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Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg ((LEP B-B))

Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg ((LEP B-B))
vom 31. März 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 13], S.186)

Am 15. Mai 2009 unwirksam (Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10) durch Bekanntmachung vom 12. Mai 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 22])

Auf Grund des Artikels 8 Absatz 6 des Landesplanungsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2008 (GVBl. I S. 42) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über das Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) und die Änderung des Landesplanungsvertrages vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 235) und § 4 des Brandenburgischen Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 9) verordnet die Landesregierung im Benehmen mit dem Ausschuss für Infrastruktur und Raumordnung des Landtages:

§ 1

Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B), der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht wird, ist Bestandteil dieser Verordnung. Er besteht aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen (Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B), Festlegungskarte 1 – Gesamtraum im Maßstab 1 : 250 000 und Festlegungskarte 2 – Städtische Kernbereiche gemäß Plansatz 4.8 (G) Absatz 3 im Maßstab 1 : 250 000).

§ 2

Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) wird im Land Brandenburg bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung, bei den Landkreisen, den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämtern zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2009 in Kraft.

Potsdam, den 31. März 2009

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung

Reinhold Dellmann

Hinweis:
Eine Verletzung der für Raumordnungspläne geltenden Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht worden ist, ist unbeachtlich (Artikel 9 Absatz 1 des Landesplanungsvertrages).

Anlage zur Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B)

Inhaltsverzeichnis

I  

Rechtsgrundlagen und Verhältnis des LEP B-B zu anderen Programmen
und Plänen der Raumordnung

II  

Rahmenbedingungen und Eckpunkte für die räumliche Entwicklung der
Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg

III  

Textliche Festlegungen 

  

1   Hauptstadtregion 

  

2   Zentrale-Orte-System 

  

3   Kulturlandschaft 

  

4   Steuerung der Siedlungsentwicklung

  

5   Steuerung der Freiraumentwicklung 

  

6   Verkehrs- und Infrastrukturentwicklung sowie Energiegewinnung  

IV  

Begründungen  

  

A Begründungen zu den Festlegungen 

  

B Zusammenfassende Erklärung und Umweltbericht  

  

C Natura 2000-Verträglichkeit

V  

Festlegungskarten  

  

Festlegungskarte 1 –  

Gesamtraum (1 : 250 000)

  

Festlegungskarte 2 –  

Städtische Kernbereiche gemäß Plansatz 4.8 (G) Absatz 3 (1 : 250 000)

I    Rechtsgrundlagen und Verhältnis des LEP B-B zu anderen Programmen und Plänen der Raumordnung

Mit der Vorlage des Landesentwicklungsplanes Berlin-Brandenburg (LEP B-B) entspricht die gemeinsame Landesplanung der Länder Berlin und Brandenburg dem Planungs- und Koordinierungsauftrag des Bundes- und des Landesrechts. Der Landesplanungsvertrag enthält die Rechtsgrundlagen für die Aufstellung der gemeinsamen Landesentwicklungspläne.

Für die durch die Länder Berlin und Brandenburg gebildete Hauptstadtregion wird die Landesplanung bisher durch die Gesamtheit der hochstufigen Programme und Pläne vollzogen, die seit 1991 in beiden Ländern aufgestellt wurden. Die Möglichkeit zur Aufstellung räumlicher oder sachlicher Teilpläne ergibt sich aus Artikel 8 Absatz 1 des Landesplanungsvertrages. Die Raumordnungsplanung im gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg stützt sich bisher auf ein System räumlicher und sachlicher Teilpläne, welche die Länder zum Teil eigenständig, zum Teil auch gemeinsam erarbeitet haben.

Mit dem LEP B-B werden

  • § 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Landesplanungsgesetzes (BbgLPlG)1,
  • der Landesentwicklungsplan Brandenburg LEP I – Zentral-örtliche Gliederung –,
  • der gemeinsame Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV), geändert durch den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) von 2006,
  • der Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR) – ergänzende raumordnerische Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum – und
  • § 16 Absatz 6 des Landesentwicklungsprogrammes (LEPro) von 2003

abgelöst.

Als sachlicher und räumlicher Teilplan hat der LEP FS weiterhin in vollem Umfang Bestand und überlagert insoweit Festlegungen des LEP B-B.

Der LEP B-B trifft Aussagen zu raumbedeutsamen Planungen, Vorhaben und sonstigen Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, als Rechtsverordnung der Landesregierungen mit Wirkung für das jeweilige Landesgebiet.

Die Adressaten des von allen Ressorts der Landesregierungen getragenen Landesentwicklungsplanes sind

  • die Gemeinden und die Gemeindeverbände,
  • die Regionalplanung,
  • die Fachplanungen,
  • die sonstigen öffentlichen Stellen und
  • die Personen des Privatrechts gemäß § 4 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG).

Auf Grund des hierarchischen Verhältnisses zwischen den hochstufigen Raumordnungsplänen und den Regionalplänen verdrängen Ziele und Grundsätze des höherrangigen Planes entgegenstehende Ziele und Grundsätze des Regionalplanes, soweit ein Regionalplan noch nicht an einen inzwischen geänderten oder später erlassenen landesweiten Raumordnungsplan angepasst ist.

Die Regelungen des Planes sind dahingehend differenziert, dass sie

  • verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren letztabgewogenen Festlegungen als beachtenspflichtige Ziele der Raumordnung, die einer Überwindung im Rahmen der Abwägung nicht mehr zugänglich sind, und
  • allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes als berücksichtigungspflichtige Grundsätze der Raumordnung als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen

zum Gegenstand haben.

Die landesplanerischen Festlegungen werden mit „G“ für Grundsatz der Raumordnung und mit „Z“ für Ziel der Raumordnung bezeichnet.

II    Rahmenbedingungen und Eckpunkte für die räumliche Entwicklung der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg

Die Länder Berlin und Brandenburg haben sich knapp zehn Jahre, nachdem die ersten gemeinsamen Raumordnungspläne verbindlich geworden sind, darauf verständigt, die bestehenden raumordnerischen Rahmensetzungen zu überarbeiten. Dabei führen Veränderungen der Raumstruktur, insbesondere die Auswirkungen des demografischen Wandels zu veränderten Schwerpunktsetzungen. Dies drückt sich zum einen in der Ablösung des bisherigen, auf Ausgleich zwischen den Teilräumen orientierten Leitbildes der „Dezentralen Konzentration“ durch den Grundsatz, systematisch Stärken zu stärken, aus. Da dieser veränderte entwicklungspolitische Ansatz erhebliche räumliche Implikationen besitzt, steht die gemeinsame Landesplanung vor besonderen Herausforderungen. Als überörtliche und zusammenfassende Planung ist sie Dienstleister für die Gestaltung der räumlichen Entwicklung. Sie muss im Zusammenwirken mit den Fachplanungsträgern, den kommunalen Gebietskörperschaften, ergänzt durch bürgerschaftliches Engagement, zukunftsorientierte raumordnerische Rahmenbedingungen für die Entwicklung der Hauptstadtregion bereitstellen.

Die Instrumente dafür sind:

  • das Leitbild Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg, das als überfachlicher, von den Landesregierungen entwickelter Rahmen die Stärken der Region, die Ziele der Entwicklung im gemeinsamen Planungsraum und Schritte ihrer Umsetzung benennt,
  • das Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007), das durch Grundsätze der Raumordnung Eckpunkte für die räumliche Grundorientierung vorgibt,
  • der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B), der bindende Vorgaben im notwendigen Umfang enthält und diese durch Handlungsempfehlungen ergänzt.

Diese Instrumente bedürfen der Anwendung und Umsetzung durch verschiedene Akteure in den Ländern, den Regionen und der kommunalen Ebene, um ihre Wirksamkeit entfalten zu können.

Gestaltungsansatz der Raumordnung im LEP B-B

Im Leitbild Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg wird die Zielrichtung der anzustrebenden Entwicklung im Gesamtraum beschrieben, die im LEPro 2007 mit seinen Grundsätzen der Raumordnung eine erste raumplanerische „Übersetzung“ findet.

Mit dem LEP B-B wird das LEPro 2007 konkretisiert und damit der Beitrag der Raumordnung zur Entwicklung des Gesamtraumes ergänzt.

Der Leitvorstellung einer nachhaltigen Entwicklung Rechnung tragend, wird hier der konkrete Rahmen für die künftige räumliche Entwicklung abgesteckt.

Leitbild der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg - Gestaltungsansatz der Raumordnung im LEP B-B

Der LEP B-B

  • bindet die Hauptstadtregion in nationale und internationale Verflechtungen ein,
  • ermöglicht Wachstum,
  • ordnet räumlich die Daseinsvorsorge,
  • orientiert die Infrastrukturentwicklung auf räumliche Schwerpunkte,
  • schützt Freiräume und natürliche Ressourcen und
  • regt nachfolgende Akteursebenen zur Gestaltung von Handlungsräumen an.

Neue räumliche Partnerschaften im europäischen Zusammenhang gestalten

In der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg müssen die räumlichen Voraussetzungen so entwickelt werden, dass die internationale und nationale Wettbewerbsfähigkeit gestärkt wird. Die Hauptstadtregion muss ihre metropolitanen und regionalen Potenziale im Zusammenspiel nutzen und die Attraktivität ihrer Infrastruktur weiter entwickeln mit dem Ziel, sich im weltwirtschaftlichen Wettbewerb zu behaupten.

Dazu ist auch eine aktive Gestaltung strategischer räumlicher Partnerschaften erforderlich. Es entspricht der Orientierung der Europäischen Union und den raumordnerischen Leitbildern des Bundes, durch kooperative Verantwortungsgemeinschaften die Chancen räumlicher Entwicklung zu verbessern.

Berlin und Brandenburg bilden eine solche Verantwortungsgemeinschaft. Zusätzlich soll die Entwicklung großräumiger Verantwortungsgemeinschaften und Kooperationsräume zwischen Metropolregionen, grenzübergreifend mit den polnischen Nachbarn und regional benachbarten Räumen (z.B. Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen) sowie zwischen der Hauptstadtregion und anderen Metropolregionen im internationalen Maßstab angestrebt werden. Sektorale und infrastrukturelle Vernetzungen über nationale und transnationale Korridore können helfen, die Chancen wirtschaftlicher Entwicklung auch außerhalb des wirtschaftlich prosperierenden Kernraumes der EU zu verbessern.

Dies schließt die Intensivierung der engen Verflechtungsbeziehungen zum polnischen Nachbarn und die Nutzung von Lagevorteilen zum mittel- und osteuropäischen Raum sowie nach Skandinavien ein.

Wachstum und Innovation unterstützen

Der Kern der veränderten Entwicklungsstrategie ist die Konzentration auf vorhandene leistungsfähige Strukturen im Raum. Dies erfordert, Prioritäten in der Wirtschaft, Infrastruktur, Bildung, Wissenschaft und beim Technologietransfer zu setzen. Die Förderpolitik hat bereits mit der Fördermittelkonzentration auf die Kompetenzfelder in Berlin und im Land Brandenburg auf die Regionalen Wachstumskerne und die Branchenschwerpunktorte reagiert. Darüber hinaus werden die ländlichen Räume außerhalb dieser Schwerpunktförderung im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächenförderung sowie der Förderpolitik der integrierten ländlichen Entwicklung gestärkt.

Die Besinnung auf die eigenen Kräfte in allen Teilen des gemeinsamen Planungsraumes ist ein wichtiger Wert an sich. Die Selbstaktivierung und Selbstmobilisierung und die Kreativität der Menschen sollen als großes Zukunftspotenzial genutzt werden. Überall dort, wo Potenziale vorhanden sind, sollen Anstöße gegeben werden, diese zu nutzen.

Das funktionierende Netzwerk zwischen beiden Ländern zur Mobilisierung der vorhandenen Potenziale muss gepflegt, eine intensivere und umfangreichere Kooperation zwischen Verwaltung, Hochschulen, Forschungszentren und Unternehmen beider Länder muss weiterentwickelt werden. Rahmenbedingungen für einen umfassenden Technologietransfer und für ein ganzheitliches, Innovationen förderndes Umfeld müssen geschaffen werden.

Der LEP B-B soll räumliche Rahmenbedingungen fördern, die für eine wachstumsstarke Wirtschaftsregion und für die Schaffung dauerhafter und wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze erforderlich sind. Der Beitrag der Raumordnung richtet sich dabei auf die Passfähigkeit der funktions- und flächenbezogenen raumordnerischen Festlegungen mit den Schwerpunkten der Fachplanungen, darunter auch den Förderschwerpunkten. Der LEP B-B legt keine räumlichen Förderschwerpunkte fest.

Die Steuerung der Gewerbeflächenentwicklung erfolgt im LEP B-B dadurch, dass festgelegt wird, neue Siedlungsflächen an vorhandene anzuschließen, die Erweiterung von Streu- und Splittersiedlungen zu vermeiden sowie durch den Schutz des Freiraumes durch die Festlegung des Freiraumverbundes. Damit wird einerseits eine Zersiedelung des Freiraumes unterbunden und andererseits der gewerblichen Entwicklung der erforderliche Spielraum gegeben.

Um auf Ansiedlungsbegehren flächenintensiver Großbetriebe schnell reagieren zu können, sieht der LEP B-B darüber hinaus eine raumordnerische Standortvorsorge für gewerblich-industrielle Ansiedlungen vor.

Daseinsvorsorge räumlich ordnen und Infrastrukturentwicklung auf räumliche Schwerpunkte ausrichten

Der demografische Wandel gehört zu den gesellschaftlichen Phänomenen, die der vollen Aufmerksamkeit der verschiedensten Politikfelder bedürfen. Er hat Auswirkungen auf die Raumstruktur und erfordert deshalb veränderte Ansätze der räumlichen Schwerpunktsetzung.

Die bezogen auf den Gesamtraum unterschiedlichen, zum Teil gegenläufigen Entwicklungstendenzen werden sich auch in Zukunft fortsetzen. Während die Bevölkerung in Berlin und seinem näheren Umland zunehmen wird, wird die Bevölkerung in den Berlin fernen Teilräumen weiter abnehmen. Zudem werden die Menschen immer älter. Schon 2020 wird etwa jeder vierte Einwohner über 65 Jahre alt sein – bei ständig steigender Lebenserwartung. Zusätzlich wird die Bevölkerungsentwicklung im Land Brandenburg durch die gegenwärtige Abwanderung junger Menschen, insbesondere junger Frauen, beeinflusst.

Alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens sind von diesen Entwicklungen betroffen. Auch die räumliche Organisation der Daseinsvorsorge erfolgt deshalb im LEP B-B über ein entsprechend verändertes Zentrale-Orte-System. Auf der Basis von Tragfähigkeits- und Erreichbarkeitsannahmen werden Mittelbereiche abgegrenzt, innerhalb derer die leistungsfähigsten – die starken – Gemeinden als Zentrale Orte festgelegt werden. Diese sollen als multifunktionale Schwerpunkte wie Anker im Raum wirken und Kulminationspunkt für die verschiedenen Daseinsfunktionen in ihrem jeweiligen Mittelbereich sein. Die Ausgestaltung des Zentrale-Orte-Systems soll damit gewährleisten, dass auch die ländlich geprägten Regionen über räumliche Schwerpunkte des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens verfügen. Die Infrastrukturentwicklung orientiert auf diese räumlichen Schwerpunkte. Die Leistungsfähigkeit dieser Zentralen Orte ist auch von deren Einbindung ins großräumige und regionale Verkehrsnetz abhängig.

Zur Organisation von Daseinsvorsorge gehört eine funktionierende gemeindeübergreifende Abstimmung. Zentraler Ort und die jeweiligen Versorgungsbereichsgemeinden bilden eine „mittelzentrale Verantwortungsgemeinschaft“. Die konkrete räumliche Organisation der Daseinsvorsorge erhält so auf diesem Weg eine kommunale Mitgestaltungskomponente.

Die wesentlichen Elemente der Grundversorgung sind Teil der kommunalen Aufgaben und werden durch die Großgemeinden bzw. in den Ämtern eigenständig organisiert.

Freiraum schützen und Ressourcen bewahren

Nach wie vor werden zusätzliche, bisher unbebaute Flächen für die Errichtung von Wohngebäuden, Gewerbeansiedlungen und den Ausbau der Infrastruktur beansprucht. Dieser Flächenverbrauch als Folge von Wachstum und Entwicklung führt gleichzeitig zu einem anhaltenden Verlust von Freiflächen mit ihren Funktionen für den Naturhaushalt und den Klimaschutz, die Erholung sowie ihren wirtschaftlichen Nutzfunktionen für die Land- und Forstwirtschaft, die Produktion regenerativer Energien sowie die Sicherung standortgebundener Bodenschätze. Im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung sollen daher die Überbauung, Versiegelung und Zerschneidung des Freiraumes sowie die Inanspruchnahme insbesondere der nicht erneuerbaren natürlichen Ressourcen so gering wie möglich gehalten werden.

Deshalb soll in der Bauleitplanung dem Prinzip des Vorranges der Innen- vor der Außenentwicklung gefolgt werden.

Im LEP B-B werden hochwertige Freiräume mit besonders bedeutsamen Funktionen zu einem Freiraumverbund zusammengefasst. Die großräumig übergreifende Struktur des Freiraumverbundes bildet das Grundgerüst für den Ressourcenschutz im gemeinsamen Planungsraum. Der Freiraumverbund soll auch in seiner Funktion für den Landschaftswasserhaushalt sowie als natürliche Senke für klimaschädliche Gase – d.h. deren Bindung in Biomasse – besonders vor raumbedeutsamen Inanspruchnahmen geschützt werden.

Die Darstellung des Risikobereiches Hochwasser dient im Sinne des Vorsorgeprinzips der Kennzeichnung der Flächen, die im Rahmen der Fachplanung durch Deichbau zu schützen oder als Retentionsbereiche zu sichern sind oder die bei Versagen von Hochwasserschutzanlagen überflutet werden können.

Kulturlandschaften als Handlungsräume begreifen

Der Kulturlandschaftsansatz im LEP B-B ist darauf gerichtet, räumliche Entwicklung als integrative Aufgabe unterschiedlicher regionaler Akteure zu vermitteln. Er orientiert darauf, die bestehende raumstrukturelle Vielfalt in ihrer räumlichen Einheit zu erkennen. Nicht in der Betonung des Nebeneinanders von städtisch oder ländlich, von touristisch oder energiewirtschaftlich, von industriell oder landwirtschaftlich geprägten Strukturen, sondern in deren Verknüpfung werden Entwicklungs- und Gestaltungschancen gesehen.

Kulturlandschaften sind ganz in diesem Sinn miteinander verwobene, auf Verflechtungen, auf gemeinsame Geschichte, auf Traditionen, auf typische Produkte, auf Besonderheiten, auf Alleinstellungsmerkmale und auf innovative Entwicklungsansätze beruhende Handlungsräume für eine kooperative und qualitativ ausgerichtete Regionalentwicklung. Anknüpfend an die jeweiligen imagebildenden und identitätsstiftenden Qualitäten und Eigenarten sollen Netzwerke, Steuerungsansätze oder regional wirksame Projekte auf regionaler Ebene entwickelt werden, die nach Innen regionale Handlungsfähigkeit und Selbstorganisation gewährleisten und nach Außen eine Marketingwirkung und die Artikulation regionaler Interessen ermöglichen.

Die in der Abbildung dargestellten Anregungen für kulturlandschaftliche Handlungsräume beruhen auf der Analyse historischer Regionsbildungsprozesse, von Landschafts-, Siedlungs- und Flächennutzungsstrukturen, der natürlichen und baulichen Ausstattung von Kulturlandschaften sowie Steuerungsansätzen, Netzwerken, Projekten und Förderinstrumenten mit Kulturlandschaftsbezug, wie beispielsweise Großschutzgebiete, Regionalparks, LEADERplus-Regionen, Tourismusregionen, Kulturlandschaften des UNESCO-Weltkulturerbes, Städtenetze sowie Stadt-Land-Kooperationen.

Anregungen für kulturlandschaftliche Handlungsräume in Berlin und Brandenburg - Legende -


Ein Beispiel für die Zusammenarbeit in einem Städtenetz sind die Brandenburger Städte der AG „Städte mit historischen Stadtkernen“. Sie stellen wichtige Ankerstädte in der Kulturlandschaft dar und werden als herausragende Orte der kulturellen und geschichtlichen Identifikation der Menschen bewahrt, gepflegt und behutsam erneuert. Im Einklang mit der gesamtstädtischen Entwicklung wird angestrebt, die historische Bausubstanz zu erhalten, geeignete Nutzungen zu ermöglichen und die Stadtkerne damit als feste Bestandteile städtischen Lebens zu sichern.

Ländliche Räume integriert entwickeln

Große Teile der Kulturlandschaften im Gesamtraum werden in der Flächennutzung maßgeblich durch die Land- und Forstwirtschaft sowie zunehmend auch durch die Energiewirtschaft geprägt. Die ländlichen Räume sind Innovations-, Wirtschafts- und Arbeitsraum für die dort lebende Bevölkerung und erfüllen vielfältige Funktionen als Wohn-, Natur-, Landschafts-, Kultur- und Erholungsraum. Sie erbringen somit wichtige Leistungen für den Gesamtraum und sollen entsprechend ihrer Bedeutung für die Hauptstadtregion nachhaltig und integriert entwickelt werden. Hierzu trägt insbesondere auch die Politik für die Entwicklung der ländlichen Räume bei.

Wichtige Ziele sind dabei, eine wettbewerbsfähige, multifunktionale und nachhaltige Land- und Forstwirtschaft zu ermöglichen und zukunftsfähige Arbeitsplätze auch  durch eine Diversifizierung der Erwerbsgrundlagen zu sichern und zu schaffen. Des Weiteren kommt der Sicherung und einer nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen und Potenziale an nachwachsenden Rohstoffen eine große Bedeutung zu. Die ökologischen Potenziale und landschaftlichen Qualitäten sowie das ländliche kulturelle Erbe sollen als „weiche“ Standortfaktoren erhalten und nachhaltig entwickelt werden. Bedeutend für die Zukunftsfähigkeit der ländlichen Räume ist die Stabilisierung ihrer Verflechtung mit der Metropole Berlin und den Zentralen Orten in Brandenburg.

Eine nachhaltige und integrierte Entwicklung trägt dazu bei, den Menschen und insbesondere jungen Familien Perspektiven zu bieten, um sie auch künftig in den ländlichen Räumen zu halten.

III    Textliche Festlegungen

1    Hauptstadtregion

Der Gesamtraum der Länder Berlin und Brandenburg bildet eine im europäischen und im globalen Maßstab aktive Metropolregion. Im nationalen Maßstab weist die Metropolregion das Alleinstellungsmerkmal auf, dass hier die Bundeshauptstadt in ihr liegt: Dementsprechend wird sie als Hauptstadtregion bezeichnet. Berlin und Brandenburg bilden gemeinsam eine vielfältige und kontrastreiche, durch die Metropole geprägte Hauptstadtregion mit mehr als sechs Millionen Einwohnern, deren nationale und internationale Wettbewerbsfähigkeit als gemeinsamer Lebens-, Wirtschafts- und Arbeitsraum im Sinne einer großräumigen Verantwortungsgemeinschaft weiterentwickelt werden soll. Die metropolitanen Funktionen sollen vorrangig in der Metropole selber, aber ergänzend auch in anderen Teilräumen der Region gesichert und weiterentwickelt werden. Die Funktionen der ländlichen Räume als Teil der Kulturlandschaften des Gesamtraumes sollen nachhaltig und integriert entwickelt werden. Es ist eine aktive, grenzüberschreitende Raumentwicklung zur Einbindung in den europäischen Kontext erforderlich, um die Metropolregion besser im internationalen Wettbewerb zu positionieren und Wirtschaftsimpulse zu generieren. Gleichzeitig gilt es, die inneren Voraussetzungen in der Gesamtregion für die Ansiedlung metropolitaner Funktionen weiterzuentwickeln.

1.1 (G)
(1) Die Teilräume der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg mit der Bundeshauptstadt im Zentrum sollen so aufeinander bezogen entwickelt werden, dass sie eine großräumige Verantwortungsgemeinschaft bilden und sich die jeweiligen teilräumlichen Stärken gegenseitig stärken.

(2) Die Bundeshauptstadt Berlin soll als Teil des Gesamtraumes nachhaltig und integriert entwickelt werden.

(3) Hauptstadt- und andere metropolitane Funktionen sollen vorrangig in der Metropole, ergänzend auch in anderen Teilräumen der Hauptstadtregion, gesichert, entwickelt und für die Entwicklung des Gesamtraumes genutzt werden.

(4) Die ländlichen Räume der Hauptstadtregion sollen als Lebensmittelpunkt sowie als Wirtschaftsraum und Erwerbsgrundlage für die dort lebende Bevölkerung gesichert und entwickelt werden. Ihre vielfältigen Funktionen als Wirtschafts-, Natur-, Landschafts-, Kultur- und Erholungsraum für den Gesamtraum sollen gestärkt und integriert entwickelt werden.

1.2 (G)
Die Kommunikations- und Verkehrsnetze und die infrastrukturellen Verbindungen und Knotenpunkte in der Hauptstadtregion sollen so entwickelt werden, dass die Verbindungen zwischen den europäischen und nationalen Metropolregionen und Städten sowie die Einbindung in die großräumigen, europäischen Raumentwicklungskorridore gestärkt werden. Priorität soll hier die Einbindung in Nord-Süd- und in Ost-West-Richtung haben.

2    Zentrale-Orte-System

Das Zentrale-Orte-System ist ein normiertes, flächendeckendes und hierarchisches System von Orten, die komplexe Funktionen für ihr Umland erfüllen. Die Zentralen Orte sind Schwerpunkte des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im Gesamtraum Berlin-Brandenburg. Sie übernehmen entsprechend ihrer Funktion und Einstufung im zentralörtlichen System Aufgaben für die Gemeinden ihres jeweiligen übergemeindlichen Verflechtungsbereiches. Dabei gilt, dass Zentrale Orte der jeweils höheren Hierarchiestufe auch die Funktionen der nachrangigen Hierarchiestufe(n) mit erfüllen, d.h. die Metropole hat zugleich die Funktionen eines Oberzentrums, Metropole und Oberzentren haben zugleich die Funktionen von Mittelzentren. Das Zentrale-Orte-System im Gesamtraum Berlin-Brandenburg besteht aus den Elementen Metropole, Oberzentrum, Mittelzentrum und Mittelzentrum in Funktionsteilung. Auf die Festlegung von Zentren der Nahbereichsebene wird verzichtet, da im Zuge der Gemeindegebietsreform leistungsfähige Gemeinden und Ämter entstanden sind, in denen die Grundversorgung der Bevölkerung abgesichert wird. Eine räumliche Schwerpunktsetzung durch die Raumordnung in Form der Ausweisung von Nahbereichszentren ist damit nicht mehr erforderlich. Der LEP B-B regelt das Zentrale-Orte-System abschließend und ersetzt die Festlegungen von Zentralen Orten in den Regionalplänen.

2.1 (Z)
In der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg werden als Zentrale Orte die Metropole, Oberzentren und Mittelzentren, einschließlich der Mittelzentren in Funktionsteilung, abschließend festgelegt.

2.2 (G)
Mit dem System Zentraler Orte soll ein tragfähiges Netz technischer und sozialer Infrastruktureinrichtungen des gehobenen und spezialisierten höheren Bedarfes gesichert und entwickelt werden.

2.3 (G)
Zentralörtliche Funktionen sollen im Funktionsschwerpunkt der Mittelzentren räumlich konzentriert werden. In der Metropole Berlin und den Oberzentren sind die polyzentralen Strukturen in ihrer Funktion zu erhalten und weiter zu stärken.

2.4 (G)
Die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des Grundbedarfes soll innerhalb der amtsfreien Gemeinden und innerhalb der Ämter für die amtsangehörigen Gemeinden abgesichert werden.

2.5 (Z)
Metropole ist die Bundeshauptstadt Berlin.

2.6 (G)
In der Metropole sollen über die oberzentralen Funktionen hinaus die Infrastruktur und die Standorte von metropolitanen Funktionen wie Entscheidungs- und Kontrollfunktionen, Innovations- und Wettbewerbsfunktionen, Zugänglichkeit und Symbolfunktionen gesichert und entwickelt werden. Die Metropole Berlin hat zentralörtliche Bedeutung im europäischen Maßstab und ist als Wirtschafts-, Wissenschafts-, Kultur-, Bildungs-, Sport-, Handels-, Messe- und politisches Zentrum zu stärken.

2.7 (Z)
Oberzentren sind die Landeshauptstadt Potsdam, Cottbus, Brandenburg an der Havel und Frankfurt (Oder).

2.8 (G)
Auf die Oberzentren sollen die hochwertigen Raumfunktionen der Daseinsvorsorge mit überregionaler Bedeutung konzentriert werden. Dies sind insbesondere:

  • Wirtschafts- und Siedlungsfunktionen,
  • Einzelhandelsfunktionen,
  • Kultur- und Freizeitfunktionen,
  • Verwaltungsfunktionen,
  • Bildungs-, Wissenschafts-, Gesundheits-, soziale Versorgungsfunktionen sowie
  • großräumige Verkehrsknotenfunktionen.

Dazu sollen die in den Oberzentren vorhandenen vielfältigen Angebote an Gütern und Leistungen des spezialisierten höheren Bedarfes dem Nachfragepotenzial entsprechend gesichert, im Einzelfall qualifiziert werden.

2.9 (Z)
Mittelzentren sind Bad Freienwalde (Oder), Beeskow, Belzig, Bernau bei Berlin, Eberswalde, Eisenhüttenstadt, Erkner, Falkensee, Finsterwalde, Forst (Lausitz), Fürstenwalde/Spree, Guben, Hennigsdorf, Herzberg (Elster), Jüterbog, Königs Wusterhausen, Kyritz, Lübben (Spreewald), Lübbenau/Spreewald, Luckenwalde, Ludwigsfelde, Nauen, Neuenhagen bei Berlin, Neuruppin, Oranienburg, Prenzlau, Rathenow, Schwedt/Oder, Seelow, Spremberg, Strausberg, Teltow, Templin und Zossen.

Mittelzentren in Funktionsteilung sind Elsterwerda – Bad Liebenwerda, Lauchhammer – Schwarzheide, Perleberg – Wittenberge, Pritzwalk – Wittstock/Dosse, Schönefeld – Wildau, Senftenberg – Großräschen, Werder (Havel) – Beelitz und Zehdenick – Gransee.

2.10 (G)
In den Mittelzentren sollen für den jeweiligen Mittelbereich die gehobenen Funktionen der Daseinsvorsorge mit regionaler Bedeutung konzentriert werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Wirtschafts- und Siedlungsfunktionen,
  • Einzelhandelsfunktionen,
  • Kultur- und Freizeitfunktionen,
  • Verwaltungsfunktionen,
  • Bildungs-, Gesundheits-, soziale Versorgungsfunktionen sowie
  • überregionale Verkehrsknotenfunktionen.

Dazu sollen die in den Mittelzentren vorhandenen Angebote an Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfes dem Nachfragepotenzial entsprechend gesichert, teilweise auch qualifiziert werden.

2.11 (G)
Die jeweils als Mittelzentren in Funktionsteilung festgelegten Gemeinden sollen gemeinsam die Versorgungsfunktion für den gemeinsamen Mittelbereich übernehmen und dazu eine enge Abstimmung über die jeweilige mittelzentrale Funktionswahrnehmung durchführen. Verbindliche Kooperationsformen sollen dafür die Basis bilden.

2.12 (G)
Die Mittelzentren sollen gemeinsam mit den Gemeinden ihres Mittelbereiches Entwicklungskonzepte für den Mittelbereich entwickeln. Auf dieser Basis soll eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Zentralen Ort und den Gemeinden seines Verflechtungsbereiches angestrebt werden.

3    Kulturlandschaft

Neben den Funktionsfestlegungen des Zentrale-Orte-Systems und den normativen Festlegungen zur Steuerung der Siedlungs- und Freiraumentwicklung sollen durch eine aktive Kulturlandschaftsentwicklung die differenzierten Qualitäten in allen Teilräumen herausgearbeitet und ihre Potenziale entwickelt werden. Kulturlandschaften sind als Ergebnis der jahrtausendelangen menschlichen Prägung ursprünglicher Naturlandschaften entstanden. Bezogen auf den heutigen physischen Raum ist demnach jede durch menschliches Handeln veränderte Landschaft unabhängig von qualitativen Aspekten und normativen Bewertungen eine Kulturlandschaft. Die Kulturlandschaft umfasst die land- und forstwirtschaftlich genutzten Produktionslandschaften ebenso wie vom Menschen nur wenig beeinflusste naturnahe Räume oder stark veränderte, überformte Gebiete wie Industriebrachen und Bergbaufolgelandschaften. Bestandteile der Kulturlandschaft sind auch die Metropole, die Städte, Dörfer und alle gebauten Strukturen. Die seit Jahrtausenden vom Menschen gestaltete Kulturlandschaft befindet sich auch weiterhin im Wandel und weist vielfältige Prägungen und Erscheinungsformen auf, so dass im gemeinsamen Planungsraum ein vielfältiges Mosaik unterschiedlicher Kulturlandschaften entstanden ist. Die Kulturlandschaftsentwicklung soll über kooperative Raumentwicklungskonzepte befördert werden und dazu beitragen, den Kulturlandschaftswandel nachhaltig zu gestalten sowie regionale Strukturprobleme zu mindern.

3.1 (G)
Die Kulturlandschaften der Hauptstadtregion sollen als Träger der regionalen Identität und Ausdruck kultureller und gesellschaftlicher Vielfalt bewahrt und durch Kooperation zwischen Städten und Dörfern entwickelt werden. Anknüpfend an die regionalen Eigenarten und individuellen Stärken sollen Kulturlandschaften zu Handlungsräumen einer zukunftsfähigen Regionalentwicklung werden.

3.2 (G)
Kulturlandschaften sollen auf regionaler Ebene identifiziert und Leitbilder zu ihrer Weiterentwicklung formuliert werden. Durch eine regionale Vernetzung kulturlandschaftsrelevanter Steuerungsansätze und unter Einbeziehung bürgerschaftlichen Engagements sollen Strategien und Entwicklungskonzepte für die kulturlandschaftlichen Handlungsräume erarbeitet und umgesetzt werden.

Ein spezifischer raumordnerischer Handlungsbedarf besteht besonders in

  • historisch bedeutsamen Kulturlandschaften,
  • von starkem Nutzungswandel betroffenen suburbanen und ländlichen Räumen,
  • Gebieten, die auf Grund der Aufgabe militärischer, bergbaulicher oder sonstiger Nutzungen einen außergewöhnlichen Sanierungs- und Gestaltungsbedarf aufweisen, sowie
  • grenzübergreifenden Kulturlandschaften.

Im Stadt-Umland-Zusammenhang von Berlin und Potsdam soll die länderübergreifende kooperative Entwicklung der Regionalparks fortgeführt werden.

4    Steuerung der Siedlungsentwicklung

Die Steuerung der Siedlungsentwicklung, des großflächigen Einzelhandels und der Vorsorge für gewerblich-industrielle Vorhaben ist eine Aufgabe der Raumordnung, mit der ein Ausgleich zwischen den regional und großräumig wirksamen Erfordernissen zur Sicherung der Daseinsvorsorge einerseits und den Interessen der Kommunen an einer möglichst günstigen Entwicklung des eigenen Gemeindegebietes andererseits geschaffen werden soll. Dabei ist dem grundgesetzlich geschützten Anspruch auf die Gestaltung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ebenso Rechnung zu tragen wie den überörtlich und überfachlich abgeleiteten raumordnerischen Gestaltungszielen, welche ein auskömmliches Funktionieren des gesamten Gemeinwesens absichern sollen.

4.1 (G)
Die Siedlungsentwicklung soll vorrangig unter Nutzung bisher nicht ausgeschöpfter Entwicklungspotenziale innerhalb vorhandener Siedlungsgebiete sowie unter Inanspruchnahme vorhandener Infrastruktur erfolgen. Innerhalb der Gemeinden soll eine Konzentration der zusätzlichen Wohnsiedlungsflächenentwicklungen auf die siedlungsstrukturell und funktional geeigneten Siedlungsschwerpunkte angestrebt werden. Die Funktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung und Erholung sollen einander räumlich zugeordnet und ausgewogen entwickelt werden.

4.2 (Z)
Neue Siedlungsflächen sind an vorhandene Siedlungsgebiete anzuschließen; die Festlegung gilt nicht innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung gemäß Plansatz 4.5 (Z) Absatz 1 Nummer 2. Bei der Entwicklung von Gewerbe- und Industrieflächen sind Ausnahmen zulässig, wenn besondere Erfordernisse des Immissionsschutzes oder der Verkehrserschließung ein unmittelbares Angrenzen entsprechender Nutzungen an vorhandene Siedlungsgebiete ausschließen.

4.3 (Z)
Die Erweiterung von Streu- und Splittersiedlungen ist zu vermeiden.

4.4 (G)
(1) Militärische und zivile Konversionsflächen sollen neuen Nutzungen zugeführt werden. Konversionsflächen im räumlichen Zusammenhang zu vorhandenen Siedlungsgebieten können bedarfsgerecht für Siedlungszwecke entwickelt werden.

(2) Auf versiegelten oder baulich geprägten Teilen von Konversionsflächen außerhalb innerörtlicher Siedlungsflächen sollen städtebaulich nicht integrierbare Vorhaben zugelassen werden, wenn eine tragfähige Entwicklungskonzeption vorliegt und eine raumverträgliche Verkehrsanbindung gesichert ist. Insbesondere sollen großflächige Fotovoltaikanlagen vorrangig auf geeigneten Konversionsflächen errichtet werden.

(3) Konversionsflächen außerhalb innerörtlicher Siedlungsflächen mit hochwertigen Freiraumpotenzialen sollen einer Freiraumnutzung zugeführt werden.

4.5 (Z)
(1) Die Entwicklung von Siedlungsflächen, in denen auchWohnnutzungen zulässig sein sollen (Wohnsiedlungsflächen), ist möglich

  1. in Zentralen Orten ohne Gestaltungsraum Siedlung,

  2. im in der Festlegungskarte 1 festgelegten Gestaltungsraum Siedlung,

  3. in Nicht-Zentralen Orten durch Innenentwicklung sowie im Rahmen der zusätzlichen Entwicklungsoption,

  4. innerhalb von Gemeinden mit einem festgelegten Gestaltungsraum Siedlung in Siedlungsbereichen außerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung durch Innenentwicklung sowie im Rahmen der zusätzlichen Entwicklungsoption dieser Siedlungsbereiche.

(2) Die zusätzliche Entwicklungsoption nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird mit 0,5 Hektar pro 1 000 Einwohner (Stand 31. Dezember 2008) für einen Zeitraum von zehn Jahren für zusätzliche Wohnsiedlungsflächen festgelegt.

(3) Die Umwandlung von Wochenendhaus- oder Kleingartengebieten in Wohnsiedlungsflächen ist nur zulässig, wenn sie siedlungsstrukturell an die vorhandenen Siedlungsgebiete angebunden sind und die Erschließung gesichert ist.

(4) Über den in Absatz 2 genannten Rahmen hinaus kann die Entwicklung weiterer Wohnsiedlungsflächen im Einzelfall zugelassen werden, wenn die besondere Siedlungsstruktur der Gemeinde dies insbesondere wegen fehlender Möglichkeiten ausreichender Innenentwicklung erfordert oder wenn die weitere Außenentwicklung durch einen nachgewiesenen Bedarf wegen einer spezifischen Funktion der Gemeinde, insbesondere als Kurort oder Truppenstandort, gerechtfertigt ist.

(5) Die Zusammenführung der einzelnen amtsangehörigen Gemeinden zugebilligten Entwicklungsoptionen im Sinne von Absatz 2 in einer als Siedlungsschwerpunkt des Amtes festgelegten Gemeinde ist zulässig, wenn zwischen den amts-angehörigen Gemeinden dazu Einvernehmen besteht.

4.6 (G)
Für großflächige gewerblich-industrielle Vorhaben sollen die in der Festlegungskarte 1 durch Symbole gekennzeichneten Standorte vorgehalten und von einer kleinteiligen gewerblichen Nutzung freigehalten werden.

4.7 (Z)
(1) Großflächige Einzelhandelseinrichtungen im Sinne von § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind vorbehaltlich des Absatzes 6 nur in Zentralen Orten zulässig (Konzentrationsgebot).

(2) Großflächige Einzelhandelseinrichtungen dürfen nach Art, Lage und Umfang die Entwicklung und Funktion benachbarter Zentraler Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung nicht beeinträchtigen (raumordnerisches Beeinträchtigungsverbot).

(3) Neue oder zu erweiternde großflächige Einzelhandelseinrichtungen müssen dem zentralörtlichen Versorgungsbereich und der zentralörtlichen Funktion entsprechen (Kongruenzgebot).

(4) Hersteller-Direktverkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von mehr als 5 000 Quadratmeter sind nur in der Met-ropole Berlin und in Oberzentren zulässig.

(5) Vorhandene oder genehmigte großflächige Einzelhandelseinrichtungen, die im Widerspruch zu den Absätzen 1 bis 4 stehen, können verändert werden, wenn hierdurch die genehmigte Verkaufsfläche sowohl insgesamt als auch für zentrenrelevante Sortimente (Tabelle 4 Nummer 1) nicht erhöht wird. Durch die Veränderung darf keine Umwandlung zu einem Hersteller-Direktverkaufszentrum im Sinne von Absatz 4 erfolgen.

(6) Die Errichtung oder Erweiterung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen ist abweichend von Absatz 1 außerhalb Zentraler Orte zulässig, wenn das Vorhaben ganz überwiegend der Nahversorgung dient und der Standort in einem Städtischen Kernbereich im Sinne von Plansatz 4.8 (G) Absatz 2 oder in einem wohngebietsbezogenen Versorgungsbereich liegt. Vorhaben außerhalb Zentraler Orte dienen ganz überwiegend der Nahversorgung, wenn die gesamtevorhabensbezogene Verkaufsfläche 2500 Quadratmeter nicht überschreitet und auf mindestens 75 Prozent der Verkaufsfläche nahversorgungsrelevante Sortimente nach Tabelle 4 Nummer 1.1 angeboten werden.

4.8 (G)
(1) Innerhalb Zentraler Orte sollen großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Tabelle 4 Nummer 1 nur auf Standorten in Städtischen Kernbereichen entwickelt werden (Integrationsgebot).

(2) Städtische Kernbereiche sind gewachsene zentrale Lagen im Siedlungsbereich Zentraler Orte, die in enger räumlicher Nachbarschaft wesentliche zentrenbildende Funktionen (z.B. Einzelhandel, Verwaltung, Kultur, Dienstleistung) konzentrieren, sowie im Einzelfall die Versorgungszentren großer Wohngebiete, wenn diese eine über die Nahversorgung hinausgehende Funktion haben. Städtische Kernbereiche sind regelmäßig die Innenstädte oder Ortskerne sowie in der Metropole Berlin und den Oberzentren auch weitere städtische Kerne, die durch eine gute Verkehrsanbindung, insbesondere im Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV), sowie die Lokalisierung weiterer privater und öffentlicher Dienstleistungen gekennzeichnet sind.

(3) Die Städtischen Kernbereiche der Zentralen Orte, für die ein Gestaltungsraum Siedlung festgelegt ist, sowie der besondere Städtische Kernbereich „BBI Airport City“ sind in der Festlegungskarte 2 als Symbole festgelegt.

(4) Vorhandene oder genehmigte großflächige Einzelhandelseinrichtungen außerhalb Städtischer Kernbereiche im Sinne der Absätze 1 bis 3 können verändert werden, wenn hierdurch die genehmigte Verkaufsfläche sowohl insgesamt als auch für zentrenrelevante Sortimente (Tabelle 4 Nummer 1) nicht erhöht wird und keine Umwandlung zu einem Hersteller-Direktverkaufszentrum im Sinne von Plansatz 4.7 (Z) Absatz 4 erfolgt.

(5) Die Errichtung oder Erweiterung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen ist abweichend von Absatz 1 in den Zentralen Orten auch außerhalb der Städtischen Kernbereiche zulässig, wenn das Vorhaben ganz überwiegend der Nahversorgung dient und der Standort in einem wohngebietsbezogenen Versorgungsbereich liegt. Vorhaben außerhalb Städtischer Kernbereiche dienen ganz überwiegend der Nahversorgung, wenn die gesamte vorhabensbezogene Verkaufsfläche in der Metropole und in den Oberzentren 5 000 Quadratmeter sowie in den Mittelzentren 2 500 Quadratmeter nicht überschreitet und auf mindestens 75 Prozent der Verkaufsfläche nahversorgungsrelevante Sortimente nach Tabelle 4 Nummer 1.1 angeboten werden.

4.9 (G)
Großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment (Tabelle 4 Nummer 2) sind in Zentralen Orten auch außerhalb der Städtischen Kernbereiche zulässig, sofern die vorhabensbezogene Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente 10 Prozent nicht überschreitet.

5    Steuerung der Freiraumentwicklung

Im Rahmen der integrierten Freiraumentwicklung werden raum-ordnerische Grundsätze und Ziele zum Schutz der Freiraumfunktionen gegenüber raumbedeutsamer Inanspruchnahme und Zerschneidung festgelegt. Die integrierte Freiraumentwicklung baut konsequent auf den drei Säulen der Nachhaltigkeit (ökologisch, ökonomisch, sozial) auf. Im gemeinsamen Planungsraum wird eine querschnittsorientierte, integrative Freiraumentwicklung angestrebt, die ein verträgliches Miteinander der unterschiedlichen Funktionen und Nutzungen gewährleistet. Eine Aufteilung des Freiraumes in unterschiedliche Nutz- und Schutzfunktionen wird diesem Anspruch nicht gerecht. Besonders hochwertige Freiraumfunktionen werden in einen großräumig übergreifenden Freiraumverbund eingebunden und geschützt. Eine monofunktionale Freiraumsteuerung zur Koordinierung der unterschiedlichen Schutz- und Nutzansprüche untereinander erfolgt lediglich für die raumordnerische Vorsorge und Schadensminimierung in überschwemmungsgefährdeten Gebieten.

5.1 (G)
(1) Der bestehende Freiraum soll in seiner Multifunktionalität erhalten werden. Bei Planungen und Maßnahmen, die Freiraum in Anspruch nehmen oder neu zerschneiden, kommt den Belangen des Freiraumschutzes eine hohe Bedeutung zu.

(2) Bei der Entwicklung neuer Siedlungsflächen soll die Inanspruchnahme von Freiraum minimiert werden.

5.2 (Z)
Der in der Festlegungskarte 1 festgelegte Freiraumverbund ist zu sichern und in seiner Funktionsfähigkeit zu entwickeln. Raumbedeutsame Inanspruchnahmen und Neuzerschneidungen durch Infrastrukturtrassen, die die räumliche Entwicklung oder Funktion des Freiraumverbundes beeinträchtigen, sind im Freiraumverbund regelmäßig ausgeschlossen. In Ausnahmefällen kann der Freiraumverbund in Anspruch genommen werden, wenn

  • ein öffentliches Interesse an der Realisierung einer überregional bedeutsamen Planung oder Maßnahme besteht und der Zweck dieser Inanspruchnahme nicht durch Nutzung von Flächen außerhalb des Freiraumverbundes erreicht werden kann,
  • eine Siedlungsentwicklung in den Zentralen Orten außerhalb des in der Festlegungskarte 1 festgelegten Gestaltungsraumes Siedlung und im Rahmen der zusätzlichen Entwicklungsoption (gemäß Plansatz 4.5 (Z) Absatz 2) nachweislich nicht auf Flächen außerhalb des Freiraumverbundes möglich ist,
  • eine überregional bedeutsame linienhafte Infrastruktur nicht umgesetzt werden kann, ohne den Freiraumverbund in Anspruch zu nehmen. Dabei muss nachgewiesen werden, dass das Vorhaben ohne die Inanspruchnahme von Flächen des Verbundes nicht realisierbar wäre und dass die Inanspruchnahme minimiert wird.

5.3 (G)
In dem in der Festlegungskarte 1 dargestellten Risikobereich Hochwasser ist den Belangen des vorbeugenden Hochwasserschutzes und der Schadensminimierung besonderes Gewicht beizumessen.

