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Verordnung über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe und über die Abiturprüfung (Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung - GOSTV)

Verordnung über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe und über die Abiturprüfung (Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung - GOSTV)
vom 25. November 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 30], S.454)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 39])

Außer Kraft getreten durch Zeitablauf vom 19. Juli 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 39])

Auf Grund des § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 56 Satz 1, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 9, § 60 Abs. 4 Satz 1 und § 61 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), von denen § 24 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 19 und § 13 Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 8. Januar 2007 (GVBl. I S. 2, 7, 4) geändert worden sind, verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1    Geltungsbereich und Gliederung des Bildungsgangs
§ 2    Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe
§ 3    Aufnahmevoraussetzungen und Schulwechsel
§ 4    Schulbesuch im Ausland
§ 5    Information, Beratung und Dokumentation der Schullaufbahn

Abschnitt 2
Unterrichtsorganisation

§ 6    Unterrichtsorganisation
§ 7    Aufgabenfelder und Fächer
§ 8    Belegverpflichtung in der Einführungsphase
§ 9    Belegverpflichtung in der Qualifikationsphase
§ 10  Wahl der Abiturprüfungsfächer

Abschnitt 3
Leistungsbewertung

§ 11  Grundsätze der Leistungsbewertung
§ 12  Klausuren und Andere Leistungsnachweise
§ 13  Versetzung in die Qualifikationsphase
§ 14  Rücktritt

Kapitel 2
Ordnung der Abiturprüfung

Abschnitt 1
Grundsätze

§ 15  Prüfungsbestimmungen
§ 16  Ort und Zeit der Abiturprüfung

Abschnitt 2
Prüfungsausschüsse

§ 17  Prüfungsvorsitz und Prüfungsausschuss
§ 18  Fachausschüsse

Abschnitt 3
Zulassung und Teilnahme

§ 19  Zulassung zur Abiturprüfung
§ 20  Erkrankung, Versäumnis, Verweigerung
§ 21  Täuschungen und Unregelmäßigkeiten

Abschnitt 4
Abiturprüfung

§ 22  Fächer der Abiturprüfung
§ 23  Durchführung der schriftlichen Abiturprüfungen
§ 24  Bewertung der schriftlichen Abiturprüfungen
§ 25  Durchführung der mündlichen Abiturprüfungen
§ 26  Zuhörende
§ 27  Bewertung der mündlichen Abiturprüfungen
§ 28  Ergebnis der Abiturprüfung
§ 29  Wiederholung der Abiturprüfung

Abschnitt 5
Abschluss des Bildungsgangs und Ausnahmebestimmungen

§ 30  Gesamtqualifikation
§ 31  Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
§ 32  Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)
§ 33  Latinum, Graecum
§ 34  Zeugnisse und Bescheinigungen
§ 35  Ausnahmebestimmungen
§ 36  Widerspruch und Akteneinsicht

Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 37  Übergangsregelungen
§ 38  Durchführung der Verordnung
§ 39  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlagen

Anlage 1  Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote
Anlage 2  Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Fachhochschulreife (schulischer Teil)

Kapitel 1
Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich und Gliederung des Bildungsgangs

(1) Diese Verordnung gilt für die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums, der Gesamtschule und des beruflichen Gymnasiums an Oberstufenzentren (berufliches Gymnasium). Für die gymnasiale Oberstufe der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ gelten die Regelungen für die Gesamtschule und das berufliche Gymnasium.

(2) Die gymnasiale Oberstufe

  1. gliedert sich an Gesamtschulen und beruflichen Gymnasien in eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Qualifikationsphase und

  2. umfasst an Gymnasien die Jahrgangsstufen 11 und 12. An Gymnasien bildet die Jahrgangsstufe 10 den Abschluss der Sekundarstufe I und gilt zugleich als Einführungsphase in die gymnasiale Oberstufe.

Soweit diese Verordnung Regelungen zur Einführungsphase trifft, gelten diese für die Gesamtschule und das berufliche Gymnasium. Für die Einführungsphase am Gymnasium gilt die Sekundarstufe-I-Verordnung.

(3) Am Ende der Qualifikationsphase erfolgen die Zulassung zur Abiturprüfung und die Abiturprüfung. Auf der Grundlage der Leistungen in der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung wird eine Gesamtqualifikation ermittelt und die allgemeine Hochschulreife erworben.

§ 2
Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe

(1) Die Verweildauer beträgt mindestens zwei und höchstens vier Jahre (Höchstverweildauer). Die Höchstverweildauer kann um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Zeitraum überschritten werden. Für die Verweildauer an Gymnasien in den Jahrgangsstufen 10 bis 12 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Entschuldigtes Fehlen und Beurlaubungen bleiben bei der Berechnung der Verweildauer unberücksichtigt. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Wer den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife innerhalb der Höchstverweildauer nicht abschließen kann, muss die Schule verlassen.

§ 3
Aufnahmevoraussetzungen und Schulwechsel

(1) In die Einführungsphase kann eintreten, wer

  1. die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat,

  2. im Ausland eine vergleichbare Qualifikation erworben hat oder

  3. auf Grund der bisherigen im Ausland absolvierten Schullaufbahn einen erfolgreichen Durchgang der gymnasialen Oberstufe erwarten lässt.

In den Fällen gemäß den Nummern 2 und 3 sind hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen.

(2) Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Jahrgangsstufe 10 eines Gymnasiums in die Qualifikationsphase versetzt wurden, können in die Einführungs- oder Qualifikationsphase einer Gesamtschule oder eines beruflichen Gymnasiums wechseln. Die Aufnahme in die Qualifikationsphase setzt voraus, dass die Belegverpflichtungen gemäß § 9 erfüllt werden können.

(3) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Aufnahme kann insbesondere versagt werden, wenn die zum Erreichen der allgemeinen Hochschulreife notwendigen Fremdsprachenbelegungen nicht angeboten werden können. Bei Übernachfrage besuchen zunächst die Schülerinnen und Schüler die gymnasiale Oberstufe der Schule, die bereits in einem Schulverhältnis zu dieser Schule stehen. Die Aufnahme weiterer Schülerinnen und Schüler erfolgt unter Berücksichtigung von Härtefällen und dem Vorrang der Eignung. Für die Bestimmung des Vorrangs der Eignung ist die zu ermittelnde Durchschnittsnote des Zeugnisses maßgebend, mit dem die Aufnahmevoraussetzung gemäß Absatz 1 nachgewiesen wird.

