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Verordnung über die Gestaltung von Prüfungsordnungen zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit von Studium, Prüfungen und Abschlüssen (Hochschulprüfungsverordnung - HSPV)

Verordnung über die Gestaltung von Prüfungsordnungen zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit von Studium, Prüfungen und Abschlüssen (Hochschulprüfungsverordnung - HSPV)
vom 7. Juni 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 12], S.134)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 33])

Am 11. März 2015 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 4. März 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 12])

Auf Grund des § 13 Abs. 4 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2004 (GVBl. I S. 394) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Studiengänge mit einer Hochschulprüfung, auf Grund derer ein Bachelor- oder Mastergrad verliehen wird.

(2) Auf Diplom- und Magisterstudiengänge, in denen das Lehrangebot modularisiert und mit Leistungspunkten versehen ist, finden die nachfolgenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Module sind in sich abgeschlossene abprüfbare Einheiten, die die Stoffgebiete thematisch und zeitlich abgerundet zusammenfassen. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen. Ein Modul umfasst im Regelfall Inhalte eines einzelnen Semesters oder eines Studienjahres. In besonders begründeten Fällen kann sich ein Modul auch über mehrere Semester erstrecken.

(2) Bei der Einrichtung von Masterstudiengängen ist festzulegen, ob es sich um einen konsekutiven oder weiterbildenden Studiengang handelt:

  1. Konsekutive Masterstudiengänge sind als vertiefende, verbreiternde, fachübergreifende oder fachlich andere Studiengänge auszugestalten.
  2. Weiterbildende Masterstudiengänge setzen nach einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eine berufs-praktische Tätigkeit von in der Regel mindestens einem Jahr voraus. Die Inhalte des Masterstudiengangs sollen die beruflichen Erfahrungen berücksichtigen und an diese anknüpfen.

§ 3
Prüfungsordnung

(1) Für jeden Studiengang mit einer Hochschulprüfung ist durch das nach der Grundordnung der Hochschule zuständige Organ eine Prüfungsordnung und eine Studienordnung zu erlassen. Die Ordnungen können zu einer Studien- und Prüfungsordnung verbunden werden.

(2) Das nach der Grundordnung zuständige Organ der Hochschule kann im Zusammenwirken mit den nach der Grundordnung der Hochschule in den Fachbereichen zuständigen Organen eine Rahmenprüfungsordnung als Satzung erlassen, die von den nach der Grundordnung in den Fachbereichen zuständigen Organen durch fachspezifische Prüfungsbestimmungen für die einzelnen Studiengänge zu ergänzen ist.

§ 4
Regelstudienzeit

(1) Für jeden Studiengang ist die jeweilige Regelstudienzeit gemäß § 17 Abs. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes festzusetzen. Die Regelstudienzeit für ein Vollzeitstudium von Bachelor-Studiengängen kann sechs, sieben oder acht Semester, von Masterstudiengängen zwei, drei oder vier Semester betragen. Die Gesamtregelstudienzeit für ein Vollzeitstudium in konsekutiven Studiengängen beträgt höchstens zehn Semester. In künstlerischen Kernfächern an Kunsthochschulen können konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge auf Antrag mit einer Gesamtregelstudienzeit von bis zu zwölf Semestern eingerichtet werden.

(2) Längere Regelstudienzeiten dürfen nur in besonderen Fällen festgelegt werden. Für Studiengänge, die in Teilzeitform organisiert und eingerichtet werden, ist die Regelstudienzeit zu verlängern.

(3) Die Regelstudienzeit umfasst die einzelnen Studienabschnitte, in den Studiengang integrierte berufspraktische Tätigkeiten und praktische Studiensemester sowie die Prüfungszeiten unter Einschluss des zeitlichen Aufwandes für die Anfertigung der Abschlussarbeit.

(4) Die strukturelle und inhaltliche Gliederung des Studiengangs muss die Studierbarkeit des Lehrangebots einschließlich der praktischen Studienabschnitte sowie den Abschluss aller Module innerhalb der Regelstudienzeit gewährleisten. Die Studiengänge sollen so gestaltet werden, dass sie Zeiträume für Studienaufenthalte an anderen Hochschulen und in der Praxis bieten (Mobilitätsfenster), ohne dass sich dadurch die erforderliche Studiendauer verlängert. Die Module innerhalb von Studiengängen sollen nicht übermäßig verknüpft werden.

(5) Die Zahl der Lehrveranstaltungswochen pro Semester soll in der Regel 15 Wochen nicht unterschreiten. Sie darf pro Studienjahr im Durchschnitt 30 Wochen nicht unterschreiten.

§ 5
Modularisierung des Lehrangebots und Vergabe von Leistungspunkten

(1) Das Lehrangebot ist zu modularisieren.

(2) Die Beschreibung der Module muss insbesondere die Inhalte, Lehrformen, Teilnahmevoraussetzungen, den Leistungserfassungsprozess, den Studienzeitaufwand (gemessen in Leistungspunkten) und die zu erreichende Gesamtqualifikation umfassen.

