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Verordnung über die Gestaltung von Prüfungsordnungen zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit von Studium, Prüfungen und Abschlüssen (Hochschulprüfungsverordnung - HSPV)

Verordnung über die Gestaltung von Prüfungsordnungen zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit von Studium, Prüfungen und Abschlüssen (Hochschulprüfungsverordnung - HSPV)
vom 7. Juni 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 12], S.134)

Auf Grund des § 13 Abs. 4 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2004 (GVBl. I S. 394) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Studiengänge mit einer Hochschulprüfung, auf Grund derer ein Bachelor- oder Mastergrad verliehen wird.

(2) Auf Diplom- und Magisterstudiengänge, in denen das Lehrangebot modularisiert und mit Leistungspunkten versehen ist, finden die nachfolgenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Module sind in sich abgeschlossene abprüfbare Einheiten, die die Stoffgebiete thematisch und zeitlich abgerundet zusammenfassen. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen. Ein Modul umfasst im Regelfall Inhalte eines einzelnen Semesters oder eines Studienjahres. In besonders begründeten Fällen kann sich ein Modul auch über mehrere Semester erstrecken.

(2) Bei der Einrichtung von Masterstudiengängen ist zwischen konsekutiven, nicht-konsekutiven und weiterbildenden Masterstudiengängen zu unterscheiden:

  1. Konsekutive Masterstudiengänge können einen Bachelorstudiengang fachlich fortführen und vertiefen oder – soweit der fachliche Zusammenhang gewahrt bleibt – fachübergreifend erweitern.
  2. Nicht-konsekutive Masterstudiengänge bauen inhaltlich nicht auf einen bestimmten vorangegangenen Bachelorstudiengang auf (zum Beispiel interdisziplinäre Studiengänge).
  3. Weiterbildende Masterstudiengänge setzen nach einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eine berufs-praktische Tätigkeit von in der Regel mindestens einem Jahr voraus. Die Inhalte des Masterstudiengangs sollen die beruflichen Erfahrungen berücksichtigen und an diese anknüpfen.

§ 3
Prüfungsordnung

(1) Für jeden Studiengang mit einer Hochschulprüfung ist durch den zuständigen Fachbereichsrat eine Prüfungsordnung und eine Studienordnung zu erlassen. Die Ordnungen können zu einer Studien- und Prüfungsordnung verbunden werden.

(2) Der Senat der Hochschule kann im Zusammenwirken mit den Fachbereichsräten eine Rahmenprüfungsordnung als Satzung erlassen, die von den Fachbereichsräten durch fachspezifische Prüfungsbestimmungen für die einzelnen Studiengänge zu ergänzen ist.

§ 4
Regelstudienzeit

(1) Für jeden Studiengang ist die jeweilige Regelstudienzeit gemäß § 8 Abs. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes festzusetzen.

(2) Längere Regelstudienzeiten dürfen nur in besonderen Fällen festgelegt werden. Dies gilt insbesondere für Studiengänge, die in Teilzeitform angeboten werden, wie berufsbegleitende, Online- oder Fernstudiengänge.

(3) Die Regelstudienzeit umfasst die einzelnen Studienabschnitte, in den Studiengang integrierte berufspraktische Tätigkeiten und praktische Studiensemester sowie die Prüfungszeiten unter Einschluss des zeitlichen Aufwandes für die Anfertigung der Abschlussarbeit.

(4) Die strukturelle und inhaltliche Gliederung des Studiengangs muss die Studierbarkeit des Lehrangebots einschließlich der praktischen Studienabschnitte sowie den Abschluss aller Module innerhalb der Regelstudienzeit gewährleisten.

(5) Die Zahl der Lehrveranstaltungswochen pro Semester soll in der Regel 15 Wochen nicht unterschreiten. Sie darf pro Studienjahr im Durchschnitt 30 Wochen nicht unterschreiten.

§ 5
Modularisierung des Lehrangebots und Vergabe von Leistungspunkten

(1) Das Lehrangebot ist zu modularisieren.

(2) Die Beschreibung der Module muss insbesondere die Inhalte, Lehrformen, Teilnahmevoraussetzungen, den Leistungserfassungsprozess, den Studienzeitaufwand (gemessen in Leistungspunkten) und die zu erreichende Gesamtqualifikation umfassen.

(3) Die in einem Modul festgelegten Leistungen sind studienbegleitend zu erbringen. Jedes Modul ist mit einer Note abzuschließen. Modulnoten können aus einer oder mehreren benoteten Leistungen bestehen. Module, die ausschließlich praktische Abschnitte umfassen, können ohne Benotung bewertet werden („mit Erfolg“/„ohne Erfolg“).

