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Verordnung über die Ausbildung von Lehrkräften zur Deckung des Unterrichtsbedarfs an Schulen im Land Brandenburg und deren Staatsprüfung (Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung - LAPV)

Verordnung über die Ausbildung von Lehrkräften zur Deckung des Unterrichtsbedarfs an Schulen im Land Brandenburg und deren Staatsprüfung (Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung - LAPV)
vom 11. Mai 2017
(GVBl.II/17, [Nr. 29])

Am 1. Dezember 2019 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 20. Dezember 2019
(GVBl.II/20, [Nr. 3])

Auf Grund des § 5 Absatz 6, des § 6 Absatz 4 und des § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45), von denen § 7 Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 13) geändert worden ist, verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Kommunales und dem Minister der Finanzen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich, Ziel

§ 2 Ausbildungsdauer

§ 3 Ausbildungs- und Prüfungsbehörde

Abschnitt 2
Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst

Unterabschnitt 1
Ausbildungsplätze, Teilnahme

§ 4 Ausbildungsplätze

§ 5 Teilnahmevoraussetzungen

§ 6 Antrag auf Teilnahme

§ 7 Entscheidung über die Teilnahme

Unterabschnitt 2
Ausbildung

§ 8 Ausbildungsorganisation

§ 9 Beurteilungen

§ 10 Verantwortlichkeiten

§ 11 Vorzeitige Beendigung der Ausbildung

Abschnitt 3
Besonderer Zugang zum Vorbereitungsdienst

§ 12 Ausbildungsplätze

§ 13 Voraussetzungen für den besonderen Zugang zum Vorbereitungsdienst

§ 14 Zulassung

§ 15 Ausbildung und Beurteilungen

Abschnitt 4
Staatsprüfung

§ 16 Staatsprüfung, Zeugnis und Bescheinigungen

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 17 Übergangsregelung

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich, Ziel

Diese Verordnung regelt das Nähere zur Ausbildung und Staatsprüfung für Personen, die auf Grund eines bestehenden Unterrichtsbedarfs, der nicht durch Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung dauerhaft gedeckt werden kann, mit dem Ziel ausgebildet werden sollen, die Befähigung für ein Lehramt gemäß § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes zu erwerben.

Einzelnorm

§ 2
Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert 24 Monate. Soweit in dieser Verordnung Regelungen zur vorzeitigen Beendigung der Ausbildung getroffen werden, bleiben diese unberührt.

Einzelnorm

§ 3
Ausbildungs- und Prüfungsbehörde

Ausbildungs- und Prüfungsbehörde ist das für Schule zuständige Ministerium. Die ihm zugehörigen Studienseminare sind für die Organisation und Durchführung der Ausbildung und der Staatsprüfung zuständig.

Einzelnorm

Abschnitt 2
Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst

Unterabschnitt 1
Ausbildungsplätze, Teilnahme

§ 4
Ausbildungsplätze

(1) Werden die Ausbildungskapazitäten der Studienseminare gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes für die Durchführung des Vorbereitungsdienstes nicht genutzt, können diese für die Ausbildung im Rahmen des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes verwendet werden.

(2) Das für Schule zuständige Ministerium entscheidet im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazitäten gemäß Absatz 1 und auf der Grundlage des von den staatlichen Schulämtern festgestellten unabweisbaren Lehrkräftebedarfs über die lehramts- und fachbezogene Anzahl der Ausbildungsplätze für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst sowie deren Verteilung auf die Schulamtsbereiche.

(3) Soweit in einem Schulamtsbereich auf Grund der Bewerberlage die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nicht oder nicht vollumfänglich genutzt werden, können die verbleibenden Ausbildungsplätze bei Bedarf an Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Schulamtsbereichen vergeben werden. Über die Vergabe dieser Ausbildungsplätze entscheidet das für Schule zuständige Ministerium gemäß § 7 Absatz 3.

(4) Das für Schule zuständige Ministerium gibt in seinem Amtsblatt rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung insbesondere die gemäß Absatz 2 zur Verfügung gestellten Ausbildungsplätze, den Ausbildungsbeginn, die für die Ausbildung zuständigen Studienseminare und die Bewerbungsfrist bekannt.