6    Verkehrs- und Infrastrukturentwicklung sowie Energiegewinnung

Mit der Formulierung von Erreichbarkeitserfordernissen für die Metropole Berlin und die Brandenburger Ober- und Mittelzentren sollen deren Funktionswahrnehmung und die Qualität der Zentralen Orte als Ankerstädte im Raum und die Mobilität der Bevölkerung im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge gesichert werden. Die Sicherstellung der Funktionswahrnehmung der Zentralen Orte erfordert eine Prioritätensetzung in Bezug auf die Sicherung bzw. den Aus- und gegebenenfalls Neubau von Infrastrukturnetzen und -anlagen und den Betrieb. Auf Grund der Veränderungen in der Verkehrsnachfrage auf einigen Relationen wird es darauf ankommen, innerhalb der vorhandenen Verkehrsnetze und -angebote Basisstrukturen (Netze, Standorte) für die Verkehrs- und Infrastrukturentwicklung zu sichern. Hierzu werden raumordnerische Festlegungen zu Straßen- und Schienenverkehrsverbindungen getroffen.

6.1 (Z)
Über die in der Festlegungskarte 1 festgelegten transnationalen Verkehrskorridore ist die großräumige Vernetzung der Hauptstadtregion innerhalb Europas zu sichern und zu entwickeln.

6.2 (Z)
Großräumige und überregionale Verkehrsverbindungen zwischen den Zentralen Orten sind vorrangig zu sichern und nachfragegerecht zu entwickeln. Sie sind in der Festlegungskarte 1 dargestellt.

6.3 (G)
Die Erreichbarkeit der Metropole aus den Oberzentren oder eines Oberzentrums aus den Mittelzentren und benachbarten Oberzentren im Individualverkehr und mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 90 Minuten sowie die Erreichbarkeit zwischen benachbarten Mittelzentren innerhalb von 60 Minuten sollen gesichert werden.

6.4 (G)
Bei der Weiterentwicklung des Straßenverkehrsnetzes soll neben einer verbesserten Erreichbarkeit eine Minderung der Umweltbelastungen, insbesondere im Bereich der Ortsdurchfahrten erfolgen. Bei der Planung von Ortsumgehungen sollen besonders die Minimierung des Flächenverbrauches, die Zerschneidungswirkungen sowie Potenziale und Belange anderer Verkehrsarten berücksichtigt werden.

6.5 (G)
Die übergeordneten Wasserstraßenverbindungen und Häfen sollen umweltverträglich entwickelt werden.

6.6 (Z)
(1) Linienflugverkehr und Pauschalflugreiseverkehr mit Flugzeugen sind in Berlin und Brandenburg nur auf dem Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg International (BBI) zulässig, ausgenommen Flugverkehr durch Flugzeuge mit einer zulässigen Höchstabflugmasse von bis zu 14 000 Kilogramm. Bis zur Inbetriebnahme der Kapazitätserweiterung am Standort Schönefeld (BBI) ist dieser Verkehr nur auf den Flughäfen des Berliner Flughafensystems zulässig.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die bestehende luftverkehrsrechtliche Genehmigung des Verkehrslandeplatzes Cottbus-Drewitz darüber hinausgehenden Verkehr zulässt.

(3) Das Ziel der Raumordnung Z 1 des Landesentwicklungsplanes Flughafenstandortentwicklung (Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung vom 30. Mai 2006, Berlin: GVBl. S. 509; Brandenburg: GVBl. II S. 154) bleibt unberührt.

6.7 (G)
Die Entwicklung von Logistikfunktionen, insbesondere deren Konzentration auf Güterverkehrszentren (GVZ), hat für die Hauptstadtregion herausragende Bedeutung. Die für die Entwicklung von GVZ erforderlichen Flächen sollen möglichst jeweils im räumlichen Zusammenhang vorsorglich freigehalten und eine funktionsgerechte Einbindung in das Verkehrsnetz gesichert werden. Für die Stärkung des Schienengüterverkehrs im Planungsraum soll insbesondere die Sicherung geeigneter Schieneninfrastruktur angestrebt werden.

6.8 (G)
(1) Leitungs- und Verkehrstrassen sollen räumlich gebündelt werden, soweit sicherheitsrelevante Belange nicht entgegenstehen. Eine Zerschneidung des Freiraumes soll nur erfolgen, wenn eine Bündelung mit bestehenden Trassen nicht möglich ist.

(2) Für Vorhaben der technischen Infrastruktur, Ver- und Entsorgung sowie Energieerzeugung im Außenbereich sollen entsprechend vorgeprägte, raumverträgliche Standorte vorrangig mit- oder nachgenutzt werden.

(3) Bei Infrastrukturstandorten und anderen Vorhaben mit einem nicht nur unwesentlichen Verkehrsaufkommen soll eine funktionsgerechte Anbindung an das Verkehrsnetz einschließlich öffentlicher Verkehrsmittel sichergestellt werden.

6.9 (G)
Die Gewinnung und Nutzung einheimischer Bodenschätze und Energieträger soll als wichtiges wirtschaftliches Entwicklungspotenzial räumlich gesichert werden. Nutzungskonflikte sollen hierbei minimiert werden.

IV    Begründungen

A    Begründungen zu den Festlegungen

Zu 1  Hauptstadtregion

Zu 1.1 (G)

Der Gesamtraum der Länder Berlin und Brandenburg bildet im europäischen und im globalen Maßstab eine Metropolregion. Im nationalen Maßstab weist die Metropolregion das Alleinstellungsmerkmal auf, dass hier die Bundeshauptstadt in ihr liegt: Dementsprechend wird sie als Hauptstadtregion bezeichnet. In ihr sind die Metropole sowie alle urbanen und ländlichen Räume des gemeinsamen Planungsraumes gleichermaßen enthalten.

Berlin als Metropole und Bundeshauptstadt ist wirtschaftlicher Motor und Ort einer Vielfalt von bedeutenden Ereignissen und prägt die nationale und internationale Wahrnehmung der gesamten Hauptstadtregion. Es sollen räumliche Bedingungen geschaffen werden, um die Attraktivität für die Ansiedlung von nationalen und internationalen Entscheidungszentralen in Politik, Wirtschaft und Kultur zu erhalten und zu erhöhen. Diese Potenziale sollen für die Entwicklung des Gesamtraumes genutzt und die Voraussetzungen für die Ansiedlungen von weiteren nationalen und internationalen Organisationen, Verbänden und Unternehmen verbessert werden.

Ergänzende metropolitan wirksame Funktionen außerhalb der Metropole sollen als Teil der Metropolregion entwickelt und miteinander sowie mit der Metropole vernetzt werden. Hierfür kommen Zentrale Orte und andere geeignete Standorte im Gesamtraum in Betracht. Deren Ausstrahleffekte sollen auch die Entwicklungschancen ländlich strukturierter Teilräume verbessern.

Für die Entwicklung der Wirtschafts-, Wissens- und Kulturfunktion müssen in der Hauptstadtregion international wettbewerbsfähige infrastrukturelle und räumliche Rahmenbedingungen und ressortübergreifende Maßnahmen insbesondere zur Ausprägung innovativer und kreativer Milieus gestaltet werden.

Die herausragende Aneignung, Produktion und wirtschaftliche Verwertung von Wissen ist ein wesentlicher Standortfaktor von Metropolregionen, der durch sektorenübergreifende Strategien und hochwertige räumliche Rahmenbedingungen in Berlin und in Brandenburg weiterentwickelt werden soll. Dazu gehören sowohl hochwertige und standörtlich aufeinander abgestimmte Angebote der breiten Bildung, von Forschung und Entwicklung als auch attraktive Wohn- und Dienstleistungsangebote für einen wissensintensiven und hochqualifizierten Arbeitsmarkt.

Die Funktionen der ländlichen Räume als Teil der Kulturlandschaften des Gesamtraumes sollen profilbildend weiterentwickelt werden. Dabei gilt es, die vorhandene, produktive Land-, Forst- und Lebensmittelwirtschaft ebenso als Existenzgrundlage zu sichern wie die zahlreichen klein- und mittelständischen Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe. Zugleich sollen die Potenziale des qualitativen Wandels der Agrarwirtschaft zu einer multifunktionalen Landwirtschaft und die Potenziale der ökologischen Landwirtschaft ausgeschöpft werden.

Einige ländliche Räume entwickeln sich zu innovativen Modellregionen für regenerative Energien oder den Anbau und die Veredlung nachwachsender Rohstoffe, andere bieten auf Grund ihrer kulturlandschaftlichen Qualitäten gute Voraussetzungen für den Tourismus und die Gesundheitswirtschaft. Allen gemeinsam ist ihre wachsende Bedeutung für die Bewahrung des ländlichen kulturellen Erbes, den Erhalt und die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen sowie den globalen Klimaschutz. Weitere Perspektiven ergeben sich durch die Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnologien z.B. für freie Berufe.

Die vielfältigen, komplementären Funktionen der ländlichen Räume als Wirtschafts-, Natur-, Landschafts-, Kultur- und Erholungsraum leisten einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Hauptstadtregion und sollen entsprechend nachhaltig, integriert und in enger Partnerschaft von Stadt und Land entwickelt werden.

Zu 1.2 (G)

Ausgehend von den Regelungen des Landesentwicklungsprogrammes orientiert die Festlegung auf den Ausbau der Kommunikations- und Verkehrsnetze in der Hauptstadtregion mit dem Ziel, die Verbindungen zwischen den Metropolregionen als Wachstumsmotoren und den dynamischen Wachstumsmärkten zu verbessern, um die Hauptstadtregion besser im Zentrum Europas zu positionieren und wirtschaftliche Impulse zu generieren.

In großräumigen Raumentwicklungskorridoren konzentrieren oder entwickeln sich Verflechtungen und raumbezogene wirtschaftsräumliche und infrastrukturelle Wertschöpfungspotenziale, die zu einer transnationalen und grenzübergreifenden Vernetzung der Metropolregionen und zur Stärkung mehrerer größerer Zonen weltwirtschaftlicher Integration in der Europäischen Union führen. Das infrastrukturelle Rückgrat der europäischen Raumentwicklungskorridore sind die transnationalen Verkehrskorridore. Eine besondere Bedeutung haben hier die großräumigen europäischen Raumentwicklungskorridore in Ost-West-Richtung (von London/Paris über Berlin/Brandenburg bis nach Moskau) und Nord-Süd-Richtung (von Skandinavien über Berlin/Brandenburg in den Adriaraum), die es bei der eigenen Raumentwicklung auf Landesebene hinsichtlich der großräumigen Vernetzung vorrangig zu beachten gilt. Investitionen und Maßnahmen, die auf diese Vernetzung ausgerichtet sind, sollen deshalb prioritär umgesetzt werden.

Der Flughafen Berlin Brandenburg International (BBI) wird mit seiner Fertigstellung der wichtigste Verkehrsbezugspunkt dieses Entwicklungsraumes sein. Die Erreichbarkeiten sowohl in den Nord- und Ostseeraum als auch in Richtung Warschau, Südpolen sowie auch in den südosteuropäischen Raum sollen verbessert und miteinander verknüpft werden.

Zu 2    Zentrale-Orte-System

Zu 2.1 (Z)

Die Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg ist strukturell sehr heterogen geprägt. Berlin und der Berlin nahe Raum werden auch weiterhin von anhaltend dynamischen inter- und intraregionalen Wanderungsbewegungen und dem damit zum Teil neu entstehenden Bedarf an der Schaffung adäquater Angebote für die technische und soziale Infrastruktur geprägt sein.

Demgegenüber führen insbesondere in den Berlin fernen Räumen

  • der Bevölkerungsrückgang (gekoppelt mit einer zunehmenden Überalterung der Bevölkerung),
  • die sich verschärfenden wirtschaftlichen Wettbewerbsbedingungen,
  • der Nachholbedarf in der wirtschaftlichen Anpassung und der Infrastrukturausstattung gegenüber dem Niveau der westdeutschen Bundesländer und
  • die geringere kommunale Finanzkraft

zu gesellschaftlichen Herausforderungen, die im Kontext mit einem umfassenden Wandel sozioökonomischer Rahmenbedingungen (Ausdifferenzierung der Gesellschaft, Globalisierung wirtschaftspolitischer Entscheidungen, globaler Informationsaustausch usw.) stehen. Dies erfordert einen Umbauprozess, der den Wachstumsbedingungen auf der einen Seite und den Schrumpfungsbedingungen auf der anderen Seite angemessen Rechnung trägt. Teil des Umbauprozesses ist eine veränderte Schwerpunktsetzung im Raum und Konzentration auf leistungsfähige Städte und Gemeinden, auch durch eine Fortentwicklung des Zentrale-Orte-Systems (ZOS) im gemeinsamen Planungsraum. Ziel der Fortentwicklung des ZOS ist es, eine dauerhaft tragfähige Daseinsvorsorge in allen, auch den vorwiegend ländlich geprägten Teilräumen der Hauptstadtregion und eine wettbewerbsfähige Wirtschaftsstruktur zu erreichen. Das neue ZOS enthält daher drei Kategorien von Zentralen Orten: Metropole, Oberzentren und Mittelzentren (einschließlich der Mittelzentren in Funktionsteilung). Zentrale Orte der Nahbereichsstufe werden nicht mehr ausgewiesen bzw. finden nach Inkrafttreten des LEP B-B keine Anwendung mehr.

Als Mittelpunkte des gesellschaftlichen Lebens sollen Zentrale Orte öffentliche und private Güter- und Dienstleistungsangebote, Versorgungseinrichtungen, technische, soziale, kulturelle, Verwaltungs-, Sport- und Bildungsinfrastruktur bündeln. Die Bündelung entsprechender Angebote auf Zentrale Orte vermeidet eine Zersiedelung der Landschaft, schafft wirtschaftliche Agglomerationsvorteile, lenkt Verkehrsströme, stellt eine verbesserte Erreichbarkeit der Einrichtungen für die Bevölkerung sicher und trägt damit dazu bei, Verkehrsaufkommen zu vermeiden. Die Bündelungsfunktion gewährleistet die Tragfähigkeit von Einrichtungen sowie einen effektiven Einsatz öffentlicher Mittel. Die Bündelung trägt zugleich zur Reduzierung des Ausstoßes klimaschädlicher Gase bei.

Zentrale Orte übernehmen multifunktionale Entwicklungs-, Bündelungs- und Verknüpfungsfunktionen. Eine wesentliche Aufgabe ist dabei die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung im Verflechtungsbereich mit infrastrukturellen Einrichtungen und Beschäftigungsmöglichkeiten. Dies gewährleistet, dass auch die vorwiegend ländlich geprägten Teilräume der Hauptstadtregion über Schwerpunkte des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens verfügen. Zentrale Orte höherer Stufe erfüllen die Funktionen der Zentralen Orte niedriger Stufen mit (d.h. ein Oberzentrum erfüllt neben den oberzentralen Versorgungsfunktionen auch die Aufgaben eines Mittelzentrums für einen mittelzentralen Verflechtungsbereich). Die funktionale Ausstattung des Zentralen Ortes orientiert sich an der Tragfähigkeit des teilregionalen Verflechtungsbereiches, die über die Zahl der dort lebenden Einwohner bestimmt wird. Vor diesem Hintergrund verfügen nicht alle Zentralen Orte über ein identisches Funktionsprofil. Ein vorhandenes Funktionsprofil begründet im Umkehrschluss auch nicht die Festlegung als Zentraler Ort, wenn aus Gründen der Absicherung von Versorgungsstrukturen aus der Erreichbarkeit im Raum heraus kein Bedarf für eine solche Festlegung besteht.

Zu 2.2 (G)

Die Infrastrukturangebote für den gehobenen und spezialisierten höheren Bedarf sollen auf die Zentralen Orte konzentriert werden. Den demografischen Entwicklungen entsprechend ist deren weitere Ausgestaltung mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung zu verfolgen:

  • In Gebieten mit hoher Entwicklungsdynamik konnte die Entwicklung der technischen und sozialen Infrastruktureinrichtungen bisher nicht mit der dynamischen Einwohnerentwicklung Schritt halten. Hier sollen Aktivitäten unternommen werden, bestehende Versorgungsengpässe zu überwinden.
  • In Gebieten des gemeinsamen Planungsraumes, die durch rückläufige Einwohnerzahlen geprägt sind, soll das Infrastrukturangebot dem Rückgang der Einwohnerzahlen entsprechend gestaltet werden. Die Infrastrukturentwicklung wird sich dabei sowohl bei ihrem Ausbau als bei notwendigen Konzentrationsprozessen am tatsächlichen Bedarf orientieren müssen. Dabei kommt es darauf an, die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte als „Knotenpunkte“ des Versorgungsnetzes zu erhalten. Rückbaustrategien, mit Ausnahme des Rückbaus von Wohnungen im Rahmen des Stadtumbaus Ost, sollen zunächst in Gemeinden ohne zentral-örtliche Aufgaben Anwendung finden.

Zu 2.3 (G)

In Schwerpunkten der gehobenen und hochwertigen Raumfunktionen einer Gemeinde bestehen bereits Einrichtungen, die Versorgungsfunktionen für die übrigen Teile der Gemeinde wahrnehmen. Sie sind meist günstig mit dem ÖPNV erreichbar und verfügen in ihrer siedlungsstrukturellen und wirtschaftlichen Bedeutung über die größten Potenziale aller Ortsteile der Gemeinde. Die Funktionsschwerpunkte sind darüber hinaus auch aus dem gesamten zentralörtlichen Versorgungsbereich günstig erreichbar. Die Metropole und die Oberzentren verfügen über mehrere, die Mittelzentren in der Regel über einen Funktionsschwerpunkt.

Zu 2.4 (G)

Innerhalb der amtsfreien Gemeinden und innerhalb der Ämter wird die Grundversorgung in der Fläche abgesichert. Damit wird auch in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktionen ein wichtiger Beitrag zur Daseinsvorsorge auch in den vorwiegend ländlich geprägten Regionen geleistet. In der Regel sind die amtsfreien Gemeinden und Ämter Verwaltungssitz und halten öffentliche Dienstleistungen, soziale Infrastrukturangebote und Bildungseinrichtungen für den Grundbedarf vor. Innerhalb der amtsfreien Gemeinden und innerhalb der Ämter ist eine räumliche Bündelung von Funktionen der Grundversorgung auf ausgewählte Funktionsschwerpunkte anzustreben.

Ein Ziel der Gemeindegebietsreform im Land Brandenburg war die Schaffung leistungsfähiger Strukturen für die Erbringung der Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden. Kommunale Selbstverwaltungsaufgaben werden in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 wie folgt definiert:

„Zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft gehören unter anderem die harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung einschließlich der Standortentscheidungen unter Beachtung der Umweltverträglichkeit und des Denkmalschutzes, die Bauleitplanung, die Förderung von Wirtschaft und Gewerbe, die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs, die Versorgung mit Energie und Wasser, die schadlose Abwasserableitung und -behandlung, die Verbesserung der Wohnungen der Einwohner durch den sozialen Wohnungsbau und die Förderung des privaten und genossenschaftlichen Bauens sowie durch eine sozial gerechte Verteilung der Wohnungen, die gesundheitliche und soziale Betreuung, die Sicherung und Förderung eines breiten Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen und die Entwicklung der Freizeit- und Erholungsbedingungen sowie der Schutz der natürlichen Umwelt und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit. Die Gemeinde fördert das kulturelle Leben und die Vermittlung des kulturellen Erbes in ihrem Gebiet und ermöglicht ihren Einwohnern die Teilnahme am kulturellen Leben sowie den Zugang zu den Kulturgütern.“

Die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des Grundbedarfes (Grundversorgung) ist nicht allein innerhalb der Gemeinden mit zentralörtlichen Funktionen abzusichern. Auch innerhalb aller anderen amtsfreien Gemeinden und Ämter (Stand: 1. Januar 2009) im Land Brandenburg soll die Grundversorgung abgesichert werden. Dies sind:

Ahrensfelde, Altlandsberg, Am Mellensee, Angermünde, Baruth/Mark, Bestensee, Birkenwerder, Blankenfelde-Mahlow, Boitzenburger Land, Brieselang, Calau, Dallgow-Döberitz, Doberlug-Kirchhain, Drebkau, Eichwalde, Falkenberg/Elster, Fehrbellin, Fredersdorf-Vogelsdorf, Friedland, Fürstenberg/Havel, Glienicke/Nordbahn, Groß Kreutz (Havel), Groß Pankow (Prignitz), Großbeeren, Grünheide (Mark), Gumtow, Heideblick, Heide-see, Heiligengrabe, Hohen Neuendorf, Hoppegarten, Karstädt, Ketzin, Kleinmachnow, Kloster Lehnin, Kolkwitz, Kremmen, Leegebruch, Letschin, Liebenwalde, Löwenberger Land, Luckau, Lychen, Märkische Heide, Michendorf, Neuhausen/ Spree, Milower Land, Mittenwalde, Mühlberg/Elbe, Mühlenbecker Land, Müncheberg, Niederer Fläming, Niedergörsdorf, Nordwestuckermark, Nuthetal, Nuthe-Urstromtal, Oberkrämer, Panketal, Petershagen/Eggersdorf, Plattenburg, Premnitz, Rangsdorf, Rheinsberg, Rietz-Neuendorf, Röderland, Rüdersdorf bei Berlin, Schenkendöbern, Schipkau, Schöneiche bei Berlin, Schönewalde, Schönwalde-Glien, Schorfheide, Schulzendorf, Schwielowsee, Seddiner See, Sonnewalde, Stahnsdorf, Steinhöfel, Storkow (Mark), Tauche, Trebbin, Treuenbrietzen, Uckerland, Uebigau-Wahrenbrück, Velten, Vetschau/Spreewald, Wandlitz, Welzow, Werneuchen, Wiesenburg/Mark, Woltersdorf, Wriezen, Wusterhausen/Dosse, Wustermark, Zeuthen.

Amt Altdöbern, Amt Bad Wilsnack/Weisen, Amt Barnim-Oderbruch, Amt Beetzsee, Amt Biesenthal-Barnim, Amt Brieskow-Finkenheerd, Amt Britz-Chorin-Oderberg, Amt Brück, Amt Brüssow (Uckermark), Amt Burg (Spreewald), Amt Dahme/ Mark, Amt Döbern-Land, Amt Elsterland, Amt Falkenberg-Höhe, Amt Friesack, Amt Gartz (Oder), Amt Gerswalde, Amt Golßener Land, Amt Golzow, Amt Gramzow, Amt Gransee und Gemeinden, Amt Joachimsthal (Schorfheide), Amt Kleine Els-ter (Niederlausitz), Amt Lebus, Amt Lenzen-Elbtalaue, Amt Lieberose/Oberspreewald, Amt Lindow (Mark), Amt Märkische Schweiz, Amt Meyenburg, Amt Nennhausen, Amt Neuhardenberg, Amt Neustadt (Dosse), Amt Neuzelle, Amt Niemegk, Amt Odervorland, Amt Oder-Welse, Amt Ortrand, Amt Peitz, Amt Plessa, Amt Putlitz-Berge, Amt Rhinow, Amt Ruhland, Amt Scharmützelsee, Amt Schenkenländchen, Amt Schlaubetal, Amt Schlieben, Amt Schradenland, Amt Seelow-Land, Amt Spreenhagen, Amt Temnitz, Amt Unterspreewald, Amt Wusterwitz, Amt Ziesar.

Zu 2.5 (Z)

Berlin ist Motor der Entwicklung für den gemeinsamen Planungsraum. In der Metropole konzentrieren sich wichtige Funktionen der Verwaltung des Bundes und der Länder, Unternehmensverwaltungen, nationale und internationale Institutionen und Verbände, Angebote im Kultur- und Mediensektor, im Finanzwesen und im Wissenschafts- und Forschungssektor. Berlin ist wichtigster internationaler, nationaler und regionaler Verkehrsknoten in der Hauptstadtregion. Mit der zentralörtlichen Einordnung wird der Größe, der internationalen und nationalen Bedeutung Rechnung getragen.

Zu 2.6 (G)

Metropolen sind durch die folgenden international ausstrahlenden Funktionen gekennzeichnet:

  • Entscheidungs- und Kontrollfunktion: Es konzentrieren sich politische und ökonomische Machtzentren, in denen internationale Finanz- und Informationsströme initiiert und kontrolliert werden.
  • Innovations- und Wettbewerbsfunktion: Produkte, Wissen, Einstellungen, Werte, Kunstwerke und kreative Dienstleistungen werden im Wettbewerb nach innen und außen erzeugt und verbreitet. Kennzeichen hierfür sind eine hohe Dichte an Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, wissensintensiven Dienstleistern, kulturellen und sozialen Kommunikationsplattformen und das Vorhandensein kreativer Milieus.
  • Zugänglichkeit: Für die Bildung und den Austausch von Wissen, von Finanz-, Waren- und Informationsströmen, Werten und Milieus ist die internationale Erreichbarkeit und Zugänglichkeit zu Menschen, Wissen und Märkten von entscheidender Bedeutung. Eine hohe und international wirksame Qualität von insbesondere Verkehrs- und Kommunikationsknoten, Medienanbietern, internationalen Begegnungsstätten und Kontaktmöglichkeiten sind dafür erforderlich.
  • Symbolfunktion: In der Verknüpfung und gemeinsamen Ausstrahlung von Metropole und Region gewinnen immaterielle Faktoren zunehmend an Bedeutung. Faktoren wie Geschichte, Stadt- und Landschaftsgestalt, Image, Kultur und Ereignisse, aber auch Toleranz, Milieus, Offenheit, Identifikation und gesellschaftliches Zusammenleben prägen die äußere und innere Wahrnehmung einer Metropolregion.

Zwischen der Metropole und Bundeshauptstadt Berlin, dem umgebenden Land Brandenburg und weiteren Teilen Nordostdeutschlands bestehen ausgeprägte ökonomische, kulturelle und funktionale Verflechtungen, so dass die Metropole den bedeutendsten Bevölkerungs-, Wirtschafts-, Verwaltungs-, Dienstleistungs- und Arbeitsmarktschwerpunkt im gemeinsamen Planungsraum darstellt.

In Berlin als Sitz von Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung, von nationalen und internationalen Organisationen und Verbänden sind die Standorte metropolitaner Funktionen zu sichern und die Voraussetzungen für die Ansiedlung weiterer metropolitaner Funktionen auszubauen und weiterzuentwickeln.

Zu 2.7 (Z)

Bei den Oberzentren handelt es sich um die vier größten Städte im Land Brandenburg. Sie sind hinsichtlich ihres Stellenwertes unter den Kommunen, ihrer Funktionalität und ihrer Lage im Raum geeignet, die Funktionen von Oberzentren auszufüllen. Eine gemeinde- oder mittelbereichsbezogene Zuordnung zu Verflechtungsbereichen der Oberzentren (sogenannte Oberbereiche) ist auf Grund der vielfältigen Überlagerungen zwischen der Metropole Berlin und dem Oberzentrum Potsdam mit den oberzentralen Wirkungen von Brandenburg an der Havel, Cottbus und Frankfurt (Oder) innerhalb des gemeinsamen Planungsraumes Berlin-Brandenburg nicht sinnvoll.

Zu 2.8 (G)

Oberzentren versorgen als Schwerpunkte von überregionaler Bedeutung die Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des höheren spezialisierten Bedarfes. Die Entwicklungsaufgaben der Oberzentren zielen auf die Sicherung bzw. Stärkung der Arbeitsplatzzentralität, auf die Bereitstellung von spezialisierten und höheren Verwaltungs- und Dienstleistungsangeboten, auf die Zusammenarbeit in Netzwerken und auf die Außendarstellung bzw. das Image eines Zentrums einschließlich seines Umlandes. Oberzentren werden durch besondere Wissenscluster, private und öffentliche Verwaltungs- und Dienstleistungsfunktionen, einen spezialisierten Arbeitsmarkt mit teilweise weitreichenden Verflechtungen, verschiedene Gesundheits-, Kultur- und Freizeitangebote sowie Verkehrsinfrastrukturen mit großräumiger bzw. europäischer Anbindung charakterisiert.

Dazu können z.B. an die Hochschulreife anschließende Bildungsstätten, Forschungseinrichtungen, Einrichtungen des Innovationstransfers, wissenschaftliche bzw. Fachbibliotheken, Sitze überregionaler Behörden und Gerichte, überregional bedeutsame Sportstätten, überregional versorgende Krankenhäuser, Banken und Versicherungseinrichtungen, Einkaufsmöglichkeiten in Spezialgeschäften und Einkaufszentren, spezialisierte Dienstleistungsunternehmen, regelmäßige Veranstaltungen der Kultur und Unterhaltung sowie ein Fernbahnhof gehören.

Die Oberzentren sind neben der Metropole die wichtigsten Wirtschaftsstandorte im gemeinsamen Planungsraum. Sie sind in ihren Funktionen weiter zu qualifizieren. Dies kann beispielsweise durch einen weiteren Ausbau der Infrastruktur, offensive Standortvermarktung, Imagekampagnen, Schaffung spezialisierter kultureller, sozialer und Sportangebote erfolgen. Die Planungen und Maßnahmen der Träger der Fachplanungen sollen die Entwicklung der Oberzentren im Raum unterstützen.

Zu 2.9 (Z)

Mittelzentren versorgen als teilregionale Versorgungs-, Bildungs- und zum Teil auch Wirtschaftszentren die Bevölkerung im mittelzentralen Verflechtungsbereich (Mittelbereich) mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfes durch räumlich gebündelte öffentliche und private Angebote. Hierzu gehören Einrichtungen, die über die Grundversorgung hinausgehen, die sich innerhalb der amtsfreien Gemeinden und Ämter organisiert. Die Mittelbereiche umfassen jeweils den funktionstragenden Zentralen Ort und die Gemeinden des Verflechtungsbereiches.

Die Abgrenzung dieser Räume erfolgt auf der Basis raumstruktureller Zusammenhänge und schließt stets vollständige amtsfreie Gemeinden oder vollständige Ämter ein. Die Abgrenzung der Mittelbereiche orientiert sich grundsätzlich an der administrativen Gliederung der Landkreise, da ein Großteil der über-gemeindlich wirkenden Angebote der öffentlichen Daseinsvorsorge (insbesondere ÖPNV und Schulversorgung) über die Landkreise koordiniert wird. In besonderen Situationen konnten in Abstimmung mit den betroffenen Kommunen und Landkreisen auch kreisgrenzenübergreifende Mittelbereiche ausgeprägt werden. In der Mehrzahl der Mittelbereiche konnte auf die mit dem LEP I Brandenburg im Jahr 1995 skizzierten Zuordnungen von Gemeinden zurückgegriffen werden, die an die nach der Gemeindegebietsreform entstandenen administrativen Strukturen (amtsfreie Gemeinden/Ämter) angepasst wurden. Auf über-
lappende Zuordnungen von Gemeinden oder Ämtern wurde verzichtet.

Die Effektivität der Funktionsangebote Zentraler Orte ist abhängig von der Zahl potenziell nachfragender Bevölkerung (Tragfähigkeit). Die Schwelle dieser mittelzentralen Tragfähigkeit (Mindesttragfähigkeit) ist erreicht, wenn – einschließlich des Zentralen Ortes selbst – mindestens etwa 30000 Einwohner versorgt werden. Diese Schwelle kann auch in dünn besiedelten Räumen grundsätzlich nicht unterschritten werden, da anderenfalls mittelzentrale Funktionsangebote auf längere Sicht nur noch mit nicht mehr vertretbarem Aufwand vorgehalten werden könnten.

Die festgelegten Mittelzentren sind auch in den äußeren Teilen des gemeinsamen Planungsraumes aus ihrem Verflechtungsbereich in der Regel in 30 Minuten, maximal aber in 45 Minuten über die Straße zu erreichen. Die Daseinsvorsorge soll in zumutbarer Entfernung im Raum gesichert werden, hierzu soll die vorhandene funktionstragende Ausstattungssubstanz genutzt werden, solange Tragfähigkeiten gegeben sind. Ein Neu- oder Ausbau entsprechender Einrichtungen an anderer Stelle ist zu vermeiden.

Mit der Festlegung der funktionsteiligen Mittelzentren sollen tragfähige Versorgungsstrukturen geschaffen und damit eine größere Stabilität in der Raumstruktur durch dieses engmaschigere Netz der funktionstragenden Gemeinden erreicht werden.

Tabelle 1:    Mittelbereiche und zugehörige amtsfreie Gemeinden/Ämter

Mittelbereich  

Zugehörige amtsfreie Gemeinden/Ämter

Berlin  

Berlin

Potsdam  

Potsdam
Nuthetal
Michendorf

Cottbus  

Cottbus
Neuhausen/Spree
Drebkau
Kolkwitz
Amt Burg (Spreewald)

Brandenburg an der Havel  

Brandenburg an der Havel
Kloster Lehnin
Amt Wusterwitz
Amt Beetzsee

Frankfurt (Oder)  

Frankfurt (Oder)
Amt Brieskow-Finkenheerd
Amt Schlaubetal
Amt Odervorland
Amt Lebus

Bad Freienwalde (Oder)  

Bad Freienwalde (Oder)
Wriezen
Amt Falkenberg-Höhe
Amt Barnim-Oderbruch

Beeskow  

Beeskow
Storkow (Mark)
Rietz-Neuendorf
Tauche
Friedland
Amt Scharmützelsee

Belzig  

Belzig
Wiesenburg/Mark
Treuenbrietzen
Amt Ziesar
Amt Brück
Amt Niemegk

Mittelbereich  

Zugehörige amtsfreie Gemeinden/Ämter

Bernau bei Berlin  

Bernau bei Berlin
Werneuchen
Ahrensfelde
Panketal
Wandlitz

Eberswalde  

Eberswalde
Schorfheide
Amt Joachimsthal (Schorfheide)
Amt Biesenthal-Barnim
Amt Britz-Chorin-Oderberg

Eisenhüttenstadt  

Eisenhüttenstadt
Amt Neuzelle

Elsterwerda – Bad Liebenwerda  

Elsterwerda
Bad Liebenwerda
Mühlberg/Elbe
Röderland
Amt Plessa
Amt Schradenland

Erkner  

Erkner
Woltersdorf
Schöneiche bei Berlin

Falkensee  

Falkensee
Dallgow-Döberitz
Wustermark
Brieselang
Schönwalde-Glien

Finsterwalde  

Finsterwalde
Sonnewalde
Doberlug-Kirchhain
Amt Elsterland
Amt Kleine Elster (Niederlausitz)

Forst (Lausitz)  

Forst (Lausitz)
Amt Döbern-Land

Fürstenwalde/Spree  

Fürstenwalde/Spree
Grünheide (Mark)
Steinhöfel Amt Spreenhagen

Guben  

Guben
Schenkendöbern
Amt Peitz

Hennigsdorf  

Hennigsdorf
Oberkrämer
Velten

Herzberg (Elster)  

Herzberg (Elster)
Schönewalde
Falkenberg/Elster
Uebigau-Wahrenbrück
Amt Schlieben

Jüterbog  

Jüterbog
Niedergörsdorf
Niederer Fläming
Amt Dahme/Mark

Königs Wusterhausen  

Königs Wusterhausen
Heidesee
Bestensee
Mittenwalde
Amt Schenkenländchen

Mittelbereich  

Zugehörige amtsfreie Gemeinden/Ämter

Kyritz  

Kyritz
Gumtow
Wusterhausen/Dosse
Amt Neustadt (Dosse)

Lauchhammer – Schwarzheide  

Lauchhammer
Schwarzheide
Amt Ruhland
Amt Ortrand

Lübben (Spreewald)  

Lübben (Spreewald)
Luckau
Heideblick
Märkische Heide
Amt Golßener Land
Amt Unterspreewald
Amt Lieberose/Oberspreewald

Lübbenau/Spreewald  

Lübbenau/Spreewald
Vetschau/Spreewald
Calau

Luckenwalde  

Luckenwalde
Trebbin
Nuthe-Urstromtal

Ludwigsfelde  

Ludwigsfelde
Großbeeren
Blankenfelde-Mahlow

Nauen  

Nauen
Ketzin
Amt Friesack

Neuenhagen bei Berlin  

Neuenhagen bei Berlin
Hoppegarten
Petershagen/Eggersdorf
Fredersdorf-Vogelsdorf

Neuruppin  

Neuruppin
Rheinsberg
Fehrbellin
Amt Lindow (Mark)
Amt Temnitz

Oranienburg  

Oranienburg
Mühlenbecker Land
Glienicke/Nordbahn
Hohen Neuendorf
Birkenwerder
Leegebruch
Kremmen
Löwenberger
Land Liebenwalde

Perleberg –  Wittenberge  

Perleberg
Wittenberge
Karstädt
Plattenburg
Amt Lenzen-Elbtalaue
Amt Bad Wilsnack/Weisen

Prenzlau  

Prenzlau
Uckerland
Nordwestuckermark
Amt Brüssow (Uckermark)
Amt Gramzow

Mittelbereich  

Zugehörige amtsfreie Gemeinden/Ämter

Pritzwalk –  Wittstock/Dosse  

Pritzwalk
Groß Pankow (Prignitz)
Amt Putlitz-Berge
Amt Meyenburg
Wittstock/Dosse
Heiligengrabe

Rathenow  

Rathenow
Premnitz
Milower Land
Amt Rhinow
Amt Nennhausen

Schönefeld – Wildau  

Schönefeld
Wildau
Eichwalde
Schulzendorf
Zeuthen

Senftenberg – Großräschen  

Senftenberg
Großräschen
Schipkau
Amt Altdöbern

Schwedt/Oder  

Schwedt/Oder
Angermünde
Amt Oder-Welse
Amt Gartz (Oder)

Seelow  

Seelow
Letschin
Müncheberg
Amt Neuhardenberg
Amt Seelow-Land
Amt Golzow

Spremberg  

Spremberg
Welzow

Strausberg  

Strausberg
Altlandsberg
Rüdersdorf bei Berlin
Amt Märkische Schweiz

Teltow  

Teltow
Stahnsdorf
Kleinmachnow

Templin  

Templin
Lychen
Boitzenburger Land
Amt Gerswalde

Werder (Havel) – Beelitz  

Werder (Havel)
Groß Kreutz (Havel)
Schwielowsee
Seddiner See
Beelitz

Zehdenick –  Gransee  

Zehdenick
Fürstenberg/Havel
Amt Gransee und Gemeinden

Zossen  

Zossen
Rangsdorf
Baruth/Mark
Am Mellensee

Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg - Metropole, Ober- und Mittelzentren mit Mittelbereichen -

Zu 2.10 (G)

Neben den Oberzentren sind die Mittelzentren wichtige Standorte für Wirtschaft, Handel und Dienstleistungen, teilweise auch für Wissenschaft. Sie tragen ganz wesentlich zur Stabilisierung der ländlichen Räume bei. Mittelzentren sind in ihrer Funktion zu erhalten und zu stärken. Dazu ist es notwendig, neben den sogenannten „harten“ auch die „weichen“ Standortfaktoren zu sichern und auszubauen.

Mittelzentren bilden innerhalb der Mittelbereiche regionale Bevölkerungsschwerpunkte, halten Bildungs- und Ausbildungsstätten vor, bieten Arbeitsplätze, Kultur- und Freizeitangebote, überregionale Verkehrsknotenfunktion, zentrale Einzelhandels- und Dienstleistungsangebote sowie Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens für den jeweiligen Mittelbereich. Dazu können z.B. regionale Gerichte, ein Schulangebot, das bis zur Hochschulreife führt (Schulen der Sekundarstufe II), Schwimm-, Sport- oder Veranstaltungshallen, Einkaufsmöglichkeiten des gehobenen Bedarfes, Freizeiteinrichtungen, ÖPNV-Knotenpunkte/ Anbindungen an den Schienenverkehr, Regelkrankenhäuser oder Facharztzentren, differenzierte Einkaufsmöglichkeiten sowie kulturelle Einrichtungen gehören.

Die Planungen und Maßnahmen der Träger der Fachplanungen sollen die Entwicklung der Mittelzentren im Raum unterstützen. Das Zentrale-Orte-System bietet Ansatzpunkte für räumliche Schwerpunktsetzungen der Fachplanungen und ermöglicht Synergiepotenziale durch überfachliche Abstimmungen.

Zu 2.11 (G)

Das Prinzip der zentralörtlichen Gliederung ist auf eine räumliche Konzentration der Siedlungsentwicklung, von Arbeitsplatzangeboten, von Dienstleistungsangeboten und von Versorgungsgelegenheiten im Zentralen Ort des Verflechtungsbereiches angelegt. In Einzelfällen kann es erforderlich sein, von diesem räumlichen Konzentrationsgebot dahingehend abzuweichen, dass die zentralörtlichen Funktionen von zwei Kommunen gemeinsam wahrgenommen werden.

Dies kann z.B. darin begründet sein, dass sich die verschiedenen Versorgungsfunktionen für den Mittelbereich auf Grund spezifischer historischer Entwicklungen auf zwei Kommunen verteilen (z.B. Arbeitsmarktschwerpunkt und Versorgungsschwerpunkt), dass sich unterschiedliche Schwerpunkte bei der Versorgung entwickelt haben (z.B. Bildungsschwerpunkt und Gesundheitsschwerpunkt) oder dass sich die Versorgung innerhalb der zumutbaren Erreichbarkeitszeiten auf Grund der großen räumlichen Ausdehnung des Mittelbereiches durch nur eine Gemeinde nicht sicherstellen lässt. Die festgelegten Mittelzentren in Funktionsteilung verfügen somit über ein sich ergänzendes Angebot an funktionstragenden mittelzentralen Einrichtungen und versorgen gemeinsam, gegebenenfalls mit unterschiedlichen Funktionsprofilen, einen Mittelbereich. Die räumliche Nähe der funktionsteiligen Gemeinden ermöglicht trotz Funktionsteilung eine effektive mittelzentrale Versorgung der Bevölkerung im gemeinsamen Mittelbereich.

Die Wahrnehmung funktionsteiliger Aufgaben durch zwei Gemeinden erfordert eine enge Abstimmung zwischen den Gemeinden. Dazu sollen verbindliche Regelungen zwischen den Gemeinden getroffen werden. Es sollen ausgehend von den Funktionszuordnungen Festlegungen dahingehend getroffen werden, in welcher Form die Funktionen weiterentwickelt, wie die Finanzierung sichergestellt, welche gemeindeübergreifenden Gremien gebildet und wie die Zusammenarbeit mit den Gemeinden des Verflechtungsbereiches entwickelt werden soll.

Entsprechende Vereinbarungen können auch weitere Elemente der Kooperation umfassen, insbesondere hinsichtlich einer Abstimmung der Planung, die Konkurrenzen bei der Siedlungsflächen- und Infrastrukturentwicklung verhindern hilft.

Im Sinne einer flexiblen Handhabung landesplanerischer Instrumente ist eine Überprüfung der zentralörtlichen Einstufung dieser funktionsteilig agierenden Mittelzentren drei Jahre nach Inkrafttreten des Landesentwicklungsplanes geboten. Dabei ist zu prüfen, ob Vereinbarungen zwischen den kooperierenden Gemeinden die mittelzentralen Funktionen sichern, und wie der Stand der Umsetzung der Kooperation ist. Sollte im Ergebnis dieser Prüfung die Funktionsteilung zwischen den Gemeinden nicht den raumordnerischen Anforderungen entsprechen und somit eine Änderung der zentralörtlichen Festlegung dieses Landesentwicklungsplanes erforderlich werden, erfolgt dies im Rahmen der Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes.

Zu 2.12 (G)

Gezielte Maßnahmen zur Stadtentwicklung machen die Mittelzentren nicht nur für ihre Wohnbevölkerung attraktiver, sondern unterstützen auch die Bemühungen zur Ansiedlung von Unternehmen und damit zur weiteren wirtschaftlichen Entwicklung für den gesamten Verflechtungsbereich einschließlich seiner ländlich geprägten Räume. Die enge Verflechtung zwischen funktionstragendem Zentralen Ort und den funktionsnachfragenden Gemeinden im Mittelbereich soll durch Kooperation aktiv gestaltet werden.

Die Konzentration der wesentlichen Stabilisierungs- oder Entwicklungsimpulse auf den Zentralen Ort liegt im Interesse der Entwicklung des gesamten Mittelbereiches. Durch die Zentralortfunktionen tragenden Gemeinden und den anderen Gemeinden im Mittelbereich sollen gemeinsam Projekte zur Gestaltung der zentralitätsrelevanten Funktionen entwickelt und umgesetzt, also eine gemeinsame Verantwortungsübernahme für die Entwicklung des Mittelbereiches angestrebt werden („teilregionale Verantwortungsgemeinschaften“). Die Regionalen Planungsgemeinschaften sollen sich in diesen Prozess einbringen, die Moderation zwischen Zentralem Ort und Gemeinden des Verflechtungsbereiches übernehmen, Kooperationsprozesse organisieren, konzeptionell unterstützen und umsetzen helfen.

Handlungsfelder der Kooperation könnten z.B. in folgenden Bereichen liegen:

  • abgestimmte Entwicklung von Kultur- und Freizeiteinrichtungen anhand der zu erwartenden mittelfristigen Tragfähigkeit,
  • Absprachen mit den mitnutzenden Gemeinden des Verflechtungsbereiches, gegebenenfalls auch zur gemeinsamen Finanzierung von Einrichtungen,
  • Abstimmung zwischen Mittelzentrum und Gemeinden des Verflechtungsbereiches zur Entwicklung der Schulen im gesamten Mittelbereich,
  • langfristige Sicherung der ärztlichen Versorgung für den Bedarf im Mittelbereich; Abstimmung zwischen Mittelzent-rum und Gemeinden des Verflechtungsbereiches über Angebotsstandorte für medizinische Einrichtungen,
  • Nutzung auch alternativer öffentlich orientierter Verkehrsangebote zur Anbindung der Gemeinden des Mittelbereiches an das Mittelzentrum,
  • Konzentration von funktionstragenden Einrichtungen in Funktionsschwerpunkten,
  • Vorhaltung von Flächen für Ansiedlungen oder Umstrukturierungen im Mittelzentrum,
  • Nutzung der raumordnerischen Privilegierung des Mittelzentrums bei der Siedlungsentwicklung,
  • Anstreben eines Vorteils-Nachteils-Ausgleichs zwischen Mittelzentrum und Gemeinden des Verflechtungsbereiches mit dem Ziel, durch Planungskooperation die Kerne zu stärken und Suburbanisierung zu lenken,
  • Ausrichtung des regionalen Arbeitsmarktes des Mittelbereiches auf das Mittelzentrum,
  • abgestimmte Sicherung hinreichender Flächenpotenziale für die Wirtschaftsentwicklung durch die Bauleitplanung im Rahmen raumordnerischer Vorgaben/Funktionszuweisungen,
  • Ausrichtung der infrastrukturellen Entwicklung am Bedarf des Mittelbereiches sowie
  • attraktive Gestaltung der Struktur des Zentralen Ortes durch stadtintegrierte Ansiedlung großflächigen Einzelhandels.

Zu 3  Kulturlandschaft

Zu 3.1 (G)

Das vielfältige Mosaik unterschiedlicher Kulturlandschaften im gemeinsamen Planungsraum orientiert sich nicht in erster Linie an administrativen oder naturräumlichen Grenzen, sondern an den jeweiligen kulturellen und gesellschaftlichen Eigenarten und insbesondere dem regionalen Zusammengehörigkeitsgefühl und gemeinsamen Selbstverständnis ihrer Bewohner.

Das heißt, es sind nicht allein Naturraum, Geschichte, Landschaftsgestalt und Wirtschaftsstruktur, die eine Kulturlandschaft ausmachen, sondern ebenso gesellschaftliche und assoziative Komponenten. Ein auch als „Regionale Identität“ bezeichnetes Zusammengehörigkeitsgefühl kann zum Ausgangspunkt einer positiven regionalen Entwicklung werden, wenn relevante wirtschaftliche, soziale, kulturelle und politische Akteure und Gruppen Konsens über Entwicklungsziele, Wertorientierungen und Symbole ihrer Kulturlandschaft haben und wenn ein Gefühl und Bewusstsein von Zugehörigkeit zu einem, den jeweiligen Heimatort übergreifenden Raum, herrscht.

