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Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kindertagesstätten (Kita-Personalverordnung - KitaPersV)

Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kindertagesstätten (Kita-Personalverordnung - KitaPersV)
vom 27. April 1993
(GVBl.II/93, [Nr. 30], S.212)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2023
(GVBl.II/23, [Nr. 68])

Auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr.1 Buchstabe a) in Verbindung mit § 10 des Kindertagesstättengesetzes vom 10. Juni 1992 (GVBl. I S. 178) verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport mit Zustimmung der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen, des Ministers des Innern und des Ministers der Finanzen sowie im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuß für Bildung, Jugend und Sport:

Abschnitt 1
Trägerverantwortung und Begriffsbestimmungen

§ 1
Trägerrechte und -verantwortung

(1) Der Träger der Einrichtung hat sicherzustellen, dass in seiner Einrichtung die in § 10 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes gesetzlich vorgeschriebene Personalausstattung (Personalbemessung) eingehalten wird. Er trägt die Verantwortung dafür, dass nur Personal eingesetzt wird, das nach den Bestimmungen dieser Verordnungen in seiner Einrichtung tätig sein darf. Es kommt nicht darauf an, ob und welche Beschäftigungs- oder Vertragsverhältnisse zwischen ihm und den in der Einrichtung tätigen Personen bestehen.

(2) Der Träger der Einrichtung soll bei der Beschäftigung und dem Einsatz von Personal auf die Bildung multiprofessioneller Teams abzielen, die es ermöglichen, die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Stärkung des Bildungsauftrages, die Aufnahme von Kindern mit besonderen Förderbedarfen und die Verwirklichung seiner Einrichtungskonzeption gemäß § 45 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch abzusichern. Eine nachhaltige Personalgewinnung und -entwicklung ist anzustreben.

(3) Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder eine von ihm geförderte Fachstelle berät den Träger der Einrichtung hinsichtlich der Erfüllung der Regelungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich einer Weiterentwicklung des fachlichen Profils der Einrichtung und des Aufbaus und einer Weiterentwicklung seines multiprofessionellen Teams.

§ 2
Personalbemessung

(1) Die Personalbemessung stellt eine rechnerische Größe dar,

  1. die für die Erteilung, Aufrechterhaltung und Änderung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung gemäß der §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten ist und die vom Träger der Einrichtung während des Betriebes der Kindertagesstätte einzuhalten und nachzuweisen ist (ordnungsrechtliche Personalbemessung) und
  2. die zur Berechnung des Zuschusses zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals der Einrichtung gemäß § 16 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes dient (finanzwirtschaftliche Personalbemessung).

Sie beschreibt keine Gruppengrößen oder Fachkraft-Kind-Verhältnisse. Der Träger der Einrichtung hat bei seiner Dienstplangestaltung einen der Anzahl und dem Alter der betreuten Kinder sowie der Art des Betreuungsangebots angemessenen Einsatz der Kräfte sicherzustellen.

(2) In der Personalbemessung sind neben der unmittelbaren pädagogischen Arbeit mit den Kindern auch Tätigkeiten wie Vor- und Nachbereitung und Elternarbeit enthalten sowie sämtliche Ausfallzeiten durch Urlaub, Krankheit und Fortbildung.

§ 3
Berechnung der Personalbemessung

(1) Der Träger der Einrichtung errechnet die Personalbemessung. Hierfür ermittelt er zunächst die Zahl der laut Vereinbarung mit den Eltern betreuten Kinder mit einer Mindestbetreuungszeit, teilt diesen Wert getrennt nach den Altersgruppen der Kinder

  1. bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,
  2. vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung und
  3. im Grundschulalter

durch die jeweilige in § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes genannte Anzahl der Kinder und multipliziert das Ergebnis mit den dort genannten Stellenumfängen (Vollzeiteinheiten). Die Berechnung nach Satz 2 führt er entsprechend für die laut Vereinbarung mit den Eltern betreuten Kinder mit verlängerten Betreuungszeiten durch. Die Summe der nach Satz 2 und 3 ermittelten Vollzeiteinheiten entspricht der notwendigen Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes, ausgehend von Vollzeiteinheiten von 40 Wochenarbeitsstunden.

(2) Absatz 1 findet im Hortbereich auch an den unterrichtsfreien Werktagen gemäß § 7 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. Betreuungsvereinbarungen mit einer Laufzeit bis zu vier Wochen bleiben unberücksichtigt.

(3) Bei Einrichtungen, die noch nicht den Betrieb aufgenommen haben, sind die geplanten Betreuungsumfänge zu Grunde zu legen.