Einzelnorm

§ 5
Teilnahmevoraussetzungen

(1) Am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst kann teilnehmen, wer

  1. aus Bedarfsgründen in den öffentlichen Schuldienst
    1. unbefristet oder
    2. befristet mit dem Ziel einer unbefristeten Beschäftigung
    als Lehrkraft im Land Brandenburg eingestellt wurde,
  2. einen nicht lehramtsbezogenen universitären Masterabschluss oder ihm gleichgestellten Hochschulabschluss gemäß Absatz 2 nachweist und
  3. über Kenntnisse in der deutschen Sprache auf dem Niveau C 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprache verfügt, sofern Deutsch nicht Muttersprache ist.

Für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) kann abweichend von Satz 1 Nummer 2 ein Masterabschluss oder ihm gleichgestellter Abschluss, der an einer Fachhochschule erworben wurde, treten. Lehrkräfte an Ersatzschulen im Land Brandenburg können am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst teilnehmen, wenn nach der Entscheidung über die Teilnahme von Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst freie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Mit dem Hochschulabschluss gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 sind die fachwissenschaftlichen oder künstlerischen Bildungsvoraussetzungen nachzuweisen, die den Unterrichtseinsatz in mindestens zwei Fächern, Fachrichtungen oder Lernbereichen (Fächer) ermöglichen, wobei mindestens für eines der beiden Fächer ein Bedarf gemäß § 4 Absatz 2 festgestellt sein muss.

(3) Die fachwissenschaftlichen oder künstlerischen Bildungsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn die Inhalte und der Umfang des absolvierten Studiums

  1. in mindestens einem Fach in der Regel drei Viertel und
  2. in den weiteren Fächern in der Regel die Hälfte

den gemäß der Lehramtsstudienverordnung für das jeweilige Lehramt vorgesehenen Anforderungen entsprechen und diese nachgewiesen werden. Soweit die Anforderungen für ein Fach nicht erfüllt werden, können fehlende fachwissenschaftliche oder künstlerische Kenntnisse durch weitere oder ergänzende Studien erworben werden.

(4) Wird das Lehramt für die Primarstufe angestrebt, gilt für das Fach gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 die Maßgabe, dass die fachwissenschaftlichen Bildungsvoraussetzungen in der Regel für eines der Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik nachzuweisen sind. Außerdem sind vor Ausbildungsbeginn die von der Ausbildungsbehörde geforderten Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Studienbereich Grundschulbildung gemäß § 8 Absatz 3 der Lehramtsstudienverordnung nachzuweisen.

(5) Die Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ist nicht möglich, wenn eine Ausbildung im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst oder eine Ausbildung gemäß Abschnitt 3 schon einmal begonnen und die sie jeweils abschließende Staatsprüfung nicht bestanden wurde.

Einzelnorm

§ 6
Antrag auf Teilnahme

(1) Der Antrag auf Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ist schriftlich auf dem Dienstweg bei dem für Schule zuständigen Ministerium bis zu der von ihm bekannt gegebenen Bewerbungsfrist zu stellen. Nach der Bewerbungsfrist eingegangene Bewerbungen können nur Berücksichtigung finden, wenn die Anzahl der fristgemäß eingegangenen Bewerbungen, bei denen die Teilnahmevoraussetzungen gemäß § 5 erfüllt sind, die Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nicht übersteigt.

(2) In dem Antrag sind insbesondere

  1. das angestrebte Lehramt und die Fächer, auf die sich die Ausbildung beziehen soll (Ausbildungsfächer), und
  2. die Anzahl der bisher erfolglos gestellten Anträge auf Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst im Land Brandenburg oder Zulassung zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt gemäß Abschnitt 3

anzugeben. Als Antragsunterlagen sind

  1. ein tabellarischer Lebenslauf,
  2. die Zeugnisse über die antragsrelevanten Hochschulabschlüsse und deren Anlagen und
  3. gegebenenfalls Nachweise gemäß Satz 1 Nummer 2

beizufügen. Soweit es für die Entscheidung über die Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst erforderlich ist, können weitere Unterlagen verlangt werden.

(3) Das staatliche Schulamt übermittelt mit den Anträgen dem für Schule zuständigen Ministerium die von ihm festgelegte Rangfolge der Anträge, nach der über die Teilnahme zu entscheiden ist.

Einzelnorm

§ 7
Entscheidung über die Teilnahme

(1) Die Entscheidung über die Teilnahme trifft das für Schule zuständige Ministerium. Sie ist auf dem Dienstweg der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen und umfasst insbesondere

  1. das angestrebte Lehramt und die Ausbildungsfächer und
  2. das für die Ausbildung zuständige Studienseminar oder
  3. im Fall einer ablehnenden Entscheidung, die Gründe für die Ablehnung.

