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Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung - GV)
Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung - GV)
vom 2. August 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 16], S.190)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2024
(GVBl.II/24, [Nr. 50], S. ber. GVBl.II/24 [Nr. 72])
Auf Grund des § 19 Abs. 5 in Verbindung mit § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 3, § 56 Satz 1, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 9 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), von denen § 13 Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 10 und § 19 Abs. 5 durch Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe d des Gesetzes vom 8. Januar 2007 (GVBl. I S. 2, 4, 6) geändert worden sind, verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport im Benehmen mit dem für Bildung zuständigen Ausschuss des Landtages:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziele, Selbstständigkeit und Zusammenarbeit der Schulen
§ 3 Netzwerk
§ 4 Anmeldung, Aufnahme
§ 5 Grundsätze der Förderung
§ 6 Besondere Fördermaßnahmen bei besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben und Rechnen
Abschnitt 2
Organisation des Unterrichts
§ 7 Unterrichtsfächer, Lernbereiche, Kontingentstundentafel
§ 8 Unterrichtsorganisation
§ 9 Flexible Eingangsphase
§ 10 Grundsätze der Leistungsbewertung
§ 11 Zeugnisse
§ 12 Aufrücken, Versetzen, Wiederholen, Zurücktreten
§ 13 Kinder von beruflich Reisenden
Abschnitt 3
Empfehlung und Gutachten der Grundschule
§ 14 Empfehlung der Grundschule
§ 15 Gutachten der Grundschule
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 16 Übergangsregelungen
§ 17 Durchführung der Verordnung
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 Kontingentstundentafel
Anlage 2 Schulärztliche Stellungnahme
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Grundschulen sowie für Gesamtschulen und Oberschulen, die mit einer Grundschule zusammengefasst sind, und für Förderschulen, die den Bildungsgang der Grundschule führen (Schulen).
§ 2
Ziele, Selbstständigkeit und Zusammenarbeit der Schulen
(1) Im Bildungsgang der Grundschule wird den Schülerinnen und Schülern entsprechend den in § 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes festgelegten Zielen und Grundsätzen der Erziehung und Bildung eine grundlegende Bildung vermittelt.
(2) Die Schulen bestimmen im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre pädagogische, didaktische, fachliche und organisatorische Tätigkeit selbst, insbesondere durch
- die Nutzung der in den Rahmenlehrplänen enthaltenen Entscheidungsspielräume und die Erarbeitung eines schulinternen Curriculums,
- die vorübergehende oder die dauerhafte Zusammenfassung von Unterrichtsfächern zu Lernbereichen,
- die angemessene Berücksichtigung übergreifender Themenkomplexe,
- die Erteilung von Unterrichtsfächern und Lernbereichen im halb- oder ganzjährigen epochalen Wechsel,
- die Entscheidung über die Stundenanteile der Unterrichtsfächer und Lernbereiche im Rahmen der Kontingentstundentafel (Schwerpunktbildung) und
- Entscheidungen über zusätzliche unterrichtliche Angebote und Grundsätze der Leistungsermittlung und -bewertung.
(3) Die pädagogischen Ziele und Schwerpunkte der Arbeit jeder Schule werden in einem Schulprogramm verankert. Sie dienen der Sicherung und Entwicklung der Qualität schulischer Arbeit und der gemeinsamen pädagogischen Orientierung aller Lehrkräfte. Das schulinterne Curriculum als Teil des Schulprogramms wird auf der Grundlage des Rahmenlehrplanes Jahrgangsstufen 1 - 10 gestaltet. Das Schulprogramm berücksichtigt standortspezifische Ressourcen und schulspezifische Besonderheiten.
(4) Die Schulen sollen zur Vorbereitung der Übergänge in die Primarstufe und in die Sekundarstufe I mit den Kindertagesstätten und den Schulen, aus denen Kinder nicht nur vereinzelt übergehen, zusammenarbeiten.
§ 3
Netzwerk
(1) Das Netzwerk Grund- und Förderschulen ist die gemeinsame Arbeits- und Kooperationsplattform der Schulen sowie der obersten und der unteren Schulbehörden im Land Brandenburg.
(2) Das Netzwerk hat die Aufgabe, bildungspolitische und regionale Schwerpunktsetzungen umzusetzen, um die Qualität von Schule und Unterricht zu entwickeln.
(3) Die Zielerreichung wird durch das für Schule zuständige Ministerium jährlich auf der Grundlage eines Berichtswesens festgestellt.