(3) Die in einem Modul festgelegten Leistungen sind studienbegleitend zu erbringen. Jedes Modul ist mit einer Note abzuschließen. Modulnoten bestehen in der Regel aus einer benoteten Leistung. Modulnoten können in begründeten Fällen aus mehreren benoteten Leistungen ermittelt werden, insbesondere wenn dies wegen der Größe oder des inhaltlichen Aufbaus des Moduls oder wegen der Besonderheiten des Fachs geboten erscheint. Module, die ausschließlich oder ganz überwiegend praktische Abschnitte umfassen, können ohne Benotung bewertet werden („mit Erfolg“/„ohne Erfolg“).

(4) Für den Bachelorabschluss sind mindestens 180 und höchstens 240 Leistungspunkte nachzuweisen. Für den Masterabschluss sind – mit Ausnahme für das Lehramt Sekundarstufe I/ Primarstufe – unter Einbeziehung des vorangegangenen Bachelorstudiums 300 Leistungspunkte zu erbringen. Im begründeten Einzelfall kann von den Anforderungen in Satz 2 bei entsprechender Qualifikation von Studierenden, über die der zuständige Prüfungsausschuss befindet, abgewichen werden.

(5) Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS) zuzuordnen. Die Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten sind in den Studien- und Prüfungsordnungen zu definieren.

(6) Je Semester sind in der Regel 30 Leistungspunkte zugrunde zu legen, wobei ein Leistungspunkt einer Gesamtarbeitsleistung der Studierenden von 25 bis 30 Zeitstunden entspricht. Die Arbeitsbelastung im Vollzeitstudium beträgt in der Vorlesungs- und vorlesungsfreien Zeit insgesamt 32 bis 39 Stunden pro Woche in 46 Wochen pro Jahr (insgesamt 750 bis 900 Stunden).

(7) Leistungspunkte werden für ein Modul nur vergeben, wenn die Modulnote mindestens „ausreichend“ oder die Bewertung „mit Erfolg“ lautet.

(8) Für praktische Studienabschnitte und Projektarbeiten sowie für Studienarbeiten und Abschlussarbeiten sind Leistungspunkte in Abhängigkeit vom zeitlichen Umfang festzulegen. Eine Vergabe von Leistungspunkten ist nur möglich, wenn die Praxisphasen von der Hochschule inhaltlich bestimmt sind, in der Regel durch Lehrveranstaltungen begleitet und mit einem Leistungsnachweis abgeschlossen werden.

§ 6
Anerkennung von Modulen und Leistungen

Die wechselseitige Anerkennung von Modulen bei einem Hochschulwechsel ist in den Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln. Sie ist zu erteilen, sofern die Leistungen gleichwertig sind. Für die Anerkennung von Teilleistungen, von zu erwerbenden Kompetenzen oder von außerhochschulisch erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten gilt dies entsprechend.

§ 7
Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Eine Untergliederung der Bachelorstudiengänge in Grund- und Haupt- oder Fachstudium ist zulässig; Zwischenprüfungen sind nicht vorzusehen. In vierjährigen Bachelorstudiengängen sind in den Prüfungsordnungen die Module festzulegen, deren Bestehen einer Zwischenprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gleichsteht.

(2) Module werden in der Regel mit nur einer Prüfung abgeschlossen, deren Ergebnis in das Abschlusszeugnis eingeht. In begründeten Fällen können auch mehrere Module mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Die Prüfungsinhalte eines Moduls orientieren sich an den für das Modul definierten Lernergebnissen. Der Prüfungsumfang ist auf das dafür notwendige Maß zu beschränken. Die in Wahlmodulen erreichten Noten werden auf Antrag der Studierenden im Zeugnis ausgewiesen. Bei der Ermittlung der Gesamtnote finden diese Noten keine Berücksichtigung.

(3)Dem Zeugnis ist ein Diploma Supplement beizufügen, welches Informationen insbesondere über die Struktur und die Inhalte des dem Studienabschluss zugrunde liegenden Studiums enthält.

(4) Leistungen, die benotet werden und Gegenstand der Modulnote sein können, sind insbesondere mündliche Prüfungen, Klausuren, Projektarbeiten und schriftliche Hausarbeiten.

(5) Die Wiederholbarkeit nicht bestandener Prüfungsleistungen ist in den Prüfungsordnungen der Hochschulen abschließend zu regeln. Gleiches gilt für die Wiederholbarkeit von Prüfungsleistungen zur Notenverbesserung.

(6) In Bachelor- und Masterstudiengängen ist die Anfertigung einer Abschlussarbeit (Bachelorarbeit beziehungsweise Masterarbeit) obligatorisch. Die Bachelorarbeit hat einen Bearbeitungsumfang von mindestens sechs und höchstens zwölf Leistungspunkten. Die Masterarbeit hat einen Bearbeitungsumfang von mindestens 15 und höchstens 30 Leistungspunkten. In begründeten Ausnahmefällen kann der Bearbeitungsumfang in künstlerischen Studiengängen an der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg bis zu 20 Leistungspunkte für die Bachelorarbeit und bis zu 40 Leistungspunkte für die Masterarbeit betragen. Die Abschlussarbeiten und ein von der Prüfungsordnung vorgesehenes Kolloquium als mündliche Prüfung sind von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten.

