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Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
vom 4. Februar 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 4], S.38)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2018
(GVBl.II/18, [Nr. 71])
Am 15. September 2023 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 13. September 2023
(GVBl.II/23, [Nr. 60])
Auf Grund des § 88 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 198), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 70 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. l S. 330, 342) geändert worden ist, verordnet der Minister des Innern:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Vorbereitung der Wahl
Unterabschnitt 1
Wahlleitung
§ 1 Übertragung der Aufgabe der Berufung des Wahlleiters
§ 2 Wahlleiter
§ 3 Bildung der Wahlausschüsse
§ 4 Tätigkeit der Wahlausschüsse
§ 5 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
§ 6 Beweglicher Wahlvorstand
§ 7 Auslagenersatz und Erfrischungsgeld
Unterabschnitt 2
Wahlkreise, Wahlbezirke und Wahllokale
§ 8 Wahlkreise
§ 9 Allgemeine Wahlbezirke
§ 10 Sonderwahlbezirke
§ 11 Unterrichtung über die Abgrenzung der Wahlbezirke
§ 12 Wahllokale
Unterabschnitt 3
Wählerverzeichnisse
§ 13 Führung des Wählerverzeichnisses, Datenschutz
§ 14 Eintragung der wahlberechtigten Personen in das Wählerverzeichnis, Datenschutz
§ 15 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag
§ 16 Mitteilungspflicht der Melde- und Wahlbehörden
§ 17 Benachrichtigung der wahlberechtigten Personen
§ 18 Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
§ 19 Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
§ 20 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde
§ 21 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
§ 22 Abschluss des Wählerverzeichnisses
Unterabschnitt 4
Wahlscheine
§ 23 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
§ 24 Zuständige Behörde, Gestaltung des Wahlscheins, Datenschutz
§ 25 Wahlscheinanträge
§ 26 Erteilung von Wahlscheinen
§ 27 Wahlscheinverzeichnisse
§ 28 Wahlscheine für bestimmte Personengruppen
§ 29 Vermerk im Wählerverzeichnis
§ 30 Einspruch gegen die Versagung eines Wahlscheins
Unterabschnitt 5
Wahlvorschläge
§ 31 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 32 Inhalt der Wahlvorschläge zur Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats, Datenschutz
§ 33 Inhalt der Wahlvorschläge zur Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers
§ 34 Wahlanzeige
§ 35 Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen
§ 36 Rücktritt von Bewerbern
§ 37 Vorprüfung der Wahlvorschläge, Mängelbeseitigung
§ 38 Zulassung der Wahlvorschläge
§ 39 Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses
§ 40 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Unterabschnitt 6
Stimmzettel, Wahlbekanntmachung
§ 41 Stimmzettel und Briefwahlunterlagen
§ 42 Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde
Abschnitt 2
Wahlhandlung
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 43 Wahlzeit
§ 44 Ausstattung des Wahlvorstands
§ 45 Wahlkabinen
§ 46 Wahlurnen
§ 47 Wahltisch
§ 48 Eröffnung der Wahlhandlung
§ 49 Öffentlichkeit der Wahl
§ 50 Ordnung im Wahllokal
§ 51 Wahlfrieden
§ 52 Stimmabgabe
§ 53 Hilfeleistung bei der Stimmabgabe
§ 54 Stimmabgabe mit Wahlschein
§ 55 Schluss der Wahlhandlung
Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften
§ 56 Wahl in Sonderwahlbezirken
§ 57 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- und Pflegeheimen
§ 58 Stimmabgabe in Klöstern
§ 59 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
§ 60 Briefwahl
Abschnitt 3
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 61 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 62 Zählung der Wähler
§ 63 Zählung der Stimmen
§ 64 Ungültige Stimmabgabe, Auslegungsregeln
§ 65 Zähllisten
§ 66 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 67 Einbeziehung des Briefwahlergebnisses in das Wahlergebnis des Wahlbezirks
§ 68 Gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 69 Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und des Briefwahlergebnisses
§ 70 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
§ 71 Wahlniederschrift
§ 72 Übergabe und Verwahrung von Wahlunterlagen
§ 73 Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats in den Wahlkreisen und im Wahlgebiet
§ 74 Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers im Wahlgebiet
§ 75 Überprüfung der Wahl durch den Wahlleiter
Abschnitt 4
Nachwahl, Wiederholungswahl und Nachholungswahl sowie einzelne Neuwahl
§ 76 Nachwahl
§ 77 Wiederholungswahl
§ 78 Nachholungswahl
§ 79 Einzelne Neuwahl
Abschnitt 5
Berufung von Ersatzpersonen, Ausscheiden von Ersatzpersonen
§ 80 Berufung von Ersatzpersonen
§ 81 Ausscheiden von Ersatzpersonen
Abschnitt 6
Allgemeine Vorschriften
§ 82 Kreisfreie Städte
§ 83 Bekanntmachungen
§ 84 Sorbische Sprache
§ 85 Zustellungen
§ 86 Beschaffung von Stimmzetteln, Umschlägen für die Briefwahl sowie Vordrucken
§ 87 Hilfskräfte
§ 88 Wahlstatistische Auszählungen
§ 89 Sicherung der Wahlunterlagen
§ 90 Vernichtung von Wahlunterlagen
§ 91 Erstattung von Wahlkosten
§ 92 Mitwirkung des Landeswahlausschusses
§ 93 Mustervordrucke
Abschnitt 7
Besondere Vorschriften
§ 94 Ergänzende Vorschriften bei Gebietsänderungen
Abschnitt 8
Gleichzeitige Durchführung der Kommunalwahlen mit der Wahl
zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament
§ 95 Grundsatz
§ 96 Wahlbezirke
§ 97 Wahlräume (Wahllokale)
§ 98 Wahlorgane
§ 99 Wählerverzeichnis
§ 100 Wahlbenachrichtigungen, Wahlscheinanträge, Wahlscheine
§ 101 Stimmzettel, Wahlurnen
§ 102 Stimmabgabe im Wahllokal
§ 103 Wahlumschläge für die Briefwahl
§ 104 Bekanntmachungen
§ 105 Ermittlung der Wahlergebnisse
Abschnitt 9
Schlussvorschriften
§ 106 Unmittelbare Wahl und Abwahl des Landrates
§ 106a Übergangsvorschrift
§ 107 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Vorbereitung der Wahl
Unterabschnitt 1
Wahlleitung
§ 1
Übertragung der Aufgabe der Berufung des Wahlleiters
(1) Will die Vertretung der amtsangehörigen Gemeinde nach § 14 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Aufgabe der Berufung des Wahlleiters und des stellvertretenden Wahlleiters dem Amtsausschuss übertragen, so muss sie spätestens sechs Monate vor der Neuwahl der Vertretung einen entsprechenden Beschluss fassen. Die Übertragung gilt unbefristet für sämtliche kommunale Wahlen und Abstimmungen, die in der Gemeinde durchgeführt werden.
(2) Die Vertretung der amtsangehörigen Gemeinde kann die Übertragung durch Beschluss mit Wirkung für die nächste Neuwahl der Vertretung widerrufen. Der Beschluss muss spätestens sechs Monate vor der Neuwahl der Vertretung gefasst werden.
§ 2
Wahlleiter
(1) Die Vertretung des Landkreises, der kreisfreien Stadt, der amtsfreien Gemeinde oder der amtsangehörigen Gemeinde, die die Aufgabe nicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 dem Amtsausschuss übertragen hat, beruft binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahltages gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes, jedoch spätestens fünf Monate vor dem Tage der allgemeinen Kommunalwahlen für das jeweilige Wahlgebiet einen Wahlleiter und einen Stellvertreter. Der Amtsausschuss, dem diese Aufgabe gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 übertragen worden ist, bestimmt spätestens fünf Monate vor dem Tage der allgemeinen Kommunalwahlen einen Wahlleiter und einen Stellvertreter. Die Berufung des Wahlleiters und seines Stellvertreters gilt für sämtliche kommunalen Wahlen und Abstimmungen, die während ihrer Amtszeit im Wahlgebiet durchgeführt werden. Mit der Berufung des Wahlleiters und seines Stellvertreters endet die Amtszeit des bisherigen Wahlleiters und Stellvertreters.
(2) Der Wahlleiter der kreisfreien Stadt gilt auch als Kreiswahlleiter im Sinne dieser Verordnung.
(3) Die Gemeinde oder das Amt macht die Namen des Wahlleiters der Gemeinde und seines Stellvertreters, der Landkreis die Namen des Kreiswahlleiters und seines Stellvertreters öffentlich bekannt; vereinfachte Bekanntmachung nach § 83 Abs. 6 genügt.
(4) Die Namen und Anschriften des Wahlleiters und seines Stellvertreters teilen die kreisangehörige Gemeinde oder das Amt dem Kreiswahlleiter und der Aufsichtsbehörde, die kreisfreie Stadt und der Landkreis dem Landeswahlleiter und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich mit.
(5) Der Vorsitzende der Vertretung oder des Amtsausschusses weist den Wahlleiter und seinen Stellvertreter auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin. Erfolgt die Berufung des Wahlleiters oder seines Stellvertreters durch die Aufsichtsbehörde (§ 15 Abs. 3 Satz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes), so weist diese den Wahlleiter oder seinen Stellvertreter entsprechend Satz 1 auf seine Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung seines Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
§ 3
Bildung der Wahlausschüsse
(1) Der Wahlleiter fordert die im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen auf, innerhalb einer angemessenen Frist wahlberechtigte Personen des Wahlgebiets als Beisitzer des Wahlausschusses vorzuschlagen. In der Aufforderung nach Satz 1, die als öffentliche Bekanntmachung ergehen kann, soll auf die Hinderungs- und Ablehnungsgründe nach § 92 Absatz 4 und 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hingewiesen werden.
(2) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft der Wahlleiter unverzüglich die Beisitzer des Wahlausschusses. § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Bei der Berufung der Beisitzer sollen die im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen in der Regel in der Reihenfolge der Stimmenzahlen berücksichtigt werden, die sie bei der letzten Wahl der Vertretung erhalten haben. Werden von den Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen nicht genügend wahlberechtigte Personen als Beisitzer vorgeschlagen, so beruft der Wahlleiter die weiteren Beisitzer nach seinem Ermessen.
§ 4
Tätigkeit der Wahlausschüsse
(1) Die Wahlausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen sind vereinfacht bekannt zu machen (§ 83 Abs. 6) mit dem Hinweis, dass jede Person Zutritt zu der Sitzung hat. Der Wahlleiter ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(2) Der Wahlleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Mitglieder des Wahlausschusses zu den Sitzungen ein und weist dabei auf die Regelung der Beschlussfähigkeit gemäß § 16 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hin. Die Ladungen zu den Sitzungen sollen mit einer Frist von mindestens 24 Stunden unter Übersendung der Tagesordnung zugehen. Im Falle der Abänderung eines Beschlusses gemäß § 16 Abs. 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes kann unter kürzerer Fristsetzung geladen werden.
(3) Über jede Sitzung führt ein vom Wahlleiter bestimmter Schriftführer eine Niederschrift. Der Schriftführer ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Mitglied des Wahlausschusses ist. Die Niederschrift ist von dem Schriftführer und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen.
(4) Der Wahlleiter weist den Schriftführer und die Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
(5) Zu den Arbeiten der Wahlausschüsse können Bedienstete der Gemeinde, des Amtes oder des Landkreises als Hilfskräfte beigezogen werden; diese sind nicht Mitglieder der Wahlausschüsse.
§ 5
Wahlvorsteher und Wahlvorstand
(1) Vor jeder Hauptwahl beruft der Wahlleiter der Gemeinde rechtzeitig für jeden Wahlbezirk den Wahlvorsteher, dessen Stellvertreter und die Beisitzer. Er bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter. Die Beisitzer sollen möglichst in dem Wahlbezirk wohnen, für den der Wahlvorstand gebildet wird.
(2) Vor der Berufung der Beisitzer des Wahlvorstands fordert der Wahlleiter der Gemeinde die im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen auf, innerhalb einer angemessenen Frist wahlberechtigte Personen als Beisitzer vorzuschlagen. In der Aufforderung, die als vereinfachte Bekanntmachung nach § 83 Abs. 6 ergehen kann, soll auf die Hinderungs- und Ablehnungsgründe nach § 92 Absatz 4 und 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hingewiesen werden. Werden von den Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen nicht genügend wahlberechtigte Personen als Beisitzer vorgeschlagen, so beruft der Wahlleiter die weiteren Beisitzer nach seinem Ermessen.
(3) Bei verbundenen Wahlen oder Abstimmungen wird nur ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk gebildet. Für größere Wahlbezirke können im Falle des § 12 Abs. 3 mehrere Wahlvorstände gebildet werden.
(4) Der Wahlleiter der Gemeinde weist den Wahlvorsteher und seinen Stellvertreter auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin. Der Schriftführer und die übrigen Beisitzer sind vom Wahlvorsteher entsprechend Satz 1 auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinzuweisen.
(5) Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen tragen.
(6) Der Wahlleiter der Gemeinde sorgt dafür, dass die Mitglieder des Wahlvorstands vor der Wahl so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie eine ordnungsgemäße Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert sind.
(7) Der Wahlvorstand wird vom Wahlleiter der Gemeinde oder in seinem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahllokal zusammen.
(8) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl im Wahlbezirk. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstands.
(9) Der Wahlvorstand verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung.
(10) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstands, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein. Der Wahlvorstand ist beschlussfähig
- während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder,
- bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,
darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer kann der Wahlvorsteher durch anwesende wahlberechtigte Personen ersetzen. Dies muss geschehen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit erforderlich ist.
§ 6
Beweglicher Wahlvorstand
(1) Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie gleichartigen Einrichtungen sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich, bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzern des Wahlvorstands.
(2) Die Wahlbehörde kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen. Bestehen in der Gemeinde mehrere Wahlkreise, so kann ein beweglicher Wahlvorstand nur in den Wahlbezirken des jeweiligen Wahlkreises eingesetzt werden. Im Falle der Wahl des Ortsbeirats oder Ortsvorstehers kann ein beweglicher Wahlvorstand nur in den Wahlbezirken des Ortsteils eingesetzt werden.
§ 7
Auslagenersatz und Erfrischungsgeld
(1) Wahlleiter und ihre Stellvertreter, die Beisitzer der Wahlausschüsse sowie die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, Auslagenersatz für ihre Kosten entsprechend den Reisekostenregelungen.
(2) Ein Erfrischungsgeld von je 25 Euro kann den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer gemäß § 4 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Tag der Wahl gewährt werden. Den Vorsitzenden kann ein Erfrischungsgeld von 35 Euro gewährt werden. Das Erfrischungsgeld ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.
Unterabschnitt 2
Wahlkreise, Wahlbezirke und Wahllokale
§ 8
Wahlkreise
In Wahlgebieten, in denen nach § 20 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes mehrere Wahlkreise zu bilden sind oder gebildet werden können, beschließt die Vertretung deren Zahl und Abgrenzung, sobald der Tag der Hauptwahl feststeht. Der Wahlleiter der Gemeinde teilt die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise für die Wahl der Vertretung der Gemeinde unter Angabe der Einwohnerzahlen dem Kreiswahlleiter und der für das Wahlgebiet zuständigen Aufsichtsbehörde mit; der Wahlleiter für die kreisfreie Stadt unterrichtet den Landeswahlleiter und die oberste Rechtsaufsichtsbehörde. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter, die oberste Rechtsaufsichtsbehörde und die Wahlleiter der zum Landkreis gehörenden Gemeinden über die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise für die Wahl des Kreistages.
§ 9
Allgemeine Wahlbezirke
Die Grenzen der Wahlbezirke sind auf räumliche Merkmale zu beziehen; dabei müssen die Grenzen der Wahlkreise eingehalten werden. Wahlbezirke sollen so abgegrenzt werden, dass allen wahlberechtigten Personen die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
§ 10
Sonderwahlbezirke
Für Krankenhäuser, Altenheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von wahlberechtigten Personen kann die Wahlbehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden. Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden. Sonderwahlbezirke dürfen nur gebildet werden, wenn insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses eine Verletzung des Wahlgeheimnisses nicht zu erwarten ist.
§ 11
Unterrichtung über die Abgrenzung der Wahlbezirke
Die Abgrenzung der Wahlbezirke ist umgehend dem Kreiswahlleiter mitzuteilen.
§ 12
Wahllokale
(1) Die Wahlbehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk ein Wahllokal. Die Wahllokale sind nach Möglichkeit in gemeindeeigenen Gebäuden einzurichten.
(2) Die Wahllokale sollen so gelegen sein, dass den wahlberechtigten Personen die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird und der Zugang auch körperbehinderten Personen möglich ist.
(3) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahllokals gewählt werden. Für jedes Wahllokal oder jeden Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahllokal tätig, so bestimmt der Wahlleiter der Gemeinde, welcher Wahlvorstand für Ruhe und Ordnung im Wahllokal sorgt.
Unterabschnitt 3
Wählerverzeichnisse
§ 13
Führung des Wählerverzeichnisses, Datenschutz
(1) Die Wahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen nach Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis soll nach Möglichkeit im automatisierten Verfahren geführt werden. Bei verbundenen kommunalen Wahlen oder Abstimmungen wird ein gemeinsames Wählerverzeichnis geführt.
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufenden Nummern in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält die erforderliche Zahl an Spalten für Vermerke. Wird das Wählerverzeichnis mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung geführt, so sind der Anfangsbestand und alle Änderungen zu dokumentieren.