§ 4
Anmeldung, Aufnahme
(1) Die Eltern melden ihr schulpflichtiges Kind innerhalb des öffentlich bekannt gemachten Anmeldezeitraumes bei der örtlich zuständigen Schule an. Bei der Anmeldung haben die Eltern das schulpflichtige Kind in der Schule persönlich vorzustellen.
(2) Soweit Schulbezirke deckungsgleich sind, können die Eltern unter den Schulen, in deren Schulbezirk sich die elterliche Wohnung befindet, eine Schule wählen. An der gewählten Schule melden sie ihr schulpflichtiges Kind an. Übersteigt bei deckungsgleichen Schulbezirken die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, so richtet sich die Auswahl nach der Nähe der Wohnung zur Schule und nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 106 Abs. 4 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Schulpflichtige Kinder gemäß § 37 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind Kindern gemäß § 37 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes gleichgestellt.
(3) Ein wichtiger Grund gemäß § 106 Absatz 4 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes liegt vor, wenn
- ein mehr als einmaliger Schulwechsel vermieden werden soll,
- nur die gewünschte Schule Religionsunterricht oder humanistischen Lebenskundeunterricht anbietet,
- ein erweitertes Begegnungssprachenangebot oder eine andere erste Fremdsprache als Englisch angeboten wird,
- der Wunsch zur Teilnahme oder Nichtteilnahme an einem Schulversuch vorliegt oder
- eine Schule mit Profilbildung für die Förderung im Leistungssport besucht werden soll und vom Landessportbund die sportliche Eignung festgestellt wurde.
Im Einzelfall kann ein wichtiger Grund vorliegen, wenn insbesondere
- die Betreuung durch Dritte notwendig ist,
- die Teilnahme an Angeboten im außerschulischen Bereich, die im Tagesablauf der Schülerin oder des Schülers und für deren oder dessen individuellen Bildungsweg bestimmend sind, ermöglicht werden soll,
- durch die Nähe der Arbeitsstelle der Eltern die elterliche Betreuung erheblich erleichtert wird oder
- Geschwisterkinder bereits die nicht zuständige Schule besuchen.
(4) Sofern Eltern ihre Kinder an einer Ersatzschule anmelden, entbindet sie das nicht von der Verpflichtung gemäß Absatz 1. Sie informieren darüber unverzüglich die örtlich zuständige Schule. Über die Aufnahme in die Ersatzschule unterrichten die Eltern die örtlich zuständige Schule bis zum 30. April des Jahres der Einschulung.
(5) Die schulärztliche Untersuchung durch die Gesundheitsämter umfasst die Feststellung des körperlichen Entwicklungsstandes einschließlich der Untersuchung der Sinnesorgane gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst-Verordnung. Das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung wird der örtlich zuständigen Schule unter Verwendung der Anlage 2 durch das Gesundheitsamt mitgeteilt. Soweit Unterlagen aus vorherigen Untersuchungen des Kindes dem Gesundheitsamt vorliegen, können Erkenntnisse mit Zustimmung der Eltern dem Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung beigefügt werden. Die schulärztlichen Untersuchungen sollen bis Ende April des Jahres der Einschulung abgeschlossen sein.
(6) Die Entscheidung über die Aufnahme in die Schule ist den Eltern schriftlich mitzuteilen.
(7) Eine Aufnahme im Laufe der Jahrgangsstufe 1 kann auf Antrag der Eltern erfolgen, wenn der Entwicklungsstand des Kindes unter Berücksichtigung der Anforderungen in der Jahrgangsstufe 1 eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lässt. Dem Antrag ist eine schulärztliche Stellungnahme entsprechend Anlage 2 beizufügen.
(8) Eine Aufnahme in die Jahrgangsstufe 2 kann auf Antrag der Eltern erfolgen, wenn der Entwicklungsstand des Kindes unter Berücksichtigung der Anforderungen der zukünftigen Jahrgangsstufe 2 eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lässt. Dem Antrag sind die schulärztliche Stellungnahme entsprechend Anlage 2 und ein schulpsychologisches Gutachten beizufügen.
(9) Eine Zurückstellung vom Schulbesuch ist auf Antrag der Eltern oder durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters möglich und wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der örtlich zuständigen Schule entschieden. Beantragen Eltern für ihr Kind, das im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt wird, eine Zurückstellung, weil sie erwarten, dass ihr Kind nicht mit Erfolg am Unterricht der ersten Jahrgangsstufe teilnehmen kann, soll den Angaben der Eltern maßgebliches Gewicht beigemessen werden. Die Zurückstellung setzt die Anmeldung zum regelmäßigen Besuch einer Kindertagesstätte oder einer rehabilitativen Frühförderung voraus. Die Teilnahme ist innerhalb von vier Wochen nach dem regulären Einschulungstermin durch die Eltern gegenüber der örtlich zuständigen Schule nachzuweisen. Ein Abbruch der Maßnahme ist umgehend anzuzeigen.
