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Verordnung über den Übergang zum elektronischen Rechtsverkehr im Bußgeldverfahren

Verordnung über den Übergang zum elektronischen Rechtsverkehr im Bußgeldverfahren
vom 15. Dezember 2017
(GVBl.II/17, [Nr. 71])

Am 1. Januar 2020 außer Kraft getreten durch Zeitablauf.
(GVBl.II/17, [Nr. 71])

Auf Grund des § 134 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 8 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208, 2216) neu gefasst worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1
Übergangsvorschrift zum elektronischen Rechtsverkehr im Bußgeldverfahren

Die Einreichung elektronischer Dokumente ist abweichend von § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der Strafprozessordnung in der jeweils am 1. Januar 2018 geltenden Fassung in Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind, erst ab dem 1. Januar 2020 möglich. § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung findet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 weiter Anwendung.

Einzelnorm

§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Einzelnorm

Potsdam, den 15. Dezember 2017

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident

Dr. Dietmar Woidke

Der Minister der Justiz
und für Europa und Verbraucherschutz

Stefan Ludwig