(4) Für den Bachelorabschluss sind mindestens 180 und höchstens 240 Leistungspunkte nachzuweisen. Für den Masterabschluss sind – mit Ausnahme für das Lehramt Sekundarstufe I/ Primarstufe – unter Einbeziehung des vorangegangenen Bachelorstudiums 300 Leistungspunkte zu erbringen.

(5) Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS) zuzuordnen. Je Semester sind in der Regel 30 Leistungspunkte zu Grunde zu legen, wobei ein Leistungspunkt einer Gesamtarbeitsleistung der Studierenden von 30 Zeitstunden entspricht.

(6) Leistungspunkte werden für ein Modul nur vergeben, wenn die Modulnote mindestens „ausreichend“ oder die Bewertung „mit Erfolg“ lautet.

(7) Für praktische Studienabschnitte und Projektarbeiten sowie für Studienarbeiten und Abschlussarbeiten sind Leistungspunkte in Abhängigkeit vom zeitlichen Umfang festzulegen. Eine Vergabe von Leistungspunkten ist nur möglich, wenn die Praxisphasen von der Hochschule inhaltlich bestimmt sind, in der Regel durch Lehrveranstaltungen begleitet und mit einem Leistungsnachweis abgeschlossen werden.

(8) In künstlerischen Studiengängen der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg kann von der Vergabe von Leistungspunkten abgesehen werden.

§ 6
Zugangsvoraussetzungen

(1) Für den Zugang zu Bachelorstudiengängen an Universitäten ist die allgemeine Hochschulreife, für den Zugang zu Bachelorstudiengängen an Fachhochschulen ist die Fachhochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife Voraussetzung. § 25 Abs. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2) Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Darüber hinaus legen die Hochschulen in den Satzungen weitere besondere Zugangsvoraussetzungen für die Studienaufnahme fest.

(3) Für weiterbildende Masterstudiengänge ist darüber hinaus der Nachweis einer in der Regel mindestens einjährigen beruflichen Tätigkeit erforderlich.

(4) Masterstudiengänge stehen den Bachelorabsolventen aller Hochschultypen offen.

§ 7
Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Eine Untergliederung der Bachelorstudiengänge in Grund- und Hauptstudium ist zulässig; Zwischenprüfungen sind nicht vorzusehen. In vierjährigen Bachelorstudiengängen sind in den Prüfungsordnungen die Module festzulegen, deren Bestehen einer Zwischenprüfung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gleichsteht.

(2) Für jedes Modul wird eine Note erteilt, die gegebenenfalls aus dem Durchschnitt der Einzelnoten und einer besonderen Gewichtung ermittelt wird. Für praktische Studienabschnitte gilt dies nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 7. Jede Modulnote im Pflicht- und Wahlpflichtbereich ist in das Zeugnis aufzunehmen. Die in Wahlmodulen erreichten Noten werden auf Antrag der Studierenden im Zeugnis ausgewiesen. Bei der Ermittlung der Gesamtnote finden diese Noten keine Berücksichtigung. Dem Zeugnis ist ein Diploma Supplement beizufügen.

(3) Leistungen, die benotet und bei der Bildung der Modulnote berücksichtigt werden, sind insbesondere mündliche Prüfungen, Klausuren, Projektarbeiten, schriftliche Hausarbeiten, Referate und Testate.

(4) Die Wiederholbarkeit nicht bestandener Studien- und Prüfungsleistungen, die für die Bildung der Modulnote herangezogen werden, ist in den Prüfungsordnungen der Hochschulen abschließend zu  regeln.

(5) In Bachelor- und Masterstudiengängen ist die Anfertigung einer Abschlussarbeit (Bachelorarbeit beziehungsweise Masterarbeit) obligatorisch. Die Bachelorarbeit hat einen Bearbeitungsumfang von mindestens sechs und höchstens zwölf Leistungspunkten. In besonders begründeten Fällen kann eine höhere Zahl von Leistungspunkten festgelegt werden. Die Masterarbeit hat einen Bearbeitungsumfang von mindestens 15 und höchstens 30 Leistungspunkten. In begründeten Fällen kann der Bearbeitungsumfang in künstlerischen Studiengängen an der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg bis zu 40 Leistungspunkte betragen. Die Abschlussarbeiten und ein von der Prüfungsordnung vorgesehenes Kolloquium als mündliche Prüfung sind gemäß § 12 Abs. 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten.

