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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FeuLV)

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FeuLV)
vom 4. Oktober 2022
(GVBl.II/22, [Nr. 68])

zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. März 2024
(GVBl.II/24, [Nr. 22], S.31)

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Laufbahnen

§ 3 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

§ 4 Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung

§ 5 Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

§ 6 Ende des Vorbereitungsdienstes

§ 7 Laufbahnausbildung außerhalb eines Beamtenverhältnisses

§ 8 Anderweitiger Erwerb der Laufbahnbefähigung

§ 9 Feuerwehrprüfungsausschuss

§ 10 Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt

§ 11 Probezeit

§ 12 Probezeitverkürzung

§ 13 Dienstliche und eigene Fortbildung

§ 14 Förderung der Leistungsfähigkeit

§ 15 Beförderungen

§ 16 Übertragung höher bewerteter Dienstposten

§ 17 Zulassung zum Aufstieg

§ 18 Allgemeine Regelungen für den Aufstieg

§ 19 Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes

§ 20 Aufstieg in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes

§ 21 Laufbahnrechtliche Dienstzeiten

§ 22 Nachteilsausgleich

§ 23 Schwerbehinderte Menschen

§ 24 Teilzeitbeschäftigung

§ 25 Andere Bewerberinnen und Bewerber, Ausnahmeentscheidungen des Landespersonalausschusses

§ 26 Ausschreibung

§ 27 Übergangsbestimmung

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt das Laufbahnrecht für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Laufbahnordnungsbehörde für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes ist die für das öffentliche Dienstrecht der Feuerwehren zuständige oberste Landesbehörde.

§ 2
Laufbahnen

Der feuerwehrtechnische Dienst gliedert sich in die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes.

§ 3
Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
  2. nach amtsärztlichem Gutachten den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den feuerwehrtechnischen Dienst genügt und keine Anhaltspunkte vorliegen, die langwierige Zeiträume krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich machen (Diensttauglichkeit),
  3. die ausreichende körperliche und geistige Leistungsfähigkeit für den feuerwehrtechnischen Dienst besitzt,
  4. eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt,
  5. die besonderen Zugangsvoraussetzungen der betreffenden Laufbahn nach den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften erfüllt und
  6. im Ergebnis eines Eignungsauswahlverfahrens für die Ämter der betreffenden Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes geeignet ist.

(2) In den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes kann nicht eingestellt werden, wer bereits zuvor in den Vorbereitungsdienst für die jeweilige Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes eingestellt war und

  1. die Laufbahnprüfung oder eine Zwischenprüfung im Land Brandenburg oder bei einem anderen Dienstherrn endgültig nicht bestanden hat, oder
  2. wer zuvor den Vorbereitungsdienst auf eigenen Antrag ohne schwerwiegenden persönlichen Grund beendet hat.

(3) Die Höchstaltersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist das vollendete 36. Lebensjahr.

§ 4
Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung

(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die die für eine höhere Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können nach der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur höheren Laufbahn zugelassen werden.

(2) Die ausgewählten Beamtinnen und Beamten verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst oder den Vorbereitungsdienst für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst mit der Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen haben und sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben.

(3) Im Falle der Zulassung für eine höhere Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes müssen die noch nicht erreichten Ämter der bisherigen Laufbahngruppe nicht durchlaufen werden.

§ 5
Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden außer in den Fällen des § 7 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Brandmeisteranwärterin“ oder „Brandmeisteranwärter“, „Brandoberinspektoranwärterin“ oder „Brandoberinspektoranwärter“, „Brandreferendarin“ oder „Brandreferendar.“

(2) Im Vorbereitungsdienst erwerben die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf die Kenntnisse und Fähigkeiten für die erfolgreiche Bewältigung laufbahnbezogener Aufgaben. Die Befähigung für die Laufbahn erwerben sie durch Bestehen der Laufbahnprüfung. Das Nähere regeln die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften.

§ 6
Ende des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst endet mit Bestehen der Laufbahnprüfung, frühestens jedoch mit Ablauf der vorgeschriebenen Dauer. Er endet ebenfalls mit endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung.