(4) Schülerinnen und Schüler, die die Schule freiwillig verlassen haben, können auf Antrag einmalig erneut aufgenommen werden, wenn ein erfolgreicher Abschluss des Bildungsgangs erwartet werden kann. Die Aufnahme erfolgt in der Regel zu Beginn des Schulhalbjahres, das dem zuletzt abgeschlossenen folgt. Erfolgt die Aufnahme zu Beginn eines Schulhalbjahres, das bereits abgeschlossen worden ist, gilt dies als Rücktritt. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(5) Auf Antrag kann im Verlauf der gymnasialen Oberstufe die Schule gewechselt werden. Sofern keine besonderen Gründe vorliegen, erfolgt ein Schulwechsel zum Beginn eines Schuljahres.

§ 4
Schulbesuch im Ausland

(1) Auf Antrag können Schülerinnen und Schüler in der Einführungsphase und den ersten beiden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase für einen längstens einjährigen Schulbesuch im Ausland beurlaubt werden. Im letzten Schuljahr der Qualifikationsphase ist eine Beurlaubung für einen Schulbesuch im Ausland unzulässig.

(2) Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn in der Regel in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, die der zuletzt abgeschlossenen Jahrgangsstufe folgt. Die Schullaufbahn kann unter Anrechnung der Zeiten des Schulbesuchs im Ausland in der nächsthöheren Jahrgangsstufe fortgesetzt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler nachweist, dass mit dem Schulbesuch im Ausland die Voraussetzungen gemäß § 8 oder § 9 erfüllt wurden oder die nachgewiesenen Leistungen vor und während des Schulbesuchs im Ausland eine erfolgreiche Mitarbeit in der höheren Jahrgangsstufe erwarten lassen. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule. Sie oder er berät die Schülerin oder den Schüler nachweislich über die weitere Schullaufbahn.

(3) Erfolgt der Auslandsaufenthalt in den ersten beiden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase, können auf Antrag

  1. die Leistungen aus dem zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase oder

  2. ausländische Leistungsnachweise, wenn diese hinsichtlich Umfang, Fächerbreite und Anforderungsniveau der Qualifikationsphase vergleichbar sind,

in die Gesamtqualifikation und zur Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß § 30 Abs. 5 einbezogen werden. Dies gilt auch, wenn die Bewertung der Leistungen eines Schulhalbjahres auf Grund der Dauer der Beurlaubung nicht möglich ist. Die Entscheidung gemäß den Sätzen 1 und 2 trifft die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

§ 5
Information, Beratung und Dokumentation der Schullaufbahn

(1) Die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator der Schule informiert die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über die wesentlichen Regelungen für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Sie oder er berät die Schülerinnen und Schüler bei der Wahl der Schullaufbahn und prüft zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres, ob die Wahl- und Belegverpflichtungen erfüllt sind. Beratung und Kontrolle gemäß Satz 2 sind zu dokumentieren.

(2) Die pädagogische Betreuung und die laufende Beratung in schulorganisatorischen Angelegenheiten werden von den Tutorinnen und Tutoren wahrgenommen, bei denen die Schülerinnen und Schüler regelmäßig Unterricht haben.

(3) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbstständig zu prüfen, dass ihre Schullaufbahn die Voraussetzungen zum Abschluss des Bildungsgangs erfüllt, und sich im Zweifelsfall bei der Oberstufenkoordinatorin oder dem Oberstufenkoordinator beraten zu lassen.

(4) Die Beratung umfasst auch eine angemessene Information über die Hochschule, über Berufsfelder sowie Strukturen und Anforderungen des Studiums und der Berufs- und Arbeitswelt.

Abschnitt 2
Unterrichtsorganisation

§ 6
Unterrichtsorganisation

(1) Der Unterricht wird im ersten Schulhalbjahr der Einführungsphase in Grundkursen und ab dem zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase in Grund- und Leistungskursen auf der Grundlage der Rahmenlehrpläne erteilt. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, werden Grundkurse mit drei, Grundkurse in neu einsetzenden Fremdsprachen mit vier und Leistungskurse mit fünf Wochenstunden unterrichtet. Jeder Kurs dauert ein Schulhalbjahr.

(2) Schülerinnen und Schüler wählen aus dem Kursangebot der Schule bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Einführungsphase zwei Fächer, die sie als Leistungskurse, sowie mindestens acht Fächer, die sie als Grundkurse belegen wollen. Das Kursangebot einer Schule kann mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes durch die Kooperation mit anderen Gymnasien, Gesamtschulen oder Oberstufenzentren erweitert werden. Die Kooperation kann insbesondere die Organisation von Grundkursen unter Nutzung elektronischer Medien vorsehen (Online-Kurse), wenn die sächlichen Voraussetzungen und die Grundsätze der Leistungsbewertung gewährleistet werden können. Die Teilnahme an Angeboten, insbesondere an Online-Kursen, anderer Schulen setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler und bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern deren Eltern der Verarbeitung personenbezogener Daten an der anderen Schule schriftlich zustimmen. Ein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Kurses besteht nicht.

(3) Einzelne Unterrichtseinheiten eines Grund- oder Leistungskurses können an Hochschulen oder anderen geeigneten wissenschaftlichen Einrichtungen von der gesamten Kursgruppe oder einzelnen Schülerinnen und Schülern zur fachlichen Vertiefung und zur Studienorientierung absolviert werden. Die hierbei erbrachten Leistungen können bei der Bildung der Kursabschlussnote berücksichtigt werden.

(4) Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen, die als Juniorstudierende an Hochschulen Module absolvieren und Studien- und Prüfungsleistungen erbringen, sind durch die Schule zu unterstützen. Die an der Hochschule erbrachten Leistungen können auf Antrag entsprechend in die abschließende Leistungsbewertung eines Kurshalbjahres und entsprechend § 4 Abs. 2 und 3 in die Gesamtqualifikation und zur Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß § 30 Abs. 5 einbezogen werden. Es ist regelmäßig zu überprüfen, ob die oder der Juniorstudierende weiterhin die erforderlichen schulischen Leistungen erbringt und mit dem Studium nicht überfordert wird.

§ 7
Aufgabenfelder und Fächer

(1) Die Fächer werden folgenden Aufgabenfeldern zugeordnet:

  1. sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I) mit
    Deutsch, Fremdsprachen, Kunst, Musik und Darstellendes Spiel,

  2. gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II) mit
    Geografie, Pädagogik, Pädagogik (berufsorientiert [b.]), Geschichte, Philosophie, Politische Bildung, Psychologie, Psychologie (b.), Rechnungswesen, Recht, Wirtschaftswissenschaft und Wirtschaftswissenschaft (b.),

  3. mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III) mit
    Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Informatik, Technik, Bautechnik, Chemietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinentechnik und Wirtschaftsinformatik.

Das Fach Sport ist keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

(2) Mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes können weitere Fächer angeboten werden.