(6) Die Bachelorarbeit, die Masterarbeit und ein nach der Prüfungsordnung vorgesehenes Kolloquium können bei Nichtbestehen jeweils einmal wiederholt werden.

(7) Schriftliche und mündliche Leistungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist (letzte Wiederholungsmöglichkeit), sind in der Regel von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Mündliche Leistungen sind von einem Prüfenden in der Regel in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.

§ 8
Studiengangsprofil

(1) Jeder Masterstudiengang ist dem Profiltyp „stärker anwendungsorientiert“ oder „stärker forschungsorientiert“ zuzuordnen. Künstlerische Masterstudiengänge an der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg sollen ein besonderes künstlerisches Profil haben. Die Profilzuordnung, die im Diploma Supplement darzustellen ist, wird im Akkreditierungsverfahren überprüft.

(2) Masterstudiengänge, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, haben ein lehramtsbezogenes Profil auszuweisen.

§ 9
Abschlussbezeichnungen, Grade

(1) Eine Differenzierung der Grade nach der Dauer der Regelstudienzeit, nach dem Profiltyp (Masterstudiengänge) und nach dem Hochschultyp erfolgt nicht.

(2) Bachelorgrade mit dem Zusatz „honours“ („B.A. hon.“) dürfen nicht verliehen werden.

(3) Für Bachelor- und Mastergrade sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:

  1. Bachelor of Arts (B.A.); Master of Arts (M.A.)
    in den Fächergruppen Sprach- und Kulturwissenschaften, Sport und Sportwissenschaften, Sozialwissenschaft, Kunstwissenschaft sowie
    in den Fächergruppen Künstlerischangewandte Studiengänge und Darstellende Kunst,
  2. Bachelor of Science (B.Sc.); Master of Science (M.Sc.)
    in den Fächergruppen Mathematik, Naturwissenschaften, Agrar-, Forst- und  Ernährungswissenschaften,
  3. nach der inhaltlichen Ausrichtung des Studiengangs Bachelor of Science (B.Sc.); Master of Science (M.Sc.) oder Bachelor of Engineering (B.Eng.); Master of Engineering (M.Eng.)
    in den Ingenieurwissenschaften,
  4. nach der inhaltlichen Ausrichtung des Studiengangs Bachelor of Arts (B.A.); Master of Arts (M.A.) oder Bachelor of Science (B.Sc.); Master of Science (M.Sc.)
    in den Wirtschaftswissenschaften,
  5. Bachelor of Laws (LL.B); Master of Laws (LL.M)
    in den Rechtswissenschaften, soweit es sich nicht um staatlich geregelte Studiengänge handelt,
  6. Bachelor of Education (B.Ed.); Master of Education (M.Ed.)
    in Studiengängen, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden,
  7. Bachelor of Fine Arts (B.F.A.); Master of Fine Arts (M.F.A.)
    in den Fächergruppen Animation, Kamera, Montage, Regie, Sound, Szenografie an der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg,
  8. Bachelor of Music (B.Mus.); Master of Music (M.Mus.)
    im Studiengang Filmmusik an der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg.

(4) Bei interdisziplinären Studiengängen richtet sich die Abschlussbezeichnung nach dem Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt.

(5) Fachliche Zusätze zu den Abschlussbezeichnungen und der Zusatz der verleihenden Hochschule sind ausgeschlossen.

(6) Für nicht-konsekutive und weiterbildende Masterstudiengänge können auch Grade verliehen werden, die von den Abschlussbezeichnungen nach Absatz 3 abweichen (zum Beispiel Master of Business Administration, MBA). Die Abschlussbezeichnung ist in deutscher oder englischer Sprache festzulegen; gemischtsprachige Bezeichnungen sind ausgeschlossen.

§ 10
Übergangsregelungen

(1) Prüfungsordnungen, die auf Grund des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen wurden, sind spätestens bis zum 31. August 2008 an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. In begründeten Einzelfällen kann die Frist nach Satz 1 mit Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung bis zur nächsten anstehenden Reakkreditierung eines Studiengangs verlängert werden.

(2) Auf nicht modularisierte Diplom- und Magisterstudiengänge findet bis zu deren Auslaufen die Hochschulprüfungsverordnung vom 3. September 2004 (GVBl. II S. 744) Anwendung.

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hochschulprüfungsverordnung vom 3. September 2004 (GVBl. II S. 744) außer Kraft.

Potsdam, den 7. Juni 2007

Die Ministerin für Wissenschaft,
Forschung und Kultur
Prof. Dr. Johanna Wanka