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Brandenburgische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung in belasteten Gebieten (Brandenburgische Düngeverordnung - BbgDüV)

Brandenburgische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung in belasteten Gebieten (Brandenburgische Düngeverordnung - BbgDüV)
vom 28. August 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 67])

Am 1. Januar 2021 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 21. Dezember 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 126])

Auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 3 und Absatz 5 und des § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), von denen § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 3 und Absatz 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 und Satz 4 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Abweichende Vorschriften nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Düngeverordnung

(1) Für alle im Digitalen Feldblockkataster des Landes Brandenburg erfassten Feldblöcke, die zu mehr als 50 Prozent ihrer Fläche in Gebieten oder Teilgebieten von Grundwasserkörpern im Sinne von § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Düngeverordnung liegen und gemäß § 2 Absatz 1 bekannt gemacht werden, gelten folgende Anforderungen:

  1. abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden ist,
  2. abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Düngeverordnung ist vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff der im Boden verfügbare Stickstoff vom Betriebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber einmal jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln,
  3. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 der Düngeverordnung dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff in der Zeit vom 15. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden.

(2) Für Betriebe, die durch Vorlage eines betrieblichen Nährstoffvergleichs nach § 8 Absatz 1 der Düngeverordnung nachweisen, dass sie gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 der Düngeverordnung im Durchschnitt der letzten drei Düngejahre den Kontrollwert von 35 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreiten, gelten die in Absatz 1 dieser Vorschrift vorgeschriebenen Anforderungen nicht. Der Nachweis ist gegenüber der zuständigen Behörde bis zum 15. Mai des Jahres zu erbringen, das auf das letzte der in Satz 1 genannten Düngejahre folgt. Dies kann auch in dem Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Februar 2019 (BGBl. I S. 170) geändert worden ist, erfolgen.

§ 2
Bekanntmachung der betroffenen Gebiete und Unterrichtung der Betriebe

(1) Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung legt fest, welche Gebiete von § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Düngeverordnung erfasst werden. Die Gebiete sind in der Übersichtskarte der Anlage farblich dargestellt und über den Geobroker der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg https://geobroker.geobasis-bb.de in digitaler Form beziehbar. Nachfolgende Änderungen der betroffenen Gebiete werden ausschließlich im Digitalen Feldblockkataster des Landes Brandenburg bekannt gemacht.

(2) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium unterrichtet die Betriebe jährlich darüber, für welche Feldblöcke die in § 1 Absatz 1 festgesetzten Anforderungen gelten. Die Unterrichtung erfolgt im Rahmen des Antragsverfahrens für flächenbezogene Beihilfen, Prämien oder sonstige Fördermaßnahmen, die von der Europäischen Union im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanziert werden, zusammen mit der Bereitstellung des Formulars für den Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung.

(3) Änderungen des Zuschnitts von Feldblöcken wirken sich im Hinblick auf die in § 1 Absatz 1 genannten Anforderungen erst mit Ablauf des auf die jeweilige Änderung folgenden 31. März aus.

§ 3
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen einen dort genannten Stoff aufbringt oder
  2. wer entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 3 einen Stoff außerhalb des dort genannten Zeitraumes aufbringt.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 28. August 2019

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident

Dr. Dietmar Woidke

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Landwirtschaft

Jörg Vogelsänger


Anlagen