§ 5
Grundsätze der Förderung
(1) Jede Schülerin und jeder Schüler ist durch differenzierende und individualisierende Maßnahmen im Unterricht entsprechend den individuellen Leistungen, Begabungen und Neigungen zu fördern und zu fordern.
(2) Differenzierte Lernangebote können durch binnendifferenzierten Unterricht, die Bildung zeitlich begrenzter Lerngruppen und durch zusätzlichen Förderunterricht gestaltet werden und sollen dem jeweiligen Lerntempo, dem Leistungsniveau, der Belastbarkeit sowie den Begabungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler entsprechen.
(3) Der auf Vorschlag der Konferenz der Lehrkräfte zusätzlich angebotene Förderunterricht erfolgt in der Regel in kleinen Lerngruppen. Er kann auch klassen- oder jahrgangsstufenübergreifend eingerichtet werden.
(4) In der Regel wird in den ersten sechs Unterrichtswochen eines Schuljahres in den Jahrgangsstufen 1, 3 und 5 für jede Schülerin und für jeden Schüler ein individueller Lernplan, der Lernziele, -fortschritte und - erwartungen sowie beabsichtigte Maßnahmen zur weiteren Förderung enthält, festgelegt. Grundlage hierfür sind die festgestellten Ergebnisse der individuellen Erhebungen zu den Sach- und Methodenkompetenzen in den Unterrichtsfächern Deutsch und Mathematik (individuelle Lernstandsanalyse). Der individuelle Lernplan ist regelmäßig unter Berücksichtigung der personalen und sozialen Kompetenzen fortzuschreiben. Er ist Grundlage zur Fertigung einer Lernentwicklungsdokumentation, die die Schülerin oder den Schüler in ihrer oder seiner schulischen Entwicklung begleitet. Sie ist Bestandteil der Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern.
(5) Vergleichsarbeiten als diagnostische Testverfahren dienen der Feststellung des individuellen Lernstandes der Schülerinnen und Schüler, unterstützen die Lehrkräfte bei der Einschätzung ihrer Unterrichtsergebnisse und der Auswahl geeigneter Fördermaßnahmen. Sie werden nicht bewertet.
(6) Bei Schülerinnen und Schülern, deren Auffälligkeiten im Lern- und Sozialverhalten trotz individueller, pädagogischer Maßnahmen zunehmen, ist umgehend Verbindung mit der zuständigen Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle aufzunehmen. Auf der Grundlage eines abgestimmten Förderplans werden notwendige präventive Maßnahmen unter Einbeziehung der zuständigen beratenden Lehrkraft der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle eingeleitet. Der Förderplan wird unter Einbeziehung der Eltern durch die Klassenlehrkraft der Grundschule erstellt. Soweit ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs notwendig ist, richtet sich dieses nach der Sonderpädagogik-Verordnung.
(7) Werden im Aufnahmeverfahren besondere Begabungen oder Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen festgestellt, führt die Schulleitung ein Gespräch mit den Eltern, um eine angemessene Förderung sicherzustellen.
§ 6
Besondere Fördermaßnahmen bei besonderen
Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben und Rechnen
(1) Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen sind gezielt zu fördern. Für die Förderung kann die Schule nach vorheriger Information der Eltern Fachleute zur Beratung hinzuziehen.
(2) Grundsätzlich gilt für die Förderung § 5. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an speziellen Fördermaßnahmen ist zu befristen und der individuellen Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler anzupassen.
(3) Das Weitere zur Förderung, insbesondere zur Feststellung besonderer Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen und zur Entscheidung über die zusätzliche Förderung, wird in der Lesen-Rechtschreiben-Rechnen Verordnung geregelt.
Abschnitt 2
Organisation des Unterrichts
§ 7
Unterrichtsfächer, Lernbereiche, Kontingentstundentafel
(1) Der Unterricht wird in Unterrichtsfächern oder im Lernbereich auf der Grundlage des Rahmenlehrplans oder anderer geeigneter curricularer Materialien, des schulinternen Curriculums und der Kontingentstundentafel (Anlage 1) erteilt. Im Rahmen der Kontingentstundentafel kann jede Schule Schwerpunkte bilden.