(3) Die Schülerinnen und Schüler können Unterricht in einem Fach (fremdsprachliches Sachfach) oder in mehreren Fächern erhalten, in denen die Fremdsprache mündliche und schriftliche Unterrichtssprache (Zielfremdsprache) ist. Die Einrichtung dieses bilingualen Bildungsangebots bedarf der Genehmigung des staatlichen Schulamtes. Die Teilnahme am Unterricht im fremdsprachlichen Sachfach ersetzt nicht die Pflichtbelegung in den Fremdsprachen gemäß den §§ 8 und 9.

(4) An einem bilingualen Bildungsangebot können in der Regel nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen,

  1. die in der Zielfremdsprache in der Sekundarstufe I an einem bilingualen Bildungsangebot teilgenommen und die verstärkten Unterricht in der Zielfremdsprache erhalten haben,

  2. die in einem Land, in dem die Zielfremdsprache Amtssprache ist, einen mindestens halbjährigen Auslandsaufenthalt nachweisen oder

  3. für die die Zielfremdsprache Muttersprache ist oder Amtssprache des Herkunftslandes war.

§ 8
Belegverpflichtung in der Einführungsphase

(1) In der Einführungsphase sind mindestens

  1. im Aufgabenfeld I
    Deutsch, zwei Fremdsprachen sowie Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel,

  2. im Aufgabenfeld II

    1. Geschichte und ein weiteres Fach dieses Aufgabenfeldes,

    2. im berufsorientierten Schwerpunkt Sozialwesen:
      Geschichte und Psychologie (b.) oder Pädagogik (b.),

    3. im berufsorientierten Schwerpunkt Technik:
      Geschichte und ein weiteres Fach dieses Aufgabenfeldes oder

    4. im berufsorientierten Schwerpunkt Wirtschaft:
      Geschichte und Wirtschaftswissenschaft (b.),

  3. im Aufgabenfeld III
    Mathematik, ein naturwissenschaftliches Fach sowie ein weiteres Fach dieses Aufgabenfeldes und

  4. das Fach Sport

zu belegen.

(2) Im Rahmen der personellen und schulorganisatorischen Möglichkeiten der Schule können Schülerinnen und Schüler darüber hinaus zweistündige Kurse in weiteren Fächern und zusätzliche Unterrichtsangebote im Rahmen der Berufswahlvorbereitung oder Studienorientierung belegen.

 (3) Eine der Fremdsprachen ist sechs Jahre und eine weitere vier Jahre aufsteigend zu belegen oder in der Einführungsphase zu beginnen. Eine der zu belegenden Fremdsprachen muss bereits in der Sekundarstufe I begonnen und ununterbrochen bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 belegt worden sein. Soweit nicht bereits zwei Fremdsprachen in der Sekundarstufe I belegt werden, ist eine in der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache bis zum Ende der Qualifikationsphase zu belegen.

(4) Eines der Leistungskursfächer muss Deutsch, eine Fremdsprache oder Mathematik sein.

(5) Bei der Wahl eines berufsorientierten Schwerpunkts muss als Leistungskursfach entsprechend dem gewählten Schwerpunkt eines der Fächer Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinentechnik, Pädagogik (b.), Psychologie (b.) oder Wirtschaftswissenschaft (b.) belegt werden.

(6) Eine in der Einführungsphase neu begonnene Fremdsprache, ein fremdsprachliches Sachfach und Sport dürfen nicht Leistungskursfächer sein. Das Fach Sport kann nur an den Spezialschulen Sport als Leistungskursfach gewählt werden.

(7) Grund- und Leistungskurse dürfen nicht gleichzeitig im selben Fach belegt werden.

(8) Die Fächer gemäß Absatz 1 und die Abiturprüfungsfächer gemäß § 10 sind in der Regel mit Beginn der Einführungsphase durchgehend in jedem Schulhalbjahr zu belegen.

§ 9
Belegverpflichtung in der Qualifikationsphase

(1) In der Qualifikationsphase wird die Fächer- oder Kursbelegung grundsätzlich fortgeführt. Die Grundsätze zur Belegverpflichtung in der Qualifikationsphase an Gymnasien bestimmen sich nach § 8.

(2) Kurse, die mit null Punkten abgeschlossen werden, gelten als nicht belegt und können nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

(3) In der Qualifikationsphase sind neben den Leistungskursen mindestens 32 Grundkurse zu belegen.

§ 10
Wahl der Abiturprüfungsfächer

(1) Die Abiturprüfung umfasst drei schriftliche Prüfungen und eine mündliche Prüfung. Dabei ist aus jedem Aufgabenfeld mindestens ein Fach zu wählen. Das mündliche Abiturprüfungsfach darf nicht gleichzeitig schriftliches Abiturprüfungsfach sein. Unter den drei schriftlichen Abiturprüfungsfächern müssen sich mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik oder Fremdsprache befinden.

(2) Zusätzlich kann eine Besondere Lernleistung als fünfte freiwillige Abiturprüfung gewählt werden. Dabei darf der inhaltliche Gegenstand der Besonderen Lernleistung nicht wesentlicher Bestandteil einer anderen im Rahmen der Gesamtqualifikation zu berücksichtigenden Leistung sein.

(3) Erstes und zweites Abiturprüfungsfach sind die beiden Leistungskursfächer. Die Schülerinnen und Schüler wählen zu Beginn des zweiten Schuljahres der Qualifikationsphase aus den Fächern gemäß § 22 Absatz 1 das dritte und vierte Abiturprüfungsfach, welches sie in der Regel seit Beginn der Einführungsphase durchgängig als Grundkurs belegt haben müssen. Zum gleichen Zeitpunkt ist die Zulassung einer Besonderen Lernleistung durch die Schülerin oder den Schüler bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu beantragen. Ein Rücktritt von der Besonderen Lernleistung ist nur bis zur Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung zulässig.

(4) Das Fach Sport kann nur viertes Abiturprüfungsfach sein. Abweichend von Satz 1 kann an den Spezialschulen Sport das Fach Sport auch als erstes oder zweites Abiturprüfungsfach gewählt werden. Ein fremdsprachliches Sachfach kann nur drittes oder viertes Abiturprüfungsfach sein.

Abschnitt 3
Leistungsbewertung

§ 11
Grundsätze der Leistungsbewertung

(1) Für jedes Schulhalbjahr ist eine Kursabschlussnote zu bilden. Die Bewertung von Klausuren geht in Grundkursen mit 25 Prozent und in Leistungskursen mit 50 Prozent in die Kursabschlussnote ein.

(2) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Fach aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen nicht bewertbar, werden sie wie eine ungenügende Leistung bewertet.

(3) In der gymnasialen Oberstufe werden Leistungen durch Noten mit Tendenz und zusätzlich durch Punkte von 15 bis null bewertet.

