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Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (Gebührenordnung MBJS - GebOMBJS)
Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (Gebührenordnung MBJS - GebOMBJS)
vom 6. November 2012
(GVBl.II/12, [Nr. 94])
Am 4. Juni 2020 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 22. Mai 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 44])
Auf Grund des § 3 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 ( GVBl. I S. 246) verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:
§ 1
Gebührenpflichtige Leistungen
(1) Für Amtshandlungen des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und der nachgeordneten Bereiche werden Gebühren nach anliegendem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben .
(2) Für Amtshandlungen des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und der ihm nachgeordneten Bereiche, für die keine Tarifstellen vorhanden sind und die nicht ausschließlich im besonderen öffentlichen Interesse liegen, können Gebühren in Höhe von mindestens 1 Euro und höchstens 500 Euro erhoben werden.
§ 2
Gebührenbemessung
(1) Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand berechnet sind, sind folgende Stundensätze zugrunde gelegt:
a) | für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 65 Euro |
b) | für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 51 Euro |
c) | für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 41 Euro |
d) | für Beamtinnen oder Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 32 Euro. |
(2) Bei der Ermittlung der Zeitgebühren ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen einschließlich der An- und Abreise ist einzurechnen.
§ 3
Ausnahmen von der Gebührenpflicht
Die Tarifstelle 7.3 des Gebührentarifs gilt nicht für Leistungen zur Abiturprüfung an Waldorfschulen .
§ 4
nkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung MBJS vom 19. September 2005 (GVBl. II S. 495) außer Kraft.
Potsdam, den 6. November 2012
Die Ministerin für Bildung,
Jugend und Sport
Dr. Martina Münch
Anlage
Gebührentarif
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
1 | Anerkennung schulischer Abschlüsse und Berechtigungen, die innerhalb und außerhalb des Landes Brandenburg erworben wurden | |
1.1 | Anerkennung von Abschlüssen als Berechtigung zum Hochschul- oder Fachhochschulstudium nach § 61 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) | 26,00 |
1.2 | Anerkennung schulischer Abschlüsse nach § 61 Absatz 1 und 2 BbgSchulG, und zwar von | |
1.2.1 | ausländischen Schulabschlüssen hinsichtlich des allgemeinbildenden Abschlusses | 26,00 |
1.2.2 | schulischen Abschlüssen nach vorzeitigem Abgang (ohne Jahrgangsstufe 10) | 26,00 |
1.2.3 | schulischen Abschlüssen – 10. Klasse Polytechnische Oberschule als Realschulabschluss | 13,00 |
1.2.4 | ausländischen Fachschulabschlüssen als Abschluss einer Fachschule oder Berufsfachschule | 51,00 |
1.3 | Anerkennung als berufsqualifizierender Abschluss nach Artikel 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages | 51,00 |
2 | Staatliche Anerkennung zur Führung von Berufsbezeichnungen in sozialen Berufen nach dem Brandenburgischen Sozialberufsgesetz (BbgSozBerG) im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport sowie Bescheinigung über die Gleichstellung von Ausbildungsabschlüssen nach der Erzieheranerkennungsverordnung (ErzankV) | |
2.1 | Erteilung der staatlichen Anerkennung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ oder „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ | |
2.1.1 | nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 2 BbgSozBerG | 55,00 |
2.1.2 | nach § 9 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 BbgSozBerG | 55,00 |
2.2 | Erteilung der staatlichen Anerkennung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“ | |
2.2.1 | nach § 9 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 BbgSozBerG | 51,00 |
2.2.2 | nach § 31 Absatz 5 BbgSozBerG | 51,00 |