Regionale Identität entsteht nicht dadurch, dass sie raumplanerisch festgelegt wird, sondern durch gemeinsames oder auf ein gemeinsames Ziel hin orientiertes Planen, Entscheiden und Handeln in einem (Handlungs-)Raum. Gerade vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und der ökonomischen Rahmenbedingungen ist es wichtig, dass Konkurrenzen abgebaut und Kräfte gebündelt werden. In den Handlungsräumen wird die Kooperation von Städten und urbanisierten Bereichen mit ihrem Umland und den umgebenden ländlichen Gebieten und Dörfern angestrebt. Die brandenburgischen Städte oder die Bezirke Berlins sind in der Regel als Ziel- und Quellgebiete von Naherholungssuchenden, als identitätsstiftende Träger kulturlandschaftlicher Merkmale und Images sowie als Fokusräume bürgerschaftlichen und wirtschaftlichen Engagements wesentliche Ankerpunkte der jeweiligen kulturlandschaftlichen Handlungsräume.

Als Leitgedanke für die Erschließung der unterschiedlichen kulturlandschaftlichen Potenziale im gemeinsamen Planungsraum sollten unter Berücksichtigung der Strukturunterschiede zu den benachbarten Teilräumen, die jeweiligen Besonderheiten, Potenziale und Kompetenzen herausgearbeitet und als regionale Entwicklungspotenziale aufgefasst werden. Die Kulturlandschaften sind bei einem integrierten Entwicklungsansatz nicht nur als Schutzgut des Naturschutzes oder der Denkmalpflege zu verstehen, sondern zugleich als wesentliche Grundlage regionaler Wertschöpfung, regionaler Kooperation. In den kulturlandschaftlichen Handlungsräumen sollen die Perspektiven und Projekte verschiedener gesellschaftlicher Bereiche und Fachpolitiken sowie sektorale Steuerungs- und Förderansätze vernetzt und gebündelt werden. Wer Träger oder wesentliche treibende Kraft eines kulturlandschaftlichen Handlungsraumes ist, hängt von den institutionellen Gegebenheiten und den regionalen Akteurskonstellationen ab.

Beispiele für Kulturlandschaften, die bereits administrative Räume überschreitende Netzwerke oder Verwaltungsaktivitäten aufweisen und darüber den Charakter eines Handlungsraumes gewonnen haben, sind die Naturparke und Biosphärenreservate, der Raum der Internationalen Bauausstellung (IBA) Fürst-Pückler-Land, die Regionalparks um Berlin und Potsdam sowie weitere Kulturlandschaften mit spezifischen Kooperations- oder Vermarktungsstrukturen.

Zu 3.2 (G)

Sowohl die Raumordnung des Bundes als auch die Raumordnung im gemeinsamen Planungsraum strebt eine Ergänzung der traditionellen Raumentwicklungspolitik um eine aktive Gestaltung von Kulturlandschaften an. Kulturlandschaftsgestaltung soll als Chance begriffen werden, über innovative In-Wert-Setzungsstrategien zur Minderung von regionalen Strukturproblemen beizutragen. Die Handlungsebene für die Herausbildung kulturlandschaftlicher Handlungsräume ist die Region mit ihren lokalen und regionalen Akteuren und Netzwerken. Die Regionalplanung sollte hierbei eine koordinierende Rolle einnehmen, indem sie die Formulierung gemeinsamer Leitbilder und Visionen sowie die Formulierung und Umsetzung integrierter Raumentwicklungskonzepte kommuniziert und moderiert. Folgende Prinzipien sollten dabei berücksichtigt werden:

  • aktiver Einbezug der Interessen sowie des bürgerschaftlichen und ökonomischen Engagements der örtlichen Bevölkerung,
  • Berücksichtigung von Aspekten des Schutzes, der Nutzung und der Gestaltung von Kulturlandschaften und damit zusammenhängende Bündelung unterschiedlicher fachplanerischer Belange,
  • Koordination der übergeordneten, regionalen und kommunalen Interessen,
  • Kooperation über administrative Grenzen hinweg, die sich häufig nicht an den identitäts-, kultur- oder naturräumlichen Abgrenzungen von Kulturlandschaften orientieren,
  • Etablierung oder Fortführung bestehender Ansätze des Regionalmanagements und regionaler Marketingstrategien,
  • Bündelung von Vorhaben und Finanzmitteln, auch unter förderpolitischen Aspekten, um die Umsetzung integrierter Raumentwicklungskonzepte zu erreichen.

Dabei sind bereits bestehende Steuerungsansätze und Institutionen (z.B. der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, der integrierten ländlichen Entwicklung, der Tourismusentwicklung, der Nutzung regenerativer Energien und nachwachsender Rohstoffe, der Großschutzgebietsentwicklung sowie der Denkmalpflege) als wesentliche Anknüpfungspunkte zu nutzen und weiterzuentwickeln, insbesondere wenn sie bereits Beiträge zur Etablierung regionaler Handlungsräume auf der Ebene von Kulturlandschaften im Planungsraum geleistet haben.

In Kulturlandschaften mit besonders gravierenden Problemlagen oder erhöhten Schutzanforderungen besteht ein besonderer Handlungsbedarf. Auf regionaler Ebene sollen raumordnerische Festlegungen zur Konfliktbewältigung und Weiterentwicklung dieser Kulturlandschaften getroffen werden. Durch die Verknüpfung von „harten“ Festsetzungen und „weichem“ Management soll in diesen Handlungsräumen eine forcierte Bewältigung von Raumnutzungskonflikten erfolgen.

Zu den Handlungsräumen mit spezifischem Handlungsbedarf zählen insbesondere:

  • Historisch bedeutsame Kulturlandschaften: In diesen Kulturlandschaften mit hoher Dichte an Denkmalen, die auf Grund ihrer naturräumlichen und kulturhistorischen Bedeutung den zusammenhängenden Charakter des Gebiets als Kulturlandschaft prägen, soll das kulturelle Erbe erhalten und für die Bevölkerung erlebbar gemacht werden. Für historische Kulturlandschaften sollen Konzepte zur Sicherung und Entwicklung prägender Denkmäler, Landschaftselemente und -strukturen sowie zur Förderung von Traditionen und traditionellen Bewirtschaftungsformen erarbeitet werden. Dabei sollte beispielsweise auch der besondere bikulturelle Charakter des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben/Wenden berücksichtigt werden. Ebenso wird in diesem Zusammenhang angestrebt, die historische Bausubstanz vor allem in Städten mit historischen Stadtkernen und Dörfern mit historischen Dorfkernen zu erhalten und kreative Um- und Nachnutzungen zu ermöglichen. Beispiele historisch bedeutsamer Kulturlandschaften sind die als UNESCO-Weltkulturerbestätte geschützte Berlin-Potsdamer Kulturlandschaft, das Oderbruch und der Spreewald.

  • Von starkem Nutzungswandel betroffene suburbane oder ländliche Kulturlandschaften: Dies betrifft Kulturlandschaften mit deutlichen Zersiedlungstendenzen, starkem Bevölkerungsrückgang, starkem Strukturwandel der Landwirtschaft, flächenintensiver Erzeugung regenerativer Energien oder forcierter touristischer Entwicklung. Die Regionalparks von Berlin und Brandenburg sind Beispiele für Kulturlandschaften mit besonderem Handlungsbedarf. Über die Entwicklung von Regionalparks soll der Suburbanisierung durch den beschleunigten Nutzungswandel und der damit vielfach verbundenen Fragmentierung und Banalisierung der Landschaft an der Peripherie der Siedlungsbereiche in und um Berlin qualitativ entgegengewirkt werden. Entsprechende informelle Raumkategorien, die die formalen Steuerungsinstrumente zur Siedlungs- und Freiraumentwicklung ergänzen, können auch in anderen kulturlandschaftlichen Handlungsräumen Impulse für identitätsstiftende und integrierende Ansätze der Kulturlandschaftsentwicklung geben.

  • Landschaftsräume, die auf Grund der Aufgabe militärischer, bergbaulicher oder sonstiger Nutzungen einen außergewöhnlichen Sanierungs- und Gestaltungsbedarf aufweisen: Hierzu zählen beispielsweise militärische Konversionsflächen wie die Lieberoser Heide oder die ehemalige Militärstadt Wünsdorf, altindustrialisierte Stadtlandschaften (z.B. in Forst, Guben und Eberswalde) sowie insbesondere die Lausitzer Bergbaufolgelandschaft. Aus der Bergbaufolgelandschaft Südbrandenburgs sowie Nordsachsens entsteht durch die Rekultivierung und die Flutung der ehemaligen Tagebaue Europas größte künstlich geschaffene Seenlandschaft. Aufbauend auf bereits touristisch erschlossene Bergbaufolgeseen (z.B. dem Senftenberger See) soll insbesondere der Wassertourismus in Verbindung mit dem Radtourismus unter Einbeziehung der Industrie- und Energiekultur entwickelt werden. Zudem sind auch Maßnahmen zur Rehabilitierung und Stabilisierung des Wasserhaushaltes erforderlich. Die Entwicklung des Lausitzer Seenlandes und der sich nördlich und östlich anschließenden Bergbaufolgelandschaften hin zu einer überregional erfolgreichen und wirtschaftlich tragfähigen Tourismusregion ist zentrales Anliegen. Die IBA Fürst-Pückler-Land begleitet diesen Prozess noch bis ins Jahr 2010.

  • Grenzübergreifende Kulturlandschaften: Kulturlandschaften, die sich über administrative Grenzen hinweg erstrecken, erfordern, insbesondere wenn Landes- oder Bundesgrenzen überschritten werden, eine enge Kooperation der betroffenen Gebietskörperschaften. Beispiele für grenzübergreifende Kulturlandschaften sind das die deutsch-polnische Grenze überschreitende Lebuser Land, die Berlin-Brandenburger Regionalparks, der Hohe Fläming (Brandenburg und Sachsen-Anhalt), das Lausitzer Seenland (Brandenburg und Sachsen) und der Drei-Länder-Geopark Muskauer Faltenbogen (Brandenburg, Sachsen, Polen) sowie das Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe (Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern).

Im Stadt-Umland-Zusammenhang von Berlin und Potsdam soll die bewährte länderübergreifende kooperative Entwicklung der Regionalparks verstetigt werden.

Zu 4  Steuerung der Siedlungsentwicklung

Zu 4.1 (G)

Bei der Siedlungsentwicklung ist dem Gebot der vorrangigen Innenentwicklung vor einer Außenentwicklung Rechnung zu tragen. Siedlungsflächen sind in der Regel von einem bereits vorhandenen Ortskern aus zu entwickeln, der die wichtigsten Versorgungsfunktionen für den neuen Siedlungsbereich mit übernimmt und die Bewohner in das Gemeindeleben einbindet. Das Prinzip der räumlichen Funktionsbündelung und der Nutzungsmischung, d.h. die räumliche Nähe von Arbeitsstätten, Einrichtungen der Daseinsvorsorge, sonstigen Versorgungseinrichtungen und Erholungsmöglichkeiten zu den Wohnstätten, führt weg von einer „erzwungenen“ Mobilität durch räumliche Funktionstrennungen und den damit verbundenen vielfältigen Fahrterfordernissen, die insbesondere für den wachsenden Anteil weniger mobiler Bevölkerungsgruppen problematisch werden. Die Entwicklung verkehrsvermeidender Siedlungsstrukturen wird auch vor dem Hintergrund steigender Treibstoffkosten und der Anforderungen des Ressourcen- und Klimaschutzes erheblich an Bedeutung gewinnen.

Zu 4.2 (Z)

Die Inanspruchnahme von weiterem Freiraum soll zumindest so lange vermieden werden, wie innerhalb (vgl. Plansatz 4.1 (G)) oder am Rande innerörtlicher Siedlungsflächen Flächenaktivierungen möglich sind. Angesichts der knappen Mittel für die Sicherung und den Ausbau technischer Infrastrukturen ist es erforderlich, vorrangig die Entwicklung unter Berücksichtigung gewachsener Siedlungsstrukturen voranzutreiben. Die Entwicklung neuer Siedlungsflächen soll möglichst nur behutsame Erweiterungen der technischen und sozialen Infrastruktur erforderlich machen und auch die Inanspruchnahme von Freiraum für zusätzliche Erschließungswege möglichst gering halten. Dadurch wird auch der Bedeutung des Freiraumes als natürliche Senke für klimaschädliche Gase – d.h. deren Bindung in Biomasse – Rechnung getragen. Aus besonderen Erfordernissen des Immissionsschutzes (Abstandsgebot) oder der Verkehrserschließung, beispielsweise zur Vermeidung von Schwerlast- und Besucherverkehr durch Siedlungen, können Ausnahmen zulässig sein.

Zu 4.3 (Z)

Die Erweiterung von Streu- und Splittersiedlungen führt zu unerwünschtem Flächenverbrauch sowie klimaschädigenden Emissionen infolge erhöhten Verkehrsaufkommens und zieht meist zusätzliche Erschließungsmaßnahmen nach sich. Eine Erweiterung bereits existierender Streu- und Splittersiedlungen soll daher vermieden werden. Unter Erweiterung wird in dieser Festlegung eine nicht nur unwesentliche, raumbedeutsame Ausdehnung des vorhandenen Siedlungskörpers in den ihn umgebenden Außenbereich oder Freiraum verstanden. Von dieser Festlegung sollen solche Planungsaktivitäten nicht erfasst werden, die z.B. nach § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches (BauGB) möglich sind oder im Wesentlichen (bestands-)ordnende Wirkung haben.

Zu 4.4 (G)

Für ehemals militärisch genutzte Flächen, brachgefallene Industrie- und Gewerbeflächen sowie nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Anlagen wie Stallungen und Wirtschaftsgebäude sind Konzepte für eine Nachnutzung erforderlich.

Militärische und zivile Konversionsflächen im räumlichen Zusammenhang zu vorhandenen Siedlungsgebieten und an verkehrsgünstig gelegenen Standorten sollen unter Beachtung der Festlegungen zur Siedlungsentwicklung und sofern andere Belange nicht entgegenstehen, den Gemeinden für Siedlungszwecke zur Verfügung stehen. Bei entsprechendem Bedarf können die Gemeinden die Entwicklung dieser Konversionsflächen anstreben und planerisch vorbereiten.

Kennzeichnend für viele ehemals militärisch genutzte Standorte ist die ursprünglich bewusste Platzierung außerhalb innerörtlicher Siedlungsflächen und die Abschottung von benachbarten Siedlungen, um Militärübungen ungestört und ohne Gefährdung und Belästigung von Unbeteiligten durchführen zu können. Ebenso befinden sich häufig aufgelassene großflächige Stallungen und Wirtschaftsgebäude außerhalb innerörtlicher Siedlungsflächen.

Auf den versiegelten oder baulich geprägten Anlagen dieser Konversionsflächen, (z.B. ehemalige Kasernen, Soldaten- und Offizierswohnheime, Stallungen, Wirtschaftsgebäude und Verkehrsbetriebsanlagen) soll eine Ansiedlung städtebaulich nicht integrierbarer Vorhaben ermöglicht werden. Dies sind insbesondere gewerblich-industrielle Vorhaben, raumbedeutsame Freizeitgroßvorhaben mit hohem Besucheraufkommen und Anlagen der technischen Infrastruktur (z.B. Kläranlagen, Deponien, große, nicht baurechtlich privilegierte Biomasseanlagen, Umspannwerke) oder sozialen Infrastruktur (z.B. Justizvollzugsanstalten), die aus Gründen des Immissionsschutzes oder der öffentlichen Sicherheit sachnotwendig außerhalb innerörtlicher Siedlungsflächen zu errichten sind. Durch die Lenkung derartiger Vorhaben auf Konversionsflächen soll die Inanspruchnahme von unbelasteten Freiräumen vermieden werden. Bei der Nachnutzung von Konversionsflächen zu den genannten Siedlungszwecken ist ein ausreichender verkehrlicher Anschluss an innerörtliche Siedlungsflächen bestehender Orte sicherzustellen. Insbesondere bei Freizeitgroßvorhaben mit hohem Besucheraufkommen und überregionalem Einzugsbereich ist in diesem Zusammenhang auch eine leistungsfähige Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nachzuweisen.

Den Anforderungen des Klimaschutzes und der damit verbundenen energiepolitischen Zielsetzung zum Ausbau erneuerbarer Energien wird im Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG 2004) u.a. durch eine gesetzlich garantierte Vergütung des Stroms aus Fotovoltaikfreiflächenanlagen entsprochen, wenn die Anlagen auf versiegelten Flächen sowie auf wirtschaftlichen und militärischen Konversionsflächen errichtet werden. Dies hat zu einer verstärkten Nachfrage nach entsprechenden Standorten geführt. Um dieser Nachfrage raum- und umweltverträglich gerecht zu werden, können sowohl auf Konversionsflächen im räumlichen Zusammenhang zu innerörtlichen Siedlungsflächen als auch auf Konversionsflächen außerhalb innerörtlicher Siedlungsflächen Solaranlagen errichtet werden, wenn eine landschaftliche Einbindung und Anbindung an das Leitungsnetz sichergestellt wird und versiegelte oder durch Munition oder Altlasten vorbelastete Flächen genutzt und in ihrer ökologischen Funktion aufgewertet werden.

Konversionsflächen außerhalb innerörtlicher Siedlungsflächen mit hochwertigen Freiraumpotenzialen sollen zugunsten von Freiraumnutzungen entwickelt werden. Sofern sie auf Grund ihrer Lage und Verkehrsanbindung für städtebaulich nicht integrierbare Vorhaben nicht geeignet sind, sollen vorhandene Anlagen (Garagen, Baracken, Stallungen, freiraumbezogenes Truppenübungsgelände) zurückgebaut und versiegelte Flächen renaturiert werden.

Mit der Differenzierung der Konversionsflächen nach Lage- und Qualitätsmerkmalen soll gewährleistet werden, dass die Nachnutzung dieses Flächenpotenzials landesplanerisch und städtebaulich geordnet verläuft und keine „Zersiedelung durch Konversion“ betrieben wird.

Zu 4.5 (Z)

Der in Absatz 1 festgelegte raumordnerische Steuerungsansatz bezüglich der Entwicklung der Wohnsiedlungsflächen stellt die Konzentration der Siedlungsentwicklung in den Zentralen Orten nach Nummer 1 und im Gestaltungsraum Siedlung nach Nummer 2 bei gleichzeitiger Beschränkung im übrigen Raum in den Mittelpunkt. Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Siedlungsentwicklung sollen zu kompakten, Verkehr sparenden Siedlungsstrukturen führen sowie den Schutz und Erhalt der Freiräume sicherstellen.

Dafür dürfen sich Gemeinden nach Nummer 3 und Gemeindeteile nach Nummer 4 nur eingeschränkt entwickeln. Diese Einschränkung ist erforderlich, da Siedlungsentwicklungen über den Eigenbedarf einer Gemeinde hinaus regelmäßig einen zusätzlichen Bedarf an daseinsvorsorgebezogenen Einrichtungen und der Bereitstellung von technischer Infrastruktur nach sich ziehen und Entwicklungen über den Eigenbedarf hinaus dem Konzentrations- und Bündelungsgedanken zuwider laufen würden.

Im Stadt-Umland-Zusammenhang von Berlin und Potsdam kommt hinzu, dass die Räume zwischen dem in der Festlegungskarte 1 dargestellten Gestaltungsraum Siedlung im Sinne der großräumigen funktionalen Arbeitsteilung u.a. eine Naherholungsfunktion für die Bevölkerung sowie eine stadtklimatische und ökologische Ausgleichsfunktion erfüllen. Auch in der hohen Schutznotwendigkeit dieser Freiräume findet die Beschränkung der Siedlungsentwicklung ihre fachliche Begründung.

Alle Regelungen des Plansatzes 4.5 (Z) beziehen sich ausschließlich auf Wohnsiedlungsflächen. Darunter sind alle Flächen zu verstehen, auf denen auch Wohnnutzungen zugelassen sind, also reine, allgemeine und besondere Wohngebiete, Dorf- und Mischgebiete sowie Kerngebiete. Größere Bevölkerungszuwächse aus Wanderungsgewinnen werden in diesen Gemeinden raumordnerisch nicht unterstützt. Die Entwicklung zusätzlicher gewerblicher Flächen wird durch diese Festlegung nicht begrenzt.

In den Berlin fernen Teilen des gemeinsamen Planungsraumes ist in Folge des demografischen Wandels und in Nachwirkung der Abwanderungsprozesse aus den 1990er Jahren mit einem weiteren Rückgang der Einwohnerzahlen zu rechnen. Um dennoch leistungsfähige Strukturen insbesondere mit Blick auf die Sicherung der Daseinsvorsorge zu halten, muss eine räumliche Bündelung von Einrichtungen der Daseinsvorsorge einerseits und der Siedlungsentwicklung andererseits angestrebt werden. Diesem Ziel dient die mit dem Absatz 1 verfolgte raumordnerische Konzentration der Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen auf die Zentralen Orte und den Gestaltungsraum Siedlung. In den Zentralen Orten und im festgelegten Gestaltungsraum Siedlung ist eine quantitativ unbeschränkte Entwicklung der Wohnsiedlungsflächen, in Nicht-Zentralen Orten und den unter Nummer 4 benannten Siedlungsbereichen nur in begrenztem Umfang (vgl. Festlegung und Begründung Absatz 2) möglich.

Ein besonderer Handlungs- und Steuerungsbedarf ergibt sich im Stadt-Umland-Zusammenhang von Berlin und Potsdam. Der besondere Steuerungsbedarf leitet sich aus den besonderen raumstrukturellen Bedingungen ab, die in einer hohen Einwohner- und Siedlungsdichte, dem hohen Verkehrsaufkommen, einer überdurchschnittlichen Verkehrsnetzdichte, der Gefährdung der Freiräume durch Siedlungserweiterungen, der hochgradigen Verflechtungsbeziehungen zwischen den Daseinsfunktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgen, Bildung und Erholen bestehen.

Diese raumstrukturellen Besonderheiten werden auch in den nächsten Jahren fortbestehen. Die zu erwartende Entwicklung schlägt sich u.a. in einem weiter fortbestehenden Bedarf an zusätzlichen Wohnsiedlungsflächen nieder. Diese räumlichen Entwicklungsbedingungen und -trends sind durch angemessene raumordnerische Planungen und Steuerungsinstrumente ordnend zu beeinflussen und an geeigneten Stellen zu unterstützen.

Dafür ist zunächst der Raum näher zu bestimmen, in dem wegen der beschriebenen Entwicklungsbesonderheiten ein adäquater Steuerungsansatz notwendig wird. Folgende entwicklungs-, dichte- und verflechtungsbasierten Werte der Statistik wurden dafür ausgewertet:

  • Bevölkerungsdichte 2004 (EW/km2 Gemeindefläche),
  • Bevölkerungsentwicklung 1996 bis 2004,
  • Bevölkerungsprognose 2004 bis 2020,
  • Siedlungsdichte 2004 (EW/km2 Siedlungs- und Verkehrsfläche),
  • Einwohnerdichte je Hektar Wohnsiedlungsfläche (Wohn- und Mischgebietsflächen) 2004, bezogen jeweils auf die Abweichung vom Landesmittel Brandenburgs (ohne Potsdam) und den engeren Verflechtungsraum,
  • Siedlungs- und Verkehrsflächenentwicklung 1996 bis 2004 in Prozent,
  • Baufertigstellungsquote (Wohneinheiten/1000 EW) von 1995 bis 2004, jeweils bezogen auf die Abweichungen vom Landesmittel Brandenburgs (ohne Potsdam) und den Mittelwert des engeren Verflechtungsraumes,
  • Wohnungsbestandsentwicklung 1996 bis 2004 in Prozent,
  • Arbeitsplatzsituation 2004 (Basis: sozialversicherungspflichtig Beschäftigte),
  • Arbeitsplatzentwicklung 1996 bis 2004 in Prozent (Basis: sozialversicherungspflichtig Beschäftigte),
  • Pendlerintensität des Umlandes gegenüber Berlin und Potsdam 2004:
  • Ein- und Auspendlervolumen insgesamt,
  • Ein- und Auspendler je 1 000 EW,
  • Wanderungsintensität gegenüber Berlin und Potsdam 1996 bis 2004 (Zu- und Fortzüge je 1 000 EW der Umland-
    gemeinden).

Die Indikatoren ermöglichen eine Bewertung der Gemeinden im Hinblick auf ihr siedlungsstrukturelles Gewicht, ihre Entwicklungsdynamik innerhalb des Raumes und ihre räumlich-funktionalen Verflechtungen zu Berlin und Potsdam. Gleichzeitig lassen sich auf Grund der siedlungsstrukturellen Lage-potenziale der Gemeinden auch erste Rückschlüsse für eine Einschätzung der weiteren Entwicklungsaussichten ziehen.

Stadt-Umland-Zusammenhang von Berlin und Potsdam

Stadt-Umland-Zusammenhang von Berlin und Potsdam

Die Analyse dieser Kriterien zeigt auch, dass dieser Raum nicht homogen, sondern sowohl in seiner Struktur als auch in seinen Entwicklungstendenzen differenziert zu bewerten ist. Die Steuerung der Wohnsiedlungsflächen muss dieser Differenziertheit Rechnung tragen.

Das prägende Grundprinzip für die räumliche Ausrichtung der Entwicklung der Wohnsiedlungsflächen orientiert sich dabei an der historisch vorgeprägten Siedlungsstruktur in diesem Raum (Siedlungsstern). Mit den Festlegungen des Plansatzes 4.5 (Z) Absatz 1 Nummer 2 erfolgt eine Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die beiden Kerne Berlin und Potsdam einschließlich benachbarter Bereiche im siedlungsstrukturellen Zusammenhang und auf Räume entlang radial verlaufender Schienenstränge im Umland. Die Siedlungsflächenkonzentration soll zugleich den Flächenverbrauch in größeren Teilräumen reduzieren helfen und zur Sicherung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen, zum Klimaschutz und zum Erhalt der Vielfalt der Kulturlandschaften beitragen.

Als Instrument zur Konzentration der Entwicklung der Wohnsiedlungsflächen auf geeignete Räume wird der Gestaltungsraum Siedlung definiert. Dieser Gestaltungsraum Siedlung umfasst Teile des Kernraumes Berlin und Potsdam sowie Teile der Gemeinden, die entlang der leistungsfähigen SPNV-Radialen liegen. Der sich mit der Anwendung dieses Instruments verbindende Eingriff in die Gestaltungshoheit der berührten Gemeinden ist zulässig. Er wird notwendig, da die Gemarkungsflächen der Gemeinden große Gebiete umfassen. In diesen Gebieten befinden sich für die Konzentration zusätzlicher Wohnsiedlungsflächen geeignete und dafür weniger geeignete Räume. Den Gemeinden verbleibt aber ein umfassender Gestaltungsfreiraum sowohl bei der Ausformung des Gestaltungsraumes Siedlung als auch bei der Ausformung der Entwicklung im Rahmen des Eigenbedarfes in den übrigen Siedlungsbereichen.

Zur Umsetzung dieses planerischen Grundgedankens wird zunächst der Gestaltungsraum Siedlung im Kernraum abgegrenzt. Ausgangspunkt ist dabei der von der Mitte Berlins und Potsdams ausgehende durchweg zusammenhängende Siedlungsflächenbestand. Dieser Kernraum reicht teilweise bis in angrenzende Gemeinden Brandenburgs hinein (Kleinmachnow, Stahnsdorf, Teltow, Schönefeld, Ahrensfelde, Nuthetal).

Von diesem Kernraum ausgehend sind dann die leistungsfähigen Radialen (Achsen) und die auf diesen Radialen liegenden Gemeinden zu bestimmen, innerhalb derer in einem weiteren Schritt der Gestaltungsraum Siedlung zu definieren ist.

Der enge räumlich-funktionale Verbund zwischen den Umlandgemeinden und den Kernstädten Berlin und Potsdam drückt sich in der Qualität der Verbindung mit dem Schienenpersonennahverkehr (SPNV) aus. Dieser Aspekt ist für die Auswahl der Achsen entscheidend. Demgemäß wird die Qualität der Anbindung einer Bewertung unterzogen (Halt einer Regionalbahn – RB/RE, Halt einer S-Bahn, Kapazität, Entfernung vom S-Bahn-Ring Berlin, Entfernung vom Potsdamer Hauptbahnhof). Zusätzlich wird analysiert, welche Gemeinden auf diesen Achsen liegen und für die Aufnahme von weiteren Zuwächsen der Siedlungsentwicklung geeignet sind. Dabei werden zusätzliche Kriterien wie Bevölkerungskonzentration (Bevölkerungsstärke, Einwohnerdichte pro Hektar, Siedlungsfläche), zukünftige Bevölkerungsentwicklung (Bevölkerungsprognose bis 2020), Arbeitsplatzkonzentration (Zahl der Arbeitsplätze) und Anteil der Gewerbeflächen an den Siedlungsflächen herangezogen.

Im Ergebnis sind folgende Gemeinden als sogenannte Achsengemeinden zu klassifizieren:

Achse A  

Glienicke/Nordbahn, Hohen Neuendorf, Birkenwerder, Oranienburg

Achse B  

Panketal, Bernau bei Berlin

Achse C  

Hoppegarten, Neuenhagen bei Berlin, Fredersdorf-Vogelsdorf, Petershagen/Eggersdorf, Strausberg

Achse D  

Erkner

Achse E  

Schönefeld, Eichwalde, Schulzendorf, Zeuthen, Wildau, Königs Wusterhausen

Achse F  

Blankenfelde-Mahlow, Rangsdorf

Achse G  

Teltow, Großbeeren, Ludwigsfelde

Achse H  

Nuthetal, Michendorf

Achse I  

Werder (Havel)

Achse J1  

Dallgow-Döberitz, Wustermark

Achse J2  

Falkensee, Brieselang

Achse K  

Hennigsdorf, Velten

Nachdem Kernraum und Achsen definiert sind, bedarf es der konkreten Abgrenzung des Gestaltungsraumes Siedlung. Dafür werden folgende Kriterien herangezogen:

  • Der Gestaltungsraum Siedlung liegt innerhalb des Einzugbereiches der SPNV-Haltepunkte. Für die Einzugsbereiche wird ein 3-km-Radius angenommen.
  • Die Binnenerschließung des Gestaltungsraumes Siedlung ist ausreichend (leistungsfähiges Straßennetz und ausreichende technische Ver- und Entsorgungsinfrastruktur).
  • Innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung liegen die jeweiligen Hauptortsteile der Gemeinden und diese erfassen zusammenhängende Wohnsiedlungsflächen einschließlich zugehöriger Standorte der sozialen Infrastruktur und der Wirtschaft.
  • Innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung liegende Gebiete weisen enge bauliche und räumlich-funktionale Verflechtungen auf.
  • Die Freiraumstruktur bzw. Elemente des Freiraumverbundes werden nicht beeinträchtigt.
  • Berücksichtigung der kommunalen Planungen, im Speziellen der genehmigten Flächen der Bauleitplanung.

Der nach diesen Kriterien entwickelte Gestaltungsraum Siedlung ist in der Festlegungskarte 1 festgelegt. Innerhalb dieses Gestaltungsraumes Siedlung soll sich die Entwicklung der Wohnsiedlungsflächen über den Eigenbedarf der Gemeinde hinaus vorrangig vollziehen.

Die Kommunen haben zur Binnendifferenzierung dieses Gestaltungsraumes Siedlung große Spielräume. So kann die konkrete räumliche Ausgestaltung der Außenkanten des Gestaltungsraumes Siedlung durch nachfolgende Planungsebenen maßstabsgerecht konkretisiert werden. Auch innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung ist dem fachrechtlich gebotenen Freiraumerhalt Rechnung zu tragen. Insoweit umfasst der Gestaltungsraum Siedlung Räume, in denen auf der Ebene der Landesplanung eine Siedlungsentwicklung grundsätzlich ermöglicht wird. Maßstabsgerechte Differenzierungen sind durch nachfolgende Planungsebenen vorzunehmen, so dass der festgelegte Gestaltungsraum Siedlung nicht mit Bauflächen gleichzusetzen ist.

Die Entwicklungsspielräume der Gemeinden innerhalb des Siedlungsbestandes sind auf Grund der historischen Entwicklung groß. Geringe Siedlungsdichten und damit Potenziale zur Nachverdichtung (Grundstücksteilung, Neustrukturierung von Bauflächen und Bebauung von Brachen) sind auch außerhalb Zentraler Orte und außerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung sowohl für den Berlin fernen Raum als auch für Gemeinden in den Achsenzwischenräumen des Raumes Berlin – Potsdam und Umland vorhanden.

Als Nachverdichtungspotenziale im Rahmen der Innenentwicklung im Sinne von Plansatz 4.5 (Z) Absatz 1 Nummer 3 und 4 stehen den Gemeinden als nicht auf das zusätzliche Entwicklungspotenzial anrechenbare Flächen zur Verfügung. Dies sind Flächen

  • im Bereich verbindlicher Bebauungspläne, die Wohnnutzungen zulassen,
  • im Zusammenhang bebauter Ortsteile im Sinne des § 34 Absatz 1 BauGB,
  • in Innenbereichen, die nicht Teil eines Bebauungszusammenhangs gemäß § 34 BauGB sind (sogenannter „Außenbereich im Innenbereich“), aber als Brachflächen baulich entwicklungsfähig sind und eine Größe von 10 Hektar nicht überschreiten,
  • im Bereich nach § 34 Absatz 4 Nummer 3 BauGB bereits erlassener oder zulässiger Satzungen,
  • im Bereich verbindlicher Satzungen nach § 34 Absatz 4 Nummer 2 BauGB,
  • die nach § 13a Absatz 1 BauGB durch Bebauungspläne der Innenentwicklung entwicklungsfähig sind.

Das zusätzliche Entwicklungspotenzial steht den Gemeinden insbesondere dann zur Verfügung, wenn der Eigenbedarf der Gemeinde im Rahmen der vorrangig zu betreibenden Innenentwicklung (vgl. hierzu auch Plansatz 4.1 (G)) nicht abgedeckt werden kann. Der Eigenbedarf einer Gemeinde ergibt sich aus dem Neubedarf (Erweiterungsbedarf) sowie dem Ersatz- und Nachholbedarf. Unter Neubedarf versteht man den zusätzlichen Wohnungsbedarf, der sich hauptsächlich aus dem Saldo der Haushaltsentwicklung ergibt. Die Entwicklung der Privathaushalte einer Gemeinde wird durch zahlreiche Faktoren beeinflusst, u.a. die Bevölkerungsentwicklung, die Altersstruktur, die Haushaltsgrößenstruktur, die Entwicklung der Wohnflächennachfrage pro Person, das Verhalten zur Haushaltsneugründung. Der Ersatzbedarf ergibt sich aus Wohnungsabgängen auf Grund von Rückbau, Sanierung oder Umnutzung.

Zu berücksichtigen ist auch die Entwicklung der privaten Haushalte. Wegen der im langfristigen Trend sinkenden Haushaltsgrößen und der steigenden Wohnflächennachfrage pro Person verläuft die Haushaltsentwicklung in Brandenburger Gemeinden grundsätzlich positiver als die Bevölkerungsentwicklung. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Trend bis zum Ende der Laufzeit des Landesentwicklungsplanes Berlin-Brandenburg fortsetzt.

Für einen Zeitraum von zehn Jahren sind bei einem rechnerischen Bedarf von 1 bis 1,5 Wohneinheiten pro 1 000 Einwohner pro Jahr 10 bis 15 Wohneinheiten als Eigenbedarf anzunehmen. Bei einer Siedlungsdichte von 15 Wohneinheiten pro Hektar resultiert aus dem Eigenbedarf einer Gemeinde ein Flächenbedarf von rund einem Hektar pro 1 000 Einwohner innerhalb von zehn Jahren. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Nachverdichtungspotenziale der Innenentwicklung ist die hälftige Bereitstellung von Flächen für den Eigenbedarf (0,5 Hektar pro 1 000 Einwohner, bezogen auf den Einwohnerstand vom 31. Dezember 2008) für den gegebenenfalls noch zu befriedigenden Erweiterungs-, Ersatz- und eventuell noch vorhandenen Nachholbedarf als zusätzliche Entwicklungsoption angemessen, da grundsätzlich von der Möglichkeit der bedarfsgerechten Flächenbereitstellung im Rahmen der Innenentwicklung ausgegangen werden kann.

In den Gemeinden, die Anteil am Gestaltungsraum Siedlung haben, beziehen sich zusätzliche Eigenentwicklungspotenziale auf die Zahl der Einwohner im jeweiligen Siedlungsbereich außerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung. Die Gemeinden haben mit den Bauleitplänen, die sich auf das zusätzliche Entwicklungspotenzial beziehen, den Nachweis zu erbringen, dass der Wert von 0,5 Hektar pro 1 000 Einwohner eingehalten wird.

Vergleicht man den voraussichtlichen Wohnsiedlungsflächenbedarf der Gemeinden mit den o.g. Nachverdichtungspotenzialen und den durch Neuausweisungen nach dem vorgesehenen Eigenentwicklungsansatz möglichen Potenzialen wird deutlich, dass keine unverhältnismäßigen Eingriffe in die kommunale Planungshoheit zu erwarten sind.

Eine Umwandlung von Wochenendhaus- oder Kleingartengebieten nach Absatz 3 kann nur im Einzelfall unter Beachtung der benannten Bedingungen erfolgen. Grundsätzlich sind Wochenendhaus- und Kleingartengebiete Nutzungen des Außenbereiches, für die eine Umnutzung als Dauerwohngebiet nicht in Frage kommt. Der Bestandsschutz bleibt hiervon unberührt. In Einzelfällen kann eine Umwandlung von an das bestehende Siedlungsgebiet angrenzenden Wochenendhausgebieten zweckmäßiger sein als die Inanspruchnahme bisheriger Freiflächen, wenn die erschließungstechnischen Voraussetzungen im Sinne des BauGB gegeben sind.

In den in Absatz 4 genannten besonderen Fällen kann darüber hinaus die Entwicklung weiterer Wohnsiedlungsflächen zugelassen werden. Es handelt sich um Einzelfälle, in denen die Gemeinden entsprechende Nachweise, die die Sondersituation begründen, erbringen müssen.

Mit den Regelungen in Absatz 5 zur Zusammenfassung der Entwicklungsoptionen mehrerer amtsangehöriger Gemeinden auf einen geeigneten Schwerpunkt wird den kommunalen Akteuren der Weg für die sinnvolle Bündelung der Entwicklungspotenziale aufgezeigt. Bei Realisierung eines solchen Ansatzes ist das hergestellte Einvernehmen zu belegen.

Zu 4.6 (G)

Der LEP B-B soll räumliche Rahmenbedingungen schaffen, die für eine wachstumsstarke Wirtschaftsregion und für die Schaffung dauerhafter und wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze erforderlich sind. Aus diesem Grund eröffnet der LEP B-B die notwendigen Spielräume für die Entwicklung von Industrie- und Gewerbeflächen ohne eine quantitative Beschränkung.

Über die durch Bauleitplanung kurz- und mittelfristig entwickelbaren kleinen und mittleren Gewerbeflächen hinaus sollen für großflächige gewerblich-industrielle Ansiedlungen die in der Festlegungskarte 1 symbolhaft dargestellten, zuvor nach den unten aufgeführten Kriterien ausgewählten und auf ihre raum-ordnerische Verträglichkeit hin geprüften Flächen vorgehalten werden. Darin eingeschlossen ist eine weitgehende Freihaltung von entgegenstehenden, auch kleinteiligeren gewerblichen Nutzungen, sofern keine Ansiedlung in Ausbaustufen eines Vorhabens begründet wird. Hiermit kann im überregionalen Standortwettbewerb Ansiedlungswilligen zeitnah ein differenziertes Angebot von großen geeigneten Flächen für gewerblich-industrielle Vorhaben unterbreitet werden.

Entsprechend den infrastrukturellen und naturräumlichen Gegebenheiten sowie begünstigt durch eine gute Erreichbarkeit mit überregionalen Verkehrsanbindungen sind an diesen ausgewählten Standorten in Berlin bzw. in unmittelbarer Nachbarschaft zur Metropole Berlin sowie zu Zentralen Orten und Regionalen Wachstumskernen im Land Brandenburg besonders günstige Voraussetzungen für die Ansiedlung großer flächenintensiver Gewerbe- und Industrieansiedlungen gegeben. Daher liegt es im landesplanerischen Interesse, solche Standorte aus Gründen langfristiger Vorsorge freizuhalten.

Insbesondere wurden bei der Standortauswahl und -prüfung folgende Kriterien herangezogen:

  • herausragende Standortgunst und besonders günstige Erreichbarkeit in Bezug auf das großräumige funktionale Verkehrsnetz,
  • konfliktarme Lage in Bezug auf benachbarte Raumnutzungen (Schutzgebiete, Umweltverträglichkeit) und ressourcenökonomische Erschließungsvorteile (Flächengröße ab in der Regel 100 Hektar und rechteckiger Flächenzuschnitt, Bodenbeschaffenheit, Verfügbarkeit, Verkehrsanbindung und Erschließbarkeit mit technischer Infrastruktur) im Hinblick auf eine grundsätzliche gewerblich-industrielle Nutzung (eine abschließende Beurteilung über eine Inanspruchnahme ist erst nach Kenntnis des konkreten Vorhabens möglich),
  • attraktive „weiche“ Standortfaktoren (Wohn- und Freizeitbedingungen, Bildungskapazitäten) und Vorhandensein eines qualifizierten Arbeitskräfteangebots,
  • gleichwertige und ausgewogene Verteilung im Raum, insbesondere im räumlichen Bezug zu Berlin, zu Zentralen Orten und Regionalen Wachstumskernen im Land Brandenburg.

Tabelle 2:    Vorsorgestandorte für gewerblich-industrielle Vorhaben

Stadt bzw. Gemeinde  

Standort

Berlin  

Buchholz-Nord

Beelitz  

südlich Fichtenwalde

Bernau bei Berlin  

Bernau-Ost

Brandenburg an der Havel  

Flugplatz Briest

Brück  

Gewerbegebiet Brück/Linthe

Cottbus  

TIP-Cottbus

Eisenhüttenstadt – Siehdichum – Wiesenau  

nördlich Eisenhüttenstadt (westlich Werkbahnhof)

Frankfurt (Oder)  

zwischen Markendorf und OT Lichtenberg

Fürstenwalde/Spree  

Fürstenwalde-Südost

Grünheide (Mark)  

Freienbrink-Nord

Jüterbog  

OT Forst Zinna

Ludwigsfelde  

südlich Berliner Ring

Mittenwalde  

nördlich L 30

Neiße-Malxetal  

OT Preschen

Neuruppin  

Treskow II

Perleberg  

OT Quitzow

Potsdam  

Potsdam-SAGO Potsdam-Nord

Premnitz  

Industriegebiet

Pritzwalk  

OT Falkenhagen

Schorfheide  

Flugplatz Finow

Schwarzheide  

westlich A 13

Schwedt/Oder  

nordwestlich Raffinerie

Wustermark  

zwischen A 10 und Havelkanal

Zu 4.7 (Z)

Die Entwicklungen im Einzelhandel sind bereits seit mehreren Jahren geprägt durch Konzentration auf großflächige Einrichtungen, den Verlust an kleineren Verkaufsstellen und Filialen und damit die Tendenz des Rückzugs des Einzelhandels aus der Fläche. Die Standortpräferenzen für großflächige Einzelhandelseinrichtungen orientieren sich häufig an niedrigen Grundstückspreisen und günstiger Erreichbarkeit mit dem PKW und erzeugen zusätzliches Verkehrsaufkommen und gefährden durch Standorte außerhalb der Zentren und Versorgungsbereiche oder sogar außerhalb der Siedlungsbereiche die angestrebte Siedlungs- und Versorgungsstruktur. Verbunden ist diese Entwicklungstendenz zum Teil mit dem Kaufkraftabzug durch einen den Nahbereich überschreitenden Einzugsbereich großflächiger Einzelhandelseinrichtungen. Dadurch kommt es teilräumlich zur Beeinträchtigung der verbrauchernahen Versorgung sowie der Schwächung Zentraler Orte und innerörtlicher zentraler Versorgungsbereiche. Der Einzelhandel hat gerade in seiner großflächigen Erscheinungsform zentren- und identitätsbildende Funktion und bedeutende Wirkung auf die Erzeugung von Verkehr. Insoweit bedürfen Entwicklungen in diesem Bereich der überörtlichen Steuerung durch die Raumordnungsplanung.

Die raumordnerische Steuerung bezieht sich auf Planungen für die Errichtung oder Erweiterung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen einschließlich der Erweiterung vorhandener kleinerer Einzelhandelsbetriebe in die Großflächigkeit hinein. Der Begriff der Einzelhandelseinrichtung umfasst Einkaufszentren, Einzelhandelsbetriebe und vergleichbare Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Absatz 3 Satz 1 BauNVO unter Einschluss von Herstellerdirektverkaufszentren.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2005 (BVerwG, 4 C 10.04 = BRS 69 Nr. 71) sind Einzelhandelsbetriebe dann großflächig im Sinne von § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BauNVO, wenn sie die Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern überschreiten. Die Verkaufsfläche ist nach der zu § 11 Absatz 3 BauNVO ergangenen Rechtsprechung zu berechnen.

Die Festlegungen in den Absätzen 1 bis 3 enthalten ein auf den Schutz der zentralörtlich gegliederten Versorgungsstruktur sowie der verbrauchernahen Versorgung gerichtetes Konzentrationsgebot auf Zentrale Orte, ein raumordnerisches Beeinträchtigungsverbot sowie ein demselben Schutzzweck dienendes Kongruenzgebot. Danach ist bei der Planung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen zu beachten, dass die Zuordnung einzelner Vorhaben zu Orten bestimmter Zentralitätsstufen entsprechend dem landesplanerisch definierten Status des Zentralen Ortes (Metropole, Ober- bzw. Mittelzentrum) erfolgt. Zudem ist die Funktion des Vorhabens je nach Art (Kernsortiment zentrenrelevant oder nahversorgungsrelevant), nach Lage (Standort innerhalb eines Zentralen Ortes oder außerhalb, in Städtischen Kernbereich integriert oder nicht) und nach Umfang (potenzieller Einwohner-Einzugsbereich der Verkaufsfläche) zu beurteilen. Die Abgrenzung der zentralörtlichen Mittelbereiche gemäß der Begründung zu Plansatz 2.9 (Z) kann als Orientierungsmaßstab hinsichtlich des Einzugsbereiches des Vorhabens verwendet werden.

Im Ergebnis darf es zu keiner mehr als unwesentlichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit benachbarter Zentraler Orte, insbesondere mit gleicher bzw. höherer Zentralität, oder auch nur der Städtischen Kernbereiche kommen. Während es jedoch beim kommunalen Beeinträchtigungsverbot u.a. um unzumutbare Auswirkungen durch eine zu erwartende Umlenkung von Kaufkraftströmen geht, wird die Einhaltung des raumordnerischen Beeinträchtigungsverbotes vor allem an der Wahrung der raumstrukturellen und funktionalen Bedeutung Zentraler Orte gemessen. In der Regel ist eine Beeinträchtigung des Kongruenzgebotes auszuschließen, wenn bei einem Ansiedlungsvorhaben in einem Mittelzentrum der erwartete sortimentsbezogene Umsatz des Vorhabens

  • bei zentrenrelevanten, aber nicht nahversorgungsrelevanten Sortimenten (sonstige zentrenrelevante Sortimente gemäß Tabelle 4 Nummer 1.2) der entsprechenden Kaufkraft im mittelzentralen Verflechtungsbereich,
  • bei nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Tabelle 4 Nummer 2 der entsprechenden Kaufkraft im mittelzentralen Verflechtungsbereich

entspricht. Bei Standorten in Oberzentren ist der relevante Verflechtungsbereich unter Beachtung anderer Oberzentren im Einzelfall einzuschätzen.

Als Grundlage der Zuordnung der Sortimente zu den genannten Gruppen unter Berücksichtigung jeweils ortstypischer Gegebenheiten dient die Sortimentsliste in der Tabelle 4.