(3) Die Wahlbehörde sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.
(4) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 nach Maßgabe der §§ 15, 20 und 21 ausgeübt.
§ 14
Eintragung der wahlberechtigten Personen in das Wählerverzeichnis, Datenschutz
(1) In das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirks werden von Amts wegen alle wahlberechtigten Personen eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) in dem Wahlbezirk nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes angemeldet sind.
(2) Eine wahlberechtigte Person mit Haupt- und Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes wird in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, in dem sie am 35. Tage vor der Wahl mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung angemeldet ist. Eine wahlberechtigte Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebiets liegt, wird am Ort der Nebenwohnung auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat. Trägt die Wahlbehörde die antragstellende Person am Ort der Nebenwohnung in das Wählerverzeichnis ein und liegt deren Hauptwohnung im Land Brandenburg, so unterrichtet sie sofort die für die Hauptwohnung zuständige Wahlbehörde. Die letztgenannte Wahlbehörde trägt die antragstellende Person in ihr Wählerverzeichnis nicht ein oder streicht sie darin. Erhält sie nachträglich eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht, so benachrichtigt sie hiervon sofort die Wahlbehörde, die die betroffene Person in das Wählerverzeichnis eingetragen hat. Die letztgenannte Wahlbehörde streicht die betroffene Person in ihrem Wählerverzeichnis. Von der Streichung ist die betroffene Person unverzüglich zu unterrichten.
(3) Eine wahlberechtigte Person, die am Stichtag bei keiner Meldebehörde des Landes angemeldet ist, wird von Amts wegen in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den sie sich vor Abschluss des Wählerverzeichnisses mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung anmeldet. Die wahlberechtigte Person ist bei der Anmeldung über die Regelung des Satzes 1 zu belehren.
(4) Eine wahlberechtigte Person, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhält, wird auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
(5) Ein wahlberechtigter Unionsbürger, der nicht der Meldepflicht unterliegt, wird auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
(6) Verlegt eine wahlberechtigte Person, die nach den Absätzen 1 bis 3 oder 5 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in eine andere Gemeinde des Landes und meldet sie sich in den Fällen der Absätze 1 bis 3 vor Abschluss des Wählerverzeichnisses bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes eingetragen; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wahlbehörde des Zuzugsortes benachrichtigt hiervon sofort die Wahlbehörde der Fortzugsgemeinde, die die wahlberechtigte Person in ihrem Wählerverzeichnis streicht; Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend. Erhält die Wahlbehörde der Fortzugsgemeinde nachträglich eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht, benachrichtigt sie hiervon sofort die Wahlbehörde der Zuzugsgemeinde; Absatz 2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.
(7) Verlegt eine wahlberechtigte Person, die nach den Absätzen 1 bis 3 oder 5 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in einen anderen Wahlbezirk derselben Gemeinde, so ist dies für ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis ohne Bedeutung; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt im Falle der Wahl des Ortsbeirats oder Ortsvorstehers entsprechend, wenn die wahlberechtigte Person ihren ständigen Wohnsitz in einen anderen Wahlbezirk desselben Ortsteils verlegt; verlegt sie ihren ständigen Wohnsitz in einen Wahlbezirk eines anderen Ortsteils, so gilt Absatz 6 sinngemäß.
(8) Verlegt eine wahlberechtigte Person, die nach den Absätzen 1 bis 3 oder 5 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in eine Gemeinde außerhalb des Landes, so ist sie aus dem Wählerverzeichnis zu streichen; Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend.
(9) Auf den Rückseiten der Antragsvordrucke für die Eintragung in das Wählerverzeichnis sind nach den Vorgaben des für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministeriums Datenschutzhinweise aufzudrucken.
§ 15
Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag
(1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bis spätestens zum 15. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Wahlbehörde zu stellen. Der Antrag muss Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und, sofern vorhanden, die genaue Anschrift der wahlberechtigten Person enthalten. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen; § 53 gilt sinngemäß.
(2) In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 2 hat die betroffene Person in ihrem Antrag nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 1a) der Wahlbehörde gegenüber in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, dass sie am Ort der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat. In den Fällen des § 14 Abs. 4 hat die betroffene Person in ihrem Antrag nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 1b) der Wahlbehörde gegenüber in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, dass sie sich im Wahlgebiet gewöhnlich aufhält.
(3) Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Antrag. Die Entscheidung ist der antragstellenden Person sofort bekannt zu geben. Die Wahlbehörde hat den Antrag, dem sie nicht stattgibt, unverzüglich dem Kreiswahlleiter vorzulegen.
(4) Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so kann die antragstellende Person innerhalb von zwei Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Kreiswahlleiter erheben. Die Beschwerde ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bei der Wahlbehörde zu erheben. Die Wahlbehörde hat die Beschwerde sofort dem Kreiswahlleiter vorzulegen.
(5) Der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl über die Beschwerde. Er hat dafür zu sorgen, dass die Wahlbehörde sofort im Besitz der Entscheidung ist. Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer durch die Wahlbehörde sofort mitzuteilen.
(6) Eine wahlberechtigte Person, die am Ort der Nebenwohnung ihren ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat und sich hier um einen Sitz in der Vertretung, einen Sitz im Ortsbeirat, das Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder das Amt des Ortsvorstehers bewirbt, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bereits vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (66. Tag vor der Wahl, 12 Uhr) zu stellen. Die Wahlbehörde entscheidet sofort über den Antrag; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Wenn die antragstellende Person nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes wählbar ist, hat die Wahlbehörde der wahlberechtigten Person, deren Antrag sie stattgibt, sofort eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 8a) auszufertigen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so kann die antragstellende Person innerhalb von zwei Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Kreiswahlleiter erheben; Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kreiswahlleiter entscheidet rechtzeitig vor der Zulassung der Wahlvorschläge über die Beschwerde. Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer sofort mitzuteilen.
§ 16
Mitteilungspflicht der Melde- und Wahlbehörden
Die Melde- und Wahlbehörden haben sich gegenseitig sämtliche Tatsachen, die für die Anlegung, Führung oder Berichtigung der Wählerverzeichnisse von Bedeutung sind oder zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten in den Wählerverzeichnissen führen können, sofort mitzuteilen.
§ 17
Benachrichtigung der wahlberechtigten Personen
(1) Spätestens am 21. Tag vor der Wahl benachrichtigt die Wahlbehörde jede wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 2a). Die Mitteilung (Wahlbenachrichtigung) soll enthalten
- den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen) und die Wohnung der wahlberechtigten Person,
- die Angabe des Wahlbezirks und des Wahlkreises, sofern das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist,
- die Angabe des Wahllokals,
- die Angabe der Wahlzeit,
- die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
- die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und ein gültiges Personaldokument bereitzuhalten,
- den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Wahllokal berechtigt,
- die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten, dass
- der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die wahlberechtigte Person in einem anderen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
- der Wahlschein von einer anderen als der wahlberechtigten Person nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 25 Abs. 2).
Eine wahlberechtigte Person, die nach § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 bis 6 oder § 15 in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, erhält unverzüglich nach ihrer Eintragung die Wahlbenachrichtigung; dies gilt in den Fällen des § 14 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 2 zweiter Teilsatz sinngemäß.
(2) Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 2b) aufzudrucken. Für den Mindestinhalt des Vordrucks ist das Muster maßgebend; Abweichungen in der Gestaltung sind zulässig.
§ 18
Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das
Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
Die Wahlbehörde macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt,
- bei welcher Stelle, wie lange und zu welchen Tageszeiten das Wählerverzeichnis gemäß § 23 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes eingesehen werden kann,
- dass jede wahlberechtigte Person nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes das Recht hat, die Richtigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen sowie das Wählerverzeichnis einzusehen,
- bei welcher Stelle, wie lange und zu welchen Tageszeiten sowie unter welchen Voraussetzungen gemäß den §§ 14 und 15 Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt werden können,
- dass bei der Wahlbehörde innerhalb der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag vor der Wahl) schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann,
- dass wahlberechtigten Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
- bei welcher Wahlbehörde, in welcher Zeit Wahlscheine beantragt werden können,
- dass Inhaber von Wahlscheinen in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen können,
- wie durch Briefwahl gewählt wird.
§ 19
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
Die Wahlbehörde sichert, dass das Wählerverzeichnis am Ort der Amts- oder Gemeindeverwaltung gemäß § 23 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes eingesehen werden kann. Bei Führung des Wählerverzeichnisses im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme auch durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten des Amtes oder der Gemeinde bedient werden.
§ 20
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Der Einspruch gegen das Wählerverzeichnis ist innerhalb der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag vor der Wahl) schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten, bei der Wahlbehörde einzulegen.
(2) Der Einspruch kann die Aufnahme einer neuen Eintragung oder Streichung oder Berichtigung einer vorhandenen Eintragung zum Gegenstand haben. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
(3) Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer unverzüglich bekannt zu geben. Einem Antrag auf Streichung einer Person darf im Regelfall erst stattgegeben werden, nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Die Wahlbehörde hat einen Einspruch, dem sie nicht stattgibt, mit den vorhandenen Beweismitteln unverzüglich dem Kreiswahlleiter vorzulegen.
(4) Die Beschwerde nach § 24 Satz 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten, bei der Wahlbehörde einzulegen. Der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl über die Beschwerde. Er hat dafür zu sorgen, dass die Wahlbehörde sofort im Besitz der Entscheidung ist. Die Entscheidung ist den Beteiligten durch die Wahlbehörde mitzuteilen und in dem Wählerverzeichnis zu vermerken.
(5) Wird ein Dritter durch den Einspruch nachteilig betroffen, so hat die Wahlbehörde der betroffenen Person dieses unverzüglich mitzuteilen. Eine dem Einspruch abhelfende Verfügung ist dem betroffenen Dritten sofort mitzuteilen; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Der betroffene Dritte kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung bei der Wahlbehörde Beschwerde erheben; Absatz 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Kreiswahlleiter unverzüglich über die Beschwerde entscheidet.
(6) Die §§ 14 und 15 bleiben unberührt.
§ 21
Berichtigung des Wählerverzeichnisses
(1) Ab dem 20. Tag vor der Wahl ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme von Änderungen im Wählerverzeichnis nur zulässig
- auf Grund eines rechtzeitigen Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis,
- in den Fällen der §§ 14 und 15,
- von Amts wegen, wenn das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist und die Mängel nicht Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind, oder
- in den in dieser Verordnung sonst genannten Fällen.
(2) Eine Person darf im Regelfall erst von Amts wegen aus dem Wählerverzeichnis gestrichen werden (Absatz 1 Nr. 3), nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Die betroffene Person kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe der Streichung bei der Wahlbehörde Beschwerde erheben. Die Vorschrift des § 20 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Kreiswahlleiter unverzüglich über die Beschwerde entscheidet.
(3) Wird auf Grund eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis oder nach Absatz 1 Nr. 3 entschieden, dass eine wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, so wird sie nachgetragen; die wahlberechtigte Person erhält eine Wahlbenachrichtigung. Wird entschieden, dass eine eingetragene Person nicht wahlberechtigt ist, so ist ihr Name zu streichen. Nachträge, Streichungen und alle sonstigen Entscheidungen im Einspruchsverfahren sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten, zu versehen.
(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 22) sind Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 und in § 48 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr zulässig.
§ 22
Abschluss des Wählerverzeichnisses
Die Wahlbehörde schließt das Wählerverzeichnis spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl ab. Sie stellt dabei die Zahl der wahlberechtigten Personen des Wahlbezirks fest. Der Abschluss wird nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 3) beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
Unterabschnitt 4
Wahlscheine
§ 23
Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
(1) Eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
- sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 oder die Einspruchsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 versäumt hat,
- ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 oder der Einspruchsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 entstanden ist oder
- ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.
§ 24
Zuständige Behörde, Gestaltung des Wahlscheins, Datenschutz
(1) Der Wahlschein wird von der Wahlbehörde nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 4) erteilt, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
(2) Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt, so ist auf dem Wahlschein anzugeben, für welchen Wahlkreis er gilt.
(3) Hinsichtlich der für die Erteilung von Wahlscheinen verarbeiteten personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum von der Zulassung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages nach Maßgabe der §§ 25 bis 30 ausgeübt.
§ 25
Wahlscheinanträge
(1) Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich bei der Wahlbehörde beantragt werden; die antragstellende Person muss Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift angeben. Die Schriftform gilt außer in den Fällen des Absatzes 2 auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Eine behinderte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen; § 53 gilt entsprechend.
(2) Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
(3) Bei verbundenen kommunalen Wahlen oder Abstimmungen gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl oder Abstimmung, für die die antragstellende Person wahlberechtigt ist.
(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 23 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Wahlbehörde den für den Wahlbezirk zuständigen Wahlvorsteher rechtzeitig von der Erteilung des Wahlscheins zu unterrichten.
(5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und aufzubewahren, bis ihre Vernichtung zugelassen ist.
§ 26
Erteilung von Wahlscheinen
(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge erteilt werden.
(2) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein im automatisierten Verfahren erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.
(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein beizufügen:
- ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises oder, wenn im Wahlgebiet nicht mehrere Wahlkreise bestehen, des Wahlgebiets,
- ein amtlicher Stimmzettelumschlag,
- ein amtlicher Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt zur Briefwahl mit Datenschutzhinweisen auf der Rückseite.
Die wahlberechtigte Person kann diese Unterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltage, 15 Uhr, abholen. Der Wahlschein und die übrigen Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person an ihre Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Briefwahlunterlagen ergibt. Werden der Wahlschein und die übrigen Briefwahlunterlagen in elektronischer Form nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und die Versendung an eine andere Anschrift beantragt, erfolgt mit der Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift der wahlberechtigten Person.
(4) Auf dem Wahlbriefumschlag sind anzugeben:
- die vollständige Anschrift des Wahlleiters, an den der Wahlbrief zu übersenden ist,
- die Nummer des Wahlscheins,
- der für die wahlberechtigte Person zuständige Wahlkreis, wenn im Wahlgebiet mehrere Wahlkreise bestehen,
- der Vermerk „Wahlbrief“.
Der Wahlbriefumschlag ist von der Wahlbehörde freizumachen; dies entfällt, wenn die wahlberechtigte Person bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen die Briefwahl nach § 60 Abs. 7 an Ort und Stelle ausübt oder ihr die Briefwahlunterlagen an einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ort übersandt werden.
(5) Einer wahlberechtigten Person, die für die Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers einen Wahlschein nach § 23 erhalten hat, ist für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein auszustellen, es sei denn, aus ihrem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen will. Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten für diese gleichfalls von Amts wegen einen Wahlschein.
(6) Die wahlberechtigte Person erhält für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel, einen Wahlschein, einen Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag; bei verbundenen Gemeindewahlen erhält die wahlberechtigte Person für sämtliche Gemeindewahlen nur einen Wahlschein, einen Wahlumschlag und einen Wahlbriefumschlag. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter entscheidet im Falle einer Anordnung nach § 46 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes im Einvernehmen mit den hiervon betroffenen Wahlbehörden, ob die wahlberechtigten Personen für sämtliche verbundene kommunale Wahlen nur einen Wahlschein, einen Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag oder für die Kreis- und Gemeindewahlen jeweils getrennte Briefwahlunterlagen erhalten.
(7) Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen dürfen ausgehändigt werden an
- die wahlberechtigte Person persönlich,
- die von der wahlberechtigten Person zur Beantragung des Wahlscheins bevollmächtigte Person (§ 25 Abs. 2) und
- eine andere als die wahlberechtigte oder bevollmächtigte Person nur dann, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
§ 25 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Postsendungen sind von der Wahlbehörde freizumachen.
(8) Verlorene Wahlscheine und Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein oder Stimmzettel nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Wahltage, 15 Uhr, ein neuer Wahlschein oder Stimmzettel ausgegeben werden; § 27 Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(9) Für den Ersatz verschriebener oder unbrauchbar gewordener Stimmzettel gilt § 52 Abs. 7 entsprechend.
§ 27
Wahlscheinverzeichnisse
(1) Über die erteilten Wahlscheine führt die Wahlbehörde ein Verzeichnis, in dem die Fälle des § 23 Abs. 1 und 2 getrennt gehalten werden (allgemeines Wahlscheinverzeichnis). Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er in dem Verzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 23 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk die wahlberechtigte Person zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis (zweifach) nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen (besonderes Wahlscheinverzeichnis).
(2) Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt, so ist das allgemeine Wahlscheinverzeichnis nach Wahlkreisen getrennt anzulegen; es kann auch nach Wahlbezirken gegliedert werden. Das besondere Wahlscheinverzeichnis ist in der Aufgliederung nach Wahlbezirken zu führen.
(3) Wird eine Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein von der Wahlbehörde für ungültig zu erklären. Die Wahlbehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der wahlberechtigten Person und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen sind; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Wahlbehörde verständigt den Wahlleiter der Gemeinde, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises oder, wenn nicht mehrere Wahlkreise bestehen, des Wahlgebiets über die Ungültigkeit des Wahlscheins unterrichtet; bei der Wahl des Kreistages verständigt die Wahlbehörde den Kreiswahlleiter, der entsprechend alle Wahlvorstände des Wahlkreises unterrichtet. In den Fällen des § 45 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.
(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übergibt die Wahlbehörde dem zuständigen Wahlleiter auf schnellstem Weg das Verzeichnis nach Absatz 3 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltage, 12 Uhr, eingehen.
