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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg
vom 14. Dezember 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 33], S.558)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 86])
Am 16. Februar 2022 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 28. Januar 2022
(GVBl.II/22, [Nr. 18])
Auf Grund
- des § 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 50 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 28. November 2006 (GVBl. II S. 479),
- des § 21 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542, 1544) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 13 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung,
- des § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553, 2564) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 13 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung,
- des § 81 Abs. 4 Satz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115), der durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220, 3221) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 17 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung,
- des § 89 Abs. 4 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1134), der durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220, 3222) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 36 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung,
- des § 9 Abs. 4 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 25 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung,
- des § 46b Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 854, 1036), der durch Artikel 6b des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542, 1545) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung,
- des § 65a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), der durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 846) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 38 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung,
- des § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 841) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 46 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung,
- des § 52a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262), der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 844) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 11 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung,
- des § 41a Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 849) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 41 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung,
- des § 110a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 7 Nr. 6 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 850) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 55 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung,
- des § 8a Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 19 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung,
- des § 156 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230) in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches und § 1 Abs. 1 Nr. 52 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung,
- des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), der durch Artikel 12 Abs. 12 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553, 2585) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches und § 1 Abs. 1 Nr. 54 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
verordnet die Ministerin der Justiz:
§ 1
Zulassung der elektronischen Kommunikation
Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten und Staatsanwaltschaften ist in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum die Einreichung elektronischer Dokumente eröffnet.
§ 2
Form der Einreichung
(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist ausschließlich die elektronische Poststelle der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Land Brandenburg bestimmt. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite www.erv.brandenburg.de bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.
(2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.
(3) Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind, soweit kein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz des Handelsgesetzbuches vorliegt, die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder die Staatsanwaltschaft oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 3 Nr. 2 bekannt gegeben.
(4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht oder die Staatsanwaltschaft bearbeitbaren Version aufweisen:
- ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
- Unicode,
- Microsoft RTF (Rich Text Format),
- Adobe PDF (Portable Document Format),
- XML (Extensible Markup Language),
- TIFF (Tag Image File Format),
- Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z. B. Makros) verwendet werden.
Nähere Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß § 3 Nr. 3 bekannt gegeben.
(5) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.
(6) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF 8 codiert sein.
§ 3
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Im Auftrag der Landesjustizverwaltung gibt der Betreiber der elektronischen Poststelle der Gerichte und Staatsanwaltschaften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 auf der Internetseite www.erv.brandenburg.de bekannt:
- die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,
- die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach seiner Prüfung für die Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere mit der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle geeignet sind; dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die dem Profil ISIS-MTT entsprechen,
- die nach seiner Prüfung den in § 2 Abs. 3 und 4 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte oder Staatsanwaltschaften geeigneten Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 2 Abs. 4 Nr. 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien,
- die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts oder der Staatsanwaltschaft und die Weiterverarbeitung durch sie zu gewährleisten.
- Angaben zu geeigneten Datenträgern im Fall des § 4 Absatz 1 sowie Angaben zu Dokumentenzahl und Volumengrenzen.
§ 4
Ersatzeinreichung
(1) Ist eine Übermittlung an die elektronische Poststelle (§ 2) nicht möglich, so kann die Einreichung abweichend von § 2 Absatz 1 und 2 auf einem Datenträger nach § 3 Nummer 5 bei dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft erfolgen. Die Unmöglichkeit der Übermittlung nach § 2 ist darzulegen.
(2) Soweit Einreichungen die nach § 3 Nummer 5 bekannt zu gebende Dokumentenzahl oder Volumengrenzen überschreiten, können diese gemäß der Einreichung nach Absatz 1 übermittelt werden.
(3) Die Bearbeitungsvoraussetzungen gemäß § 3 sind auch in den Fällen der Absätze 1 und 2 einzuhalten, soweit sie nicht den elektronischen Übermittlungsvorgang betreffen.
(4) Ist die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle (§ 2) und gemäß Absatz 1 nicht möglich, trifft der Vorstand des Gerichts oder der Leiter der Staatsanwaltschaft im Einzelfall Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten.
