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Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Staatsanwaltschaften zur Vollstreckung von Geldstrafen (elektronische-Geldstrafenvollstreckungs-Akten-Verordnung - eGSVAktV)

Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Staatsanwaltschaften zur Vollstreckung von Geldstrafen (elektronische-Geldstrafenvollstreckungs-Akten-Verordnung - eGSVAktV)
vom 26. September 2023
(GVBl.II/23, [Nr. 63])

geändert durch Verordnung vom 26. April 2024
(GVBl.II/24, [Nr. 27])

Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S.1074, 1319), von denen § 32 Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) eingefügt und § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208, 2214) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 45 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 9. April 2014 (GVBl. II Nr. 23), die durch Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung vom 29. September 2022 (GVBl. II Nr. 66) geändert worden ist, verordnet die Ministerin der Justiz:

§ 1
Regelung

Diese Verordnung regelt das Führen von elektronischen Akten bei den Staatsanwaltschaften in den in der Anlage genannten Vollstreckungsverfahren.

§ 2
Anordnung der elektronischen Aktenführung bei Vollstreckungsheften

(1) Bei den in der Anlage bezeichneten Staatsanwaltschaften sind zur Einleitung der in der Anlage genannten Vollstreckungen ab dem angegebenen Zeitpunkt Vollstreckungshefte anzulegen und nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze elektronisch zu führen. In der Hauptakte ist die Anlegung des Vollstreckungsheftes zu vermerken.

(2) Vollstreckungshefte, die ab dem in der Anlage angegebenen Zeitpunkt neu angelegt werden, werden im Ganzen elektronisch geführt.

(3) Akten oder Vollstreckungshefte zu bereits eingeleiteten Vollstreckungen, die zu dem in der Anlage angegebenen Zeitpunkt bei der Staatsanwaltschaft in Papierform bearbeitet werden, werden im Ganzen in Papierform weitergeführt; dies gilt nicht für von anderen Staatsanwaltschaften abgegebene Vollstreckungshefte.

(4) Soweit in einem Vollstreckungsverfahren Dokumente Aktenbestandteil werden sollen, die dem Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ oder höher unterliegen, ist das Vollstreckungsheft in Papierform zu führen. Soweit bereits ein elektronisches Vollstreckungsheft angelegt wurde, ist dieses in Papierform umzuwandeln.

§ 3
Bildung elektronischer Vollstreckungshefte

(1) Elektronische Dokumente sowie in Papierform beibehaltene Schriftstücke und sonstige Unterlagen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu einem Vollstreckungsheft zu vereinigen.

(2) Enthält ein elektronisches Vollstreckungsheft sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.

(3) Elektronische Vollstreckungshefte sind so zu strukturieren, dass sie die interne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch unterstützen.

§ 4
Übertragung von Papierdokumenten

(1) Schriftstücke und sonstige Unterlagen in Papierform, die zu einem elektronisch geführten Vollstreckungsheft eingereicht werden, sind in die elektronische Form zu übertragen. Ausgenommen sind Schriftstücke und sonstige Unterlagen, deren Übertragung wegen ihres Umfangs oder ihrer sonstigen Beschaffenheit unverhältnismäßig wäre.

(2) Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die Übertragung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.

§ 5
Führung und Aufbewahrung elektronischer Vollstreckungshefte

Das elektronische Vollstreckungsheft ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren, das insbesondere gewährleistet, dass

  1. das Vollstreckungsheft benutzbar, lesbar und auffindbar ist (Verfügbarkeit),
  2. die Funktionen des Vollstreckungsheftes nur genutzt werden können, wenn sich der Benutzer dem System gegenüber identifiziert und authentisiert (Identifikation und Authentisierung),
  3. die eingeräumten Benutzungsrechte vom System verwaltet werden (Berechtigungsverwaltung),
  4. die eingeräumten Benutzungsrechte vom System geprüft werden (Berechtigungsprüfung),
  5. die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen des elektronischen Vollstreckungshefts im System protokolliert wird (Beweissicherung),
  6. eingesetzte Backup-Systeme ohne Sicherheitsrisiken wiederhergestellt werden können (Wiederaufbereitung),
  7. etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten durch Fehlfunktionen des Systems durch geeignete technische Prüfmechanismen rechtzeitig bemerkt werden können (Unverfälschtheit),
  8. die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen und auftretende Fehlfunktionen rechtzeitig gemeldet werden (Verlässlichkeit) und
  9. der Austausch von Daten im System und bei Einsatz öffentlicher Netze sicher erfolgen kann (Übertragungssicherheit).

§ 6
Barrierefreiheit

Elektronische Vollstreckungshefte und Verfahren zur Führung und Bearbeitung von elektronischen Vollstreckungsheften sollen technisch so gestaltet werden, dass sie, soweit technisch möglich, barrierefrei zugänglich und nutzbar sind.

§ 7
Ersatzmaßnahmen

Im Falle anhaltender technischer Störungen kann die Behördenleitung anordnen, dass ein Ersatzvollstreckungsheft in Papierform geführt wird. Dieses ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. Art und Dauer der Störung sind zu dokumentieren.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 26. September 2023

Die Ministerin der Justiz

Susanne Hoffmann

Anlagen

1