(5) Die Wahlbehörde übergibt das zweite Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks. Sie teilt ihm in Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 2 und 3 die Ausgabe von Wahlscheinen ergänzend mit. Aus dem zweiten Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses und der ergänzenden Mitteilung muss zu ersehen sein, ob die wahlberechtigte Person Briefwahlunterlagen erhalten hat. Die Wahlbehörde verständigt den Wahlvorsteher ferner, wenn an eine wahlberechtigte Person gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 Briefwahlunterlagen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses ausgegeben worden sind.
§ 28
Wahlscheine für bestimmte Personengruppen
(1) Die Wahlbehörde veranlasst spätestens am 13. Tage vor der Wahl die Leitungen
- der Einrichtungen, für die Sonderwahlbezirke gebildet worden sind,
- der Einrichtungen, für deren wahlberechtigte Personen die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist,
die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind, darauf hinzuweisen, dass
- wahlberechtigte Personen, die in den Wählerverzeichnissen des für die Einrichtung zuständigen Wahlkreises geführt werden, in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie von der Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein erhalten haben,
- wahlberechtigte Personen, die in anderen Wahlkreisen wahlberechtigt sind, ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem zuständigen Wahlkreis ausüben können und sich dafür von der Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.
(2) Die Wahlbehörde veranlasst spätestens am 13. Tage vor der Wahl die in ihrem Gebiet stationierten Truppenteile, die wahlberechtigten Soldaten, die nicht in der Gemeinde wohnen, im Sinne des Absatzes 1 zu verständigen.
(3) Die Wahlbehörde fordert spätestens am achten Tage vor der Wahl von den Leitungen der in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung wählen wollen. Sie stellt für diese wahlberechtigten Personen Wahlscheine aus und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.
§ 29
Vermerk im Wählerverzeichnis
Hat eine wahlberechtigte Person nach § 23 Abs. 1 einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe der Sperrvermerk „W“ eingetragen. Bei der Ausgabe von Briefwahlunterlagen wird der Vermerk „B“ hinzugefügt. Die Vermerke werden bis zum Abschluss des Wählerverzeichnisses durch die Wahlbehörde, nach diesem Zeitpunkt durch den Wahlvorsteher eingetragen.
§ 30
Einspruch gegen die Versagung eines Wahlscheins
(1) Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist bis zum neunten Tage vor der Wahl, 12 Uhr, schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten, bei der Wahlbehörde einzulegen. Die Wahlbehörde hat den Einspruch unverzüglich dem Kreiswahlleiter vorzulegen.
(2) Der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl über den Einspruch; § 20 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 5
Wahlvorschläge
§ 31
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
(1) Der Landeswahlleiter fordert durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlanzeige nach § 29 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes auf. Er gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlanzeigen nebst Anlagen eingereicht werden müssen.
(2) Bei der Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats gibt der zuständige Wahlleiter spätestens am 92. Tage vor der Wahl im Rahmen der Wahlbekanntmachung nach § 26 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Art und Anzahl der zu Wählenden (Kreistagsabgeordnete, Stadtverordnete, Gemeindevertreter, Ortsbeiräte) öffentlich bekannt. Bei der Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers macht der zuständige Wahlleiter spätestens am 92. Tag vor der Wahl im Rahmen der Wahlbekanntmachung nach § 64 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge öffentlich bekannt. Er fordert zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen. Dabei weist er auf die Vorschriften über den Inhalt der Wahlvorschläge hin. In der Bekanntmachung kann ferner angegeben sein, welche Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und Einzelbewerber von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit sind.
(3) Der Wahlleiter weist in seinen Bekanntmachungen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 auch auf die Bedingungen und Einzelheiten für die Ausübung des passiven Wahlrechts von Unionsbürgern hin.
(4) Jede Partei, politische Vereinigung, Wählergruppe, Listenvereinigung oder jeder Einzelbewerber kann beim zuständigen Wahlleiter die Feststellung beantragen, ob sie oder er von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist. Die Feststellung trifft der Wahlausschuss. Sie ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.
§ 32
Inhalt der Wahlvorschläge zur Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats, Datenschutz
(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 5a) eingereicht werden. Er muss die in § 28 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Angaben enthalten. Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Bei der Angabe der Personalien der einzelnen Bewerber ist die Angabe akademischer Grade und insbesondere folgender kommunaler Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung vorgesehener Ämter zulässig: Bürgermeister, Ortsvorsteher, Europaabgeordneter, Bundestagsabgeordneter, Landtagsabgeordneter.
(2) Der Wahlvorschlag soll Namen, Anschrift und, soweit möglich, den Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Es ist zulässig, als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson einen Bewerber zu benennen.
(3) Der Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder eines Einzelbewerbers muss gemäß § 28 Abs. 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Vertretungsberechtigte der Wählergruppe hat dem Wahlleiter die Vertretungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen.
(4) Unterstützungsunterschriften sind unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
- Der zuständige Wahlleiter hat auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort genügend Unterschriftenlisten bei der Wahlbehörde (Wahl der Vertretung der Gemeinde oder Wahl des Ortsbeirats) oder den betreffenden Wahlbehörden (Wahl des Kreistages) aufzulegen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen) und Anschrift eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge anzugeben. Bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen ist ferner deren Name und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, anzugeben; bei Wahlvorschlägen von Listenvereinigungen sind auch die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr Beteiligten anzugeben. Bei Wahlvorschlägen von Einzelbewerbern ist die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag“ anzugeben. Bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen hat der Wahlvorschlagsträger dem Wahlleiter durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerber und ihre Reihenfolge gemäß den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt worden sind. Der Erklärung nach Satz 5 bedarf es nicht, wenn dem Wahlleiter bereits eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge (§ 32 Abs. 5 Nr. 4) vorliegt.
- Der zuständige Wahlleiter hat auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers ferner genügend Unterschriftenlisten für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags vor einem ehrenamtlichen Bürgermeister, einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle auszuhändigen; Nummer 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
- Die handschriftliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift ist auf einer Unterschriftenliste nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 6) zu leisten; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen), Tag der Geburt und Anschrift des Unterzeichners sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Der Unterzeichner hat sich vor der Unterschriftsleistung über seine Person auszuweisen. Die Einsichtnahme der Unterschriftenliste durch die wahlberechtigten unterzeichnenden Personen ist auf das zwingend notwendige Maß zu beschränken.
- Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, bestimmt eine Hilfsperson, die Unterschriftsleistung vorzunehmen; Hilfsperson kann auch ein Bediensteter der Wahlbehörde, der ehrenamtliche Bürgermeister oder der Notar sein. Die Unterschriftsleistung durch die Hilfsperson ist auf der Unterschriftenliste zu vermerken.
- Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einem Beauftragten der Wahlbehörde leisten. Der Antrag kann bis 16 Uhr des 69. Tages vor der Wahl schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.
- Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichner auf dem Formblatt nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 6) zu vermerken, dass sie am Tage ihrer Unterschriftsleistung in dem betreffenden Wahlkreis (im Falle eines wahlkreisbezogenen Wahlvorschlags) oder im Wahlgebiet (im Falle eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlags) wahlberechtigt sind.
- Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.
- Die Unterzeichnung eines Wahlvorschlags durch Bewerber, die ihre schriftliche Zustimmung zur Aufnahme in dem Wahlvorschlag erklärt haben, ist unzulässig.
- Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahlart nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag für die Wahl der Vertretung der Gemeinde unterzeichnet, so ist ihre Unterstützungsunterschrift auf sämtlichen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig; Entsprechendes gilt für die Unterzeichnung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Kreistages und andere Wahlen.
- Wahlkreisbezogene Wahlvorschläge dürfen nur von den in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterzeichnet werden. Hat eine Person einen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag unterzeichnet, der für einen Wahlkreis gilt, in dem sie nicht wahlberechtigt ist, so ist ihre Unterschriftsleistung ungültig.
- Ist die nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften erreicht, so teilt die Wahlbehörde dies dem Wahlleiter und dieser dem Wahlvorschlagsträger unverzüglich mit.
- Die Wahlbehörde ist verpflichtet, die ihr durch die §§ 28 und 28a des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und durch § 32 zugewiesenen Aufgaben unverzüglich zu erfüllen.
(5) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
-
die Erklärung eines jeden Bewerbers nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 7a), dass er seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt und
- beim Wahlvorschlag für die Wahl der Vertretung der Gemeinde, dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Wahl der Vertretung einer Gemeinde,
- beim Wahlvorschlag für die Wahl des Kreistages, dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Wahl des Kreistages eines Landkreises,
- beim Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats, dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats eines Ortsteils
seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat; wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, haben die Bewerber in der Zustimmungserklärung ihre Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass sie parteilos sind,
-
für jeden Deutschen eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 8a), dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
-
für jeden Unionsbürger die in § 28 Abs. 7 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vorgeschriebene Versicherung an Eides statt nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 8c) sowie eine Wählbarkeitsbescheinigung der Wahlbehörde nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 8a),
-
bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen eine Ausfertigung der in § 33 Abs. 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 9a), die von dem Leiter der Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung und zwei von der Versammlung bestimmten Teilnehmern unterzeichnet sein muss,
-
die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (§ 28a Abs. 1 oder 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) einschließlich der Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 4 Nr. 6), sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind,
-
bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen und mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen für die Wahl der Vertretung der Gemeinde oder des Ortsbeirats, deren Bewerber nach § 33 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands der Partei oder politischen Vereinigung oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, dass in der Gemeinde keine Organisation der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe vorhanden ist, und
-
bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen und mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen für die Wahl des Ortsbeirats, deren Bewerber nach § 89 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands der Partei oder politischen Vereinigung oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, dass die Anzahl der in dem Ortsteil wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht.
(6) Die Unterschriftenlisten werden auf Anforderung kostenfrei geliefert. Ebenso sind alle zum Vollzug der wahlrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Bescheinigungen und Bestätigungen kostenfrei zu erteilen.
(7) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten werden
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum von der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) bis zum Ablauf des Wahltages sowie
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (§ 27 Absatz 2 oder § 69 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) bis zum Ablauf des Wahltages
nach Maßgabe des § 36 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ausgeübt.
(8) Auf den Rückseiten der Vordrucke für die Zustimmungserklärung, Bescheinigung der Wählbarkeit und Versicherung an Eides statt einer Unionsbürgerin oder eines Unionsbürgers sind nach den Vorgaben des für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministeriums Datenschutzhinweise abzudrucken. Jeder Unterschriftenliste (§ 32 Absatz 4 Nummer 1 und 2) ist ein Merkblatt mit entsprechenden Datenschutzhinweisen beizufügen.
§ 33
Inhalt der Wahlvorschläge zur Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers
(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 5b) eingereicht werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:
- Der Wahlvorschlag muss die in § 70 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Angaben enthalten.
- Dem Wahlvorschlag sind die erforderlichen Unterstützungsunterschriften beizufügen. Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters und Ortsvorstehers unterzeichnen. Die Unterzeichnung eines Wahlvorschlags für die Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers durch den Bewerber, der seine schriftliche Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers erklärt hat, ist unzulässig. Im Übrigen gilt § 32 Abs. 4 entsprechend.
- § 32 Abs. 2, 3 und 6 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
-
die Erklärung des Bewerbers nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 7b), dass er seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt und beim Wahlvorschlag für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und in diesem Sinne für die Verfassung des Landes Brandenburg eintritt sowie
- beim Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters, dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters einer Gemeinde,
- beim Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsvorstehers, dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsvorstehers eines Ortsteils
seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat; wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat der Bewerber in der Zustimmungserklärung Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass er parteilos ist,
- für jeden Deutschen eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 8a oder 8b), dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
- für jeden Unionsbürger die in § 70 Abs. 4 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vorgeschriebene Versicherung an Eides statt nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 8c) sowie die Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 8a oder 8b),
- bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen eine Ausfertigung der in § 33 Abs. 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Niederschrift über die Bestimmung des Bewerbers nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 9b), die von dem Leiter der Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung und zwei von der Versammlung bestimmten Teilnehmern unterzeichnet sein muss,
- die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (§ 70 Abs. 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) einschließlich der Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Nr. 6), sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind,
- bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen und mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen für die Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers, deren Bewerber nach § 33 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt worden ist, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands der Partei oder politischen Vereinigung oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, dass in der Gemeinde keine Organisation der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe vorhanden ist, und
- bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen und mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen für die Wahl des Ortsvorstehers, deren Bewerber nach § 89 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt worden ist, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands der Partei oder politischen Vereinigung oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, dass die Anzahl der in dem Ortsteil wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht.
(3) § 32 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
§ 34
Wahlanzeige
(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Wahlanzeige den Tag des Eingangs und am letzten Tage der Anzeigefrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs.
(2) Der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die eine Wahlanzeige eingereicht haben, zu der Sitzung, in der über ihre Wahlvorschlagsberechtigung als Partei entschieden wird. Er legt dem Landeswahlausschuss die eingegangenen Wahlanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung nach § 29 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. Vor Beschlussfassung des Landeswahlausschusses sind die erschienenen Beteiligten zu hören.
(3) Der Landeswahlleiter verkündet die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 29 Abs. 4 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und macht sie öffentlich bekannt. Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.
(4) Letzte Wahl im Sinne des § 29 Abs. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ist die jeweils letzte Wahl zum Landtag und Deutschen Bundestag, die vor der Bekanntgabe des Wahltages der allgemeinen Kommunalwahlen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) durchgeführt worden ist.
§ 35
Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen
(1) Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist bei der Wahl zur Vertretung der Gemeinde oder zum Ortsbeirat dem Wahlleiter der Gemeinde, bei der Kreistagswahl dem Kreiswahlleiter spätestens am 66. Tag vor der Wahl, 12 Uhr, durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller an dem Zusammenschluss Beteiligten schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss Beteiligten muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein. Der Vertretungsberechtigte der Wählergruppe hat dem Wahlleiter die Vertretungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Der Wahlleiter vermerkt auf jeder Anzeige nach Absatz 1 den Tag des Eingangs und am letzten Tage der Anzeigefrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er hat die Anzeige nach Eingang unverzüglich zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er, soweit möglich, unverzüglich die Vorstände der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen sowie die Vertretungsberechtigten der an dem Zusammenschluss beteiligten Wählergruppen. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn
- die Form und Frist des Absatzes 1 nicht gewahrt ist,
- die ordnungsgemäße Bezeichnung der an dem Zusammenschluss Beteiligten fehlt,
- die nach Absatz 1 erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen,
- die Unterzeichner mangelhaft bezeichnet sind.
(3) Der Wahlleiter lädt die Unterzeichner der Erklärungen über den Zusammenschluss zur Listenvereinigung zu der Sitzung, in der der Wahlausschuss verbindlich feststellt, welche Listenvereinigungen ihre Beteiligung ordnungsgemäß angezeigt haben. § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.
(4) Der Wahlausschuss stellt spätestens am 58. Tag vor der Wahl verbindlich fest, welche Listenvereinigungen ihre Beteiligung ordnungsgemäß angezeigt haben. Der Wahlleiter verkündet die Feststellung des Wahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und macht sie öffentlich bekannt. Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.
(5) Eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe kann sich bei der gleichen Wahl nicht zugleich an zwei verschiedenen Listenvereinigungen beteiligen.
§ 36
Rücktritt von Bewerbern
Tritt ein Bewerber eines eingereichten Wahlvorschlags von der Bewerbung zurück (§ 34 Abs. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes), so unterrichtet der Wahlleiter unverzüglich die Vertrauensperson des Wahlvorschlags.
§ 37
Vorprüfung der Wahlvorschläge, Mängelbeseitigung
(1) Der Wahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag des Eingangs und am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft sofort, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Stellt er im Rahmen der Vorprüfung eines rechtzeitig eingegangenen Wahlvorschlags Mängel fest, so verfährt er nach § 36 Abs. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. Die Aufforderung zur Beseitigung der Mängel ist aktenkundig zu machen.
(2) Ist der Wahlvorschlag von einer Vereinigung eingereicht worden, die als Partei an der Wahl teilnehmen will und für die die Feststellung des Landeswahlausschusses über die Wahlvorschlagsberechtigung als Partei nicht vorliegt, so weist der Wahlleiter die Vertrauensperson darauf hin, dass die Vereinigung nur als politische Vereinigung oder Wählergruppe an der Wahl teilnehmen kann. Die Vertrauensperson hat dem Wahlleiter bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zu erklären, ob die Vereinigung bei der Wahl als politische Vereinigung oder Wählergruppe antreten will.
(3) Wird dem Wahlleiter der Gemeinde bekannt, dass ein für die Wahl der Vertretung der Gemeinde vorgeschlagener Bewerber noch in einer anderen Gemeinde für die Wahl der Vertretung dieser Gemeinde vorgeschlagen worden ist, so weist er den Wahlleiter der anderen Gemeinde auf die Doppelbewerbung hin. Der Kreiswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ihm eine Doppelbewerbung bei den Wahlen zu den Kreistagen bekannt wird. Satz 1 gilt für andere Wahlarten entsprechend.
(4) Es ist zulässig, zugleich als Bewerber auf jeweils einem Wahlvorschlag für die Wahl des Kreistages, der Vertretung der Gemeinde, des Bürgermeisters und des Ortsbeirats oder des Ortsvorstehers benannt zu werden.
§ 38
Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlleiter lädt die Vertrauenspersonen zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.
(2) Der Wahlleiter legt dem Wahlausschuss die eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung. Weist ein Wahlvorschlag Mängel auf, so ist § 36 Abs. 2 und 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes zu beachten. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Bewerber, für die nach § 37 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Zulassung versagt wird, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Die Nummerierung der verbleibenden Bewerber ist anzupassen. Werden alle Bewerber eines Wahlvorschlags gestrichen, so ist der Wahlvorschlag zurückzuweisen.