(2) Erweist sich eine Beamtin oder ein Beamter während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten oder der Persönlichkeit als ungeeignet, so ist unverzüglich die Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu verfügen. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 des Landesbeamtengesetzes.

(3) In der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann die Prüfungsbehörde bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung die Befähigung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes anerkennen, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.

§ 7
Laufbahnausbildung außerhalb eines Beamtenverhältnisses

(1) Die Laufbahnausbildung kann mit dem Ziel des Erwerbs der Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis durchgeführt werden.

(2) Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 2 stellt die die Prüfungsbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde nach bestandener Laufbahnprüfung den Erwerb der Laufbahnbefähigung fest, wenn die Laufbahnausbildung in Anwendung der §§ 3, § 5 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 3 sowie der zugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften durchgeführt worden ist.

(3) Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, abzugeben.

(4) Arbeits- und tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 8
Anderweitiger Erwerb der Laufbahnbefähigung

(1) In die Laufbahnen des mittleren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann bei Anerkennung der Laufbahnbefähigung übernommen oder im Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer

  1. außerhalb des feuerwehrtechnischen Vorbereitungsdienstes oder bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches des Landesbeamtengesetzes eine gleichwertige Laufbahnbefähigung erworben oder
  2. eine sonstige berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen hat,
    1. die einer feuerwehrtechnischen Laufbahnausbildung gleichwertig ist oder
    2. in der Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die für eine spezielle Verwendung im feuerwehrtechnischen Dienst erforderlich sind.

Für eine Einstellung in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes ist mindestens ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss absolviertes Hochschulstudium erforderlich.

(2) Soweit die laufbahnbefähigende oder die berufsbefähigende Ausbildung hinsichtlich der Dauer oder der Inhalte Unterschiede gegenüber der Laufbahnausbildung im feuerwehrtechnischen Dienst aufweist, die nicht bereits durch die vorhandene Berufserfahrung als ausgeglichen gelten, kann die Anerkennung vom Ableisten einer Unterweisung zur Einführung in die Laufbahnaufgaben abhängig gemacht werden.

(3) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde.

(4) Der Abschluss einer berufsbefähigenden Ausbildung zur Werkfeuerwehrfrau oder zum Werkfeuerwehrmann nach der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung wird als Laufbahnbefähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst anerkannt.

(5) Darüber hinaus erwerben Bewerberinnen und Bewerber die Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts durch Anerkennung nach der EU-Laufbahnanerkennungsverordnung.

§ 9
Feuerwehrprüfungsausschuss

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 nicht erfüllen, aber über vergleichbare feuerwehrfachliche Qualifikationen verfügen, können bei Anerkennung der Laufbahnbefähigung in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden. Sie müssen eine einschlägige Berufserfahrung im Sinne des § 10 Absatz 2 von mindestens zwei Jahren vorweisen und eine Prüfung vor dem Feuerwehrprüfungsausschuss erfolgreich abgelegt haben.

(2) Der Feuerwehrprüfungsausschuss hat die Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 in theoretischen und praktischen Prüfungen festzustellen, die denen der Laufbahnprüfung entsprechen. Dem Feuerwehrprüfungsausschuss gehören eine von der Laufbahnordnungsbehörde benannte Person als Vorsitzende oder Vorsitzender, zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Landesfeuerwehrschule, sowie zwei Bedienstete einer Berufsfeuerwehr oder einer Freiwilligen Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften als Beisitzerinnen oder Beisitzer an. Die Mitglieder des Feuerwehrprüfungsausschusses müssen mindestens über die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

(3) Näheres regelt die Verfahrens- und Prüfungsordnung für den Feuerwehrprüfungsausschuss. Diese erlässt das für das öffentliche Dienstrecht der Feuerwehren zuständige Ministerium als Verwaltungsvorschrift.