(4) Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind angemessene Erleichterungen zu gewähren, um Nachteile auszugleichen, die sich aus der Art und dem Umfang der jeweiligen Behinderung oder des sonderpädagogischen Förderbedarfs ergeben. Als solche Erleichterungen kommen insbesondere eine angemessene Verlängerung der Arbeitszeit sowie die Zulassung besonderer Hilfsmittel in Betracht. Die Bereitstellung von Hilfsmitteln soll von der Schule unterstützt werden. Die fachlichen Anforderungen bleiben unberührt. Die Entscheidung trifft die Schulleitung.

(5) Das Nähere zum Ausgleich von Nachteilen auf Grund einer Lese-Rechtschreib-Schwierigkeit wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

(6) Das Nähere zu den Grundsätzen der Leistungsbewertung, insbesondere zur Anzahl und Dauer der Klausuren, wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

§ 12
Klausuren und Andere Leistungsnachweise

(1) Klausuren sind schriftliche Arbeiten und werden in der Einführungsphase in allen belegten Kursen geschrieben. Im ersten Jahr der Qualifikationsphase werden Klausuren in Deutsch, zwei Fremdsprachen, einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach, Mathematik und einem naturwissenschaftlichen Fach geschrieben. Sofern ein anderes Fach als schriftliches Abiturprüfungsfach gewählt werden soll, sind Klausuren auch in diesem Fach zu schreiben. Im zweiten Jahr der Qualifikationsphase werden Klausuren nur in den gewählten schriftlichen Abiturprüfungsfächern geschrieben. Klausuren können praktische, gestalterische oder experimentelle Anteile enthalten. Sie sollen schrittweise auf die Anforderungen in der Abiturprüfung vorbereiten.

(2) Innerhalb eines Schuljahres kann pro Fach eine Klausur durch eine einzelne herausgehobene Leistung, die in den Anforderungen einer Klausur vergleichbar ist, ersetzt werden (Anderer Leistungsnachweis).

(3) Im dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase ist in jedem der gewählten schriftlichen Abiturprüfungsfächer eine Klausur nach Dauer, Anforderung und Auswahlmöglichkeiten entsprechend den für das Abitur geltenden Bedingungen zu schreiben. Diese Klausuren können nicht durch einen Anderen Leistungsnachweis ersetzt werden.

§ 13
Versetzung in die Qualifikationsphase

(1) Die Versetzung in die Qualifikationsphase an Gesamtschulen und beruflichen Gymnasien wird ausgesprochen, wenn nur in einem belegten Fach die Leistung schlechter als fünf Punkte (ausreichende Leistungen ohne Tendenz) ist. Werden in einem Leistungskursfach nicht die nach Satz 1 erforderlichen fünf Punkte erreicht, kann eine Versetzung nur erfolgen, wenn ein anderes bisher als Grundkurs belegtes Fach, in dem mindestens acht Punkte erreicht worden sind, als Leistungskursfach in der Qualifikationsphase fortgeführt wird. Der Leistungskurswechsel ist gemäß § 35 zu beantragen.

(2) Grundlage für die Versetzungsentscheidung sind nur die Leistungen des zweiten Schulhalbjahres der Einführungsphase.

(3) In begründeten Einzelfällen kann die Jahrgangskonferenz eine Versetzung auch bei Nichterfüllung der Versetzungsvoraussetzungen beschließen, wenn Minderleistungen auf von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretende Umstände, insbesondere längere Krankheit, zurückzuführen sind und eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase zu erwarten ist.

(4) Die Versetzung in die Qualifikationsphase an Gymnasien bestimmt sich nach der Sekundarstufe-I-Verordnung.

§ 14
Rücktritt

(1) Ist die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr zu erreichen, kann die Schülerin oder der Schüler in die vorhergehende Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn

  1. die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind und

  2. die Höchstverweildauer gemäß § 2 Abs. 1 nicht überschritten wird.

Der Rücktritt erfolgt auf Antrag in der Regel zum Schulhalbjahr oder Ende des Schuljahres, spätestens bis zur Mitteilung der Zulassungsentscheidung gemäß § 19. Wird der Rücktritt nicht beantragt, wird ein Abschlusszeugnis erteilt und das Schulverhältnis endet.

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag freiwillig zurücktreten, wenn auf Grund eines längeren Unterrichtsversäumnisses oder aus anderen Gründen der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gefährdet ist. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Entscheidung gemäß den Absätzen 1 und 2 trifft die Jahrgangskonferenz.

(4) Im Falle des Rücktritts gelten für die Berechnung der Gesamtqualifikation die im Wiederholungsjahr erbrachten Leistungen.

(5) Bei Rücktritt in das zweite Schulhalbjahr der Einführungsphase wird die ursprüngliche Entscheidung über die Versetzung in die Qualifikationsphase unwirksam.

(6) Wer unmittelbar vor der Zulassung zur Abiturprüfung zurücktritt oder nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird, nimmt ab dem dritten Schultag nach der Entscheidung über den Rücktritt oder der Mitteilung der Nichtzulassung am Unterricht des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase teil. Abweichend von Absatz 4 können Leistungen aus dem Unterricht nach Rücktritt bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

Kapitel 2
Ordnung der Abiturprüfung

Abschnitt 1
Grundsätze

§ 15
Prüfungsbestimmungen

(1) Grundlage für die Anforderungen in der Abiturprüfung sind die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz über Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (EPA) in der jeweils geltenden Fassung, die Rahmenlehrpläne und ergänzende Vorschriften.

(2) Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind angemessene Erleichterungen zu gewähren, um Nachteile auszugleichen, die sich aus der Art und dem Umfang der jeweiligen Behinderung oder des sonderpädagogischen Förderbedarfs ergeben. Als solche Erleichterungen kommen insbesondere eine angemessene Verlängerung der Arbeitszeit sowie die Zulassung besonderer Hilfsmittel in Betracht. Die Bereitstellung von Hilfsmitteln soll von der Schule unterstützt werden. Die fachlichen Anforderungen bleiben unberührt. Über Abweichungen von Vorschriften für das Prüfungsverfahren entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende.

(3) In den fremdsprachlichen Sachfächern wird die Abiturprüfung fremdsprachig durchgeführt. Bewertet werden nur die dem Sachfach zuzuordnenden Leistungen.

§ 16
Ort und Zeit der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfung wird in der Regel an der Schule abgelegt, deren gymnasiale Oberstufe besucht wird.

(2) Die Abiturprüfung findet am Ende der Qualifikationsphase statt. Die Prüfungszeiträume und die Termine für die Abiturprüfungen werden von dem für Schule zuständigen Ministerium festgelegt.

Abschnitt 2
Prüfungsausschüsse

§ 17
Prüfungsvorsitz und Prüfungsausschuss

(1) Für die Durchführung der Abiturprüfung wird an der Schule ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Das staatliche Schulamt bestimmt die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden. Die oder der Prüfungsvorsitzende und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen

  1. beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben oder

  2. über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen

und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besitzen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht des für Schule zuständigen Ministeriums kann den Prüfungsvorsitz übernehmen, sofern die Voraussetzungen gemäß Satz 2 gegeben sind.