(5) Geben die Namen mehrerer Wahlvorschläge oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Wahlausschuss einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei. Trifft bei verbundenen Wahlen der Kreiswahlausschuss für den Wahlvorschlag eines Wahlvorschlagsträgers eine Unterscheidungsregelung, so gilt diese auch für die Wahlen der Vertretungen kreisangehöriger Gemeinden sowie andere Wahlen im Landkreis; der Kreiswahlleiter teilt die vom Kreiswahlausschuss vorgenommene Unterscheidungsregelung unverzüglich den Wahlleitern der kreisangehörigen Gemeinden mit.
(6) Sind in dem Namen des Wahlvorschlags einer politischen Vereinigung oder Wählergruppe Namen oder Kurzbezeichnungen von Parteien enthalten, so werden diese gestrichen, es sei denn, dass der Wahlvorschlagsträger den Namen nach entsprechender Aufforderung rechtzeitig ändert.
(7) Der Wahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats mit den in § 28 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Angaben fest. Bei der Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers stellt er die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 70 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Angaben fest.
(8) Der Wahlleiter verkündet die Entscheidung des Wahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist außer im Falle einer Wahl des Ortsbeirats oder Ortsvorstehers auf den Rechtsbehelf nach § 37 Abs. 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hin. Der Wahlleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsichtsbehörde rechtzeitig über die Entscheidung des Wahlausschusses unterrichtet wird.
(9) Über die Sitzung wird eine Niederschrift nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 10a oder 10b) angefertigt. Der Niederschrift sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Wahlausschuss festgestellten Form beizufügen.
§ 39
Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses
(1) Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses wird schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter desjenigen Wahlausschusses erhoben, der über die Zulassung entschieden hat. Der Wahlleiter unterrichtet unverzüglich den Wahlleiter des für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Wahlausschusses (§ 37 Abs. 6 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisung. Die Beschwerde eines Wahlleiters ist schriftlich dem Wahlleiter des für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Wahlausschusses mit den Unterlagen über die Zulassung einzureichen.
(2) Der Wahlleiter des für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Wahlausschusses lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen und den Wahlleiter des Wahlausschusses, der über die Zulassung entschieden hat, zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird.
(3) Der Wahlleiter gibt die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist darauf hin, dass die Entscheidung vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig ist.
(4) Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden bei den Wahlen der Ortsbeiräte und Ortsvorsteher keine Anwendung.
§ 40
Bekanntmachung der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 41 Abs. 2 (Wahl der Vertretung) oder § 41 Abs. 3 (Wahl des Bürgermeisters) oder in der nach § 41 Abs. 4 (Wahl des Ortsbeirats oder Ortsvorstehers) maßgeblichen Reihenfolge und macht sie unverzüglich öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 41 Abs. 1 bezeichneten Angaben mit der Maßgabe, dass anstelle der Wohnanschrift nur der Wohnort der Bewerberinnen und Bewerber anzugeben ist; § 41 Absatz 1 Satz 6 gilt sinngemäß. Eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung übersendet der Wahlleiter der zuständigen Aufsichtsbehörde.
(2) Die Kreiswahlleiter und die Wahlleiter der kreisfreien Städte teilen jeweils für ihr Wahlgebiet dem Landeswahlleiter mit:
- die Zahl der zugelassenen Wahlvorschläge, aufgegliedert nach den Wahlvorschlägen der einzelnen Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Listenvereinigungen sowie der Gesamtheit der Einzelbewerber,
- die Zahl der auf den zugelassenen Wahlvorschlägen insgesamt benannten Bewerber, aufgegliedert nach den Wahlvorschlägen der einzelnen Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Listenvereinigungen sowie der Gesamtheit der Einzelbewerber,
- die Zahl der im Wahlgebiet bestehenden Wahlkreise und
- die Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge.
(3) Der Wahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde teilt die in Absatz 2 bezeichneten Angaben unverzüglich dem Kreiswahlleiter mit.
(4) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter für die zum Landkreis gehörenden Gemeinden unverzüglich mit:
- die Zahl der Gemeinden, in denen die Wahl der Vertretung stattfindet,
- die Zahl der Gemeinden, in denen die Wahl der Vertretung unterbleibt; dabei ist jeweils der Grund anzumerken.
Satz 1 gilt bei verbundenen Gemeindewahlen für die Wahl des Bürgermeisters entsprechend.
Unterabschnitt 6
Stimmzettel, Wahlbekanntmachung
§ 41
Stimmzettel und Briefwahlunterlagen
(1) Der Stimmzettel enthält nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 11a [Wahl des Kreistages], 11b [Wahl der Vertretung der Gemeinde oder des Ortsbeirats] oder 11c [Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers])
- in einem Wahlgebiet, das nicht in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge,
- in einem Wahlgebiet mit mehr als 35 000 Einwohnern die im betreffenden Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge,
- in einem Wahlgebiet mit 501 bis 35 000 Einwohnern, das für die Wahl der Vertretung der Gemeinde in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, die in dem betreffenden Wahlkreis zugelassenen wahlkreisbezogenen Wahlvorschläge und die im Wahlgebiet zugelassenen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschläge.
Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen tragen als Überschrift deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese. Bei Listenvereinigungen sind ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr Beteiligten aufzunehmen. Wahlvorschläge von Einzelbewerbern tragen die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag“ und den Familiennamen des Einzelbewerbers; bei Gleichheit der Familiennamen von Einzelbewerbern wird zur Unterscheidung der Vorname oder ein sonstiger Zusatz hinzugefügt. Die Bewerber eines jeden Wahlvorschlags werden in der zugelassenen Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen), Geburtsjahr, Beruf oder Tätigkeit und Anschrift mit folgenden Maßgaben auf dem Stimmzettel aufgeführt:
- bei der Wahl der Vertretung der Gemeinde oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters unterbleibt die Angabe des Wohnorts; stattdessen kann die Angabe des Ortsteils aufgeführt werden,
- bei der Wahl des Ortsbeirats oder Ortvorstehers unterbleibt die Angabe des Wohnorts.
Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (§ 27 Absatz 2 oder § 69 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter nach, dass für sie oder ihm im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle ihrer oder seiner Wohnanschrift eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Jeder Bewerber erhält auf dem Stimmzettel ein abgegrenztes Feld gleicher Größe. Bei der Wahl der Vertretung in einer kreisangehörigen Gemeinde mit mehr als 500 bis zu 35 000 Einwohnern und mehreren Wahlkreisen muss auf dem Stimmzettel jeder Wahlvorschlag als Liste für den betreffenden Wahlkreis (im Falle eines wahlkreisbezogenen Wahlvorschlags) oder als Liste für alle Wahlkreise (im Falle eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlags) bezeichnet sein.
(2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretung richtet sich nach § 39 Abs. 3 bis 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. In dieser Reihenfolge werden die Wahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern (Wahlvorschlagsnummern) aufgeführt. Dabei gelten folgende Regelungen:
- Die ersten Wahlvorschlagsnummern erhalten die Wahlvorschläge der in § 39 Abs. 3 erster Teilsatz des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und Einzelbewerber in der Reihenfolge der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung. Ihnen schließen sich die übrigen Wahlvorschläge in der alphabetischen Folge der Namen der Wahlvorschlagsträger an.
- Bei verbundenen Wahlen erhalten die Wahlvorschläge der an der Wahl des Kreistages teilnehmenden Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und Einzelbewerber die Wahlvorschlagsnummern nach Nummer 1 auch für die Wahl der Vertretung in allen zum Landkreis gehörenden Gemeinden; Wahlvorschlagsnummern von Wahlvorschlagsträgern, die an der Wahl des Kreistages, nicht jedoch an der Wahl der Vertretung der Gemeinde teilnehmen, fallen bei der Gemeindewahl aus. Der Kreiswahlleiter teilt den Wahlleitern der Gemeinden die für die Wahl des Kreistages festgesetzten Wahlvorschlagsnummern rechtzeitig mit. Die folgenden Wahlvorschlagsnummern für die Wahl der Vertretung der Gemeinde erhalten zunächst die sonstigen in § 39 Abs. 3 erster Teilsatz des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Wahlvorschlagsträger in der Reihenfolge der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung der Gemeinde, anschließend die übrigen Wahlvorschlagsträger in alphabetischer Reihenfolge.
- Die Wahlvorschlagsnummern gelten einheitlich im Wahlgebiet. Für den Stimmzettel eines Wahlkreises fallen die Wahlvorschlagsnummern derjenigen Wahlvorschlagsträger aus, für die in diesem Wahlkreis kein Wahlvorschlag zur Wahl steht.
(3) Für die Reihenfolge der Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters gelten auf Grund des § 75 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes folgende Regelungen:
- Die ersten Wahlvorschlagsnummern erhalten die Wahlvorschläge der in § 39 Abs. 3 erster Teilsatz des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Wahlvorschlagsträger in der Reihenfolge der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung der Gemeinde; Absatz 2 Satz 2 und 3 Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
- Bei Stichwahlen sind die Bewerber auf dem Stimmzettel von links nach rechts in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern ihrer Wahlvorschläge nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 11d) aufzuführen. Wird bei der Wahl oder Stichwahl nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so lauten die Stimmzettel nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 11e) auf „Ja“ und „Nein“.
- Bei verbundenen Wahlen erhalten die an der Wahl des Kreistages oder an der Wahl der Vertretung der Gemeinde teilnehmenden Wahlvorschlagsträger die Wahlvorschlagsnummern nach Absatz 2 auch für die Wahl des Bürgermeisters; Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 zweiter Teilsatz gilt sinngemäß. Wahlvorschlagsträger, die weder an der Wahl des Kreistages noch an der Wahl der Vertretung der Gemeinde teilnehmen, erhalten die folgenden Wahlvorschlagsnummern in der Reihenfolge der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung der Gemeinde; Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Reihenfolge der Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsbeirats oder Ortsvorstehers gelten folgende Regelungen:
- Bei verbundenen Wahlen erhalten die an der Wahl des Kreistages, der Vertretung der Gemeinde oder des Bürgermeisters teilnehmenden Wahlvorschlagsträger die Wahlvorschlagsnummern nach den Absätzen 2 und 3 auch für die Wahl des Ortsbeirats oder Ortsvorstehers; Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 zweiter Teilsatz gilt sinngemäß. Wahlvorschlagsträger, die nicht an der Wahl des Kreistages, der Vertretung der Gemeinde oder des Bürgermeisters teilnehmen, erhalten die folgenden Wahlvorschlagsnummern in der Reihenfolge der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl des Ortsbeirats (im Falle der erneuten Wahl des Ortsbeirats) oder der Vertretung der Gemeinde (im Falle der erstmaligen Wahl des Ortsbeirats oder der Wahl des Ortsvorstehers); Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
- Bei einer einzelnen Neuwahl des Ortsbeirats oder Ortsvorstehers richtet sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge nach den Stimmenzahlen, die die Wahlvorschlagsträger bei der letzten Wahl des Ortsbeirats (im Falle der erneuten Wahl des Ortsbeirats) oder der letzten Wahl der Vertretung der Gemeinde (im Falle der erstmaligen Wahl des Ortsbeirats oder der Wahl des Ortsvorstehers) erreicht haben; Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Stimmzettel sind von undurchsichtigem Papier. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Die Stimmzettel müssen einseitig bedruckt und in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Bei verbundenen Wahlen müssen die Stimmzettel für jede Wahl von jeweils andersfarbigem Papier sein; der Kreiswahlleiter teilt den Wahlleitern der Gemeinden der zum Landkreis gehörenden Gemeinden rechtzeitig die Papierfarbe der Stimmzettel für die Wahl des Kreistages mit; Entsprechendes gilt für andere Wahlen. Der Landeswahlleiter kann bei allgemeinen Neuwahlen bezüglich der Stimmzettel weitere Regelungen treffen.
(6) Bei der Briefwahl werden Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge verwendet, die amtlich beschafft werden. Die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge müssen undurchsichtig und durch Klebung verschließbar sein. Der Stimmzettelumschlag muss groß genug sein, um den oder die Stimmzettel in gefaltetem Zustand aufzunehmen. Der Wahlbriefumschlag muss größer sein als der Stimmzettelumschlag. Die Umschläge müssen innerhalb des Wahlgebiets für jede Wahl einheitlich sein.
(7) Der Wahlleiter weist der Wahlbehörde die Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge zu. Ausgabe und Empfang der Stimmzettel sind von der Herstellung bis zur Ausgabe an die Wahlvorsteher oder Wahlscheininhaber nachzuweisen.
§ 42
Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde
(1) Die Wahlbehörde macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und die Wahllokale öffentlich bekannt. Anstelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahllokalen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung weist die Wahlbehörde darauf hin,
- dass jede wahlberechtigte Person bei der Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats drei Stimmen, bei der Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers eine Stimme hat; bei verbundenen Wahlen weist die Wahlbehörde darauf hin, wie viele Stimmen jede wahlberechtigte Person für jede einzelne Wahl hat,
- dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten werden,
- dass der Stimmzettel die im Wahlgebiet oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, die im betreffenden Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge enthält; bei der Wahl der Vertretung einer Gemeinde mit 501 bis zu 35 000 Einwohnern weist die Wahlbehörde darauf hin, dass der Stimmzettel neben den im betreffenden Wahlkreis zugelassenen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen auch die im Wahlgebiet zugelassenen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschläge enthält,
- dass der Wähler bei der Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats
- die Bewerber, denen er seine Stimmen geben will, durch Ankreuzen zweifelsfrei kennzeichnen muss,
- einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben kann,
- seine Stimmen auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben kann, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlags gebunden zu sein,
- seine Stimmen Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben kann,
- dass der Wähler bei der Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers den Bewerber, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen eindeutig kennzeichnen muss; ist für die Wahl oder Stichwahl nur ein Bewerber zugelassen, so weist die Wahlbehörde darauf hin, dass der Wähler sein Wahlrecht in der Weise auszuüben hat, dass er in einem der bei den Worten „Ja“ oder „Nein“ befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt,
- dass der Wähler sich auf Verlangen des Wahlvorstands über seine Person auszuweisen hat,
- dass die wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, ihre Stimme oder Stimmen nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben kann,
- dass bei der Wahl der Vertretung in einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlkreisen die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl im Wahlkreis, für den der Wahlschein gilt,
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
- durch Briefwahl
teilnehmen kann,
- dass bei der Wahl der Vertretung in einem Wahlgebiet mit einem Wahlkreis oder bei der Wahl des Bürgermeisters, Ortsbeirats oder Ortsvorstehers die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder
- durch Briefwahl
teilnehmen kann,
- dass im Falle verbundener Gemeindewahlen (Wahlen der Vertretung und des Bürgermeisters) in einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlkreisen die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an den Wahlen, für die der Wahlschein gilt,
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
- durch Briefwahl
teilnehmen kann,
- dass im Falle verbundener Gemeinde- und Ortsteilwahlen die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an den Wahlen, für die der Wahlschein gilt,
- durch Stimmabgabe in einem der Wahlbezirke, die zu dem Wahlkreis für die Wahl zur Vertretung der Gemeinde und zu dem Ortsteil gehören, oder
- durch Briefwahl
teilnehmen kann,
-
dass im Falle verbundener Kreis- und Gemeinde- oder Ortsteilwahlen und der Ausgabe einheitlicher Wahlscheine, die auch für die Kreistagswahl gelten, die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an den Wahlen, für die der Wahlschein gilt,
- durch Stimmabgabe in einem der Wahlbezirke, die zu dem Wahlkreis für die Wahl zur Vertretung der Gemeinde und zu dem Wahlkreis für die Kreistagswahl sowie, wenn der Wahlschein auch für eine Ortsteilwahl gilt, zu dem Ortsteil gehören, oder
- durch Briefwahl
teilnehmen kann,
- in welcher Weise die Briefwahl ausgeübt wird,
- dass die Wahl öffentlich ist und jedermann zum Wahllokal Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist,
- dass nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht.
(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich das Wahllokal befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist der für den Wahlbezirk maßgebende Stimmzettel beizufügen, bei verbundenen Wahlen je ein Stimmzettel für jede Wahl. Diese Stimmzettel müssen durch Aufdruck oder Überschrift deutlich als Muster gekennzeichnet sein.
Abschnitt 2
Wahlhandlung
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 43
Wahlzeit
Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr.
§ 44
Ausstattung des Wahlvorstands
(1) Die Wahlbehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
- das Wählerverzeichnis,
- das besondere Wahlscheinverzeichnis (§ 27 Abs. 1 Satz 5),
- amtliche Stimmzettel in genügender Anzahl,
- Vordrucke der Wahlniederschriften und der Zähllisten,
- einen Vordruck der Schnellmeldung,
- Textausgaben des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung,
- einen Abdruck der Wahlbekanntmachung und ein Muster des Stimmzettels,
- Verschlussmaterial für die Wahlurnen,
- Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.
(2) Für Wahlvorsteher von Briefwahlvorständen (Briefwahlvorsteher) gilt Absatz 1 Nr. 4 bis 9 entsprechend.
§ 45
Wahlkabinen
(1) In jedem Wahllokal richtet die Wahlbehörde eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch das Wahllokal zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen werden kann.
(2) In den Wahlkabinen sollen Schreibstifte gleicher Farbe bereitliegen.
