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Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kindertagesstätten (Kita-Personalverordnung - KitaPersV)

Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kindertagesstätten (Kita-Personalverordnung - KitaPersV)
vom 27. April 1993
(GVBl.II/93, [Nr. 30], S.212)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 52])

Auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr.1 Buchstabe a) in Verbindung mit § 10 des Kindertagesstättengesetzes vom 10. Juni 1992 (GVBl. I S. 178) verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport mit Zustimmung der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen, des Ministers des Innern und des Ministers der Finanzen sowie im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuß für Bildung, Jugend und Sport:

Abschnitt 1
Personalbemessung für Kindertagesstätten

§ 1

Der Träger der Einrichtung hat für die notwendige Ausstattung mit pädagogischem Personal der Kindertagesstätte sowie für einen effektiven, an den Betreuungsnotwendigkeiten orientierten Personaleinsatz Sorge zu tragen.

§ 2

(1) In der in § 10 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes genannten Personalausstattung sind neben der unmittelbaren pädagogischen Arbeit mit den Kindern auch Tätigkeiten wie Vor- und Nachbereitung und Elternarbeit enthalten sowie sämtliche Ausfallzeiten durch Urlaub, Krankheit und Fortbildung.

(2) Von dem notwendigen pädagogischen Personal können vom Träger der Einrichtung fünf vom Hundert zur Abdeckung von Vertretungsfällen vorgehalten und im Laufe des Jahres je nach Bedarfslage eingesetzt werden. Beschäftigt der Träger sein Personal im Rahmen eines Jahresarbeitszeitmodells, um auf sich verändernde Betreuungsnotwendigkeiten flexibel reagieren zu können, kann dieser Vomhundertsatz überschritten werden. Zur Bemessung des notwendigen pädagogischen Personals ist der Jahresdurchschnitt aus den zu den Stichtagen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung ermittelten Daten zu bilden.

§ 3
(aufgehoben)

§ 4

Werden entsprechend § 12 Abs. 2 des Kindertagesstättengesetzes Kinder mit einem besonderen Förderbedarf betreut, so entscheidet der zuständige Träger der Eingliederungshilfe oder der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe über Art und Umfang des zusätzlich erforderlichen Personals und trägt die hierfür entstehenden Kosten. Bei dem Einsatz des zusätzlichen Personals sind dem speziellen Förderbedarf entsprechende Qualifikationen Voraussetzung.

§ 5

(1) Die fachliche Förderung, Anleitung und Aufsicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Koordinierung der Aufgabenwahrnehmung in der Einrichtung und die Sicherstellung der übertragenen Verwaltungsaufgaben nimmt die Leitungskraft der Kindertagesstätte wahr.

(2) Für die Wahrnehmung der pädagogischen Leitungsaufgaben ist, ergänzend zu der in § 10 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes und § 4 dieser Verordnung genannten Ausstattung, ein zusätzlicher Personalanteil zuzumessen. Für die pädagogische Leitungstätigkeit bei insgesamt

  1. bis zu vier Stellen für pädagogische Mitarbeiter in der Einrichtung sind 0,125 Leitungsstellen,
  2. von mehr als vier bis zu zehn Stellen sind 0,25 Leitungsstellen,
  3. von mehr als zehn bis zu 15 Stellen sind 0,375 Leitungsstellen,
  4. von mehr als 15 Stellen sind 0,5 Leitungsstellen

einzurichten. In diesem Umfang sind Leitungskräfte von der regelmäßigen pädagogischen Arbeit mit den Kindern freizustellen.

(3) Über den Umfang der Übertragung organisatorischer Leitungsaufgaben und die entsprechende Freistellung von der regelmäßigen pädagogischen Arbeit entscheidet der Träger der Einrichtung.

§ 6
(aufgehoben)

Abschnitt 2
Qualifikation des pädagogischen Personals in Kindertagesstätten

§ 7

Im Rahmen des notwendigen pädagogischen Personals einer Kindertagesstätte nach dieser Verordnung sind nur persönlich und gesundheitlich geeignete pädagogische Fachkräfte sowie andere fachlich, persönlich und gesundheitlich geeignete Personen zu beschäftigen.

 

§ 8

Die gesundheitliche Eignung wird durch eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Gesundheitsamtes belegt.

§ 9

(1) Geeignete pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes sind staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie gemäß Erzieheranerkennungsverordnung gleichgestellte Personen. Geeignete pädagogische Fachkräfte sind auch Absolventinnen und Absolventen von Hochschulstudiengängen sowie Berufsakademien im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit. Darüber hinaus zählen zu den geeigneten pädagogischen Fachkräften auch Personen, die gemäß Brandenburgischem Sozialberufsgesetz über gleichwertige Fähigkeiten verfügen.

(2) Das notwendige pädagogische Personal im Betreuungsbereich der Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sowie der körperlich- oder mehrfachbehinderten Kinder kann, neben dem pädagogischen Fachpersonal nach Absatz 1, in angemessenem Umfang auch Säuglings- und Kinderkrankenschwestern und Säuglings- und Kinderkrankenpfleger umfassen.