(3) Die oder der Prüfungsvorsitzende beruft zwei weitere Mitglieder in den Prüfungsausschuss. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter sein.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Prüfungsvorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Prüfungsvorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden protokolliert.

(5) Die oder der Prüfungsvorsitzende ist verantwortlich für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und für den Ablauf der Abiturprüfung. Sie oder er belehrt alle an der Abiturprüfung beteiligten Lehrkräfte über ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.

(6) Der Prüfungsausschuss legt den Zeitplan für den Ablauf der Abiturprüfung an der Schule fest.

(7) Die oder der Prüfungsvorsitzende hat das Recht, Entscheidungen im Rahmen einer Abiturprüfung zu beanstanden. Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Über die Beanstandung entscheidet unverzüglich das staatliche Schulamt. Das für Schule zuständige Ministerium ist über die Beanstandung unverzüglich zu informieren.

(8) Die oder der Prüfungsvorsitzende benennt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Mitglieder der Fachausschüsse.

§ 18
Fachausschüsse

(1) Für die Durchführung der mündlichen Abiturprüfung werden Fachausschüsse gebildet.

(2) Dem Fachausschuss gehören

  1. die oder der Vorsitzende,

  2. die Prüferin oder der Prüfer und

  3. die Protokollantin oder der Protokollant

an.

(3) Den Vorsitz führt in der Regel eine Lehrkraft mit der entsprechenden Lehrbefähigung für das zu prüfende Fach in der gymnasialen Oberstufe. Schulfachliches Personal des für Schule zuständigen Ministeriums oder des staatlichen Schulamtes oder die oder der Prüfungsvorsitzende oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses kann den Vorsitz in der mündlichen Prüfung übernehmen oder als zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied oder mit beratender Stimme an der Abiturprüfung teilnehmen. Die jeweilige Form der Teilnahme ist vor Beginn der mündlichen Prüfung bei der den Vorsitz führenden Lehrkraft zu erklären und dem Prüfling mitzuteilen.

(4) Prüferin oder Prüfer ist in der Regel die Lehrkraft, die den Prüfling im letzten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase unterrichtet hat. Sie soll in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfung abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen.

(5) Protokollantin oder Protokollant soll eine Lehrkraft sein, die das Fach in der Qualifikationsphase bereits unterrichtet hat und über die entsprechende Lehrbefähigung für das Fach verfügt.

(6) Prüferinnen oder Prüfer im Kolloquium der Besonderen Lernleistung sind die beiden Korrektoren der schriftlichen Arbeit oder der Dokumentation. Einer von ihnen führt das Protokoll. Den Vorsitz führt eine weitere Lehrkraft, die über die Lehrbefähigung für ein Fach der gymnasialen Oberstufe verfügt.

(7) Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Fachausschussvorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Entscheidungen des Fachausschusses werden protokolliert.

(8) Die oder der Fachausschussvorsitzende kann Beschlüsse des Fachausschusses beanstanden. Über die Beanstandung entscheidet unverzüglich der Prüfungsausschuss.

Abschnitt 3
Zulassung und Teilnahme

§ 19
Zulassung zur Abiturprüfung

(1) Zur Abiturprüfung wird zugelassen, wer die Mindestanforderungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erfüllen kann. Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der Bewertungen in den Grund- und Leistungskursen der vier Schulhalbjahre der Qualifikationsphase.

(2) Mit der Zulassung zur Abiturprüfung endet der Unterricht im letzten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase.

(3) Wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen worden ist, kann auf Antrag gemäß § 14 zurücktreten und die letzten beiden Schulhalbjahre der Qualifikationsphase wiederholen.

§ 20
Erkrankung, Versäumnis, Verweigerung

(1) Wer an der Abiturprüfung oder an Teilen von ihr wegen Krankheit nicht teilnehmen kann, muss unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bei Versäumnis aus anderen vom Prüfling nicht selbst zu vertretenden Gründen sind diese unverzüglich der oder dem Prüfungsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls wird der fehlende Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung bewertet.

(2) Eine wegen Krankheit oder aus anderen vom Prüfling nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumte Abiturprüfung oder Teile von ihr werden unverzüglich nachgeholt. Bereits erbrachte Teile der Abiturprüfung gelten weiter.

(3) Bei Versäumnis aus selbst zu vertretenden Gründen wird der versäumte Teil der Abiturprüfung wie eine ungenügende Leistung bewertet.

§ 21
Täuschungen und Unregelmäßigkeiten

(1) Bedient sich ein Prüfling zur Erbringung einer Leistung in der Abiturprüfung unerlaubter Hilfe, so ist dies eine Täuschung.

(2) Wird eine Täuschung festgestellt, entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende unverzüglich, ob die Abiturprüfung fortgesetzt werden darf.

(3) Ist die Täuschung von geringer Bedeutung oder eindeutig zu begrenzen, so wird der unter Täuschung entstandene Teil der Leistung als nicht erbracht bewertet. Ist die Täuschung von großem Umfang, so wird die gesamte Leistung mit der Note „ungenügend“ bewertet.

(4) Bei besonders schweren Fällen von Täuschung kann der Prüfling von der weiteren Abiturprüfung ausgeschlossen werden. Die Abiturprüfung gilt dann als nicht bestanden.

(5) Wer durch eigenes Verhalten eine schriftliche oder mündliche Abiturprüfung so schwerwiegend stört, dass die ordnungsgemäße Durchführung der eigenen Abiturprüfung oder die anderer gefährdet ist, kann von dieser Abiturprüfung ausgeschlossen werden. Diese Abiturprüfung wird mit der Note „ungenügend“ bewertet.

(6) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 3 bis 5 trifft der Prüfungsausschuss. Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 4 und 5 sind dem staatlichen Schulamt unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.

(7) Werden Aufgabenstellungen vor Beginn der schriftlichen oder mündlichen Abiturprüfung Unberechtigten bekannt, dürfen sie nicht verwendet werden. Über das weitere Verfahren entscheidet das für Schule zuständige Ministerium.

(8) Stellt sich nach der schriftlichen oder mündlichen Abiturprüfung, aber noch vor dem Abschluss der Abiturprüfung heraus, dass die Aufgabenstellung für die schriftliche oder mündliche Abiturprüfung Unberechtigten bekannt gewesen ist, muss die jeweilige Abiturprüfung ganz oder in Teilen wiederholt werden. Die Entscheidung darüber trifft das für Schule zuständige Ministerium.