2.3 | Erteilung der staatlichen Anerkennung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Sonderpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sonderpädagoge“ nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d BbgSozBerG | 55,00 |
2.4 | Erteilung einer Bescheinigung über die Gleichstellung von Ausbildungs-abschlüssen für einen Teilbereich nach § 2 Absatz 4 ErzankV | 26,00 |
2.5 | Ausstellung von Ersatzurkunden und Ersatzbescheinigungen für Urkunden über staatliche Anerkennungen oder Gleichstellungsbescheinigungen | 51,00 |
3 | Anerkennung von Lehrbefähigungen nach dem Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetz (BbgLeBiG) | |
3.1 | Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Lehrbefähigungen nach § 18 Absatz 1 und 5 BbgLeBiG | 159,00 |
3.2 | Anerkennung der Gleichwertigkeit von außerhalb des Geltungsbereiches des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes erworbenen Zusatzqualifikationen nach § 18 Absatz 1 BbgLeBiG | 159,00 |
3.3 | Zweitausfertigung von Zeugnissen über die Lehramtsbefähigung (Lehramtsprüfungsordnung, Ordnung für den Vorbereitungsdienst) | 55,00 |
4 | Genehmigungen von Ausbildungsordnungen und Anerkennung von Maßnahmen nach dem Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetz | |
4.1 | Genehmigung von Ausbildungsordnungen nach § 14 Absatz 1 und § 15 Absatz 1 BbgLeBiG (Erweiterungs- und Ergänzungsstudiengänge) oder nach § 17 Absatz 1 BbgLeBiG (Zusatzqualifikation) | |
4.1.1 | Erstantrag | 780,00 |
4.1.2 | Folgeantrag | 195,00 |
4.2 | Anerkennung von Maßnahmen als Zusatzqualifikation nach § 17 Absatz 1 BbgLeBiG, soweit nicht Tarifstelle 2.1 | |
4.2.1 | Erstantrag | 780,00 |
4.2.2 | Folgeantrag | 195,00 |
4.3 | Anerkennung und Durchführung von Ergänzungsprüfungen nach § 15 Absatz 1 BbgLeBiG oder Erweiterungsprüfungen nach § 14 Absatz 1 BbgLeBiG | 144,00 |
5 | Genehmigung und Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Erteilung von Unterrichtsgenehmigungen nach dem Brandenburgischen Schulgesetz und der Ersatzschulgenehmigungsverordnung (ESGAV) | |
5.1 | Genehmigung zur Errichtung von Ersatzschulen oder Genehmigung von Bildungsgängen, Fachrichtungen und Berufen an beruflichen Schulen oder von Zusatzkursen einschließlich der Unterrichtsgenehmigungen nach § 121 BbgSchulG sowie Aufhebung der Genehmigung nach § 122 BbgSchulG | |
5.1.1 | für Ersatzschulen ohne erhebliche Abweichungen und für konfessionelle Schulen | 400,00 |
5.1.2 | für Ersatzschulen mit erheblichen Abweichungen (z. B. zusätzliche Fächer bei vorhandenem Rahmenlehrplan, Bildung von Lernbereichen, erhöhte Stundenzahl mit erhöhtem Personalbedarf) | 845,00 |
5.1.3 | für Ersatzschulen mit schuleigenem Curriculum sowie Grundschulen, für die ein besonderes pädagogisches Konzept anerkannt wird | 1 900,00 |
5.2 | Genehmigung von Änderungen an Ersatzschulen nach § 121 BbgSchulG | |
5.2.1 | bei Wechsel der Schulleiterin oder des Schulleiters | 55,00 |
5.2.2 | bei Trägerwechsel | 150,00 |
5.2.3 | bei Veränderung des Schulstandortes | 75,00 |
5.2.4 | bei notwendiger Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung, je Lehrkraft | 55,00 |
5.2.5 | zur Entfristung von Unterrichtsgenehmigungen | 260,00 |
5.2.6 | bei konzeptionellen Änderungen | 990,00 |
5.2.7 | bei sonstigen Änderungen | 51,00 |
5.3 | Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule nach § 123 BbgSchulG sowie Aufhebung der Anerkennung | |
5.3.1 | bei Grundschulen, Berufsschulen und bei Förderschulen mit den Jahrgangs-stufen 1 bis 6 | 465,00 |
5.3.2 | bei beruflichen Bildungsgängen mit Ausnahme der Berufsschule und bei Bildungsgängen der Sekundarstufe I einschließlich der Förderschulen | 750,00 |
5.3.3 | beim Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife | 1 026,00 |
5.4 | Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule nach § 126 BbgSchulG sowie Aufhebung der Anerkennung | 465,00 |
5.5 | Genehmigung von Änderungen an anerkannten Ergänzungsschulen nach § 126 Absatz 2 und 3 BbgSchulG | |