§ 10
Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt

(1) Eine Einstellung im ersten oder zweiten Beförderungsamt einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes ist zulässig, wenn

  1. die Bewerberin oder der Bewerber nachweisbar Berufserfahrung besitzt, die zusätzlich zu den in § 10 des Landesbeamtengesetzes geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden und die nach ihrer Art, Schwierigkeit, Bedeutung und Dauer den Eignungsvoraussetzungen für das angestrebte Beförderungsamt mindestens gleichwertig sind, oder
  2. die Bewerberin oder der Bewerber eine für die Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende besondere fachliche Qualifikation nachweist.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 muss das Beförderungsamt nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichbar sein. Berufliche Bildungsgänge, Qualifikationen und Zeiten, die nach den Laufbahnvorschriften auf eine Ausbildung angerechnet wurden oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(2) Berufserfahrung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind insbesondere Tätigkeiten bei einer öffentlichen Feuerwehr, einer Feuerwehrschule oder vergleichbaren Einrichtung, einer Brandschutzdienststelle oder einer Werkfeuerwehr.

(3) Die Einstellung früherer Beamtinnen und Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst im Land Brandenburg und die Einstellung von Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes anderer Dienstherren in den feuerwehrtechnischen Dienst im Land Brandenburg kann in ein bereits zuvor verliehenes Beförderungsamt erfolgen.

(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde.

§ 11
Probezeit

(1) Im Beamtenverhältnis auf Probe sollen sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn bewähren. Die Probezeit dauert drei Jahre und soll insbesondere zeigen, ob die Beamtinnen und Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage sind, laufbahnbezogene Aufgaben zu erfüllen. Sie soll zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche Verwendungen sie besonders geeignet erscheinen.

(2) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind unter Anlegung eines strengen Maßstabes während der Probezeit wiederholt zu bewerten. Eine erste Bewertung soll spätestens bis zum Ablauf der Hälfte der abzuleistenden Probezeit erfolgen. Unmittelbar vor Ablauf der Probezeit wird abschließend festgestellt, ob sich die Beamtin oder der Beamte bewährt hat.

(3) Ergeben sich infolge einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder infolge von Krankheit Fehlzeiten von insgesamt mehr als 90 Kalendertagen, verlängern darüberhinausgehende Fehlzeiten den maßgeblichen Probezeitraum. Beurlaubungen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 werden hiervon nicht erfasst. Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die Probezeit nur um den Zeitraum einer Beschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.

(4) Lässt sich die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht feststellen, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Beamtinnen oder Beamte, die sich nicht bewähren, sind zu entlassen. Sie können statt der Entlassung wegen mangelnder Bewährung mit ihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Laufbahn übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde.

§ 12
Probezeitverkürzung

(1) Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten, die nicht schon als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach nach den §§ 8, 9, 10 und 25 dieser Verordnung in Verbindung mit § 32 der Laufbahnverordnung zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art, Schwierigkeit und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn gleichwertig ist. Die Entscheidung über die Anrechnung von Dienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes bedarf der Zustimmung der Laufbahnordnungsbehörde.

(2) Die Probezeit kann für Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung

  1. mit der Note „sehr gut“ bestanden haben, bis auf die Hälfte,
  2. mit der Note „gut“ bestanden haben, bis auf zwei Drittel

der regelmäßigen Probezeit verkürzt werden, wenn sich die Beamtin oder der Beamte in der Probezeit besonders bewährt hat.

(3) Die Zeit einer im öffentlichen oder dienstlichen Interesse liegenden Beurlaubung gilt als Probezeit, wenn in dieser Zeit eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist bei Gewährung der Beurlaubung von den Dienstvorgesetzten festzustellen. Der Zeit einer Beurlaubung nach Satz 1 steht die Zeit einer von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle angeordneten Tätigkeit bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung und den kommunalen Spitzenverbänden gleich.

(4) Bei Einstellung früherer Beamtinnen und Beamter auf Lebenszeit und Übernahme von Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes anderer Dienstherren in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes kann eine damalige Probezeit angerechnet werden, wenn seit dem Ende des früheren Beamtenverhältnisses nicht mehr als neun Kalenderjahre vergangen sind.

(5) Die Probezeit hat auch bei einer Verkürzung nach den Absätzen 1 bis 4 in jedem Fall mindestens ein Kalenderjahr in originär laufbahnbezogenen Aufgaben zu erfolgen. Verkürzte Probezeiten können gemäß § 11 Absatz 4 nachträglich verlängert werden.

§ 13
Dienstliche und eigene Fortbildung

(1) Die Entwicklung neuer Arbeitsmethoden, der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung sowie der Wandel und die notwendige und vorausschauende Anpassung der Aufgaben und der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes an sich verändernde gesellschaftliche, technologische und wirtschaftliche Bedingungen erfordern eine ständige Fortbildung der Beamtinnen und Beamten. Die dienstliche Fortbildung ist deshalb von allen Dienstherren besonders zu fördern.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die

  1. der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihre Dienstposten oder für gleich bewertete Dienstposten dienen,
  2. bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben,
  3. der Erhaltung und Weiterentwicklung der Kompetenzen dienen, die zum Beispiel zur Förderung der Vielfalt in der öffentlichen Verwaltung und zur Gestaltung digitaler Veränderungsprozesse erforderlich sind.

(3) Die Beamtinnen und Beamten sind außerdem verpflichtet, sich selbst fortzubilden, damit sie über die Änderungen der Aufgaben und Anforderungen in der Laufbahn unterrichtet und steigenden Anforderungen gewachsen sind.

(4) Nach den Erfordernissen der Personalplanung und des Personaleinsatzes sind Fortbildungsangebote vorzusehen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höher bewertete Dienstgeschäfte zu vermitteln.

(5) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. Insbesondere soll ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse in höher bewerteten Dienstposten anzuwenden und hierbei ihre besondere Eignung nachzuweisen.

§ 14
Förderung der Leistungsfähigkeit

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sollen durch geeignete Personalentwicklungsmaßnahmen erhalten und gefördert werden. Neben den in den §§ 19 und 23 des Landesbeamtengesetzes genannten Maßnahmen gehören dazu insbesondere

  1. Gespräche zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Vorgesetzten,
  2. Zielvereinbarungen,
  3. die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  4. ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung, wie auch die Tätigkeit bei internationalen Organisationen,
  5. Führungskräftefortbildung und -entwicklung sowie
  6. Maßnahmen des Gesundheitsmanagements.

§ 15
Beförderungen

(1) Eine Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt. Amtszulagen gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(2) Befördert werden kann, wer nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist und danach den Anforderungen des höheren Amtes entspricht. Die Beförderung ist ausgeschlossen, wenn ein Beförderungsverbot im Sinne des § 20 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes besteht.

(3) Die Ämter der Besoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen. Bei einem Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe müssen die noch nicht erreichten Ämter der bisherigen Laufbahngruppe nicht durchlaufen werden.

§ 16
Übertragung höher bewerteter Dienstposten

(1) Die Erprobungszeit auf einem höherbewerteten Dienstposten zum Nachweis der Eignung für ein höheres Amt beträgt für Ämter der Besoldungsgruppen

  1. A 8 bis A 10 mindestens sechs Monate,
  2. A 11 bis A 13 mindestens neun Monate,
  3. A 14 bis A 16 und der Besoldungsordnung B mindestens ein Jahr.

(2) Auf die Erprobungszeiten nach Absatz 1 werden Zeiten einer vorausgegangenen erfolgreichen Bewährung auf einem Dienstposten mit mindestens gleicher Bewertung oder gleicher Art angerechnet. Während der Erprobungszeit ist die Verleihung des Beförderungsamtes ausgeschlossen, für das die Erprobung durchgeführt wird.

(3) Die Erprobung kann im Rahmen der Probezeit stattfinden, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind.

(4) Ergeben sich infolge einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder infolge von Krankheit Fehlzeiten von insgesamt mehr als 90 Kalendertagen, verlängern darüberhinausgehende Fehlzeiten den maßgeblichen Erprobungszeitraum. Beurlaubungen nach § 12 Absatz 3 werden hiervon nicht erfasst. Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die Erprobungszeit nur um den Zeitraum einer Beschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.

(5) Kann die Eignung für den Dienstposten nicht festgestellt werden, ist dessen Übertragung zu widerrufen oder die Erprobungszeit zunächst um höchstens ein weiteres Jahr zu verlängern.

(6) Soll einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes ein höher bewerteter Dienstposten übertragen werden, auf dem sie oder er die Funktion einer Gruppenführerin oder eines Gruppenführers wahrzunehmen hat, ist bis zum Ende der Erprobungszeit der erfolgreiche Abschluss eines an einer Landesfeuerwehrschule oder vergleichbaren Einrichtung absolvierten Gruppenführungslehrgangs nachzuweisen.

§ 17
Zulassung zum Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes vorgeschlagen werden oder sich bewerben.

(2) Der Entscheidung über eine Zulassung zur Einführung in die nächsthöhere Laufbahn geht ein Auswahlverfahren voraus, in dem die Eignung der Beamtinnen und Beamten unter Berücksichtigung der künftigen Laufbahnaufgaben und der Anforderungen der vorgesehenen Einführung festzustellen ist. Die für die Zulassungsentscheidung zuständige Stelle nach Absatz 3 Satz 1 kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl treffen. Die Eignung der Beamtinnen und Beamten sowie in den Fällen des Satzes 2, wenn nach der Vorauswahl grundsätzlich ein Aufstieg in Betracht kommt, ist mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen.

(3) Über die Zulassung zur Einführung in die nächsthöhere Laufbahn entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle aufgrund des Vorschlags der Auswahlkommission. Die Entscheidung kann auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens berücksichtigen, wenn deren Eignungsfeststellung vergleichbar gestaltet war. Soweit es mit den Zielen des Aufstieges vereinbar ist, soll auch Teilzeitbeschäftigten der Aufstieg ermöglicht werden.

(4) Beamtinnen und Beamte können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen mehrmals an einem Auswahlverfahren teilnehmen. Ist ein Auswahlverfahren nach Satz 1 durch Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nicht geregelt, ist mindestens eine einmalige Wiederholung zuzulassen.

§ 18
Allgemeine Regelungen für den Aufstieg

(1) Bei der Auswahl und Gestaltung der Aufstiegsverfahren sind die Benachteiligungsverbote des § 24 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes zu beachten. Berufsbegleitende und modularisierte Aufstiegsverfahren sollen angeboten werden.

(2) Nach der Zulassung zum Aufstieg werden die Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab.

(3) Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Beamtinnen und Beamte, die die Aufstiegsprüfung oder eine Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen, treten mit der Bekanntgabe der Entscheidung in die Aufgaben ihrer bisherigen Laufbahn zurück.

(4) Ein Amt der neuen Laufbahn darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich im Anschluss an die Einführungszeit mindestens sechs Monate in Aufgaben der höheren Laufbahn bewährt haben.

(5) An der Aufstiegsausbildung können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in § 1 genannten Stellen teilnehmen, wenn sie über die Befähigung für den mittleren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst verfügen. Sie können nach erfolgreicher Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn die Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung ablegen, wenn sie bis zum Abschluss der Aufstiegsausbildung die für die höhere Laufbahn nach § 10 des Landesbeamtengesetzes erforderliche Hochschulausbildung besitzen und die oberste Dienstbehörde sie für eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgesehen hat. Die Absätze 1 bis 4 und § 17 sind entsprechend anzuwenden.

(6) Nehmen Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach erfolgreichem Auswahlverfahren für den Aufstieg an einem Vorbereitungsdienst teil, sind die für die Brandoberinspektoranwärterinnen und Brandoberinspektoranwärter oder Brandreferendarinnen und Brandreferendare im Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen zur Ausbildung und Prüfung entsprechend anzuwenden.

§ 19
Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können zum Aufstieg für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie:

  1. geeignet sind,
  2. sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von fünf Jahren in einem Amt des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes bewährt haben,
  3. einen Gruppenführungslehrgang erfolgreich absolviert haben und
  4. höchstens 45 Jahre alt sind.

Bei Beamtinnen und Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, die die Laufbahnprüfung mindestens mit der Note „gut“ bestanden haben, kann die Dienstzeit nach Satz 1 Nummer 2 um ein Jahr verkürzt werden.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden auf Grund eines beim Dienstherrn vorzunehmenden Auswahlverfahrens zum Aufstieg zugelassen und in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit beträgt zwöl Monate. Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten mit der Bekanntgabe über das Nichtbestehen in die Aufgaben ihrer bisherigen Laufbahn zurück.

(4) Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 18 Absatz 5 für den Aufstieg vorgesehen, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die zu fordernde Dienstzeit um die Dauer der regelmäßigen Probezeit verlängert. Der Zeitraum der Verlängerung nach Satz 1 kann in entsprechender Anwendung des § 12 gekürzt werden, wenn eine Kürzung bei Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe hätte erfolgen können.

§ 20
Aufstieg in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes

(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie

  1. geeignet sind,
  2. eine laufbahnrechtliche Dienstzeit von mindestens acht Jahren in einem Amt des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zurückgelegt haben,
  3. ein Beförderungsamt erreicht haben und
  4. höchstens 50 Jahre alt sind.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden auf Grund eines beim Dienstherrn vorzunehmenden Auswahlverfahrens zum Aufstieg zugelassen und in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Näheres regeln die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften.

(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung an dem Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abzulegen.

(4) Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 18 Absatz 5 für den Aufstieg vorgesehen, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die erforderliche Dienstzeit um die Dauer der regelmäßigen Probezeit verlängert. Der Zeitraum der Verlängerung nach Satz 1 kann in entsprechender Anwendung des § 12 gekürzt werden, wenn eine Kürzung bei Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe hätte erfolgen können. An Stelle des Beförderungsamts nach Absatz 1 Nummer 3 ist eine dem Beförderungsamt vergleichbare Tätigkeit erforderlich.

§ 21
Laufbahnrechtliche Dienstzeiten

(1) Laufbahnrechtliche Dienstzeiten rechnen vom Zeitpunkt der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit an. Erfolgte vor dem 9. April 2009 die Verleihung eines Amtes vor der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit, rechnen die Dienstzeiten vom Zeitpunkt der Verleihung des Amtes an. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgelegte Probezeit hinaus geleistet worden sind, sind anzurechnen. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind keine laufbahnrechtlichen Dienstzeiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gelten Zeiten des Grundwehrdienstes und von Wehrübungen, des Zivildienstes sowie eines Bundesfreiwilligendienstes als laufbahnrechtliche Dienstzeiten.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 4 gelten als laufbahnrechtliche Dienstzeiten die Zeit

  1. eines Urlaubs, wenn der Urlaub für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages sowie bei kommunalen Spitzenverbänden erteilt oder unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Dienstbezüge erteilt wurde, in den übrigen Fällen einer im öffentlichen Interesse liegenden Beurlaubung nur bis zu einer Dauer von insgesamt zwei Jahren,
  2. einer Freistellung nach der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes.

In den Fällen des Satzes 1 ist § 12 Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr zugrunde gelegt, insgesamt höchstens bis zu drei Jahren.

(4) Zeiten, die nach dem Bestehen einer Laufbahnprüfung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im feuerwehrtechnischen Dienst zurückgelegt worden sind, sollen auf die Dienstzeit angerechnet werden, wenn

  1. die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe aus nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretenden Gründen unterblieben ist,
  2. die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat und
  3. sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet wurden.

(5) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als kommunale Wahlbeamtin oder kommunaler Wahlbeamter, die nach Erwerb einer Laufbahnbefähigung geleistet worden sind, können auf die laufbahnrechtliche Dienstzeit angerechnet werden.

§ 22
Nachteilsausgleich

(1) Die Verzögerung des beruflichen Werdegangs kann durch eine Beförderung während der Probezeit oder vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit nach § 24 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes ausgeglichen werden, wenn

  1. die Beamtin oder der Beamte sich innerhalb von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach Beendigung der Betreuung oder Pflege oder Abschluss der im Anschluss an die Betreuung oder Pflege begonnenen oder fortgesetzten vorgeschriebenen Ausbildung beworben hat und
  2. diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat.

(2) Als Ausgleich können je Kind die tatsächliche Verzögerung bis zu einem Zeitraum von einem Jahr, bei mehreren Kindern höchstens drei Jahre angerechnet werden. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur einmal gewährt. Bei einer gleichzeitigen Kinderbetreuung durch mehrere Personen erhält nur eine Person den Ausgleich. Für die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen kann die tatsächliche Verzögerung bis zu einem Zeitraum von einem Jahr angerechnet werden.

(3) Für den Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs durch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes sowie gleichgestellte Zeiten, soweit

  1. das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  4. das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 20h des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

die Vornahme eines Ausgleichs beruflicher Verzögerungen, die durch die im jeweiligen Dienstverhältnis verbrachten Zeiten eintreten würden, anordnen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 23
Schwerbehinderte Menschen

(1) Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung, Übertragung höherbewerteter Dienstposten, Beförderung und bei der Zulassung zum Aufstieg nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) Im Prüfungsverfahren und bei der Erstellung von Leistungsnachweisen sind für schwerbehinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit aufgrund der Behinderung zu berücksichtigen.

§ 24
Teilzeitbeschäftigung

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Landes und regelmäßige Arbeitszeiten gleich zu behandeln. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit werden entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung berücksichtigt. Die Regelungen über den Vorbereitungsdienst und den Aufstieg bleiben hiervon unberührt.

§ 25
Andere Bewerberinnen und Bewerber, Ausnahmeentscheidungen des Landespersonalausschusses

(1) Für die Einstellung von anderen Bewerberinnen und Bewerbern gilt § 32 der Laufbahnverordnung.

(2) Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:

  1. Probezeit, Mindestprobezeit (§ 11),
  2. Beförderungsverbot während der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres seit der Beendigung der Probezeit und der ersten Übertragung eines Amtes der nächsthöheren Laufbahngruppe nach einem Aufstieg oder der letzten Beförderung (§ 15 Absatz 2 Satz 2),
  3. Verbot des Überspringens von Ämtern bei Beförderugnen (§ 15 Absatz 3 Satz 1) oder
  4. Erprobungszeit für die Übertragung höher bewerteter Dienstposten (§ 16 Absatz 1).

§ 26
Ausschreibung

(1) Für Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. Stellen, die für die Übernahme von bereits vorhandenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in ein Beamtenverhältnis vorgesehen sind, sind innerhalb der Behörde oder Einrichtung auszuschreiben.

(2) Freie Beförderungsdienstposten sind mindestens innerhalb der Behörde oder Einrichtung auszuschreiben. Ein Beförderungsdienstposten gilt dann nicht als frei, wenn das Amt, das der Beamtin oder dem Beamten verliehen ist, der Wertigkeit des Beförderungsdienstpostens, der ihr oder ihm übertragen ist, noch nicht entspricht; dies gilt auch für die Fälle einer Anhebung des Dienstpostens innerhalb der Laufbahngruppe.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten auf Probe besetzt werden, die aufgrund eines Auswahlverfahrens im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder nach § 7 dieser Verordnung im Land Brandenburg ausgebildet wurden und deren Einstellung im Anschluss an die Ausbildung erfolgen soll,
  2. Stellen, die durch Umsetzung oder durch Versetzung, mit denen keine Beförderung verbunden ist oder vorbereitet wird, besetzt werden,
  3. Stellen, die mit Personen besetzt werden, die aufgrund von Rechtsvorschriften einen Anspruch auf Einstellung oder Wiederverwendung haben,
  4. Stellen, die mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besetzt sind, die im Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung eingestellt wurden, bei der die Möglichkeit einer Berufung in das Beamtenverhältnis in Aussicht gestellt worden war.

(4) Die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen regeln im Übrigen Art und Umfang der Ausschreibungen und ihre Bekanntmachung.

(5) § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 27
Übergangsbestimmung

(1) § 7 findet auch Anwendung auf Ausbildungen außerhalb eines Beamtenverhältnisses, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden und noch nicht abgeschlossen sind. Die Ausbildungen müssen nach den zum Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften absolviert worden sein.

(2) Die Laufbahnordnungsbehörde kann die Entscheidung über den Erwerb der Laufbahnbefähigung nach § 7 Absatz 2 auch rückwirkend treffen, wenn die Ausbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen und mit einer der Laufbahnprüfung entsprechenden Prüfung abgeschlossen worden ist. Die Ausbildungsinhalte müssen nach den zum Zeitpunkt der Ausbildung geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften absolviert worden sein. Die Laufbahnbefähigung gilt als zu dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erteilt, wenn die Laufbahnordnungsbehörde keinen anderen Zeitpunkt festsetzt.