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Verordnung über die Bewilligung von Zuschüssen an die Träger von Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung - ESZV)

Verordnung über die Bewilligung von Zuschüssen an die Träger von Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung - ESZV)
vom 16. März 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 05], S.52)

geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 04], S.46, 48)

Am 1. April 2008 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 7. April 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 09], S.130)

Auf Grund des § 124 Abs. 9 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2005 (GVBl. I S. 196) geändert worden ist, verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ausschuss des Landtages:

§ 1
Antrags- und Bewilligungsverfahren

(1) Das Antrags- und Bewilligungsverfahren für die Gewährung eines öffentlichen Finanzierungszuschusses gemäß § 124 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes richtet sich nach dem jeweiligen Zuschussanspruch.

(2) Für den nach Maßgabe von § 124 Abs. 2 bis 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes beanspruchten Zuschuss für Personalkosten, Sachkosten, Kosten für Lernmittel sowie die Schulraumbeschaffung gilt:

  1. Der Zuschuss wird auf Antrag des Schulträgers für die Dauer eines Schuljahres (Zuschusszeitraum) bewilligt. Der Antrag ist jeweils bis zum 1. März des vorhergehenden Schuljahres bei dem für Schule zuständigen Ministerium (Bewilligungsbehörde) schriftlich einzureichen. Als Anlage zum Antrag sind die für den Zuschusszeitraum zu erwartenden Schülerzahlen beizufügen. Bei der Meldung der Schülerzahlen sind die ausländischen Schülerinnen und Schüler, die sich nur zum Zweck des Schulbesuches in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sowie Schülerinnen und Schüler, die an einer Umschulungsmaßnahme oder beruflichen Weiterbildung teilnehmen, jeweils als Unterposition auszuweisen. Nicht gemeinnützige Schulträger müssen zu den vorgenannten Terminen alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die Durchführung des Schulbetriebes darlegen.
  2. Auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende Schulträger haben dem Antrag einen aktuellen Nachweis für die Gemeinnützigkeit beizufügen.
  3. Der Schulträger meldet der Bewilligungsbehörde bis zum 31. Oktober des Zuschusszeitraums die Zahl der für die beiden nachfolgenden Schuljahre zu erwartenden Schülerinnen und Schüler.
  4. Dem Schulträger ist bis zum 30. April ein Bewilligungsbescheid zu erteilen. Der bewilligte Betrag wird grundsätzlich in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils bis zum zehnten Werktag jedes Monats gezahlt. Wechselt die Schulträgerschaft während des Zuschusszeitraums, so steht dem neuen Schulträger der anteilige Zuschuss ab dem Zeitpunkt des Schulträgerwechsels zu; der Anspruch auf bereits an den alten Schulträger ausgezahlte Zuschüsse steht dem neuen Schulträger zu.
  5. Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung des Zuschusses, so hat der Schulträger dies auch nach Erhalt des Bewilligungsbescheides unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Anträge auf Erhöhung des bewilligten Zuschusses infolge einer Zunahme der Anzahl der Schülerinnen und Schüler der betreffenden Ersatzschule können gestellt werden, wenn die Erhöhung mehr als fünf vom Hundert der Gesamtschülerschaft der Schule beträgt. Sie sind bis zum 30. September des Zuschusszeitraums zu stellen. Für Schulen, die ein notwendiges Bildungsangebot vorhalten, das es im öffentlichen Schulwesen nicht gibt, gilt der Vomhundertsatz bei einer Zunahme der Anzahl der Schülerinnen und Schüler nicht.

(3) Der Zuschuss gemäß Absatz 2 wird erstmalig nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist gezahlt, wenn auf Grund einer schulaufsichtlichen Prüfung durch das zuständige staatliche Schulamt festgestellt wurde, dass die Schule ohne wesentliche Beanstandungen die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt. Das gilt auch, wenn eine berufliche Schule erweitert werden soll

  1. durch einen weiteren Bildungsgang, Beruf oder eine weitere Fachrichtung innerhalb einer genehmigten, aber noch nicht anerkannten beruflichen Schulform, oder
  2. durch eine weitere berufliche Schulform, die gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes insgesamt im Oberstufenzentrum zusammengefasst werden.

(4) Für einen nach Maßgabe von § 124 Abs. 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes beanspruchten Zuschuss sind die für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Bestimmungen zu beachten.