(2) Zur Stärkung der grundlegenden Bildung in der Schuleingangsphase weist die Kontingentstundentafel für die Jahrgangsstufen 1 und 2 für die Fächer Deutsch, Mathematik, Sachunterricht, Kunst und Musik eine Gesamtstundenzahl aus. Die Verteilung der Unterrichtsstunden auf die einzelnen Fächer erfolgt auf der Grundlage der individuellen Lernergebnisse in der Klasse. Für die Jahrgangsstufen 3 und 4 sowie für die Jahrgangsstufen 5 und 6 weist die Kontingentstundentafel für jedes Fach und für jeden Lernbereich jeweils eine Anzahl von Unterrichtsstunden (Stundenkontingente) aus. Die Schwerpunktbildung erfolgt durch
- Verteilung von Stunden auf die Jahrgangsstufen innerhalb der Stundenkontingente und
- den Schwerpunktunterricht gemäß Absatz 3.
(3) Die für den Schwerpunktunterricht vorgesehenen Stunden sind insbesondere für die Fächer Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache zu nutzen. In den Jahrgangsstufen 5 und 6 ist die Mehrzahl der ausgewiesenen Stunden für den Schwerpunktunterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache zur Übung und Vertiefung zu verwenden. Abweichend von Satz 1 kann die Konferenz der Lehrkräfte entscheiden, dass die Stunden für den Schwerpunktunterricht für einzelne Klassen oder Jahrgangsstufen zur
- Verstärkung des Unterrichts in den Unterrichtsfächern und im Lernbereich,
- Verwendung für den Unterricht in Begegnung mit fremden Sprachen,
- individuellen Förderung,
- Stärkung des Pflichtunterrichts in weiteren Unterrichtsfächern oder
- Umsetzung von Projekten
verwendet werden. Dabei können diese Stunden für eine oder mehrere Maßnahmen gemäß den Nummern 1 bis 5 genutzt werden.
(4) Jede Schule erstellt auf der Grundlage der Kontingentstundentafel und unter Berücksichtigung der Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 3 Wochenstundentafeln für jede Klasse. Über die Wochenstundentafeln entscheidet die Konferenz der Lehrkräfte unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Schulkonferenz und der personellen und sächlichen Möglichkeiten.
(5) Sofern der Unterricht im Lernbereich erteilt werden soll, entscheidet die Konferenz der Lehrkräfte auf Antrag der beteiligten Fachkonferenzen. Auf eine angemessene Berücksichtigung des Anteils der jeweiligen Unterrichtsfächer ist zu achten. Die Entscheidung für den Lernbereich soll für mindestens ein Schuljahr getroffen werden und kann auf einzelne Klassen oder Jahrgangsstufen begrenzt werden.
(6) Die Unterrichtsfächer Musik und Kunst können zum Lernbereich Ästhetik zusammengefasst werden.
§ 8
Unterrichtsorganisation
(1) Schulen, die die Mindestzügigkeit gemäß § 103 Abs. 1 Satz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes unterschreiten, können gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes als Kleine Grundschulen fortgeführt werden. Die Errichtung einer Schule als Kleine Grundschule ist nicht zulässig.
(2) Der Unterricht wird in der Regel im Klassenverband erteilt. Die Klassenbildung erfolgt jahrgangsstufenbezogen oder jahrgangsstufenübergreifend.
(3) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird der Unterricht im Klassenverband und in zeitlich begrenzten Lerngruppen erteilt, die nach Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen differenziert werden. Lerngruppen, die nach Fähigkeiten und Leistungen differenziert werden, sind in den Jahrgangsstufen 5 und 6 in der Regel in den Unterrichtsfächern Mathematik und Deutsch sowie in der Jahrgangsstufe 6 darüber hinaus in der Fremdsprache zu bilden. Lerngruppen, die nach Neigungen differenziert werden, sind in der Regel in den Lernbereichen Naturwissenschaften und Gesellschaftswissenschaften zu bilden.
§ 9
Flexible Eingangsphase
(1) Um eine zielgruppenspezifische und individuelle Förderung entsprechend den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und Lernfähigkeiten der Schülerinnen und Schüler zu erreichen, können jahrgangsstufenübergreifende Klassen gebildet werden, in denen die Bildungs- und Erziehungsziele des Rahmenlehrplans der Jahrgangsstufen 1 und 2 über einen Zeitraum von ein bis drei Schuljahren erreicht werden sollen (flexible Eingangsphase). In diesen Klassen können Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrem individuellen Lernfortschritt, insbesondere dem erreichten Leistungsstand und der Leistungsbereitschaft, sowie ihrem sozialen, psychischen und körperlichen Entwicklungsstand in die Jahrgangsstufe 3 aufrücken, wenn sie die Bildungs- und Erziehungsziele der Jahrgangsstufen 1 und 2 erreicht haben.
