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Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für den Biber [Castor fiber] (Brandenburgische Biberverordnung - BbgBiberV)

Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für den Biber [Castor fiber] (Brandenburgische Biberverordnung - BbgBiberV)
vom 7. Mai 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 21])

geändert durch Verordnung vom 14. November 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 98])

Am 31. März 2020 (mit Ablauf des Tages) außer Kraft getreten durch Verordnung vom 14. November 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 98])

Auf Grund des § 45 Absatz 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) und des § 17 der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896) in Verbindung mit § 30 Absatz 4 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3) und § 1 Absatz 2 Satz 2 der Naturschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. Mai 2013 (GVBl. II Nr. 43) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft:

§ 1
Vergrämen von Bibern

(1) Abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen bewohnte und unbewohnte Biberbaue und -burgen an

  1. Stau- und Hochwasserschutzanlagen wie Stauwehren, Deichen und Dämmen,
  2. erkennbar gefährdeten Böschungen von öffentlich gewidmeten Verkehrsanlagen,
  3. Dämmen von Kläranlagen und erwerbswirtschaftlich genutzten Fischteichanlagen,
  4. von den unteren Naturschutzbehörden festgelegten Abschnitten von angelegten Be- und Entwässerungsgräben

nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 3 bis 6 verfüllt oder beseitigt werden. Abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sind auch gezielte Störungen oder andere Maßnahmen einschließlich des Absenkens oder Beseitigens von Biberdämmen zulässig, um bewohnte Biberbaue und -burgen als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten unbrauchbar zu machen und Biber aus den in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Bereichen zu vertreiben. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn drohende Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder erhebliche wirtschaftliche Schäden nicht durch andere zumutbare Maßnahmen abgewendet werden können.

(2) Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 sollen Biber nicht verletzt oder getötet werden. Dies gilt nicht im Hochwasserfall ab Alarmstufe 3.

§ 2
Entnahme von Bibern

(1) Soweit Maßnahmen nach § 1 über einen längeren Zeitraum ohne Erfolg bleiben, wird abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Bundesartenschutzverordnung gestattet, den von den Maßnahmen betroffenen Bibern nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 nachzustellen und sie mit Fallen lebend zu fangen. Dabei dürfen keine Biber mit unselbstständigen Jungtieren gefangen werden, es sei denn, dass jeweils alle Tiere einer Familie gefangen werden.

(2) Besteht keine Möglichkeit einen nach Absatz 1 gefangenen Biber an einen anderen Ort zu verbringen oder ist eine artgerechte Unterbringung bis zu diesem Zeitpunkt nicht gewährleistet, sind gefangene Biber nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 zu töten.

(3) Es dürfen nur für den Fang von Bibern geeignete Fallen verwendet werden, die unversehrt fangen. Beim Fang der Biber sind die tierschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Die Fallen müssen so beschaffen sein und dürfen nur so verwendet werden, dass das unbeabsichtigte Fangen von sonstigen wild lebenden Tieren weitgehend ausgeschlossen ist.

(4) Soweit das Fangen der Biber nach Absatz 1 nicht möglich ist, wird abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gestattet, den betroffenen Bibern nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 nachzustellen und sie mit einer für die Jagd zugelassenen Schusswaffe zu töten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei der Tötung von Bibern nach Absatz 1 müssen bleifreie Büchsenpatronen verwendet werden, deren Kaliber mindestens 6,5 mm beträgt. Im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben. Beim Töten von in Fallen gefangenen Bibern mit Pistolen oder Revolvern sowie bei der Abgabe von Fangschüssen mit Pistolen oder Revolvern muss die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule betragen.

(6) Bei der Tötung der Biber sind die tierschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Sie hat jagdrechtlichen Grundsätzen zu entsprechen.

