Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über die Wahrnehmung überregionaler und landesweiter Aufgaben durch einzelne staatliche Schulämter (Aufgabenübertragungs-Verordnung MBJS - AStSchAV)

Verordnung über die Wahrnehmung überregionaler und landesweiter Aufgaben durch einzelne staatliche Schulämter (Aufgabenübertragungs-Verordnung MBJS - AStSchAV)
vom 18. April 2002
(GVBl.II/02, S.247)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2012
(GVBl.II/12, [Nr. 84])

Am 1. Februar 2016 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 1. März 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 9])

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 131 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102), von denen § 131 Abs. 3 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2000 (GVBl. I S. 90) geändert worden ist, verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

§ 1
Wahrnehmung überregionaler und landesweiter Aufgaben

Zur Ausübung der Schulaufsicht werden den staatlichen Schulämtern für den Bereich anderer staatlicher Schulämter die in der Anlage festgelegten Zuständigkeiten übertragen.

§ 2
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Aufgabenübertragungs-Verordnung vom 15. September 1999 (GVBl. II S. 518) außer Kraft.

Potsdam, den 18. April 2002

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Steffen Reiche

 

Anlage

Verzeichnis der übergreifenden schulaufsichtlichen Zuständigkeiten einzelner staatlicher Schulämter für das gesamte Land Brandenburg

Staatliches
Schulamt

Aufgabe

1.

Brandenburg an der Havel

1.1

Zuständigkeit für die Fächer Mathematik, Sport und Sachunterricht an Grundschulen;

   

1.2

Zuständigkeit für die Fächer Englisch, Französisch, Spanisch, Technik, Bautechnik, Philosophie, Politische Bildung, Recht, Elektrotechnik, Kommunikation und Technik, Maschinentechnik und den Lernbereich Naturwissenschaften einschließlich deren Prüfungsangelegenheiten an weiterführenden allgemein bildenden Schulen und an beruflichen Gymnasien sowie an deutschen Schulen im Ausland (für die das Land Brandenburg im Rahmen des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland zuständig ist);

   

1.3

Zuständigkeit für das Prüfungsfach Mathematik der Fachschule Technik und Wirtschaft zum Erwerb der Fachhochschulreife;

   

1.4

Zuständigkeit für das Prüfungsfach Technik der Fachoberschule;

   

1.5

Zuständigkeit für das Prüfungsfach Agrarproduktion der Fachoberschule;

   

1.6

Zuständigkeit für alle

   

 

a)

Prüfungsfächer der Berufsfachschule für Biologisch-technische Assistenten,

   

 

b)

Prüfungsfächer der Berufsfachschule für Lebensmittel-technische Assistenten,

   

 

c)

Prüfungsfächer der Berufsfachschule für Umweltschutz-technische Assistenten,

   

1.7

Zuständigkeit für den Aufgabenbereich der sonderpädagogischen Förderung: Förderschwerpunkte „Hören“ und „Sehen“;

   

1.8

Zuständigkeit für die Fächer Biologie, Chemie und Physik und Prüfungen des Zweiten Bildungsweges sowie für Didaktik und Methodik der Erwachsenenbildung;

   

1.9

Zuständigkeit für die Fächer Biologie, Chemie und Physik in den Prüfungen im Telekolleg;

   

1.10

Zuständigkeit für Nichtschülerprüfungen zum Erwerb von Abschlüssen zum Latinum und Graecum;

   

1.11

Zuständigkeit für Fahrende;

   

1.12

Zuständigkeit im Rahmen der Gesundheitsförderung der Lehrkräfte für die Mitarbeit im „Bündnis Gesund Aufwachsen in Brandenburg“, in der Landessuchtkonferenz, im Arbeitskreis Suchtprävention.

2.

Cottbus

2.1

Zuständigkeit für die Fächer Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (L-E-R), Wirtschaft-Arbeit-Technik (W-A-T) und Sorbisch (Wendisch) sowie den Lernbereich Naturwissenschaften (Biologie, Physik) an Grundschulen;

   

2.2

Zuständigkeit für die Fächer Deutsch (Schwerpunkt GOST/Abitur), Deutsch als Zweitsprache, Sorbisch (Wendisch), Geografie, Geschichte, Mathematik (Schwerpunkt Aufgabenentwicklung Zentralabitur), Pädagogik, Psychologie und L-E-R einschließlich deren Prüfungsangelegenheiten an weiterführenden allgemein bildenden Schulen und an beruflichen Gymnasien sowie an deutschen Schulen im Ausland (für die das Land Brandenburg im Rahmen des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland zuständig ist);

   

2.3

Zuständigkeit für das Prüfungsfach Ernährungswissenschaft an der Fachoberschule;

   

2.4

Zuständigkeit für das Prüfungsfach Gestaltung der Fachoberschule;

    2.5

Zuständigkeit für das Prüfungsfach Pädagogik in der Fachoberschule;

   

2.6

Zuständigkeit für alle Prüfungsfächer der Berufsfachschule für gestaltungstechnische Assistenten;

   

2.7

Zuständigkeit für den Aufgabenbereich der sonderpädagogischen Förderung: Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“;

   

2.8

Zuständigkeit für die Fächer Deutsch, Erdkunde, Russisch und Psychologie und Prüfungen des Zweiten Bildungsweges sowie für Didaktik und Methodik der Erwachsenenbildung;

   

2.9

Zuständigkeit für die Fächer Deutsch und Psychologie in den Prüfungen im Telekolleg;

   

2.10

Zuständigkeit für die Anerkennung aller schulischen Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Brandenburg erworben wurden;

   

2.11

Zuständigkeit für Arbeitsschutz, Sicherheitserziehung, Unfallverhütung;

   

2.12

Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Abschlüssen in Erzieherberufen, die außerhalb des Landes Brandenburg erworben worden sind, sowie deren staatliche Anerkennung;

   

2.13

Zuständigkeit für die Angelegenheiten des internationalen Lehrer- und Schüleraustausches im Rahmen von EU-, Bundes- und Landesprogrammen einschließlich der Bearbeitung von Zuwendungen aus Landesmitteln und Pflege der diesbezüglichen Datenbank;

   

2.14

Zuständigkeit für die Vermittlung und Betreuung von Schulpartnerschaften und internationaler Projektarbeit;

   

2.15

Zuständigkeit für die Angelegenheiten des Fremdsprachenassistentenaustausches im und aus dem Land Brandenburg einschließlich der finanztechnischen Betreuung;

   

2.16

Zuständigkeit für die Umsetzung des EU-Programms „Lebenslanges Lernen“ (Beauftragte für EU-Programme im Schulbereich);

   

2.17

Zuständigkeit für die Koordination und Abwicklung des Lehrertauschverfahrens zwischen den Bundesländern;

   

2.18

KMK-Statistik Schulsport;

   

2.19

Titelverwaltung Landes- und Regionalfinalveranstaltungen „Jugend trainiert für Olympia“ und weiterer Schulsportwettbewerbe sowie Sportfeste der Grund- und Förderschule;

   

2.20

Zuständigkeit für den Support für die staatlichen Schulämter und die Fachadministration im technischen Bereich für den Geschäftsbereich des MBJS der Fortbildungsdatenbank-TIS.

3.

Eberswalde

3.1

Zuständigkeit für das Fach Deutsch an Grundschulen;

   

3.2

Zuständigkeit für die Fächer Mathematik (Schwerpunkt Sekundarstufe I und Schwerpunkt GOST/Abitur) und Latein einschließlich deren Prüfungsangelegenheiten an weiterführenden allgemein bildenden Schulen und an beruflichen Gymnasien sowie an deutschen Schulen im Ausland (für die das Land Brandenburg im Rahmen des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland zuständig ist);

   

3.3

Zuständigkeit für das Prüfungsfach Deutsch der Fachschule Sozialwesen;

   

3.4

Zuständigkeit für den Aufgabenbereich Autismus;

   

3.5

Zuständigkeit für die Fächer Mathematik und Informatik und Prüfungen des Zweiten Bildungsweges sowie für Didaktik und Methodik der Erwachsenenbildung;

   

3.6

Zuständigkeit für die Fächer Mathematik und Technologie/Informatik in den Prüfungen im Telekolleg;

   

3.7

Zuständigkeit für die fachliche Anforderungsanalyse und die Begleitung des Umsetzungsprozesses an den staatlichen Schulämtern und an den Schulen:

   

 

Fachverfahren „Ressourcenplanung und Steuerung“ im Schulamt und Stundenplanprogramme (gp-Untis).

4.

Frankfurt (Oder)

4.1

Zuständigkeit für die erste Fremdsprache sowie den Lernbereich Gesellschaftswissenschaften (Geografie, Geschichte, Politische Bildung) an Grundschulen;

   

4.2

Zuständigkeit für die Fächer Astronomie, Wirtschaft-Arbeit-Technik, Gestaltungs- und Medientechnik, Kunst, Darstellen und Gestalten, Darstellendes Spiel, Polnisch und Sport einschließlich deren Prüfungsangelegenheiten an weiterführenden allgemein bildenden Schulen und an beruflichen Gymnasien;

   

4.3

Zuständigkeit für alle Prüfungsfächer an der Berufsfachschule für Kaufmännische Assistenten der Fachrichtungen

   

 

a)

Bürowirtschaft,

   

 

b)

Fremdsprachen,

   

 

c)

Informationsverarbeitung;

   

4.4

Zuständigkeit für alle Prüfungsfächer der Berufsfachschule für

   

 

a)

Assistenten für Tourismus,

   

 

b)

Sportassistenten,

   

 

c)

Denkmaltechnische Assistenten,

   

 

d)

Assistenten für Hotelmanagement,

   

 

e)

Assistenten für Innenarchitektur;

   

4.5

Zuständigkeit für den Aufgabenbereich der sonderpädagogischen Förderung: Förderschwerpunkte „Sprache“, „emotionale und soziale Entwicklung“ und „Lernen“;

   

4.6

Zuständigkeit für das Fach Englisch und Prüfungen des Zweiten Bildungsweges;

   

4.7

Zuständigkeit für das Fach Englisch in den Prüfungen im Telekolleg;

   

4.8

Zuständigkeit für die Abstimmung und Bündelung der Anforderungen der staatlichen Schulämter sowie Begleitung des Umsetzungsprozesses an den Schulen aus Sicht der staatlichen Schulämter für die Fachverfahren:

   

 

Schulverwaltung-Online für allgemein bildende Schulen (Winschule zukünftig weBBschule),

   

 

Schulverwaltung-Online für Berufliche Schulen (ATLANTIS),

   

 

Stundenplanprogramm (gp-Untis);

   

4.9

Zuständigkeit für die Beratung von EU-Schulprojekten an Oberstufenzentren in den Schulamtsbereichen Cottbus, Frankfurt (Oder) und Wünsdorf.

5.

Perleberg

5.1

Zuständigkeit für den Lernbereich Ästhetik (Musik, Kunst) an Grundschulen;

   

5.2

Zuständigkeit für die Fächer Deutsch (Schwerpunkt Sekundarstufe I), Biologie, Physik, Wirtschaftswissenschaft, Wirtschaftswissenschaft (b) und Rechnungswesen einschließlich deren Prüfungsangelegenheiten an weiterführenden allgemein bildenden Schulen und an beruflichen Gymnasien sowie an deutschen Schulen im Ausland (für die das Land Brandenburg im Rahmen des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland zuständig ist);

   

5.3

Zuständigkeit für alle Prüfungsfächer der Fachschulen;

   

5.4

Zuständigkeit für alle Prüfungsfächer der Berufsfachschule für

   

 

a)

Soziales,

   

 

b)

Assistenten für Automatisierungs- und Computertechnik;

   

5.5

Zuständigkeit für den Aufgabenbereich der sonderpädagogischen Förderung: Förderschwerpunkt „körperliche und motorische Entwicklung“;

   

5.6

Zuständigkeit für die Fächer Kunst, Musik und Französisch und Prüfungen des Zweiten Bildungsweges;

   

5.7

Zuständigkeit für Nichtschülerprüfungen zum Erwerb von Abschlüssen der Fachschule sowie der Fachhochschulreife;

   

5.8

Zuständigkeit für die Beratung von EU-Schulprojekten an Oberstufenzentren für die Schulamtsbereiche Brandenburg an der Havel, Eberswalde und Perleberg.

6.

Wünsdorf

6.1

Zuständigkeit für die Fächer Chemie, Chemietechnik, Informatik, Wirtschaftsinformatik, Musik und Russisch sowie für den Religionsunterricht einschließlich deren Prüfungsangelegenheiten an weiterführenden allgemein bildenden Schulen und an beruflichen Gymnasien sowie an deutschen Schulen im Ausland (für die das Land Brandenburg im Rahmen des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland zuständig ist);

   

6.2

Zuständigkeit für das Prüfungsfach Wirtschaftswissenschaft der Fachoberschule;

   

6.3

Zuständigkeit für die Fächer Geschichte und Politische Bildung und Prüfungen des Zweiten Bildungsweges;

   

6.4

Zuständigkeit für die Fächer Geschichte, Sozialkunde und Wirtschaftslehre in den Prüfungen im Telekolleg;

   

6.5

Zuständigkeit für die pädagogische Beratung bei der Entwicklung, Durchführung und Beurteilung von Waldpädagogik-Konzepten;

   

6.6

Zuständigkeit für Nichtschülerprüfungen zum Erwerb von Abschlüssen der Berufsfachschule;

   

6.7

Zuständigkeit für die Anzeige gemäß § 80 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – für die staatlichen Schulämter im Geschäftsbereich des MBJS.