(3) Die Qualifikation des zusätzlichen Personals für die Förderung gemäß den §§ 27 und 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt der hierfür Leistungsverpflichtete. Für die Arbeit mit Kindern mit einem Förderbedarf gemäß den §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten insbesondere folgende Berufsabschlüsse als entsprechende Qualifikation nach § 4 Satz 2:

  1. Diplomerzieherin und Diplomerzieher, Diplomvorschulerzieherin und Diplomvorschulerzieher und die in Absatz 1 genannten Fachkräfte,
  2. (Diplom-)Rehabilitationspädagogin und Rehabilitationspädagoge,
  3. Heilerziehungspflegerin und Heilerziehungspfleger, -diakonin und -diakon und
  4. Heilpädagogin und Heilpädagoge

mit entsprechendem Ausbildungsschwerpunkt und einer zusätzlichen einschlägigen Aus- oder Fortbildung und Berufserfahrung im Bereich der Kindertagesbetreuung.

§ 10

(1) Kräfte mit anderen als den in § 9 genannten Berufsabschlüssen können in Kindertagesstätten als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden, wenn sie durch Vorbildung, Praxiserfahrung und Fortbildung gleichartige und gleichwertige Qualifikationen erworben haben.

(2)   Persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Kräfte, die an einer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erlangung einer Berufsqualifikation gemäß § 9 teilnehmen, können mit einem Anteil von 70 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden.

(3) Persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Kräfte können mit einem Anteil von 70 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden, wenn mit dem Träger der Einrichtung eine individuelle Bildungsplanung zur Erreichung gleichartiger und gleichwertiger Qualifikationen abgestimmt ist.

(4) Zur Ergänzung des fachlichen Profils der Einrichtung können im Einzelfall persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Kräfte, die weder eine gleichartige und gleichwertige Qualifikation besitzen noch eine solche anstreben, mit einem Anteil von 70 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden.

(5) Voraussetzung für die Anrechnung als notwendiges pädagogisches Personal nach den Absätzen 1 bis 4 ist ein vom Träger der Einrichtung im Benehmen mit der betreffenden Kraft gestellter, entsprechend begründeter und vom Landesjugendamt genehmigter Antrag. Die Genehmigung kann unter Auflagen oder für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Ihre Geltung kann über die antragstellende Einrichtung hinaus erstreckt werden.

(6) Fachkräfte, die nur für einen Teilbereich der Erziehungsarbeit ausgebildet sind, müssen, bevor sie Kinder einer anderen Altersgruppe oder Kinder mit besonderem Förderbedarf betreuen, hierauf vorbereitet sein. Diese Vorbereitung kann durch Fortbildung, Praxiserfahrung oder Selbststudium oder auch durch direkte Kooperation mit einer Fachkraft, die die Qualifikation für dieses Arbeitsgebiet besitzt, erlangt werden.

§ 11

(1) Als besonders geeignete pädagogische Fachkraft, der die Leitung einer Kindertagesstätte übertragen werden darf, gilt eine Kraft, die, über das Maß von geeigneten pädagogischen Fachkräften hinaus, die fachlichen Anforderungen erfüllt und mit der Leitungsaufgabe vertraut ist. Das erfordert in der Regel eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit sowie Kenntnisse

  1. der Arbeit mit den Kindern aller Altersstufen, die in der Einrichtung betreut werden,
  2. der Aufgabenbestimmung der Kindertagesbetreuung im System der Kinder- und Jugendhilfe und
  3. der Förderung, Koordination, Anleitung und Führung von Mitarbeitern.

In von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe anerkannten Integrationseinrichtungen, in denen Kinder mit einem Förderbedarf gemäß den §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch betreut werden, hat die Leitungskraft eine behindertenspezifische Befähigung oder Erfahrungen in der Behindertenarbeit vorzuweisen.

(2) Erfahrene Erzieherinnen und Erzieher sollen die Möglichkeit haben, Leitungsaufgaben zu übernehmen und durch Fortbildung und Praxisberatung Kenntnisse in diesen Bereichen zu erlangen.

§ 12

Der zusätzliche Einsatz von ehrenamtlichen und nebenamtlichen Kräften, insbesondere zur Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte, zur Bereicherung der pädagogischen Arbeit, zur Förderung der Beziehungen zur Nachbarschaft und zum Berufsleben der Erwachsenen ist zulässig und soll im angemessenen Rahmen gefördert werden. Diese Kräfte sind nicht Teil des notwendigen pädagogischen Personals nach § 10 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes und den §§ 4 und 5 dieser Verordnung. Sie müssen persönlich und gesundheitlich für die Arbeit geeignet sein.

§ 13

(1) Die erlangte persönliche und fachliche Qualifikation muß beständig den sich verändernden Anforderungen der Berufspraxis angepaßt werden. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe und die Träger der Einrichtungen sorgen durch Fortbildung und Praxisberatung dafür, daß die berufliche Eignung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufrechterhalten und weiterentwickelt wird. Durch Art und Umfang der Angebote und durch entsprechende Freistellung sollen sie dafür Sorge tragen, daß die Angebote wahrgenommen werden können.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich fachlich weiterzuentwickeln und dafür auch Fortbildungs- und Beratungsangebote anzunehmen.

(3) Der Kindertagesstätten-Ausschuß diskutiert mindestens einmal im Jahr bestehende Fortbildungsangebote und die Inanspruchnahme der Angebote durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung.

§ 14
(aufgehoben)

§ 15
(Inkrafttreten)