Absatz 4 schränkt die Ansiedlung von Hersteller-Direktverkaufszentren (Factory-Outlet-Center oder Designer-Outlet-Center) als Einkaufszentren besonderer Ausprägung auf die Metropole Berlin und auf Oberzentren ein, da entsprechende Verkaufsformen einen weit über den mittelzentralen Einzugsbereich herausreichenden Kundenkreis anziehen sollen und sich auf Grund der spezifischen Sortimentsformen nur begrenzt in das Versorgungsgefüge für den mittelzentralen Versorgungsbereich einbinden lassen. Mit der Bindung von Hersteller-Direktverkaufszentren, deren Verkaufsfläche 5 000 Quadratmeter überschreitet, an die Metropole und Oberzentren wird der weiträumig wirkenden Ausrichtung entsprechender Vertriebsformen Rechnung getragen.

Absatz 5 regelt die maßgeblichen Voraussetzungen für eine landesplanerische Bewertung von Vorhaben an bereits bestehenden oder bauordnungsrechtlich genehmigten, jedoch an nicht raumverträglichen Standorten angesiedelten großflächigen Einzelhandelseinrichtungen. Für den Fall, dass für diese Standorte bauplanungsrechtlich relevante Änderungsabsichten beantragt werden, darf es im Interesse des Schutzes der zentralörtlich gegliederten Versorgungsstruktur sowie der wohnungsnahen Grundversorgung zu keiner Erweiterung der genehmigten Gesamtverkaufsfläche sowie zu keiner sowohl quantitativen als auch qualitativen Ausweitung des Angebotes mit zentrenrelevanten Sortimenten (Tabelle 4 Nummer 1) kommen.

Zur Sicherung der Nahversorgung enthält Absatz 6 eine Regelung für großflächige Ansiedlungsvorhaben außerhalb Zentraler Orte. In einzelnen Gemeinden ohne zentralörtliche Funktionszuweisung bestehen gegebenenfalls noch Mängel bei der Absicherung der Nahversorgung. Die Nahversorgung lässt sich in vielen Fällen durch Vorhaben absichern, welche sich unterhalb der Großflächigkeit bewegen. Im Falle spezifischer und qualitativ hochwertiger Sortimente kann es durch die Strukturen des Discountermarktes zu Angebotsdefiziten in quantitativer und qualitativer Hinsicht kommen. Der Tatbestand ist hinsichtlich der Quantität oder Qualität der vorhandenen Versorgungssituation mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Verhältnis zur Einwohnerzahl der jeweiligen Standortgemeinde sowie weiterer Gesichtspunkte wie z.B. räumliche Lage des Vorhabens zum Ortskern, Verkehrsanbindung durch die Gemeinde oder den Vorhabensträger darzulegen und im Einzelfall zu beurteilen. Für die Beurteilung konkreter Ansiedlungsvorhaben sollen die kommunalen Entwicklungsvorstellungen zum Einzelhandel unter Berücksichtigung der vorhandenen Versorgungssituation zur Bestimmung der jeweiligen Versorgungszentren durch eine kommunale Entwicklungsplanung (z.B. in Einzelhandels- und Zentrenkonzepten, städtebaulichen Entwicklungskonzepten oder in der vorbereitenden Bauleitplanung) dargelegt werden.

Dass ein Vorhaben nach seiner Größe und Sortimentsstruktur noch auf eine verbrauchernahe Versorgung ausgerichtet ist, kann in der Regel als gesichert gelten, wenn 75 Prozent der Verkaufsfläche nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß Tabelle 4 Nummer 1.1 umfassen und die zulässige Verkaufsfläche des Einzelvorhabens insgesamt begrenzt bleibt. Zudem sind die sich aus dem Integrationsgebot ergebenden Anforderungen zu einem Standort innerhalb wohngebietsbezogener Versorgungsbereiche (d.h. von im siedlungsstrukturellen Sinne vorrangig durch Wohnnutzungen geprägten Gebieten, aber nicht innerhalb von Gewerbegebieten), sowie gemäß Plansatz 6.8 (G) eine entsprechende Verkehrsanbindung, insbesondere durch den ÖPNV, zu berücksichtigen.

Das Kriterium von 75 Prozent nahversorgungsrelevanter Sortimente für die Ausrichtung auf eine verbrauchernahe Versorgung ist abgeleitet aus bundesweiten Erfahrungswerten (vgl. Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Absatz 3 BauNVO“ vom 30. April 2002). Danach liegt die durchschnittliche Verkaufsfläche für Supermärkte zur Nahversorgung unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung zur Verkaufsflächenermittlung bei etwa 1500 Quadratmeter. In der Regel werden davon über 1 100 Quadratmeter Verkaufsfläche, d.h. rund drei Viertel der Gesamtverkaufsfläche, von den Lebensmittel-Vollversorgern für die Gewährleistung des Nahversorgungsangebotes in Anspruch genommen. Dem Schwellenwert von 2 500 Quadratmeter Verkaufsfläche für die Größenbegrenzung von Einzelvorhaben liegen die o.g. Erfahrungswerte einschließlich einer Entwicklungsreserve sowie überschlägige Berechnungen zu durchschnittlichen Einzugsbereichen großflächiger Einzelhandelseinrichtungen unter Berücksichtigung sortiments- und verkaufsflächenbezogener Umsatzwerte zugrunde.

Zu 4.8 (G)

Großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Sortimenten sollen grundsätzlich an städtebaulich integrierten Standorten wie Innenstädten, Stadtteil- oder Ortszentren oder zentralen Wohngebietslagen errichtet werden, um die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten und vorhandene Infrastruktur und Erreichbarkeitsvorteile, insbesondere auch in der fußläufigen Erreichbarkeit und ÖPNV-Anbindung zu nutzen. Die in Absatz 1 geregelte Bindung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen an Städtische Kernbereiche innerhalb des Gemeindegebietes der Zentralen Orte zielt darauf ab, die Potenziale des Einzelhandels für die Ausprägung lebendiger und vielfältig funktionaler Kerne auch als Identifikationspunkte für Städte und Gemeinden zu nutzen.

Angebote im großflächigen Einzelhandel bedienen zunehmend auch die Daseinsvorsorge für den gehobenen und längerfristigen Bedarf. Die Bindung entsprechender Einrichtungen an Zentrale Orte gemäß Plansatz 4.7 (Z) trägt der mit dem Zentrale-Orte-System intendierten räumlichen Bündelungswirkung in einem ersten Schritt Rechnung. Auf Grund der deutlichen Vergrößerung der Gemarkungsfläche Zentraler Orte im Zuge von Eingemeindungen und Gemeindezusammenschlüssen bedarf es hinsichtlich der standörtlichen Einordnung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen einer weiteren Präzisierung innerhalb des Gemeindegebietes Zentraler Orte. Daher soll bei großflächigen Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Sortimenten (Tabelle 4 Nummer 1) die Bindung an Städtische Kernbereiche innerhalb Zentraler Orte erreicht werden, um die stadtfunktional prägenden Kräfte des Einzelhandels zur Sicherung und Entwicklung eines zentralen Versorgungsbereiches für den Zentralen Ort selbst zu nutzen und im Umkehrschluss die Ausprägung zentraler Versorgungsbereiche innerhalb der Standortgemeinden nicht durch Ansiedlungen außerhalb zu gefährden. Im Gegensatz dazu sind nahversorgungsrelevante Sortimente (Tabelle 4 Nummer 1.1) in großflächigen Einzelhandelseinrichtungen gemäß Absatz 5 ausnahmsweise auch außerhalb Städtischer Kernbereiche, nicht zentrenrelevante Sortimente (Tabelle 4 Nummer 2) gemäß Plansatz 4.9 (G) regelhaft auch außerhalb Städtischer Kernbereiche zulässig. Im Hinblick auf den weiter bestehenden Ansiedlungsdruck von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen sind einheitliche und verlässliche überörtliche Rahmensetzungen erforderlich, um die Entwicklung funktions- und leistungsfähiger Städtischer Kernbereiche in den Zentralen Orten zu unterstützen. Gerade nach der Gebietsreform sind verschiedene Städte und Gemeinden durch eine funktional vielgestaltige Struktur, zum Teil räumlich getrennten Siedlungsbereichen, einzelnen historischen, aber schwach ausgeprägten Zentrenansätzen sowie neuen Einzelhandelsstandorten oftmals in Randlage ohne entsprechende Mantelbevölkerung im Nahbereich gekennzeichnet.

In Absatz 2 werden Städtische Kernbereiche als zentrale Lagen im Siedlungsbereich Zentraler Orte definiert, in denen sich wesentliche städtische Kernfunktionen konzentrieren oder zu deren Standorten ein räumlich funktionaler Zusammenhang gegeben ist. Zusätzlich kommen in größeren Städten auch städtische Subzentren sowie zentrale Lagen großer Wohngebiete, beispielsweise im Falle der oftmals räumlich-funktional vom Stadtkern getrennten großen Plattenbaugebiete, als Städtische Kernbereiche in Betracht. Den Städtischen Kernbereichen kommt bei der räumlichen Konkretisierung von Standorten für großflächige Einzelhandelseinrichtungen in Zentralen Orten bei der Abwägung im Rahmen nachfolgender Planungsebenen ein hohes Gewicht zu. Für die Beurteilung konkreter Ansiedlungsvorhaben sollen die kommunalen Entwicklungsvorstellungen zum Einzelhandel unter Berücksichtigung der vorhandenen Versorgungssituation zur Bestimmung der jeweiligen Versorgungszentren durch eine kommunale Entwicklungsplanung (z.B. in Einzelhandels- und Zentrenkonzepten, städtebaulichen Entwicklungskonzepten oder in der vorbereitenden Bauleitplanung) dargelegt werden.

In Absatz 3 erfolgt für die Zentralen Orte, für die ein Gestaltungsraum Siedlung festgelegt ist, die in Zusammenarbeit mit den Kommunen getroffene Standortfestlegung Städtischer Kernbereiche innerhalb der zentralörtlichen Standortgemeinden durch Festlegung als Symbol in der Festlegungskarte 2, erläutert durch Tabelle 3. Hierdurch soll auch innerhalb der zum Teil großen Stadt- und Gemeindegebiete (einschließlich inzwischen eingemeindeter Ortsteile) großflächiger Einzelhandel auf ausgewählte, integrierte Standortbereiche mit entsprechenden Qualitäten von Stadt- oder Stadtteilzentren konzentriert werden. In Berlin und seinem Umland ist auf Grund des Nachfragepotenzials großflächiger Einzelhandelseinrichtungen, der im Vergleich zur Einwohnerzahl teilweise nur schwach ausgebildeten Zentrenfunktionen und der starken siedlungsräumlichen und funktionalen Verflechtung die Gefahr der Zersplitterung und Schwächung der Kernfunktionen mit der Folge eines verstärkten Individualverkehrs und Schwächung vorhandener Nahverkehrsachsen besonders ausgeprägt. Eine übergemeindlich definierte und abgestimmte Festlegung von Einzelhandelsschwerpunkten unter Einbeziehung der Metropole Berlin ist durch andere Regelungsebenen (Regionalplanung, regionale Einzelhandelskonzepte) nicht hinreichend wirksam und zeitgerecht möglich.

Die Städtischen Kernbereiche zielen auf die vorwiegend übergemeindlich wirksame Einzelhandelsfunktion der jeweiligen Zentralen Orte. Insbesondere in der Metropole Berlin und dem Oberzentrum Potsdam können im Einzelfall weitere innerörtliche Standorte (z.B. Ortsteilzentren) für großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit überwiegenden Nahversorgungsfunktionen in Betracht kommen (vgl. Plansatz 4.8 (G) Absatz 5).

Die raumordnerisch symbolhaft und abschließend dargestellten Städtischen Kernbereiche können in der kommunalen Entwicklungsplanung (z.B. in Einzelhandels- und Zentrenkonzepten, städtebaulichen Entwicklungskonzepten oder in der vorbereitenden Bauleitplanung) anhand der örtlichen Gegebenheiten und Potenziale konkretisiert werden. Dabei kann auch eine lineare Abgrenzung (z.B. entlang von Straßenzügen) oder die Entwicklung von zwei Einzelhandelskonzentrationen an den Endpunkten eines Straßenzuges innerhalb des raumordnerisch symbolhaft definierten Standortbereiches in Betracht kommen. Derartige lineare Konzentrationen oder Aufteilung in zwei Schwerpunktbereiche entlang wichtiger Verkehrsstraßen sind besonders häufig in der Berliner Innenstadt gegeben (d.h. im S-Bahn-Ring, z.B. Kurfürstendamm/Tauentzienstraße zwischen Halensee und Wittenbergplatz, Karl-Marx-Straße/Hermannstraße zwischen Hermannplatz und S-Bahn-Ring oder im Bereich zwischen Alexanderplatz und Spittelmarkt). Den festgelegten Städtischen Kernbereichen kommt bei der Abwägung in der Bauleitplanung ein hohes Gewicht zu, soweit großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Sortimenten zur Stärkung der Einzelhandelsfunktion in den betreffenden Städten angesiedelt werden sollen. Dabei muss ein räumlich funktionaler Zusammenhang zu den dargestellten Kernbereichsstandorten gegeben sein.

Als besondere Ausprägung eines Städtischen Kernbereiches ist in der Festlegungskarte 2 ein besonderer Städtischer Kernbereich „BBI Airport City“ festgelegt. Die Festlegung berücksichtigt damit den Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen BBI vom 13. August 2004, wonach im Airport-Center im Midfield-Terminalbereich neben Gastronomie, Hotel- und Büroflächen usw. Einzelhandelsverkaufsflächen mit einer vorwiegend auf Fluggäste bezogenen Einzelhandelsfunktion bauplanungsrechtlich zulässig sind. Es ist von einem relativ hochwertigen Einzelhandelsangebot auszugehen, das überwiegend auf die Nachfrage von Flugpassagieren sowie Beschäftigten und Besuchern dieses Verkehrs- und Dienstleistungsstandortes orientiert ist und nur in geringerem Umfang Versorgungsfunktionen für den Mittelbereich übernimmt.

Absatz 4 regelt analog zu Plansatz 4.7 (Z) Absatz 5 die maßgeblichen Voraussetzungen für eine landesplanerische Bewertung von Vorhaben an bereits bestehenden bzw. bauordnungsrechtlich genehmigten, jedoch an nicht raumverträglichen Standorten angesiedelten großflächigen Einzelhandelseinrichtungen außerhalb Städtischer Kernbereiche.

Gemäß Absatz 5 sind in den Zentralen Orten großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Sortimenten, die ganz überwiegend der Nahversorgung dienen, auch außerhalb der Städtischen Kernbereiche ausnahmsweise zulässig. Analog zu Plansatz 4.7 (Z) Absatz 6 ist dies im Einzelfall zu beurteilen. Dabei ergibt sich der höhere Schwellenwert von 5000 Quadratmeter Verkaufsfläche für Einzelvorhaben der Nahversorgung in der Metropole Berlin und den Oberzentren aus deren wesentlich höheren Einwohnerzahlen in den zu versorgenden Nahbereichen. Um bei der gegebenen Vielzahl von Standortpotenzialen und dem Nachfragedruck durch großflächige Vorhaben die Versorgung auf den Nahbereich zu orientieren und die Funktion der höherrangigen Städtischen Kernbereiche nicht zu gefährden, sollen für die Beurteilung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben die kommunalen Entwicklungsvorstellungen zum Einzelhandel unter Berücksichtigung der vorhandenen Versorgungssituation zur Bestimmung der jeweiligen Versorgungszentren durch eine kommunale Entwicklungsplanung (z. B. in Einzelhandels- und Zent-renkonzepten, städtebaulichen Entwicklungskonzepten oder in der vorbereitenden Bauleitplanung) vorgelegt werden.

Tabelle 3:    Städtische Kernbereiche in Zentralen Orten im Gestaltungsraum Siedlung

Zentraler Ort  

Städtische Kernbereiche

Potsdam  

Gebiet/Umfeld Innenstadt
Gebiet/Umfeld Babelsberg/Weberviertel

Falkensee  

Gebiet/Umfeld Zentrum/Bahnhofstraße/Poststraße

Hennigsdorf  

Gebiet/Umfeld Bahnhof/Zentrum/Berliner Straße

Oranienburg  

Gebiet/Umfeld Bahnhof/Altstadt

Bernau bei Berlin  

Gebiet/Umfeld Altstadt/Bahnhofspassagen

Neuenhagen bei Berlin  

Gebiet/Umfeld Bahnhof/Zentrum

Strausberg  

Gebiet/Umfeld Altstadt/Stadt-Bahnhof

Erkner  

Gebiet/Umfeld Zentrum/Bahnhof

Königs Wusterhausen  

Gebiet/Umfeld Bahnhof/Altstadt

Schönefeld – Wildau  

Gebiet/Umfeld Neues Zentrum Schönefeld
Gebiet/Umfeld Zentrum Wildau (Karl-Marx-Straße/Freiheitsstraße)

Ludwigsfelde  

Gebiet/Umfeld Zentrum (Potsdamer Straße)

Teltow  

Gebiet/Umfeld Zentrum/Altstadt (Oderstraße/Potsdamer Straße)

Werder (Havel)2  

Gebiet/Umfeld Zentrum

Zentraler Ort  

Städtische Kernbereiche

Berlin  

Bereich innere Stadt
Gebiet/Umfeld Friedrichstraße
Gebiet/Umfeld Hauptbahnhof
Gebiet/Umfeld Potsdamer Platz/Leipziger Platz
Gebiet/Umfeld Alexanderplatz/Spittelmarkt
Gebiet/Umfeld Kurfürstendamm/Tauentzienstraße
Gebiet/Umfeld westlicher Kurfürstendamm
Gebiet/Umfeld Wilmersdorfer Straße/Kantstraße
Gebiet/Umfeld Ostbahnhof/Warschauer Straße
Gebiet/Umfeld Frankfurter Allee/Karl-Marx-Allee
Gebiet/Umfeld Greifswalder Straße
Gebiet/Umfeld Schönhauser Allee
Gebiet/Umfeld Turmstraße
Gebiet/Umfeld Bahnhof Südkreuz
Gebiet/Umfeld Kaiser-Wilhelm-Platz/Hauptstraße
Gebiet/Umfeld Potsdamer Straße
Gebiet/Umfeld Mehringdamm/Hallesches Tor/Platz der Luftbrücke
Gebiet/Umfeld Kottbusser Tor/Kottbusser Damm
Gebiet/Umfeld Hermannplatz/Karl-Marx-Straße

  

Bereich nordwestliche äußere Stadt
Gebiet/Umfeld Altstadt Spandau/Bahnhof
Gebiet/Umfeld Wedding Müllerstraße
Gebiet/Umfeld Gesundbrunnen/Badstraße/Pankstraße
Gebiet/Umfeld Kurt-Schumacher Platz
Gebiet/Umfeld Tegel Gorkistraße/Berliner Straße
Gebiet/Umfeld Märkisches Zentrum

  

Bereich nordöstliche äußere Stadt
Gebiet/Umfeld Pankow Breite Straße/Berliner Straße
Gebiet/Umfeld Weißensee Berliner Allee
Gebiet/Umfeld Hohenschönhausen Prerower Platz

   

Bereich südöstliche äußere Stadt
Gebiet/Umfeld Marzahner Promenade
Gebiet/Umfeld Hellersdorf Helle Mitte
Gebiet/Umfeld Elsterwerdaer Platz
Gebiet/Umfeld Köpenick Bahnhofstraße/Altstadt
Gebiet/Umfeld Schöneweide/Schnellerstraße

   

Bereich südliche äußere Stadt
Gebiet/Umfeld Johannisthaler Chaussee
Gebiet/Umfeld Tempelhofer Damm
Gebiet/Umfeld Steglitz/Schloßstraße
Gebiet/Umfeld Zehlendorf-Mitte

Standort  

Besonderer Städtischer Kernbereich

Schönefeld
BBI Airport City  

Midfield-Terminalbereich

Zu 4.9 (G)

Im Unterschied zu zentrenrelevanten Angeboten (vgl. Plansatz 4.8 (G)) ist bei großflächigen Einzelhandelseinrichtungen mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten (Tabelle 4 Nummer 2) die alleinige Bindung an das Gemeindegebiet Zentraler Orte ausreichend. Dabei soll der Standort vorrangig im bestehenden Siedlungszusammenhang gewählt werden und eine hinreichende Verkehrsanbindung gegeben sein (vgl. auch Plansätze 4.1 (G) und 6.8 (G)).

Bei Möbel-, Bau- und Gartenmärkten führt der dominierende Transport mit dem Pkw zu einem erheblichen Verkehrsaufkommen und Parkraumbedarf. Zudem haben sie sortimentsbedingt einen erheblichen Flächenbedarf, so dass eine räumliche Einbindung entsprechender Vorhaben in Städtische Kernbereiche häufig nicht städtebaulich verträglich möglich wäre. Allerdings werden neben diesen nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten sogenannte Randsortimente, wie z. B. Textilien, Elektroartikel, Geschenkwaren u.Ä. angeboten, die dem zentrenrelevanten Sortiment zuzurechnen sind.

Diese oftmals auf erheblicher Verkaufsflächendimension angebotenen Sortimente führen an einem peripheren Standort zu einem nicht unwesentlichen Kaufkraftabzug aus den Städtischen Kernbereichen und damit zu einer funktionalen Schwächung der innerstädtischen Einzelhandelsstruktur. Aus diesem Grund ist die Beschränkung der Summe aller zentrenrelevanten Randsortimente gemäß Tabelle 4 Nummer 1 auf 10 Prozent der Gesamtverkaufsfläche, bezogen auf das jeweilige Vorhaben, geboten.

Tabelle 4:    Liste der zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimente

1  

Zentrenrelevante Sortimente

1.1  

Zentrenrelevante Sortimente für die Nahversorgung

52.11/52.23  

Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren

52.3  

Apotheken, medizinische, orthopädische und kosmetische Artikel (einschließlich Drogerieartikel)

52.47  

Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf

1.2  

Sonstige zentrenrelevante Sortimente

52.41  

Textilien

52.42  

Bekleidung

52.43  

Schuhe und Lederwaren

52.44.2  

Beleuchtungsartikel

52.44.3  

Haushaltsgegenstände (einschließlich Campingmöbel)

52.44.4  

Keramische Erzeugnisse und Glaswaren

52.44.6  

Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren

52.44.7  

Heimtextilien

52.45  

Elektrische Haushaltsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik und Musikinstrumente

52.48.2  

Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikel

52.48.5  

Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck

52.48.6  

Spielwaren

52.49.1  

Blumen, Pflanzen und Saatgut, ausgenommen Beetpflanzen, Wurzelstöcke und Blumenerde

52.49.2  

Zoologischer Bedarf und lebende Tiere

52.49.3  

Augenoptiker

52.49.4  

Foto- und optische Erzeugnisse (ohne Augenoptiker)

52.49.5  

Computer, Computerteile, periphere Einheiten und Software

52.49.6  

Telekommunikationsendgeräte und Mobiltelefone

52.49.7  

Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör

52.49.8  

Sport- und Campingartikel (ohne Campingmöbel), ausgenommen Sport- und Freizeitboote und Zubehör

52.49.9  

Sonstiger Facheinzelhandel, ausgenommen Büromöbel und Brennstoffe

52.5  

Antiquitäten und Gebrauchtwaren

2  

Nicht-zentrenrelevante Sortimente

50.10.3  

Kraftwagen

50.30.3  

Kraftwagenteile und Zubehör

51.15.4  

Aus der Unterklasse Eisen-, Metall- und Kunststoffwaren: Garagen, Gewächshäuser, Gerätehäuschen und Baubuden

50.40.3  

Krafträder, Kraftradteile und -zubehör

52.44.1  

Wohnmöbel

52.46.1  

Eisen-, Metall- und Kunststoffwaren (einschließlich Sanitärkeramik)

52.46.2  

Anstrichmittel

52.46.3  

Bau- und Heimwerkerbedarf

52.48.1  

Tapeten- und Bodenbeläge (einschließlich Teppiche)

52.49.1  

Aus der Unterklasse Blumen, Pflanzen und Saatgut: Beetpflanzen, Wurzelstöcke und Blumenerde

52.49.8  

Aus der Unterklasse Sport- und Campingartikel: Sport- und Freizeitboote und Zubehör

52.49.9  

Aus der Unterklasse Sonstiger Facheinzelhandel: Büromöbel und Brennstoffe

51.51.3  

Mineralölerzeugnisse

Zu 5  Steuerung der Freiraumentwicklung

Zu 5.1 (G)

Die multifunktionale Freiraumentwicklung baut konsequent auf den drei Säulen der Nachhaltigkeit (ökologisch, ökonomisch, sozial) auf. Eine querschnittsorientierte, integrative Freiraumentwicklung soll ein verträgliches Miteinander der unterschiedlichen Funktionen und Nutzungen gewährleisten. Freiraum soll grundsätzlich so entwickelt werden, dass seine Bedeutung als natürliche Lebensgrundlage, als ökologischer Ausgleichs- und landschaftlicher Erlebnisraum für die Erholungsnutzung sowie als Wirtschaftsraum für eine ordnungsgemäße Land- und Gewässernutzung einschließlich der Erzeugung nachwachsender Rohstoffe und regenerativer Energien gleichermaßen berücksichtigt wird. Einseitige Belastungen und Überbeanspruchungen des Freiraumes, die seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigen können, sind weitestgehend zu vermeiden. Vor dem Hintergrund der wasserhaushaltlichen Auswirkungen des Klimawandels kommt Maßnahmen zur Rehabilitierung und Stabilisierung des Wasserhaushaltes zukünftig eine große Bedeutung zu.

Die Zerschneidung der Freiräume durch Infrastrukturtrassen (z.B. Bundesautobahnen, Leitungstrassen) stellt ein Problem für ihre Funktionsfähigkeit insbesondere als ungestörte Erholungsräume und als Lebensräume für Tierarten mit großen Arealansprüchen dar. Der gemeinsame Planungsraum zeichnet sich vor allem in den peripheren Teilräumen durch großräumig unzerschnittene Freiräume > 100 Quadratkilometer aus, die es zu bewahren gilt. Neue Zerschneidungen sollen durch die Bündelung neuer Infrastrukturtrassen mit bestehenden Trassen vermieden werden. Ebenso kann eine Neuzerschneidung durch die Nachnutzung nicht mehr genutzter Trassen vermieden werden. Zugleich stellen stillgelegte Trassen lineare Strukturelemente dar, die sich zur touristischen Nutzung (z.B. Draisinen- oder Radwege) eignen und damit zu einer Aufwertung der touristischen Freiraumfunktion beitragen können. Die Wirkung unvermeidbarer Zerschneidungen durch raumbedeutsame Infrastrukturtrassen soll durch geeignete Maßnahmen zum Erhalt großräumiger Verbundstrukturen minimiert werden.

Eine nachhaltige Freiraumentwicklung umfasst einen sparsamen und schonenden Umgang mit nicht erneuerbaren Ressourcen (Gewässer, Boden), die Minimierung der Inanspruchnahme bisher nicht durch Siedlung oder Infrastruktureinrichtungen genutzter Flächen (Flächensparziel) und die weitgehende Vermeidung neuer Zerschneidungen durch Infrastrukturtrassen. Durch die nachhaltige Freiraumentwicklung wird auch der Stabilisierung des Wasserhaushaltes und dem globalen Klimaschutz Rechnung getragen.

Zu 5.2 (Z)

Der landesplanerisch festgelegte Freiraumverbund umfasst hochwertige Freiräume mit besonders bedeutsamen Funktionen, die gesichert und in ihrer Funktionsfähigkeit entwickelt werden sollen. Bei der Konzeption des Freiraumverbundes wurden insbesondere die Darstellungen der Landschaftsprogramme von Berlin und Brandenburg berücksichtigt. Die nachfolgend aufgelisteten Gebietskategorien bilden das Kriteriengerüst für die räumliche Ausprägung des Freiraumverbundes. Die Einbeziehung der einzelnen Teilflächen erfolgte unter Berücksichtigung von Freiraumplanungen der Nachbarländer sowie unter Abwägung mit anderen raumrelevanten Erfordernissen:

Tabelle 5:    Gebietskategorien innerhalb des Freiraumverbundes

Kriterium  

Priorität der Einbeziehung  

Begründung

FFH-Gebiet (B und BB)  

weitestgehend, sofern darstellbar und Verbindung herstellbar  

Verbesserung der Kohärenz des europäischen Schutznetzes

festgesetztes Überschwemmungsgebiet (BB)  

weitestgehend  

Hochwasserschutz

freiraumrelevante Teile der Potsdamer Kulturlandschaft (UNESCO Weltkulturerbe)  

weitestgehend  

Sicherung des kulturellen Erbes

NSG (B und BB)  

weitgehend  

hohe Bedeutung zur Stabilisierung des Naturhaushaltes

geschützter Wald (gemäß § 12 LWG  (BB) und § 10 LWG (B))  

weitgehend  

hohe Bedeutung zur Stabilisierung des Naturhaushaltes, natürliche Kohlenstoffsenke

geschütztes Waldbiotop,  Erholungswald Stufe 1 (BB)  

weitgehend  

hohe Bedeutung zur Stabilisierung des Naturhaushaltes, natürliche Kohlenstoffsenke und Erhalt hochwertiger Erholungsräume

Fließgewässerschutzsystem (B und BB)  

weitgehend  

Stabilisierung des Naturhaushaltes, großräumige Verbundstruktur

sehr hochwertiges Moor mit Schutzbedarf (BB)  

weitgehend  

hohe Bedeutung zur Stabilisierung des Naturhaushaltes, insbesondere Stoff- und Landschaftswasserhaushalt, Klimaschutz

hochwertiges Moor mit Sanierungsbedarf (BB)  

möglichst weitgehend bei großräumig,  komplexen Vorkommen  

hohes Renaturierungspotenzial mit positiver Wirkung insbesondere auf Stoff- und Landschaftswasserhaushalt, Klimaschutz

Kriterium  

Priorität der Einbeziehung  

Begründung

Erholungswald Stufe 2 und 3, Bodenschutzwald (BB)  

Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der räumlichen Ausgewogenheit  

bedeutsame Bereiche für Erholung und Bodenschutz insbesondere Erosionsschutz, Arrondierungs- und Verbindungsfunktion, natürliche Kohlenstoffsenke

Kernflächen des Naturschutzes (LAPRO BB)


Artenreservoire (LaPro B)  

Einzelfallentscheidung, unter Berücksichtigung der räumlichen Ausgewogenheit  

bedeutsame Lebensräume, Artenschutz

LSG mit hochwertigem Landschaftsbild (gemäß LAPRO BB)

LSG im SPA (BB)  

Zusatzkriterium für Einzelfallentscheidung  

Landschaftsschutz mit hoher Erholungseignung oder Artenschutzfunktion

festgesetzte Kompensationsflächen (BB), aktuelle Flächenpoolprojekte (BB), Renaturierungsflächen im Rahmen der Braunkohlesanierung
 

Waldumbauflächen (BB)    

Zusatzkriterium für Einzelfallentscheidung

erfolgte bzw. geplante Aufwertung des Naturhaushaltes und Landschaftsbildes (zum Teil aus Landesmitteln)


natürliche Kohlenstoffsenke, Anpassung an den Klimawandel

Lebensräume Wiesenbrüter (BB)  

Zusatzkriterium für Einzelfallentscheidung  

bedeutsame Lebensräume, Artenschutz Avifauna

Der Darstellungsgrenzwert beträgt sowohl hinsichtlich der Einbeziehung von Flächen in die Verbundstruktur als auch hinsichtlich der Ausgrenzung von bestehenden Nutzungen 20 Hektar. Das heißt, bestehende kleinräumige Nutzungen wie Bebauung (einschließlich Gemeindeteile), Rohstoffabbau und Infrastruktureinrichtungen sind sowohl im Randbereich als auch innerhalb des Freiraumverbundes vorhanden und werden auf Grund des Grenzwertes für die Darstellung nicht gesondert ausgegrenzt. Diese Standorte genießen Bestands- und Entwicklungsschutz, sofern eine Entwicklung oder Umnutzung zu keiner wesentlichen Erweiterung des Standortes führt. Bestandsschutz gilt ebenso für planungsrechtlich zulässige Bebauung, raumordnerisch positiv beurteilte Vorhaben, für den Bestand und die Entwicklung von Infrastrukturtrassen sowie für alle Vorhaben, über deren Zulässigkeit bei Inkrafttreten des LEP B-B bereits verbindlich entschieden wurde, einschließlich der regionalplanerisch festgelegten Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe.

Die in Plansatz 5.1 (G) genannten Anforderungen zur multifunktionalen Freiraumentwicklung gelten auch innerhalb der Gebietskulisse des Freiraumverbundes, d.h. auch hier sollen die ökonomischen, ökologischen und sozialen Freiraumfunktionen und -nutzungen aufrechterhalten und miteinander harmonisiert werden.

Zusätzlich zu den fachrechtlich geschützten Gebieten, deren Schutz und Pflege durch die Fachplanung gewährleistet ist, besteht der Freiraumverbund auch aus fachrechtlich nicht geschützten Arrondierungsflächen und Verbindungselementen wie dem im Landschaftsprogramm Brandenburg dargestellten Fließgewässerschutzsystem und weiteren Verbindungsflächen mit hohem Entwicklungspotenzial. Zumindest zeichnen sich die Verbindungsflächen über eine – in der Regel jedoch mehrere – der in der Auflistung genannten Qualitäten aus. Für die Arrondierungs- und Verbindungsflächen wird eine Minderung von Stör- und Barrierewirkungen sowie Aufwertung und Verbesserung der Freiraumfunktionen angestrebt. Viele Verbindungsflächen sind intakte, schutzwürdige Niedermoore bzw. Niedermoore mit hohem Renaturierungspotenzial, die neben ihrer Lebensraumfunktion für spezifische Tier- und Pflanzenarten wichtige Funktionen im Landschaftswasser- und Stoffhaushalt sowie für das Regionalklima erfüllen bzw. deren Funktionsfähigkeit durch die angestrebte Wiedervernässung verbessert werden soll. Der Schutz und die Regeneration der Niedermoore stellen auch einen Beitrag zur Minderung der Emission klimaschädlicher Gase und damit einen Beitrag zum globalen Klimaschutz dar.

Bei der räumlichen Ausgestaltung der Gebietskulisse des Freiraumverbundes wurde ein möglichst räumlich ausgewogenes System sowie ein Gesamtflächenanteil von höchstens 30 Prozent der Fläche des gesamten Planungsraumes angestrebt, d.h. auf über zwei Drittel der Gesamtfläche gibt es hinsichtlich des besonderen Freiraumschutzes keine Restriktionen. Zur Verwirklichung der Entwicklungsziele im Freiraumverbund sollen u.a. Mittel des Vertragsnaturschutzes sowie naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen – auch aus angrenzenden Gebieten – genutzt werden.

Raumbedeutsame Inanspruchnahmen des Freiraumverbundes sowie Neuzerschneidungen durch Infrastrukturtrassen, die die räumliche Entwicklung oder Funktion des Freiraumverbundes beeinträchtigen, wie Freizeitgroßvorhaben, gewerblich-industrielle Vorhaben, großflächige Einrichtungen der technischen Infrastruktur (z.B. großflächige, baurechtlich nicht privilegierte Biomasseanlagen sowie Windenergieanlagen, Fotovoltaik-Freiflächenanlagen) und der Abbau nicht bestandsgeschützter oberflächennaher Rohstoffe sind innerhalb der Gebietskulisse des Freiraumverbundes regelmäßig ausgeschlossen. Diese Nutzungen sind nur unter den genannten Ausnahmebedingungen möglich. Dabei soll darauf hingewirkt werden, dass die Inanspruchnahme des Freiraumverbundes minimiert und der räumliche Zusammenhang des Verbundes erhalten bleibt. Ein öffentliches Interesse ist zum Beispiel bei bestehenden oder geplanten Militäreinrichtungen anzunehmen oder wenn im Rahmen von Braunkohlenplänen der Abbau von Braunkohlevorkommen vorgesehen ist. Eine Siedlungsentwicklung in den Zentralen Orten außerhalb des in der Festlegungskarte 1 gemäß Plansatz 4.5 (Z) Absatz 1 Nummer 2 festgelegten Gestaltungsraumes Siedlung und im Rahmen der zusätzlichen Entwicklungsoption (gemäß Plansatz 4.5 (Z) Absatz 2) kann auf Flächen des Freiraumverbundes nur dann erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass für die zulässige Siedlungsentwicklung keine ausreichenden Flächen außerhalb des Verbundes zur Verfügung stehen.

Mit der integrierten Freiraumentwicklung vereinbarte Nutzungen wie die Erholungsnutzung oder die ordnungsgemäße Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, die die räumliche Entwicklung oder Funktion des Freiraumverbundes nicht negativ beeinflussen, sind im Freiraumverbund regelmäßig zulässig. Allerdings besteht der Freiraumverbund zu erheblichen Flächenanteilen aus fachgesetzlich besonders geschützten Gebieten (siehe Tabelle 5), so dass sich daraus im Einzelnen besondere Anforderungen, bestandsschützende Regelungen und Restriktionen ergeben können, die über die landesplanerischen Schutzanforderungen hinausgehen. Teilgebiete des Freiraumverbundes, die auf Grund ihrer reichen Naturausstattung, ihres Wasserreichtums, ihrer Bedeutung für den Hochwasserschutz sowie ihrer besonderen Naturhaushalts- und Lebensraumfunktionen eine herausgehobene Wertigkeit aufweisen, sind mit den Instrumenten der Fachplanung zu sichern. Zur Verbesserung der ökologischen Wirksamkeit und Kohärenz sind die zu sichernden „Werte“ in das übergreifende Gesamtsystem des Freiraumverbundes eingebunden.

Die Gebietskulisse schließt auch die wasserrechtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiete zwischen Wasserlauf und Deich bzw. Hochufer und Polderflächen ein, die bei Hochwasser häufig durchflossen und überstaut werden. Die wasserrechtlich festgesetzten Gebiete basieren auf flussspezifischen Hochwasserereignissen (z.B. für die Oder ein Bemessungshochwasser (BHQ) 200 und für die Elbe ein BHQ 100 bis 200). Durch die wasserrechtlichen Festsetzungen bestehen differenzierte Nutzungseinschränkungen. So sind gemäß den jeweiligen Verordnungen für wasserrechtlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete diese Gebiete von hochwasserabflusshemmenden Nutzungen und Bebauungen freizuhalten; andere Nutzungen sind nur zulässig, wenn sie mit dem Hochwasserschutz vereinbar sind. Für den Fall eines Hochwassers ist ein gefahrloser Hochwasserabfluss sicherzustellen.

Zu 5.3 (G)

Eine Folge des Klimawandels ist die Zunahme von Starkregenereignissen und das damit verbundene erhöhte Risiko von Überschwemmungen. Aus Vorsorgegesichtspunkten ist eine frühzeitige planerische Einflussnahme auf die gefährdeten Flächen erforderlich, um Nutzungen mit hohen Schadensrisiken zu vermeiden oder spezifische Schutzanforderungen an die Nutzungen zu erreichen.

Die Gebietskulisse für den Risikobereich Hochwasser umfasst sowohl die wasserrechtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiete als auch die überschwemmungsgefährdeten Gebiete. Die Kulisse dieser beiden Kategorien wird von der Fachplanung vorbereitet und im Sinne eines Extremszenarios in die Festlegungskarte 1 übernommen. In diesen Gebieten kann auf Grund der physisch-geografischen Situation (tiefliegendes Gelände unter dem wasserwirtschaftlich kalkulierten Hochwasserstand) eine Überschwemmung auch auf Grund von Deichbruch oder Deichüberflutung im Katastrophenfall nicht ausgeschlossen werden.

Die Konzentration des Hochwasserschutzes auf bauliche Maßnahmen und wasserrechtliche Festsetzungen in Überschwemmungsgebieten hat in der Vergangenheit zu einer Vernachlässigung der Vorsorge in überschwemmungsgefährdeten Gebieten geführt. Potenzielle Hochwassergefahren und vorsorgende Maßnahmen für extreme Hochwasserereignisse müssen in diesen Gebieten bei allen Planungen und Maßnahmen stärker berücksichtigt werden.

Durch Berücksichtigung in Planungs- und Genehmigungsverfahren in Ergänzung fachgesetzlicher Regelungen soll das Gefahrenpotenzial durch geeignete Maßnahmen verringert werden. Insbesondere sollen Nutzungen, die einen allein durch Hochwasser entstehenden Schaden noch erhöhen können, vermieden bzw. entsprechende Schutzvorkehrungen getroffen werden (z.B. Lagerung wassergefährdender Stoffe, Rohstoffabbau). Ferner soll eine hochwasserangepasste oder zumindest schadensminimierende Gestaltung künftiger – und soweit möglich auch bestehender – baulicher und Infrastrukturanlagen bei allen Planungen und Maßnahmen gewährleistet werden und Straßenneubauten sollen so geplant werden, dass sie im Hochwasserfall als sichere Flucht- und Rettungswege geeignet sind.

Zu 6  Verkehrs- und Infrastrukturentwicklung sowie Energiegewinnung

Zu 6.1 (Z)

Die dargestellten transnationalen Verkehrskorridore leiten sich aus den europaweit zu entwickelnden Verkehrsverbindungen (TEN- bzw. TINA-Netze) sowie Korridoren ab, die für die Integration der Metropole Berlin in das transeuropäische Verkehrsnetz und die Verknüpfung der Hauptstadtregion mit den angrenzenden Metropolenräumen von großer Bedeutung sind.

Die Entwicklung der Verkehrsverbindungen innerhalb der Korridore dient in besonderem Maße dem großräumigen Leistungsaustausch und der Vernetzung der europäischen Regionen.

Eine besondere Bedeutung hat dabei die Qualifizierung der großräumigen West-Ost- und Nord-Süd-Verbindungen, in deren Schnittpunkt der gemeinsame Planungsraum Berlin-Brandenburg liegt.

Für die transnationale Anbindung der Hauptstadtregion ist insbesondere die Erreichbarkeit im Schienenverkehr in Richtung Skandinavien (über Rostock), Baltischer Raum (über Stettin) sowie nach Posen/Warschau/Baltischer Raum/Moskau (über Frankfurt (Oder)) und Breslau/Kiew (über Cottbus) zu verbessern.

Zu 6.2 (Z)

Durch die in der Festlegungskarte 1 dargestellten raumordnerischen Verkehrsverbindungen sollen die Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung sowie der Transportbedarf der Wirtschaft unter Berücksichtigung ökologischer, ökonomischer und sozialer Anforderungen befriedigt werden und über die Zentralen Orte des Planungsraumes der Leistungsaustausch zu anderen deutschen und europäischen Wirtschaftsräumen realisiert werden.

Die großräumigen und überregionalen Verbindungsfunktionen beschreiben den Verbindungsbedarf zwischen Metropolen, Oberzentren, Mittelzentren und die Anbindung zum nächsthöherrangigen Zentralen Ort, jeweils unter Berücksichtigung der Verbindungen zu den entsprechenden Zentralen Orten benachbarter Bundesländer und Staaten. Über die auf die Zentralen Orte orientierten Verkehrsverbindungen können auch die übergeordneten Verkehrsbedürfnisse der Regionalen Wachstumskerne und Branchenschwerpunktorte befriedigt werden.

Das in der Festlegungskarte 1 dargestellte Netz von großräumigen und überregionalen Verkehrsverbindungen beschreibt das Basisnetz, in dem die Sicherung bzw. Verbesserung der Verbindungsqualität (z.B. durch Ausbaumaßnahmen oder verbesserte Bedienung) Priorität haben, um unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Erschließung des Gesamtraumes, eines sparsamen Flächenverbrauchs, begrenzter öffentlicher Mittel und zunehmenden Finanzbedarfes zur Erhaltung der bestehenden Infrastruktur die Erreichbarkeit der Zentralen Orte im übergeordneten Verkehrsnetz im gesamten Planungsraum langfristig zu gewährleisten. Weitere Vorhaben z.B. zur kleinräumigen Anbindung einzelner Standorte der Regionalen Wachstumskerne oder sonstiger Ausbaumaßnahmen oder Netzergänzungen werden daher in der Regel nachrangig zu behandeln sein und bedürfen einer besonderen Begründung.

Die Sicherung dieser Verbindungsqualitäten verbunden mit den Erreichbarkeitserfordernissen (vgl. Plansatz 6.3 (G)) sind insbesondere Voraussetzungen für die Gestaltung eines attraktiven ÖPNV bzw. die Stärkung umweltfreundlicher Verkehrsangebote im Planungsraum.

Die großräumigen Verkehrsverbindungen sichern die infrastrukturellen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Vernetzung der Metropole Berlin mit angrenzenden Metropolenräumen sowie der Oberzentren für den Personen- und Güterverkehr.

Die festgelegten großräumigen und überregionalen Straßenverbindungen werden bestimmt durch die Bundesautobahnen und über ein ausgewähltes Netz von Bundesstraßen, im Einzelfall teilweise auch durch Landesstraßen. Die Darstellung des funktionalen Netzes der übergeordneten Straßenverbindungen erfolgt in Anlehnung an das vorhandene Straßennetz, legt jedoch keine konkreten Trassenverläufe, sondern nur den raumordnerischen Verbindungsbedarf fest. Die Maßnahmen gemäß Bundesverkehrswegeplan (2003) und der Bedarfsplanungen der Länder Berlin und Brandenburg sind berücksichtigt worden, soweit sie für die raumordnerische Verbindungsfunktion von Bedeutung sind. Die vorgenommene generalisierte Plandarstellung der Verbindungsfunktion ersetzt im Einzelfall kein Raumordnungsverfahren oder nachfolgendes Planverfahren, so dass die Entscheidung über die raumkonkrete Ausgestaltung einzelner Maßnahmen (Trassenfestlegung) durch die Ausweisung der Verbindungsfunktion nicht getroffen wird.

Bei der Bestimmung des konkreten Trassenverlaufes sollte durch die Minimierung der Freiflächeninanspruchnahme sowie der Zerschneidung des Freiraumes durch geringe Neutrassierungen und weitestgehende Trassenbündelung eine sparsame Nutzung der natürlichen Ressourcen angestrebt werden (vgl. Plansatz 6.8 (G)).

Innerhalb des Netzes großräumiger und überregionaler Schienenverkehrsverbindungen soll durch Fernverkehrshalte und Haltepunkte im hochwertigen Regionalverkehr insbesondere in Berlin, am künftigen Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg International (BBI) und in den Oberzentren die Erschließung der Zentralen Orte im öffentlichen Verkehr und deren Anbindung an übergeordnete Verkehrsverbindungen gewährleistet und unterstützt werden.

Außerdem soll mit der Sicherung und Entwicklung der dargestellten großräumigen und überregionalen Schienenverkehrsverbindungen die Erschließung der Mittelzentren im Schienenverkehr und damit die Funktion als überregionale Verkehrsknoten und deren Vernetzung mit anderen Verkehrsträgern gewährleistet werden. Für die Erschließung des Planungsraumes im öffentlichen Verkehr und als übergeordnetes Grundnetz zur möglichen Nutzung durch Schienengüterverkehrsanbieter ist die Anbindung der Zentren mit mittelzentralen Funktionen an den Schienenverkehr eine wichtige Voraussetzung, um langfristig die öffentliche Erreichbarkeit zu sichern und die Erschließungsgunst bzw. Qualität der Zentralen Orte als Ankerstädte im Raum zu gewährleisten.

Das Bedienungsangebot im SPNV erfolgt auf der Grundlage der Landesnahverkehrspläne beider Länder und kann bei entsprechender Nachfrage und gesicherter Finanzierung weitere Schienenverbindungen umfassen. Festlegungen zur Angebotsstruktur werden landesplanerisch nicht getroffen. Zur Vernetzung der Metropole Berlin mit den Ober- und Mittelzentren sowie dieser Zentren untereinander sind bei der fachplanerischen Umsetzung direkte/umsteigefreie Verbindungen anzustreben. Zu Schienenverbindungen, die nur dem Güterverkehr dienen, wird durch die hochstufige Landesplanung keine Festlegung getroffen.

Zu 6.3 (G)

Eine angemessene Erreichbarkeit der Metropole oder der anderen Oberzentren von den festgelegten Mittelzentren aus sichert die überregionalen Versorgungsbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft. Die Erreichbarkeit der Oberzentren bzw. der Metropole Berlin innerhalb von 90 Minuten von den nächstgelegenen Mittelzentren soll als eine Zielgröße für die Sicherung der großräumigen Erschließungsqualität im Gesamtraum angestrebt werden. Die Sicherstellung der Erreichbarkeit der jeweils benachbarten Mittelzentren untereinander innerhalb von 60 Minuten ist ein weiteres Planungsziel für die Daseinsvorsorge im gemeinsamen Planungsraum, da nicht alle Mittelzentren sämtliche Funktionen in gleichem Maße erfüllen. Diese haben zudem eine wichtige Funktion als Wirtschaftsstandort im Raum, so dass deren Erreichbarkeit gesichert werden soll.

Beide Erreichbarkeitswerte sind als anzustrebende Orientierungswerte durch die Fachplanung mit realen Verkehrsbedarfen, Aufwand und Nutzen sowie der Prioritätensetzung verschiedener Verkehrsmaßnahmen abzuwägen. Die Werte sind mindestens über eine Verkehrsart (in der Regel Individualverkehr) zu erzielen. In der Regel entstehen durch die Qualität der Straßenverkehrsinfrastruktur Erreichbarkeitsvorteile im Individualverkehr, so dass die Erreichbarkeitswerte vor allem bei der erforderlichen Verbesserung der öffentlichen Verkehrsangebote zu berücksichtigen sind.

Die öffentliche Erreichbarkeit (Bahn, Bus) kann in vielen Fällen nicht ganztägig gewährleistet werden, der jeweilige Erreichbarkeitswert ist jedoch erforderlich und wird tagsüber angestrebt, um auch nichtmotorisierten Bevölkerungsteilen die Möglichkeit des Zugangs vom Mittelzentrum zum nächsten Oberzentrum in angemessener Bedienungsqualität einzuräumen und zu einer umweltverträglichen Verkehrsabwicklung beizutragen.

Dies erfordert eine langfristige Entwicklung von Bedienangeboten im Regional- und Fernverkehr bzw. von Maßnahmen bei der Entwicklung des Straßennetzes. Bei geeigneten Siedlungsdichten sollen öffentliche Verkehrsmittel vorrangig gestärkt werden, um insbesondere im Stadt-Umland-Zusammenhang von Berlin und Potsdam sowie in weiteren dichter besiedelten Teilen des gemeinsamen Planungsraumes die Belastungen durch Straßenverkehr zu reduzieren und die Erreichbarkeit auch für nicht-motorisierte Bevölkerungsgruppen (insbesondere auch die zunehmende Zahl älterer Menschen) mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ermöglichen.

Zu 6.4 (G)

Bei der Sicherung und Entwicklung der übergeordneten Verkehrsverbindungen sind neben der besonderen Bedeutung für die Verbesserung der Erreichbarkeit auch die Belange einer umwelt-, sozial- und gesundheitsverträglichen Verkehrsentwicklung wie

  • die Vermeidung bzw. Minderung von Immissionen,
  • die Minimierung der Flächeninanspruchnahme sowie Bündelung von Verkehrstrassen,
  • Potenziale bzw. Kapazitäten einer Verkehrsverlagerung auf die Schiene oder die Wasserstraße,
  • Belange des nicht-motorisierten (Fußgänger- und Radverkehr) und öffentlichen Verkehrs

zu berücksichtigen.

Maßnahmen zur Verkehrsverlagerung, Verkehrsberuhigung, zum Abbau von Lärmbelästigungen, Bau von Radwegen usw. können Verkehrsbelastungen innerhalb von Städten und Orten reduzieren.

Dies dient, insbesondere im Bereich der Ortsdurchfahrten, auch dem Ziel, die Wohn- und Lebensbedingungen in den Zentralen Orten und weiteren Städten, die als wichtige Ankerpunkte im Raum dienen sollen, zu verbessern. Hierzu ist der Bau von Ortsumgehungen von großer Bedeutung, soweit auf Grund überwiegenden Durchgangsverkehrs damit eine wirksame Entlastung erreichbar und eine stadtverträgliche Gestaltung der Ortsdurchfahrt nicht möglich ist.

Zu 6.5 (G)

Durch die Entwicklung der Binnenwasserstraßen von der Nordsee mit ihren westeuropäischen Häfen und von den Ostseehäfen sowie ihre Einbindung in die großräumigen West-Ost- und Nord-Süd-Verbindungen kann die Anbindung der Metropolregion an das west- und osteuropäische Binnenwasserstraßennetz gesichert, die Bedeutung der Binnenschifffahrt gestärkt und die Erschließung übergeordneter Gewerbestandorte verbessert werden. In Verbindung mit der Verknüpfung der Binnenwasserstraßen mit den anderen Verkehrsträgern kann hierdurch eine Voraussetzung zur Verkehrsverlagerung auf die Wasserstraße geschaffen werden, um den Anteil der Binnenschifffahrt am gesamten Güterverkehrsaufkommen zu steigern.

Die Entwicklung der übergeordneten Binnenwasserstraßenverbindungen soll keinen einseitig verkehrsorientierten Ausbau nach sich ziehen, sondern in Form einer naturverträglichen Wasserstraßengestaltung unter Beachtung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege, Städtebau, Denkmalschutz, Hochwasserschutz durch im Einzelfall angepasste wasserwirtschaftliche Maßnahmen erfolgen.

Zu 6.6 (Z)

§ 19 Absatz 11 des Landesentwicklungsprogrammes (LEPro) von 2003 sieht als Grundsatz der Raumordnung vor, dass der im Gesamtraum Berlin-Brandenburg zu erwartende Bedarf an Luftverkehrskapazitäten durch rechtzeitige Bereitstellung vornehmlich innerhalb des bestehenden internationalen Flughafensystems, insbesondere unter Verringerung der Lärmbetroffenheit, gedeckt werden soll. Dabei soll der nationale und internationale Luftverkehrsanschluss für Berlin und Brandenburg möglichst auf einen Flughafen konzentriert werden. Eine enge räumliche Beziehung des Flughafens zum Aufkommensschwerpunkt Berlin mit kurzen Zugangswegen und unter Einbindung in das vorhandene Verkehrssystem, insbesondere zum Schienennetz und zum öffentlichen Personennahverkehr, ist anzustreben. Für die Allgemeine Luftfahrt sollen ergänzend regionale Flugplätze geschaffen werden.

Der Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) bestimmt als Ziel der Raumordnung in Z 1, dass zur Deckung des nationalen und internationalen Luftverkehrsbedarfes der Länder Berlin und Brandenburg der Flughafen Berlin-Schönefeld weiter zu entwickeln ist. Mit Inbetriebnahme der Kapazitätserweiterung am Standort Schönefeld sind die Flugplätze Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof zu schließen und ihre Flächen einer anderen Nutzung zuzuführen.

Mit der Neuordnung des Luftverkehrs (Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld und Schließung der innerstädtischen Flugplätze Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof) wird dem steigenden Luftverkehrsverbindungsbedarf des Gesamtraumes Berlin-Brandenburg nachhaltig Rechnung getragen. Der dadurch entstehende Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg International (BBI) soll nach seiner Inbetriebnahme den Linien- und Pauschalflugreiseverkehr für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg abwickeln. Dies gilt auf der Basis des Planfeststellungsbeschlusses Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004, des Bescheides über den Widerruf der Betriebsgenehmigung für den Flughafen Berlin-Tegel vom 29. Juli 2004 und des Bescheides über die Entlassung der Anlagen und Flächen des Flughafens Berlin-Tegel aus der luftverkehrsrechtlichen Zweckbestimmung (Aufhebung der Planfeststellung) vom 2. Februar 2006 mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Verlängerung der künftigen Start- und Landebahn 07L/25R (Nord- und heutige Südbahn) auf 3 600 Meter Länge und der Neubau der künftigen Start- und Landebahn 07R/25L (Südbahn) des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld (BBI) funktionsfähig in Betrieb genommen worden sind. Bis zu diesem Zeitpunkt soll der von Absatz 1 des Plansatzes betroffene Verkehr auf das Berliner Flughafensystem in seiner jeweiligen Form (Artikel 2 Buchstabe m in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92) konzentriert werden. Dies sind zunächst die Verkehrsflughäfen Berlin-Tegel, Berlin-Schönefeld und Berlin-Tempelhof, nach der Schließung des Flughafens Berlin-Tempelhof sind dies die Verkehrsflughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Schönefeld.

Linienflugverkehr im Sinne des Plansatzes wird durch die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Plansatzes geltende Fassung der Definition des § 21 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) (Fluglinienverkehr) gekennzeichnet. Diesen übt jedes Luftfahrtunternehmen aus, welches Personen oder Sachen gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf bestimmten Linien öffentlich und regelmäßig befördert. Dies bedeutet, dass die Beförderung nach einem veröffentlichten Flugplan oder in Form von so regelmäßigen oder häufigen Flügen durchgeführt wird, dass es sich erkennbar um eine systematische Folge von Flügen handelt. Hinzu kommt, dass die Beförderung öffentlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Beförderung jedermann für jeden Beförderungszweck zu den gleichen Beförderungsbedingungen zur Verfügung steht, es sei denn, dass für alle gleichmäßig geltende Ausschlussgründe oder Hinderungsmomente vorliegen. Es wird daher hinsichtlich des Kriteriums der Öffentlichkeit nicht auf die Definition des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 Bezug genommen.

Unabhängig davon, ob der Pauschalflugreiseverkehr unter den Begriff des Linienflugverkehrs zu subsumieren ist, soll mit der Aufnahme dieses Verkehrs in den Plansatz sichergestellt werden, dass auch dieser von der Bündelungswirkung erfasst wird. Pauschalflugreiseverkehr ist die Beförderung von Pauschalreisenden im turnusmäßigen Verkehr für gewerbliche Reiseveranstalter. Die Art des Vertriebs ist nicht ausschlaggebend. Die Definition einer Pauschalreise ergibt sich aus Artikel 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59). Danach handelt es sich um die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt: a) Beförderung, b) Unterbringung, c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.

Mit Inbetriebnahme des Verkehrsflughafens BBI wird der von Absatz 1 erfasste Luftverkehr ausschließlich auf diesen Flughafen konzentriert. Damit wird den umfangreichen, bereits getätigten öffentlichen Infrastrukturinvestitionen Rechnung getragen. Die aufkommensnahe Lage eines Flughafens gewährleistet eine Reduzierung von Bodenverkehrsströmen und damit eine Verminderung vom Umweltbelastungen und Energieverbrauch (§ 2 Absatz 2 Nummer 12 ROG). Der Linien- und Pauschalflugreiseverkehr besitzt das größte Wachstumspotenzial und den größten Anteil am Verkehrsaufkommen. Es ist daher angezeigt, dieses Verkehrssegment auf den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg International zu bündeln. Die Entwicklung von peripheren Flughäfen zur Abwicklung dieses Verkehrs wäre mit zusätzlichen Umweltbelastungen verbunden, die vermieden werden können. Die Entwicklung peripherer Flughäfen zur Abwicklung dieses Verkehrs könnte außerdem Anforderungen an die Bereitstellung von öffentlicher Infrastruktur auslösen, die vermieden werden sollen. Aus ressourcenökonomischen Gründen, aber auch, um den Luftverkehrsbedarf weiterhin in möglichst enger räumlicher Anbindung an dem Schwerpunkt seines Aufkommens befriedigen zu können, soll der Linien- und Pauschalflugreiseverkehr konzentriert werden. Entsprechendes gilt für den Frachtverkehr, der im Linienverkehr angeboten wird.

Die Zulassung von Verkehr mit Flugzeugen mit höheren zulässigen Höchstabflugmassen als 14000 Kilogramm außerhalb des Berliner Flughafensystems bzw. des Verkehrsflughafens BBI würde in dem betroffenen Verkehrssegment dem Konzentrationsgebot zuwiderlaufen. Dies gilt zunächst für eine Höchstabflugmasse von 50 000 Kilogramm und mehr. Mit derartigen Flugzeugen können mehr als 100 Passagiere pro Flug befördert werden. Eine Zulassung von Linien- und Pauschalflugreiseverkehr mit solchen Flugzeugtypen ist mit dem Konzentrationsgebot nicht vereinbar. Das Gleiche gilt für eine Beschränkung der Abflugmasse auf 30 000 bis 50 000 Kilogramm. Mit diesen Flugzeugen können in der Regel zwischen 70 bis 100 Passagiere befördert werden. Selbst Flugzeugtypen mit einer zulässigen Höchstabflugmasse von 14 000 bis 30 000 Kilogramm erlauben in der Regel den Transport von ca. 50 Passagieren. Bei regelmäßigen Flügen ist auch dies ein Passagierverkehr in nicht unerheblichem Ausmaß. Das Ziel besteht darin, diesen Verkehr auf den Verkehrsflughafen BBI zu konzentrieren.

Da mit dem Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld derzeit die Kapazitäten für die dauerhafte Aufnahme der in den Ländern Berlin und Brandenburg vorhandenen und zu erwartenden Linien- und Pauschalflugreiseverkehre geschaffen werden und der Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld landesplanerisch mit der Schließung der Flugplätze Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof verknüpft ist (Z 1 LEP FS), besteht keine Veranlassung, die Verlagerung dieser Flüge auf andere Standorte mit den damit verbundenen Belastungen und der Inanspruchnahme weiterer Ressourcen zuzulassen.

Nach den im Planfeststellungsverfahren zum Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld und im LEP FS (2006) gemachten Verkehrsprognosen kann der ausgebaute Flughafen den Linien- und Pauschalflugreiseverkehr des Gesamtraumes Berlin-Brandenburg und des übrigen Einzugsbereiches einschließlich der Umsteigeverkehre nach seinen Kapazitäten in angemessener Art und Weise langfristig sicherstellen. Diese Prognosen sind in ihrer Grundaussage weiterhin aktuell. Für den Ausbau bestehender Flugplätze zu Regionalflughäfen besteht daher hinsichtlich des Linien- und Pauschalflugreiseverkehrs kein Bedarf.

Das Ziel der Raumordnung Z 1 LEP FS wird durch diese Zielaussage ergänzt. Das in § 19 Absatz 11 Satz 2 LEPro statuierte Gebot zur Konzentration des nationalen und internationalen Luftverkehrsanschlusses für Berlin und Brandenburg „möglichst auf einen Flughafen“ wird beachtet. Als Grundsatz der Raumordnung kann die Aussage des § 19 Absatz 11 Satz 2 LEPro im Rahmen der Abwägung bei der Festlegung eines Ziels der Raumordnung fortentwickelt werden.

Durch die Zulassung einer zulässigen Höchstabflugmasse von bis zu 14 000 Kilogramm wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es Linienverkehre mit kleinen Flugzeugen gibt, die der Bündelungsfunktion des Verkehrsflughafens Berlin Brandenburg International nicht entgegenstehen. Die Begrenzung der zulässigen Höchstabflugmasse auf 14 000 Kilogramm greift die rechtliche Kategorie des § 22a der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) auf. Danach dürfen Flugzeuge mit einer zulässigen Höchstabflugmasse von mehr als 14 000 Kilogramm bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen in der Regel nur starten oder landen, wenn für die An- und Abflüge Instrumentenflugverfahren festgelegt sind und eine Flugverkehrskontrolle vorhanden ist. Die Erfüllung dieser Anforderungen löst nicht unerhebliche Kosten aus. Linien- und Pauschalflugreiseverkehr ist grundsätzlich auf die Einhaltung des Flugplanes und einen wetterunabhängigen Flugverkehr angewiesen. Ohne Instrumentenflugverfahren für Präzisionsanflüge und eine Flugverkehrskontrolle kann dies regelmäßig nicht gewährleistet werden. Linienflugverkehr mit Flugzeugen unter 14 000 Kilogramm zulässiger Höchstabflugmasse bedient spezielle Beförderungsbedürfnisse, z.B. der Geschäftsreisenden. Für diese ist eine Konzentration auf das Berliner Flughafensystem bzw. den Verkehrsflughafen BBI nicht erforderlich.

Mit der landesplanerischen Zielfestlegung wird der betroffene Flugverkehr außerhalb des Verkehrsflughafens BBI bzw. des Berliner Flughafensystems daher auf Flüge mit einer zulässigen Höchstabflugmasse bis einschließlich 14 000 Kilogramm beschränkt. Das bisherige Ziel 2.5.1 LEP GR wird in einer Weise verändert, dass dem Konzentrationsgebot auf den Verkehrsflughafen BBI nachhaltig Rechnung getragen wird. Der bisherige Plansatz Z 2.5.1 LEP GR sah vor, dass zur Erschließung des Planungsraumes für den regionalen Luftverkehr – in Ergänzung zum bestehenden Standortangebot für den nationalen und internationalen Luftverkehr und seiner Weiterentwicklung – ein in verkehrlicher und funktionaler Verflechtung mit den regionalen Entwicklungszentren orientiertes System von Regionalflughäfen und Verkehrslandeplätzen zu sichern und zu entwickeln ist. In der Begründung wurde dargelegt, dass nachfrageorientiert Eberswalde-Finow, Cottbus-Drewitz und Brandenburg-Briest zu entwickeln sind. Dem entspricht die mittelfristige Entwicklung der Regionalflughäfen für Flugzeuge mit einer maximal zulässigen Abflugmasse von 20 Tonnen bei strahlgetriebenen Flugzeugen und von 30 Tonnen bei Propellermaschinen. Die luftverkehrsrechtlichen Genehmigungen der Verkehrslandeplätze Eberswalde-Finow und Brandenburg-Briest haben diesen Plansatz bisher nicht aufgegriffen. Soweit die Genehmigung für den Verkehrslandeplatz Cottbus-Drewitz den Verkehr mit Flugzeugen bis zu einer Höchstabflugmasse von 30 000 Kilogramm zulässt, bleibt dies unberührt. Dies wird durch die Regelung des Absatzes 2 klargestellt. Keiner der bisher im Land Brandenburg bestehenden Flugplätze wird daher durch den Plansatz in einer Weise beschränkt, die hinter die bestehenden luftverkehrsrechtlichen Genehmigungen zurückfällt.

Die Verkehrslandeplätze werden jedoch in einer bisher landesplanerisch eingeräumten Entwicklungsmöglichkeit hinsichtlich des Linien- und Pauschalflugreiseverkehrs beschränkt. Dies ist gerechtfertigt, da die Vorhaltung von Regionalflughäfen verkehrlich nicht erforderlich und ressourcenökonomisch unerwünscht ist. Auch in Anbetracht der Tatsache, dass Flugplätze in Nachbarregionen des Gesamtraumes Berlin-Brandenburg keinen landesplanerischen Beschränkungen der zulässigen Verkehre unterliegen, rechtfertigt die Umsetzung der mit dem „Single-Airport“-Konzept verbundenen Vorteile die Konzentration der in Absatz 1 beschriebenen Verkehre. Verbleibende Geschäftsfelder sind der Linien- und Pauschalflugreiseverkehr mit einem zulässigen Höchstabfluggewicht bis zu 14 000 Kilogramm, der Frachtflugverkehr, soweit es sich nicht um Linienflüge handelt, Schulungs- und Trainingsflüge, Werkverkehre der angesiedelten Unternehmen, der Sport- und Privatflugverkehr sowie gewerbliche Verkehre der sonstigen Allgemeinen Luftfahrt. Alle Verkehrsarten, die nicht Linienflugverkehr oder Pauschalflugreiseverkehr sind, können aus landesplanerischer Sicht über die bisherige Regelung des Z 2.5.1 LEP GR hinaus ohne Beschränkung der Abflugmasse auf Flugplätzen außerhalb des Verkehrsflughafens BBI bzw. des Berliner Flughafensystems starten und landen.

Die raumordnerischen Belange der Flugplätze können im Übrigen einschließlich der erforderlichen Planungszonen der Siedlungsbeschränkung in den Regionalplänen (§ 2 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG)) geregelt werden.

Zu 6.7 (G)

Zur umweltgerechten Abwicklung des Güterverkehrs und zur Stärkung der Logistikfunktion in der Hauptstadtregion, insbesondere zur Versorgung der Metropole und im Transitverkehr, sind leistungsfähige Schnittstellen zwischen den Verkehrsträgern Schiene, Straße und Wasserstraße erforderlich. Durch den Ausbau dieser Umschlagstellen und Entwicklung entsprechender Logistikkonzepte sollen die Verkehrsverlagerung auf umweltfreundliche Verkehrsträger gefördert und Umweltbelastungen, insbesondere des weiter zunehmenden Straßengüterverkehrs, vermindert werden. Der Logistikbranche kommt durch den wachsenden europäischen Verkehr, die hierauf basierende Nachfrage nach logistischen Dienstleistungen und den damit verbundenen Möglichkeiten eigener Wertschöpfung für die Metropolregion Berlin-Brandenburg eine hohe wirtschaftliche Bedeutung zu.

Zum Grundnetz für die Organisation des Güterverkehrs und Güterumschlags im gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg gehören die Güterverkehrs- bzw. Logistikzentren Großbeeren, Freienbrink, Wustermark/Brieselang, Frankfurt (Oder), die innerstädtischen Logistikzentren in Berlin, die Binnenhäfen der Region mit ihrem zum Teil umfangreichen Dienstleistungsangebot sowie ergänzende Standorte des kombinierten Verkehrs, z.B. in Berlin und Schwarzheide. Im Zusammenhang mit dem Ausbau des Internationalen Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld zum Verkehrsflughafen BBI kommt hier die Entwicklung eines weiteren Logistikstandortes in Betracht. Um ihre Logistikfunktionen erfüllen zu können, müssen diese Standorte erreichbar und an ein leistungsfähiges Straßen- und Schienennetz angebunden sein. Der Erhaltung und bedarfsgerechten Erweiterung dieser Umschlag- und Logistikstandorte kommt ein besonderes planerisches Gewicht zu.

Güterverkehrszentren bieten durch Anlagen für den kombinierten Verkehr und die Verknüpfung logistischer Dienstleistungen günstige Voraussetzungen für die angestrebte stärkere Nutzung der Schiene insbesondere im Güterfernverkehr.

Neben der Entwicklung konzentrierter Logistikstandorte ist für die umweltfreundliche Abwicklung spezifischer Güterverkehrsbeziehungen die Sicherung, Schaffung und Nutzung geeigneter Gleisanschlüsse von erheblicher Bedeutung und soll daher bei entsprechenden Planungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit gewerblicher Entwicklung und (Um-)Nutzung von Bahnflächen berücksichtigt werden.

Zu 6.8 (G)

Die Errichtung neuer Standorte, Anlagen, Trassen oder Netze der Energie- und Abfallwirtschaft, Wasserver- und Entsorgung, Telekommunikation/Mobilfunk und des Verkehrs führen häufig zu einer zusätzlichen Raumbeanspruchung durch Schutzbereiche, Nutzungsbeschränkungen, Zerschneidungswirkungen sowie zu Nutzungskonflikten und Immissionsbelastungen durch die Anlage selbst oder durch das aus ihrer Nutzung resultierende Verkehrsaufkommen. Dies betrifft auch die Standortwahl grundsätzlich zu unterstützender Vorhaben dezentraler, regenerativer Energiegewinnung, z.B. der Wind-, Solar- und Bioenergie (vgl. Plansatz 6.9).

Durch die veränderten, zunehmend privatrechtlich organisierten Betreiberstrukturen werden diese Folgewirkungen teilweise verschärft, z.B. durch einen konkurrierenden Ausbau von Hochspannungs- oder Gasleitungen. Um Zerschneidungswirkungen, insbesondere im Freiraum, standort- und verkehrsbedingte Belastungen sowie Folgekosten für zusätzliche Verkehrserschließungen o. Ä. zu vermeiden, sollen Vorhabenträger, kommunale und regionale Planungsträger sowie Genehmigungsbehörden den Grundsatz einer Bündelung von Leitungs- und Verkehrstrassen berücksichtigen. Die Nach- bzw. Mitnutzung vorhandener Standorte (z.B. Betriebshöfe, Abfallbehandlungsanlagen, Kraftwerksstandorte, usw.) sowie – bei verkehrsintensiven Standorten beispielsweise der Abfall- und Energiewirtschaft – die Zuordnung zu bereits vorhandenen leistungsfähigen Verkehrsverbindungen sind bei der Beurteilung und Abwägung entsprechender Vorhaben besonders zu berücksichtigen. Soweit Sicherheitsrisiken z.B. durch Bündelung von Gasleitungen und Verkehrsanlagen bestehen, werden diese Belange im Einzelfall Vorrang gegenüber einer Bündelung haben.

Bei anderen Vorhaben mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen, die auf Grund ihrer Standortanforderungen nicht in städtebaulich integrierten Standorten lokalisiert werden (z. B. Freizeitgroßvorhaben, großflächige Einzelhandelsbetriebe, Gewerbebetriebe, große Bioenergieanlagen), ist

  • eine Zuordnung zu leistungsfähigen Schienen- oder Straßenverkehrsverbindungen,
  • bei entsprechendem Güterverkehr eine Zuordnung zu Zugangsstellen zum Schienen- bzw. Wasserstraßennetz,
  • bei entsprechendem Personenverkehrsaufkommen eine funktionsgerechte Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz

von ausschlaggebender Bedeutung, um das Verkehrsaufkommen unter Kosten- und Umweltaspekten effektiv bewältigen zu können.

Zu 6.9 (G)

Die Nutzung bzw. Gewinnung der einheimischen Energiepotenziale (konventionelle Energien, z.B. Braunkohle sowie regenerative Energien, z.B. Windenergie, Solarenergie, Bioenergie, Geothermie) hat eine erhebliche energiesichernde und wirtschaftliche Bedeutung für den gemeinsamen Planungsraum. Die Verstromung der einheimischen Braunkohle mit emissionsarmen Technologien soll unter umwelt- und sozialverträglicher Gewinnung der Braunkohle langfristig gesichert werden. Hinsichtlich der Klimaschutzziele sollen zudem erneuerbare Energien besonders entwickelt und gefördert werden. Für einen zukunftssicheren Energiemix kommt neben der Nutzung von Braunkohle, anderen konventionellen Energiearten und Windenergie auch der Biomassenutzung und Solarenergie, sowie der Tiefen- und oberflächennahen Geothermie eine besondere Bedeutung zu.

Die Nutzung dieser Energiepotenziale kann durch ihre spezifischen Wirkungen und Ansprüche gegenüber anderen Raumfunktionen und -nutzungen die räumliche Entwicklung und Funktion eines Gebietes erheblich beeinflussen. Dies betrifft u.a. Flächenverbrauch, Verkehrserzeugung, Beeinträchtigungen auf Grund von Lärmemissionen und optischen Effekten sowie Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und Konflikte zum Natur- und Artenschutz bis hin zur Umsiedlung von Orten beim Braunkohleabbau. Zur effektiven Nutzung der vorhandenen Potenziale unter Beachtung der besonderen Standortvoraussetzungen, einer umweltverträglichen Standortwahl und der Vermeidung von Nutzungskonflikten und Beeinträchtigungen anderer Raumnutzungen sind Fachkonzepte erforderlich. Die Gewinnung der Braunkohle im Südosten Brandenburgs richtet sich nach dem Ergebnis der in Brandenburg auf Ebene der Landesplanung gesetzlich verankerten Braunkohlenplanung. Dabei wird in Braunkohlenplänen der landesplanerische Rahmen für Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen bei unvermeidbaren Eingriffen in Natur, Landschaft und Siedlungsstruktur durch den Braunkohlenbergbau vorgegeben, der in Fachplanungen umzusetzen ist. Nutzungskonzepte für regenerative Energien sollen vorzugsweise auf regionaler Ebene moderiert werden.

Eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat auch die Gewinnung und Nutzung der vom Bergrecht erfassten einheimischen Bodenschätze. Neben der Braunkohle betrifft dies im gemeinsamen Planungsraum insbesondere die oberflächennahen Rohstoffe, deren Aufsuchung und Gewinnung sichergestellt werden soll. Als wirtschaftlich nutzbare oberflächennahe Rohstoffe gelten im Wesentlichen Sand, Kies, Ton, Kalkstein, Grauwacke und Badetorfe. Diese unentbehrlichen Rohstoffe werden zunehmend knapper. Häufig bestehen auf Flächen, unter denen die vorhandenen, begrenzten Rohstoffvorräte lagern, andere Nutzungsinteressen, die einem Abbau ganz oder teilweise im Wege stehen. Andererseits beeinträchtigt ein Abbau durch die zumindest zeitweise Veränderung des Geländes andere Nutzungsmöglichkeiten auf der Abbaufläche und in ihrer Umgebung und verändert dabei die ökologischen Verhältnisse oftmals für immer.

Entsprechende Zielkonflikte mit anderen Raumnutzungen sind im Rahmen der Regionalplanung durch die Festlegung eines ausreichenden Potenzials an Raumordnungsgebieten für die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe zu lösen. Dabei sollen die Standortgebundenheit der Lagerstätten, die Begrenztheit der Vorkommen sowie konkrete Betriebs- und Lagerstättenverhältnisse im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden.

B    Zusammenfassende Erklärung und Umweltbericht

Zusammenfassende Erklärung

Verfahrensbegleitend zur Aufstellung des Landesentwicklungsplanes Berlin-Brandenburg (LEP B-B) wurde eine Strategische Umweltprüfung (SUP) gemäß Artikel 8a des Landesplanungsvertrages4 (LPlV) durchgeführt. Gemäß Artikel 8a Absatz 8 LPlV hat die im Ergebnis des Abwägungsprozesses abschließend zu überarbeitende Begründung des Raumordnungsplanes hinsichtlich der Umweltprüfung eine zusammenfassende Erklärung darüber zu enthalten, wie Umwelterwägungen, der Umweltbericht, die in der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse der nach Artikel 8a Absatz 6 LPlV durchgeführten Beteiligungsverfahren im Plan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden alternativen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen sind zu benennen.

Konzeptionelle Umwelterwägungen im LEP B-B

Bereits bei der Konzeption des LEP B-B wurde den Anforderungen einer nachhaltigen Raumentwicklung Rechnung getragen, indem Umweltgesichtspunkte in die inhaltliche Ausrichtung des LEP B-B sowie in die Formulierung der Plansätze eingeflossen sind. Vor allem die inhaltlichen Schwerpunktsetzungen des LEP B-B zum Schutz von Freiräumen, zur Orientierung der Wohnflächen- und Infrastrukturentwicklung auf räumliche Schwerpunkte und damit der Schonung großer, vielfach ökologisch empfindlicher Teilräume tragen der Zielsetzung Rechnung, die Flächeninanspruchnahme und Zerschneidung von Freiräumen zu reduzieren. Auf der Maßstabsebene des LEP B-B erkennbare und relevante Umweltaspekte wurden auch bei der Auswahl der Vorsorgestandorte für großflächige industriell-gewerbliche Vorhaben von vornherein berücksichtigt. Anregungen für nachfolgende Akteursebenen zur Gestaltung von Handlungsräumen ergänzen die normativen Festlegungen und sollen insbesondere auf eine qualitative und nachhaltige regionale Entwicklung hinwirken.

Methodik und Inhalte des Umweltberichts

Zu dem von den Landesregierungen zur Kenntnis genommenen Entwurf des LEP B-B (Fassung vom 21. August 2007) wurde gemäß Artikel 8 Absatz 4 LPlV ein Umweltbericht als gesonderter Bestandteil der Begründung zum LEP B-B erstellt. Der Umweltbericht dokumentiert den Prozess der Ermittlung und Berücksichtigung der Umweltbelange während der Planerarbeitung. Dabei wurde insbesondere ermittelt, beschrieben und bewertet, inwieweit durch die Festlegungen des Planes ein Rahmen gesetzt wird für Vorhaben mit voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen, welche Planungsalternativen in Betracht kommen, und welcher Gestaltungsspielraum für die nachfolgenden Planungsebenen gelassen wird, um voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zu vermeiden oder zu minimieren. Der Detaillierungsgrad und die Untersuchungs-tiefe des Umweltberichts wurden unter Beteiligung der obersten Berliner und Brandenburger Behörden, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des LEP B-B berührt sein können, festgelegt.

Die Beurteilung der Umweltwirkungen des LEP B-B erfolgte auf der Grundlage von relevanten Umweltzielen, einer nach Schutzgütern differenzierten Charakterisierung des derzeitigen Umweltzustandes im gemeinsamen Planungsraum sowie einer Prognose der voraussichtlichen Entwicklung der Umweltsituation bei Nichtdurchführung der Planung.

Im Umweltbericht wurden alle Festlegungen des LEP B-B zunächst dahingehend geprüft, ob von ihnen überhaupt Umweltauswirkungen auf die für die strategische Umweltprüfung relevanten Schutzgüter ausgehen. Definitorische oder typisierende Regelungen ohne erkennbare Umweltrelevanz wurden nicht vertieft untersucht. Eine vertiefte verbal-argumentative Prüfung erfolgte für die Festlegungen, von deren Umsetzung voraussichtlich Umweltauswirkungen (positive wie negative) ausgehen. Dabei spielte die Berücksichtigung relevanter Umweltziele eine wesentliche Rolle. Anschließend wurde geprüft, ob durch die Umsetzung der Festlegungen erhebliche negative Umweltauswirkungen verursacht werden können. Dies wäre nur der Fall, wenn durch eine Festlegung ein verbindlicher Rahmen für räumlich konkrete Vorhaben gesetzt würde, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) generell oder im Einzelfall erforderlich ist oder wenn ein Natura 2000-Gebiet voraussichtlich beeinträchtigt würde.

Entsprechend seiner Stellung in der Planungshierarchie (hochstufiger Raumordnungsplan für den Gesamtraum der Länder Berlin und Brandenburg) und seinem Maßstab 1 : 250 000 enthält der LEP B-B vornehmlich Festlegungen zur räumlichen Entwicklung des gemeinsamen Planungsraumes, die einen Rahmen für Abwägungsentscheidungen und Konkretisierung auf nachfolgenden Planungsebenen setzen. Dies gilt nicht nur für Festlegungen ohne konkreten Raumbezug, sondern auch für Funktionsfestlegungen zum Zentrale-Orte-System oder zur Entwicklung des funktionalen Verkehrsnetzes. Zwar wird durch die Festlegung des Zentrale-Orte-Systems ein Rahmen für eine räumliche Konzentration von Funktionen mit möglichen negativen Umweltauswirkungen gesetzt, aber auf den nachfolgenden Planungsebenen verbleiben große Ausgestaltungsspielräume. Zudem weisen alle Zentralen Orte ausreichende Potenziale für eine umweltverträgliche Einbindung der Funktionen auf. Zugleich werden durch die Konzentration wenig belastete Teilräume geschont, so dass in der Gesamtbetrachtung positive Umweltwirkungen überwiegen.

Das funktionale Verkehrsnetz ist darauf ausgerichtet, die Erreichbarkeit und Anbindung der Zentralen Orte sicherzustellen. Die schematische Darstellung des Netzes erfolgt in Anlehnung an die vorhandene Verkehrsinfrastruktur. Es werden keine raumkonkreten Festlegungen von Flächen, Trassen, Standorten oder Ausbaustandards getroffen, so dass für die Entwicklung des funktionalen Verkehrsnetzes ein erheblicher Abwägungs- und Gestaltungsspielraum verbleibt, um auf den nachfolgenden Planungsebenen eine umweltverträgliche Ausgestaltung zu erreichen.

Auch von den raumkonkreten Festlegungen, die sich auf in der Festlegungskarte dargestellte Standorte oder Raumordnungsgebiete beziehen, gehen keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen aus. Der als Ziel der Raumordnung instrumentierte Freiraumverbund dient dem Erhalt und Schutz von Freiräumen und erzeugt daher positive Umweltauswirkungen. Die Festlegung eines Gestaltungsraumes Siedlung innerhalb des Stadt-Umland-Zusammenhangs von Berlin und Potsdam hat zum Ziel, den höheren Entwicklungsdruck auf die günstig erschlossenen Siedlungsbereiche entlang der bestehenden Schienenverkehrstrassen zu konzentrieren. Die beabsichtigte Konzentration wirkt summarisch positiv auf die Umwelt (Verringerung des Individualverkehrs einschließlich der damit verbundenen Emissionen und Flächenansprüche, Vermeidung der Inanspruchnahme ökologisch empfindlicher Bereiche durch Verdichtung und Nutzung vorbelasteter Flächen, Ausnutzung vorhandener Sachgüter). Örtlich können durch die Konzentration jedoch auch Belastungen entstehen (Lärm, Verlust ökologisch wirksamer Flächen und von Erholungsflächen). Sie werden aber landesplanerisch nicht präjudiziert, denn die konkrete Ausgestaltung der Siedlungsentwicklung im Gestaltungsraum Siedlung obliegt der kommunalen Bauleitplanung.

Dies gilt analog auch für die in der Festlegungskarte 1 dargestellten Standorte für großflächige gewerblich-industrielle Vorhaben sowie die in der Festlegungskarte 2 dargestellten Städtischen Kernbereiche, in denen die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen zulässig ist. Auch diese symbolhaften Grundsatzfestlegungen sind der Abwägung zugänglich und bedürfen einer weiteren planerischen Vertiefung auf kommunaler Ebene. Auf der Ebene des LEP B-B relevante und erkennbare Umweltaspekte wurden bereits bei der Auswahl und Festlegung der Standorte berücksichtigt. Insgesamt wurde im Umweltbericht nachvollziehbar dargestellt, dass von keiner der Festlegungen des LEP B-B erhebliche negative Umweltauswirkungen ausgehen.

Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum LEP B-B wurde auch zum Umweltbericht ein Beteiligungsverfahren durchgeführt. Neben den Trägern öffentlicher Belange, den Nachbarländern, dem Nachbarstaat Polen und der Öffentlichkeit wurde den bereits im Scoping beteiligten Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zum Umweltbericht gegeben. Eine grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Artikel 8a Absatz 6 LPlV in Verbindung mit § 9a UVPG war nicht erforderlich, da im Umweltbericht festgestellt wurde, dass die Umsetzung des LEP B-B voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben wird. Die eingegangenen Stellungnahmen bezogen sich in aller Regel auf verschiedene Sachpunkte des LEP B-B und nur zum Teil auf den Umweltbericht. Letztere wurden – wie alle Anregungen zum LEP B-B – einer Sachaufklärung und Bewertung unterzogen.

Einen Schwerpunkt der Stellungnahmen zum Umweltbericht stellten Anregungen zu den aufgeführten Umweltzielen und zur Beschreibung des Umweltzustandes dar. Ihnen wurde Rechnung getragen, indem die entsprechenden Textabschnitte des Umweltberichts redaktionell überarbeitet wurden.

Den Anregungen zur Prüfung der Auswirkungen der Umsetzung des Planes auf die Umwelt ist entgegenzuhalten, dass die Prüftiefe des Umweltberichts sowie die im Einzelnen dargelegten Schlussfolgerungen zur Erheblichkeit der negativen Umweltwirkungen sachgerecht sind. Im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung von Raumordnungsplänen sollen die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen der Umsetzung eines Raumordnungsplanes auf die Umwelt sowie in Betracht kommende Planungsalternativen ausgehend von den Zielen des Raumordnungsplanes angemessen ermittelt, beschrieben, bewertet und in einem Umweltbericht niedergelegt werden (vgl. Artikel 8a Absatz 1 LPlV). Die „Erheblichkeit“ der Umweltauswirkungen wird dabei maßgeblich bestimmt durch die Verbindlichkeit der Rahmensetzung in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen von Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen sowie dem Ausmaß, in dem der Plan andere Pläne in der Planungshierarchie beeinflusst. Der LEP B-B konkretisiert als überörtliche und zusammenfassende Planung die Grundsatzfestlegungen des Landesentwicklungsprogrammes 2007 (LEPro 2007) und setzt einen übergeordneten Rahmen für künftige räumliche Entwicklungen in der Hauptstadtregion. Der LEP B-B setzt insbesondere einen Rahmen für die Regionalplanung (Rohstoffsicherung, Nutzung Windenergie), die Braunkohleplanung in Form von sachlichen und räumlichen Raumordnungsplänen, die Bauleitplanung (Siedlungsentwicklung) und Fachplanung (Infrastruktur, Verkehr). Auf diesen Ebenen verbleiben erhebliche Spielräume für eine umweltverträgliche Gestaltung der Vorhaben. Eine Prüfung aller Einzelheiten, die innerhalb des durch die Festlegungen des LEP B-B gesetzten Rahmens möglich sein könnten, ist nicht erforderlich, da auch auf den nachfolgenden Planungsebenen eine strategische Umweltprüfung durchzuführen ist. Im Rahmen mehrstufiger Planungs- und Zulassungsverfahren ist jeder Plan auf seiner Stufe nur insoweit einer Umweltprüfung zu unterziehen, wie dies nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Planes angemessen verlangt werden kann.

Auch hinsichtlich der Alternativenprüfung entsprechen die Ausführungen im Umweltbericht den Anforderungen des Artikel 8a Absatz 1 Satz 2 LPlV. Entsprechend dieser Bestimmung sollen nur in Betracht kommende Planungsalternativen geprüft werden. Der grundsätzliche Verzicht auf die Planung kommt regelmäßig nicht in Betracht, da die Aufstellung des Landesentwicklungsplanes auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogrammes dem gesetzlichen Planungsauftrag folgt. Ebenso kommt ein Abweichen von den grundlegenden Vorgaben des LEPro 2007 beispielsweise zur Entwicklung der Hauptstadtregion, zum Prinzip der zentralörtlichen Gliederung oder der Verkehrsentwicklung weder als Planungsalternative in Betracht, noch sind die bereits im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung zum LEPro 2007 geprüften Grundsatzfestlegungen erneut zu prüfen (Abschichtung nach oben).

Ebenso kommen bei den räumlich konkreten Festlegungen des LEP B-B beispielsweise zu Verkehrsverbindungen oder zur Freihaltung von Standorten für großflächige gewerblich-industrielle Vorhaben nicht beliebig viele Planungsalternativen in Betracht, sondern nur diejenigen, die den konzeptionellen raum-ordnerischen Anforderungen und Kriterien entsprechen. Die raumordnerische Bewertung derartiger Alternativen ist regelmäßig Gegenstand der planerischen Konzeption. Diese wird im erforderlichen Umfang in der Begründung zu den Festlegungen beschrieben. Die Konzeptalternativen werden im Einzelnen im Umweltbericht nicht erneut dargestellt. Die Prüfung von (Standort-)Alternativen war im Umweltbericht nicht erforderlich, da von der Umsetzung der Ziele des LEP B-B voraussichtlich keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen ausgehen.

Forderungen nach zusätzlichen oder stringenteren umweltbezogenen Festlegungen im LEP B-B werden angesichts anderer konzeptionell im LEP B-B verfolgten Ziele überwiegend zurückgewiesen. Vor allem die beabsichtigte Reduzierung der Festlegungen und ihrer Detailschärfe auf das für eine geordnete Entwicklung notwendige Maß, das planerisch gewollte Einräumen großzügiger Entwicklungsspielräume in Bereichen, wo Verkehrsgunst, wirtschaftliche Dynamik und Bevölkerungskonzentration gegeben sind, sowie die Unterstützung der gewerblichen Entwicklung durch weitgehenden Verzicht auf räumliche Schranken, sprechen gegen eine einseitige Verschärfung der umweltbezogenen Festlegungen. Gleichwohl wurden aber an mehreren Stellen des Umweltberichts und in den Begründungen zu den Festlegungen die der Planung zu Grunde liegenden Überlegungen im Hinblick auf einen integrativen Umwelt- und speziell Klimaschutz ergänzt und präzisiert.

Den vorgebrachten Anregungen zur Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten ist entgegenzuhalten, dass im LEP B-B 90 Prozent der von Berlin und Brandenburg an die Europäische Kommission gemeldeten FFH-Gebiete sowie die national zumindest als Landschaftsschutzgebiet (LSG) geschützten Bereiche der sehr großräumigen Vogelschutzgebiete in den Freiraumverbund einbezogen wurden. Dadurch werden die Gebiete nicht nur vor Inanspruchnahme und Neuzerschneidung durch Infrastrukturtrassen geschützt, sondern auch das nach Artikel 10 der FFH-Richtlinie angestrebte Ziel der Verbesserung der Kohärenz von Natura 2000 wird nachhaltig unterstützt. Die nicht in den Freiraumverbund einbezogenen Natura 2000-Gebiete werden aber vom LEP B-B weder in Frage gestellt noch überplant.

Hinsichtlich der Anregungen zu den Überwachungsmaßnahmen wird auf die Bestimmungen des Artikels 8a Absatz 10 LPlV verwiesen. Im Umweltbericht wird nachvollziehbar dargestellt, dass vom LEP B-B keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen ausgehen. Die Beschreibung von Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung oder zum Ausgleich von Umweltauswirkungen ist gemäß Anlage 3 zum LPlV (entspricht auch § 14g Absatz 2 Nummer 6 UVPG) nur vorgesehen, wenn die Auswirkungen erheblich negativ sind.

Berücksichtigung des Umweltberichts im Rahmen der Abwägung zum LEP B-B einschließlich in Betracht kommende alternative Planungsmöglichkeiten

Der Umweltbericht dokumentiert den Prozess der Ermittlung und Berücksichtigung der Umweltbelange während der Planerarbeitung. In der Gesamtbetrachtung der Umweltauswirkungen wird festgestellt, dass der LEP B-B einem konsequent steuernden Leitgedanken folgt, der auf eine Konzentration der Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung abzielt. Dadurch ergeben sich einerseits potenziell negative Umweltauswirkungen in bereits vorbelasteten Bereichen, andererseits wird eine weitgehende Schonung des Freiraumes sowie ökologisch wertvoller Flächen erreicht. Ferner wird im Umweltbericht nachvollziehbar dargestellt, dass vom LEP B-B keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen ausgehen. Die Ergebnisse des Umweltberichts erfordern somit keine Veränderungen der Festlegungen des LEP B-B. Die im Ergebnis des Beteiligungsverfahrens zum LEP B-B vorgenommenen Änderungen einiger Festlegungen und Begründungen wurden dahingehend überprüft, ob sich daraus veränderte Einschätzungen der Umweltauswirkungen ergeben. Dies ist generell nicht der Fall. Gleichwohl wurde aber eine redaktionelle Kongruenz zwischen den Änderungen im Festlegungsteil, den Begründungen und dem Umweltbericht hergestellt.

Die Prüfung in Betracht kommender Planungsmöglichkeiten ergibt keine grundlegenden Änderungen des LEP B-B. Der grundsätzliche Verzicht auf die Planung kommt nicht in Betracht, weil die Aufstellung des Landesentwicklungsplanes auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogrammes dem gesetzlichen Planungsauftrag folgt. Auch ein Abweichen von den Vorgaben des LEPro 2007 kommt weder als Planungsalternative in Betracht, noch sind die bereits im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung zum LEPro 2007 geprüften Grundsatzfestlegungen erneut zu prüfen (Abschichtung nach oben). Auf der Maßstabsebene des LEP B-B erkennbare und relevante Umweltaspekte wurden insbesondere bei der Konzeption von räumlich konkreten Festlegungen von vornherein berücksichtigt. Zusätzliche oder stringentere umweltbezogene Festlegungen kommen als Planungsalternativen nicht in Betracht, weil anderen konzeptionellen Zielsetzungen des LEP B-B ein höheres Gewicht beigemessen wird (Reduzierung der Festlegungen und ihrer Detailschärfe auf das für eine geordnete Entwicklung notwendige Maß, das planerisch gewollte Einräumen großzügiger Entwicklungsspielräume in Bereichen, wo Verkehrsgunst, wirtschaftliche Dynamik und Bevölkerungskonzentration gegeben sind, sowie die Unterstützung der gewerblichen Entwicklung durch weitgehenden Verzicht auf räumliche Schranken). Die Prüfung von (Standort-)Alternativen ist nicht erforderlich, weil von der Umsetzung der Ziele des LEP B-B voraussichtlich keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen ausgehen.

Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen

Da entsprechend den Ergebnissen des Umweltberichts vom LEP B-B keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen ausgehen, sind auch keine speziellen Überwachungsmaßnahmen geplant. Gleichwohl erfolgt eine Umweltüberwachung im gemeinsamen Planungsraum grundsätzlich durch die laufende Raumbeobachtung (vgl. Artikel 8a Absatz 10 LPlV) und die Messnetze der Umweltbehörden zur Umweltbeobachtung in Berlin und Brandenburg. Die Ergebnisse der Überwachung werden bei einer erneuten Aufstellung oder einer Änderung des LEP B-B berücksichtigt und im Rahmen dieses Verfahrens der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Umweltbericht

1    Grundlagen und Methodik

1.1    Anlass und Aufgabenstellung

Die Länder Berlin und Brandenburg stellen einen gemeinsamen Landesentwicklungsplan für das Gebiet beider Länder auf. Als Raumordnungsplan für das Landesgebiet nach § 8 des Raumordnungsgesetzes (ROG) zählt der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) gemäß Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu den Planungen, für die die Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) besteht. § 7 Absatz 5 ROG bestimmt hierzu, „dass bei der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) durchgeführt wird“. Diese Regelung wurde in das Landesrecht der Länder Berlin und Brandenburg (Artikel 8a des Landesplanungsvertrages (LPlV)) übernommen. Die gemeinsamen Landesentwicklungspläne werden in diesem Zusammenhang als prüfpflichtig benannt.

Artikel 8a Absatz 1 LPlV bestimmt für den Umweltbericht die folgende Aufgabe: „Mit dem Ziel einer nachhaltigen Raumentwicklung sollen die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen der Umsetzung eines Raumordnungsplanes auf die Umwelt sowie in Betracht kommende Planungsalternativen ausgehend von den Zielen des Raumordnungsplanes angemessen ermittelt, beschrieben, bewertet und in einem Umweltbericht niedergelegt werden. Dabei ist vom gegenwärtigen Wissensstand, vom Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplanes und der Stellung des Raumordnungsplanes im Entscheidungsprozess auszugehen und nach allgemein anerkannten Prüfmethoden zu verfahren“.

Der LEP B-B konkretisiert als überörtliche und zusammenfassende Planung die Grundsatzfestlegungen des Landesentwicklungsprogrammes 2007 (LEPro 2007) und setzt einen übergeordneten Rahmen für künftige räumliche Entwicklungen in der Hauptstadtregion, die auf nachfolgenden Planungsebenen konkretisiert und umgesetzt werden. Eine Prüfung aller Einzelheiten, die innerhalb des durch die Festlegungen gesetzten Rahmens möglich sein könnten, ist nicht erforderlich, da auch auf den nachfolgenden Planungsebenen eine strategische Umweltprüfung durchzuführen ist. Im Rahmen mehrstufiger Planungs- und Zulassungsverfahren ist jeder Plan auf seiner Stufe nur insoweit einer Umweltprüfung zu unterziehen, wie dies nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Planes angemessen verlangt werden kann.

1.2    Inhalt und Ziele des Landesentwicklungsplanes Berlin-Brandenburg

Mit dem LEP B-B werden die bisher gültigen Landesentwicklungspläne bis auf den gemeinsamen Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) von 2006 abgelöst.

Aufbauend auf der von den Ländern Berlin und Brandenburg einvernehmlich entwickelten Konzeption und den Vorgaben des „Leitbildes Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg“ und des LEPro 2007 enthält der LEP B-B Festlegungen, die als Ziele, Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen, Vorhaben und sonstigen Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst werden, zu beachten (Ziele der Raumordnung) bzw. zu berücksichtigen (Grundsätze der Raumordnung) sind. Der LEP B-B soll als Rechtsverordnung der Landesregierungen mit Wirkung für das jeweilige Landesgebiet festgesetzt werden.

Konzeptionell verfolgt der LEP B-B die folgenden Ziele:

  • Konkretisierung des Leitbildes für die Hauptstadtregion und des LEPro 2007 durch Festlegungen von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung für den Gesamtraum
  •  Zusammenführen der festgelegten Themenbereiche der bisherigen Landesentwicklungspläne (Landesentwicklungsplan Brandenburg LEP I – Zentralörtliche Gliederung –, Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV) und Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR) – ergänzende raumordnerische Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum –)
  • Reduzierung der Festlegungen auf das für eine geordnete Entwicklung notwendige Maß
  • Detailschärfe der Festlegungen auf einen Maßstab 1 : 250 000
  • Einräumen großzügiger Entwicklungsspielräume in Bereichen, wo Verkehrsgunst, wirtschaftliche Dynamik und Bevölkerungskonzentration gegeben sind
  • Unterstützung der gewerblichen Entwicklung durch weitgehenden Verzicht auf räumliche Schranken.

Inhaltlich konzentriert sich der LEP B-B auf die folgenden Schwerpunkte:

  • Einbindung der Hauptstadtregion in nationale und internationale Verflechtungen
  • Ermöglichung von Wirtschaftswachstum
  • Räumliche Ordnung der Daseinsvorsorge
  • Orientierung der Wohnflächen- und Infrastrukturentwicklung auf räumliche Schwerpunkte
  • Schutz von Freiräumen und natürlichen Ressourcen
  • Anregung nachfolgender Akteursebenen zur Gestaltung von Handlungsräumen.

System der räumlichen Planung/Abschichtung

System der räumlichen Planung/Abschichtung

Die Festlegungen des LEP B-B sind für die nachgeordneten Ebenen der räumlichen Planung wie auch als räumliche Orientierungspunkte für verschiedene Fachplanungen verbindlich. Dabei wird unterschieden zwischen beachtenspflichtigen Zielen der Raumordnung (Z), die einer Überwindung im Rahmen der Abwägung in nachfolgenden Planungsverfahren nicht mehr zugänglich sind, und berücksichtigungspflichtigen Grundsätzen der Raumordnung (G) als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen. Gemäß Artikel 8 Absatz 7 LPlV soll der LEP B-B spätestens zehn Jahre nach seiner Aufstellung überprüft werden.

Teil I des LEP B-B enthält eine Darstellung der Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zum Verhältnis des LEP B-B zu anderen Programmen und Plänen der Raumordnung. Die programmatisch-konzeptionellen Rahmenbedingungen und Eckpunkte für die räumliche Entwicklung der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg werden im Teil II des LEP B-B ausgeführt. Im Teil III erfolgt die konkrete Ausgestaltung mit den textlichen Festlegungen, die im Teil IV erläutert und begründet werden. Im Teil V erfolgen die zeichnerischen Festlegungen in zwei Festlegungskarten.

Die Bevölkerungsentwicklung der letzten zehn Jahre und der prognostizierte demografische Wandel haben Konsequenzen in den räumlichen Strukturen und machen eine Anpassung der raumplanerischen Steuerungsinstrumente erforderlich. Das Leitbild der „Dezentralen Konzentration“, durch das ein Ausgleich zwischen den Teilregionen angestrebt wurde, wird durch das Leitbild „Stärken stärken“, also einer gezielten Förderung bereits vorhandener und erfolgreicher Strukturen zum Wohl des Gesamtraumes, abgelöst. Entsprechende Eckpunkte für die räumliche Grundorientierung werden durch das LEPro 2007 vorgegeben. Der LEP B-B konkretisiert die Grundsatzfestlegungen des LEPro 2007 und enthält bindende Vorgaben sowie Handlungsempfehlungen für die nachfolgenden Planungsebenen. Die Regelungstiefe gegenüber der bisherigen Planung wird zurückgenommen. Der Gestaltungsspielraum der nachgeordneten Regional-, Bauleit- und Fachpläne wird damit erheblich erweitert.

1.3    Methodik und Datengrundlage des Umweltberichts

1.3.1    Methodik und Inhalte des Umweltberichts

Der Umweltbericht dokumentiert den Prozess der Ermittlung und Berücksichtigung der Umweltbelange während der Planerarbeitung. Dabei ist insbesondere zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten, inwieweit durch die Festlegungen des Planes ein Rahmen gesetzt wird für Vorhaben mit voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen, welche Planungsalternativen in Betracht kommen und wie sie in der Abwägung berücksichtigt wurden und welcher Gestaltungsspielraum für die nachfolgenden Planungsebenen gelassen wird, um voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zu vermeiden oder zu minimieren. Die Detaillierung der Umweltprüfung orientiert sich am Maßstab und der Aussageschärfe des Planes. Vertiefende Prüfungen sind nur erforderlich, wenn auch der Plan detailliertere Festlegungen vorsieht, insbesondere einen verbindlichen raumkonkreten Rahmen setzt für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen. Der Umweltbericht hat im Einzelnen zu den in Anlage 3 LPlV aufgeführten Inhalten Aussagen zu treffen5. In welchen Kapiteln welche Inhalte der Anlage 3 behandelt werden, ist der Tabelle 6 zu entnehmen.

Ein wesentliches Element der Strategischen Umweltprüfung ist die Alternativenprüfung. Dazu wird in Artikel 8a Absatz 1 Satz 2 LPlV ausgeführt: „Mit dem Ziel einer nachhaltigen Raumentwicklung sollen die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Umsetzung eines Raumordnungsplanes sowie in Betracht kommende Planungsalternativen ausgehend von den Zielen des Raumordnungsplanes angemessen ermittelt, bewertet und in einem Umweltbericht niedergelegt werden“.

Entsprechend dieser Bestimmung sollen nur in Betracht kommende Planungsalternativen geprüft werden. Der grundsätzliche Verzicht auf die Planung kommt regelmäßig nicht in Betracht, da die Aufstellung des Landesentwicklungsplanes auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogrammes dem gesetzlichen Planungsauftrag folgt. Ebenso kommt ein Abweichen von den grundlegenden Vorgaben des LEPro 2007 beispielsweise zur Entwicklung der Hauptstadtregion, zum Prinzip der zentralörtlichen Gliederung oder der Verkehrsentwicklung weder als Planungsalternative in Betracht, noch sind die bereits im Rahmen der SUP zum LEPro 2007 geprüften Grundsatzfestlegungen erneut zu prüfen (Abschichtung nach oben). Auch bei den räumlich konkreten Festlegungen des LEP B-B beispielsweise zu Zentralen Orten oder Verkehrsverbindungen kommen nicht beliebig viele Planungsalternativen in Betracht, sondern nur diejenigen, die den konzeptionellen raumordnerischen Anforderungen und Kriterien entsprechen. Die raumordnerische Bewertung derartiger Alternativen ist regelmäßig Gegenstand der planerischen Konzeption. Diese wird im erforderlichen Umfang in der Begründung zu den Festlegungen (siehe IV A) beschrieben. Die Konzeptalternativen werden im Einzelnen im Umweltbericht nicht erneut dargestellt. Die Prüfung von Alternativen wird im Umweltbericht nur dann thematisiert, wenn von der Umsetzung der Ziele des Raumordnungsplanes voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen. In derartigen Fällen ist eine Prüfung der in Betracht kommenden (Standort-)Alternativen erforderlich.

Tabelle 6:    Zuordnung der Inhalte gemäß Anlage 3 zum Landesplanungsvertrag zu den Kapiteln des Umweltberichts

Informationen gemäß Artikel 8a Absatz 4 Satz 1

Umweltbericht

a.   eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Raumordnungsplanes sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen  

Kapitel 1.2

b.   die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Raumordnungsplanes  

Kapitel 3

c.    die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden  

d.   sämtliche derzeitigen für den Raumordnungsplan relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete  

e.   die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten  festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Raumordnungsplan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Raumordnungsplanes berücksichtigt wurden  

Kapitel 2

f.   die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen6, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte  wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren  

Kapitel 4

g.   die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen auf Grund der Durchführung des Raumordnungsplanes zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen  

h.   eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (z. B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse)  

i.    eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung gemäß Artikel 8a Absatz 10  

Kapitel 5

j.   eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen  

Kapitel 6

Das methodische Vorgehen wird im Folgenden näher erläutert. Eine Prüfung aller theoretisch denkbaren Umweltauswirkungen im Detail, die innerhalb des vom LEP B-B gesetzten Rahmens möglich sein könnten, ist nicht erforderlich, da auch auf den nachfolgenden Planungsebenen eine strategische Umweltprüfung durchzuführen ist. Im Rahmen mehrstufiger Planungs- und Zulassungsverfahren ist jeder Plan auf seiner Stufe nur insoweit einer Umweltprüfung zu unterziehen, wie dies nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Planes angemessen verlangt werden kann.

Darstellung der planrelevanten Umweltziele nach Schutzgütern

Die Beurteilung der Umweltwirkungen des LEP B-B soll entsprechend der Aussagetiefe anhand von Umweltzielen erfolgen. Im Rahmen der SUP zum LEPro 2007 wurde ein umfassender Zielkatalog zusammengestellt. Auf Grund des stärkeren räumlichen Bezugs des LEP B-B wurde dieser modifiziert und auf der Grundlage der Abstimmung mit den obersten Fachbehörden im Rahmen des Scopings ergänzt. Die Umweltziele werden der Darstellungsebene des LEP B-B entsprechend in Kapitel 2 beschrieben.

Beschreibung des Umweltzustandes im Planungsraum und der voraussichtlichen Entwicklung bei Nichtdurchführung des LEP B-B

Zur Darstellung der Umweltsituation erfolgt eine textliche Charakterisierung des derzeitigen Umweltzustandes im Raum Berlin-Brandenburg nach Schutzgütern gegliedert; einerseits allgemein statistisch (z.B. Flächenanteil der Schutzgebiete, insbesondere auch der europarechtlich geschützten Gebiete) und andererseits in seiner (großmaßstäblichen) räumlichen Differenzierung. In verschiedenen Teilräumen des gemeinsamen Planungsraumes Berlin-Brandenburg stellt sich die Umweltsituation grundsätzlich unterschiedlich dar, was durch eine Beschreibung der Besonderheiten für den Stadt-Umland-Zusammenhang von Berlin und Potsdam und der überwiegend ländlich geprägten Räume zum Ausdruck kommt. Diese Differenzierung orientiert sich an den faktischen räumlichen Strukturen, die nicht mit den administrativen Grenzen der Länder identisch sind.

Die Prognose der voraussichtlichen Entwicklung der Umweltsituation bei Nichtdurchführung der Planung erfolgt als qualitative Beschreibung der Entwicklungstendenzen des Umweltzustandes auf der Grundlage der Annahmen zur Bevölkerungsentwicklung und der beabsichtigten umweltbezogenen Maßnahmen der Fachbehörden in den folgenden Jahren. Es wird dabei vom Status-quo ausgegangen, der sich u. a. auch unter den Voraussetzungen der bisher gültigen Teilpläne der Landesentwicklungsplanung eingestellt hat.

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen der Ziele und Grundsätze des Planes

Die Prüfung konzentriert sich auf die Ermittlung, ob durch die Umsetzung des Planes mögliche erhebliche Umweltauswirkungen verursacht werden können. Die im LEP B-B enthaltenen Festlegungen sind vor diesem Hintergrund in einem ersten Prüfschritt bezüglich ihrer Umweltrelevanz zu beurteilen. Die einzelnen Festlegungen werden dabei unterteilt in Regelungen mit und in Regelungen ohne Umweltrelevanz. Erstgenannte sind Gegenstand der weiteren Umweltprüfung, Festlegungen ohne Umweltrelevanz werden nicht weiter betrachtet.

Die Festlegungen des LEP B-B lassen sich unterteilen in räumlich nicht konkretisierte und räumlich konkretisierte Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Grundsätze sowie Ziele der Raumordnung, die sich nicht auf konkrete Raumordnungsgebiete oder Standorte beziehen, lassen in der Regel ausreichend Handlungsspielraum, auf nachfolgenden Planungsebenen erhebliche Umweltauswirkungen zu vermeiden oder zu minimieren. Sie zeigen jedoch Richtungen der Landesentwicklung auf, die in der Tendenz mehr oder weniger günstig bezüglich der umweltrelevanten Zielsetzungen sein können. Diese Tendenzen werden im Text qualitativ beschrieben. Es werden im Sinne der Abschichtung Hinweise auf Inhalte, deren Umweltrelevanz sich erst auf nachfolgender Planungsebene konkretisieren lässt, eingefügt.

In einem zweiten Prüfschritt wird die Umweltrelevanz der verbleibenden Festlegungen beschrieben. Dabei spielt die Berücksichtigung relevanter Umweltziele eine wesentliche Rolle und es wird geprüft, inwieweit voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen (positive wie negative) mit der Umsetzung der Festlegungen des LEP B-B verbunden sind.

Von möglichen erheblichen negativen Umweltauswirkungen wird ausgegangen, wenn durch die Festlegungen ein Rahmen gesetzt wird für konkrete Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVPG generell oder im Einzelfall erforderlich ist oder wenn ein Natura 2000-Gebiet betroffen ist.

Bei den möglichen Auswirkungen auf die Umwelt, die durch raumkonkrete Ziele oder Grundsätze der Raumordnung ausgelöst werden können, ist zu unterscheiden zwischen flächenhaften Rahmensetzungen (z. B. Freiraumverbund, Gestaltungsraum Siedlung) sowie standortbezogenen und linienhaften Festlegungen (z.B. Vorsorgestandorte für großflächige gewerblich-industrielle Vorhaben, Städtische Kernbereiche, großräumige und überregionale Verkehrsverbindungen).

Alternativen sowie Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen

In diesen Abschnitten werden Aussagen zu Planungsalternativen und/oder Möglichkeiten zur Vermeidung, Minderung, gegebenenfalls auch zum Ausgleich erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen getroffen.

Auswirkungen der Umsetzung des Gesamtplanes, grenzübergreifende Umweltauswirkungen und Aussagen zur FFH-Verträglichkeit

Der Prüfung der einzelnen Plansätze mit Umweltrelevanz schließt sich eine summarische Prüfung des Gesamtplanes an. Hier erfolgt eine verbal-argumentative Zusammenschau der vorher einzeln abgeschätzten Auswirkungen mit Hinweisen zu kumulierenden Wirkungen und Aussagen zu möglichen grenzübergreifenden Wirkungen.

Eine Vorprüfung, inwieweit durch die Festlegungen des LEP B-B eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten nicht ausgeschlossen werden kann, erfolgt im Anschluss an die allgemeine Prüfung der Umweltauswirkungen. Auf der Ebene des LEP B-B können nur grobe Aussagen zur Natura 2000-Verträglichkeit im Zusammenhang mit räumlichen Festlegungen gemacht werden.

1.3.2  Datengrundlagen

Die für die Umweltprüfung heranzuziehenden Unterlagen und Daten sowie die Quellen der zu berücksichtigenden relevanten Umweltziele wurden ebenso wie die Prüfmethodik der SUP in einem Scopingtermin vorgestellt und mit den obersten für Natur, Umwelt, Gesundheit und Denkmalschutz zuständigen Fachbehörden der Länder abgestimmt. Für die Sichtung der für das Land Berlin geeigneten Datengrundlagen fand ein zusätzlicher Abstimmungstermin bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in Berlin statt. Es war insgesamt erforderlich, eine Datengrundlage zu schaffen, die dem Maßstab des LEP B-B und damit der Aussagetiefe des Planes angemessen ist. Einige für eine Betrachtung im Sinne der SUP geeignete Daten konnten für die Bewertung nicht herangezogen werden, da diese zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Umweltberichts noch nicht vorlagen. Hierzu zählen die Ergebnisse der Lärmminderungsplanung und die aufbereiteten Daten für den „Methodenrahmen für eine Umweltbewertung gemäß UVPG für die vorbereitende Bauleit- und Landschaftsplanung“ in Berlin.

Es wurden ausschließlich bereits vorliegende Daten der Fachbehörden, die sich wie folgt gliedern lassen, verwendet:

  • Statistische Daten, die die Umweltsituation im Gebiet der beiden Bundesländer nach Schutzgütern allgemein beschreiben (Internetangebote zur Statistik, Umweltberichte u. Ä.)
  • Flächenbezogene, für das gesamte Gebiet von Brandenburg bzw. Berlin vorliegende digitale und zum Teil auch analoge räumliche Daten zu den Schutzgütern (Auszüge aus dem Planungsinformationssystem (PLIS), dem digitalen Raumordnungskataster (DiROK), dem digitalen Umweltatlas Berlin)

Eine detaillierte Aufstellung der verwendeten Daten und Quellen enthält Kapitel 7 des Umweltberichts.

2    Planrelevante Umweltziele nach Schutzgütern

Ein wesentliches Ziel der Richtlinie 2001/42/EG ist es, bereits auf der Ebene der Konzeptionen und Rahmensetzungen für konkrete Vorhaben Umweltziele als Grundlage einer vorsorgeorientierten und nachhaltigen Entwicklung in die Planung zu integrieren. Dieser strategische Ansatz wurde bereits bei der Erarbeitung des LEP B-B berücksichtigt. Die SUP ist das im LPlV verankerte Instrument zur Prüfung und Dokumentation der Umsetzung. Die im Zusammenhang mit der Aufstellung des LEP B-B relevanten Umweltziele werden nachfolgend dargestellt.

Die für den Planungsraum relevanten Umweltziele basieren überwiegend auf allgemeinen Umweltentwicklungszielen und Konzepten, die auf internationaler, europäischer und auf Bundes- und Landesebene formuliert wurden. Die internationalen Konzeptionen finden ihren Niederschlag in zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen, den Konventionen, die Deutschland mit unterzeichnet hat (vgl. folgende Tabelle).

Tabelle 7:    Auswahl wichtiger internationaler Umweltkonventionen

Konvention  

Inhalt

Genfer Konvention  

UNO/ECE Konvention über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigungen

Klimakonvention  

UNO Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen

Welterbe Konvention  

Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt

Berner Konvention  

Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

Washingtoner Artenschutzabkommen  

Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

Ramsar Konvention  

Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,  von internationaler Bedeutung

Bonner Konvention  

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten

Biodiversitätskonvention  

Übereinkommen über die biologische Vielfalt Die wesentlichen umweltbezogenen Ziele der Europäischen Union enthält das 6. Umweltaktionsprogramm. Die Priorität des Handelns bis zum Jahre 2012 liegt gemäß diesem Programm in den Bereichen

  • Klimaschutz,
  • Natur und biologische Vielfalt,
  • Umwelt, Gesundheit und Lebensqualität,
  • Ressourcenmanagement.

Grundlage speziell für den europäischen Naturschutz und die Schutzgüter Tiere und Pflanzen bildet die Konzeption des kohärenten Netzes Natura 2000. Auch bezüglich einiger anderer Schutzgüter gibt es europäische Zielkonzepte, die sich in entsprechenden Richtlinien, wie z. B. der Wasserrahmenrichtlinie, niedergeschlagen haben.

Eine allgemeine, auch auf die Umwelt bezogene Zielkonzeption auf Ebene des Bundes enthält die Nationale Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Konkretere, schutzgutbezogene Ziele enthalten umweltrelevante Fachgesetze wie das Bundesnaturschutzgesetz, das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Bundes-Bodenschutzgesetz oder das Wasserhaushaltsgesetz. In diesen Fachgesetzen sind in der Regel auch die internationalen/europäischen Zielvorgaben in nationales Recht umgesetzt.

In den folgenden Abschnitten werden die für den LEP B-B relevanten Umweltziele nach den in Anlage 3 zum LPlV vorgegebenen Schutzgütern gegliedert dargestellt. Die wesentlichen Zielrichtungen, die in den Regelungen und Verträgen auf internationaler, europäischer, Bundes- und Landesebene in unterschiedlichem Detaillierungsgrad ausformuliert sind, werden zusammengefasst. Die Quellen der Umweltziele sind im Kapitel 7.4 gelistet.

2.1    Mensch und Gesundheit

Ein großer Teil der Umweltziele ist auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen ausgerichtet. So bestimmt z.B. die Europäische Charta Umwelt und Gesundheit u.a.: „Für Gesundheit und Wohlergehen ist eine saubere und harmonische Umwelt erforderlich.“ und „Die Umwelt soll als Grundlage für bessere Lebensbedingungen und gesteigertes Wohlbefinden angesehen werden.“, wobei „die Gesundheit des Einzelnen und die von Bevölkerungsgruppen eindeutig Vorrang vor wirtschaftlichen Überlegungen haben sollte“.

Im Einzelnen umfasst der Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Bevölkerung folgende Ziele, die durch zahlreiche Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, politische Ziele und Strategien, Pläne und Programme auf europäischer, nationaler und Länderebene (Berlin und Brandenburg) verbindlich untersetzt sind:

  • Schutz der Natur als Lebensgrundlage des Menschen
  • Verfügbarkeit und Schutz sauberen Trinkwassers
  • Reinhaltung der Luft, d.h. Schutz vor gesundheitsschädigenden Stoffimmissionen sowie Senkung bestehender Belastungen
  • Reduzierung belastender Klimasituationen durch Senkung von Luftbelastungen und Freihaltung klimatischer Ausgleichsräume
  • Sicherung von Landschaftsräumen als Voraussetzung für die Erholung
  • Schutz vor Lärm, Erschütterungen und sonstigen gesundheitsbelastenden Umwelteinwirkungen und Senkung bestehender Belastungen

Relevante Quellen

  • EU-Umgebungslärmrichtlinie
  • Wasserrahmenrichtlinie
  • Raumordnungsgesetz
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz und die dazugehörigen Verordnungen
  • Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
  • Bundesnaturschutzgesetz
  • Naturschutzgesetze der Länder Berlin und Brandenburg
  • Landschaftsprogramme der Länder Berlin und Brandenburg
  • Waldgesetze der Länder Berlin und Brandenburg

Die Ziele für das Schutzgut Mensch und Gesundheit weisen Überschneidungen mit den Zielen für die nachfolgend aufgeführten Schutzgüter auf und werden durch diese ergänzt. Alle Ziele zum Schutz von Natur und Umwelt sowie von Kultur- und Sachgütern sind anthropozentrisch darauf ausgerichtet, eine lebenswerte Umwelt, auch für nachfolgende Generationen, zu erhalten.

2.2    Landschaft und kulturelles Erbe

Die wesentlichen, auf Landschaft bezogenen Umweltziele sind im Bundesnaturschutzgesetz zusammengefasst und beziehen sich sowohl auf Schutz, Pflege und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit als auch den Erholungswert der Landschaft sowie den Schutz historischer Kulturlandschaften. Ziel des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt ist der Erhalt historischer Kulturlandschaften einschließlich besonderer Naturgebilde sowie Denkmale und Denkmalensembles.

Diese Ziele werden durch Regelungen im Raumordnungsgesetz und in den Denkmalschutzgesetzen ergänzt und durch entsprechende Verordnungen und Programme in Berlin und Brandenburg inhaltlich und räumlich detailliert umgesetzt. Die wesentlichen Ziele lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Schutz der Eigenart, Vielfalt und Schönheit sowie Erholungseignung der Landschaft
  • Erhalt großräumiger, störungsarmer Landschaftsräume
  • Schutz historischer Kulturlandschaften
  • Erhalt des archäologischen und des architektonischen Erbes als Teil der kulturellen Identität
  • Schutz von Baudenkmalen, Denkmalbereichen, Garten- und Bodendenkmalen

Relevante Quellen

  • UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
  • Übereinkommen des Europarates zum Schutz des architektonischen Erbes Europas
  • Europäische Übereinkommen zum Schutz archäologischen Kulturguts revidiert durch die Europäische Konvention zum Schutz des archäologischen Erbes
  • Europäisches Raumentwicklungskonzept
  • EU-Umgebungslärmrichtlinie
  • Raumordnungsgesetz
  • Landesentwicklungsprogramm 2007
  • Bundesnaturschutzgesetz
  • Naturschutzgesetze der Länder Berlin und Brandenburg
  • Denkmalschutzgesetze der Länder Berlin und Brandenburg
  • Waldgesetze der Länder Berlin und Brandenburg
  • Landschaftsprogramme der Länder Berlin und Brandenburg

2.3     Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Die Umweltziele, die sich auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt richten, konzentrieren sich auf Schutz, Erhalt und Entwicklung der Arten und ihrer Lebensräume, insbesondere auch deren Diversität sowie die Vernetzung der Lebensräume.

Diese Ziele werden durch zahlreiche Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, politische Ziele und Strategien, Pläne und Programme auf europäischer, nationaler und Länderebene (Berlin und Brandenburg) inhaltlich und räumlich detailliert und verbindlich untersetzt. Die wesentlichen Zielrichtungen umfassen:

  • Schutz von Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräumen
  • Vernetzung wertvoller Lebensräume zum Erhalt und zur Entwicklung der Biodiversität und Funktion des Naturhaushaltes (Kohärentes Netz Natura 2000, Biotopverbundnetze)

Relevante Quellen

  • Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Biodiversitätskonvention)
  • Sevilla-Strategie der UNESCO
  • Ziele des 6. Umweltaktionsprogrammes der EU
  • FFH- und Vogelschutzrichtlinie
  • Raumordnungsgesetz
  • Landesentwicklungsprogramm 2007
  • Bundesnaturschutzgesetz
  • Naturschutzgesetze der Länder Berlin und Brandenburg
  • Waldgesetze der Länder Berlin und Brandenburg
  • Artenschutz- und Landschaftsprogramme der Länder Berlin und Brandenburg

2.4    Boden

Die Umweltziele, die sich auf das Schutzgut Boden beziehen, zielen auf den Schutz der natürlichen Funktionen des Bodens sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte. Neben dem Schutz vor schädlichen Einwirkungen geht es um die Reduzierung der Inanspruchnahme durch Versiegelung und die Sanierung vorhandener Altlasten.

Diese Ziele werden insbesondere durch das Bundes-Bodenschutzgesetz, die Nationale Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung sowie durch Verordnungen und Programme in Berlin und Brandenburg konkretisiert. Die angestrebten Zielrichtungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Sparsamer Umgang mit Böden (Flächeninanspruchnahme)
  • Schutz des Bodens als Teil des Naturhaushaltes (Funktion und Vielfalt)
  • Erosionsschutz
  • Sanierung von Altlasten
  • Schutz des Bodens als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte

Relevante Quellen

  • Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung
  • Raumordnungsgesetz
  • Landesentwicklungsprogramm 2007
  • Bundes-Bodenschutzgesetz
  • Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
  • Bundesnaturschutzgesetz
  • Naturschutzgesetze der Länder Berlin und Brandenburg
  • Bodenschutzgesetz des Landes Berlin
  • Abfallgesetze der Länder Berlin und Brandenburg
  • Waldgesetze der Länder Berlin und Brandenburg
  • Landschaftsprogramme der Länder Berlin und Brandenburg
  • Denkmalschutzgesetze und Denkmallisten der Länder Berlin und Brandenburg

2.5    Wasser

Die Umweltziele, die sich auf das Schutzgut Wasser beziehen, werden am umfassendsten durch die Wasserrahmenrichtlinie und deren Umsetzung im Wasserhaushaltsgesetz umschrieben. Angestrebt werden insbesondere der Schutz und die Verbesserung des Zustandes der aquatischen Ökosysteme, der Wasserqualität und des Grundwasserdargebots. Zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie werden Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme erarbeitet. Zusammenfassend ergeben sich folgende wesentliche Zielrichtungen:

  • Schutz und Verbesserung der aquatischen Ökosysteme
  • Verschlechterungsverbot und Verbesserung der Wasserqualität
  • Schutz und Verbesserung der Trinkwasserressourcen und sparsamer Umgang damit

Relevante Quellen

  • Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung
  • Wasserrahmenrichtlinie
  • Raumordnungsgesetz
  • Landesentwicklungsprogramm 2007
  • Wasserhaushaltsgesetz
  • Bundesnaturschutzgesetz
  • Wassergesetze der Länder Berlin und Brandenburg
  • Naturschutzgesetze der Länder Berlin und Brandenburg
  • Waldgesetze der Länder Berlin und Brandenburg
  • Bewirtschaftungspläne und Maßnahmeprogramme
  • Landschaftsprogramme der Länder Berlin und Brandenburg

2.6     Klima und Luft

Der Klimaschutz konzentriert sich insbesondere auf die anthropogen verursachten Wirkungen des Treibhauseffektes. Ausgehend vom Kyoto-Protokoll der Vereinten Nationen befassen sich zahlreiche Richtlinien, Gesetze, Strategien und Programme auf europäischer, nationaler und auf Ebene der Bundesländer mit der Umsetzung des Ziels der Reduzierung der den Treibhauseffekt verursachenden Emissionen. Bereits auf europäischer Ebene sind die Verbesserung und Erhaltung einer für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausreichenden Luftqualität ein klar erklärtes Ziel, das sich im Göteborg-Protokoll und der Rahmenrichtlinie Luftqualität widerspiegelt. Zusammenfassend ergeben sich folgende wesentliche Zielrichtungen:

  • Begrenzung und Reduzierung umwelt- und gesundheitsschädigender Emissionen und Abbau bestehender Immissionsbelastungen
  • Reduzierung des Ausstoßes von CO2-Äquivalenten
  • Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien
  • Verbesserung der Energietechnik (Effizienzsteigerung)
  • Reduzierung des Energieverbrauches (Energieeinsparung)
  • Erhalt bedeutsamer klimaökologischer Ausgleichsräume und Luftaustauschbahnen

Relevante Quellen

  • Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
  • Ziele des 6. Umweltaktionsprogrammes der EU
  • Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie sowie Einzelrichtlinien
  • Richtlinie 99/33/EG über die Grenzwerte für Luftschadstoffe
  • Strategie der Europäischen Kommission zur Luftreinhaltung in Europa (Clean Air For Europe CAFE)
  • Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung
  • Nationales Klimaschutzprogramm der Bundesregierung
  • Raumordnungsgesetz
  • Landesentwicklungsprogramm 2007
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz und die dazugehörigen Verordnungen
  • Landesenergieprogramm Berlin
  • Energiestrategie 2010 des Landes Brandenburg
  • Berliner Energiespargesetz
  • Naturschutzgesetze der Länder Berlin und Brandenburg
  • Waldgesetze der Länder Berlin und Brandenburg
  • Integriertes Klimaschutzmanagement Land Brandenburg
  • Landschaftsprogramme der Länder Berlin und Brandenburg
  • Luftreinhalte- und Aktionspläne der Länder Berlin und Brandenburg

2.7     Kultur- und Sachgüter

Als raumordnerisch relevante Umweltziele zum Schutz von Sach- und Kulturgütern sind insbesondere Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminderung von Hochwasserereignissen hervorzuheben. Darüber hinaus gilt es, Kulturgüter in ihren geschichtlichen und kulturellen Zusammenhängen zu bewahren und erlebbar zu machen. Folgende Ziele sind hervorzuheben:

  • Erhalt des archäologischen und architektonischen Erbes als Teil der kulturellen Identität
  • Schutz von Baudenkmalen, Denkmalbereichen, Garten- und Bodendenkmalen
  • Vorbeugender Hochwasserschutz

Relevante Quellen

  • Übereinkommen des Europarates zum Schutz des architektonischen Erbes Europas
  • Europäische Übereinkommen zum Schutz archäologischen Kulturguts revidiert durch die Europäische Konvention zum Schutz des archäologischen Erbes
  • Raumordnungsgesetz
  • Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes
  • Denkmalschutzgesetze und Denkmallisten der Länder Berlin und Brandenburg

3    Beschreibung des Umweltzustandes und der Entwicklungstendenzen

Die folgende Darstellung des Umweltzustandes im Planungsraum Berlin-Brandenburg und der Entwicklungstendenzen beruht auf der Auswertung verfügbarer räumlicher und statistischer Umweltdaten der Fachbehörden der Länder Berlin und Brandenburg und des Bundes, ergänzt durch vorliegende Fachpläne und Gutachten. Es wird dabei vom Status quo ausgegangen, der sich u. a. auch unter den Voraussetzungen der bisher gültigen Teilpläne der Landesentwicklungsplanung eingestellt hat.

Die Aussagen über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtumsetzung des vorliegenden LEP B-B können allgemein und qualitativ beschrieben werden. Die Aussagen beruhen dabei im Wesentlichen auf Annahmen zur Bevölkerungsentwicklung und beabsichtigten umweltbezogenen Maßnahmen der Fachbehörden in den kommenden Jahren.

3.1    Mensch und Gesundheit

Die für das Schutzgut Mensch und insbesondere für die menschliche Gesundheit relevanten Umweltaspekte umfassen die Wohn- und Wohnumfeldqualität sowie die Erholungsfunktion der umgebenden Landschaft. Wesentlicher Faktor zur Beschreibung der Wohn- und Wohnumfeldqualität sind der Belastungszustand durch Lärm oder Luftschadstoffe, Erschütterungen und sonstige Umwelteinwirkungen sowie die Verfügbarkeit wenig belasteter Erholungsräume. Auf den Aspekt der Schadstoffemissionen und -immissionen wird im Kapitel zum Schutzgut Klima und Luft näher eingegangen. Der Aspekt der Erholungsräume wird im Kapitel Landschaft und Kulturelles Erbe erörtert.

Zustandsbeschreibung

Auf der insgesamt 30 370 Quadratkilometer großen Fläche der Länder Berlin und Brandenburg leben insgesamt rund 5,95 Mio. Menschen (Stand 2007) in sehr ungleicher räumlicher Verteilung. Mehr als 3,4 Mio. Menschen wohnen in Berlin selbst und über 1 Mio. Menschen im direkt anschließenden Umland. Die Bevölkerungsdichte liegt in Berlin bei 3 807 Einwohnern pro Quadratkilometer, während sie in den vom Verdichtungsraum entfernten Regionen zum Teil auf 70 Einwohner pro Quadratkilometer und darunter sinkt.

Eine entscheidende Rolle spielt bezüglich des Lärms der Verkehr (insbesondere der Straßenverkehr), der bei der hier erfolgten Zustandsbeschreibung eine Indikatorfunktion einnimmt. Die Darstellung der Straßen und Straßenabschnitte mit einem durchschnittlichen Verkehrsaufkommen von mehr als 16 000 Kraftfahrzeugen/Tag (durchschnittlicher täglicher Verkehr, DTV) ergibt im Zusammenhang mit der Siedlungsstruktur ein Bild der Bereiche, in denen erhöhte Belastungen durch Verlärmung mit Werten um 65 dB(A) tags bzw. 55 dB(A) nachts auftreten. Diese Werte wurden im Land Brandenburg als Prüfwert für die laufende Lärmminderungsplanung festgelegt.

Im Kernbereich der Stadt Berlin (innerhalb des S-Bahn-Ringes) ist das Netz der Straßen mit Verkehrsmengen über 16 000 Kraftfahrzeuge so dicht, dass nahezu von einer flächenhaft erhöhten Belastung mit zum Teil noch deutlich höheren Lärmbelastungen, insbesondere im Bereich des Hauptstraßennetzes auszugehen ist, die sich mit zunehmender Entfernung zum inneren S-Bahn-Ring auflockert und sich außerhalb entlang der Autobahnen und einzelner Bundesstraßenabschnitte fortsetzt. Belastungen treten im übrigen Gesamtraum nur innerhalb der größeren Städte und vereinzelt auch in kleineren Städten sowie entlang der Autobahnen Brandenburgs auf. Belastungen durch Verkehrslärm ergeben sich auch entlang der stärker frequentierten Bahntrassen und im Bereich der Anflugkorridore der Flughäfen. Im übrigen Gebiet des Planungsraumes finden sich demgegenüber große zusammenhängende, weitgehend lärmfreie Landschaftsräume, je nach Umfang der verkehrlichen Erschließung.

Voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des LEP B-B und planrelevante Umweltprobleme

Die Bevölkerungsprognosen für den Raum Berlin-Brandenburg gehen im Zeitraum zwischen 2005 und 2020 von einem Bevölkerungsrückgang von 0,18 Mio. Einwohnern, d.h. 3,02 Prozent, aus, wobei davon allein 0,14 Mio. auf das Land Brandenburg entfallen. Gleichzeitig wird mit einer weiteren Steigerung des Verkehrsaufkommens gerechnet. Durch die Fortführung der Lärmminderungsplanung und weiterer Maßnahmen, die auf der Grundlage der zu erarbeitenden Lärmaktionspläne durchgeführt werden, sowie weiterer Verbesserungen in der Fahrzeugtechnik wird davon ausgegangen, dass vor allem bestehende, gesundheitsgefährdende Spitzenbelastungen der Bevölkerung durch Lärm in den nächsten Jahren reduziert werden können. Diesen lärmreduzierenden Wirkungen steht allerdings die prognostizierte Zunahme des Verkehrs, insbesondere des LKW-Verkehrs entgegen. In der Umgebungslärm-Richtlinie wird neben der Vermeidung und Verringerung von unzumutbaren Einwirkungen des Straßenverkehrslärms auf die Wohnbereiche erstmals auch der Erhalt bisher ruhiger Gebiete thematisiert.

Durch die Schließung der Innenstadtflughäfen in Berlin (Tegel und Tempelhof) und die Konzentration des gesamten Flugverkehrs auf den Flughafen Berlin Brandenburg International (BBI) in Schönefeld wird sich innerhalb Berlins eine deutliche Entlastung der Bevölkerung durch Fluglärm ergeben, während die Belastungen im Umfeld des neuen Großflughafens zunehmen werden. Die Anzahl der von Fluglärm betroffenen Einwohner wird jedoch insgesamt deutlich zurückgehen.

3.2    Landschaft und kulturelles Erbe

Zur Beschreibung der landschaftlichen und kulturhistorischen Verhältnisse wird die Ausstattung mit großflächigen, landschaftsbezogenen Schutzgebieten und ruhigen Landschaftsräumen sowie kulturhistorisch besonders hervorzuhebenden Teilräumen im Zusammenhang mit der Flächennutzung (Wald und Gewässer) herangezogen.

Zustandsbeschreibung

Sowohl Brandenburg als auch Berlin zeichnen sich durch einen hohen Waldanteil aus. Mit rund 35 Prozent der Gesamtfläche des Planungsraumes liegt dieser zusammen weit über dem Bundesdurchschnitt. Berlin ist gleichzeitig der waldreichste Stadtstaat
in Deutschland. Die Region Berlin-Brandenburg ist mit rund 20 000 Seen und Teichen sowie einem weitverzweigten Gewässernetz im Bundesvergleich ebenfalls überdurchschnittlich reich an landschaftlich prägenden Gewässern. Hinzu kommt der hohe Anteil an Großschutzgebieten (rund 32 Prozent der Fläche) und ruhigen, durch stark befahrene Verkehrsachsen nicht zerschnittenen Räumen (ca. 60 Prozent des Territoriums von Berlin und Brandenburg), die den Reichtum des Planungsraumes Berlin-Brandenburg an ruhigen und in Eigenart, Vielfalt und Schönheit qualitativ hochwertigen Landschaften verdeutlichen.

Im brandenburgischen Teil der Lausitz befinden sich in einer Größe von 48 150 Hektar Sanierungsflächen des Braunkohlenbergbaus, auf denen die aus DDR-Zeiten entstandenen bergbaulichen Folgeschäden beseitigt werden. Ein großer Teil der Bergbausanierungsarbeiten ist bereits erbracht worden. In drei aktiven Tagebauen wird weiterhin Braunkohle abgebaut. Bis zum Ende ihrer Laufzeit werden sie eine Fläche von rund 19 700 Hektar beansprucht haben, die wieder nutzbar gemacht wird.

Insgesamt wurden im gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg 163 Landschaftsschutzgebiete, zehn Naturparks, drei Biosphärenreservate und ein Nationalpark ausgewiesen. Berlin besitzt zusätzlich zu den Wald- und Gewässerflächen weitere 3 900 Hektar an Grün- und Parkanlagen, die einen wertvollen Faktor für die Naherholung und Aufenthaltsqualität im Planungsraum darstellen.

Das kulturelle Erbe der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg spiegelt sich in einem reichen und vielschichtigen Bestand an Denkmalen (Baudenkmale, Denkmalbereiche sowie Garten- und Bodendenkmale) aus allen Epochen der Landesgeschichte Berlins und Brandenburgs wider. Neben dem Berliner Denkmalbestand mit 8 000 Denkmalen, der überwiegend den Zeitraum der letzten 200 Jahre umfasst, finden sich in Brandenburg rund 12 000 Denkmale, darunter über 100 historische Stadt- und Ortskerne. Im Land Brandenburg sind gegenwärtig rund 26 500 archäologische Fundplätze (Bodendenkmale) bekannt. Im Land Berlin sind über 2 000 archäologische Fund-objektgruppen verzeichnet mit großenteils mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Fundstellen. Als frühstädtische Kerne sind Spandau, Berlin/Cölln und Köpenick überliefert.

Das Spektrum der kulturhistorisch wertvollen Denkmale und Bereiche reicht vom Gebiet des UNESCO-Weltkulturerbes „Schlösser und Gärten von Berlin und Potsdam“ oder der „Berliner Museumsinsel“ über zahlreiche prähistorische Grabhügel, Siedlungsplätze, Befestigungsanlagen, Bestattungs- und Opferplätze, Stadt- und Dorfkirchen, Herrenhäuser, Parks, Wohngebäude, Gedenkstätten, Kasernen, Bauten von Industrie, Handel und Verkehr bis hin zu volkskundlich und technisch bedeutenden Anlagen.

Eine aktuelle, zusammenfassende Darstellung kulturhistorischer Landschaftselemente und -strukturen liegt für das Gebiet der Länder Berlin und Brandenburg bisher nicht vor. Es lassen sich in Brandenburg großmaßstäblich regionale Schwerpunkte bezüglich der kulturhistorischen Bedeutung identifizieren. Dies sind Regionen mit hoher Dichte von Denkmalen, die auf Grund ihrer naturräumlichen und kulturhistorischen Bedeutung den Charakter des Gebietes als Kulturlandschaft prägen und in ihrer kulturlandschaftlichen Gesamtstruktur erhaltenswert sind. Hierzu zählen u. a. die Potsdamer Kulturlandschaft, das Spreewaldgebiet, das Oderbruch, das Untere Odertal und das Elbtal im Raum von Wittenberge – Lenzen.

Tabelle 8:    Landschaftlich wertvolle Flächen im Planungsraum Berlin-Brandenburg

Gebiet  

Anzahl  

Größe
(ha)  

Anteil der Gebietsfläche Brandenburg-Berlin7
(%)

Unzerschnittene verkehrsarme Räume (UZVR)8 > 100 km2  

95  

1 832 340  

60,33

LSG  

163  

984 817  

32,43

NSG  

469  

205 274  

6,76

Naturparke  

11  

ca. 730 000  

24,04

Biosphärenreservate  

3  

229 985  

7,57

Nationalpark  

1  

10 500  

0,35

Wald  

–  

1 051 917  

34,64

Gewässer  

–  

106 627  

3,51

Quellen:  

Digitale Daten des BfN 2003 aktualisiert durch F&S 2007; MLUV 2007: http://www.mluv.brandenburg.de/cms/detail.php/ 107783; DiROK 2007; Umweltatlas Berlin 2007

Voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des LEP B-B und planrelevante Umweltprobleme

Im gemeinsamen Planungsraum ist beabsichtigt, den Schutz landschaftlich wertvoller Flächen moderat zu erweitern. Derzeit laufen im Land Brandenburg drei Verfahren zur Neuausweisung von Landschaftsschutzgebieten, und im Land Berlin wird eine Erhöhung des Anteils der Landschaftsschutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile auf rund 20 Prozent der Stadtfläche angestrebt (MLUV 2007: http://www.mluv.brandenburg.de; Umweltatlas Berlin 2007).

Auf Grund der Bevölkerungsstagnation in den ländlichen Gebieten Brandenburgs ist mit einer nur moderaten Gefährdung großflächig unzerschnittener verkehrsarmer Räume zu rechnen. Der Rückgang der in der Landwirtschaft beschäftigten Personen kann zum Rückgang der kulturlandschaftlichen Vielfalt führen. In den nächsten Jahren ist mit einer weiteren Entwicklung des Tourismus und einer Zunahme des Anbaus von Energiepflanzen mit ihren Chancen und Risiken für den Erhalt wertvoller Landschaften zu rechnen.

Eine Nachnutzung von Arealen in Städten und Dörfern mit historischer Bedeutung oder hoher Denkmaldichte, die dem Schutzzweck oder der historischen Bedeutung nicht angemessen ist, kann zu einer Gefährdung des kulturellen Erbes und damit zu einer Beeinträchtigung weicher Standortfaktoren führen.

3.3    Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Im Maßstab der Landesentwicklungsplanung lässt sich die Bestandsituation bezüglich des Schutzgutes Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt durch die Darstellung der vorhandenen Schutzgebietskulisse im Raum Berlin-Brandenburg verdeutlichen.

Zustandsbeschreibung

Die Länder Berlin und Brandenburg leisten mit insgesamt 32 gemeldeten EU-Vogelschutzgebieten (SPA) und 635 FFH-Gebieten einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der schützenswerten Arten und Lebensräume sowie der biologischen Vielfalt. Das Gebiet der Länder Brandenburg und Berlin weist damit einen über dem Bundesdurchschnitt liegenden Anteil an Natura 2000-Gebieten auf, was die besondere Bedeutung des Gebietes hinsichtlich seiner Biotopstrukturen widerspiegelt. Die Natura 2000-Gebietskulisse überlagert in weiten Teilen die 469 ausgewiesenen Naturschutzgebiete (NSG). Darüber hinaus wurden in Brandenburg 15 Großschutzgebiete (GSG) eingerichtet, darunter drei Biosphärenreservate und der Nationalpark „Unteres Odertal“. Dies macht die Vielzahl großflächig zusammenhängend wertvoller und zum Teil länderübergreifender Landschaftsräume im Gebiet deutlich. Neben einigen Heide- und Seengebieten sind die zum Teil noch sehr naturnahen Auenlandschaften der Oder, Elbe und Spree besonders erwähnenswert.

Ein weiterer wichtiger Faktor für den Erhalt der biologischen Vielfalt ist der Biotopverbund. Ein Biotopverbundsystem muss auch den Ortswechsel und Populationsaustausch von Säugetieren mit größeren Arealansprüchen berücksichtigen und setzt daher die Erhaltung und Wiederherstellung von Korridoren und großflächig unzerschnittenen Landschaftsräumen voraus. Insbesondere das im internationalen Vergleich sehr dichte Straßennetz in Deutschland hat dazu geführt, dass unzerschnittene verkehrsarme Räume (UZVR) mit mindestens 100 Quadratkilometer Flächengröße, d.h. Lebensräume mit ausreichender Größe für wildlebende Tiere und Pflanzen, dramatisch abgenommen haben.

In Brandenburg liegt der Anteil von UZVR an der Landesfläche weit über dem Bundesdurchschnitt. Mehr als 24 Prozent der Gesamtfläche dieser Gebiete in Deutschland ab einer Größe von 200 Quadratkilometern liegen in Brandenburg. Mit 8,2 Prozent Siedlungs- und Verkehrsfläche hat Brandenburg eine der geringsten Siedlungs-/Verkehrsdichten in Deutschland.

Tabelle 9:    Naturschutzfachlich wertvolle Flächen und unzerschnittene verkehrsarme Räume (UZVR) im Planungsraum
Berlin-Brandenburg

Gebiet  

Anzahl  

Größe 
(ha)

Anteil der Gebietsfläche Brandenburg-Berlin9
(%)

FFH  

635  

338 313  

11,14

SPA  

32  

653 411  

21,52

NSG  

469  

205 274  

6,76

GSG (Naturparks, Biosphärenreservate und ein Nationalpark)  

15  

ca. 970 500  

31,96

UZVR ab 100 km2 bis 200 km2  

68  

983 595  

33,37

UZVR ab 200 km2  

27  

848 745  

28,79

Quellen:  

Digitale Daten des BfN 2003 aktualisiert durch F&S 2007; MLUV 2007: http://www.mluv.brandenburg.de/cms/detail.php/ 107783; DiROK 2007; Umweltatlas Berlin 2007

Voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des LEP B-B und planrelevante Umweltprobleme

Der Schutz naturschutzfachlich wertvoller Flächen soll erweitert werden. Derzeit werden im Land Brandenburg 41 Verfahren zur Ausweisung von Naturschutzgebieten geführt und im Land Berlin ist über den derzeitigen Bestand an naturgeschützter Fläche hinaus eine Erweiterung auf rund 3 Prozent der Stadtfläche für Naturschutzgebiete angestrebt.

Auf Grund der Bevölkerungsstagnation in den ländlichen Gebieten Brandenburgs ist mit einer nur moderaten Gefährdung der UZVR zu rechnen. Neben der Entwicklung der Einwohnerdichte ist aber auch die Entwicklung des Tourismus ein Faktor, der zur Gefährdung der UZVR beitragen kann.

3.4     Boden

Für die Zustandsbeschreibung der Bodenverhältnisse im Planungsraum Berlin-Brandenburg eignen sich zunächst vorhandene Informationen über die Verbreitung wertvoller und besonders schützenswerter Böden. Zusätzlich können Daten zur Siedlungs- und Verkehrsflächendichte bzw. – soweit vorliegend – zum Versiegelungsgrad sowie die Flächen, die in großem Maßstab zur Rohstoffgewinnung abgetragen wurden, herangezogen werden. Stoffliche Vorbelastungen können mit Daten zum Bodenzustand und zu Altlasten beschrieben werden.

Zustandsbeschreibung

Ökologisch besonders wertvolle Böden in Brandenburg sind im Wesentlichen die Niedermoor- und Auenböden, die im Vergleich zum übrigen Bundesgebiet relativ häufig, wenn auch vielfach durch Entwässerung in degradiertem Zustand, anzutreffen sind. Das Landschaftsprogramm Brandenburg weist innerhalb des Bundeslandes zwölf Schwerpunkträume des Bodenschutzes aus. Dabei wurden zusammenhängende Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Boden- und Naturschutz zusammengefasst, die durch Überlagerung und/oder ein engräumiges Mosaik wertvoller bzw. seltener Böden sowie einer Häufung von Bodendenkmalen gekennzeichnet sind.

In Berlin wurden besonders wertvolle Böden mit einem alle Bodenfunktionen integrierenden Bewertungsverfahren ermittelt. Die so abgegrenzten Böden mit einer insgesamt hohen Leistungsfähigkeit sind überwiegend auf den Hochflächen im Norden und Süden, im Spandauer Forst und den Gosener Wiesen zu finden. Stark besiedelte Gebiete mit einer hohen Naturferne weisen dagegen eine geringe bis mittlere Leistungsfähigkeit auf.

Für Brandenburg liegen keine Daten zum landesweiten Versiegelungsgrad vor. Statistisch erfasst sind lediglich zusammenfassend die Gebäude-, Verkehrs- und Freiflächen. Dennoch können die Daten einen großmaßstäblichen Eindruck des Anteils der Bereiche geben, in denen auf Grund der Bebauung kein natürlich gewachsener Boden mehr vorzufinden ist. Mit ca. 8 Prozent ist der Anteil der Gebäude-, Verkehrs- und Freiflächen in Brandenburg im Vergleich zu den anderen Bundesländern am zweitniedrigsten10. Hinzu kommen ca. 2 Prozent der Landesfläche Brandenburgs, auf der natürlich gewachsene Böden auf Grund der Rohstoffgewinnung im Tagebau nicht mehr vorhanden sind (diese Fläche entspricht ca. 72 Prozent der Fläche des Bundeslandes Berlin).

Naturgemäß stellen sich die Bodenverhältnisse in Berlin vollständig anders dar. Bei einem Anteil der Gebäude-, Verkehrs- und Freifläche von knapp 56 Prozent sind natürlich gewachsene Böden weitaus seltener anzutreffen als in Brandenburg.

Neben diffusen Belastungen in Städten oder im Nahbereich von Emittenten und punktuellen Belastungen altindustrialisierter Standorte (Altlasten) weisen die Böden im Planungsraum vorwiegend nur geringe Schadstoffgehalte auf.

Voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des LEP B-B und planrelevante Umweltprobleme

Im Land Brandenburg liegt die statistisch erfasste tägliche Zunahme der Freiflächeninanspruchnahme durch Siedlungs- und Verkehrsflächen bei rund 8 Hektar/Tag (Stand 2003)11. Der räumliche Schwerpunkt der zusätzlichen Flächeninanspruchnahme liegt in den an die Metropole Berlin angrenzenden Bereichen, während auf Grund der Bevölkerungsabnahme im übrigen Gebiet Brandenburgs von einer deutlich langsameren Zunahme der Freiflächeninanspruchnahme auszugehen ist. Die Nationale Nachhaltigkeitsstrategie verfolgt das Ziel, die tägliche Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis 2020 um gut zwei Drittel auf bundesweit 30 Hektar zu reduzieren. Umgerechnet auf die Fläche des Landes Brandenburg sind dies rund 2,5 Hektar pro Tag12. Obwohl seit 2001 eine Stagnation der Zunahme der Freiflächeninanspruchnahme festzustellen ist, ist diese Verringerung und auch das für 2050 angestrebte Ziel einer vollständigen Vermeidung zusätzlicher Flächeninanspruchnahme nicht absehbar (vgl. Umweltdaten Brandenburg 2005).

Trotz der Bemühungen im Rahmen der Lokalen Agenda 21 ist auch in Berlin nicht von einem substanziellen Rückgang der zusätzlichen Freiflächeninanspruchnahme auszugehen. Ein besonderer Druck liegt dabei in den Randbereichen der Metropole. Räumlich begrenzt finden sich aber auch Tendenzen, die zur Rückgewinnung unversiegelter Flächen führen (z. B. Stadtumbaumaßnahmen in den östlichen Bezirken Berlins).

Bezüglich der Bodenbelastungen ist davon auszugehen, dass insgesamt eine weitere Reduzierung erreicht werden kann u.a. auf Grund des steigenden Anteils der ökologischen Landwirtschaft, der fortgesetzten Bemühungen der Altlastenbeseitigung sowie der weiteren Verbesserung von Technologien (Energieeffizienz, Emissionsreduzierung).

3.5    Wasser

Für die Darstellung des Umweltzustandes in Bezug auf das Schutzgut Wasser im Planungsraum Berlin-Brandenburg wurde insbesondere auf Informationen der Bestandserfassung im Rahmen der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zurückgegriffen.

Zustandsbeschreibung

Grundwasser/Trinkwasser

Im Planungsraum dominieren unverfestigte silikatische Porengrundwasserleiter unter Deckschichten mit geringer Schutzwirkung. In den großflächigen Tagebaugebieten im Süden Brandenburgs werden die natürlichen Grundwasserschichten durch bergbaubedingte Eingriffe gestört und sind grundlegend verändert.

Im Bereich der Länder Berlin und Brandenburg finden sich 51 Grundwasserkörper, deren Größe sich zwischen 26 Quadratkilometer und 3 358 Quadratkilometer bewegt. 30 von ihnen reichen über die Grenzen des Gebietes hinaus.

Die Grundwasserbeschaffenheit kann flächenhaft als gut eingestuft werden; regionale Verunreinigungen, z. B. durch landwirtschaftliche Nutzung, ehemaligen Bergbau, kommunale Abwässer, ehemalige Abwasserverrieselung oder Altlasten können vorkommen.

Auf der Grundlage der ersten Bestandsaufnahme im Zuge der Umsetzung der WRRL wurde für 26 Grundwasserkörper, die den überwiegenden Teil der Fläche im Planungsraum umfassen, bereits eingeschätzt, dass die gesetzten Gütekriterien wahrscheinlich bereits erreicht sind. Allerdings ist die Zielerreichung für die verbleibenden 25 Grundwasserkörper unklar oder unwahrscheinlich. Dies gilt vor allem in der Braunkohlenregion im Süden des Landes und in den dicht besiedelten Bereichen.

Die größten Trinkwasserentnahmen erfolgen in und im näheren Umfeld von Berlin. Die Trinkwassergewinnung im Planungsraum ist insgesamt rückläufig. Der Rückgang der Grundwasserförderung hat seit 1990 zu einem flächendeckenden Anstieg der Grundwasserstände im Berliner Stadtgebiet geführt. Im übrigen Planungsraum sind vorwiegend in den Hochflächen fallende Grundwasserstände zu verzeichnen, während in den Niederungen in den letzten Jahren leicht steigende Grundwasserstände zu beobachten waren. In der Braunkohlenregion im Südosten des Planungsraumes sind sie vollständig anthropogen beeinflusst.

Die bergbaubedingten Wasserentnahmen in der Braunkohlenregion dienen der Freihaltung der Braunkohlentagebaue. Dies führt zu großräumigen Grundwasserabsenkungen mit starkem Einfluss auch auf die Oberflächengewässer (Wasserstände, Wassermengen, Wasserbeschaffenheit), die grundwasserabhängigen Landökosysteme sowie die Trinkwasserversorgung aus Uferfiltrat. Beim Wiederanstieg des Grundwassers nach Ende des Bergbaus können sich die hydrochemischen Eigenschaften des Wassers durch die erfolgte Belüftung der Grundwasserleiter stark verändern. Es entstehen zum Teil stark mineralisierte Wässer mit hohen Sulfat- und Metallgehalten, die das Grundwasser, die Vorfluter und die entstehenden Tagebauseen in ihrer Wasserqualität beeinträchtigen. In Gebieten des Sanierungsbergbaus haben sich durch den Grundwasseranstieg diese Szenarien bereits eingestellt.

Oberflächenwasser

Der Raum Berlin-Brandenburg besitzt ein reich verzweigtes Gewässernetz, das vorwiegend dem Einzugsbereich der Elbe zuzuordnen ist und zu einem weitaus kleineren Teil im Osten dem Einzugsbereich der Oder. Mit knapp 30 000 Kilometer Fließgewässer und rund 3 000 Seen > 1 Hektar zählt das Gebiet zu einer der an Binnengewässern reichsten Regionen in Deutschland. Weitere großflächige Seen entstehen durch Flutung von gestalteten Tagebaurestlöchern.

Im Rahmen der o.g. Bestandserfassung wurden entsprechend den Vorgaben der WRRL Fließgewässer mit einem Einzugsgebiet > 10 Quadratkilometer und Seen ab einer Größe von 50 Hektar bezüglich ihrer qualitativen Beschaffenheit näher untersucht13. Erwartungsgemäß sind die Beeinträchtigungen im Stadt-Umland-Zusammenhang von Berlin und Potsdam besonders hoch. So wurde für Berlin eingeschätzt, dass ca. 74 Prozent der Gewässer die Zielwerte der WRRL nicht erfüllen. Aber auch in Brandenburg fällt der weitaus überwiegende Anteil der Oberflächengewässer im Vergleich des Zustandes mit den Zielen der WRRL in die Kategorien „Zielerreichung unwahrscheinlich“ oder „Zielerreichung unklar“.

Voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des LEP B-B und planrelevante Umweltprobleme

Nach den Szenarien des Potsdamer Instituts für Klimafolgenforschung (PIK) (PIK-Report: Gerstengarbe, F.-W., 2003) ist in den nächsten Jahren mit einem Rückgang der mittleren Jahresniederschläge bei gleichzeitig steigenden Temperaturen zu rechnen. Dadurch wird die Sickerwasserbildung im langjährigen Mittel um ca. 46 mm/Jahr abnehmen. Die absehbaren Folgen könnten eine deutliche Verringerung der Grundwasservorräte, ein Absinken der Wasserstände der Oberflächengewässer und eine Abnahme der Gewässerqualität sein. Demgegenüber werden die auf Grund der Umsetzung der WRRL erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerqualität stehen.
Anthropogene Nähr- und Schadstoffeinträge sollen dabei reduziert und Verbesserungen der Gewässerstrukturen durchgeführt werden.

Die Wasserverhältnisse im Südosten des Planungsraumes bleiben durch den Braunkohlenbergbau dauerhaft beeinflusst. In Gebieten des Sanierungsbergbaus reduzieren sich sukzessive die Grundwasserdefizite bzw. haben sich bereits stationäre Grundwasserverhältnisse eingestellt. Der vorbergbauliche Zustand der Grundwasserleiter ist grundsätzlich jedoch nicht wiederherstellbar. Das Entstehen neuer Gewässer bedingt einen dauerhaft anhaltenden Rückgang des Gebietsabflusses. Auch die Beeinflussung der Wasserbeschaffenheit (Sulfat, Eisen, Aluminium, Ammonium) mit möglichen Auswirkungen auf die Vorflutsysteme und gegebenenfalls die Trinkwasserversorgung wird langfristig anhalten. Dabei können auch bisher nicht durch Grundwasserabsenkung betroffene Gebiete beeinflusst werden. Potenzielle Summationseffekte mit den Tagebauen auf sächsischem Gebiet können auftreten.

3.6    Klima und Luft

Zustandsbeschreibung

Mit mittleren Niederschlägen deutlich unter 600 Millimeter ist Berlin-Brandenburg eine der niederschlagsärmsten Regionen in Deutschland. Das Klima ist auf Grund der östlichen Lage bereits kontinental geprägt mit deutlichen Temperaturextrema, d.h. vergleichsweise kalten Wintern und heißen Sommern. Modifiziert werden die klimatischen Verhältnisse insbesondere durch die Flächennutzung und weniger durch die weitgehend fehlenden Reliefunterschiede. Im Raum Berlin ist ein deutlicher Einfluss der städtischen Verdichtung mit höheren Durchschnittstemperaturen und Niederschlägen zu spüren.

Diesen durch Luftschadstoffe gering belasteten Gebieten stehen in einzelnen Städten Brandenburgs und in Berlin Bereiche mit zum Teil deutlichen Belastungsspitzen vorwiegend durch Stickstoffdioxid und Feinstaub gegenüber. Mit 43 bis 56 µg/m3 wurden im Jahr 2007 an Verkehrs-Messstellen in Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus erhöhte NO2-Jahresmittelwerte gemessen, die den ab 2010 geltenden Grenzwert von 40 µg/m3 (Jahresmittelwert) übersteigen. In Kernbereichen Berlins wird dieser Grenzwert zum Teil mit einem Spitzenwert von 59 µg/m3 noch deutlicher überschritten. Spitzenbelastungen durch Schwebstaub spielen in innerstädtischen Bereichen ebenfalls eine entscheidende Rolle. Der PM 10-Kurzzeit-Grenzwert, der pro Jahr nicht mehr als 35 Überschreitungen eines Tagesmittelwertes von 50 µg/m3 Feinstaub zulässt, wurde an den Verkehrs-Messstellen in den größeren Städten Brandenburgs (38 bis 96 Überschreitungen im meteorologisch ungünstigen Jahr 2006 bzw. 59 Überschreitungen nur in Cottbus im meteorologisch günstigen Jahr 2007) und in Berlin (2006: 48 bis 71 Überschreitungen) deutlich überschritten. Bezüglich der Ozon-Belastungen wurden 2007 nur vereinzelt kritische Belastungen > 180 µg/m3 (1-Stunden-Mittelwert) erreicht, während der Hitzesommer 2006 in Brandenburg nahezu flächendeckend für Überschreitungen sorgte. Dabei treten Spitzenwerte weniger in Innenstädten mit hoher verkehrsbedingter Luftbelastung (NO-Emissionen), sondern vorwiegend an Stadträndern auf. Das EU-weit geltende maximale tägliche 8-Stunden-Mittel von 120 µg/m3, das im dreijährigen Mittel nicht öfter als an 25 Tagen überschritten werden darf, konnte zwischen 2005 und 2007 an 9 von 15 Stationen in Brandenburg nicht eingehalten werden. In Berlin wurden die Werte im Jahr 2006 am Stadtrand an 23 bis 41 Tagen überschritten.

Die Belastung der Luft im Planungsraum Berlin-Brandenburg mit Schwefeldioxid, Kohlenmonoxid, Benzol und Blei konnte bereits bis Ende des vergangenen Jahrzehnts erheblich reduziert werden, so dass die Grenzwerte heute flächendeckend weit unterschritten werden.

Voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des LEP B-B und planrelevante Umweltprobleme

Der PIK-Report geht von einer Zunahme der durchschnittlichen Jahrestemperatur von 1,4 Grad (2001 bis 2055) und einem weiteren spürbaren Rückgang der Niederschläge (Szenarien zwischen -18 und -221 Millimeter) mit entsprechenden Folgen für den Wasserhaushalt im Raum Berlin-Brandenburg aus. Gleichzeitig wird eine Zunahme klimatischer Extremereignisse mit Starkregen und Trockenperioden erwartet.

Unter Berücksichtigung der strengeren Anforderungen der Luftqualitätsrichtlinien stellt die Feinstaubbelastung (PM10) in Berlin und vielen größeren Städten Brandenburgs ein ernst zu nehmendes Problem dar. Dem wird durch entsprechende Maßnahmen auf der Basis von Luftreinhalteplänen und Aktionsplänen entgegengewirkt. In Brandenburg war die Aufstellung von Luftreinhalteplänen in drei Städten notwendig. Zusätzlich befinden sich Aktionspläne in Umsetzung bzw. in Aufstellung. In Berlin wird durch die seit 1. Januar 2008 eingeführte ca. 88 Quadratkilometer große Umweltzone innerhalb des Berliner S-Bahn-Ringes schrittweise bis 2010 eine erhebliche Entlastung der ca. 1 Mio. Einwohner der besonders dicht bebauten Innenstadt erwartet.

3.7    Kultur- und Sachgüter

Zustandsbeschreibung

Kultur- und Sachgüter wie öffentliche und private Bauwerke, Straßen, Eisenbahnlinien sowie sonstige Infrastruktureinrichtungen und -trassen stellen erhebliche Sachwerte dar. Sie sind im gesamten Planungsraum verbreitet, schwerpunktmäßig konzentrieren sich diese Werte allerdings in Berlin und den größeren Städten in Brandenburg. Kulturhistorisch bedeutende Kultur- und Sachgüter sind zumeist als Denkmale geschützt (zur weitergehenden Zustandsbeschreibung des Denkmalbestandes siehe Kapitel 3.2). Erhöhte Schadensrisiken für Kultur- und Sachgüter bestehen in Gebieten, die auf Grund der topografischen Lage, vor allem in Niederungen der Flusseinzugsgebiete von Elbe und Oder, hochwassergefährdet sind.

Voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des LEP B-B und planrelevante Umweltprobleme

Der Klimawandel und die damit verbundenen Wetterextreme wie Stürme und Starkregenereignisse führen zu erhöhten Schadensrisiken für Kultur- und Sachgüter. Beide Länder haben es sich daher zur Aufgabe gemacht, dem forcierten Klimawandel im Rahmen ihrer Energiepolitik und Klimaschutzstrategien entgegenzuwirken. Ebenso gewinnt der vorbeugende Hochwasserschutz zunehmend an Bedeutung.

3.8    Wechselwirkungen

Die einzelnen Schutzgüter stellen jeweils nur Teilaspekte des gesamten Wirkungsgefüges der Prozesse in Natur und Landschaft dar. Eine isolierte Betrachtung und Bewertung der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter ohne Beachtung der Wirkungszusammenhänge würde zum Teil zu widersprüchlichen und unvollständigen Ergebnissen führen.

In dem hier gewählten Untersuchungsansatz werden bestimmte Umweltfunktionen betrachtet, die sich einzelnen Schutzgütern zuordnen lassen, deren konkrete Bedeutung aber schutzgutübergreifend zu bestimmen ist. So sind z. B. besonders wertvolle Biotopstrukturen zumeist an Böden mit besonderen Standortfaktoren gebunden. Diese Standorte stellen in der Regel für das Landschaftsbild und auf Grund ihres Erholungspotenzials für die Gesundheit des Menschen ebenfalls wertvolle Bereiche dar. Die Beurteilung der Grundwassergefährdung und Gewässerdynamik ist nur im Zusammenhang mit der Betrachtung der Bodenverhältnisse und der klimatischen Situation beschreibbar, ebenso wie die Bewertung des kulturellen Erbes oder der klimatisch-lufthygienischen Situation nicht ohne den Zusammenhang mit dem Schutzgut Mensch sinnvoll ist.

4    Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen der Umsetzung des Planes auf die Umwelt

In einem ersten Prüfungsschritt wurden alle Festlegungen des LEP B-B (Teil III gegebenenfalls in Verbindung mit Teil V) hinsichtlich ihrer Umweltrelevanz überprüft. Die Plansätze 2.1 (Z) und 2.2 (G) sowie die folgenden Absätze innerhalb weiterer Plansätze 4.5 (Z) Absatz 2 und 4.8 (G) Absatz 2 enthalten nur Definitionen und besitzen somit keine Umweltrelevanz. In folgendem Kapitel 4.1 werden die verbliebenen Festlegungen des LEP B-B mit Umweltrelevanz hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt untersucht. Dabei werden die allgemeinen positiven und negativen Auswirkungstendenzen beschrieben und auf deren mögliche Erheblichkeit eingegangen. In Kapitel 4.2 wird auf die möglichen Auswirkungen des Planes auf das Schutzgebietssystem Natura 2000 eingegangen und in Kapitel 4.3 erfolgt eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Gesamtplanes.

4.1    Auswirkungen der raumordnerischen Ziele und Grundsätze auf die Umwelt, Planungsalternativen sowie Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen

Die Beschreibung der Auswirkungen der Ziele und Grundsätze wird in der Reihenfolge der einzelnen Festlegungen des LEP B-B entsprechend der in Kapitel 1.3.1 des Umweltberichts dargestellten Methodik vorgenommen.

4.1.1    Hauptstadtregion

Regelungsinhalt des LEP B-B

Mit den Plansätzen 1.1 (G) und 1.2 (G) werden Grundsätze für die Entwicklung der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg bestimmt. Diese soll in ihrer Vielfalt im Sinne einer großräumigen Verantwortungsgemeinschaft nach dem Prinzip „Stärken stärken“ nachhaltig und integriert weiterentwickelt werden.

Umweltauswirkungen

Durch diese Festlegungen wird in einer programmatischen Form ein Rahmen für Entwicklungen gesetzt. Damit verbunden ist eine weit gefasste Schwerpunktsetzung für die mögliche zukünftige Umsetzung von Vorhaben, die auch mit negativen Umweltauswirkungen verbunden sein können und gegebenenfalls der UVP-Pflicht unterliegen. Konkrete Umweltauswirkungen sind jedoch nicht absehbar Die Rahmensetzung erlaubt einen erheblichen Abwägungs- und Gestaltungsspielraum auf den nachfolgenden Planungsebenen, so dass keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Planungsalternativen sowie Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen

Da von den Festlegungen zur Hauptstadtregion keine direkten erheblichen negativen Umweltauswirkungen ausgehen, sind keine Maßnahmen zur Minderung oder zum Ausgleich von negativen Umweltwirkungen erforderlich. Sinnvolle Planungsalternativen bieten sich nicht an.

4.1.2    Zentrale-Orte-System

Regelungsinhalt des LEP B-B

Das Zentrale-Orte-System ist ein normiertes, flächendeckendes und hierarchisches System von Orten, die komplexe Funktionen für ihr Umland erfüllen. Die Zentralen Orte übernehmen entsprechend ihrer Funktion und Einstufung im zentralörtlichen System Aufgaben für die Gemeinden ihres jeweiligen übergemeindlichen Verflechtungsbereiches. Das Zentrale-Orte-System in der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg besteht aus den Elementen Metropole, Oberzentrum, Mittelzentrum und Mittelzentrum in Funktionsteilung. Auf die Festlegung von Zentren der Nahbereichsebene wird verzichtet, da im Zuge der Gemeindegebietsreform leistungsfähige Gemeinden und Ämter entstanden sind, in denen die Grundversorgung der Bevölkerung abgesichert wird. Der LEP B-B regelt das Zentrale-Orte-System abschließend und ersetzt auch die Festlegungen von Zentralen Orten in den Regionalplänen.

In den Plansätzen werden das System der Zentralen Orte festgelegt (Plansätze 2.1 (Z), 2.5 (Z), 2.7 (Z), 2.9 (Z)) sowie Grundsätze zu deren Entwicklung ausformuliert (Plansätze 2.2 bis 2.4 (G), 2.6 (G), 2.8 (G), 2.10 bis 2.12 (G)).

Umweltauswirkungen

Die Entscheidung für die Anwendung des Zentrale-Orte-Systems als Steuerungsansatz für die raumstrukturelle Entwicklung hat das Ziel, einen Orientierungsansatz für Standortentscheidungen mit gemeindeübergreifender Bedeutung zu treffen, der insbesondere auf Funktionen der öffentlichen Daseinsvorsorge abzielt. Durch das System der Zentralen Orte soll die Entwicklung vorrangig auf geeignete Bereiche des Planungsraumes gelenkt werden. Dies führt auf der einen Seite zu einer Rahmensetzung für eine mögliche räumliche Konzentration von Funktionen, die im Falle eines Ausbaus mit voraussichtlich negativen Umweltauswirkungen, die alle Schutzgüter betreffen, verbunden sein können. Auf der anderen Seite führt das Zentrale-Orte-System in der Tendenz zu einer Schonung großer Teile der im Planungsraum großflächig vorhandenen ökologisch empfindlichen und ruhigen Räume und deren Nutzungen und Funktionen (natürliche Lebensgrundlage, ökologischer Ausgleichsraum, insbesondere zum Schutz des Klimas und zur Minderung der Folgen des Klimawandels und deren Anpassung, landschaftlicher Erlebnisraum, Wirtschaftsraum).

Durch die Festlegung des Zentrale-Orte-Systems im LEP B-B entstehen keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen.

Planungsalternativen sowie Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen

Die Entscheidung für den Einsatz raumordnerischer Steuerungselemente zur Entwicklung der Raumstruktur durch das Zentrale-Orte-System verfolgt die Zielrichtung, die Entwicklung von Einrichtungen der Daseinsvorsorge durch Entwicklungsoptionen an geeigneten Standorten und Entwicklungsrestriktionen an ungeeigneten Standorten zu beeinflussen. Ein Standortangebot zur räumlichen Bündelung der Funktionen der Daseinsvorsorge ist günstiger zu bewerten als der Verzicht auf ein solches Angebotssystem, da die ungerichtete Verteilung der Einrichtungen im Raum ein zusätzliches Verkehrsaufkommen mit sich bringen würde. Die Auswahl der Zentralen Orte erfolgte insbesondere auf der Grundlage von Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien sowie bereits wahrgenommenen Funktionen. Im Gegensatz zur bisherigen raumplanerischen Konzeption steht die vorhandene funktionale Ausstattung der Zentren im Hintergrund. Mit der besonderen Berücksichtigung der Erreichbarkeit der Zentralen Orte für die Bewohner des jeweiligen zentralörtlichen Verflechtungsbereiches werden diejenigen Orte prioritär für die zentralörtliche Prädikatisierung bevorzugt, die summarisch gesehen geringere Wegelängen bzw. Fahrleistungen indizieren und damit tendenziell einen reduzierten Verkehrsflächenbedarf sowie minimierte Lärm- und Luftschadstoffbelastungen zur Folge haben. Die Auswahl und Festlegung der Zentralen Orte ist damit die eigentliche Alternativenprüfung, wobei es im Zuge des Erarbeitungsverfahrens eine umfangreiche, zum Teil auch öffentlich diskutierte Alternativenprüfung hinsichtlich der Netzdichte des Zentrale-Orte-Systems gegeben hat. Diskutiert wurden insbesondere die Fragen, welche Mindesttragfähigkeiten für die Einzugsbereiche Zentraler Orte erforderlich sind und welche Erreichbarkeiten der Zentralen Orte aus ihrem Einzugsbereich zumutbar sind. Weitergehende Umweltkriterien spielten bei der Auswahl der Zentralen Orte keine Rolle.

Durch die verbindliche Festlegung des Freiraumverbundes im LEP B-B (vgl. Kapitel 4.1.5 des Umweltberichts) wird die Umsetzung von Vorhaben mit möglichen negativen Umweltauswirkungen im Bereich ökologisch empfindlicher Bereiche auch innerhalb Zentraler Orte eingeschränkt.

Da von den Festlegungen zum Zentrale-Orte-System keine direkten erheblichen negativen Umweltauswirkungen ausgehen, sind keine Maßnahmen zur Minderung oder zum Ausgleich von negativen Umweltwirkungen erforderlich. Sinnvolle Planungsalternativen bestehen nicht (Abschichtung nach unten).

4.1.3  Kulturlandschaft

Regelungsinhalt des LEP B-B

In den Plansätzen 3.1 (G) und 3.2 (G) wird eine aktive Kulturlandschaftsentwicklung angeregt, durch die die differenzierten Qualitäten in allen Teilräumen des Planungsgebietes herausgearbeitet und ihre Potenziale entwickelt werden sollen. Dabei sind alle Bereiche des ländlichen und städtischen Raumes mit eingeschlossen, wobei räumliche Prioritäten des Handlungsbedarfes benannt werden. Diese Kulturlandschaftsentwicklung soll über kooperative Raumentwicklungskonzepte befördert werden und dazu beitragen, den Kulturlandschaftswandel nachhaltig zu gestalten sowie regionale Strukturprobleme zu mindern.

Umweltauswirkungen

Die Festlegungen zur Kulturlandschaft setzen keinen Rahmen für die Umsetzung UVP-pflichtiger Vorhaben und es sind auch keine Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten zu erwarten. Erhebliche negative Umweltauswirkungen infolge der Umsetzung der Festlegungen können somit ausgeschlossen werden. Inwieweit überhaupt positive oder auch negative Umweltauswirkungen daraus resultieren, ist von der jeweiligen Schwerpunktsetzung in den auf regionaler Ebene zu definierenden kulturlandschaftlichen Handlungsräumen abhängig. Tendenziell sind aber insbesondere für das Schutzgut Landschaft und kulturelles Erbe durch eine kooperative, die kulturlandschaftlichen Qualitäten aufgreifende Regionalentwicklung positive Effekte zu erwarten.

Eine vertiefte Prüfung der Umweltauswirkungen ist erst auf regionaler oder lokaler Ebene vor dem Hintergrund konkreter planerischer Vorhaben möglich (Abschichtung).

Planungsalternativen sowie Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen

Da von den Festlegungen zur Kulturlandschaft keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen ausgehen, sind keine Maßnahmen zur Minderung oder zum Ausgleich von negativen Umweltwirkungen erforderlich. Sinnvolle Planungsalternativen bieten sich nicht an (Abschichtung nach unten).

4.1.4    Steuerung der Siedlungsentwicklung

Regelungsinhalt des LEP B-B

Mit den Festlegungen zur Steuerung der Siedlungsentwicklung ist beabsichtigt, einen Rahmen für die Entwicklungsabsichten kommunaler Akteure zu schaffen.

Zur qualitativen Steuerung der Siedlungsentwicklung werden Festlegungen (Plansätze 4.1 (G), 4.2 (Z), 4.3 (Z)) formuliert, die auf eine Konzentration der Entwicklung auf bestehende Siedlungsbereiche und vorhandene Infrastrukturen bei gleichzeitiger Schonung landschaftlich und ökologisch wertvoller Bereiche (Freiraumverbund) abzielen.

Durch textliche Festlegungen, zum Teil in Verbindung mit zeichnerischen Festlegungen wird ein Rahmen für die Siedlungsentwicklung in den unterschiedlich geprägten Teilräumen geschaffen (Plansatz 4.5 (Z)).

In weiteren Regelungen wird auf die folgenden Themen eingegangen:

  • Umgang mit militärischen und zivilen Konversionsflächen (Plansatz 4.4 (G))
  • Freihaltung von Standorten für großflächige gewerblich-industrielle Vorhaben (Plansatz 4.6 (G))
  • Zulässigkeit und Standortwahl für großflächige Einzelhandelseinrichtungen (Plansätze 4.7 (Z), 4.8 (G), 4.9 (G))

Umweltauswirkungen

  • Entwicklung von Siedlungsflächen

Die Siedlungsentwicklung soll auf die vorhandenen Siedlungskerne und unmittelbar angrenzende Bereiche gelenkt werden. Für die Bereiche außerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung und außerhalb der Zentralen Orte wurde eine Orientierung auf die Innenentwicklung festgelegt, die nur in Ausnahmefällen durch zusätzliche Entwicklungsoptionen im Außenbereich ergänzt werden darf. Durch die Möglichkeit, die Entwicklungsoptionen mehrerer amtsangehöriger Gemeinden räumlich zu kumulieren, wird der Konzentrationsgedanke fortgesetzt und ermöglicht weitere Spielräume auch zur Vermeidung von Eingriffen in empfindliche Freiraumstrukturen.

Außer durch die Festlegung des Freiraumverbundes wird die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen innerhalb Zentraler Orte außerhalb des Stadt-Umland-Zusammenhangs von Berlin und Potsdam quantitativ nicht eingegrenzt. Die Festlegung eines Gestaltungsraumes Siedlung innerhalb des Stadt-Umland-Zusammenhangs von Berlin und Potsdam hat zum Ziel, den höheren Entwicklungsdruck auf die günstig erschlossenen Siedlungsbereiche, insbesondere die von Berlin ausgehenden Schienenverkehrsachsen, zu konzentrieren, an denen sich siedlungsgeschichtlich bereits die höchste Verdichtung ergeben hat.

Die beabsichtigte räumliche Konzentration und Bündelung unterstützt als positive Umweltauswirkung eine Schonung empfindlicher und wertvoller Bereiche (biotische und abiotische Schutzgüter) außerhalb der Konzentrationsbereiche. Durch eine starke räumliche Konzentration der Siedlungsnutzungen können aber auch negative Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden (z. B. Lärmbelastung der Bevölkerung, weitere Bodeninanspruchnahme usw.). Die Regelungen des LEP B-B orientieren sich auf Bereiche, die bereits mit bestehenden Nahverkehrsangeboten ausgestattet sind. Die gute Zugänglichkeit zu Angeboten des ÖPNV soll die in der Fläche bestehende Abhängigkeit vom motorisierten Individualverkehr mindern und somit einen Beitrag zur umweltfreundlichen Verkehrsgestaltung leisten. Die Reduzierung der Kohlendioxidemissionen durch Verringerung des motorisierten Individualverkehrs unterstützt die gesetzlichen Vorgaben zur Minderung des Ausstoßes von Kohlendioxid und trägt somit zum Klimaschutz bei. Inwieweit negative Umweltauswirkungen induziert werden und wie diese minimiert werden können, kann erst durch Umweltprüfungen hinsichtlich etwaiger zusätzlicher Siedlungsflächenausweisungen auf der Ebene der Regional- und Flächennutzungsplanung vor dem Hintergrund der Festlegung konkreter Bauflächen geklärt werden (Abschichtung).

Der LEP B-B setzt der Entwicklung zusätzlicher gewerblicher Flächen keine quantitativen Grenzen. Das Fehlen eines Konzentrationsgebotes für die Entwicklung von Gewerbegebieten kann die Zersiedelung der Landschaft nach sich ziehen, impliziert diese aber nicht. Auch hier sind erst auf der Ebene der Regional- und Flächennutzungsplanung konkrete Aussagen zu potenziellen Umweltauswirkungen möglich.

  • Umgang mit militärischen und zivilen Konversionsflächen

Durch die Festlegungen zum Umgang mit Konversionsflächen werden keine konkreten baulichen Vorhaben geplant. Durch die gezielte Lenkung städtebaulich schwer integrierbarer Vorhaben auf vorbelastete, bebaute oder versiegelte Konversionsflächen, bei denen eine raumverträgliche Infrastrukturanbindung gewährleistet ist, soll eine Inanspruchnahme noch unbelasteter Freiräume weitgehend vermieden werden. Die im LEP B-B für die Ansiedlung auf Konversionsflächen genannten Vorhaben sind in der Regel UVP-pflichtig, so dass hier eine Rahmensetzung für die Umsetzung von Vorhaben mit potenziell erheblichen negativen Umweltauswirkungen erfolgt. Allerdings lässt die Festlegung einen so großen räumlichen und sachlichen Abwägungs- und Gestaltungsspielraum für die nachfolgenden Planungsebenen, dass auch von dieser Festlegung keine direkten erheblichen negativen Umweltauswirkungen ausgehen. Durch Umweltprüfungen auf nachgeordneten Ebenen können Beeinträchtigungen vermieden oder minimiert werden (Abschichtung).

Tendenziell trägt der durch den LEP B-B gesetzte Rahmen dazu bei, bereits im Rahmen der hochstufigen Planung die Gefahr erheblicher negativer Umweltauswirkungen für ökologisch und landschaftlich wertvolle Gebiete zu reduzieren, was sich insbesondere auf das Schutzgut Boden positiv auswirkt.

Unterstützt wird dieser Steuerungsgedanke durch die gesonderte Regelung in Plansatz 4.4 (G) Absatz 3 zu den Konversionsflächen außerhalb innerörtlicher Siedlungsflächen mit hochwertigen Freiraumpotenzialen, die zugunsten von Freiraumnutzungen entwickelt werden sollen. Dies wirkt sich positiv auf alle biotischen und abiotischen Schutzgüter aus.

  • Freihaltung von Standorten für großflächige gewerblich-industrielle Vorhaben

Bei einer Realisierung großflächig gewerblich-industrieller Vorhaben ist in der Regel mit möglichen erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu rechnen. Durch den LEP B-B werden für entsprechende Vorhaben 24 gezielt ausgewählte, besonders geeignete Standorte festgelegt, die speziell für die Ansiedlung flächenintensiver Großvorhaben von einer kleinteiligen gewerblichen Bebauung freigehalten werden sollen. Bereits bei der Standortwahl wurden dabei die zum jetzigen Kenntnisstand als relevant erkennbaren Umweltaspekte strategisch mit einbezogen. Alle Standorte liegen außerhalb des Freiraumverbundes. Dadurch wird sichergestellt, dass die in den Freiraumverbund integrierten fachrechtlich geschützten Gebiete sowie weitere in den Verbund integrierte hochwertige Flächen für den Ressourcenschutz (vgl. LEP B-B Tabelle 5) nicht beeinträchtigt werden. Zudem wurden Mindestabstände gegenüber Siedlungsgebieten sowie eine günstige Zuordnung zur vorhandenen leistungsfähigen Verkehrsinfrastruktur berücksichtigt. Dies setzt bereits einen Rahmen für die genannten Vorhaben, durch den das Risiko erheblicher negativer Umweltauswirkungen – soweit diese auf der Ebene und im Maßstab des LEP B-B bereits erkennbar sind – reduziert ist.

Sonstige mögliche Umweltauswirkungen können erst bei Kenntnis des konkreten Vorhabens beurteilt werden. Im Falle einer konkreten Inanspruchnahme dieser Standorte sind auf nachgeordneten Planungsebenen auf den Einzelstandort bezogen vertiefende Umweltprüfungen vorzunehmen (Abschichtung).

  • Zulässigkeit und Standortwahl für großflächige Einzelhandelseinrichtungen

Die Planung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen wird weitgehend auf das Gebiet der Zentralen Orte konzentriert und entsprechend ihrer Funktion im Umfang begrenzt. Innerhalb der Zentralen Orte soll entsprechend den Sortimenten von geplanten Einzelhandelseinrichtungen eine weitere Konzentration auf die städtischen Kernbereiche erfolgen. Die Zielrichtung der räumlichen Bündelung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen in Zentralen Orten sowie das raumordnerische Beeinträchtigungsverbot führen tendenziell zu positiven Wirkungen auf die Umwelt (mit Schwerpunkt bei den Schutzgütern Boden, Klima und Luft sowie Mensch und Gesundheit). Empfindliche Bereiche außerhalb der Konzentrationszonen werden geschont und ein sonst möglicherweise erforderlicher Ausbau der Verkehrsinfrastruktur vermieden. Eine weitergehende, vertiefte Umweltprüfung ist auf der Stufe des LEP B-B nicht möglich, da keine konkreten Standorte festgelegt werden. Diese Prüfung kann daher erst auf der Ebene der Regional- oder Flächennutzungsplanung erfolgen (Abschichtung).

Planungsalternativen sowie Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen

Die Entscheidung für den Einsatz raumordnerischer Steuerungselemente zur Ausgestaltung der Siedungsentwicklung verfolgt die Zielrichtung, die raumstrukturelle Entwicklung durch Entwicklungsoptionen an geeigneten Standorten und Entwicklungsrestriktionen an ungeeigneten Standorten zu beeinflussen. Sie schränkt damit den grundgesetzlich garantierten Gestaltungsspielraum kommunaler Akteure im Spannungsfeld zwischen kommunaler Selbstverwaltung und raumordnerischen Vorgaben im Rahmen der Anpassungspflichten des Baugesetzbuches ein.

Da von den Festlegungen zur Steuerung der Siedlungsentwicklung keine direkten erheblichen negativen Umweltauswirkungen ausgehen, sind keine Maßnahmen zur Minderung oder zum Ausgleich von negativen Umweltwirkungen erforderlich. Sinnvolle Planungsalternativen bestehen nicht.

 4.1.5    Steuerung der Freiraumentwicklung

Regelungsinhalt des LEP B-B

Zur Steuerung der Freiraumentwicklung werden im LEP B-B Festlegungen zum Schutz der Freiraumfunktionen gegenüber einer raumbedeutsamen Inanspruchnahme und Zerschneidung getroffen (Plansatz 5.1 (G)). Besonders hochwertige Freiraumfunktionen werden in einem großräumig übergreifenden Raumordnungsgebiet Freiraumverbund besonders geschützt (Plansatz 5.2 (Z)). Für den vorsorgenden Hochwasserschutz wird ein Risikobereich Hochwasser festgelegt (Plansatz 5.3 (G)).

Umweltauswirkungen

Generell ergeben sich aus den freiraumbezogenen Festlegungen positive Umweltauswirkungen. Der Freiraumverbund verknüpft ökologisch und landschaftlich wertvolle und fachrechtlich geschützte Flächen zu einem zusammenhängenden Verbund und begrenzt dessen Inanspruchnahme auf ca. ein Drittel der Fläche des Gesamtplanungsraumes. Dem fachrechtlich abgesicherten Flächenschutz wird durch Verbindungsflächen ein wesentlicher Aspekt zum Erhalt und zur Entwicklung der Biodiversität sowie zur Minimierung der Landschaftszerschneidung hinzugefügt und planerisch festgesetzt. Hiermit werden im Sinne der Strategischen Umweltprüfung zentrale Umweltziele verbindlich umgesetzt, die sich insbesondere auf die Schutzgüter Landschaft, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Wasser sowie Klima und Luft richten. Die Einbeziehung von Mooren und Wäldern in die Gebietskulisse des Freiraumverbundes ist insbesondere wegen ihrer positiven Wirkungen auf den Landschaftswasserhaushalt (Anpassung an die Folgen des Klimawandels) und auf Grund ihrer Funktion als natürliche Kohlenstoffsenken für den Schutz des globalen Klimas von großer Bedeutung.

Innerhalb des Freiraumschutzes wird der vorsorgende Hochwasserschutz hervorgehoben. Betont wird die Vermeidung von Schäden an Sachwerten bzw. Kultur- und Sachgütern durch vorsorgende Maßnahmen bereits bei der Planung von Projekten in durch Hochwasser gefährdeten Gebieten. Hierdurch wird auch einer Umweltgefährdung (z.B. neben Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit durch Kontaminationen des Bodens und des Wassers) in vielfacher Hinsicht vorgebeugt. Vorsorgender Hochwasserschutz ist darüber hinaus eine Maßnahme zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels.

Planungsalternativen sowie Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen

Da von den Festlegungen zur Steuerung der Freiraumentwicklung positive Umweltauswirkungen ausgehen, sind keine Maßnahmen zur Minderung oder zum Ausgleich von negativen Umweltwirkungen erforderlich. Sinnvolle Planungsalternativen bieten sich nicht an.

4.1.6    Verkehrs- und Infrastrukturentwicklung sowie Energiegewinnung

Regelungsinhalt des LEP B-B

Der LEP B-B trifft Festlegungen zur Sicherung und Entwicklung der großräumig/überregional bedeutsamen Elemente der Verkehrsnetze und steuert durch Prioritätensetzung die erforderliche Sicherung der transnationalen Verkehrskorridore (Plansatz 6.1 (Z)) und der großräumigen und überregionalen Verkehrsverbindungen zur Anbindung der Zentralen Orte entsprechend ihrer Funktion (Plansatz 6.2 (Z)). Für Zentrale Orte werden Orientierungswerte für die Erreichbarkeit formuliert (Plansatz 6.3 (G)). Weiter werden in den Plansätzen 6.4 bis 6.9 des LEP B-B folgende Inhalte geregelt:

  • Verringerung der innerörtlichen Umweltbelastungen im Zuge übergeordneter Straßenverkehrsverbindungen (Plansatz 6.4 (G))
  • Entwicklung von Wasserstraßen und Häfen (Plansatz 6.5 (G))
  • Beschränkung des Linienflug- und Pauschalflugreiseverkehrs über 14 000 Kilogramm auf den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg International (BBI) (Plansatz 6.6 (Z))
  • Sicherung und Entwicklung von Standorten für Güterverkehrszentren sowie Sicherung vorhandener Schieneninfrastruktur zur Stärkung des Schienengüterverkehrs (Plansatz 6.7 (G))
  • Bündelung von Infrastrukturtrassen (Plansatz 6.8 (G) Absatz 1)
  • Standortwahl und Verkehrsanbindung für Vorhaben der technischen Infrastruktur, Ver- und Entsorgung sowie Energieerzeugung im Außenbereich (Plansatz 6.8 (G) Absatz 2 und 3)
  • Sicherung einheimischer Bodenschätze und Energieträger (Plansatz 6.9 (G))

Umweltauswirkungen

Die Festlegungen zur Steuerung der Verkehrs- und Infrastrukturentwicklung sowie zur Energiegewinnung haben überwiegend programmatischen Charakter. Es werden keine raumkonkreten Festlegungen von Flächen, Trassen oder Standorten getroffen. Die Festlegungen setzen einen sachlich und räumlich so weit gefassten Rahmen, dass auf den nachfolgenden Planungsebenen ein erheblicher Abwägungs- und Gestaltungsspielraum für eine umweltverträgliche Ausgestaltung von Trassen und Standorten vorhanden ist. Von den Festlegungen zur Steuerung der Verkehrs- und Infrastrukturentwicklung gehen keine direkten erheblichen negativen Umweltauswirkungen aus.