5.5.1 | bei Änderung des Lehrkräfteeinsatzes, je Lehrkraft | 55,00 |
5.5.2 | bei Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder des Rahmenlehrplanes | 325,00 |
5.6 | Erteilung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung für Ergänzungsschulen nach § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) | 270,00 |
6 | Zulassung von Lernmitteln an Schulen des Landes Brandenburg nach dem Brandenburgischen Schulgesetz und der Lernmittelverordnung (LernMV) Bei mehrbändigen Lernmitteln wird die Gebühr für jeden Band einzelnen erhoben. |
|
6.1 | ohne Prüfverfahren nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 LernMV | 30,00 |
6.2 | mit Prüfverfahren nach § 5 Absatz 1 Satz 1 LernMV zzgl. Auslagen für erforderliche Gutachten | 80,00 |
7 | Zulassung und Durchführung der Nichtschülerprüfung nach dem Brandenburgischen Schulgesetz und der Nichtschülerprüfungsverordnung (NschPV) zum Erwerb | |
7.1 | der Berufsbildungsreife | gebührenfrei |
7.2 | der Erweiterten Berufsbildungsreife | 55,00 |
7.3 | der Fachoberschulreife | 90,00 |
7.4 | der Allgemeinen Hochschulreife | 130,00 |
7.5 | der Fachhochschulreife | 120,00 |
7.6 | des Berufsfachschulabschlusses | 490,00 |
7.7 | des Fachschulabschlusses | 690,00 |
7.8 | des Latinums/Graecums | 30,00 |
8 | Zweitausfertigungen von Schulzeugnissen, Beglaubigungen, Kopien, Schulbescheinigungen | |
8.1 | Zweitausfertigungen von Schul-/Abschlusszeugnissen nach § 58 BbgSchulG i. V. m. Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften über schulische Zeugnisse, § 11 NschPV | 40,00 |
8.2 | Beglaubigungen von | |
8.2.1 | Unterschriften oder Handzeichen | 3,00 |
8.2.2 | Urkunden, Abschriften und Ablichtungen, je Seite | 2,00 |
8.3 | Anfertigung von Zweitschriften, Kopien und Computerausdrucken, jeweils je Seite in | |
8.3.1 | DIN A4, s/w | 1,00 |
8.3.2 | DIN A3, s/w | 1,50 |
8.3.3 | DIN A4, farbig | 1,50 |
8.3.4 | DIN A3, farbig | 2,00 |
8.4 | Erteilung einer Bescheinigung | |
8.4.1 | zum Nachweis des Schulbesuchs | 10,00 |
8.4.2 | die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung erforderlich ist (§ 64 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X) | gebührenfrei |
9 | Bescheinigungsverfahren zur Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes 1999 i. V. m. dem Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 13. Januar 2003 Erteilung einer Bescheinigung über die Vorbereitung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung für anerkannte Ergänzungsschulen, für alle Ausbildungs- und Weiterbildungseinrichtungen von Ausbildungen in Erzieherberufen, für alle ordnungsgemäß angezeigten freien Einrichtungen, in denen Nachhilfeunterricht erteilt wird. |
|
9.1 | Erstantrag | 81,00 |
9.2 | Folgeantrag | 51,00 |
10 | Rechtsbehelfe | |
10.1 | Zurückweisung und teilweise Zurückweisung von Drittwidersprüchen, wenn die Sachentscheidung gebührenfrei war | 10,00 bis 500,00 |
Anmerkung zu Tarifstelle 10: Im Übrigen richtet sich die Gebühr für die Zurückweisung und teilweise Zurückweisung von Widersprüchen nach § 18 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg. |
||
11 | Aufhebung von Zuwendungsbescheiden | |
11.1 | Rückforderung einer gewährten Geldleistung | 10,00 bis 500,00 |
Anmerkung zu Tarifstelle 11.1: Mit der Gebühr ist der Verwaltungsaufwand für die Anforderung von Zinsen für den Rückforderungsbetrag abgegolten, |
||
11.1.1 | wenn die Rückforderung darauf beruht, dass eine Zuwendung durch nachträglich eingetretene unvorhergesehene Minderungen des Investitionsvolumens oder infolge Zuwendungen von dritter Seite gekürzt werden muss, | gebührenfrei |
11.1.2 | wenn der Verwendungszweck aus Gründen, die nicht der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, nicht erreicht worden ist, | gebührenfrei |
11.1.3 | wenn die Zuwendung nicht rechtzeitig oder fristgerecht verwendet worden ist, sofern der Zuwendungsempfänger dies nicht zu vertreten hat. | gebührenfrei |