(4) Es dürfen in der Einrichtung nicht mehr Kinder betreut werden, als Betreuungsplätze gemäß §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurden. Bis zu zwei Kinder können einen von der obersten Landesjugendbehörde als geteilt genehmigten Betreuungsplatz belegen, wenn sie nicht gleichzeitig anwesend sind. Der Träger der Einrichtung hat seine Personaleinsatzplanung entsprechend anzupassen. Der Ist-Personalbestand kann von der Personalbemessung abweichen, wenn nicht alle Kinder anwesend sind. Der Träger der Einrichtung hat aber sicherzustellen, dass der Ist-Personalbestand zu jedem Zeitpunkt ausreicht, um das Kindeswohl zu gewährleisten.

§ 4
Zusätzliches Personal

(1) Werden entsprechend § 12 Abs. 2 des Kindertagesstättengesetzes Kinder mit einem besonderen Förderbedarf betreut, so entscheidet der zuständige Träger der Eingliederungshilfe oder der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe über Art und Umfang des zusätzlich erforderlichen Personals und trägt die hierfür entstehenden Kosten. Bei dem Einsatz des zusätzlichen Personals sind dem speziellen Förderbedarf entsprechende Qualifikationen Voraussetzung. Die Qualifikation des zusätzlichen Personals für die Förderung gemäß den §§ 27 und 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt der hierfür Leistungsverpflichtete.

(2) Zum zusätzlichen Personal gehören auch Stellen und Stellenanteile für Einrichtungspersonal nach § 6, die über Förderprogramme des Landes oder des Bundes finanziert werden.

(3) Das zusätzliche Personal nach Absatz 1 und 2 ist nicht Bestandteil der Personalbemessung nach § 3 Absatz 1 und wird mit seinem praktischen Tätigkeitsumfang nicht bei der Erfüllung der Personalbemessung berücksichtigt.

§ 5
Leitungsaufgaben

(1) Die fachliche Förderung, Anleitung und Aufsicht der Betreuungskräfte gemäß § 7, die Koordinierung der Aufgabenwahrnehmung in der Einrichtung und die Sicherstellung der übertragenen Verwaltungsaufgaben nimmt die Leitungskraft der Kindertagesstätte wahr.

(2) Für die Wahrnehmung der pädagogischen Leitungsaufgaben ist ergänzend zu der in § 10 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes und § 4 dieser Verordnung genannten Ausstattung für jede Kindertagesstätte ein Leitungsanteil als Sockel in Höhe von 0,0625 Stellen für die Steuerung der Aufgaben nach § 3 Absatz 3 des Kindertagesstättengesetzes zuzumessen; dieser Leitungsanteil ist ab dem 1. Oktober 2017 zur Verfügung zu stellen. Für die pädagogische Leitungstätigkeit sind darüber hinaus bei insgesamt

  1. bis zu vier Stellen für Betreuungskräfte gemäß § 7 in der Einrichtung 0,125 Leitungsstellen,
  2. mehr als vier bis zu zehn Stellen für Betreuungskräfte gemäß § 7 in der Einrichtung 0,25 Leitungsstellen,
  3. mehr als zehn bis zu 15 Stellen für Betreuungskräfte gemäß § 7 in der Einrichtung 0,375 Leitungsstellen,
  4. mehr als 15 Stellen für Betreuungskräfte gemäß § 7 in der Einrichtung 0,5 Leitungsstellen

einzurichten. In diesem Umfang sind Leitungskräfte von der regelmäßigen pädagogischen Arbeit mit den Kindern freizustellen.

(3) Über den Umfang der Übertragung organisatorischer Leitungsaufgaben und die entsprechende Freistellung von der regelmäßigen pädagogischen Arbeit entscheidet der Träger der Einrichtung.

Abschnitt 2
Anforderungen an das Personal in den Einrichtungen

§ 6
Anforderungen an die in der Einrichtung tätigen Personen

(1) Der Träger der Einrichtung hat sicherzustellen, dass alle Personen, die sich regelmäßig und nicht nur kurzzeitig während der Anwesenheit der Kinder in der Einrichtung aufhalten und tätig werden (Einrichtungspersonal),

  1. nicht rechtskräftig wegen einer in § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat verurteilt sind,
  2. nicht einer in § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat dergestalt verdächtig sind, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen einer solchen Straftat eröffnet ist und
  3. über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern gemäß § 8 Absatz 2 verfügen, soweit keine dort genannte Ausnahme zutrifft.