§ 5
Übermittlung elektronischer Dokumente im Bußgeldverfahren
(1) In Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind, kann ein elektronisches Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, abweichend von § 2 Absatz 3 ohne qualifizierte elektronische Signatur von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
(2) Sichere Übermittlungswege sind
- der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
- der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts und
- sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
§ 6
Übermittlung elektronischer Dokumente in Verfahren vor dem Verfassungsgericht
(1) In Verfahren vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg kann ein elektronisches Dokument abweichend von § 2 Absatz 3 ohne qualifizierte elektronische Signatur von der verantwortenden Person signiert und mit einem anderen sicheren Verfahren eingereicht werden.
(2) Andere sichere Verfahren sind
- der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
- der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
- der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, das Nähere regelt die Verordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
- sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Potsdam, den 14. Dezember 2006
Die Ministerin der Justiz
Beate Blechinger
Anlage
(zu § 1)
Nr. | Gericht bzw. Staatsanwaltschaft | Verfahrensbereich | Datum |
---|---|---|---|
1 | Brandenburgisches Oberlandesgericht | Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind | 01.01.2018 |
2 | Landgericht Cottbus | Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind | 01.01.2018 |
3 | Landgericht Frankfurt (Oder) | Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind | 01.01.2018 |
4 | Landgericht Neuruppin | Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind | 01.01.2018 |
5 | Landgericht Potsdam | Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind | 01.01.2018 |
6 | Amtsgericht Bad Freienwalde (Oder) | Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind | 01.01.2018 |
7 | Amtsgericht Bad Liebenwerda | Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind | 01.01.2018 |
8 | Amtsgericht Bernau bei Berlin | Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind | 01.01.2018 |
9 | Amtsgericht Brandenburg an der Havel | Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind | 01.01.2018 |
10 | Amtsgericht Cottbus |
|
01.01.2007 |
|
01.01.2018 | ||
11 | Amtsgericht Eberswalde | Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind | 01.01.2018 |
12 | Amtsgericht Eisenhüttenstadt | Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind | 01.01.2018 |
13 | Amtsgericht Frankfurt (Oder) |
|
01.01.2007 |
|
01.01.2018 | ||
14 | Amtsgericht Fürstenwalde/Spree | Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind | 01.01.2018 |
15 | Amtsgericht Königs Wusterhausen | Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind | 01.01.2018 |
16 | Amtsgericht Lübben (Spreewald) | Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind | 01.01.2018 |
17 | Amtsgericht Luckenwalde | Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind | 01.01.2018 |
18 | Amtsgericht Nauen | Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind | 01.01.2018 |
19 | Amtsgericht Neuruppin |
|
01.01.2007 |
|
01.01.2018 | ||
20 | Amtsgericht Oranienburg | Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind | 01.01.2018 |
21 | Amtsgericht Perleberg | Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind | 01.01.2018 |
22 | Amtsgericht Potsdam |
|
01.01.2007 |
|
01.01.2018 | ||
23 | Amtsgericht Prenzlau | Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind | 01.01.2018 |
24 | Amtsgericht Rathenow | Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind | 01.01.2018 |
25 | Amtsgericht Schwedt/Oder | Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind | 01.01.2018 |
26 | Amtsgericht Senftenberg | Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind | 01.01.2018 |
27 | Amtsgericht Strausberg | Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind | 01.01.2018 |
28 | Amtsgericht Zehdenick | Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind | 01.01.2018 |
29 | Amtsgericht Zossen | Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind | 01.01.2018 |
30 | Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg | Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind | 01.01.2018 |
31 | Staatsanwaltschaft Cottbus | Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind | 01.01.2018 |
32 | Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) | Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind | 01.01.2018 |
33 | Staatsanwaltschaft Neuruppin | Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind | 01.01.2018 |
34 | Staatsanwaltschaft Potsdam | Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind | 01.01.2018 |
35 | Verfassungsgericht des Landes Brandenburg | alle Verfahren | 01.11.2019 |