(5) Die Gewährung von Zuschüssen gemäß § 124 Abs. 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes für den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen Behinderung, einer Körper- oder Sinnesbehinderung mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf kann nur für Träger erfolgen, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten. Grundlage für die Bemessung sind die für die jeweilige Behinderungsart geltenden Messzahlen der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation in der jeweils geltenden Fassung. Auf Grund der Ergebnisse des Feststellungsverfahrens entscheidet das zuständige staatliche Schulamt, ob die anteilige Zuweisung einer Fachlehrkraft für Sonderpädagogik aus der pauschalen Gesamtzuweisung erfolgen kann. Der Zuschuss wird auf der Grundlage des Schülerkostensatzes für die jeweilige Förderschule gewährt, gegebenenfalls abzüglich der Personalkosten für die vom staatlichen Schulamt zugewiesene Fachlehrkraft für Sonderpädagogik. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler mit erheblich abweichenden Verhaltens- oder sozial-emotionalen Reaktionen, mit umfänglichen, schwerwiegenden und langdauernden Beeinträchtigungen im schulischen Lernen sowie wesentlichen Beeinträchtigungen der Sprache.

(6) Die Zuschüsse nach Maßgabe von § 124 Abs. 8 des Brandenburgischen Schulgesetzes werden für Lernmittel auf der Grundlage der Verordnung über die Lernmittelfreiheit gewährt. Der Antrag ist auf Grund der aktuellen Schülerzahl halbjährlich jeweils bis zum 30. September und 31. März bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

(7) Für Schülerinnen und Schüler, die an einer Umschulungsmaßnahme oder beruflichen Weiterbildung teilnehmen, wird kein Zuschuss nach dieser Verordnung gewährt. Für ausländische Schülerinnen und Schüler gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 wird grundsätzlich kein Zuschuss gewährt. Schulen, die mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde ein deutsch-polnisches Schulprojekt führen, kann bei Wechsel der Trägerschaft innerhalb des Projektzeitraums in Fortführung des bereits für die Schule in öffentlicher Trägerschaft genehmigten Projekts für polnische Schülerinnen und Schüler ein Zuschuss nach Maßgabe der bisher für das Projekt zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gewährt werden.

(8) Für verbeamtete Lehrkräfte, die auf Antrag des Schulträgers unter Wegfall der Bezüge zum Dienst in einer Ersatzschule beurlaubt sind und denen eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt wird, werden die Personalkostenzuschüsse für die Ersatzschule um 19,5 vom Hundert des Personalkostendurchschnittssatzes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Vergütungsgruppe gemindert, die der Besoldungsgruppe der Lehrkraft entspricht. Für eine auf Antrag des Schulträgers unter Fortzahlung der Bezüge zugewiesene verbeamtete Lehrkraft wird der Personalkostenzuschuss der Ersatzschule in Höhe des Personalkostendurchschnittssatzes der vergleichbaren Vergütungsgruppe gekürzt. Bei der Kürzung nach den Sätzen 1 und 2 wird der jeweils geltende gesetzliche Zuschusssatz gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes  berücksichtigt.

§ 2
Grundsätze für die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten

(1) Der öffentliche Finanzierungszuschuss für Personalkosten, Sachkosten und Kosten für die Schulraumbeschaffung gemäß § 124 Abs. 2 und 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes wird auf der Grundlage der vergleichbaren Personalkosten einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft berechnet. Vergleichbare Personalkosten im Sinne des § 124 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind die durchschnittlichen Personalkosten für angestellte Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal der entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft.

(2) Der Berechnung werden zugrunde gelegt:

  1. die stellenwirksamen Relationen Schüler je Lehrer an Schulen in öffentlicher Trägerschaft der jeweiligen Schulform oder Schulstufe des dem Zuschusszeitraum vorange-gangenen Schuljahres;
  2. die Durchschnittssätze für Vergütungen der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals, die das Land Brandenburg für angestellte Lehrkräfte sowie pädagogische Hilfskräfte in vergleichbaren Schulen in öffentlicher Trägerschaft nebst Zulagen und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung zu zahlen hat;
  3. die Vergütungs- und Besoldungsgruppen für Lehrkräfte sowie für sonstiges pädagogisches Personal, die den tarif- und besoldungsrechtlichen Vorschriften entsprechen;
  4. die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg für das zweite vorhergehende Haushaltsjahr erhobenen Personalausgaben für das sonstige Personal an vergleichbaren Schulen in öffentlicher Trägerschaft in den jeweiligen Schulformen.

(3) Die stellenwirksamen Relationen Schüler je Lehrer werden nach den in der Kultusministerkonferenz festgelegten Berechnungsgrundsätzen ermittelt. Die zusätzliche Ausstattung für Ganztagsangebote gemäß § 109 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes wird dabei nicht berücksichtigt.