(2) Schülerinnen und Schüler rücken in der Regel nach zwei Schulbesuchsjahren in die Jahrgangsstufe 3 auf. Das Aufrücken kann frühestens nach einem Schulbesuchsjahr und muss spätestens nach drei Schulbesuchsjahren erfolgen. Über das Aufrücken abweichend von Satz 1 und den Besuch der flexiblen Eingangsphase im dritten Schulbesuchsjahr entscheidet die Klassenkonferenz auf Antrag der Eltern. Das dritte Schulbesuchsjahr in der flexiblen Eingangsphase wird nicht auf die Höchstverweildauer angerechnet, jedoch auf die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht.
(3) Für Schülerinnen und Schüler mit einer Beeinträchtigung im Bereich der Sprache, des Lernens oder der emotionalen und sozialen Entwicklung erfolgt die Feststellung, welche temporäre oder dauerhafte sonderpädagogische Begleitung erforderlich ist und wie die Lerninhalte der Rahmenlehrpläne erreicht werden können (förderdiagnostische Lernbeobachtung). Die Ergebnisse der förderdiagnostischen Lernbeobachtung sind durch eine sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkraft schriftlich festzuhalten, regelmäßig zu aktualisieren und fortzuschreiben (individueller Förderplan).
(4) Die Einrichtung oder Beendigung einer flexiblen Eingangsphase bedarf der Genehmigung des staatlichen Schulamtes.
§ 10
Grundsätze der Leistungsbewertung
(1) Die Leistungsbewertung erfolgt gemäß § 57 des Brandenburgischen Schulgesetzes und nach den im Rahmenlehrplan formulierten allgemeinen und fachlichen Zielen. Sie ist in den Jahrgangsstufen 1 und 2 durch schriftliche Informationen zur Lernentwicklung und in den Jahrgangsstufen 3 und 4 unter Berücksichtigung der Beschlüsse der schulischen Gremien gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes durch schriftliche Informationen zur Lernentwicklung oder in Form von Noten vorzunehmen.
(2) Am Ende der Jahrgangsstufe 2 nehmen die Schülerinnen und Schüler im Fach Deutsch und am Ende der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Deutsch und Mathematik an zentralen Orientierungsarbeiten teil.
(3) Schulen können in allen Jahrgangsstufen gemeinsame Aufgabenstellungen entwickeln und auf dieser Grundlage Vergleichsarbeiten in mündlicher und schriftlicher Form durchführen. Schriftliche Arbeiten sind wie Klassenarbeiten zu werten.
(4) Ist trotz binnendifferenzierten Unterrichts und spezieller Förderkurse eine anforderungsbezogene Leistungsbewertung in Form von Noten pädagogisch nicht geboten, weil sie die Entwicklung von Leistungsfähigkeit behindert, können auf Antrag der Eltern für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben und Rechnen für einzelne Unterrichtsfächer und Lernbereiche schriftliche Informationen zur Lernentwicklung an die Stelle der Noten treten. Diese Möglichkeit besteht bis zur Jahrgangsstufe 4. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. Das Nähere zur Leistungsbewertung und zum Ausgleich von Nachteilen im Bereich Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen wird in der Lesen-Rechtschreiben-Rechnen Verordnung geregelt.
(5) Am Ende des Schuljahres erfolgt die abschließende Leistungsbewertung in einem Fach oder Lernbereich, indem die Leistungen des gesamten Schuljahres zugrunde gelegt werden. Dabei sind die Leistungen und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Verlauf des zweiten Schulhalbjahres besonders zu berücksichtigen.
§ 11
Zeugnisse
(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 erhalten Zeugnisse in Form schriftlicher Informationen zur Lernentwicklung. Die schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung enthalten Beurteilungen zum Ausprägungsgrad des Kompetenzerwerbes der Schülerin oder des Schülers in allen Unterrichtsfächern oder Lernbereichen gemäß der Stundentafel.
(2) In den Jahrgangsstufen 3 und 4 erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse in Form von Noten. Unter Berücksichtigung der Beschlüsse der schulischen Gremien gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes können an die Stelle der Noten schriftliche Informationen zur Lernentwicklung treten.