(9) Wird erst nach Abschluss der Abiturprüfung eine Täuschung festgestellt, so entscheidet das staatliche Schulamt im Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß den Absätzen 1 bis 4, ob die Abiturprüfung als nicht bestanden und das Abiturzeugnis für ungültig erklärt wird.

Abschnitt 4
Abiturprüfung

§ 22
Fächer der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfungen können in den Fächern Biologie, Chemie, Deutsch, Elektrotechnik, Englisch, Französisch, Geografie, Geschichte, Gestaltungs- und Medientechnik, Informatik, Kunst, Latein, Maschinentechnik, Mathematik, Musik, Pädagogik, Pädagogik (b.), Physik, Politische Bildung, Polnisch, Psychologie, Psychologie (b.), Russisch, Sorbisch (Wendisch), Spanisch, Sport, Technik, Wirtschaftswissenschaft und Wirtschaftswissenschaft (b.) durchgeführt werden.

(2) Das für Schule zuständige Ministerium kann weitere Abiturprüfungsfächer zulassen. Es legt die Fächer fest, in denen die schriftlichen Abiturprüfungen mit zentralen Aufgabenstellungen durchgeführt werden.

§ 23
Durchführung der schriftlichen Abiturprüfungen

(1) Im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach wird die Abiturprüfung schriftlich durchgeführt.

(2) Die Aufgaben für die zentralen schriftlichen Abiturprüfungen und weitere Hinweise werden jährlich durch das für Schule zuständige Ministerium festgelegt und den Schulen zur Verfügung gestellt.

(3) Die Aufgabenvorschläge für die dezentralen schriftlichen Abiturprüfungen werden in der Regel von der Lehrkraft erarbeitet, die im zweiten Schuljahr der Qualifikationsphase in dem Abiturprüfungsfach den regelmäßigen Unterricht erteilt hat (aufgabenstellende Lehrkraft). Die Genehmigung erfolgt durch die Schulrätin oder den Schulrat mit der Zuständigkeit für das Fach.

§ 24
Bewertung der schriftlichen Abiturprüfungen

Die schriftliche Prüfungsarbeit und die schriftliche Arbeit oder Dokumentation der Besonderen Lernleistung werden korrigiert und bewertet. Die Bewertung ist zu begründen. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form können zu einem Abzug von bis zu zwei Punkten einfacher Wertung führen.

§ 25
Durchführung der mündlichen Abiturprüfungen

(1) Mündliche Abiturprüfungen finden als Einzelprüfung

  1. im vierten Abiturprüfungsfach,

  2. als Kolloquium, sofern eine Besondere Lernleistung als fünfte freiwillige Abiturprüfung erbracht wird,

  3. als pflichtige Zusatzprüfung im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach und

  4. als freiwillige Zusatzprüfung im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach

statt. Die Aufgabenstellungen für die mündlichen Abiturprüfungen mit Ausnahme der für das Kolloquium im Rahmen der Besonderen Lernleistung werden in der Regel von der Lehrkraft erarbeitet, die in dem betreffenden Kurs im letzten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase regelmäßig den Unterricht erteilt hat.

(2) Die mündlichen Prüfungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden im Anschluss an die schriftlichen Abiturprüfungen durchgeführt. Die Termine der mündlichen Prüfungen sind den Prüflingen durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden vor Beginn der schriftlichen Prüfungen mitzuteilen.

(3) Durch Beschluss des Prüfungsausschusses werden im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach pflichtige Zusatzprüfungen gemäß Absatz 1 Nr. 3 angesetzt, wenn die Mindestanforderungen im Abiturbereich noch nicht erfüllt sind. Die Termine sind den Prüflingen durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden spätestens drei Tage vor dem Prüfungstermin mitzuteilen.

(4) Die Prüflinge können im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach je eine freiwillige Zusatzprüfung gemäß Absatz 1 Nr. 4 wählen, sofern nicht bereits eine pflichtige Zusatzprüfung in diesem Fach durchgeführt wurde. Der Antrag ist spätestens am zweiten Werktag nach Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 schriftlich bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden zu stellen. Die Termine sind den Prüflingen durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden spätestens drei Tage vor dem Prüfungstermin mitzuteilen.

(5) Wird eine freiwillige oder pflichtige Zusatzprüfung durchgeführt, so ist die Gesamtbewertung im Verhältnis von zwei zu eins aus dem Ergebnis der schriftlichen Abiturprüfung und dem Ergebnis der freiwilligen oder pflichtigen Zusatzprüfung zu bilden.

(6) Sobald feststeht, dass die Mindestanforderungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Abiturbereich gemäß § 30 Abs. 5 Nr. 3 nicht mehr erfüllt werden können, wird keine weitere Prüfung mehr durchgeführt.

§ 26
Zuhörende

(1) Die Abiturprüfungen sind nicht öffentlich.

(2) An den mündlichen Abiturprüfungen und Beschlussfassungen können

  1. Lehrkräfte, Studienreferendarinnen sowie Studienreferendare der Schule mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden und

  2. Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsicht nach vorheriger Information der oder des Prüfungsvorsitzenden

als Zuhörende teilnehmen.

(3) Mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden sowie des Prüflings können auf Antrag an mündlichen Abiturprüfungen, nicht aber an der Beratung und der Beschlussfassung,

  1. Vertreterinnen und Vertreter der Elternkonferenz der Schule,

  2. Schülerinnen und Schüler des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase und

  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers

als Zuhörende teilnehmen.

(4) An einer Abiturprüfung dürfen nicht mehr als drei Zuhörende teilnehmen. Die Zuhörenden sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung des Prüflings zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet. Stören Zuhörende den ordnungsgemäßen Ablauf einer mündlichen Abiturprüfung, sind sie durch die Fachausschussvorsitzende oder den Fachausschussvorsitzenden von der weiteren Teilnahme auszuschließen.

§ 27
Bewertung der mündlichen Abiturprüfungen

(1) Unmittelbar im Anschluss an jede mündliche Abiturprüfung berät der Fachausschuss über die Prüfungsleistung. Die Prüferin oder der Prüfer beurteilt die Prüfungsleistung und macht einen Bewertungsvorschlag. Die übrigen Mitglieder des Fachausschusses können abweichende Bewertungsvorschläge machen. Der Fachausschuss berät unter Berücksichtigung der Aussagen des Protokolls über die Vorschläge und beschließt mit Mehrheit eine Bewertung.

(2) Die mündliche Abiturprüfung umfasst einen ersten und zweiten Prüfungsteil, deren Ergebnisse gleichwertig in die Bewertung eingehen.

(3) Die Bewertung der Besonderen Lernleistung umfasst gleichwertig die Ergebnisse des Kolloquiums und der schriftlichen Arbeit oder Dokumentation.