(4) Zur Feststellung der Personalkostendurchschnittssätze ermittelt das für Schule zuständige Ministerium den repräsentativen Beschäftigten des öffentlichen Schulwesens nach Alter, Familienstand und Kinderzahl auf der Basis der Personalausgaben des Haushaltsjahres, das dem Zuschusszeitraum vorangeht. Die für diesen Beschäftigten unter Berücksichtigung der jeweiligen Rechtslage hinsichtlich Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Tarifverbesserungen anfallenden Vergütungen je Vergütungsgruppe bilden die Personalkostendurchschnittssätze.

(5) Bei der Berechnungsgröße gemäß Absatz 2 Nr. 3 wird die prozentuelle Verteilung der Vergütungsgruppen berücksichtigt. Grundlage sind die im jeweiligen Haushaltsplan festgelegten Vergütungs- und Besoldungsgruppen und die tatsächliche Stellenbesetzung im öffentlichen Schulwesen zum Stichtag 30. September des dem Zuschusszeitraum vorangegangenen Schuljahres. Dabei wird die Anzahl der gebuchten jeweiligen Vergütungs- und Besoldungsgruppen der Leitungsstellen der Vergütungsgruppe IIa zugeordnet. Für Förderschulen für geistig Behinderte, Körperbehinderte und Taubblinde gelten die jeweiligen tatsächlichen Stellenbesetzungen, wobei bei Förderschulen für geistig Behinderte Stellen unterhalb der Vergütungsgruppe Vb dieser Vergütungsgruppe zugeordnet werden.

(6) Bei der Berechnungsgröße gemäß Absatz 2 Nr. 4 werden die statistisch nachgewiesenen Ausgaben zur Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den betreffenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft in Relation gesetzt. Die Kosten für sonstiges Personal, für das an Schulen in öffentlicher Trägerschaft überwiegend kein eigenes Personal mehr eingesetzt wird, werden durch eine Pauschale abgegolten. Die Berechnung der Pauschale wird für die einzelnen Schulformen durch Multiplikation der Kosten für das sonstige Personal je Schülerin oder Schüler mit folgenden Faktoren vorgenommen:

Grundschule 1,75,
Gesamtschule, Oberschule, Gymnasium 1,60,
Förderschule, berufliche Schule 1,15.

(7) Die für die Berechnung des öffentlichen Finanzierungszuschusses gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 4 zu verwendenden Größen werden durch die Bewilligungsbehörde im Rahmen der dafür zu erarbeitenden „Zuschussgrundsätze für das Schuljahr ...“ festgeschrieben.

(8) Für die nicht mit Schulen in öffentlicher Trägerschaft vergleichbaren Schulen werden hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen für die Bezuschussung entsprechend der Besonderheit der jeweiligen Bildungseinrichtung von der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen gesonderte Festlegungen getroffen. In entsprechenden Schulen oder Klassen für Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet, bezogen auf die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung, der Vomhundertsatz gemäß § 124 Abs. 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes Anwendung. Dabei muss der sonderpädagogische Förderbedarf im Ergebnis eines Förderausschussverfahrens oder im Zusammenhang mit der Eingliederung durch die Bundesagentur für Arbeit festgestellt worden sein.

(9) Zur Berechnung des öffentlichen Finanzierungszuschusses für die Ersatzschulen werden Kostensätze je Schülerin oder Schüler (Schülerkostensätze) gebildet. Die Schülerkostensätze werden für die einzelnen Schulformen, Schulstufen oder beruflichen Bildungsgänge, auch unter Berücksichtigung von Teilzeit- und Vollzeitformen sowie Ganztagsangeboten, die auf der Grundlage der VV-Ganztag vom 26. Februar 2004 (ABl. MBJS S. 134) durch Bescheid genehmigt wurden, ermittelt. Die Leitungsanteile werden als Zuschlag in Höhe der Differenz der Vergütungsgruppe der jeweiligen Leitungsstelle zur Vergütungsgruppe IIa gezahlt. Für die Gewährung der Leitungsstellen dienen die jeweiligen durchschnittlichen Schülerzahlen der Ersatzschule im Zuschusszeitraum als Maßgabe.

§ 3
Berücksichtigung der Einnahmen

(1) Einnahmen eines nicht gemeinnützigen Schulträgers gemäß § 124 Abs. 2 Satz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind die mit dem Betrieb der Ersatzschule in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Einnahmen, die dem Schulträger im Bewilligungsjahr zufließen, mit Ausnahme des Zuschusses des Landes Brandenburg.