Schülerpraktikantinnen und Schülerpraktikanten von allgemeinbildenden Schulen müssen kein Führungszeugnis vorlegen. Sie müssen eine Erklärung zu der Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 abgeben.

(2) Das Einrichtungspersonal hat dem Träger der Einrichtung entsprechend der gesetzlichen Regelungen neben der Einsichtnahme des vorgelegten erweiterten Führungszeugnisses zugleich schriftlich oder elektronisch zu versichern, dass nach ihrer Kenntnis kein Ermittlungsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gegen sie eröffnet wurde. Es hat den Träger der Einrichtung unverzüglich zu informieren, sobald ein Ermittlungsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gegen sie eröffnet wurde.

§ 7
Anforderungen an die Betreuungskräfte

(1) Betreuungskräfte sind Einrichtungspersonal gemäß § 6, das die Kinder bildet, erzieht, versorgt oder betreut. Sie müssen persönlich und gesundheitlich geeignet sein.

(2) Eine Betreuungskraft ist persönlich geeignet, wenn sie

  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. über die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
  3. über eine abgeschlossene Berufsausbildung, einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss oder einen Hochschulabschluss verfügt,
  4. psychisch und emotional belastbar, zuverlässig, verantwortungsbewusst, reflexions- und kritikfähig und sensibel ist, Einfühlungsvermögen gegenüber Kindern und Personensorgeberechtigten und eine positive Haltung zur Kindertagesbetreuung hat und
  5. über die erforderliche Sachkompetenz verfügt.

Personen, die schulisch oder beruflich qualifiziert werden, insbesondere Praktikantinnen und Praktikanten, sowie ehrenamtliche Kräfte müssen die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 4 erfüllen.

(3) Auf Antrag des Trägers der Einrichtung soll die oberste Landesjugendbehörde Ausnahmen von Absatz 2 Nummer 2 und 3 zulassen, wenn dies dem fachlichen Profil der Kindertagesstätte dient oder den Sprachkenntnissen von betreuten Kindern entspricht.

(4) Über die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nach Absatz 2 Nummer 2 verfügen Personen ohne deutschen Schulabschluss, wenn sie ein Sprachzertifikat oder einen Nachweis über den Erwerb der deutschen Sprache auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorlegen können.

(5) Die erforderliche Sachkompetenz nach Absatz 2 Nummer 5 liegt in der Regel vor, wenn die Person eine Qualifizierungsmaßnahme in einem Stundenumfang von 300 Unterrichtseinheiten vollständig absolviert hat. Die Qualifizierungsmaßnahme kann berufsbegleitend in den ersten zwei Jahren der Tätigkeit absolviert werden. Bereits absolvierte Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne von Satz 1 sind anzurechnen. Bei Personen, die einmalig für weniger als 6 Monate befristet in der Kindertagesstätte tätig sind, entscheidet der Träger der Einrichtung über Art und Umfang der erforderlichen Qualifizierung.

(6) Bei Fachkräften nach § 9, § 10 Absatz 1 und § 11 sowie bei Kindertagespflegepersonen, die über eine festgestellte personenbezogene Eignung nach § 29 des Kindertagesstättengesetzes verfügen, gilt die ausreichende Sachkompetenz nach Absatz 2 Nummer 5 als gegeben.

(7) Personen, die an einer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erlangung einer Berufsqualifikation gemäß § 9, § 10 Absatz 1 oder § 11 teilnehmen, erlangen die erforderliche Sachkompetenz nach Absatz 2 Nummer 5 im Rahmen ihrer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung. Ihnen dürfen pädagogische Aufgaben entsprechend ihres Ausbildungsstandes übertragen werden.

§ 8
Gesundheitliche Eignung und Impfschutz gegen Masern

(1) Die gesundheitliche Eignung wird durch eine ärztliche Bescheinigung belegt. Für den Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit kann auf eine bereits erfolgte Untersuchung Bezug genommen werden.

(2) Es ist insbesondere gemäß § 20 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes ein ausreichender Impfschutz gegen Masern, eine bestehende Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung zu bescheinigen.“

(3) Werden Personen ohne Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 beschäftigt oder ergibt sich, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, so hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung entsprechend § 20 Absatz 9 Satz 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlichen personenbezogenen Angaben zu übermitteln. Eine solche Benachrichtigung ist entbehrlich, wenn der Leitung der jeweiligen Einrichtung bekannt ist, dass das Gesundheitsamt bereits über den Fall informiert ist.