§ 28
Ergebnis der Abiturprüfung

(1) Nach Abschluss der vier pflichtigen Abiturprüfungen stellt der Prüfungsausschuss fest, ob die Mindestanforderungen im Abiturbereich erfüllt worden sind oder ob pflichtige Zusatzprüfungen gemäß § 25 Abs. 3 angesetzt werden müssen.

(2) Sind die Mindestanforderungen im Abiturbereich erfüllt, erklärt der Prüfungsausschuss die Abiturprüfung für bestanden und teilt dies dem Prüfling mit.

(3) Sind die Mindestanforderungen im Abiturbereich nicht erfüllt oder kann der Prüfling auch durch eine pflichtige Zusatzprüfung nicht mehr die Mindestanforderungen im Abiturbereich erreichen, erklärt der Prüfungsausschuss die Abiturprüfung für nicht bestanden.

§ 29
Wiederholung der Abiturprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung schließt die letzten beiden Schulhalbjahre der Qualifikationsphase ein. Wird am Ende des Wiederholungsjahres die Zulassung zur Abiturprüfung nicht erreicht oder die Abiturprüfung erneut nicht bestanden, so muss die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen. In besonders begründeten Fällen kann auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters das staatliche Schulamt auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden.

(3) Bei einer Wiederholung der Abiturprüfung gelten für die Berechnung der Gesamtqualifikation die im Wiederholungsjahr erbrachten Leistungen.

Abschnitt 5
Abschluss des Bildungsgangs und Ausnahmebestimmungen

§ 30
Gesamtqualifikation

(1) Aus den Leistungen in den Grund- und Leistungskursen der Qualifikationsphase und aus den in der Abiturprüfung erreichten Leistungen wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt (Gesamtqualifikation). In einem Beratungsgespräch mit der Oberstufenkoordinatorin oder dem Oberstufenkoordinator werden von der Schülerin oder dem Schüler die Kurse festgelegt, die in die Gesamtqualifikation eingehen sollen.

(2) Die Gesamtqualifikation ist die Summe der Einzelbewertungen aus den

  1. acht Leistungskursen in doppelter Wertung,

  2. einzubringenden 24 Grundkursen in einfacher Wertung einschließlich der vier Halbjahreskurse des dritten und vierten Abiturprüfungsfaches und

  3. Abiturprüfungen in fünffacher Wertung. Wird eine Besondere Lernleistung als fünfte Abiturprüfung eingebracht, geht diese und die vier pflichtigen Abiturprüfungen in vierfacher Wertung ein.

(3) Als Grundkurse sind

  1. vier Halbjahreskurse im Fach Deutsch,

  2. vier Halbjahreskurse in einer Fremdsprache,

  3. zwei Halbjahreskurse in den Fächern Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel,

  4. vier Halbjahreskurse im Fach Geschichte,

  5. vier Halbjahreskurse im Fach Mathematik,

  6. vier Halbjahreskurse in einer Naturwissenschaft oder je zwei Halbjahreskurse in zwei Naturwissenschaften und

  7. zwei Halbjahreskurse der Qualifikationsphase in der zweiten Fremdsprache, soweit diese in der Einführungsphase neu begonnen wurde,

verpflichtend einzubringen, soweit diese nicht bereits als Leistungskurs in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

(4) Ist die Anzahl der nach Absatz 3 eingebrachten Grundkurse geringer als 24, so werden nach Wahl der Schülerin oder des Schülers weitere in der Qualifikationsphase belegte Grundkurse eingebracht.

(5) Die Mindestanforderungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife sind erfüllt, wenn

  1. im Leistungskursbereich

    1. kein Leistungskurs mit null Punkten bewertet worden ist,

    2. in höchstens zwei Leistungskursen weniger als fünf Punkte und

    3. insgesamt gemäß Absatz 2 Nr. 1 mindestens 80 Punkte erreicht worden sind,

  2. im Grundkursbereich

    1. kein einzubringender Grundkurs mit null Punkten bewertet worden ist,

    2. in höchstens vier einzubringenden Grundkursen weniger als fünf Punkte und

    3. insgesamt gemäß Absatz 2 Nr. 2 mindestens 120 Punkte erreicht worden sind,

  3. im Abiturbereich

    1. mindestens in zwei, bei Einbringung einer fünften freiwilligen Abiturprüfung in drei Abiturprüfungen, darunter einem Leistungskursfach, mindestens fünf Punkte und

    2. insgesamt gemäß Absatz 2 Nr. 3 mindestens 100 Punkte erreicht worden sind.

§ 31
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

(1) Die allgemeine Hochschulreife erwirbt, wer die Mindestanforderungen gemäß § 30 Abs. 5 erfüllt hat.

(2) Der Prüfungsausschuss bildet aus der Gesamtpunktzahl gemäß Anlage 1 die Durchschnittsnote, die auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ausgewiesen wird.

§ 32
Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)

(1) Die Fachhochschulreife (schulischer Teil) wird zuerkannt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase folgende Leistungen nachgewiesen werden:

  1. In zwei Leistungskursfächern sind je zwei Halbjahreskurse belegt und mit mindestens je einem Punkt bewertet worden, die in die Bewertung einzubringen sind.

  2. In den vier einzubringenden Leistungskursen werden zusammen mindestens 20 Punkte und in mindestens zwei der vier Leistungskurse mindestens je fünf Punkte erreicht.

  3. Im Grundkursbereich sind mindestens elf Halbjahreskurse belegt und mit mindestens je einem Punkt bewertet worden, von denen nach Wahl der Schülerin oder des Schülers elf in die Bewertung einzubringen sind.

  4. In den elf einzubringenden Grundkursen werden zusammen mindestens 55 Punkte und in mindestens sieben der elf Grundkurse mindestens je fünf Punkte erreicht.

  5. Unter den einzubringenden Leistungs- und Grundkursen befinden sich mindestens je zwei Kurse in Deutsch, einer Fremdsprache, einem durchgehend belegten Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes, Mathematik und einer Naturwissenschaft.

  6. Ist die einzubringende Fremdsprache eine in der Einführungsphase neu begonnene Fremdsprache, müssen in dieser Fremdsprache alle in der Qualifikationsphase abgeschlossenen Schulhalbjahre mit mindestens je einem Punkt bewertet worden sein.

Ist die einzubringende Fremdsprache eine in der Einführungsphase neu begonnene Fremdsprache, müssen die bei der Feststellung der Fachhochschulreife (schulischer Teil) berücksichtigten zwei Schulhalbjahre die letzten beiden von der Schülerin oder dem Schüler besuchten und abgeschlossenen Schulhalbjahre sein. Die Summe der Punkte der einzubringenden Leistungskurse in doppelter Wertung und der einzubringenden Grundkurse in einfacher Wertung ergibt die Gesamtpunktzahl, aus der gemäß Anlage 2 die Durchschnittsnote gebildet wird.