(3) In den Jahrgangsstufen 1 und 2 tritt an die Stelle des Zeugnisses zum Schulhalbjahr ein individuelles Gespräch zwischen der Klassenlehrkraft und den Eltern, in dem insbesondere die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers darzustellen ist. Das Ergebnis des Gesprächs ist in einem Protokoll zu dokumentieren und den Eltern auszuhändigen.
(4) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse in Form von Noten.
(5) Werden Unterrichtsfächer im Lernbereich unterrichtet, so wird für diesen eine Gesamtnote auf dem Zeugnis ausgewiesen.
(6) Für alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 3 bis 6 erfolgt die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens in Form von Noten zum Schuljahresende. Die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt auf der Grundlage der Notenstufen
- hervorragend ausgeprägt (1),
- deutlich ausgeprägt (2),
- teilweise ausgeprägt (3) und
- wenig ausgeprägt (4).
Die Bewertung erfolgt im Zeugnis. Soweit es erforderlich ist, führt die Klassenlehrkraft auf der Grundlage der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens mit der Schülerin oder mit dem Schüler sowie deren oder dessen Eltern ein Beratungsgespräch. Abweichend von Satz 1 kann die Schulkonferenz gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes beschließen, dass die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens zusätzlich im Zeugnis zum Schulhalbjahr erfolgt. Die Eltern sind verpflichtet, an dem Beratungsgespräch teilzunehmen. Eine Kopie des Gesprächsprotokolls geht den Eltern zu. Sofern gemäß § 57 Abs. 1 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in den Jahrgangsstufen 3 und 4 schriftliche Informationen zur Lernentwicklung an die Stelle der Noten treten, erfolgt auch die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens in Form von schriftlichen Informationen.
§ 12
Aufrücken, Versetzen, Wiederholen, Zurücktreten
(1) In den Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken Schülerinnen und Schüler jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Am Ende der Jahrgangsstufen 3 bis 6 werden die Schülerinnen und Schüler in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versetzt. In den Jahrgangsstufen 3 und 4 kann nach Maßgabe des § 59 Abs. 4 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes anstelle der Versetzung das Aufrücken in die nächste Jahrgangsstufe treten.
(2) Die Schule kann die Wiederholung einer Jahrgangsstufe empfehlen, wenn Schülerinnen oder Schüler am Ende des jeweiligen Schuljahres so erhebliche Lernrückstände aufweisen, dass eine sinnvolle Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe, auch unter Berücksichtigung der möglichen Fördermaßnahmen, nicht zu erwarten ist. Die Eltern entscheiden über eine Wiederholung.
(3) In Ausnahmefällen kann anlässlich des Aufrückens für Schülerinnen und Schüler, die wegen eines längeren Unterrichtsversäumnisses oder aus anderen Gründen nicht hinreichend gefördert werden konnten, eine Wiederholung der bisherigen Jahrgangsstufe angeordnet werden. Die Entscheidung wird auf Grund der im zweiten Schulhalbjahr erzielten Leistungen unter Würdigung der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers und der Leistungsentwicklung während des gesamten Schuljahres getroffen. Die Benachrichtigung der Eltern erfolgt in der Regel zehn Wochen vor der Ausgabe der Zeugnisse.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern spätestens eine Woche im Anschluss an die Aushändigung des Halbjahreszeugnisses in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der gleichen Jahrgangsstufe nicht mehr gewährleistet ist.
(5) Eine Schülerin oder ein Schüler wird am Ende der Jahrgangsstufen 3 bis 6 versetzt, wenn bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens eine Note mangelhaft oder ungenügend ist. In begründeten Fällen kann eine Versetzung auch dann erfolgen, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe zu erwarten ist oder eine Versetzung als fördernd für die gesamte Lern- und Persönlichkeitsentwicklung angesehen wird.
(6) Wer nicht aufrückt oder versetzt wurde, muss die bisher besuchte Jahrgangsstufe wiederholen. Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler im Wiederholungsjahr nicht die Bildungs- und Erziehungsziele der Jahrgangsstufe, erfolgt ein Aufrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe ohne Versetzungsentscheidung. Die Schülerin oder der Schüler ist dort entsprechend den Lernmöglichkeiten zu fördern. Eine zweite Wiederholung ist in der Regel nicht zulässig.