(7) Die Bachelorarbeit, die Masterarbeit und ein nach der Prüfungsordnung vorgesehenes Kolloquium können bei Nichtbestehen jeweils einmal wiederholt werden.

(8) Schriftliche und mündliche Leistungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist (letzte Wiederholungsmöglichkeit), sind in der Regel von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Mündliche Leistungen sind von einem Prüfenden in der Regel in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.

§ 8
Studiengangsprofil

(1) Masterstudiengänge können nach den Profiltypen „anwendungsorientiert“ oder „forschungsorientiert“ differenziert werden. Künstlerische Masterstudiengänge an der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg sollen ein besonderes künstlerisches Profil haben. Wird eine Profilzuordnung vorgenommen, ist sie im Diploma Supplement darzustellen und wird im Akkreditierungsverfahren überprüft.

(2) Masterstudiengänge, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, haben ein lehramtsbezogenes Profil auszuweisen.

§ 9
Abschlussbezeichnungen, Grade

(1) Eine Differenzierung der Grade nach der Dauer der Regelstudienzeit, nach dem Profiltyp (Masterstudiengänge) und nach dem Hochschultyp erfolgt nicht.

(2) Bachelorgrade mit dem Zusatz „honours“ („B.A. hon.“) dürfen nicht verliehen werden.

(3) Für Bachelor- und Mastergrade sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:

  1. Bachelor of Arts (B.A.); Master of Arts (M.A.)
    in den Fächergruppen Sprach- und Kulturwissenschaften, Sport und Sportwissenschaften, Sozialwissenschaft, Kunstwissenschaft sowie
    in den Fächergruppen Künstlerischangewandte Studiengänge und Darstellende Kunst,
  2. Bachelor of Science (B.Sc.); Master of Science (M.Sc.)
    in den Fächergruppen Mathematik, Naturwissenschaften, Agrar-, Forst- und  Ernährungswissenschaften,
  3. nach der inhaltlichen Ausrichtung des Studiengangs Bachelor of Science (B.Sc.); Master of Science (M.Sc.) oder Bachelor of Engineering (B.Eng.); Master of Engineering (M.Eng.)
    in den Ingenieurwissenschaften,
  4. nach der inhaltlichen Ausrichtung des Studiengangs Bachelor of Arts (B.A.); Master of Arts (M.A.) oder Bachelor of Science (B.Sc.); Master of Science (M.Sc.)
    in den Wirtschaftswissenschaften,
  5. Bachelor of Laws (LL.B); Master of Laws (LL.M)
    in den Rechtswissenschaften, soweit es sich nicht um staatlich geregelte Studiengänge handelt,
  6. Bachelor of Education (B.Ed.); Master of Education (M.Ed.)
    in Studiengängen, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden,
  7. Bachelor of Fine Arts (B.F.A.); Master of Fine Arts (M.F.A.)
    in den Fächergruppen Animation, Kamera, Montage, Regie, Sound, Szenografie an der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg,
  8. Bachelor of Music (B.Mus.); Master of Music (M.Mus.)
    im Studiengang Filmmusik an der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg.

(4) Bei interdisziplinären Studiengängen richtet sich die Abschlussbezeichnung nach dem Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt.

(5) Fachliche Zusätze zu den Abschlussbezeichnungen und der Zusatz der verleihenden Hochschule sind ausgeschlossen.

(6) Für weiterbildende Masterstudiengänge können auch Grade verliehen werden, die von den Abschlussbezeichnungen nach Absatz 3 abweichen (zum Beispiel Master of Business Administration, MBA). Die Abschlussbezeichnung ist in deutscher oder englischer Sprache festzulegen; gemischtsprachige Bezeichnungen sind ausgeschlossen.

§ 10
Übergangsregelungen

(1) Auf nicht modularisierte Diplom- und Magisterstudiengänge findet bis zu deren Auslaufen die Hochschulprüfungsverordnung vom 3. September 2004 (GVBl. II S. 744) Anwendung.

(2) Für Studiengänge, die vor dem 1. Mai 2010 eingerichtet und genehmigt wurden, findet die Hochschulprüfungsverordnung in der Fassung vom 18. Dezember 2008 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese Studiengänge innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2012 oder bei einer erneuten Genehmigung oder Akkreditierung oder Reakkreditierung des Studiengangs den Vorschriften dieser Verordnung anzupassen sind.

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hochschulprüfungsverordnung vom 3. September 2004 (GVBl. II S. 744) außer Kraft.

Potsdam, den 7. Juni 2007

Die Ministerin für Wissenschaft,
Forschung und Kultur
Prof. Dr. Johanna Wanka