§ 3
Einschränkungen

(1) Die §§ 1 und 2 gelten nicht in

  1. Naturschutzgebieten und im Nationalpark Unteres Odertal sowie in Gebieten, die als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellt sind oder gemäß § 11 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes einer Veränderungssperre zwecks Ausweisung als Naturschutzgebiet unterliegen, es sei denn, dass insoweit eine nach der jeweiligen Schutzgebietsverordnung oder dem jeweiligen Gesetz erforderliche flächenschutzrechtliche Befreiung nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährt worden ist,
  2. Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung nach § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes und in Europäischen Vogelschutzgebieten nach § 7 Absatz 1 Nummer 7 des Bundesnaturschutzgesetzes.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht an Deichen oder sonstigen Hochwasserschutzanlagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des jeweiligen Gebietes bei der Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 ausgeschlossen werden kann.

(2) Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 dürfen nur in der Zeit vom 1. September eines jeden Jahres bis zum 15. März des Folgejahres durchgeführt werden. Die zeitliche Beschränkung nach Satz 1 gilt nicht an Deichen, soweit Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 zur Erhaltung deren jederzeitiger und vollständiger Funktionsfähigkeit erforderlich sind.

(3) Die Möglichkeit der unteren Naturschutzbehörde, in den in Absatz 1 Nummer 2 genannten Gebieten im Einzelfall Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes zuzulassen, bleibt unberührt.

§ 4
Berechtigte Personen

(1) Zu Maßnahmen nach § 1 oder § 2 Absatz 1 sind Personen berechtigt, die

  1. Mitarbeiter eines Wasser- und Bodenverbandes sind,
  2. Mitarbeiter des Landesamtes für Umwelt als Wasserwirtschaftsamt sind,
  3. von den nach Nummer 1 oder Nummer 2 Berechtigten mit der Durchführung der Maßnahmen beauftragt wurden, oder
  4. von der unteren Naturschutzbehörde hierzu bestellt sind,

soweit sie auf Grund ihrer Ausbildung, einer Schulung durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Bibern die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben.

(2) Zur Tötung von Bibern nach § 2 Absatz 4 ist nur berechtigt, wer einen gültigen Jagdschein besitzt und die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt oder von einer nach Absatz 1 berechtigten Person mit der Tötung beauftragt wurde. Soweit die Tötung nach § 2 Absatz 4 nicht durch die in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigte Person erfolgt, ist diese über eine vorgesehene Tötung von Bibern vorab zu informieren.

§ 5
Informationspflichten

Der unteren Naturschutzbehörde hat unverzüglich Bericht zu erstatten,

  1. wer von der Zulassung oder Gestattung nach § 1 Gebrauch gemacht hat über die Anzahl der verfüllten, beseitigten oder anders unbrauchbar gemachten Biberbaue oder -burgen unter Angabe des genauen Ortes und Datums,
  2. wer von der Zulassung oder Gestattung nach § 2 oder § 3 Gebrauch gemacht hat über den genauen Fang- oder Abschussort, das genaue Fang- oder Abschussdatum, die Anzahl der jeweils gefangenen oder getöteten Biber sowie über den Verbleib der gefangenen oder getöteten Tiere.

Die unteren Naturschutzbehörden leiten die eingegangenen Berichte an die oberste Naturschutzbehörde bis zum 1. April eines jeden Jahres weiter.

§ 6
Unberührtheit anderer Rechtsvorschriften

(1) Unberührt von dieser Verordnung bleiben insbesondere

  1. die Vermarktungsverbote aus § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  2. die Bestimmungen über verbotene Fangmethoden, Verfahren und Geräte nach § 4 Absatz 1 der Bundesartenschutzverordnung.

(2) Bei der Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung ist zu beachten, dass die Verbote des § 44 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes im Hinblick auf andere wild lebende Tiere besonders oder streng geschützter Arten oder Pflanzenstandorte besonders geschützter Arten sowie die Verbote des § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unberührt bleiben.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 unterliegt das Absenken oder Beseitigen von Biberdämmen, soweit bewohnte Biberbaue oder -burgen dadurch nicht beeinträchtigt werden, nicht den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes. Nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 getötete Biber sind gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesnaturschutzgesetzes von den Besitzverboten ausgenommen.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2020 außer Kraft.

Potsdam, den 7. Mai 2015

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Landwirtschaft

Jörg Vogelsänger