüber der Rechtslage am 31. Dezember 2004 einen Kostenausgleich vom Land. Der Kostenausgleich wird erstmalig im Jahr 2006 gewährt. Der Kostenausgleich wird den Gemeinden, Ämtern, Schulverbänden und Landkreisen gewährt, die am 1. August des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres (Schuljahresbeginn) Schulträger waren.

(2) Die Höhe des Kostenausgleichs bemisst sich an einem Grundbetrag von 0,60 Euro und der Schülerzahl an allgemein bildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft nach der Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt. Der Grundbetrag entspricht dem auf der Grundlage der Schülerzahlen nach der Schulstatistik, der Zahl der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach der Sozialstatistik und der Zahl der Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach der Statistik der Bundesagentur für Arbeit berechneten durchschnittlichen Mehraufwand je Schüler an allgemein bildenden Schulen gegenüber der Rechtslage am 31. Dezember 2004.

(3) Für die Verteilung des Kostenausgleichs werden die Schülerzahlen der Schulträger an allgemein bildenden Schulen nach der Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, wie folgt angesetzt:

Schulträger in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einem Anteil von Sozialgeldempfängern nach der Statistik der Bundesagentur für Arbeit vom August des Vorjahres an der Gesamtschülerzahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt an allgemein bildenden Schulen nach der Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, von

unter 20 Prozent mit 80 vom Hundert,
20 Prozent bis unter 25 Prozent mit 100 vom Hundert,
25 Prozent bis unter 30 Prozent mit 110 vom Hundert und
über 30 Prozent mit 120 vom Hundert.

(4) Der Kostenausgleich erfolgt jeweils im Mai eines Jahres für das laufende Schuljahr.

§ 13
Schulbuchbeschaffung

(1) Für die Beschaffung der Schulbücher im Rahmen der Lernmittelfreiheit ist der Schulträger zuständig. Er kann der Schule dazu die Bevollmächtigung erteilen. Die vergaberechtlichen Vorschriften sind zu beachten.

(2) Sammelbestellungen für Eltern oder Schülerinnen und Schüler für die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffenden Lernmittel sind kein öffentlicher Auftrag. Sie dürfen nicht in die Bestellung gemäß Absatz 1 einbezogen werden.

§ 14
Ausleihverfahren

Die im Rahmen der Lernmittelfreiheit bereitzustellenden Lernmittel werden an die Schülerinnen und Schüler ausgeliehen und von diesen nach Ablauf der bestimmungsgemäßen Benutzungsdauer zurückgegeben. Die Lernmittel verbleiben im Eigentum des Schulträgers.

Abschnitt 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 15
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Anlage 1

1. Allgemeinbildende Schulen (ohne Förderschulen) Richtbetrag pro Jahr Mindestbetrag für den Schulträgeranteil Höchstbetrag für den Elternanteil/Eigenanteil der Schülerinnen und Schüler
EUR EUR EUR
Jahrgangsstufe 1 bis 4 30,– 18,– 12,–
Jahrgangsstufe 5 und 6 62,– 37,– 25,–
Sekundarstufen I und II einschließlich Zweiter Bildungsweg 73,– 44,– 29,–
 
2. Förderschulen (außer Förderschule für Geistigbehinderte) Richtbetrag pro Jahr Mindestbetrag für den Schulträgeranteil Höchstbetrag für den Elternanteil/Eigenanteil der Schülerinnen und Schüler
EUR EUR EUR
Jahrgangsstufe 1 bis 4 30,– 18,– 12,–
abweichend an Förderschulen für Sehgeschädigte
- Sehbehinderte
- Blinde

45,–
87,–

33,–
75,–

12,–
12,–
Jahrgangsstufe 5 und 6 62,– 37,– 25,–
abweichend an Förderschulen für Sehgeschädigte
- Sehbehinderte
- Blinde

125,–
218,–

100,–
193,–
25,–
Sekundarstufen I und II einschließlich Zweiter Bildungsweg 73,– 44,– 29,–
abweichend an Förderschulen für Sehgeschädigte
- Sehbehinderte
- Blinde