(2) Wer nach Abbruch des Bildungsgangs bei gleichzeitigem Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) den Nachweis einer in Umfang und Ausgestaltung der fachpraktischen Ausbildung der Fachoberschule entsprechenden Ausbildung oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung erbringt, erhält auf Antrag die Berechtigung zum Besuch der Fachhochschule. Der Antrag ist bei dem staatlichen Schulamt zu stellen, das zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fachhochschulreife (schulischer Teil) für diese Schule zuständig war.

§ 33
Latinum, Graecum

(1) Das Latinum oder Graecum wird durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens vierjährigen aufsteigenden Pflichtunterricht erworben, wenn am Ende des Pflichtunterrichts mindestens die Note ausreichend (5 Punkte) erreicht worden ist.

(2) Soll das Latinum oder Graecum bereits nach drei Jahren aufsteigendem Pflichtunterricht erworben werden, so ist dazu das Bestehen einer gesonderten Prüfung (Latinum- oder Graecumprüfung) erforderlich. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote aus schriftlicher und mündlicher Prüfung mindestens ausreichend (5 Punkte) lautet. Sofern Latein als in der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache belegt wurde, kann das Latinum auch durch eine schriftliche oder mündliche Abiturprüfung im Fach Latein erworben werden.

(3) Der Erwerb des Latinum oder Graecum wird getrennt vom Zeugnis bescheinigt.

§ 34
Zeugnisse und Bescheinigungen

(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende eines jeden Schulhalbjahres Zeugnisse. Am Ende der Qualifikationsphase wird das Zeugnis durch die Bescheinigung über die Zulassung zur Abiturprüfung ersetzt. Die Abschlussbewertungen für die Kurse des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase werden den Schülerinnen und Schülern schriftlich mitgeteilt.

(2) Auf Zeugnissen wird die erreichte Bewertung in Noten mit Tendenz und zusätzlich in Punkten vermerkt. Das Zeugnis am Ende der Einführungsphase enthält darüber hinaus eine Angabe über die Versetzungsentscheidung.

(3) Wer die Schule vor dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife verlässt, aber bereits einen schulischen Abschluss erworben hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Dieses enthält bei Erfüllung der Voraussetzungen einen Vermerk über die Fachhochschulreife (schulischer Teil).

(4) Wer die Abiturprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife.

§ 35
Ausnahmebestimmungen

(1) Der Wechsel eines der beiden Leistungskursfächer ist aus wichtigem Grund zu Beginn der Qualifikationsphase im Rahmen der personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen der Schule zulässig. Die Entscheidung hierüber trifft die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator. In begründeten Ausnahmefällen kann der Leistungskurswechsel mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Für eine Neuwahl von Leistungskursfächern kommen nur Fächer in Betracht, die die Schülerinnen und Schüler seit der Einführungsphase durchgehend belegt haben.

(2) Für den Wechsel von Grundkursen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Das staatliche Schulamt kann im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium im Ausnahmefall auf Antrag einer Schülerin oder eines Schülers die Fortsetzung des Bildungsgangs in der gymnasialen Oberstufe, die Zulassung zur Abiturprüfung oder den Abschluss der Abiturprüfung genehmigen, wenn infolge schwerwiegender, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretender Gründe der Bildungsgang nicht erfolgreich beendet werden kann und die Leistungen eine entsprechende Entscheidung rechtfertigen.

§ 36
Widerspruch und Akteneinsicht

Für das Widerspruchsverfahren und die Einsicht in Prüfungsunterlagen gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung und des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in den jeweils geltenden Fassungen.

Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 37
Übergangsregelungen

(1) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2009/2010 in der Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12 und 13) eines Gymnasiums, einer Gesamtschule oder eines beruflichen Gymnasiums befinden, setzen ihr Schulverhältnis auf der Grundlage der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung vom 1. März 2002 (GVBl. II S. 142), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September 2005 (GVBl. II S. 509), fort.

(2) Die für die Einführungsphase an Gesamtschulen und beruflichen Gymnasien geltenden Regelungen finden abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 im Schuljahr 2009/2010 auch für die Jahrgangsstufe 11 (Einführungsphase) an Gymnasien mit den Maßgaben Anwendung, dass

  1. abweichend von § 6 Abs. 1 der Unterricht in Leistungskursen erst zu Beginn der Qualifikationsphase erteilt wird, wobei alle Fächer in der Einführungsphase mindestens zweistündig, die Fächer Mathematik, Deutsch, Fremdsprachen dreistündig und eine neu einsetzende Fremdsprache vierstündig unterrichtet werden, und

  2. abweichend von § 6 Abs. 2 die Wahl der Leistungskurse im Verlauf der Einführungsphase erfolgt.

§ 38
Durchführung der Verordnung

Näheres zur Durchführung der Verordnung regeln Verwaltungsvorschriften.

§ 39
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft und am 31. Juli 2011 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung vom 1. März 2002 (GVBl. II S. 142), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September 2005 (GVBl. II S. 509), außer Kraft.

Potsdam, den 25. November 2008

Der Minister für Bildung,
Jugend und Sport

Holger Rupprecht

Anlage 1

Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote

Punkte  

Abiturdurchschnittsnote

900 – 823

1,0

822 – 805

1,1

804 – 787

1,2

786 – 769

1,3

768 – 751

1,4

750 – 733

1,5

732 – 715

1,6

714 – 697

1,7

696 – 679

1,8

678 – 661

1,9

660 – 643

2,0

642 – 625

2,1

624 – 607

2,2

606 – 589

2,3

588 – 571

2,4

570 – 553

2,5

552 – 535

2,6

534 – 517

2,7

516 – 499

2,8

498 – 481

2,9

480 – 463

3,0

462 – 445

3,1

444 – 427

3,2

426 – 409

3,3

408 – 391

3,4

390 – 373

3,5

372 – 355

3,6

354 – 337

3,7

336 – 319

3,8

318 – 301

3,9

300

4,0


Anlage 2

Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Fachhochschulreife (schulischer Teil)

Punkte

Durchschnittsnote

285 – 261

1,0

260 – 255

1,1

254 – 249

1,2

248 – 244

1,3

243 – 238

1,4

237 – 232

1,5

231 – 227

1,6

226 – 221

1,7

220 – 215

1,8

214 – 210

1,9

209 – 204

2,0

203 – 198

2,1

197 – 192

2,2

191 – 187

2,3

186 – 181

2,4

180 – 175

2,5

174 – 170

2,6

169 – 164

2,7

163 – 158

2,8

157 – 153

2,9

152 – 147

3,0

146 – 141

3,1

140 – 135

3,2

134 – 130

3,3

129 – 124

3,4

123 – 118

3,5

117 – 113

3,6

112 – 107

3,7

106 – 101

3,8

100 –  96

3,9

95

4,0