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Verordnung über die Feststellung der allgemeinen Eignung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Land Brandenburg für Beförderungsämter (Brandenburgische Eignungsfeststellungsverordnung für die Richter- und Staatsanwaltschaft - BbgRiStAEV)

Verordnung über die Feststellung der allgemeinen Eignung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Land Brandenburg für Beförderungsämter (Brandenburgische Eignungsfeststellungsverordnung für die Richter- und Staatsanwaltschaft - BbgRiStAEV)
vom 8. November 2023
(GVBl.II/23, [Nr. 71])

Auf Grund des § 9 Absatz 5 Satz 4 des Brandenburgischen Richtergesetzes vom 12. Juli 2011 (GVBl. I Nr. 18), der durch das Gesetz vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 32) eingefügt worden ist, verordnet die Ministerin der Justiz:

§ 1
Erfordernis der allgemeinen Eignungsfeststellung und Ausnahmen

(1) Das Erprobungserfordernis im Sinne des § 9 Absatz 5 Satz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes gilt für Richterämter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Sozial-, Verwaltungs- und Arbeitsgerichtsbarkeit sowie für staatsanwaltliche Ämter. Ämter in der Finanzgerichtsbarkeit sind von dem Erprobungserfordernis ausgenommen.

(2) Das Erfordernis der zusätzlichen allgemeinen Eignungsfeststellung im Sinne des § 9 Absatz 5 Satz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes gilt für die Ämter

  1. einer Direktorin oder eines Direktors eines Amts- und Arbeitsgerichts,
  2. einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten und einer Präsidentin oder eines Präsidenten eines Amts-, Land-, Sozial- und Verwaltungsgerichts,
  3. einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts,
  4. einer Oberstaatsanwältin oder eines Oberstaatsanwalts als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft,
  5. einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft sowie
  6. einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts, die oder der mit Personalangelegenheiten als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei der Generalstaatsanwaltschaft betraut ist.

Andere als die in Satz 1 genannten Ämter sind von dem Erfordernis der zusätzlichen allgemeinen Eignungsfeststellung ausgenommen. Ein mit der Leitung eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft oder deren ständiger Vertretung verbundenes Amt im Sinne des § 9 Absatz 5 Satz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes wird erstmals übertragen, wenn die erstmalige Berufung in eines der in Satz 1 genannten Ämter erfolgt.

§ 2
Dauer und geeignete Stellen einer Erprobung

(1) Die Erprobung erfolgt durch eine regelmäßig neunmonatige richterliche Tätigkeit in einem Spruchkörper eines oberen Landesgerichts oder in staatsanwaltlichen Aufgaben bei einer Generalstaatsanwaltschaft. Die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts oder die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann die Dauer der Erprobung im Einzelfall auf nicht weniger als sechs Monate verkürzen. Lässt sich wegen besonderer Umstände im Einzelfall innerhalb einer neunmonatigen Erprobung die Eignung nicht zuverlässig beurteilen, kann die Erprobung auf bis zu zwölf Monate verlängert werden.

(2) Die für Justiz zuständige oberste Landesbehörde kann eine zweijährige Tätigkeit bei dem Bundesverfassungsgericht, einem Landesverfassungsgericht oder Verfassungsgerichtshof, einem obersten Bundesgericht, der für Justiz, Arbeit oder Soziales zuständigen obersten Bundesbehörde, der für Justiz zuständigen obersten Landesbehörde oder der Bundesanwaltschaft als gleichwertig mit einer Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 anerkennen. Sie kann daneben unter Beteiligung der entsendenden Obergerichtspräsidentin oder des entsendenden Obergerichtspräsidenten oder der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts eine zweijährige Tätigkeit bei anderen Gerichten oder Behörden als gleichwertig mit einer Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 anerkennen. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit soll vor Beginn der Tätigkeit entschieden werden.

(3) Für die Berufung in das Amt der Direktorin oder des Direktors, der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters einer Direktorin oder eines Direktors oder der weiteren aufsichtführenden Richterin oder des weiteren aufsichtführenden Richters gilt eine einjährige Tätigkeit in der Verwaltung eines Präsidialgerichts als gleichwertig mit einer Erprobung im Sinne des Absatzes 1.

(4) In der Arbeitsgerichtsbarkeit gilt für die Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 eine einjährige Tätigkeit in der Verwaltung eines Präsidialgerichts als gleichwertig mit einer Erprobung im Sinne von Absatz 1. Die Berufung in das Amt einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht setzt regelmäßig eine Erprobung im Sinne von Absatz 1 bei einem Landesarbeitsgericht voraus. Im Falle des Satzes 2 sind Ersatz-erprobungen nach Absatz 2 oder Satz 1 ausgeschlossen.