125,–
218,–

96,–
189,–

29,–
29,–
 
3. Förderschulen für Geistigbehinderte Richtbetrag pro Jahr Mindestbetrag für den Schulträgeranteil Höchstbetrag für den Elternanteil/Eigenanteil der Schülerinnen und Schüler
(EUR) (EUR) (EUR)
Primarstufe 69,– 57,– 12,–
Sekundarstufe I (1./2. Schuljahr) 73,– 48,– 25,–
Sekundarstufe I (3./4. Schuljahr) 73,– 44,– 29,–
Berufsbildungsstufe 73,– 44,– 29,–
 
4. Berufliche Schulen Richtbetrag pro Jahr Mindestbetrag für den Schulträgeranteil Höchstbetrag für den Elternanteil/Eigenanteil der Schülerinnen und Schüler
EUR EUR EUR
Berufsschule Teilzeitform
Schulischer Teil einer Berufsausbildung nach BBiG oder HwO für Auszubildende mit Berufsausbildungsvertrag 53,– bis 70,– 32,– bis 42,– 21,– bis 28,–
ein- und zweijährige Bildungsgänge zur Berufsorientierung und -vorbereitung für Jugendliche ohne Berufsausbildungsvertrag und mit oder ohne Arbeitsverhältnis gem. § 15 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a i. V. m. § 25 Abs. 6 BbgSchulG 35,– bis 52,– 23,– bis 35,– 12,– bis 17,–
Berufsschule Vollzeitform
Berufsgrundbildungsjahr gem. § 15 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c i. V m. § 25 Abs. 5 BbgSchulG 53,– bis 70,– 32,– bis 42,– 21,– bis 28,–
Berufsfachschule
Bildungsgänge zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach Landesrecht (Assistenten) gem. § 15 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. f i. V. m. § 26 Abs. 1 BbgSchulG und 77,– bis 100,– 46,– bis 60,– 31,– bis 40,–
Bildungsgänge zum Berufsabschluss nach BBiG oder HwO in schulischer Form gem. § 15 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d i. V. m. § 26 Abs. 2 BbgSchulG und 77,– bis 100,– 46,– bis 60,– 31,– bis 40,–
doppelqualifizierende Bildungsgänge gem. § 15 Abs. 4 i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG 77,– bis 100,– 46,– bis 60,– 31,– bis 40,–
ein- oder zweijährige Bildungsgänge zum Erwerb beruflicher Grundbildung i. V. m. Möglichkeit zu Abschlüssen der Sekundarstufe I gem. § 15 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b i. V. m. § 26 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 Satz 2 BbgSchulG 53,– bis 70,– 32,– bis 42,– 21,– bis 28,–
ein- oder zweijährige Bildungsgänge zum Erwerb beruflicher Teilqualifikation i. V. m. Möglichkeit zu Abschlüssen der Sekundarstufe I gem. § 26 Abs. 1 BbgSchulG 21,– bis 52,– 13,– bis 35,– 8,– bis 17,–
Fachoberschule
Bildungsgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife in Vollzeitform einjährig für Schülerinnen und Schüler mit abgeschlossener Berufsausbildung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. g i. V. m. § 27 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG und zweijährig für Schülerinnen und Schüler ohne abgeschlossene Berufsausbildung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. g i. V. m. § 27 Abs. 3 BbgSchulG 65,– bis 100,– 39,– bis 60,– 26,– bis 40,–
in Teilzeitform gem. § 15 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. g i. V. m. § 27 Abs. 2 Satz 2 BbgSchulG 33,– bis 50,– 20,– bis 30,– 13,– bis 20,–
Fachschule
in Vollzeitform alle Typen gem. § 15 Abs. 3 Nr. 6 i. V. m. § 28 Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG 65,– bis 100,– 39,– bis 60,– 26,– bis 40,–
in Teilzeitform gem. § 15 Abs. 3 Nr. 6 i. V. m. § 28 Abs. 3 Satz 2 BbgSchulG 33,– bis 50,– 20,– bis 30,– 13,– bis 20,–

Anlage 2

Vom Schulträger zusätzlich bereitzustellende Beträge:

für Aussiedler in Eingangsklassen für den Unterricht in „Deutsch als Zweitsprache“ 26,– EUR
für schulpflichtige ausländische Schülerinnen und Schüler für den muttersprachlichen Unterricht 13,– EUR
  für den Unterricht in „Deutsch als Fremdsprache“ 26,– EUR