  • Transnationale Verkehrskorridore und übergeordnete Verkehrsverbindungen

Die Regelungen zur Verkehrsinfrastruktur spiegeln überwiegend den Ist-Zustand des vorhandenen Netzes wider. Soweit räumlich konkretisierte oder konkretisierbare Festlegungen vorliegen (Ziel zur Sicherung übergeordneter Verkehrsverbindungsfunktionen, Grundsatz zur Erreichbarkeit zwischen Zentralen Orten), können die dazu möglichen Maßnahmen und möglicherweise resultierende Umweltwirkungen erst auf der konkreten Fachplanungsebene auf Grund der räumlichen Verhältnisse, des Verkehrsbedarfes und anderer Kriterien ermittelt und beurteilt werden. Grundsätzlich wird eine flächensparende, gebündelte und den Freiraum schonende Entwicklung angestrebt, die überwiegend ohne Neutrassierungen auskommen soll. Bezüglich der großräumigen Verkehrsverbindungen liegen überwiegend bereits konkretere Planungen vor, die ihrerseits bereits auf Bundesebene im Bundesverkehrswegeplan (BVWP) oder zum Teil im Rahmen von Raumordnungsverfahren durch Umweltprüfungen begleitet wurden.

Auf Grund der Verteilung der UZVR > 100 Quadratkilometer im Planungsraum wird deutlich, dass es im Falle von Ausbau- oder Neubauvorhaben vorwiegend im Norden des Planungsgebietes schwierig wäre, relativ umweltverträgliche Lösungen zu finden, durch die keine Auswirkungen auf die UZVR entstehen. Auch eine Verdichtung des Verkehrs kann zu einer Zunahme der Zerschneidungswirkung im Raum beitragen. Diesem Umstand wird z. B. bei der bevorzugten Verbesserung der Schienenverbindungen in Richtung Skandinavien (über Rostock) und zum Baltischen Raum (über Stettin) Rechnung zu tragen sein. Auf der Ost-West-Achse sowie im Süden des Landes erscheint dies mit weniger Problemen verbunden zu sein.

  • Verringerung der innerörtlichen Umweltbelastungen im Zuge übergeordneter Straßenverkehrsverbindungen

Die weiterführenden Regelungen zur Straßeninfrastruktur zielen darauf ab, Umweltbelastungen (durch Verlärmung und Schadstoffimmissionen bezogen auf die Schutzgüter Mensch sowie Klima und Luft) insbesondere innerorts zu reduzieren und außerorts durch integrierte und flächensparende Planungen zur minimieren. Insoweit wird ein Rahmen gesetzt mit überwiegend positiver Tendenz bezüglich möglicher Umweltauswirkungen. Die im Einzelfall möglichen erheblichen negativen Umweltauswirkungen (z. B. auf die Schutzgüter Boden sowie Tiere und Pflanzen) von neuen Ortsumfahrungen müssen im Rahmen von Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren ermittelt und berücksichtigt werden (Abschichtung).

  • Entwicklung von Wasserstraßen und Häfen

Die Entwicklung von Wasserstraßen und Häfen wird im LEP B-B eingefordert, konkrete Regelungen zum Ausbau werden jedoch nicht getroffen. Die Entwicklung der vorhandenen Wasserstraßen und Häfen ist in der Regel mit Ausbaumaßnahmen verbunden, durch die negative Umweltauswirkungen entstehen können. Auch hier gibt es zum Teil bereits konkretere Planungen und Festlegungen des Bedarfes auf Bundesebene. Wasserstraßen liegen häufig in ökologisch besonders empfindlichen Bereichen (Schutzgüter Boden, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sowie Wasser). Zudem ist eine Veränderung der Trassenführung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand und entsprechenden Auswirkungen auf die Umwelt möglich. Der LEP B-B weist daher darauf hin, dass ein notwendiger Ausbau in Form einer naturverträglichen Wasserstraßengestaltung unter Beachtung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege, Städtebau, Denkmalschutz, Hochwasserschutz durch im Einzelfall angepasste wasserwirtschaftliche Maßnahmen erfolgen soll. Eine räumlich konkretisierte Vorhabensplanung und daraus möglicherweise resultierende Umweltwirkungen können erst auf der nachfolgenden Planungsebene beurteilt werden (Abschichtung).

  • Beschränkung des Linienflug- und Pauschalflugreiseverkehrs über 14 000 Kilogramm auf den Verkehrsflughafen BBI

Der LEP B-B verfolgt den Gedanken der Bündelung und Konzentration des Flugverkehrs. Dies bedeutet im Raum des Standortes Schönefeld eine zukünftig steigende Belastung mit entsprechenden unvermeidlich erheblichen negativen Umweltauswirkungen (die Auswirkungen sind in den Planungsverfahren zum LEP FS und zum Planfeststellungsverfahren in die Abwägung eingestellt worden). Die vorgesehene Schließung der innerstädtischen Flughäfen in Berlin führt insgesamt zu einer Entlastung (Schutzgüter Mensch und Gesundheit, Klima und Luft).

  • Sicherung und Entwicklung von Standorten für Güterverkehrszentren sowie Sicherung vorhandener Schieneninfrastruktur zur Stärkung des Schienengüterverkehrs

Kernanliegen dieser Regelungen ist die Förderung umweltfreundlicherer Verkehrsträger durch eine Verbesserung der Umschlagplätze. Im Mittelpunkt steht dabei die Förderung des Schienengüterverkehrs zur Minderung der Umweltbelastungen (Schwerpunkt Schutzgut Klima und Luft) durch den straßengebundenen Güterverkehr. Eine räumlich konkretisierte Flächenvorsorge und daraus möglicherweise resultierende Umweltwirkungen können erst auf der konkreten kommunalen Planungsebene auf Grund jeweiliger räumlicher Verhältnisse, Flächenbedarf und anderer Kriterien bestimmt und beurteilt werden (Abschichtung).

  • Bündelung von Infrastrukturtrassen sowie Standortwahl und Verkehrsanbindung für Vorhaben der technischen Infrastruktur, Ver- und Entsorgung sowie Energieerzeugung im Außenbereich

Durch den LEP B-B werden keine Prioritäten für konkrete Vorhaben der technischen Infrastruktur, Energieversorgung und der Ver- und Entsorgung gesetzt. Die Festlegungen dienen der Steuerung bei der Standort- und Trassenwahl zugunsten der Schonung der Freiräume und zur Vermeidung erheblicher negativer Umweltauswirkungen (Schutzgüter Landschaft, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt). Auf Grund des in diesem Sektor vorhandenen Entwicklungsdrucks setzt der LEP B-B hier einen wichtigen Rahmen, der sich in der Tendenz positiv auf die Umwelt auswirken wird.

  • Sicherung einheimischer Bodenschätze und Energieträger

Durch den LEP B-B werden keine konkreten Gebietsausweisungen für den Abbau von Rohstoffen oder Standorten für Anlagen zur Gewinnung von Energie vorgenommen. Erhebliche Umweltauswirkungen können daher durch diese allgemeine Handlungsaufforderung nicht hervorgerufen werden. Der Plan setzt jedoch inhaltliche Prioritäten und betont die Erforderlichkeit des Ausbaus der Energiegewinnung durch regenerative Energieträger, aber auch die weitere Sicherung der Braunkohlenutzung sowie weiterer einheimischer Bodenschätze. Die Förderung regenerativer Energieträger ist voraussichtlich mit positiven Umweltwirkungen verbunden (Schutzgut Klima und Luft). Gleichzeitig wird bei der Umsetzung mit vielfältigen, zum Teil erheblichen negativen Umweltauswirkungen (auf alle Schützgüter in unterschiedlichem Maße je nach konkreter Lage und Art des Vorhabens) zu rechnen sein. Der LEP B-B weist auf die Bedeutung anderer Nutzungsbelange – insbesondere der Umweltbelange – hin. Die konkrete Ausgestaltung und die Minimierung erheblicher negativer Umweltauswirkungen obliegen der konkretisierenden Regional- bzw. den Fachplanungen (Abschichtung). So richtet sich die räumliche Sicherung der einheimischen Braunkohle im Land Brandenburg nach dem Ergebnis der im Land Brandenburg gesetzlich verankerten Braunkohlenplanung (Landesplanung). Die bei konkreter Veranlassung erforderliche Aufstellung der Braunkohlenpläne in Form von sachlichen und räumlichen Teilplänen beinhaltet ebenfalls eine strategische Umweltprüfung (§ 18 und § 2a RegBkPlG), in deren Rahmen die Umweltauswirkungen der Pläne geprüft werden. Dabei sind auch die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere den Wasserhaushalt, der betroffenen Nachbarländer (u. a. Berlin) und Polens zu prüfen.

Planungsalternativen sowie Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen

Da von den Festlegungen zur Steuerung der Verkehrsinfrastruktur keine direkten erheblichen negativen Umweltauswirkungen ausgehen, sind keine Maßnahmen zur Minderung oder zum Ausgleich von negativen Umweltwirkungen erforderlich. Sinnvolle Planungsalternativen bestehen nicht.

Der LEP B-B verfolgt durch die Festlegungen bezüglich der Verkehrs- und Infrastrukturentwicklung sowie Energiegewinnung einen gegenüber der bisherigen Landesentwicklungsplanung deutlicher integrierten, umweltorientierten Weg. Vernünftige Alternativen, die einen weitergehenden Schutz der Umwelt befördern, kommen nicht in Betracht. Die Regelungen dienen zum Teil hauptsächlich der Vermeidung und Minderung möglicher negativer Umweltauswirkungen. Auf Grund des hohen Abstraktionsniveaus ist auf der Ebene der Landesentwicklungsplanung eine weitergehende Festlegung entsprechender Maßnahmen nicht sinnvoll.

4.2    FFH-Verträglichkeit

Auf Grund des hohen Abstraktionsniveaus des LEP B-B ergeben sich keine räumlich konkreten Festlegungen für Vorhaben. Es können daher auf dieser Ebene keine konkreten Auswirkungen auf das Schutzgebietssystem Natura 2000 im Sinne einer FFH-Verträglichkeitsprüfung abgeleitet werden (zur Prüfung der einzelnen Festlegungen hinsichtlich ihres Konfliktpotenzials mit den Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebiete siehe IV C Natura 2000-Verträglichkeit). Auf den nachgeordneten Planungsebenen bedarf es jedoch im konkreten Planungsfall entsprechender Verträglichkeitsprüfungen.

Durch die Festlegung des Freiraumverbundes werden 90 Prozent der FFH-Gebiete und 61 Prozent der SPA-Gebiete vor Inanspruchnahme und Neuzerschneidung durch Infrastrukturtrassen geschützt. Zugleich wird durch die Einbindung der FFH-Gebiete in die großräumige Struktur des Freiraumverbundes das nach Artikel 10 der FFH-Richtlinie angestrebte Ziel der Schaffung eines kohärenten Netzes der Natura 2000 unterstützt.

4.3    Auswirkungen der Umsetzung des Gesamtplanes

4.3.1    Kumulative und summarische Umweltauswirkungen

Da der LEP B-B keine raumkonkreten Vorhaben oder Maßnahmen festlegt, können auch direkt keine erheblichen (negativen)Umweltauswirkungen durch seine Festlegungen entstehen. Auch durch das Zusammenwirken der verschiedenen Festlegungen ergeben sich hier keine direkten erheblichen Umweltauswirkungen. Der Plan lässt jedoch bei der konkreten planerischen Ausgestaltung weite Spielräume, so dass auch für die Vermeidung erheblicher negativer Umweltauswirkungen ein ausreichend großer Spielraum verbleibt. Bei den räumlich konkreteren Festlegungen (z. B. Freihaltung von Standorten für großflächige gewerblich-industrielle Vorhaben) wurde den Umweltbelangen durch ein Prüfverfahren im Zuge der Standortauswahl vorab Rechnung getragen. Der Plan folgt insbesondere im Bereich der Wohnflächenentwicklung einem konsequent steuernden Grundansatz, der in der Summe zu einer Konzentration der Siedlungsentwicklung und der Infrastruktureinrichtungen führen soll.

Der Konzentrationsgedanke ist summarisch mit positiven Wirkungen auf die Umwelt verbunden. Das Konzept der Kulturlandschaftsentwicklung kann dem Verfall kulturlandschaftlicher Qualitäten entgegenwirken. Der konsequente Schutz eines Freiraumverbundes fördert den Erhalt ökologisch und landschaftlich wertvoller Räume mit Ausgleichsfunktion für die dicht besiedelten Gebiete. Gleichzeitig wird – verbunden mit den Regelungen zur Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung – einer Zersiedelung der Landschaft entgegengewirkt und eine Minimierung des Energie- und Flächenverbrauches unterstützt.

4.3.2    Grenzübergreifende Umweltauswirkungen

Durch die Festlegung der transnationalen Korridore und der damit verbundenen Prioritäten für die Sicherung und Entwicklung der Verkehrsnetze, aber auch durch die Festlegung des Freiraumverbundes und die Festlegung grenznaher Zentren bestehen unmittelbare räumliche Beziehungen zu den benachbarten Bundesländern und zu Polen. Der Freiraumverbund greift Landschaftsstrukturen auf, die sich in den angrenzenden Ländern und dem Nachbarstaat Polen fortsetzen. Die durch den LEP B-B unterstützte Prioritätensetzung zur Entwicklung bestimmter Raumentwicklungskorridore und Verkehrsverbindungen ist mit den angrenzenden Ländern abgestimmt, so dass  diese auch Gegenstand der Planungen in diesen Ländern sind. Mögliche Umweltauswirkungen dieser strategischen Verbindungen auf dem Gebiet der angrenzenden Länder sind daher im Rahmen der für die jeweiligen Planungen erforderlichen Umweltprüfungen zu behandeln. Da mit dem LEP B-B keine raumkonkreten Vorhaben oder Maßnahmen festgelegt werden, gehen von ihm selbst keine direkten erheblichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen aus.

5    Überwachungsmaßnahmen

Artikel 8a Absatz 10 LPlV bestimmt, dass Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, die mit der Durchführung des Planes einhergehen, zu benennen sind. Auf Grund des allgemein konzeptionellen Charakters des Planes und der weiten Spielräume, die durch die Festlegungen für die planerische Ausgestaltung auf den folgenden Planungsebenen gelassen werden, ergibt die Umweltprüfung, dass durch die Umsetzung des LEP B-B voraussichtlich keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen entstehen.

Des Weiteren bestimmt Artikel 8a Absatz 10 LPlV, dass sich die Gemeinsame Landesplanungsabteilung für die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen unter besonderer Berücksichtigung des Raumordnungskatasters nach Artikel 18 der Mittel der Raumbeobachtung bedient.

6    Allgemein verständliche Zusammenfassung

Die Länder Berlin und Brandenburg stellen einen gemeinsamen Landesentwicklungsplan für das Gebiet beider Länder (LEP B-B) auf. Dieser Plan ist nach Maßgabe des Artikels 8a des Landesplanungsvertrages (LPlV) einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) zu unterziehen. Wichtiger Bestandteil der SUP ist der Umweltbericht, dessen wesentliche Inhalte und Ergebnisse hier zusammenfassend wiedergegeben werden.

Ziel des Umweltberichts ist die Prüfung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des LEP B-B, wobei sowohl negative als auch positive Wirkungen betrachtet werden. Die Umwelt wird dabei in einzelne Bestandteile, sogenannte Schutzgüter, unterteilt (Mensch und Gesundheit, Landschaft und kulturelles Erbe, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima und Luft sowie Kultur- und Sachgüter).

Die Beurteilung der Auswirkungen wurde anhand von Umweltzielen durchgeführt, die in einer Vielzahl von Konventionen, Gesetzen und sonstigen Regelungen enthalten sind. Der Zielkatalog wurde im Vorfeld mit den obersten Fachbehörden der Länder Berlin und Brandenburg abgestimmt.

Auch die für die Beurteilung heranzuziehenden Datengrundlagen der Fachbehörden wurden entsprechend ausgewählt und abgestimmt. Dabei handelt es sich um bereits vorhandene statistische und flächenbezogene Daten für das gesamte Gebiet der beiden Bundesländer.

Der wesentliche Teil des Umweltberichts besteht in der Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen der Umsetzung des Planes auf die Umwelt. Hierzu werden die jeweiligen Plansätze (Ziele und Grundsätze) des LEP B-B untersucht.

Hauptstadtregion
Die Festlegungen sind programmatischer Natur. Zwar werden erste Schwerpunkte für Vorhaben mit gegebenenfalls negativen Umweltauswirkungen gesetzt, mögliche konkrete Umweltauswirkungen sind hier jedoch nicht zu erkennen. Grundsätzlich werden hier Rahmenbedingungen für eine die Umweltzusammenhänge respektierende Raumentwicklung benannt.

Zentrale-Orte-System
Durch das System der Zentralen Orte wird die Entwicklung auf räumliche Schwerpunkte konzentriert. Dadurch wird der Rahmen für eine mögliche räumliche Konzentration von Funktionen mit möglichen negativen Umweltauswirkungen in bereits belasteten Bereichen gesetzt. Andererseits wird der Freiraum durch diese Konzentration in bereits belasteten Bereichen geschont.

Kulturlandschaft
Für die Entwicklung der Kulturlandschaft wird im LEP B-B ein allgemeiner Rahmen gesetzt. Die Berücksichtigung regionaler und lokaler Qualitäten als identitätsstiftende Elemente stellt einen wichtigen Impuls für eine positive Umweltentwicklung dar.

Steuerung der Siedlungsentwicklung
Grundsätzlich wird im LEP B-B eine Konzentration der Siedlungen auf die vorhandenen Siedlungskerne und unmittelbar angrenzenden Bereiche vorgegeben. Durch diese Konzentration können Angebote des ÖPNV besser genutzt und die Inanspruchnahme von Freiflächen durch eine entsprechende lokale oder regionale Planung minimiert werden. In der Gesamtschau führt die Konzentration zu positiven Umweltauswirkungen. Gleiches gilt für die Nachnutzung bisher militärisch genutzter Liegenschaften und ziviler Konversionsflächen für städtebaulich schwer integrierbare Vorhaben.
Durch den LEP B-B werden für großflächige gewerblich-industrielle Vorhaben 24 gezielt ausgewählte Standorte freigehalten. Bei der Auswahl dieser Standorte wurden Umweltgesichtspunkte bereits berücksichtigt, so dass das Risiko erheblicher negativer Umweltauswirkungen bei der Umsetzung des Planes auf nachfolgenden Planungsebenen reduziert werden konnte. Die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen an Standorten, die die Funktionsfähigkeit vorhandener Zentren gefährden oder zusätzliche Verkehrs- und Umweltbelastungen erzeugen kann, wird durch entsprechende Regelungen verhindert.

Steuerung der Freiraumentwicklung
Der LEP B-B legt zeichnerisch und textlich einen integrierten Freiraumverbund fest. Damit wird neben dem fachrechtlich abgesicherten Flächenschutz ein wesentlicher Beitrag zum Erhalt und zur Entwicklung der natürlichen Vielfalt und zur Minimierung der Landschaftszerschneidung geleistet. Einen weiteren Schwerpunkt bildet der vorsorgende Hochwasserschutz.

Verkehrs- und Infrastrukturentwicklung sowie Energiegewinnung
Die meisten Regelungen des LEP B-B haben hinsichtlich der Verkehrs- und Infrastrukturentwicklung eher konzeptionellen Charakter ohne abschließende raumkonkrete Festlegung von Trassen und Standorten. Es wird eine flächensparende, gebündelte Entwicklung angestrebt, wodurch auch hier die Schonung des Freiraumes und ökologisch wertvoller Flächen gestärkt wird. Auch für den Abbau von Rohstoffen (einschließlich Braunkohle) oder für Anlagen zur Energiegewinnung werden keine konkreten Gebiete bzw. Standorte ausgewiesen, so dass sich hieraus keine erheblichen Umweltauswirkungen ergeben können.

Gesamtbeurteilung
Der LEP B-B folgt einem konsequent steuernden Leitgedanken, der auf eine Konzentration der Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung abzielt. Dadurch ergeben sich einerseits potenziell negative Umweltauswirkungen in bereits vorbelasteten Bereichen, andererseits wird eine weitgehende Schonung des Freiraumes sowie ökologisch wertvoller Flächen erreicht. Durch die Nähe der Siedlungsnutzungen zu ÖPNV-Angeboten ergibt sich aber auch die Möglichkeit zur Minimierung des motorisierten Individualverkehrs (MIV) und der damit verbundenen negativen Umweltauswirkungen.

Im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung des LEP B-B wurden die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen der Plandurchführung auf die Umwelt sowie in Betracht kommende Planungsalternativen ausgehend von den Zielen des Planes angemessen ermittelt, beschrieben, bewertet und im Umweltbericht niedergelegt (gemäß Artikel 8a Absatz 1 LPlV). Die „Erheblichkeit“ der Umweltauswirkungen wird dabei maßgeblich bestimmt durch die Verbindlichkeit der Rahmensetzung in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen von Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen sowie dem Ausmaß, in dem der LEP B-B andere Pläne in der Planungshierarchie beeinflusst. Der LEP B-B konkretisiert als überörtliche und zusammenfassende Planung die Grundsatzfestlegungen des Landesentwicklungsprogrammes 2007 (LEPro 2007) und setzt einen übergeordneten Rahmen für künftige räumliche Entwicklungen in der Hauptstadtregion. Auf dieser Ebene verbleiben große Spielräume, um mögliche erhebliche negative Umweltauswirkungen bei der Umsetzung des Planes zu vermeiden, zu mindern und gegebenenfalls auszugleichen. Erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne des gesetzlichen Prüfauftrages gemäß Artikel 8a LPlV werden durch die Festlegungen des LEP B-B nicht präjudiziert und es kommen auch keine konzeptionellen Planungsalternativen in Betracht. Eine Prüfung aller Einzelheiten, die innerhalb des durch die Festlegungen gesetzten Rahmens möglich sein könnten, ist nicht erforderlich, da auch auf den nachfolgenden Planungsebenen eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist. Im Rahmen mehrstufiger Planungs- und Zulassungsverfahren ist jeder Plan auf seiner Stufe nur insoweit einer Umweltprüfung zu unterziehen, wie dies nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Planes angemessen verlangt werden kann. Hinsichtlich erforderlicher Überwachungsmaßnahmen wird auf die Bestimmungen des Artikel 8a Absatz 10 LPlV verwiesen. Die Beschreibung von Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung oder zum Ausgleich von Umweltauswirkungen ist gemäß Anlage 3 zum LPlV (entspricht auch § 14g Absatz 2 Nummer 6 UVPG) nur vorgesehen, wenn die Auswirkungen erheblich negativ sind. Dies ist im LEP B-B, wie oben ausgeführt, nicht der Fall.

7    Verwendete Literatur und Datengrundlagen

7.1    Verwendete Internetquellen

Amt für Statistik Berlin Brandenburg (Hrsg.), 2007: Statistik Berlin-Brandenburg. Online im Internet: http://www.statistik-berlin-brandenburg.de/

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Bundesamt für Naturschutz (BfN) (Hrsg.), 2007: FFH-Gebiete in Deutschland. Online im Internet: http://www.bfn.de/ 0316_gebiete.html [12.04.07]

Bundesamt für Naturschutz (BfN) (Hrsg.), 2006: Lebensraumkorridore. Online im Internet: http://www.bfn.de/0312_korridore.html [14.05.07]

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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (SenStadt) (Hrsg.), 2007: aktualisierte digitale Denkmalliste Berlin. Online im
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Statistisches Landesamt Berlin (Hrsg.), 2006: Home – Altangebot bis 31. Dezember 2006. Online im Internet: http://www. statistik-berlin.de/home.htm [16.03.07]

7.2    Verwendete Literatur

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Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg (Hrsg.), 2004: Zweiter gemeinsamer Raumordnungsbericht der Länder Berlin und Brandenburg 2004

Gerstengarbe, F.-W., 2003: Studie zur klimatischen Entwicklung im Land Brandenburg bis 2055 und deren Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, die Forst- und Landwirtschaft sowie die Ableitung erster Perspektiven. PIK Report, Potsdam: Institut für Klimafolgenforschung

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Jonas, H., 2006: Die neuen Anforderungen an die Lärmminderungsplanung und der Umgang mit bestehenden Plänen nach
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Landgraf, L., Schultz-Sternberg, R., 2001: Ökologische Bewertung der brandenburgischen Niedermoore – Auswertung digitaler Biotop- und Moordaten. Naturschutz und Landschaftspflege in Brandenburg 10 (1) 2001: S. 17 – 28

Landesumweltamt Brandenburg (LUA) (Hrsg.), 2006: Umweltdaten Brandenburg 2006

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Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR) (Hrsg.), 2003: Integriertes Klimaschutzmanagement, Bericht an den Landtag Brandenburg

Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (MSWV) (Hrsg.), 2002: Integriertes Verkehrskonzept
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Sommer, K., Schmidt, A., 2002: Umsetzung der SUP-RL 2001/42/EG Machbarkeitsstudie für ein Behördenhandbuch „Umweltschutzziele in Deutschland“, Band 1 Rechtsgutachten zur Definition des Begriffes „auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegte Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan oder das Programm von Bedeutung sind“. (Auszug aus dem vollständigen Forschungsbericht vom August 2002). Umweltbundesamt Texte 58/02

7.3    Rechtliche Grundlagen für den LEP B-B und den Umweltbericht

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986)

Landesplanungsvertrag (Berlin: in der Fassung vom 1. Februar 2008 (GVBl. S. 37); Brandenburg: in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2008 (GVBl. I S. 42))

Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über das Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) und die Änderung des Landesplanungsvertrages vom 10. Oktober 2007 (Berlin: GVBl. S. 629; Brandenburg: GVBl. I. S. 235)

Raumordnungsgesetz vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Artikel 9 Nummer 2 Satz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986)

Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30)

7.4    Quellen der planrelevanten Umweltziele

Internationale und europäische Ebene

Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Biodiversitätskonvention), Rio de Janeiro 1992, von Deutschland unterzeichnet im Dezember 1993

Beschluss des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (93/626/ EWG) (ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1)

Erklärung der vierten Ministeriellen Konferenz Umwelt und Gesundheit, Budapest, 23. – 25. Juni 2004 (EUR/04/ 5046267/6)

Europäische Charta Umwelt und Gesundheit, Erste Europäische Konferenz Umwelt und Gesundheit, Frankfurt, 7. – 8. Dezember1989
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1)

EUREK Europäisches Raumentwicklungskonzept, angenommen beim Informellen Rat der für Raumordnung zuständigen Minister in Potsdam, Mai 1999

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)

Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, Kyoto, Dezember 1997

Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität (ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55) sowie Einzelrichtlinien 1999/30/EG, 2000/69/EG, 2002/3/EG und 2004/107/EG

Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13)

Richtlinie 99/33/EG des Rates vom 22. April 1999 über die Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickoxide, Partikel und Blei in der Luft (ABl. L 163 vom 26.6.1999, S. 41)

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12)

Sevilla-Strategie der UNESCO, Sevilla, März 1995

Mitteilung der Kommission über das Programm „Saubere Luft für Europa“ (CAFE): Eine thematische Strategie für die Luftqualität vom 4. Mai 2001, KOM(2001) 245

UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, Paris, November 1972

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1)

Beschluss 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1)

Übereinkommen des Europarates zum Schutz des architektonischen Erbes Europas vom 3. Oktober 1985 (BGBl. 1987 II S. 624)

Europäisches Übereinkommen zum Schutz archäologischen Kulturguts vom 6. Mai 1969 (BGBl. 1974 II S. 1286), revidiert durch die Europäische Konvention zum Schutz des archäologischen Erbes vom 16. Januar 1992 (Ratifizierungsgesetz vom 9. Oktober 2002 – BGBl. II S. 2709)

Bundesebene

Aktionsprogramm Umwelt und Gesundheit, BMU/BMG, Juni 1999

Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214)

Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180)

Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666)

Umwelt und Gesundheit, Beschluss des Bundestages vom 18. Januar 2001

Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986)

Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224)

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)

Nationales Klimaschutzprogramm, Beschluss der Bundesregierung vom 13. Juli 2005

Nationale Nachhaltigkeitsstrategie „Perspektiven für Deutschland – Unsere Strategie für eine nachhaltige Entwicklung“, Bundesregierung, April 2002, Berlin

Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666)

Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224)

Ebene der Länder Berlin und Brandenburg

Berliner Energiespargesetz vom 2. Oktober 1990 (GVBl. S. 2144), zuletzt geändert durch Artikel LVII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260)

Berliner Naturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2008 (GVBl. S. 378)

Berliner Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2008 (GVBl. S. 139)

Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz – BbgDSchG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 215)

Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz – BbgNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 79)

Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. I S. 50)

Denkmalschutzgesetz Berlin vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 754)

Energiestrategie 2010 – Der energiepolitische Handlungsrahmen des Landes Brandenburg bis zum Jahre 2010; Bericht der Landesregierung Brandenburg, Juni 2002

Landesenergieprogramm Berlin 2005 – 2008 vom 1. November 2005

Landeswaldgesetz vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391), geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819)

Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2007 (GVBl. I S. 106, 108)

Landschaftsprogramm Brandenburg, Stand Dezember 2000

Landschafts- und Artenschutzprogramm Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 21. September 2004 (ABl. S. 2350)

Lokale Agenda 21 – Berlin zukunftsfähig gestalten, Beschluss des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 8. Juni 2006 (Drs. 15/3245)

7.5    Räumliche Daten- und Kartengrundlagen

Daten aus dem Digitalen Raumordnungskataster

  • Trinkwasserschutzgebiete
  • Satellitengestützte Siedlungsklassifikation
  • NSG, LSG, Großschutzgebiete und Natura 2000-Gebiete
  • Wasserflächen (ATKIS Objektgruppe 5100)
  • Topografische Rasterkarte 1 : 250 000
  • Gemeindegrenzen Berlin-Brandenburg 2005

Daten aus dem Umweltatlas Berlin

  • 06.01 Reale Nutzung der bebauten Flächen (Ausgabe 2007)
  • 06.02 Grün- und Freiflächenbestand (Ausgabe 2007)
  • 05.06 Natur- und Landschaftsschutzgebiete in Berlin (Stand März 2006)
  • 01.02 Versiegelung (Ausgabe 2004)
  • 01.12.06 Leistungsfähigkeit der Böden (Ausgabe 2006)
  • Flächen der Natura 2000-Gebiete
  • 02.11 Wasserschutzgebiete (Ausgabe 2006)
  • 07.02 Straßenverkehrslärm (Ausgabe 2005)
  • 02.16 Verweilzeit des Sickerwassers in der ungesättigten Zone (Ausgabe 2004), (Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers)

Sonstige räumliche Daten- und Kartengrundlagen

  • Bodendenkmale in Brandenburg (Stand 2007)
  • Denkmaldichte in Brandenburg (Stand 2003)
  • Verzeichnis der archäologischen Funde und Fundstellen in Berlin (Datenbank und digitale Karte, Stand 2007)
  • Luftverunreinigungsindex Brandenburg 2005
  • Lebensraumkorridore Deutschland, BfN 2005
  • Unzerschnittene verkehrsarme Räume Deutschlands, BfN 1999
  • Unzerschnittene verkehrsarme Räume in Brandenburg (Stand 2003)

C    Natura 2000-Verträglichkeit

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Landesplanungsvertrages in Verbindung mit § 16 des Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchGBln) und § 26e des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) sind Raumordnungspläne auf ihre FFH-Verträglichkeit zu prüfen. In Brandenburg werden die landesgesetzlichen Bestimmungen zur Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung durch die Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Anwendung der §§ 19a bis 19f des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG alte Fassung, jetzt §§ 32 bis 38 BNatSchG vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193)) in Brandenburg, insbesondere zur Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie (ABl. 2000 S. 358) konkretisiert. Gemäß dieser Verwaltungsvorschrift sind bei Raumordnungsplänen diejenigen raumordnerischen Ziele auf mögliche Konflikte mit den Schutzzielen von Natura 2000-Gebieten zu überprüfen, die einen konkreten Flächenbezug haben. Raumordnerische Ziele ohne konkreten Flächenbezug, wie beispielsweise Funktionsfestlegungen für Gemeinden, bedürfen regelmäßig keiner Verträglichkeitsprüfung. In Berlin gibt es keine entsprechende Konkretisierung, so dass hier die Bestimmungen der §§ 16 und 17 NatSchGBln für die Prüfung ausschlaggebend sind.

Im Folgenden werden die einzelnen textlichen Festlegungen des LEP B-B einer Vorprüfung dahingehend unterzogen, ob die aufgeführten Ziele überhaupt geeignet sind, ein Natura 2000-Ge-biet erheblich zu beeinträchtigen. Die Vorprüfung bezieht sich auf die von Brandenburg und Berlin an die Europäische Kommission abschließend gemeldeten FFH-Gebiete und Europäischen Vogelschutzgebiete.

Zu III 1    Hauptstadtregion

Die Plansätze enthalten keine Zielfestlegungen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele von Natura 2000-Gebieten ist daher auszuschließen.

Zu III 2    Zentrale-Orte-System

Die Zielfestlegungen zum Zentrale-Orte-System beinhalten Funktionsfestlegungen für Gemeinden, von denen regelmäßig keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Ge-bieten ausgehen.

Zu III 3    Kulturlandschaft

Die Plansätze enthalten keine Zielfestlegungen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele von Natura 2000-Gebieten ist daher auszuschließen.

Zu III 4    Steuerung der Siedlungsentwicklung

Die Plansätze enthalten keine Zielfestlegungen im Sinne von Vorrangfestlegungen für Raumordnungsgebiete. Zwar bezieht sich der Plansatz 4.5 (Z) Absatz 1 Nummer 2 auf den in der Festlegungskarte 1 dargestellten Gestaltungsraum Siedlung und stellt somit eine Festlegung mit konkretem Raumbezug dar, sie ist aber nicht mit einer Festlegung im Sinne eines Vorranges für die Siedlungsentwicklung gleichzusetzen. Vielmehr werden den Kommunen große Gestaltungsspielräume zur Binnendifferenzierung des Gestaltungsraumes Siedlung eingeräumt. Im Rahmen der bauleitplanerischen Konkretisierung ist innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung dem fachrechtlich gebotenen Freiraumerhalt, einschließlich der Berücksichtigung der Erhaltungsziele von Natura 2000, Rechnung zu tragen.

Grundsatzfestlegungen mit konkretem Flächenbezug werden durch die Plansätze 4.6 (G) zu Vorsorgestandorten für großflächige gewerblich-industrielle Vorhaben (Festlegungskarte 1) und 4.8 (G) Städtischen Kernbereichen (Festlegungskarte 2) getroffen. Im Sinne der o. g. Anforderungen der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung in Brandenburg bedürfen diese keiner speziellen Prüfung. Gleichwohl wurden die Standorte so ausgewählt, dass keine Überschneidung mit Natura 2000-Gebieten auftritt. Im Rahmen der bauleitplanerischen Konkretisierung sind weitergehende Prüfungen bezüglich der Verträglichkeit der konkreten Vorhaben mit den Erhaltungszielen von gegebenenfalls in deren Wirkraum vorhandenen Natura 2000-Gebieten durchzuführen.

Zu III 5    Steuerung der Freiraumentwicklung

Die raumkonkrete Zielfestlegung im Plansatz 5.2 (Z) unterstützt die Sicherung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes von Natura 2000.

Zu III 6    Verkehrs- und Infrastrukturentwicklung sowie Energiegewinnung

Die einzige Zielfestlegung in III 6 mit einem zumindest grob konkretisierbaren räumlichen Bezug wird mit dem Plansatz 6.2 (Z) getroffen. Zwar werden durch die schematische Darstellung des zu entwickelnden funktionalen Netzes von großräumigen und überregionalen Verkehrsverbindungen in der Festlegungskarte 1 noch keine Aussagen zu flächenkonkreten Korridoren, Trassen oder einem anzustrebenden Ausbaustandard der Verbindungen getroffen, so dass im Einzelnen auch noch keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten abgeschätzt werden können. Andererseits ist aber auch nicht auszuschließen, dass die Zielfestlegungen zur funktionalen Entwicklung von Verkehrsverbindungen bei der Konkretisierung der Planung zu Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten führen können. Im Folgenden wird daher das bereits auf der Ebene des LEP B-B einschätzbare, mögliche Konfliktpotenzial aufgezeigt und es werden Hinweise für die Konfliktbewältigung im Rahmen der nachfolgenden Planungsebenen gegeben.

Bei den festgelegten Schienenverbindungen handelt es sich ausschließlich um die Bestandssicherung und Entwicklung vorhandener Bahntrassen. Netzergänzungen sind nicht vorgesehen. Generell gilt für alle Schienenverbindungen die Anforderung, dass bei partiellen Ausbaumaßnahmen oder der Erneuerung der Gleiskörper den Belangen der Natura 2000-Gebiete Rechnung zu tragen ist.

Auch dem festgelegten Netz von Straßenverbindungen liegen überwiegend bestehende Straßen zugrunde. Zur Verbesserung ihrer Verbindungsfunktion wird insbesondere der Ausbau von Ortsumgehungen angestrebt, die jedoch erst in nachfolgenden Verfahren räumlich konkretisiert werden. Im Rahmen dieser Verfahren ist den Belangen der Natura 2000-Gebiete Rechnung zu tragen.

Neben der bestandsorientierten Darstellung enthält das funktionale Verbindungsnetz auch einige Ergänzungen und Erweiterungen, die letztlich den Neubau von Straßen nach sich ziehen. Das mögliche Konfliktpotenzial der Netzergänzungen mit Natura 2000-Gebieten wird daher im jeweiligen Einzelfall wie folgt eingeschätzt:

  1. Schwedt/Oder – Ognica (Polen)

    Eine grenzüberschreitende Straßenverbindung nach Polen besteht bereits. Sofern die Entwicklung dieser Verbindung eine neue Trassierung erfordert, sind weitere Abstimmungen, insbesondere auch mit dem Nachbarstaat Polen, notwendig. Die geplante Verbindung könnte die Durchquerung des Europäischen Vogelschutzgebietes (Landesnummer 7007) „Unteres Odertal“ erfordern. Aus dem FFH-Gebiet (Landesnummer 150) „Unteres Odertal“ ist eine entsprechende Vorbehaltsfläche ausgegrenzt. Planung, Bau, Unterhaltung und Betrieb dieser Straßenverbindung sind außerdem von den Verboten des Nationalparkgesetzes Unteres Odertal ausgenommen. Die Lösung der potenziellen Konflikte mit dem Europäischen Vogelschutzgebiet „Unteres Odertal“, dem gleichnamigen FFH-Gebiet und dem Nationalpark muss im Rahmen der planerischen Konkretisierung erfolgen.

  2. Bad Freienwalde (Oder) – (Polen)

    Die Darstellung der Straßenverbindung von Bad Freienwalde (Oder) nach Polen erfolgt in Anlehnung an die bestehende B 158, die auf einer Teilstrecke durch die Europäischen Vogelschutzgebiete (Landesnummern 7006 und 7020) „Schorfheide-Chorin“ und „Mittlere Oderniederung“ führt sowie das FFH-Gebiet (Landesnummer 607) „Oder-Neiße Ergänzung“ quert. Im Zuge konkretisierender Planverfahren ist eine Trassenführung zu suchen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Natura 2000-Gebiete ausschließt. Konflikte mit dem FFH-Gebiet „Oder-Neiße Ergänzung“ sind ebenfalls nicht zu erwarten, da für die Benennung des Gebietes insbesondere Fischarten ausschlaggebend sind, deren Schutz durch eine entsprechende technische Ausgestaltung (Brücke) gewährleistet werden kann.

  3. Eberswalde – Strausberg – Fürstenwalde/Spree

    Eine verträgliche Entwicklung dieser Verbindung erscheint in den konkretisierenden Planverfahren möglich, wenn erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes (Landesnummer 172) „Rotes Luch Tiergarten“ sowie des Vogelschutzgebietes
    (Landesnummer 7009) „Märkische Schweiz“ vermieden werden.

  4. Eisenhüttenstadt – (Polen)

    Für die grenzüberschreitende Verbindung bei Eisenhüttenstadt erscheint im Rahmen der konkretisierenden Planverfahren eine Trassenführung ohne Konflikte mit dem FFH-Gebiet (Landesnummer 607) „Oder-Neiße Ergänzung“ möglich, da für die Benennung des Gebietes insbesondere Fischarten ausschlaggebend sind, deren Schutz durch eine entsprechende technische Ausgestaltung (Brücke) gewährleistet werden kann. Ebenso müssen erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebietes (Landesnummer 7020) „Mittlere Oderniederung“ auf nachfolgenden Planungsebenen vermieden werden.

  5. Guben – Cottbus

    Die Verbindung wurde in Teilen bereits planerisch konkretisiert. Mögliche Konflikte mit dem FFH-Gebiet (Landesnummer 228) „Biotopverbund Spreeaue“ können im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den noch erforderlichen Teilabschnitt bewältigt werden.

  6. Rathenow – Brandenburg an der Havel

    Die Lösung der potenziellen Konflikte mit dem Europäischen Vogelschutzgebiet (Landesnummer 7002) „Niederung der Unteren Havel“ und dem zum Teil deckungsgleichen FFH-Gebiet (Landesnummer 117) „Niederung der Unteren Havel/Gülper See“ erscheint im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens realisierbar.

  7. Wittstock/Dosse – Mirow (Mecklenburg-Vorpommern)

    Im Geltungsbereich des LEP B-B erscheint eine verträgliche Ausgestaltung der Verbindung durch eine Trasse, die die FFH-Gebiete „Berlincher See, Berlincher Luch“ (Landesnummer 531), „Wittstock/Dosse-Ruppiner Heide“ (Landesnummer 556) und „Buchheide“ (Landesnummer 285) quert, im Rahmen konkretisierender Planverfahren möglich.

  8. Magdeburg (Sachsen-Anhalt) – Schwerin (Mecklenburg-Vorpommern)

    Die Verbindung ist im Bundesverkehrswegeplan 2003 enthalten und führt nur auf einer relativ kurzen Strecke durch das Land Brandenburg. Eine Linienbestimmung wurde für diesen Streckenabschnitt nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes einschließlich einer FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt. Vorbehaltlich Kohärenz sichernder Maßnahmen für das Europäische Vogelschutzgebiet (Landesnummer 7015) „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ im Rahmen des noch durchzuführenden Planfeststellungsverfahrens wurde eine Ausnahme entsprechend § 34 Absatz 3 BNatSchG zugelassen.

  9. Neuruppin – Neustrelitz (Mecklenburg-Vorpommern)

    Die Darstellung der Straßenverbindung erfolgt in Anlehnung an die bestehende L 16 sowie über Kreisstraßen und sonstige Straßen. Im Rahmen konkretisierender Planverfahren erscheint eine Entwicklung dieser Verbindung ohne Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten möglich.

  10. Templin – A 11 – Angermünde

    Die Ausgestaltung der Straßenverbindung durch eine Trasse kann zu Beeinträchtigungen des Europäischen Vogelschutz-
    gebietes (Landesnummer 7006) „Schorfheide-Chorin“ sowie der FFH-Gebiete (Landesnummern 134, 140, 124, 128) „Krinertseen“, „Poratzer Moränenlandschaft“, „Endmoränenlandschaft bei Ringenwalde“, „Grumsiner Forst/Redernswalde“ führen. Im Zuge konkretisierender Planverfahren ist eine Trassenführung zu suchen, die erhebliche Beeinträchtigungen dieser Gebiete ausschließt.

  11. Bad Liebenwerda – Mühlberg – Riesa (Sachsen)

    Die Darstellung der grenzüberschreitenden Verbindung erfolgt in Anlehnung an die bestehende L 66, in deren Nähe die FFH-Gebiete (Landesnummern 657 und 504) „Elbe“ und „Elbdeichvorland Mühlberg-Stehla“ liegen. Im Rahmen konkretisierender Planverfahren erscheint eine Entwicklung der Verbindung ohne erhebliche Beeinträchtigung der genannten FFH-Gebiete möglich.

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1
 Für das Land Brandenburg: Mit den Festlegungen dieses Planes werden auf der Grundlage von § 3 Absatz 2 BbgLPIG die entsprechenden oder widersprechenden Ziele in § 3 Absatz 1 BbgLPIG ersetzt.
2 Werder (Havel) ist zusammen mit Beelitz Mittelzentrum in Funktionsteilung. Der Städtische Kernbereich in Beelitz ist gemäß Plansatz 4.8 (G) Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
3 Gruppen/Klassen gemäß „Klassifikation der Wirtschaftszweige“, Statistisches Bundesamt, 2003.
4 Landesplanungsvertrag (Berlin: in der Fassung vom 1. Februar 2008 (GVBl. S. 37); Brandenburg: in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2008 (GVBl. I S. 42))
5 Anlage 3 des Landesplanungsvertrages, der den Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG wortgetreu wiedergibt, stellt keine Gliederungsvorgabe für den Umweltbericht dar, sondern listet lediglich die Informationen auf, die in einen Umweltbericht aufzunehmen sind.
6 einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen
7 Die Prozentanteile der einzelnen Schutzgebiete und wertvollen Landschaftsbereiche können nicht addiert werden, da sie sich an vielen Stellen überlagern (Gesamtwert > 100 Prozent).
8 Als unzerschnittene verkehrsarme Räume (UZVR) werden Räume bezeichnet, die eine Mindestgröße von 100 Quadratkilometern haben und von keiner Straße mit einer durchschnittlichen Verkehrsmenge von mehr als 1 000 Kraftfahrzeugen/24 Stunden durchschnitten werden sowie von keiner Bahnstrecke (ein- oder mehrgleisig) durchschnitten werden und kein Gewässer enthalten, das mehr als die Hälfte des Raumes beansprucht.
9 Die verschiedenen Schutzgebietsarten überlagern sich teilweise. Die Flächenanteile können daher nicht addiert werden.
10 Stichtag der zugrunde gelegten Daten: 31. Dezember 2004;
Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder, www.statistikportal.de
11 Umweltindikatoren im Land Brandenburg, erste Fortschreibung 2005 in Umweltdaten Brandenburg 2005. Die Fortschreibung der Umweltindikatoren erfolgt nicht jährlich und ist daher im aktuellen Bericht (Umweltdaten 2006) nicht enthalten.
12 Umweltindikatoren im Land Brandenburg, erste Fortschreibung 2005 in Umweltdaten Brandenburg 2005. Für das Land Berlin ist eine entsprechende Umrechnung nicht veröffentlicht worden.
13 rund 10 390 Kilometer Fließgewässer (Einzugsgebiet > 10 Quadratkilometer) und ca. 230 Seen (Fläche ab 50 Hektar)
Der überwiegend ländlich geprägte und dünn besiedelte Bereich außerhalb des Stadt-Umland-Zusammenhangs von Berlin und Potsdam mit seinen ausgedehnten Wald- und Wasserflächen erfüllt wichtige bioklimatische Ausgleichsfunktionen für die dicht besiedelten städtischen Bereiche. Besonders die stadtnahen und zum Teil weit in den städtisch geprägten Raum hereinragenden Wald- und Wasserflächen wirken sich durch Luftzirkulation und Luftaustausch positiv auf das Stadtklima und die lufthygienische Gesamtsituation aus.

LEP B-B Festlegungskarte 1

LEP B-B Festlegungskarte 2