(2) Soweit in einem Schulamtsbereich die Anzahl der Bewerbungen die Anzahl der gemäß § 4 Absatz 2 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt, erfolgt die Auswahl nach der von dem jeweiligen staatlichen Schulamt vorgegebenen Rangfolge.

(3) Die verbleibenden Ausbildungsplätze gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 werden unter den insgesamt noch nicht berücksichtigten Bewerbungen nach der Gesamtnote des der jeweiligen Bewerbung zu Grunde liegenden Hochschulabschlusses vergeben. Bei der Gesamtnote ist eine Dezimalstelle ohne Rundung zu berücksichtigen. Bei gleicher Gesamtnote hat zunächst die Bewerberin oder der Bewerber Vorrang, die oder der im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehindert oder entsprechend gleichgestellt ist. Im Übrigen entscheidet die Anzahl der bisher erfolglos gebliebenen Bewerbungen für die Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst oder den Vorbereitungsdienst gemäß Abschnitt 3.

Einzelnorm

Unterabschnitt 2
Ausbildung

§ 8
Ausbildungsorganisation

(1) Die Ausbildung erfolgt in den Ausbildungsfächern, die bei der Entscheidung über die Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst festgelegt wurden, sowie in den Bildungswissenschaften auf der Grundlage eines individuellen standard- und kompetenzorientierten Ausbildungsplans. Sie findet an dem jeweils zuständigen Studienseminar und in der Schule statt, in der die oder der Auszubildende als Lehrkraft beschäftigt ist (Ausbildungsschule). In begründeten Ausnahmefällen kann eine weitere Schule in die schulpraktische Ausbildung einbezogen werden. § 10 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Während der Dauer der Ausbildung ist zu gewährleisten, dass die oder der Auszubildende in jedem der Ausbildungsfächer in der Regel acht Lehrerwochenstunden im Unterricht der auf das angestrebte Lehramt bezogenen Schulstufe in unterschiedlichen Jahrgangsstufen eingesetzt ist.

(3) Vor Ablauf der ersten Hälfte der Ausbildungsdauer ist auf der Grundlage des individuellen Ausbildungsplans von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule ein Planungs- und Perspektivgespräch unter Mitwirkung einer betreuenden Seminarleiterin oder eines betreuenden Seminarleiters durchzuführen. Das Ergebnis des Gesprächs ist zu protokollieren und zur Ausbildungsakte zu geben.

Einzelnorm

§ 9
Beurteilungen

Vor Eintritt in die Staatsprüfung ist eine Beurteilung über die fachliche Leistung und Eignung der oder des Auszubildenden zu fertigen. Hierfür gilt

  1. § 16 Absatz 1 der Ordnung für den Vorbereitungsdienst mit der Maßgabe, dass jeweils eine Beurteilung von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule und den Leiterinnen oder den Leitern der Fachseminare zu fertigen ist,
  2. § 16 Absatz 5 der Ordnung für den Vorbereitungsdienst mit der Maßgabe, dass die Gesamtnote der Beurteilungen aus den abschließenden Noten der Beurteilungen gemäß Nummer 1 von dem zuständigen Studienseminar zu bilden ist, und
  3. § 16 Absatz 6 der Ordnung für den Vorbereitungsdienst

entsprechend.

Einzelnorm

§ 10
Verantwortlichkeiten

(1) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Durchführung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes trägt die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Studienseminars. Sie bestimmen in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Ausbildungsschule den individuellen Ausbildungsplan für die Auszubildende oder den Auszubildenden, organisieren die obligatorischen und fakultativen Ausbildungsangebote und gewährleisten, dass Unterrichtshospitationen und individuelle Entwicklungsgespräche, die von der betreuenden Seminarleiterin oder dem betreuenden Seminarleiter zu führen sind, erfolgen können.

(2) Die Verantwortung für die schulpraktische Ausbildung trägt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule. Sie oder er arbeitet mit dem zuständigen Studienseminar bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Ausbildungsaufgaben eng zusammen.

(3) Ist die oder der Auszubildende an mehr als einer Schule als Lehrkraft tätig, nimmt die Schule, an der sie oder er überwiegend beschäftigt ist, die Aufgaben der Ausbildungsschule war. Insbesondere wenn die oder der Auszubildende Unterricht in den Ausbildungsfächern an anderen Schulen erteilt, arbeiten die Leiterinnen und Leiter dieser Schulen eng mit der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule zusammen.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule gewährleistet gegebenenfalls unter Beachtung von Absatz 3 Satz 2, dass die oder der Auszubildende an allen vorgesehenen Ausbildungsangeboten des zuständigen Studienseminars teilnehmen kann. Sie oder er führt außerdem auf der Grundlage des individuellen Ausbildungsplans in Bezug auf die schulpraktische Ausbildung mindestens ein Entwicklungsgespräch durch und gewährleistet die Begleitung und Beratung der oder des Auszubildenden in schul- und unterrichtsfachlichen Angelegenheiten durch die Schule.