§ 46
Wahlurnen
(1) Die von den Wählern abgegebenen Stimmzettel werden in Wahlurnen gesammelt. Die Wahlbehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.
(2) Die Wahlurne muss mit einem verschließbaren Deckel versehen und so beschaffen sein, dass sie die Stimmzettel in einer das Wahlgeheimnis wahrenden Weise aufnehmen kann.
(3) Finden am selben Tage mehrere Wahlen und Abstimmungen statt, soll für jede Wahl und Abstimmung eine eigene Wahlurne verwendet werden.
§ 47
Wahltisch
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.
§ 48
Eröffnung der Wahlhandlung
(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. Falls es erforderlich ist, ersetzt er fehlende Beisitzer durch anwesende wahlberechtigte Personen und weist sie entsprechend Satz 1 auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem besonderen Wahlscheinverzeichnis (§ 27 Abs. 1 Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten wahlberechtigten Personen in der für den Stimmabgabevermerk vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses den Vermerk „W“ oder „WB“ einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses und bescheinigt die Berichtigung. Bei einer ergänzenden Mitteilung der Wahlbehörde über die Ausstellung von Wahlscheinen nach § 27 Abs. 5 Satz 2 oder die Ausgabe von Briefwahlunterlagen nach § 27 Abs. 5 Satz 4 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.
§ 49
Öffentlichkeit der Wahl
Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jede Person zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
§ 50
Ordnung im Wahllokal
Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahllokal. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahllokal.
§ 51
Wahlfrieden
(1) Als unzulässige Beeinflussung des Wählers durch Ton nach § 42 Abs. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt auch die Verwendung von Lautsprechern, die im Wahlgebäude bei geschlossenen Fenstern noch deutlich zu vernehmen sind.
(2) Im Wahllokal dürfen Wählerbefragungen und Interviews nicht durchgeführt werden.
(3) Sind mehrere Wahlvorstände in einem Gebäude tätig, so bestimmt die Wahlbehörde, welcher Wahlvorstand den Wahlfrieden außerhalb der Wahllokale zu gewährleisten hat.
§ 52
Stimmabgabe
(1) Der Wähler gibt die Wahlbenachrichtigung beim Wahlvorstand ab. Bei der Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers gibt ein Mitglied des Wahlvorstands dem Wähler die Wahlbenachrichtigung nach Prüfung der Wahlberechtigung mit dem Hinweis zurück, dass die Wahlbenachrichtigung im Falle einer Stichwahl erneut dem Wahlvorstand vorzulegen ist. Auf Verlangen, insbesondere wenn der Wähler seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.
(2) Sobald ein Mitglied des Wahlvorstandes den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt worden ist, erhält der Wähler einen amtlichen Stimmzettel. Bei verbundenen Wahlen erhält der Wähler für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von den sonstigen im Wahllokal anwesenden Personen zur Kenntnis genommen werden können, es sei denn, dass es zur Feststellung der Wahlberechtigung erforderlich ist.
(3) Der Wähler kennzeichnet in der Wahlkabine den Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass dessen Inhalt verdeckt ist. Abgesehen vom Fall des § 53 darf sich immer nur ein Wähler und dieser immer nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhalten. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
(4) Besteht kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 5 und 6, gibt der Wahlvorstand die Wahlurne frei. Der Wähler legt den zusammengefalteten Stimmzettel in die Wahlurne; mit Zustimmung des Wählers kann auch ein Mitglied des Wahlvorstands den Stimmzettel in die Wahlurne legen. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe Wahl oder Abstimmung muss immer dieselbe Spalte benutzt werden. Finden am selben Tage mehrere Wahlen und Abstimmungen statt, so ist die Stimmabgabe für jede Wahl und Abstimmung besonders zu vermerken.
(5) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der
- nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen gültigen Wahlschein besitzt,
- keinen gültigen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird nach Anfrage bei der zuständigen Wahlbehörde festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
- bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,
- seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,
- den Stimmzettel nicht oder nicht so gefaltet hat, dass dessen Inhalt verdeckt ist,
- außer dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will oder
- offensichtlich mehrere Stimmzettel für dieselbe Wahl oder einen Stimmzettel abgeben will, der als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist, oder
- für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat.
(6) Bestehen Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel versehentlich falsch gekennzeichnet oder unbrauchbar gemacht oder wird er nach Absatz 5 Nummer 4, 5 oder 8 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands zerrissen hat.
§ 53
Hilfeleistung bei der Stimmabgabe
(1) Ein Wähler, der nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedarf, bestimmt eine Person seines Vertrauens, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein von dem Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Erscheint dem Wahlvorsteher die von dem Wähler in Aussicht genommene Person zur Hilfeleistung nicht geeignet, so teilt er dies dem Wähler mit und weist auf Absatz 1 Satz 2 hin.
(4) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung dessen verpflichtet, was sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erfahren hat.
§ 54
Stimmabgabe mit Wahlschein
(1) Der Inhaber eines Wahlscheins weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher zur Prüfung. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein, auch im Falle der Zurückweisung, ein.
(2) Ergibt die Prüfung, dass der Wahlschein für einen anderen Wahlkreis gilt, so gibt der Wahlvorsteher ihn dem Inhaber mit einem entsprechenden Hinweis zurück.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 52 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 bis 7 sowie des § 53.
§ 55
Schluss der Wahlhandlung
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekannt gegeben. Von da ab dürfen nur noch wahlberechtigte Personen zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahllokal befinden. Der Zutritt zum Wahllokal ist so lange zu sperren, bis die anwesenden wahlberechtigten Personen ihre Stimme abgegeben haben; § 49 ist zu beachten. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.
Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften
§ 56
Wahl in Sonderwahlbezirken
(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 10) wird jede in der Einrichtung anwesende wahlberechtigte Person zugelassen, die einen für das Wahlgebiet oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, einen für den betreffenden Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.
(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstands zu bestellen.
(3) Die Wahlbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der jeweiligen Einrichtung ein geeignetes Wahllokal. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahllokale bestimmt werden. Die Wahlbehörde richtet das Wahllokal her und sorgt für Wahlurnen und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wahlgeheimnisses.
(4) Sind für den Sonderwahlbezirk mehrere Wahllokale bestimmt worden, so bestimmt die Wahlbehörde im Einvernehmen mit der Leitung der jeweiligen Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe für jedes Wahllokal im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den wahlberechtigten Personen das Wahllokal und die Zeit der Stimmabgabe spätestens am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.
(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich zur Durchführung der Wahl unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dabei muss auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in das Wahllokal des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Wahlhandlung unter Aufsicht des Wahlvorstands verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der im Wahllokal aufgestellten Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang wird in der Wahlniederschrift vermerkt.
(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer wahlberechtigter Personen gewährleistet werden.
(8) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.
(9) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 57
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern
und kleineren Alten- und Pflegeheimen
(1) Die Wahlbehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, dass dort anwesende wahlberechtigte Personen, die einen für das Wahlgebiet oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, einen für den betreffenden Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in dieser Einrichtung vor einem beweglichen Wahlvorstand wählen.
(2) Die Wahlbehörde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, ein geeignetes Wahllokal bereit. Die Wahlbehörde richtet dieses her. Die Leitung der Einrichtung gibt den wahlberechtigten Personen Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.
(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Einrichtung und nimmt die Wahlscheine sowie die Stimmzettel entgegen; § 56 Abs. 6 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Nach Schluss der Stimmabgabe bringt er die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine in das Wahllokal seines Wahlbezirks. Dort bleibt die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Wahlhandlung unter Aufsicht des Wahlvorstands verschlossen. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang wird in der Wahlniederschrift vermerkt.
(4) § 56 Abs. 7 findet entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 58
Stimmabgabe in Klöstern
Die Wahlbehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 57 regeln.
§ 59
Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
Die Wahlbehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Anstaltsleitung die Stimmabgabe in der sozialtherapeutischen Anstalt oder Justizvollzugsanstalt entsprechend § 57 regeln.
§ 60
Briefwahl
(1) Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt folgende Regelung:
- Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.
- Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
- Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
- Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
- Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
- Sie übersendet den Wahlbrief rechtzeitig an den zuständigen, auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleiter; der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefs beim Wahlleiter darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) Bei verbundenen Gemeindewahlen benutzt die wahlberechtigte Person für alle Wahlen nur einen Stimmzettelumschlag und nur einen Wahlbriefumschlag. Satz 1 gilt für sonstige verbundene Wahlen oder Abstimmungen, für die die wahlberechtigte Person einen einheitlichen Wahlschein erhalten hat, entsprechend.
(3) Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Stimmzettelumschlag unbrauchbar gemacht, so sind ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen auszuhändigen; die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Stimmzettelumschlag ein.
(4) Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 53 sinngemäß; hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.
(5) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie in Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.
(6) Die Wahlbehörde weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem Bereich spätestens am 13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 5 hin.
(7) Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck mindestens eine Wahlkabine aufzustellen oder einen besonderen Raum verfügbar zu halten, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltage dem zuständigen Wahlleiter.
Abschnitt 3
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 61
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
(1) Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Der Wahlvorstand kann sich dabei der Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung bedienen. Er stellt fest
-
bei der Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats:
- die Zahl der wahlberechtigten Personen,
- die Zahl der Wähler,
- die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
- die Zahl der gültigen Stimmen,
- die Zahl der auf jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
- die Zahl der auf jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen,
-
bei der Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers:
- die Zahl der wahlberechtigten Personen,
- die Zahl der Wähler,
- die Zahl der ungültigen Stimmen,
- die Zahl der gültigen Stimmen,
- die Zahl der auf jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen, im Falle des § 72 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Zahl der gültigen „Ja“-Stimmen und die Zahl der gültigen „Nein“-Stimmen.
(2) Bei verbundenen kommunalen Wahlen oder Abstimmungen ist bei der Auszählung folgende Reihenfolge einzuhalten:
-
in kreisangehörigen Gemeinden:
- Stimmen für die Wahl des Kreistages,
- Stimmen für die Wahl des Bürgermeisters,
- Stimmen für die Wahl der Vertretung der Gemeinde,
- Stimmen für die Wahl des Ortsbeirats oder Ortsvorstehers,
- Stimmen für die sonstige kommunale Wahl oder Abstimmung,
-
in kreisfreien Städten:
- Stimmen für die Wahl des Oberbürgermeisters,
- Stimmen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung,
- Stimmen für die Wahl des Ortsbeirats oder Ortsvorstehers,
- Stimmen für die sonstige kommunale Wahl oder Abstimmung.
-
Der Landeswahlleiter kann abweichend von Satz 1 eine andere Reihenfolge bei der Auszählung der Stimmen anordnen.
(3) Am Wahltage soll möglichst das Ergebnis sämtlicher Wahlen und Abstimmungen ermittelt und festgestellt werden. Können nicht alle Wahl- oder Abstimmungsergebnisse am Wahltage festgestellt werden, so kann die Auszählung der in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c bis e oder Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c und d bezeichneten Stimmen mit Zustimmung des Wahlleiters am folgenden Tage fortgesetzt werden; der Wahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde hat hiervon sofort den Kreiswahlleiter zu unterrichten. Die Zeit der Fortsetzung ist vom Wahlvorsteher bekannt zu geben. Die Wahlunterlagen einschließlich der Stimmzettel sind vom Wahlvorstand sorgfältig zu verpacken, zu versiegeln und bis zur Wiederaufnahme der Auszählungs-
arbeiten unter sicherem Verschluss zu verwahren.
§ 62
Zählung der Wähler
Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die einbehaltenen Wahlscheine von wahlberechtigten Personen gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Falle gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel als die Zahl der Wähler.
§ 63
Zählung der Stimmen
(1) Nachdem die Zahl der Wähler ermittelt worden ist, werden die abgegebenen Stimmen gezählt. Der Wahlvorsteher oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands liest aus jedem Stimmzettel vor, für welchen Bewerber die Stimme oder die Stimmen abgegeben worden sind; im Falle des § 72 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes wird verlesen, ob der Wähler mit „Ja“ oder „Nein“ gestimmt hat. Ein Vorsortieren gleichartig gekennzeichneter Stimmzettel ist zulässig. Ausgesondert und bei diesem Zählvorgang nicht berücksichtigt werden Stimmzettel
- für die Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats, die nach § 45 Abs. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes oder nach § 64 Abs. 2 ungültig sind oder deren Gültigkeit nicht zweifelsfrei ist,
- für die Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats, auf denen eine einzelne abgegebene Stimme ungültig oder deren Gültigkeit nicht zweifelsfrei ist (§ 64 Abs. 1),
- für die Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers, die nach § 76 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes oder nach § 64 Abs. 2 ungültig sind oder deren Gültigkeit nicht zweifelsfrei ist.
Die Beisitzer sammeln die Stimmzettel in der Aufgliederung nach Satz 2 (ausgezählte Stimmzettel) und Satz 4 (ausgesonderte Stimmzettel) und behalten sie bis zum Abschluss der Zählung unter ihrer Aufsicht.
(2) Das Vorlesen der Stimmen und gegebenenfalls das Vorsortieren der Stimmzettel nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie das Aussondern der Stimmzettel nach Absatz 1 Satz 4 wird durch einen vom Wahlvorsteher zu bestimmenden Beisitzer laufend kontrolliert.
(3) Anschließend entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der ausgesonderten Stimmzettel und die Gültigkeit der auf ihnen abgegebenen Stimmen. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt. Er vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels, ob er für gültig oder für ungültig erklärt worden ist. Ist er für gültig erklärt worden, so ist anzugeben, für welche Bewerber die Stimmen lauten (Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats) oder für welchen Bewerber die Stimme lautet (Wahl des Bürgermeisters oder des Ortsvorstehers) oder in den Fällen des § 72 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes, ob die Stimme auf „Ja“ oder „Nein“ lautet.
(4) Die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach Absatz 3 entschieden hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen.
(5) Ergeben sich bei der Stimmenauszählung nach den Absätzen 1 bis 3 unter Einbeziehung der Zähllisten (§ 65) rechnerische Unstimmigkeiten, so ist der Zählvorgang ganz oder teilweise zu wiederholen. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Wahlvorstands vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung beantragt. Die Gründe für eine erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
§ 64
Ungültige Stimmabgabe, Auslegungsregeln
(1) Bei der Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats ist auf einem an sich gültigen Stimmzettel eine einzelne abgegebene Stimme ungültig, wenn nach der Art der Kennzeichnung eines Bewerbers der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist. Die Gültigkeit der übrigen Stimmen bleibt unberührt.
(2) Enthält im Rahmen der Briefwahl ein Stimmzettelumschlag für die gleiche Wahl mehrere Stimmzettel, so gelten diese Stimmzettel als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Ist der Stimmzettelumschlag leer, so gilt der im Rahmen der Briefwahl nicht abgegebene Stimmzettel als ungültig. Bei verbundenen Wahlen gilt dies für jede Wahl, für die der Wahlbrief ausgegeben worden ist.
(4) Ist ein Wähler bei verbundenen Gemeindewahlen für mehrere Wahlen wahlberechtigt und enthält sein Stimmzettelumschlag nicht für jede dieser Wahlen einen Stimmzettel, so gilt der im Rahmen der Briefwahl nicht abgegebene Stimmzettel als ungültig. Satz 1 gilt entsprechend für sonstige verbundene Wahlen, für die ein einheitlicher Stimmzettelumschlag ausgegeben worden ist.
§ 65
Zähllisten
Es wird eine Zählliste für die gültigen Stimmen und ungültigen Stimmzettel geführt; bei der Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers wird eine Zählliste für die gültigen Stimmen und ungültigen Stimmen geführt. Die Zählliste soll nach dem Muster der Anlage 12a (Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats), 12b oder 12c (Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers) gemäß § 93 angelegt sein.
§ 66
Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Feststellung des Briefwahlergebnisses
(1) Der zuständige Wahlleiter sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Er vermerkt auf jedem am Wahltage nach dem Schluss der Wahlzeit eingehenden Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) Der Wahlleiter der Gemeinde bestimmt für das Wahlgebiet oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, für jeden Wahlkreis mindestens einen Wahlbezirk, in dessen Wahlergebnis das Ergebnis der Briefwahl einbezogen wird. Er kann für das Wahlgebiet oder jeden Wahlkreis eine gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses anordnen (§ 46 Abs. 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes), wenn voraussichtlich jeweils mehr als 50 Wahlbriefe eingehen werden. Bei verbundenen Gemeindewahlen ist entsprechend den Sätzen 1 und 2 zu verfahren. Der Wahlleiter der Gemeinde unterrichtet rechtzeitig vor jeder Gemeindewahl den Kreiswahlleiter, in welchem Wahlbezirk oder in welchen Wahlbezirken das Ergebnis der Briefwahl einbezogen wird oder über seine Anordnung nach Satz 2. Der Kreiswahlleiter unterrichtet rechtzeitig vor jeder Wahl des Kreistages sämtliche Wahlleiter der kreisangehörigen Gemeinden, dass er für diese Wahl zur gesonderten Feststellung des Briefwahlergebnisses besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) bildet (§ 46 Abs. 4 Satz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) oder über seine Anordnung nach § 46 Abs. 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes.