(5) Die Erprobung nach Absatz 1 oder eine nach den Absätzen 2 bis 4 gleichwertige Tätigkeit kann auch in Teilzeit mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes durchgeführt werden. Wird eine Tätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 durch Elternzeit der oder des zu Erprobenden unterbrochen, soll eine Fortsetzung nach Rückkehr in den Dienst ermöglicht werden.

§ 3
Voraussetzungen und Durchführung

(1) Erprobt werden kann nur, wer bei Erprobungsbeginn bereits auf Lebenszeit ernannt ist und das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen (obere Grenze)“ erreicht hat. Die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt können für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit der für Justiz zuständigen obersten Landesbehörde als weitere Voraussetzung für die Erprobung festlegen, dass die Kandidatinnen und Kandidaten eine Mindestdienstzeit absolviert haben, die einen Zeitraum von drei Jahren richterlicher Tätigkeit nach Ernennung auf Lebenszeit nicht überschreiten darf.

(2) Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ist Gelegenheit zu geben, ihr Interesse an einer Erprobung zu bekunden.

(3) Die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt führen für Erprobungsstellen ihres jeweiligen Geschäftsbereichs das Interessenbekundungs- und Auswahlverfahren durch. Artikel 3 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg bleibt unberührt. Die Einzelheiten des Verfahrens legen die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt für ihren jeweiligen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit der für Justiz zuständigen obersten Landesbehörde fest. Für Stellen bei der für Justiz zuständigen obersten Landesbehörde führt diese das Interessenbekundungs- und Auswahlverfahren durch.

(4) Während der Erprobung soll die oder der zu Erprobende durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Spruchkörpers beziehungsweise durch die unmittelbare Dienstvorgesetzte oder den unmittelbaren Dienstvorgesetzten über den bisherigen Verlauf der Erprobung unterrichtet und auf etwaige Mängel hingewiesen werden. Die Unterrichtung soll bei Erprobungen nach § 2 Absatz 1 spätestens drei, bei Erprobungen nach § 2 Absatz 2 spätestens sechs und bei Erprobungen nach § 2 Absatz 3 spätestens vier Monate nach Beginn der Erprobung erfolgen.

(5) Das Ergebnis der Erprobung ist nach Maßgabe der Brandenburgischen Beurteilungsverordnung für die Richter- und Staatsanwaltschaft in einer dienstlichen Beurteilung zu dokumentieren.

§ 4
Ausgestaltung der zusätzlichen allgemeinen Eignungsfeststellung

(1) Die zusätzliche allgemeine Eignungsfeststellung erfolgt im Rahmen einer Tätigkeit in verschiedenen Verwaltungsbereichen der für Justiz zuständigen obersten Landesbehörde. Dabei soll ein Einsatz in den Bereichen Personal, Gerichtsorganisation, Haushalt und Informationstechnik erfolgen. Die Tätigkeit dauert regelmäßig neun Monate. Die für Justiz zuständige oberste Landesbehörde kann die Dauer im Einzelfall auf nicht weniger als viereinhalb Monate verkürzen.

(2) Die für Justiz zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzelfall eine Tätigkeit als gleichwertig mit einer Tätigkeit nach Absatz 1 anerkennen. Dies setzt voraus, dass bereits eine vergleichbare, die Justizbelange in der Gesamtheit einbeziehende verwaltungsbezogene Tätigkeit wahrgenommen wurde, wobei diese jedenfalls teilweise in den in Absatz 1 Satz 2 genannten Bereichen einer obersten Dienstbehörde erfolgt sein muss.

(3) § 3 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Interessenbekundungs- und Auswahlverfahren von den Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt für ihren jeweiligen Geschäftsbereich durchgeführt wird.

(4) Das Ergebnis der allgemeinen zusätzlichen Eignungsfeststellung ist in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung nach Maßgabe der Brandenburgischen Beurteilungsverordnung für die Richter- und Staatsanwaltschaft zu dokumentieren.

(5) Die zusätzliche allgemeine Eignungsfeststellung nach Absatz 1 oder eine nach Absatz 2 gleichwertige Tätigkeit kann auch in Teilzeit mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes durchgeführt werden. Wird eine Tätigkeit nach den Absätzen 1 und 2 durch Elternzeit der oder des zu Erprobenden unterbrochen, soll eine Fortsetzung nach Rückkehr in den Dienst ermöglicht werden.

§ 5
Gleichwertigkeitsbestimmung

Soweit Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die jeweiligen Qualifikationsvoraussetzungen für ein Beförderungsamt nach Maßgabe der Allgemeinen Verfügung der Ministerin der Justiz über die Erprobung für Beförderungsämter vom 4. Mai 2021 (JMBl. S. 36) erfüllt haben, gelten die jeweiligen Qualifikationsvoraussetzungen auch nach dieser Verordnung als erfüllt.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung der Ministerin der Justiz über die Erprobung für Beförderungsämter vom 4. Mai 2021 (JMBl. S. 36) außer Kraft.

Potsdam, den 8. November 2023

Die Ministerin der Justiz

Susanne Hoffmann