(7) Ist auf Grund der Leistungen im ersten Schulhalbjahr die Versetzung zum Schuljahresende gefährdet, ist ein entsprechender Vermerk in das Zeugnis zum Schulhalbjahr aufzunehmen. Zeichnet sich erst im zweiten Schulhalbjahr eine Versetzungsgefährdung ab, sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt in der Regel zehn Wochen vor Ausgabe der Zeugnisse. Die Eltern und die Schülerin oder der Schüler sind zu einem Beratungsgespräch einzuladen, in dem mögliche Fördermaßnahmen besprochen und festgelegt werden. Unterbleibt der Vermerk auf dem Halbjahreszeugnis oder die erforderliche Benachrichtigung, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung abgeleitet werden.
(8) Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen über einen längeren Zeitabschnitt den Anforderungen in besonderem Maße entsprechen und die auf Grund ihrer psychischen, sozialen und körperlichen Verfassung, ihres Leistungswillens und ihrer Begabung den Anforderungen der nächsthöheren Jahrgangsstufe gewachsen erscheinen und in der nächsthöheren Jahrgangsstufe in ihrer Lernentwicklung besser gefördert werden, können auf Antrag der Eltern eine Jahrgangsstufe überspringen oder in die nächsthöhere Jahrgangsstufe vorversetzt werden. Das Überspringen oder die Vorversetzung erfolgt in der Regel zum Schulhalbjahr oder zum Ende eines Schuljahres. Die Vorversetzung in die Jahrgangsstufe 7 ist zulässig, soweit die Voraussetzungen gemäß Satz 1 vorliegen und eine Aufnahme an einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule erfolgen kann.
(9) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 und 8 trifft die Klassenkonferenz. Entscheidungen sind grundsätzlich frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag des Schulhalbjahres oder des Schuljahres zu treffen. Über die Entscheidung der Klassenkonferenz gemäß Absatz 8 ist das staatliche Schulamt zu informieren.
§ 13
Kinder von beruflich Reisenden
(1) Kinder von beruflich Reisenden sind insbesondere Kinder aus Schaustellerfamilien, von Zirkus- angehörigen, von ambulanten Händlern, von Puppenspielern oder Berufsbinnenschiffern. Die folgenden Bestimmungen gelten für alle vollzeitschulpflichtigen Kinder von beruflich Reisenden.
(2) Für die Aufnahme eines Kindes gilt § 4 entsprechend und diese Schule wird Stammschule. Die Schule ist verpflichtet, nach spätestens zwei Wochen die Aufnahme dem staatlichen Schulamt mitzuteilen. Die Stammschule stellt die notwendigen Lernmittel sowie das Schultagebuch zur Verfügung. Sie führt die Schülerakten und ist für die weitere Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers verantwortlich.
(3) Die staatlichen Schulämter benennen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Schulträger in jeder Stadt oder Gemeinde in der Nähe von Schausteller- oder Zirkusstandplätzen mindestens eine Schule, die sich auf die besonderen Anforderungen der schulischen Versorgung dieser Schülerinnen und Schüler einstellt (Stützpunktschule). Die Stützpunktschulen gewährleisten den Schulbesuch während der Reisesaison, sichern die fortlaufende Führung des Schultagebuches und sind gegenüber der Stammschule informationspflichtig.
(4) Das Schultagebuch dient der Dokumentation des Lernfortschritts und der Leistungsbewertung. Es ist von den Schülerinnen und Schülern während der gesamten Reisesaison mitzuführen, am ersten Tag des Schulaufenthalts der jeweiligen Klassenlehrkraft zu übergeben und am Abreisetag wieder abzuholen.
(5) In den Unterrichtsfächern Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache arbeiten die Schülerinnen und Schüler während der Reisezeit nach individuellen Lernplänen im Rahmen binnendifferenzierten Unterrichts. Die Schülerinnen und Schüler werden in der von ihnen erreichten Jahrgangsstufe unterrichtet.
(6) Bei Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 3 und 4 kann auf Antrag der Eltern und Beschluss der Klassenkonferenz für ein Schulhalbjahr oder in begründeten Fällen mit Zustimmung des staatlichen Schulamtes auch für einen längeren Zeitraum teilweise oder insgesamt die schriftliche Information zur Lernentwicklung an die Stelle der Noten treten, auch wenn die Leistungsbewertung der betreffenden Klasse der Stammschule in Form von Noten erfolgt. Das Schultagebuch enthält hierzu durch die Schulleiterin oder den Schulleiter einen entsprechenden Vermerk.
(7) Ein Halbjahreszeugnis kann auf Wunsch der Eltern und auf Beschluss der Klassenkonferenz am Ende des Aufenthalts im Winterquartier, jedoch spätestens Ende März ausgestellt werden.
Abschnitt 3
Empfehlung und Gutachten der Grundschule
§ 14
Empfehlung der Grundschule
(1) Auf Antrag der Eltern erstellt die Schule in der Jahrgangsstufe 4 eine Empfehlung. Die Empfehlung beschreibt insbesondere den von der Schülerin oder dem Schüler erreichten Stand der Leistungen, die Fähigkeiten und Neigungen sowie besondere Begabungen.
(2) Die Eignung für den Besuch einer Leistungs- und Begabungsklasse liegt vor, wenn auf Grund der Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen (allgemeine Eignung) und der vorhandenen Begabungen (besondere Eignung) zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Rahmen der besonderen Anforderungen und Förderungen in einer Leistungs- und Begabungsklasse erfolgreich abschließt. Die Klassenkonferenz beschließt über den Inhalt der Empfehlung der Grundschule.
(3) Den Eltern ist auf Wunsch Gelegenheit zu einer erläuternden Rücksprache zu geben. Sofern Eltern gegen den Inhalt der Empfehlung der Grundschule Bedenken geltend machen, sind diese in einem Protokoll festzuhalten. Wünschen die Eltern eine Abänderung der Empfehlung der Grundschule, prüft die Klassenkonferenz, ob die vorgetragenen Bedenken eine Änderung des Inhaltes rechtfertigen, und beschließt erneut. Über das Ergebnis sind die Eltern schriftlich zu informieren. Bei Nichtberücksichtigung der Einwände ist den Eltern freigestellt, der Empfehlung der Grundschule eine schriftliche Gegendarstellung beizufügen.
§ 15
Gutachten der Grundschule
(1) Das Gutachten der Grundschule (Grundschulgutachten) wird in der Jahrgangsstufe 6 erteilt und enthält Angaben zur Person, zum Schulbesuch, zur schulischen Entwicklung, zu den fachübergreifenden und fachspezifischen Fähigkeiten und Leistungen sowie Aussagen zu Neigungen der Schülerin oder des Schülers und die Empfehlung für einen Bildungsgang in der Sekundarstufe I.
(2) Die Klassenkonferenz entscheidet über die inhaltlichen Aussagen des Grundschulgutachtens. Der Beschluss ist zu protokollieren. Das Grundschulgutachten ist von der Klassenlehrkraft und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu unterschreiben und den Eltern zuzuleiten.
(3) Den Eltern ist auf Wunsch Gelegenheit zu einer erläuternden Rücksprache zu geben. Sofern Eltern gegen den Inhalt des Grundschulgutachtens Bedenken geltend machen, sind diese in einem Protokoll festzuhalten. Wünschen die Eltern eine Abänderung des Grundschulgutachtens, prüft die Klassenkonferenz, ob die vorgetragenen Bedenken eine Änderung des Inhaltes rechtfertigen, und beschließt erneut. Über das Ergebnis sind die Eltern schriftlich zu informieren. Bei Nichtberücksichtigung der Einwände ist den Eltern freigestellt, dem Grundschulgutachten eine schriftliche Gegendarstellung beizufügen.
(4) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht erhalten ein Grundschulgutachten, wenn sie sich im Bildungsgang der Grundschule befinden.
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 16
Übergangsvorschriften
(1) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2017/2018 im Bildungsgang der Primarstufe befinden, erfolgt die Einführung der Unterrichtsfächer „Naturwissenschaften“ und „Gesellschaftswissenschaften“ in der
- Jahrgangsstufe 5 am 1. August 2018 und
- Jahrgangstufe 6 am 1. August 2019.
(2) Abweichend von Absatz 1 erfolgt an Schulen, die die Qualifizierungsmaßnahmen für die Lehrkräfte in den Unterrichtsfächern „Naturwissenschaften“ und „Gesellschaftswissenschaften“ abgeschlossen haben, die Einführung dieser Unterrichtsfächer in der
- Jahrgangsstufe 5 am 1. August 2017 und
- Jahrgangsstufe 6 am 1. August 2018.
§ 17
Durchführung der Verordnung
Näheres zur Durchführung dieser Verordnung regeln Verwaltungsvorschriften.
§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. August 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Grundschulverordnung vom 2. August 2001 (GVBl. II S. 292), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Juli 2006 (GVBl. II S. 303), außer Kraft.
Potsdam, den 2. August 2007
Der Minister
für Bildung, Jugend und Sport
In Vertretung
Burkhard Jungkamp
Anlagen
- 1
- 2