(3) Wird das Briefwahlergebnis gesondert festgestellt, so sind hierfür besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) zu bilden. Der zuständige Wahlleiter bestimmt, wie viele Briefwahlvorstände gebildet werden müssen, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können. Für die Bildung und die Tätigkeit der Briefwahlvorstände gelten sinngemäß die allgemeinen Vorschriften, jedoch mit der Maßgabe, dass der zuständige Wahlleiter Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstands bekannt macht, für die Bereitstellung und ordnungsgemäße Ausstattung des Wahllokals sorgt, die Briefwahlvorstände über ihre Aufgaben unterrichtet, sie einberuft und ihnen die Ausstattung nach § 44 sowie etwa notwendig werdende Hilfskräfte zur Verfügung stellt. Von der Aufforderung, wahlberechtigte Personen als Beisitzer vorzuschlagen
(§ 5 Abs. 2 Satz 1), kann abgesehen werden.
(4) Der Wahlleiter ordnet die Wahlbriefe nach den darauf vermerkten Gemeinden oder Ausgabestellen, Wahlkreisen und Wahlbezirken und übergibt sie am Wahltage dem für die Briefwahl zuständigen Wahlvorstand. Er übergibt diesem ferner das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine und die Nachträge dazu (§ 27 Abs. 3) oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind.
(5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden vom Wahlleiter angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihm versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. Er hat sicherzustellen, dass das Paket unbefugten Personen nicht zugänglich ist.
(6) Wenn der Landeswahlleiter feststellt, dass infolge von Naturkatastrophen oder anderen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel oder ausweislich eines anderen Nachweises spätestens am Tage vor der Wahl aufgegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens am 21. Tage nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Wahlergebnisses überwiesen. Die nachträgliche Feststellung erfolgt nach den Vorschriften über die Feststellung des Briefwahlergebnisses. Sie unterbleibt, wenn für sie nicht mindestens 50 Wahlbriefe des Wahlgebiets oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, eines Wahlkreises vorliegen.
§ 67
Einbeziehung des Briefwahlergebnisses
in das Wahlergebnis des Wahlbezirks
(1) Der Wahlvorstand des nach § 66 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Wahlbezirks öffnet die Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine oder in den Nachträgen dazu (§ 27 Abs. 3) aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Wahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in eine gesonderte Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) Werden aus der Mitte des Wahlvorstands gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn ein Zurückweisungstatbestand im Sinne des § 45 Abs. 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vorliegt. Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Ergänzung zur Wahlniederschrift des Wahlbezirks zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind mit Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Ergänzung zur Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket beizufügen. Der Wahlvorsteher hat zu gewährleisten, dass bei der Zählung der Wähler die Regelung des § 45 Abs. 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes beachtet wird. Die zugelassenen Wahlbriefe werden ungeöffnet in die gesonderte Wahlurne (Absatz 1 Satz 3) gelegt.
(3) Hierauf werden die Stimmzettelumschläge der gesonderten Wahlurne (Absatz 1 Satz 3) entnommen und geöffnet. Die den Stimmzettelumschlägen entnommenen Stimmzettel werden uneingesehen in gefaltetem Zustand in die Wahlurne des Wahlbezirks gelegt.
(4) Enthält bei verbundenen Wahlen der Stimmzettelumschlag den Stimmzettel einer Wahl, für die der Wahlschein nicht gilt, so ist dieser Stimmzettel auszusondern. Er ist uneingesehen in den Stimmzettelumschlag zu legen, dieser ist mit einem Vermerk über den Grund der Aussonderung zu versehen, wieder zu verschließen und in das in Absatz 2 Satz 4 genannte Paket einzubeziehen. Enthält der Stimmzettelumschlag für die gleiche Wahl mehrere Stimmzettel (§ 64 Abs. 2), so ist entsprechend zu verfahren.
(5) Der Wahlleiter kann zulassen, dass der Wahlvorstand die ihm übergebenen Wahlbriefe schon vor Ablauf der Wahlzeit nach den Absätzen 1 bis 3 behandelt, wenn dies nach der Zahl der Wahlbriefe geboten erscheint und den ungestörten Ablauf der Wahlhandlung nicht beeinträchtigt.
§ 68
Gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses
(1) Wird das Briefwahlergebnis gemäß § 66 Abs. 3 gesondert festgestellt, so sind abweichend von § 67 Abs. 1 und 2 die Stimmzettelumschläge ungeöffnet in die Wahlurne zu legen; § 67 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift über die Feststellung des Briefwahlergebnisses zu vermerken, der das Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen beigefügt wird.
(2) Nach dem Schluss der allgemeinen Wahlzeit stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 61 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b bis f (Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats) oder § 61 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b bis e (Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers) bezeichneten Angaben fest. Dabei sind die allgemeinen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(3) Bei der Zählung der Wähler nach § 62 treten anstelle der Stimmzettel die Stimmzettelumschläge.
(4) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstands die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.
§ 69
Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und des Briefwahlergebnisses
Der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk, der Briefwahlvorsteher das gesondert festgestellte Briefwahlergebnis im Anschluss an die Feststellungen mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift von den Mitgliedern des Wahlvorstands nur dem Wahlleiter mitgeteilt werden.
§ 70
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt worden ist, meldet es der Wahlvorsteher bei Gemeindewahlen auf dem schnellsten Wege dem Wahlleiter der Gemeinde, bei der Wahl des Kreistages entsprechend dem Kreiswahlleiter; für diese Schnellmeldung gilt der gemäß § 93 erlassene Mustervordruck (Anlage 13). Bei verbundenen Wahlen ist das Ergebnis jeder Wahl dem zuständigen Wahlleiter sogleich nach seiner Feststellung mitzuteilen. Für gesondert festgestellte Briefwahlergebnisse ist entsprechend zu verfahren. Der Kreiswahlleiter kann für die Wahl des Kreistages einen von Satz 1 abweichenden Meldeweg anordnen.
(2) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vorläufige Ergebnis der Wahl des Kreistages und teilt es auf dem schnellsten Wege dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mit; der Wahlleiter der kreisfreien Stadt verfährt entsprechend. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg meldet dem Landeswahlleiter die eingehenden Ergebnisse sofort und laufend weiter.
(3) Der Wahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlvorsteher das vorläufige Ergebnis der Wahl der Vertretung der Gemeinde und teilt es auf dem schnellsten Wege dem Kreiswahlleiter mit. Der Kreiswahlleiter fasst die Schnellmeldungen der Wahlleiter der kreisangehörigen Gemeinden zusammen und teilt das zusammengefasste Ergebnis auf dem schnellsten Wege dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mit; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) In den Schnellmeldungen nach den Absätzen 2 und 3 werden angegeben:
- die Zahl der wahlberechtigten Personen,
- die Zahl der Wähler,
- die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
- die Zahl der gültigen Stimmen,
- die Zahl der zu wählenden Sitze,
- die Zahlen der für jede Partei, politische Vereinigung, für die Gesamtheit der Wählergruppen, für die Gesamtheit der Listenvereinigungen und für die Gesamtheit der Einzelbewerber abgegebenen Stimmen,
- die Zahlen der jeder Partei, politischen Vereinigung, der Gesamtheit der Wählergruppen, der Gesamtheit der Listenvereinigungen und der Gesamtheit der Einzelbewerber voraussichtlich zustehenden Sitze.
Die Schnellmeldungen werden nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 14) erstattet, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl getrennt. In der Schnellmeldung des Kreiswahlleiters über das vorläufige Ergebnis der Wahl der Vertretung der Gemeinde werden die in Satz 1 bezeichneten Angaben für die Gesamtheit der zum Landkreis gehörenden Gemeinden zusammengefasst, es sei denn, der Landeswahlleiter bestimmt etwas anderes.
(5) Die Weitergabe der vorläufigen Ergebnisse anderer Wahlen kann der Landeswahlleiter in Anlehnung an die Absätze 2 bis 4 regeln.
(6) Der Landeswahlleiter kann anordnen, dass dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die vorläufigen Wahlergebnisse der Wahlen der Vertretungen kreisangehöriger Gemeinden nicht zu melden sind. Er kann ferner anordnen, dass bei den Schnellmeldungen die gemäß Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 und 7 anzugebenden Zahlen für bestimmte Wählergruppen und Listenvereinigungen einzeln zu melden sind.
(7) Der Wahlleiter macht das vorläufige Wahlergebnis in geeigneter Weise bekannt.
(8) Bei allgemeinen Neuwahlen ermittelt das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die vorläufigen zahlenmäßigen Gesamtergebnisse zu den Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen kreisfreier Städte und gegebenenfalls zu den Vertretungen kreisangehöriger Gemeinden für das Land und macht sie in geeigneter Weise bekannt.
§ 71
Wahlniederschrift
(1) Über die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk wird vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 15a [Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats] oder 15b [Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers]) aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet. Beschlüsse nach § 52 Abs. 6, § 54 Abs. 1 Satz 2 und § 63 Abs. 3 sowie Beschlüsse über Bedenken, die bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses erhoben worden sind, sind in der Niederschrift zu vermerken. Dieser werden beigefügt:
- die Zähllisten,
- die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 63 Abs. 3 besonders beschlossen hat,
- Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 54 Abs. 1 Satz 2 besonders beschlossen hat.
(2) Ist das Ergebnis der Briefwahl in das Wahlergebnis des Wahlbezirks einbezogen worden, so wird zur Wahlniederschrift eine Ergänzung nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 16) aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet. Beschlüsse nach § 67 Abs. 2 sind in der Ergänzung zur Wahlniederschrift zu vermerken. Ihr werden beigefügt:
- das in § 67 Abs. 2 Satz 4 bezeichnete Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen,
- die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.
(3) Über die gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses wird eine Wahlniederschrift nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 17a [Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats] oder 17b [Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers]) aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Briefwahlvorstands unterzeichnet. Beschlüsse nach § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 2 sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Ihr werden beigefügt:
- die Zähllisten,
- das in § 68 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen,
- die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden,
- die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 63 Abs. 3 besonders beschlossen hat.
(4) Bei verbundenen Wahlen ist für jede Wahl eine gesonderte Wahlniederschrift anzufertigen. Die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, und das Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen sind der Wahlniederschrift über die Wahl der Vertretung beizufügen. Die in Satz 2 genannten Wahlunterlagen sind der Wahlniederschrift über die Wahl des Kreistages beizufügen, wenn die Wahlbehörde einheitliche Wahlscheine und Wahlbriefe für die Kreistagswahl und die Wahl der Vertretung der Gemeinde ausgestellt hat.
(5) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Wahlbehörde, die sie sofort dem Wahlleiter der Gemeinde zuleitet. Der Wahlvorsteher des nach § 66 Abs. 3 gebildeten Briefwahlvorstands übergibt dem Wahlleiter, der die Briefwahlvorstände einberufen hat, die Unterlagen unmittelbar.
(6) Der Wahlleiter der Gemeinde übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften über die Wahl des Kreistages mit den Anlagen auf dem schnellsten Wege.
(7) Die Wahlniederschriften über die Gemeindewahlen verbleiben bei dem Amt, der amtsfreien Gemeinde oder der kreisfreien Stadt, die Wahlniederschrift über die Wahl des Kreistages beim Landkreis.
(8) Die Übersendung und den Verbleib der Wahlniederschriften über andere Wahlen regelt der zuständige Wahlleiter.
(9) Wahlvorsteher, Wahlleiter, Wahlbehörde und Kreisverwaltung haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen unbefugten Personen nicht zugänglich sind.
§ 72
Übergabe und Verwahrung von Wahlunterlagen
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher jeweils getrennt
- die gültigen Stimmzettel,
- die einbehaltenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Wahlbehörde. Die Wahlbehörde übergibt die in Satz 1 bezeichneten Wahlunterlagen der Wahl des Kreistages dem Kreiswahlleiter. Der Wahlvorsteher eines nach § 66 Abs. 3 gebildeten Briefwahlvorstands übergibt die in Satz 1 bezeichneten Wahlunterlagen dem Wahlleiter, der den Briefwahlvorstand einberufen hat. Bei verbundenen Wahlen sind die Stimmzettel der einzelnen Wahlen getrennt zu halten. Bis zur Übergabe an die zuständige Stelle hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die unter Satz 1 aufgeführten Unterlagen unbefugten Personen nicht zugänglich sind.
(2) Die zuständige Stelle verwahrt die Pakete, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete unbefugten Personen nicht zugänglich sind.
(3) Der Wahlvorsteher übergibt der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis und die von ihr zur Verfügung gestellten Ausstattungsgegenstände sowie die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen.
(4) Fordert der zuständige Wahlleiter nach § 75 Abs. 3 von der Wahlbehörde nur Teile eines Pakets der in Absatz 1 genannten Unterlagen an, so wird das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen geöffnet und nach Entnahme der angeforderten Teile erneut versiegelt. Über den Vorgang ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 73
Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl der Vertretung
oder des Ortsbeirats in den Wahlkreisen und im Wahlgebiet
(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet in der Aufgliederung nach Wahlkreisen und Wahlbezirken einschließlich gesondert festgestellter Briefwahlergebnisse zusammen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Wahlleiter soweit wie möglich auf. Er erstellt die für die Sitzverteilung (§§ 48 und 49 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) erforderlichen Berechnungen.
(2) Nach Berichterstattung durch den Wahlleiter ermittelt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl. Er stellt unter Berücksichtigung der §§ 47 bis 49 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes sowie des § 60 Abs. 1, 2 und 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes fest:
- die Zahl der wahlberechtigten Personen,
- die Zahl der Wähler,
- die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
- die Zahl der gültigen Stimmen,
- die Verteilung der gültigen Stimmen auf die Wahlvorschläge und die Bewerber,
- die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge und die Bewerber,
- die Ersatzpersonen und ihre Reihenfolge.
§ 61 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
(3) Ist eine Losentscheidung erforderlich, so bestimmt der Wahlausschuss eines seiner Mitglieder zum Hersteller des Loses. Die Bewerber und der Wahlleiter dürfen bei der Herstellung des Loses nicht anwesend sein. Bei der Ziehung des Loses durch den Wahlleiter dürfen zwar die Bewerber, jedoch nicht der Hersteller des Loses anwesend sein. Die Entscheidung durch das Los ist Bestandteil des Wahlverfahrens.
(4) Die Feststellungen des Wahlausschusses nach Absatz 2 verkündet der Wahlleiter unverzüglich.
(5) Der Wahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstands und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken werden in der Sitzungsniederschrift vermerkt.
(6) Über die Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Sitzungsniederschrift nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 18a, 18b oder 18c) angefertigt. Der Niederschrift werden die Zusammenstellungen über das Wahlergebnis (Absatz 1 Satz 2) und die Berechnungen über die Sitzverteilung (Absatz 1 Satz 4) beigefügt. Der Wahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde übersendet dem Kreiswahlleiter unverzüglich eine Ausfertigung der Niederschrift.
(7) Der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber durch Zustellung und weist sie auf § 51 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hin.
(8) Der Wahlleiter macht das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. Er übersendet der für das Wahlgebiet zuständigen Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung.
(9) Die Kreiswahlleiter und die Wahlleiter der kreisfreien Städte fertigen jeweils eine Hauptzusammenstellung über das Ergebnis der Wahl des Kreistages oder der Stadtverordnetenversammlung, gegliedert nach Wahlkreisen und Wahlbezirken, an. Der Landeswahlleiter kann anordnen, dass die Kreiswahlleiter auch jeweils eine Hauptzusammenstellung über die Ergebnisse der Wahlen zu den Vertretungen kreisangehöriger Gemeinden anfertigen. Die Hauptzusammenstellungen sind dem Landeswahlleiter unverzüglich zu übersenden. Inhalt und Form der in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Hauptzusammenstellungen bestimmt der Landeswahlleiter.
§ 74
Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl
des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers im Wahlgebiet
(1) Der Wahlleiter stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet in der Aufgliederung nach Wahlbezirken einschließlich gesondert festgestellter Briefwahlergebnisse zusammen; im Übrigen gilt § 73 Abs. 1 Satz 1 und 3 entsprechend.
(2) Nach Berichterstattung durch den Wahlleiter ermittelt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl oder Stichwahl. Er stellt unter Berücksichtigung der §§ 72 und 77 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes insbesondere fest:
- die Zahl der wahlberechtigten Personen,
- die Zahl der Wähler,
- die Zahl der ungültigen Stimmen,
- die Zahl der gültigen Stimmen,
- die Zahl der auf jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen, in dem Fall des § 72 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Zahl der gültigen „Ja“-Stimmen und die Zahl der gültigen „Nein“-Stimmen,
- den Namen des gewählten Bewerbers, wenn ein Bewerber die erforderliche Mehrheit (§ 72 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) erreicht hat,
- die Namen der Bewerber, die gemäß § 72 Abs. 2 und 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes für die Stichwahl zugelassen sind, wenn mindestens zwei Bewerber an der Wahl teilgenommen haben und kein Bewerber die nach § 72 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes erforderliche Mehrheit erreicht hat,
- dass die Vertretung der Gemeinde den Bürgermeister oder Ortsvorsteher wählt, wenn nur ein Bewerber an der Wahl oder Stichwahl teilgenommen hat und dieser die nach § 72 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes erforderliche Mehrheit verfehlt hat.
Etwaige weitere Feststellungen nach § 77 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Feststellungen des Wahlausschusses nach Absatz 2 verkündet der Wahlleiter unverzüglich.
(4) § 73 Abs. 3, 5 und 9 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Über die Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Sitzungsniederschrift nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 18d) angefertigt. Der Niederschrift werden die Zusammenstellungen über das Wahlergebnis (Absatz 1 Satz 1) beigefügt; § 73 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Der Wahlleiter benachrichtigt den zum Bürgermeister oder Ortsvorsteher Gewählten von seiner Wahl durch Zustellung und fordert ihn gleichzeitig auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl als abgelehnt gilt, wenn innerhalb der Frist die Annahme der Wahl nicht schriftlich erklärt wird, und dass die Wahl nur vorbehaltlos angenommen werden kann. Der Wahlleiter vermerkt auf der Annahmeerklärung den Tag des Eingangs und teilt dem Gewählten sofort den Beginn der Amtszeit schriftlich mit, wenn dieser die Wahl ordnungsgemäß angenommen hat.