Einzelnorm

§ 11
Vorzeitige Beendigung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung endet abweichend von § 2 Satz 1 vorzeitig, wenn das Beschäftigungsverhältnis gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beendet worden ist.

(2) Die Ausbildung kann im Ausnahmefall durch die Ausbildungsbehörde vorzeitig beendet werden, wenn

  1. das Ausbildungsziel auf Grund gravierender defizitärer fachlicher und pädagogischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die absehbar durch die Ausbildung nicht erworben werden können, nicht erreicht werden kann oder
  2. die oder der Auszubildende ihre oder seine Ausbildungs- und Dienstpflichten grob verletzt.

Im Fall von Satz 1 Nummer 1 gilt § 16 Absatz 7 der Ordnung für den Vorbereitungsdienst mit der Maßgabe, dass die Beurteilung von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule im Einvernehmen mit den Leiterinnen oder Leitern der Fachseminare zu fertigen ist, entsprechend.

Einzelnorm

Abschnitt 3
Besonderer Zugang zum Vorbereitungsdienst

§ 12
Ausbildungsplätze

(1) Soweit für den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nicht genutzte Ausbildungskapazitäten der Studienseminare gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes zur Verfügung stehen, können diese für die Einstellung von Personen in den Vorbereitungsdienst für dieses Lehramt verwendet werden, die die Voraussetzungen gemäß § 13 Absatz 1 erfüllen.

(2) Das für Schule zuständige Ministerium entscheidet in der Regel einmal jährlich im Rahmen der gemäß Absatz 1 zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazitäten und auf der Grundlage des von den staatlichen Schulämtern festgestellten unabweisbaren Lehrkräftebedarfs über die lehramts- und fachbezogene Anzahl bereitzustellender Ausbildungsplätze sowie deren Verteilung auf die Schulamtsbereiche.

(3) Das für Schule zuständige Ministerium gibt in seinem Amtsblatt rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung insbesondere die gemäß Absatz 2 zur Verfügung gestellten Ausbildungsplätze, den Ausbildungsbeginn, das für die Ausbildung zuständige Studienseminar und die Bewerbungsfrist bekannt.

Einzelnorm

§ 13
Voraussetzungen für den besonderen Zugang zum Vorbereitungsdienst

(1) Der besondere Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt wird Personen eröffnet, die

  1. einen nicht lehramtsbezogenen universitären Masterabschluss oder ihm gleichgestellten Hochschulabschluss gemäß Absatz 2 nachweisen können und
  2. über Kenntnisse in der deutschen Sprache auf dem Niveau C 2 des Gemeinsamen europäischen Referenz-rahmens für Sprache verfügen, sofern Deutsch nicht Muttersprache ist.

Für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) kann an die Stelle des Abschlusses gemäß Satz 1 Nummer 1 ein Masterabschluss oder ihm gleichgestellter Abschluss, der an einer Fachhochschule erworben wurde, treten.

(2) Mit dem Hochschulabschluss gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 sind die fachwissenschaftlichen oder künstlerischen Bildungsvoraussetzungen nachzuweisen, die den Unterrichtseinsatz in mindestens zwei Fächern, Fachrichtungen oder Lernbereichen (Fächer) ermöglichen, wobei mindestens für eines der beiden Fächer ein Bedarf gemäß § 12 Absatz 2 festgestellt sein muss. Für die fachwissenschaftlichen oder künstlerischen Bildungsvoraussetzungen gilt § 5 Absatz 3 entsprechend. Wird das Lehramt für die Primarstufe angestrebt, gilt außerdem § 5 Absatz 4 entsprechend.

Einzelnorm

§ 14
Zulassung

(1) Für das Zulassungsverfahren gelten die in der Ordnung für den Vorbereitungsdienst zu den Terminen und Fristen, den Zulassungsantrag und die Auswahl erlassenen Regelungen mit der Maßgabe, dass

  1. der Zulassungsantrag bei dem für Schule zuständigen Ministerium schriftlich zu stellen ist und
  2. bei Überschreitung der Anzahl der fristgemäß gestellten Bewerbungen die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze die Auswahl
    1. zunächst nach Leistung gemäß § 7 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 der Ordnung für den Vorbereitungsdienst und
    2. danach gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1 der Ordnung für den Vorbereitungsdienst erfolgt,

entsprechend.