§ 9
Pädagogische Fachkräfte

(1) Pädagogische Fachkräfte sind Betreuungskräfte gemäß § 7 mit folgenden Berufsqualifikationen:

  1. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,
  2. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher für 0- bis 10-Jährige,
  3. staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen,
  4. staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit einem Studienschwerpunkt im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit,
  5. Absolventinnen und Absolventen von Hochschulstudiengängen und Berufsakademien im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit.

(2) Im Betreuungsbereich der Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sowie der körperlich- oder mehrfachbehinderten Kinder sind auch Fachkräfte:

  1. Säuglings- und Kinderkrankenschwestern und Säuglings- und Kinderkrankenpfleger,
  2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger.

§ 10
Pädagogische Fachkräfte mit anderen Berufsqualifikationen

    (1) Als pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 9 gelten auch Betreuungskräfte gemäß § 7 mit folgenden Berufsqualifikationen:

    1. Magister oder Bachelor im Hauptfach Erziehungswissenschaften,
    2. erstes und zweites Staatsexamen Lehramt an einer Universität oder pädagogischen Hochschule,
    3. Diplom oder Bachelor Sport-, Kunst-, Theater- und Musikpädagogik,
    4. Diplom oder Bachelor Sprachheilpädagogik,
    5. Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen,
    6. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und staatlich anerkannte Heilpädagogen,
    7. staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und staatlich anerkannte Sozialarbeiter ohne Studienschwerpunkt im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit,
    8. staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und staatlich anerkannte Sozialpädagogen ohne Studienschwerpunkt im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit,
    9. Diplom oder Bachelor Soziale Arbeit ohne staatliche Anerkennung und ohne Studienschwerpunkt im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung,
    10. Diplom oder Bachelor Sozialpädagogik ohne staatliche Anerkennung und ohne Studienschwerpunkt im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung,
    11. Bachelor in angewandten Kindheitswissenschaften,
    12. Bachelor in Bildungs- und Erziehungswissenschaften,
    13. Bachelor in Bildung, Erziehung und Qualitätssicherung,
    14. Rehabilitationspädagoginnen und Rehabilitationspädagogen,
    15. Bildungswissenschaftlerinnen und Bildungswissenschaftler,
    16. Diplomerzieherinnen und Diplomerzieher,
    17. Diplomvorschulerzieherinnen und Diplomvorschulerzieher,
    18. Diplomlehrerinnen und Diplomlehrer,
    19. Pädagogische Fachkräfte nach § 9 Absatz 2,
    20. Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen und
    21. Religionspädagoginnen und Religionspädagogen.

    Betreuungskräfte gemäß § 7, die über einen Abschluss verfügen, den sie in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworben haben und der den in Satz 1 genannten Berufsqualifikationen vergleichbar ist, gelten auch als pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 9.

    (2) Fachkräfte mit anderen beruflichen Qualifikationen gemäß Absatz 1 sollen eine ergänzende Qualifizierungsmaßahme im Umfang von mindestens 100 Unterrichtseinheiten im Bereich der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung absolvieren, in der neben einem Erste-Hilfe-Kurs für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen und den notwendigen pädagogischen Inhalten auch Kenntnisse über die für das Aufgabengebiet einschlägigen Rechtsvorschriften vermittelt werden. Der Träger der Einrichtung hat ihnen die Qualifizierungsmaßnahme nach Satz 1 innerhalb der ersten 12 Monate anzubieten. Die Qualifizierungsmaßnahme kann tätigkeitsbegleitend absolviert werden. Bereits absolvierte Qualifizierungsmaßnahmen sind anzurechnen. Der Träger der Einrichtung kann darüber hinaus weitere Qualifizierungsmaßnahmen anbieten.

    § 11
    Anerkannte und gleichwertige Fachkräfte

    (1) Pädagogische Fachkräfte gemäß § 9 sind auch Betreuungskräfte gemäß § 7, die

    1. gemäß Erzieheranerkennungsverordnung den Fachkräften nach § 9 Nummer 1 für den Teilbereich Krippe, Kindergarten und Hort gleichgestellt sind,
    2. über gleichwertige Fähigkeiten im Sinne des § 7 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes verfügen, insbesondere Absolventinnen und Absolventen der „Tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erzieherin/zum Erzieher für den Bereich der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg“ und
    3. nach § 9 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes oder nach vergleichbaren Bestimmungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland für den Teilbereich der Kindertagesbetreuung als gleichwertig anerkannt sind.

    (2) Betreuungskräfte mit Diplom oder Bachelor Psychologie sowie staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger sowie Heilerziehungsdiakoninnen und Heilerziehungsdiakonen gelten als pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 9, soweit sie eine Qualifizierungsmaßnahme nach § 10 Absatz 2 erfolgreich abgeschlossen haben.

    § 12
    Ergänzungskräfte

    (1) Ergänzungskräfte sind Betreuungskräfte nach § 7 mit anderen als den in den § 9, § 10 Absatz 1 und § 11 genannten Berufsqualifikationen.

    (2) Ergänzungskräften darf nicht die alleinige pädagogische Verantwortung für eine Gruppe oder für einzelne Kinder übertragen werden. Sie werden unter Anleitung und Aufsicht einer Fachkraft nach § 9, § 10 Absatz 1 oder § 11 tätig.

    (3) Ist die Ergänzungskraft über einen Zeitraum von insgesamt mindestens fünf Jahren in der Kindertagesbetreuung tätig, kann von Absatz 2 abgewichen werden. Der Träger der Einrichtung hat die Abweichung von Absatz 2 und die Gründe dafür in seinen Akten zu dokumentieren.

    (4) Eine Ergänzungskraft, die nicht die Sachkompetenz gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 5 innerhalb der vorgesehenen Frist erworben hat, zählt nach Ablauf der Frist nicht mehr als Ergänzungskraft und darf keine Tätigkeiten gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 ausüben. Die oberste Landesjugendbehörde soll auf Antrag des Trägers der Einrichtung eine Fristverlängerung bis zu einem Jahr gewähren, wenn die Frist aus Gründen, die der Träger der Einrichtung nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden konnte.

    § 13
    Leitungskräfte

    (1) Als besonders geeignete Fachkraft, der die Leitung einer Kindertagesstätte übertragen werden darf, gilt eine Fachkraft gemäß § 9, § 10 Absatz 1 und § 11, die über besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereich der frühkindlichen Bildung verfügt. Das erfordert in der Regel eine mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit in der Kindertagesbetreuung sowie umfassende Kenntnisse in

    1. der Arbeit mit den Kindern aller Altersstufen, die in der Einrichtung betreut werden,
    2. der Aufgabenbestimmung der Kindertagesbetreuung im System der Kinder- und Jugendhilfe und
    3. der Förderung, Koordination, Anleitung und Führung von Betreuungskräften gemäß § 7.

    Fachkräfte gemäß § 9 Absatz 2 können in der Regel frühestens nach fünf Jahren praktischer Berufstätigkeit in der Kindertagesbetreuung mit der Leitung einer Kindertagesstätte betraut werden.

    (2) Erfahrene Fachkräfte nach § 9, § 10 Absatz 1 und § 11 sollen die Möglichkeit haben, Leitungsaufgaben zu übernehmen und durch Fortbildung und Praxisberatung Kenntnisse in diesen Bereichen zu erlangen.

    § 14
    Fort- und Weiterbildung

    (1) Die erlangte persönliche und fachliche Qualifikation muß beständig den sich verändernden Anforderungen der Berufspraxis angepaßt werden. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe und die Träger der Einrichtungen sorgen durch Fortbildung und Praxisberatung dafür, daß die berufliche Eignung der Betreuungskräfte gemäß § 7 aufrechterhalten und weiterentwickelt wird. Durch Art und Umfang der Angebote und durch entsprechende Freistellung sollen sie dafür Sorge tragen, daß die Angebote wahrgenommen werden können.

    (2) Die Betreuungskräfte gemäß § 7 sind verpflichtet, sich fachlich weiterzuentwickeln und dafür auch Fortbildungs- und Beratungsangebote anzunehmen.

    (3) Der Kindertagesstätten-Ausschuß diskutiert mindestens einmal im Jahr bestehende Fortbildungsangebote und die Inanspruchnahme der Angebote durch die Betreuungskräfte gemäß § 7 der Einrichtung.

    Abschnitt 3
    Erfüllung der Personalbemessung

    § 15
    Anrechnung auf die ordnungsrechtliche Personalbemessung

    (1) Auf die ordnungsrechtliche Personalbemessung werden angerechnet:

    1. Fachkräfte gemäß § 9,
    2. Fachkräfte mit anderen Berufsqualifikationen gemäß § 10 Absatz 1,
    3. anerkannte und gleichwertige Fachkräfte nach § 11,
    4. als Fachkräfte auch Personen, die an einer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erlangung einer Berufsqualifikation gemäß § 9, § 10 Absatz 1 oder § 11 teilnehmen,
    5. Ergänzungskräfte gemäß § 12 und
    6. Leitungskräfte gemäß § 13.

    Personen gemäß Satz 1 Nummer 4 dürfen maximal in dem Umfang als Fachkraft angerechnet werden, wie Fachkräfte nach § 9, § 10 Absatz 1 und § 11 in Anrechnung gebracht werden, denen nicht bereits eine Ergänzungskraft gemäß § 12 Absatz 2 zugeordnet ist.

    (2) Es werden die Beschäftigungsumfänge mit den durchschnittlichen Wochenarbeitsstunden angerechnet, in denen praktische pädagogische Aufgaben gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 wahrgenommen werden. Urlaubs-, Aus- und Fortbildungszeiten sowie Krankheitszeiten bis zu 6 Wochen werden mitgerechnet. Werden von Personen gemäß Absatz 1 anteilig Aufgaben der Grundstücks- und Gebäudebewirtschaftung im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes erledigt, bleiben diese Beschäftigungsumfänge unberücksichtigt.

    (3) Bei Abwesenheitszeiten von mehr als 6 Wochen ist eine Anrechnung nicht mehr zulässig. Der Träger der Einrichtung hat in diesem Fall die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, um das Kindeswohl sicherzustellen. Personen, für die eine Tätigkeitsuntersagung nach § 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ausgesprochen wurde oder aufgrund einer Nebenbestimmung oder Auflage nach § 45 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht in der Einrichtung tätig werden dürfen, dürfen nicht in Anrechnung gebracht werden.

    (4) Von dem nach Absatz 1 anrechenbaren Personal können vom Träger der Einrichtung 5 Prozent zur Abdeckung von Vertretungsfällen vorgehalten und im Laufe des Jahres je nach Bedarfslage eingesetzt werden. Beschäftigt der Träger sein Personal im Rahmen eines Jahresarbeitszeitmodells, um auf sich verändernde Betreuungsnotwendigkeiten flexibel reagieren zu können, kann dieser Prozentsatz überschritten werden. Zur Bemessung ist der Jahresdurchschnitt aus den zu den Stichtagen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung ermittelten Daten zu bilden.

    (5) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 können abweichend von Absatz 4 Satz 1 vom Träger der Einrichtung 10 Prozent des Personals zur Abdeckung von Vertretungsfällen vorgehalten und im Laufe des Jahres je nach Bedarfslage eingesetzt werden.

    § 16
    Fachkraftquote

    (1) Die ordnungsrechtliche Personalbemessung ist zumindest zu 80 Prozent aus Fachkräften gemäß § 9, § 10 Absatz 1, § 11 und Leitungskräften gemäß § 13 zu erfüllen (Fachkraftquote). Nur bis zu 20 Prozent können Ergänzungskräfte gemäß § 12 in Anrechnung gebracht werden.

    (2) Die Fachkraftquote nach Absatz 1 Satz 1 kann vorübergehend um 10 Prozent unterschritten werden, wenn Fachkräfte die Tätigkeit in der Einrichtung aus Gründen, die der Träger nicht zu vertreten hat, aufgegeben haben und ein Nachbesetzungsverfahren eingeleitet wurde. Die Unterschreitung nach Satz 1 darf nicht länger als 3 Monate andauern.

    § 17
    Anrechnung auf die finanzwirtschaftliche Personalbemessung

    (1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes dem Träger der Einrichtung einen Zuschuss zu den Kosten der tatsächlich beschäftigten Fachkräfte gemäß § 9, § 10 Absatz 1 und § 11, Ergänzungskräfte gemäß § 12 und Leitungskräfte gemäß § 13. Auf die finanzwirtschaftliche Personalbemessung gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden angerechnet:

    1. Fachkräfte nach § 9, § 10 Absatz 1 und § 11 sowie Leitungskräfte nach § 13 zu 100 Prozent,
    2. Ergänzungskräfte nach § 12 zu 80 Prozent und
    3. Personen, die an einer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erlangung einer Berufsqualifikation gemäß § 9, § 10 Absatz 1 oder § 11 teilnehmen, zu 70 Prozent.

    Personen nach Satz 2 Nummer 3, die zuvor als Ergänzungskraft nach § 12 für mindestens zwei Jahre in einer Kindertagesstätte tätig waren, werden als Ergänzungskraft nach Satz 2 Nummer 2 angerechnet.

    (2) § 15 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

    § 18
    Modellprojekt

    Personen, die im Rahmen eines Modellprojektes nach Landesrecht an einer Berufsfachschule einen Bildungsgang absolvieren, der darauf abzielt, einen Abschluss auf dem Niveau einer Fachkraft nach § 9 zu erreichen und in der Kindertagesbetreuung tätig zu werden, oder diesen erfolgreich abgeschlossen haben, gelten als Fachkräfte gemäß § 9 Absatz 1. Die Regelungen dieser Verordnung über Personen, die an einer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erlangung einer Berufsqualifikation gemäß § 9, § 10 Absatz 1 oder § 11 teilnehmen, finden entsprechende Anwendung.

    § 19
    Personalmeldungen

    (1) Der Träger der Einrichtung hat zu dokumentieren und auf Anforderung der obersten Landesjugendbehörde gemäß § 47 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen:

    1. die errechnete Personalbemessung gemäß § 3 Absatz 1 und die Berechnungsgrundlagen,
    2. die Anzahl und eine Liste des zusätzlichen Personals gemäß § 4 Absatz 1 und Absatz 2,
    3. eine Personalliste für das Einrichtungspersonal gemäß § 6 Absatz 1, und die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen gemäß § 6 Absatz 2,
    4. eine Personalliste der Betreuungskräfte gemäß § 7 Absatz 1 untergliedert nach

      1. Fachkräften gemäß § 9 Absatz 1,
      2. Fachkräften gemäß § 9 Absatz 2,
      3. Fachkräften mit anderen Berufsqualifikationen nach § 10 Absatz 1,
      4. anerkannte und gleichwertige Fachkräfte nach § 11,
      5. Personen, die an einer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erlangung einer Berufsqualifikation gemäß § 9, § 10 Absatz 1 und § 11 teilnehmen,
      6. Ergänzungskräften nach § 12 und
      7. Leitungskräften nach § 13

    unter Angabe der für die ordnungsrechtliche Personalbemessung relevanten Beschäftigungsumfänge nach § 15 Absatz 2 und 3 sowie die Prüfung und Einhaltung der Anforderungen gemäß § 7 Absatz 2 bis 7,

    1. die Einhaltung der Fachkraftquote gemäß § 16 und
    2. die letzte finanzwirtschaftliche Personalbemessung gemäß § 17.

    (2) In den in Absatz 1 genannten Listen und in den Personalmeldungen gemäß § 47 Absatz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind für jede Person anzugeben:

    1. Vor- und Familiennamen, einschließlich früherer Vor- und Familiennamen,
    2. das Geburtsdatum,
    3. die Berufsqualifikation oder das Datum des erfolgreichen Abschlusses des Erwerbs der erforderlichen Sachkenntnis nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 und
    4. der Zeitpunkt der Aufnahme oder Beendigung der Tätigkeit in der Einrichtung.

    Es ist die Zuordnung gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 4 anzugeben.

    (3) Die oberste Landesjugendbehörde soll zur unverzüglichen Abgabe der Personalmeldungen gemäß § 47 Absatz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einen online Datenbankzugang zur Verfügung stellen, den der Träger der Einrichtung nach seiner Bereitstellung zu nutzen hat. Die Datenbank soll die Dokumentation und Nachweisführung gemäß Absatz 1 durch den Träger der Einrichtung unterstützen.

    (4) Bis zur Bereitstellung eines online Datenbankzugangs soll die oberste Landesjugendbehörde Formulare für die Personalmeldungen und die Dokumentation und Nachweisführung gemäß Absatz 1 den Trägern der Einrichtungen zur Verfügung stellen. Jeweils zu den Stichtagen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung ist der Träger der Einrichtung verpflichtet, dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

    1. die aktuell errechnete Personalbemessung gemäß § 3 Absatz 1,
    2. das Verzeichnis gemäß Absatz 1 Nummer 4,
    3. das aktuelle prozentuale Verhältnis zwischen Fach- und Ergänzungskräften gemäß § 15 Absatz 1 und
    4. die letzte finanzwirtschaftliche Personalbemessung gemäß § 17

    zu übermitteln. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe informiert die oberste Landesjugendbehörde, wenn die Fachkraftquote nach § 16 bei zwei aufeinanderfolgenden Meldungen des Trägers der Einrichtung gemäß Absatz 4 Satz 2 nicht eingehalten wird.

    (5) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, das Einrichtungspersonal gemäß § 6 vor Aufnahme einer Tätigkeit in seiner Einrichtung darauf hinzuweisen, dass er zwecks Ausübung der Aufsicht gemäß § 47 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet ist, personenbezogene Daten nach Absatz 2 an die oberste Landesjugendbehörde zu übermitteln und dass diese Daten dort elektronisch verarbeitet werden. Die personenbezogenen Daten sind von der obersten Landesjugendbehörde zu löschen, wenn sie für Aufsichtszwecke nicht mehr benötigt werden.

    (6) Dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind vom Träger der Einrichtung die Daten zu
    übermitteln, die für die Zuschüsse nach § 16 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes erforderlich sind.

    Abschnitt 4
    Übergangs- und Schlussvorschriften

    § 20
    Übergangsregelungen

    (1) Die erforderliche Sachkompetenz nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 liegt bei allen Personen vor, die gemäß § 9 und § 10 Absatz 1 und 4 der Kita-Personalverordnung in der bis zum 29. Oktober 2023 geltenden Fassung in einer Kindertagesstätte im Land Brandenburg tätig waren. Für Personen, deren Einsatz gemäß § 10 Absatz 4 der Kita-Personalverordnung in der bis zum 29. Oktober 2023 geltenden Fassung befristet genehmigt wurde, sind Qualifizierungsmaßnahmen in einem Stundenumfang von 300 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Bereits absolvierte Qualifizierungsmaßnahmen sind anzurechnen.

    (2) Personen, die auf Grundlage einer von der obersten Landesjugendbehörde genehmigten individuellen Bildungsplanung gemäß § 10 Absatz 3 der Kita-Personalverordnung in der bis zum 29. Oktober 2023 geltenden Fassung auf das notwendige pädagogische Personal der Kindertagesstätte angerechnet wurden, erlangen die erforderliche Sachkompetenz nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 mit erfolgreichem Abschluss der individuellen Bildungsplanung.

    (3) Die Fachkräftequote gemäß § 16 Absatz 1 kann bis zum 31. Dezember 2024 in Einrichtungen unterschritten werden, die am 30. Oktober 2023 Personen auf Grundlage eines von der obersten Landesjugendbehörde nach § 10 Absatz 5 Satz 1 der Kita-Personalverordnung in der bis zum 29. Oktober 2023 geltenden Fassung genehmigten Antrages beschäftigen. Die Unterschreitung darf nur erfolgen, soweit das ausgewogene Verhältnis im Sinne des § 10 Absatz 6 Satz 2 der Kita-Personalverordnung in der bis zum 29. Oktober 2023 geltenden Fassung gemäß dem nach Satz 1 genehmigten Antrag fortbesteht. Werden neue Betreuungskräfte nach § 7 in der Einrichtung tätig, hat der Träger der Einrichtung auf die Einhaltung der Fachkraftquote hinzuwirken.

    (4) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, werden ab dem 30. Oktober 2023 bis zum
    31. Dezember 2024 vorläufig

    1. Kräfte nach § 9 der Kita-Personalverordnung in der bis zum 29. Oktober 2023 geltenden Fassung als Fachkräfte nach § 9,
    2. Kräfte, die auf der Grundlage einer Genehmigung der obersten Landesjugendbehörde nach § 10 Absatz 1 und 5 der Kita-Personalverordnung in der bis zum 29. Oktober 2023 geltenden Fassung in der Einrichtung tätig sind, als Fachkräfte nach § 10 Absatz 1,
    3. Kräfte, die auf der Grundlage einer Genehmigung der obersten Landesjugendbehörde nach § 10 Absatz 2 und 5 der Kita-Personalverordnung in der bis zum 29. Oktober 2023 geltenden Fassung in der Einrichtung tätig sind, als Fachkräfte nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
    4. Kräfte, die auf der Grundlage einer Genehmigung der obersten Landesjugendbehörde nach § 10 Absatz 3 und 5 der Kita-Personalverordnung in der bis zum 29. Oktober 2023 geltenden Fassung in der Einrichtung tätig sind, als Fachkräfte nach § 10 Absatz 1 und
    5. Kräfte, die auf der Grundlage einer Genehmigung der obersten Landesjugendbehörde nach § 10 Absatz 4 und 5 der Kita-Personalverordnung in der bis zum 29. Oktober 2023 geltenden Fassung in der Einrichtung tätig sind, als Ergänzungskräfte nach § 12

    auf die Personalbemessung angerechnet. Die endgültige Zuordnung zu den Betreuungskräften gemäß der §§ 7 ff. hat bis zum 31. Dezember 2024 zu erfolgen.

    (5) Abweichend von der Frist des § 7 Absatz 5 Satz 3 kann die Qualifizierungsmaßnahme berufsbegleitend in den ersten drei Jahren absolviert werden, wenn die Tätigkeit in der Einrichtung bis zum 29. Oktober 2024 aufgenommen wurde.