(7) Der Wahlleiter macht das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. Er übersendet der für das Wahlgebiet zuständigen Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung.
§ 75
Überprüfung der Wahl durch den Wahlleiter
(1) Der Wahlleiter prüft, ob die Wahl nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der Prüfung entscheidet er, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 55 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes).
(2) Ergeben sich bei der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 für den Wahlleiter einer kreisangehörigen Gemeinde Beanstandungen oder Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl des Kreistages, so unterrichtet er unverzüglich den Kreiswahlleiter.
(3) Auf Anforderung haben die Wahlbehörden den Wahlleitern die bei ihnen vorhandenen Wahlunterlagen zu überlassen. Der Kreiswahlleiter kann die Wahlunterlagen der Wahlleiter der Gemeinden und der Wahlausschüsse der Gemeinden der zum Landkreis gehörenden Ämter und Gemeinden jederzeit zur Einsichtnahme anfordern.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für andere Wahlen entsprechend.
Abschnitt 4
Nachwahl, Wiederholungswahl und Nachholungswahl sowie einzelne Neuwahl
§ 76
Nachwahl
(1) Sobald feststeht, dass
- die Anzahl der Bewerber in keinem Fall ausreicht, um mindestens die Hälfte der vorgesehenen Sitze zu besetzen (§ 37 Abs. 8 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes),
- in einem Wahlkreis kein Wahlvorschlag zur Wahl steht oder
- in einem Wahlgebiet, in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann,
sagt der Wahlleiter die Wahl ab. Er unterrichtet unverzüglich die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Der Wahlleiter macht die Absage der Wahl mit dem Hinweis öffentlich bekannt, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachwahl stattfinden wird.
(3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt rechtzeitig den Tag der Nachwahl, teilt ihn dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter mit und unterrichtet den Landeswahlleiter. Abweichend von Satz 1 bestimmt der Wahlleiter bei Ortsteilwahlen den Tag der Nachwahl und teilt ihn der Aufsichtsbehörde mit.
(4) Der Wahlleiter macht den Tag der Nachwahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.
(5) Bei der Nachwahl wird
- in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlkreisen, Wahlbezirken und Wahllokalen sowie
- vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen
gewählt.
(6) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden konnte (Absatz 1 Nr. 3), so behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von den Wahlbehörden der Gemeinden, in denen die Nachwahl stattfindet, ausgestellt werden.
§ 77
Wiederholungswahl
(1) Sobald feststeht, dass eine Wiederholungswahl stattfinden muss, unterrichtet der Wahlleiter die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt rechtzeitig den Tag der Wiederholungswahl und, wenn die Wahl des Bürgermeisters wiederholt werden muss, den Tag einer etwaigen Stichwahl, sowie die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine; sie teilt dieses unverzüglich dem für das Wahlgebiet zu-ständigen Wahlleiter mit und unterrichtet den Landeswahlleiter. Abweichend von Satz 1 bestimmt bei Ortsteilwahlen der Wahlleiter den Tag der Wiederholungswahl und, wenn die Wahl des Ortsvorstehers wiederholt werden muss, den Tag der etwaigen Stichwahl sowie die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine; er teilt dieses unverzüglich der Aufsichtsbehörde mit.
(3) Der Wahlleiter macht den Tag der Wiederholungswahl und, wenn die Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers wiederholt werden muss, den Tag einer etwaigen Stichwahl, die Wahlzeit sowie die für die Vorbereitung der Wahl maßgeblichen Fristen und Termine unverzüglich öffentlich bekannt.
(4) Findet die Wiederholungswahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, so ist das Verfahren nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren sowie nach § 53 und § 72 Abs. 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes erforderlich ist. Dabei gelten folgende Regelungen:
- Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlkreise und Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl vorbehaltlich der Wahlprüfungsentscheidung möglichst in denselben Wahlkreisen und Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden.
- Wahlvorstände können neu gebildet und Wahllokale neu bestimmt werden.
- Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung, Führung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken insbesondere das Verfahren der Aufstellung, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.
- Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, werden im Wählerverzeichnis gestrichen. Wahlberechtigte Personen, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, können nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in einem Wahlbezirk abgegeben haben, in dem die Wahl wiederholt wird und ihr Wahlbrief in das Wahlergebnis eines von der Wiederholungswahl betroffenen Wahlbezirks einbezogen worden war.
- Wahlscheine dürfen nur für das Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Wird die Wiederholungswahl nur in einem Teil des Wahlgebiets durchgeführt, so erhalten wahlberechtigte Personen, die bei der Hauptwahl in einem zu diesem Gebietsteil gehörenden Wahlbezirk mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind und ihr Wahlrecht weiterhin besteht. Dies gilt auch für wahlberechtigte Personen, deren briefliche Stimmabgabe bei der Hauptwahl in das Wahlergebnis eines Wahlbezirks einbezogen worden ist, in dem die Wiederholungswahl stattfindet. Den nach Satz 3 maßgeblichen Wahlbezirk macht der Wahlleiter öffentlich bekannt.
- Wahlvorschläge können nur dann neu eingereicht oder geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber verstorben oder nicht mehr wählbar ist oder wenn eine Wiederholungswahl nach § 72 Abs. 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes stattfinden muss.
(5) Der Wahlleiter unterrichtet die Aufsichtsbehörde und, soweit es sich nicht um eine Ortsteilwahl handelt, den Landeswahlleiter über das Ergebnis der Wiederholungswahl.
§ 78
Nachholungswahl
(1) Stirbt bei der Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers ein Bewerber nach der Zulassung der Wahlvorschläge, aber noch vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt (§ 71 Abs. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes); der Wahlleiter hat die Wahl abzusagen und bekannt zu geben, dass eine Nachholungswahl stattfinden wird.
(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt unverzüglich den Tag der Nachholungswahl und den Zeitpunkt, bis zu dem anstelle des verstorbenen Bewerbers ein anderer benannt werden kann; sie teilt ihre Entscheidung sofort dem Wahlleiter mit. Abweichend von Satz 1 bestimmt der Wahlleiter bei Ortsteilwahlen den Tag der Nachholungswahl und den Zeitpunkt, bis zu dem anstelle des verstorbenen Bewerbers ein anderer benannt werden kann; er teilt seine Entscheidung sofort der Aufsichtsbehörde mit. Der Wahlleiter macht die Entscheidung nach Satz 1 oder 2 öffentlich bekannt.
(3) Im Übrigen ist bei der Nachholungswahl von den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, den bei der Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen und den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken auszugehen; die Möglichkeit nach § 71 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bleibt unberührt. Für das Verfahren bei der Nachholungswahl gelten die allgemeinen Bestimmungen.
(4) Der Wahlleiter unterrichtet die Aufsichtsbehörde und im Falle einer Bürgermeisterwahl auch den Landeswahlleiter über das Ergebnis der Nachholungswahl.
§ 79
Einzelne Neuwahl
(1) Die Aufsichtsbehörde bestimmt rechtzeitig den Tag der einzelnen Neuwahl, teilt ihn dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter mit und unterrichtet den Landeswahlleiter. Abweichend von Satz 1 bestimmt bei Ortsteilwahlen der Wahlleiter den Tag der einzelnen Neuwahl und teilt ihn der Aufsichtsbehörde mit.
(2) Der Wahlleiter macht den Tag der einzelnen Neuwahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.
(3) Die vom Landeswahlausschuss vor den allgemeinen Neuwahlen nach § 29 Abs. 4 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei gilt, wenn sie nicht widerrufen wird, auch für eine einzelne Neuwahl nach § 54 Abs. 1 oder 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. Für den Widerruf der nach § 29 Abs. 4 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes getroffenen Feststellung finden die Verfahrensvorschriften des § 34 sinngemäß Anwendung. Neue Wahlanzeigen sind zulässig.
(4) § 31 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass der Wahlausschuss auch die Feststellung nach § 29 Abs. 4 Nr. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes trifft, welche Parteien oder politischen Vereinigungen am Tage der Bekanntmachung des Wahltages auf Grund eines zurechenbaren Wahlvorschlags mit mindestens einem im Land gewählten Abgeordneten im Landtag oder im Deutschen Bundestag vertreten sind.
(5) Der Wahlleiter unterrichtet die Aufsichtsbehörde und, soweit es sich nicht um eine Ortsteilwahl handelt, den Landeswahlleiter über das Ergebnis der einzelnen Neuwahl.
Abschnitt 5
Berufung von Ersatzpersonen, Ausscheiden von Ersatzpersonen
§ 80
Berufung von Ersatzpersonen
(1) Der Wahlleiter benachrichtigt die Ersatzperson, auf die ein Sitz übergegangen ist, durch Zustellung und weist sie auf § 51 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hin. Er teilt dies dem Vorsitzenden der Vertretung unverzüglich mit und macht öffentlich bekannt, auf welche Ersatzperson der Sitz übergegangen ist.
(2) Ist beim Freiwerden eines Sitzes für die nächste Ersatzperson die Voraussetzung nach § 60 Abs. 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gegeben und ihr Ausscheiden noch nicht nach § 61 Abs. 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes festgestellt, so ist ihr vor der Feststellung des Sitzübergangs Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.
(3) Bleibt ein Sitz nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes unbesetzt, so teilt der Wahlleiter dies dem Vorsitzenden der Vertretung mit und macht es öffentlich bekannt.
§ 81
Ausscheiden von Ersatzpersonen
(1) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwartschaft als Ersatzperson, wenn
- er auf die ihm als Ersatzperson zustehenden Rechte verzichtet hat (§ 61 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes),
- er als Ersatzperson berufen worden ist und die Annahme des Mandats ablehnt (§ 61 Abs. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes),
- er die Wählbarkeit verliert oder ihr Fehlen zurzeit der Wahl nachträglich festgestellt wird (§ 61 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes),
- er nach der Wahl aus der Partei ausgeschieden oder ausgeschlossen worden ist und die Partei das Ausscheiden oder den Ausschluss vor dem Freiwerden des Sitzes dem Wahlleiter schriftlich mitgeteilt hat (§ 60 Abs. 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) oder
- durch die Berichtigung des Wahlergebnisses oder dessen Neufeststellung festgestellt wird, dass die Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, für die er bei der Wahl angetreten ist, keinen Sitz erhalten hat (§ 61 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes).
Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. Soll der Verlust der Anwartschaft als Ersatzperson nach Satz 1 Nr. 3 festgestellt werden, ist der betroffenen Person vor der Feststellung Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.
(2) Der Wahlleiter benachrichtigt die ausgeschiedene Ersatzperson durch Zustellung. Er teilt das Ausscheiden dem Vorsitzenden der Vertretung unverzüglich mit und macht es öffentlich bekannt.
Abschnitt 6
Allgemeine Vorschriften
§ 82
Kreisfreie Städte
Für die kreisfreien Städte gelten die Vorschriften für Wahlen in kreisangehörigen Gemeinden sinngemäß. Sind bei den Gemeindewahlen bestimmte Aufgaben vom Landkreis wahrzunehmen, so führen die kreisfreien Städte diese selbst durch, soweit sich nicht aus dem Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz oder dieser Verordnung ausdrücklich etwas anderes ergibt.
§ 83
Bekanntmachungen
(1) Der Landeswahlleiter veröffentlicht seine Bekanntmachungen im Amtsblatt für Brandenburg.
(2) Der Wahlleiter der Gemeinde und der Kreiswahlleiter veröffentlichen ihre Bekanntmachungen in der für die Gemeinde oder für den Landkreis üblichen Form. Soweit danach die Bekanntmachungen durch Aushang erfolgen, beträgt die Aushangfrist eine Woche. Neben der Veröffentlichung in ortsüblicher Form sollen die Bekanntmachungen des Wahlleiters der Gemeinde durch Aushang oder Plakatanschlag an möglichst vielen dem Verkehr zugänglichen Stellen des betreffenden Wahlgebiets bekannt gegeben werden.
(3) Die Wahlbehörde veröffentlicht ihre Bekanntmachungen in der für das Amt oder die amtsfreie Gemeinde üblichen Form. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Wird durch die Bekanntmachung eine Frist in Lauf gesetzt, so beginnt die Frist
- bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch amtliche Bekanntmachungsblätter oder mindestens einmal monatlich erscheinende periodische Druckwerke (§ 1 Abs. 3 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung) veröffentlicht werden, mit dem auf das Erscheinen folgenden Tag,
- bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, mit dem achten Tag, der auf das Aushängen der Bekanntmachung folgt.
(5) Muss die Bekanntmachung bis zu einem bestimmten Tag bewirkt sein, so genügt es, wenn
- bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch amtliche Bekanntmachungsblätter oder mindestens einmal monatlich erscheinende periodische Druckwerke (§ 1 Abs. 3 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung) veröffentlicht werden, die Veröffentlichung an dem Tag erscheint, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss,
- bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, der Aushang an dem Tag beginnt, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss.
(6) Ist eine vereinfachte Bekanntmachung zulässig, so genügt bei Bekanntmachungen des Landeswahlleiters ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes, bei Bekanntmachungen des Kreiswahlleiters ein Aushang am oder im Eingang des Hauptgebäudes der Kreisverwaltung und bei Bekanntmachungen der Wahlbehörde und des Wahlleiters der Gemeinde ein Aushang am oder im Eingang des Hauptgebäudes der Wahlbehörde.
(7) In den Fällen, in denen das Amt Aufgaben der amtsangehörigen Gemeinde nach § 14 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes wahrnimmt, werden die Bekanntmachungen veröffentlicht
- in der für das Amt üblichen Form oder
- in der für die übertragende Gemeinde üblichen Form; in diesem Fall ist in der für das Amt üblichen Form auf die Veröffentlichung in der Gemeinde hinzuweisen.
Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend.
§ 84
Sorbische Sprache
Im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) hat die Wahlbehörde zu sichern, dass ihre Wahlbekanntmachungen (§§ 18 und 42) sowie die Kenntlichmachung der Wahllokale auch in sorbischer Sprache erfolgen. In diesem Gebiet hat der Wahlleiter im Zusammenwirken mit Vertretern der Sorben (Wenden) zu prüfen, ob die betreffende Wahlbehörde hinsichtlich der Durchführung der Wahl sowie der Wahlhandlung weitere Hinweise in sorbischer Sprache geben soll.
§ 85
Zustellungen
Zustellungen werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen.
§ 86
Beschaffung von Stimmzetteln,
Umschlägen für die Briefwahl sowie Vordrucken
(1) Der Wahlleiter der Gemeinde beschafft für die Gemeindewahlen, der Kreiswahlleiter für die Kreiswahlen
- die Stimmzettel (nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck [Anlage 11a, 11b, 11c, 11d oder 11e]),
- die Umschläge für die Briefwahl,
- die Vordrucke für die Einreichung der Wahlvorschläge (nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck [Anlage 5a oder 5b]),
- die Vordrucke für die Unterschriftenlisten (nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck [Anlage 6]),
- die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerber (nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck [Anlage 7a oder 7b]),
- die Vordrucke für die Bescheinigungen der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck [Anlage 8a oder 8b]),
- die Vordrucke für die Versicherungen an Eides statt nach § 28 Abs. 7 Satz 2, § 70 Abs. 4 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck [Anlage 8c]),
- die Vordrucke für die Niederschriften über die Bestimmung der Bewerber der Wahlvorschläge (nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck [Anlage 9a oder 9b]).
(2) Werden für die Gemeinde- und Kreistagswahlen einheitliche Umschläge für die Briefwahl ausgegeben, so beschafft der Wahlleiter der Gemeinde diese Umschläge.
(3) Der Landeswahlleiter beschafft die Formblätter für die Hauptzusammenstellungen.
(4) Die Wahlbehörde beschafft die für die Wahlvorstände erforderlichen Vordrucke. Sonstige Vordrucke beschafft diejenige Stelle, die sie benötigt. Der Kreiswahlleiter kann für die Wahlleiter und Wahlbehörden, die dem Landkreis zugeordnet sind, auf Kosten dieser Gemeinden die Beschaffung der Vordrucke übernehmen.
(5) Für die Beschaffung und Gestaltung der Wahlvordrucke kann der Landeswahlleiter im Rahmen des § 19 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes besondere Regelungen treffen.
§ 87
Hilfskräfte
(1) Den Wahlausschüssen und den Wahlvorständen sind die für ihre Tätigkeit erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlausschüsse sorgen die Wahlleiter, für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlvorstände die Wahlbehörden. Der Wahlleiter oder Wahlvorsteher weist jede Hilfskraft auf ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit über die ihr bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
(2) Die Hilfskräfte nach Absatz 1 können auch bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sowie bei der Erstellung der Wahlniederschriften mitwirken.
§ 88
Wahlstatistische Auszählungen
(1) Der Landeswahlleiter teilt den Wahlleitern mit, für welche Wahlbezirke ihres Wahlgebiets er auf Grund des § 95 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes wahlstatistische Auszählungen angeordnet hat. Die Wahlleiter unterrichten die Wahlbehörden, zu denen diese Wahlbezirke gehören. Die Wahlbehörden setzen die zuständigen Wahlvorstände in Kenntnis.
(2) Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit sie nicht nach § 95 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes angeordnet sind, nur mit Zustimmung des Landeswahlleiters durchgeführt werden.