(2) Soweit auf Grund der Bewerberlage die Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft wird, können die verbleibenden Ausbildungsplätze insbesondere für die Ausbildung von Lehrkräften für Lehrämter und Fächer verwendet werden, für die an Ersatzschulen im Land Brandenburg ein Bedarf besteht.

Einzelnorm

§ 15
Ausbildung und Beurteilungen

(1) Für die Ausbildung gelten die in der Ordnung für den Vorbereitungsdienst bestimmten Regelungen zur Organisation des Vorbereitungsdienstes und zur Ausbildung an den Schulen mit der Maßgabe, dass als Ausbildungsschule in der Regel die Schule vorzusehen ist, an der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns der gemäß § 12 Absatz 2 vom staatlichen Schulamt angezeigte Lehrkräftebedarf besteht oder absehbar bestehen wird, entsprechend.

(2) Vor dem Eintritt in die Staatsprüfung ist die fachliche Leistung und Eignung der Lehramtskandidatin oder des Lehramtskandidaten schriftlich zu beurteilen. Hierfür gelten die Regelungen gemäß § 16 der Ordnung für den Vorbereitungsdienst mit der Maßgabe, dass

  1. jeweils eine Beurteilung gemäß Satz 1 von der Ausbildungsschule und den Leiterinnen oder den Leitern der Fachseminare zu fertigen ist,
  2. die Gesamtnote der Beurteilungen gemäß Nummer 1 aus den sie abschließenden Noten von dem zuständigen Studienseminar zu bilden ist,

entsprechend.

(3) § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Einzelnorm

Abschnitt 4
Staatsprüfung

§ 16
Staatsprüfung, Zeugnis und Bescheinigungen

(1) Die Staatsprüfung schließt die Ausbildung gemäß den Abschnitten 2 und 3 ab. Für die zu erbringenden Prüfungsleistungen und ihre Bewertung, die Organisation, Durchführung und Wiederholung der Staatsprüfung gelten die in der Ordnung für den Vorbereitungsdienst dazu getroffenen Regelungen zur Zweiten Staatsprüfung mit der Maßgabe, dass

  1. keine schriftliche Hausarbeit anzufertigen ist,
  2. alle Prüfungsteile an einem Tag zu absolvieren sind,
  3. als Vorsitzende oder als Vorsitzender der Prüfungsausschüsse die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule oder ihre oder seine Vertretung zu berufen ist,
  4. als Mitglieder des Prüfungsausschusses
    1. für die Unterrichtsprobe in einem Ausbildungsfach
      aa)
      bei einer Ausbildung gemäß Abschnitt 3 die Ausbildungslehrkraft im jeweiligen Ausbildungsfach,
      bb)
      die Leiterin oder der Leiter des jeweiligen Fachseminars und
      cc)
      eine weitere Seminarleiterin oder ein weiterer Seminarleiter
    und
    1. für die mündliche Prüfung die Leiterinnen oder Leiter der beiden Fachseminare und eine weitere Seminarleiterin oder ein weiterer Seminarleiter
    angehören,
  5. das Ergebnis der Staatsprüfung aus
    1. der fünffach gewichteten Gesamtnote der Beurteilungen,
    2. der einfach gewichteten Note der mündlichen Prüfung und
    3. der vierfach gewichteten Gesamtnote der Unterrichtsproben
    ermittelt wird,

entsprechend.

(2) Für das Zeugnis über die bestandene Staatsprüfung und Bescheinigungen gelten die dazu getroffenen Regelungen der Ordnung für den Vorbereitungsdienst entsprechend mit der Maßgabe, dass die Angabe des Themas der Hausarbeit auf dem Zeugnis entfällt.

Einzelnorm

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 17
Übergangsregelung

Wer sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einer Ausbildung gemäß § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes befindet, absolviert diese Ausbildung auf der Grundlage der Berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstverordnung vom 17. Oktober 2013 (GVBl. II Nr. 75).

Einzelnorm

§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufsbegleitende Vorbereitungsdienstverordnung vom 17. Oktober 2013 (GVBl. II Nr. 75) außer Kraft.

Einzelnorm

Potsdam, den 11. Mai 2017

Der Minister für Bildung,
Jugend und Sport

Günter Baaske