(2) Als Einnahmen gelten nicht

  1. zweckgebundene Spenden, die nicht der Erfüllung der vom Schulträger üblicherweise wahrzunehmenden Aufgaben dienen,
  2. Mittel, die der Deckung einmaliger Ausgaben für den Bau oder den Erwerb von notwendigen Schulgebäuden sowie für den Erwerb von Schulgrundstücken dienen und nachweisbar entsprechend verwendet werden,
  3. freiwillige Beiträge der Eltern zur Unterstützung der Finanzierung zusätzlicher Angebote und Leistungen im außerschulischen oder außerunterrichtlichen Bereich, wie beispielsweise Freizeitangebote und Versorgung mit Mahlzeiten, die vom Schulträger in seiner Buchführung gesondert nachzuweisen sind.

§ 4
Nachweis und Prüfung der Verwendung der Zuschüsse

(1) Der Schulträger hat alle Einnahmen und Ausgaben des Zuschusszeitraums in einem Haushalts- oder Wirtschaftsplan auszuweisen. Er hat seine Kassen- und Buchführung und die Ausgestaltung der Belege nach den für das öffentliche Haushaltswesen geltenden Grundsätzen oder nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung einzurichten. Als Nachweis für die Verwendung können nur die im Zuschusszeitraum tatsächlich geleisteten Ausgaben für den Schulbetrieb und Ausgaben für die Schulraumbeschaffung, einschließlich Ausgaben für Tilgungen, Berücksichtigung finden. Für zweckgebundene Investitionen und Baumaßnahmen können Schulen, die nach § 124 Abs. 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes Zuschüsse erhalten, über den Zuschusszeitraum hinaus, jedoch innerhalb des Haushaltsjahres, Ausgaben tätigen. Soweit die im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell und des Sabbaticals während der Arbeitsphase entstehenden Minderausgaben einer Rücklage zufließen, werden sie als bezuschussungsfähig anerkannt. Der Abbau dieser Rücklage während der Freistellungsphase sowie im Zusammenhang mit der Altersteilzeit stehende Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit werden von den bezuschussungsfähigen Personalausgaben abgesetzt.

(2) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, in dem der Zuschusszeitraum endet, legt der Schulträger der Bewilligungsbehörde den Verwendungsnachweis für den Zuschusszeitraum zur Prüfung vor.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung und der Landesrechnungshof Brandenburg sind berechtigt, die Angaben des Schulträgers an Ort und Stelle zu prüfen oder durch einen Beauftragten prüfen zu lassen. Der Schulträger ist verpflichtet, hierzu jederzeit Einblick in die Bücher und Belege der Schule zu geben sowie die geforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.

(4) Auf eine Prüfung der Zuschussverwendung am Sitz des Schulträgers kann verzichtet werden. In diesem Fall ist der Schulträger verpflichtet, die von der Bewilligungsbehörde angeforderten Nachweise in schriftlicher Form vorzulegen.

§ 5
Rückforderung überzahlter Beträge

(1) Ist der auf Grund der Angaben im Verwendungsnachweis für den Zuschusszeitraum zuzubilligende Betrag geringer als der bewilligte und gezahlte Zuschuss, so ist der Differenzbetrag spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Rückforderungsbescheides zurückzuzahlen. Andernfalls hat der Schulträger den überzahlten Betrag mit 5 vom Hundert über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen, es sei denn, der überzahlte Betrag ist unbestritten und kann mit künftigen Zuschüssen verrechnet werden.

(2) Bereits gezahlte Zuschüsse, auf die wegen Änderung der Berechnungsgrundlagen kein Anspruch bestand, sind nach Aufforderung unverzüglich zurückzuzahlen. Hat der Schulträger versäumt, diese Änderung der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wird der Rückzahlungsbetrag nach Ablauf von vier Wochen seit dem Zeitpunkt der Änderung ebenfalls gemäß Absatz 1 verzinst.

(3) Der Zuschussbescheid kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Finanzhilfe nicht zweckentsprechend verwendet wird oder der Schulträger die Nachweise gemäß § 4 nicht fristgerecht einreicht.

§ 6
Übergangsvorschrift

Für die Zahlung der Zuschüsse im Zeitraum Januar bis Juli 2006 gilt § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 der Ersatzschulzuschussverordnung vom 14. November 1997 (GVBl. II S. 878), der durch Verordnung vom 17. Mai 2003 (GVBl. II S. 338) geändert worden ist, bis spätestens 31. Juli 2006 fort. Die Nachweise über die Verwendung der Zuschüsse gehen in das Verfahren gemäß den §§ 4 und 5 ein.

§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ersatzschulzuschussverordnung vom 14. November 1997 (GVBl. II S. 878), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2003 (GVBl. II S. 338), nach Maßgabe des § 6 außer Kraft.

Potsdam, den 16. März 2006

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Holger Rupprecht