(3) Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt und die wahlstatistischen Auszählungen so durchgeführt werden, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Auf den Stimmzetteln können für wahlstatistische Auszählungen Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen aufgedruckt werden; die Ausgabe oder Verwendung von mit Unterscheidungsbezeichnungen gekennzeichneten Stimmzetteln bei der Briefwahl ist unzulässig. Durch die wahlstatistischen Auszählungen darf die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk nicht verzögert werden. Das Wählerverzeichnis und die Stimmzettel des Wahlbezirks stehen der für die wahlstatistische Auszählung zuständigen Stelle nur so lange zur Verfügung, wie es die wahlstatistische Aufbereitung erfordert. Bei wahlstatistischen Auszählungen dürfen Wählerverzeichnisse und mit Unterscheidungsbezeichnungen gekennzeichnete Stimmzettel nicht zusammengeführt werden. Im Übrigen sind die Stimmzettel nach den §§ 71 und 72 zu behandeln.
(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der wahlstatistischen Auszählungen auf Grund des § 95 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ist dem Landeswahlleiter vorbehalten. Er kann den Gemeinden und Landkreisen die Ergebnisse zu eigener Veröffentlichung überlassen. Die Ergebnisse einzelner Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.
§ 89
Sicherung der Wahlunterlagen
(1) Wahlunterlagen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch unbefugte Personen geschützt sind. Dies gilt insbesondere für
- die Wählerverzeichnisse,
- die Wahlscheinverzeichnisse,
- die besonderen Verzeichnisse nach § 27 Absatz 3 und § 28 Absatz 3 Satz 1,
- die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge,
- die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen und
- die Unterschriftsbogen für Bürgerbegehren zur Abberufung des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers.
(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 27 Absatz 3 und § 28 Absatz 3 Satz 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilt werden, wenn dem Auskunftsersuchen ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Wahl zugrunde liegt. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, Wahlprüfungsangelegenheiten und wahlstatistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge oder für ein Bürgerbegehren zur Abberufung des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.
§ 90
Vernichtung von Wahlunterlagen
(1) Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Neuwahl vernichtet werden. Die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
(2) Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 zur Vernichtung in Betracht kommenden Wahlunterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(3) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 27 Absatz 3 und § 28 Absatz 3 Satz 1, Zähllisten sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht ein Wahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(4) Wahlniederschriften der Wahlvorstände und Wahlausschüsse, die Hauptzusammenstellungen nach § 73 Abs. 9 sowie die eingereichten Wahlvorschläge (nach den gemäß § 93 erlassenen Mustervordrucken [Anlagen 5a und 5b]) und die Niederschriften über die Bestimmung der Bewerber der Wahlvorschläge (nach den gemäß § 93 erlassenen Mustervordrucken [Anlagen 9a und 9b]) zählen nicht zu den Wahlunterlagen nach Absatz 1 Satz 1.
(5) Absatz 3 gilt für Unterschriftsbogen für Bürgerbegehren zur Abberufung des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers entsprechend. Die Abstimmungsunterlagen eines Bürgerentscheids zur Abberufung des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Abstimmung zu vernichten, wenn nicht ein Wahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Abstimmungsprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Abstimmungsstraftat von Bedeutung sein können.
§ 91
Erstattung von Wahlkosten
Der Landkreis erstattet den zu seinem Wahlgebiet gehörenden Gemeinden die nach § 94 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes zu erstattenden Kosten, sobald die Wahl durchgeführt worden ist.
§ 92
Mitwirkung des Landeswahlausschusses
Für die Wahrnehmung zentraler Wahlaufgaben durch den Landeswahlausschuss gelten die Verfahrensvorschriften über den Landeswahlausschuss bei Landtagswahlen.
§ 93
Mustervordrucke
Soweit für kommunale Wahlen oder Abstimmungen gesonderte Vordrucke zu verwenden sind, werden diese als Mustervordrucke durch Verwaltungsvorschrift des für Kommunalwahlrecht zuständigen Ministeriums im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht.
Abschnitt 7
Besondere Vorschriften
§ 94
Ergänzende Vorschriften bei Gebietsänderungen
(1) Für die erstmalige Wahl der Vertretung nach der Bildung einer neuen Gemeinde gelten folgende Regelungen:
- Die maßgebliche Einwohnerzahl im Sinne des § 96 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt sich nach dem Gebietsstand des neuen Wahlgebiets.
- Enthält der Gebietsänderungsvertrag keine Regelung über die Bildung der Wahlorgane, so beruft die vorläufige Vertretung der neugebildeten Gemeinde spätestens am 130. Tage vor der Wahl den Wahlleiter und seinen Stellvertreter. Für den Fall, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine vorläufige Vertretung der neugebildeten Gemeinde vorhanden ist, berufen die Vertretungen der bisherigen Gemeinden durch übereinstimmende Beschlüsse oder, wenn die neue Gemeinde ausschließlich durch den Zusammenschluss der amtsangehörigen Gemeinden eines Amtes entsteht und diese Gemeinden die Aufgabe gemäß § 14 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes übertragen haben, der Amtsausschuss den Wahlleiter und seinen Stellvertreter. Für den Fall, dass mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl noch kein Wahlleiter berufen worden ist, hat die Aufsichtsbehörde den Wahlleiter zu berufen; Entsprechendes gilt für die Berufung des Stellvertreters des Wahlleiters.
- Enthält der Gebietsänderungsvertrag keine Regelung über die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise, so beschließt die vorläufige Vertretung der neugebildeten Gemeinde spätestens am 130. Tage vor der Wahl über deren Zahl und Abgrenzung. Für den Fall, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine vorläufige Vertretung der neugebildeten Gemeinde vorhanden ist, stellen die Vertretungen der bisherigen Gemeinden durch übereinstimmende Beschlüsse die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise fest. Enthält der Gebietsänderungsvertrag nur eine Regelung über die Zahl der Wahlkreise, nicht jedoch über die Abgrenzung der Wahlkreise, so ist nur noch deren Abgrenzung festzustellen. Für den Fall, dass die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl noch nicht feststehen, trifft die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Festlegungen.
- Als Vertretung oder Stadtverordnetenversammlung im Sinne des § 28a Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt die Vertretung einer jeden an dem Zusammenschluss beteiligten Gemeinde. Hat eine dieser Vertretungen am Tage der Bestimmung des Wahltages zu bestehen aufgehört, so gilt § 28a Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes mit der Maßgabe, dass der letzte Tag ihres Bestehens anstelle des Tages der Bekanntmachung des Wahltages tritt.
- Bei der Bestimmung der Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel gilt § 41 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die ersten (§ 41 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1) oder folgenden Wahlvorschlagsnummern (§ 41 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3) die Wahlvorschläge der Wahlvorschlagsträger in der Reihenfolge der Stimmenzahlen erhalten, die sie bei den letzten Wahlen der Gemeindevertretungen insgesamt im neuen Wahlgebiet erreicht haben.
(2) Für die erstmalige Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters nach der Bildung einer neuen Gemeinde, die mit der Wahl nach Absatz 1 verbunden wird, gelten folgende Regelungen:
- Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.
- § 70 Abs. 5 und 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften auch nicht für die Hauptverwaltungsbeamten gilt, deren Anstellungskörperschaft im Zusammenhang mit der Gemeindeneubildung aufgelöst wird oder worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 Nr. 4 sinngemäß.
- Bei der Bestimmung der Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel gilt § 41 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die ersten (§ 41 Abs. 3 Nr. 1 erster Teilsatz) oder folgenden Wahlvorschlagsnummern (§ 41 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3) die Wahlvorschläge der Wahlvorschlagsträger in der Reihenfolge der Stimmenzahlen erhalten, die sie bei den letzten Wahlen der Gemeindevertretungen insgesamt im neuen Wahlgebiet erreicht haben.
Entsprechendes gilt für den Fall, dass die erstmalige Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters vor der Wahl nach Absatz 1 stattfindet.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für die erstmalige Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters nach der Bildung einer neuen Gemeinde, die vor der Wahl nach Absatz 1 stattfindet oder mit dieser verbunden wird.
(4) Für die erstmalige Wahl einer Vertretung nach einer Gemeindeeingliederung gilt Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 sinngemäß. Für die erstmalige Wahl des Bürgermeisters nach einer Gemeindeeingliederung, die vor der Wahl nach Satz 1 stattfindet oder mit dieser verbunden wird, gilt Absatz 2 Nr. 1 bis 3 entsprechend.
Abschnitt 8
Gleichzeitige Durchführung der Kommunalwahlen mit der Wahl
zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament
§ 95
Grundsatz
Werden die Kommunalwahlen gleichzeitig mit der Wahl zum Deutschen Bundestag (Bundestagswahl) oder der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahl) durchgeführt, gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 7, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.
§ 96
Wahlbezirke
Die Wahlbezirke für die Kommunalwahlen müssen unter Zugrundelegung der in § 22 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmten Größe mit den Wahlbezirken für die Bundestags- oder Europawahl übereinstimmen.
§ 97
Wahlräume (Wahllokale)
Die Kommunalwahlen und die Bundestags- oder Europawahl finden in denselben Wahlräumen (Wahllokalen) statt.
§ 98
Wahlorgane
(1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse für die Bundestags- oder Europawahl können zugleich Mitglieder der Wahlausschüsse für die Kommunalwahlen sein.
(2) Die nach den bundeswahlrechtlichen Vorschriften zu berufenden Mitglieder der Wahlvorstände für die Bundestags- oder Europawahl sollen nach Möglichkeit zugleich als Mitglieder der Wahlvorstände für die Kommunalwahlen berufen werden; bei Briefwahlvorständen kann so verfahren werden.
(3) Wahlberechtigte Personen, die als Mitglied eines Wahlvorstandes sowohl für die Bundestags- oder Europawahl als auch für die Kommunalwahlen berufen worden sind, erhalten ein Erfrischungsgeld gemäß § 10 Absatz 2 der Bundeswahlordnung (Bundestagswahl) oder § 10 Absatz 2 der Europawahlordnung (Europawahl).
§ 99
Wählerverzeichnis
Das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen kann mit dem Wählerverzeichnis für die Bundestags- oder Europawahl in der Weise verbunden werden, dass die nach § 14 Abs. 2 Satz 3 der Bundeswahlordnung oder nach § 14 Abs. 2 Satz 3 der Europawahlordnung notwendigen Spalten um die nach § 13 Abs. 2 Satz 3 erforderlichen Spalten ergänzt werden. Ist eine Person, die zur Bundestags- oder Europawahl wahlberechtigt ist, zu den Kommunalwahlen nicht wahlberechtigt, so ist in die Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die betreffende Kommunalwahl bestimmt ist, der Sperrvermerk „N“ einzutragen. Ist eine Person, die zu den Kommunalwahlen wahlberechtigt ist, zur Bundestags- oder Europawahl nicht wahlberechtigt, so ist in die Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die Bundestags- oder Europawahl bestimmt ist, der Sperrvermerk „N“ einzutragen.
§ 100
Wahlbenachrichtigungen, Wahlscheinanträge, Wahlscheine
(1) Die Wahlbenachrichtigungen sollen nach Möglichkeit zusammengefasst werden. Das für Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium übermittelt den Wahlbehörden rechtzeitig vor den Wahlen ein Muster der Wahlbenachrichtigung.
(2) Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung nach Absatz 1 soll nach Möglichkeit ein für die verbundenen Wahlen einheitlicher Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung von Wahlscheinen aufgedruckt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für die Bundestags- oder Europawahl sind gesonderte Wahlscheine zu verwenden. Die Wahlscheine für die Kommunalwahlen müssen sich deutlich von der weißen oder weißlichen Farbe der Wahlscheine für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden. Der Landeswahlleiter kann hierzu nähere Regelungen treffen.
§ 101
Stimmzettel, Wahlurnen
(1) Die Farben der Stimmzettel für die Kommunalwahlen müssen sich deutlich von der weißen oder weißlichen Farbe der Stimmzettel für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden. § 100 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Wahlurnen müssen mit einem deutlichen Hinweis versehen sein, für welche Wahl sie jeweils gelten.
§ 102
Stimmabgabe im Wahllokal
(1) Die Prüfung der Wahlberechtigung und die Aushändigung der Stimmzettel richten sich bei verbundenen Bundestags- und Kommunalwahlen nach § 56 Abs. 1 bis 3 der Bundeswahlordnung und bei verbundenen Europa- und Kommunalwahlen nach § 49 Abs. 1 bis 3 der Europawahlordnung; § 52 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Der Wahlvorstand hat darauf zu achten, dass der Wähler nur die Stimmzettel für diejenigen Wahlen erhält, für die er wahlberechtigt ist.
§ 103
Wahlumschläge für die Briefwahl
(1) Bei der Briefwahl müssen sich die Wahlbriefumschläge für die Kommunalwahlen deutlich von der roten Farbe der Wahlbriefumschläge für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden.
(2) Bei der Briefwahl müssen sich die Stimmzettelumschläge für die Kommunalwahlen deutlich von der blauen Farbe der Stimmzettelumschläge für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden.
(3) Die Wahlbriefumschläge für die Kreiswahlen sollen nach Möglichkeit durch den Zusatz „für die Kreiswahlen“, die Wahlbriefumschläge für die Gemeindewahlen durch den Zusatz „für die Gemeindewahlen“ oder einen vergleichbaren Zusatz gekennzeichnet sein. Die Wahlbriefumschläge für die Kreis- und Gemeindewahlen sollen nach Möglichkeit durch den Zusatz „für die Kommunalwahlen“ gekennzeichnet sein.
(4) § 100 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 104
Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachung für die Bundestagswahl nach § 20 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder die Bekanntmachung für die Europawahl nach § 19 Abs. 1 der Europawahlordnung und die Bekanntmachung für die Kommunalwahlen nach § 18 sollen nach Möglichkeit verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass
- die Bundestags- oder Europawahl und die Kommunalwahlen gleichzeitig durchgeführt werden,
- das Wählerverzeichnis ausschließlich an Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor den Wahlen nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes und des § 23 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes eingesehen werden kann,
- bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl, für die Kreiswahlen und für die Gemeindewahlen jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind. Werden einheitliche Wahlbriefumschläge für die Kreis- und Gemeindewahlen ausgegeben, so ist darauf hinzuweisen, dass bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl und für die Kommunalwahlen jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind.
(2) Die Wahlbekanntmachung für die Bundestagswahl nach § 48 der Bundeswahlordnung oder die Wahlbekanntmachung für die Europawahl nach § 41 der Europawahlordnung soll nach Möglichkeit mit derjenigen für die Kommunalwahlen nach § 42 verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass
- die Bundestags- oder Europawahl und die Kommunalwahlen gleichzeitig durchgeführt werden,
- bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl, für die Kreiswahlen und für die Gemeindewahlen jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind. Werden einheitliche Wahlbriefumschläge für die Kreis- und Gemeindewahlen ausgegeben, so ist darauf hinzuweisen, dass bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl und für die Kommunalwahlen jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind.
Der Wahlbekanntmachung ist je ein Stimmzettel für die Wahlen beizufügen.
§ 105
Ermittlung der Wahlergebnisse
(1) Im Anschluss an die Wahlhandlung (18 Uhr) hat zunächst die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Bundestags- oder Europawahl zu erfolgen.
(2) Der Wahlvorstand darf erst mit der Auszählung der Stimmen für die Kommunalwahlen beginnen, wenn die Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Bundestags- oder Europawahl im Wahlbezirk (Anlage 29 zu § 72 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder Anlage 25 zu § 65 Abs. 1 der Europawahlordnung) abgeschlossen und die Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl (Anlage 28 zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4 der Bundeswahlordnung oder Anlage 24 zu § 64 Abs. 7 und § 68 Abs. 4 der Europawahlordnung) erstattet ist sowie die dazugehörigen Wahlunterlagen verpackt und versiegelt sind; dies gilt für die Briefwahlvorstände entsprechend.
(3) Können nicht alle Wahl- oder Abstimmungsergebnisse am Wahltage festgestellt werden, so kann die Auszählung der in § 61 Abs. 2 bezeichneten Stimmen mit Zustimmung des Kreiswahlleiters am folgenden Tage fortgesetzt werden.
Abschnitt 9
Schlussvorschriften
§ 106
Unmittelbare Wahl und Abwahl des Landrates
Auf die Wahl und die Abwahl des Landrates finden die für die Wahl und Abwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung.
§ 106a
Übergangsvorschrift
Für kommunale Wahlen und Abstimmungen, die vor dem 25. Mai 2014 stattfinden, gilt die Brandenburgische Kommunalwahlverordnung vom 4. Februar 2008 (GVBl. II S. 38) in ihrer bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung geltenden Fassung fort.
§ 107
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) § 41 tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 22. Dezember 2007 in Kraft.
(2) Die Brandenburgische Kommunalwahlverordnung vom 5. Juli 2001 (GVBl. II S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl. I S. 46, 48), tritt mit Wirkung vom 22. Dezember 2007 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 41 am 1. Mai 2008 außer Kraft.
(3) Am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung treten
- die Stichwahlverordnung 1993 vom 7. Oktober 1993 (GVBl. II S. 677),
- die Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der landesweiten Kommunalwahlen 1998 vom 27. März 1998 (GVBl. II S. 257) und
- die Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der landesweiten Kommunalwahlen 2003 sowie zur Änderung der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung vom 25. März 2003 (GVBl. II S. 162)
außer Kraft.
Potsdam, den 4. Februar 2008
Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm