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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Polizeivollzugsdienst - APOmPolD)

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Polizeivollzugsdienst - APOmPolD)
vom 25. April 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 10], S.118)

zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. März 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 16], S.2)

Am 9. September 2020 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. September 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 78])

Auf Grund des § 133 in Verbindung mit § 74 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1  Geltungsbereich
§ 2 Ziel und Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 3 Urlaub
§ 4 Noten und Bewertungsgrundsätze
§ 5 Ausbildungsakte und Prüfungsakte

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 6 Ablauf der Ausbildung
§ 7 Fachtheoretische Ausbildung
§ 8 Praktikum
§ 9 Fachtheoretische Leistungsnachweise (Zwischenprüfungen), Sportleistungstest, Dienstfahrberechtigung

Abschnitt 3
Laufbahnprüfung

§ 10  Zweck, Inhalt, Ablauf
§ 11 Prüfungskommission
§ 12 (weggefallen)
§ 13  Meldung
§ 14 Durchführung
§ 15 Prüfungsvergünstigungen
§ 16 Schriftliche Prüfung
§ 17 Aufsicht
§ 18 Bewertung
§ 19 Mündliche Prüfung
§ 20 Gesamtergebnis
§ 21 Bekanntgabe, Prüfungszeugnis, Mitteilung
§ 22 Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 23 Entlassung, Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 24  Übergangsregelung
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes des Landes Brandenburg.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten für Männer und Frauen. Frauen können die Amts- und Funktionsbezeichnung dieser Verordnung in grammatisch femininer Form führen.

§ 2
Ziel und Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, dem Anwärter die Befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst zu vermitteln.

(2) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Prüfung und wird an der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg als zuständige Bildungseinrichtung der Polizei durchgeführt. Er dauert zwei Jahre und sechs Monate und endet mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst (I. Fachprüfung), frühestens jedoch mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Mindestzeit (§ 17 Abs. 1 der Laufbahnverordnung Polizei). Die Laufbahnprüfung wird vom Prüfungsamt der zuständigen Bildungseinrichtung der Polizei durchgeführt.

(3) Wird die Ausbildung wegen Krankheit, durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Bestimmungen der Verordnung über den Mutterschutz der Beamtinnen oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit in einem Maße unterbrochen, dass wesentliche Teile der Ausbildung nicht wahrgenommen oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, entscheidet die zuständige Bildungseinrichtung der Polizei nach Anhörung des an der Ausbildung des Anwärters beteiligten Ausbildungspersonals, ob und in welchem Umfang im Einzelfall vom Ausbildungsgang abgewichen werden kann.

(4) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich in dem Maße, in dem sich die Ausbildung gemäß Absatz 3 oder § 22 verlängert.

(5) Der Anwärter ist verpflichtet, außerhalb der Ausbildung auf eigene Kosten die Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B zu erwerben. Der Erwerb ist innerhalb von neun Monaten nach Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nachzuweisen. In begründeten Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag des Anwärters die Frist um höchstens sechs Wochen verlängert werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Bildungseinrichtung der Polizei.

§ 3
Urlaub

Erholungsurlaub wird grundsätzlich nur während der in § 7 der Lehrordnung festgelegten ausbildungsfreien Zeit gewährt. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Bildungseinrichtung der Polizei.

§ 4
Noten und Bewertungsgrundsätze

(1) Einzelleistungen dürfen nur wie folgt und nur unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden:

sehr gut (1) = 15 bis 14 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = 13 bis 11 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = 10 bis 8 Punkte eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = 7 bis 5 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = 4 bis 2 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = 1 bis 0 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Bewertung von Einzelleistungen hat insbesondere die Richtigkeit der Aussagen, die praktische Anwendbarkeit des Ergebnisses, die Art und Folgerichtigkeit der Argumentation sowie die Gliederung und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(3) Durchschnitts- und Gesamtpunktwerte sind jeweils auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:

von 15,00 bis 14,00 Punkte = sehr gut
von 13,99 bis 11,00 Punkte = gut
von 10,99 bis 8,00 Punkte = befriedigend
von 7,99 bis 5,00 Punkte = ausreichend
von 4,99 bis 2,00 Punkte = mangelhaft
von 1,99 bis 0,00 Punkte = ungenügend.

§ 5
Ausbildungsakte und Prüfungsakte

(1) Für jeden Anwärter sind eine Ausbildungsakte und eine Prüfungsakte anzulegen. In der von der zuständigen Bildungseinrichtung der Polizei geführten Ausbildungsakte sind alle die Ausbildung betreffenden Vorgänge einschließlich:

  1. der Praktikumsbewertung (§ 8 Abs. 2) sowie
  2. der Bescheinigungen über die schriftlich erbrachten fachtheoretischen Leistungsnachweise,
  3. der Bescheinigungen über die mündlich erbrachten fachtheoretischen Leistungsnachweise,
  4. der Bescheinigungen über die Sportleistungstests,
  5. der Bescheinigung über den Erwerb der Dienstfahrberechtigung,
  6. Bescheinigungen über erworbene Zertifikate und Berechtigungen und
  7. der Mitteilungen über das Ergebnis der Zwischenprüfungen (§ 9 Abs. 6) aufzunehmen.

(2) Die vom Prüfungsamt geführte Prüfungsakte beinhaltet insbesondere:

  1. die Bescheinigung über die Praktikumsbewertung (§ 8 Abs. 2),
  2. die Bescheinigungen über die Ergebnisse der Zwischenprüfungen (§ 9 Abs. 6),
  3. die bewerteten Prüfungsklausuren der schriftlichen Prüfung (§ 18 Abs. 2),
  4. die Prüfungsniederschrift (§ 19 Abs. 1) sowie
  5. eine Abschrift des Prüfungszeugnisses oder der schriftlichen Mitteilung (§ 21 Abs. 2).

(3) Dem Anwärter ist auf Antrag unter Aufsicht Einsicht in seine Ausbildungsakte und Prüfungsakte zu gewähren.

(4) Die Ausbildungsakten sind von der zuständigen Bildungseinrichtung der Polizei und die Prüfungsakten vom Prüfungsamt mindestens zehn Jahre, vom Tage nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes an gerechnet, aufzubewahren.

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 6
Ablauf der Ausbildung

Die Ausbildung gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

  1. Erster Ausbildungsabschnitt (12 Monate),
  2. Zweiter Ausbildungsabschnitt mit integriertem viermonatigem Praktikum (9 Monate) und
  3. Dritter Ausbildungsabschnitt einschließlich Laufbahnprüfung (9 Monate).

Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt an der zuständigen Bildungseinrichtung der Polizei und wird anhand von fächerübergreifenden und praxisorientierten Leitthemen durchgeführt. Das Praktikum wird in den vom Ministerium des Innern bestimmten Behörden oder Einrichtungen des Landes Brandenburg (Ausbildungsbehörden) absolviert.

§ 7
Fachtheoretische Ausbildung

(1) Die inhaltliche Ausgestaltung der fachtheoretischen Ausbildung , insbesondere die Festlegung von Leitthemen, erfolgt in der Lehrordnung der zuständigen Bildungseinrichtung der Polizei.

(2) Die Anwärter sind verpflichtet, an den in der Lehrordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.

§ 8
Praktikum

(1) Die inhaltliche Ausgestaltung des Praktikums erfolgt in der Praktikumsordnung der zuständigen Bildungseinrichtung der Polizei, die der vorherigen Zustimmung des Ministeriums des Innern bedarf.

(2) Zur Ableistung des Praktikums werden die Anwärter den Ausbildungsbehörden durch die zuständige Bildungseinrichtung der Polizei zugewiesen. Die im Praktikum erbrachten Leistungen sind nach den Benotungs- und Bewertungsgrundsätzen des § 4 zu bewerten (Praktikumsbewertung) und zu bescheinigen; Näheres regelt die Praktikumsordnung. Die Praktikumsbewertung ist zur Ausbildungsakte und die Bescheinigung über das Bewertungsergebnis zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 9
Fachtheoretische Leistungsnachweise (Zwischenprüfungen),
Sportleistungstest, Dienstfahrberechtigung

(1) Bis zum Ende des ersten Ausbildungsabschnittes haben die Anwärter nach Maßgabe der Lehrordnung drei fachtheoretische Leistungsnachweise durch Klausuren und zwei weitere durch Klausuren oder Fachgespräche zu erbringen, den ersten Sportleistungstest und die Prüfung zum Erwerb der Dienstfahrberechtigung zu absolvieren (1. Zwischenprüfung). Die fachtheoretischen Leistungsnachweise können zum Abschluss eines jeden Leitthemas erbracht werden. Leistungsnachweise, die mit weniger als 5 Punkten bewertet wurden, sind einmal zu wiederholen. Die Wiederholung hat frühestens nach zwei und innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses zu erfolgen. In das Ergebnis gemäß Absatz 8 ist im Falle des Bestehens des wiederholten Leistungsnachweises das arithmetische Mittel der Punktwerte des ursprünglichen und des wiederholten Leistungsnachweises, mindestens der Punktwert 5, aufzunehmen. Näheres regelt die Lehrordnung.

(2) Eine Zulassung zur Prüfung zum Erwerb der Dienstfahrberechtigung ist nur möglich, wenn der Anwärter zuvor die Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B (§ 2 Abs. 5) nachgewiesen hat. Näheres zur Prüfung regelt die Lehrordnung.

(3) Bis zum Ende des Zweiten Ausbildungsabschnittes haben die Anwärter nach Maßgabe der Lehrordnung zwei fachtheoretische Leistungsnachweise durch Klausuren und einen weiteren durch Klausur oder Fachgespräch zu erbringen und den zweiten Sportleistungstest zu absolvieren (2. Zwischenprüfung). Die fachtheoretischen Leistungsnachweise können zum Abschluss eines jeden Leitthemas erbracht werden. Leistungsnachweise, die mit weniger als 5 Punkten bewertet wurden, sind einmal zu wiederholen. Die Wiederholung hat frühestens nach zwei und innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses zu erfolgen. In das Ergebnis gemäß Absatz 8 ist im Falle des Bestehens des wiederholten Leistungsnachweises das arithmetische Mittel der Punktwerte des ursprünglichen und des wiederholten Leistungsnachweises, mindestens der Punktwert 5, aufzunehmen. Näheres regelt die Lehrordnung.

(4) Bis zum Ende des Dritten Ausbildungsabschnittes haben die Anwärter nach Maßgabe der Lehrordnung einen fachtheoretischen Leistungsnachweis durch Klausur und einen weiteren durch Fachgespräch zu erbringen und den dritten Sportleistungstest zu absolvieren. Die fachtheoretischen Leistungsnachweise können zum Abschluss eines jeden Leitthemas erbracht werden. Leistungsnachweise, die mit weniger als 5 Punkten bewertet wurden, können auf Antrag einmal wiederholt werden. Die Wiederholung hat frühestens nach zwei und innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses zu erfolgen. In das Ergebnis gemäß Absatz 8 ist im Falle des Bestehens des wiederholten Leistungsnachweises das arithmetische Mittel der Punktwerte des ursprünglichen und des wiederholten Leistungsnachweises, mindestens der Punktwert 5, aufzunehmen. Näheres regelt die Lehrordnung.

(5) Der Sportleistungstest besteht aus mehreren Sporteinzeltests. Näheres regelt die Lehrordnung.

(6) Eine Zwischenprüfung ist nicht bestanden wenn

  1. ein fachtheoretischer Leistungsnachweis endgültig mit
    weniger als 2 Punkten bewertet wurde,
  2. zwei fachtheoretische Leistungsnachweise endgültig mit
    weniger als 5 Punkten bewertet wurden,
  3. ein fachtheoretischer Leistungsnachweis endgültig mit
    weniger als 5 Punkten bewertet und im Durchschnitt aller fachtheoretischen Leistungsnachweise endgültig nicht mindestens 5 Punkte erzielt wurden,
  4. ein Sportleistungstest bis zum Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnittes nicht bestanden wurde (Näheres regelt die Lehrordnung) oder
  5. die Prüfung zum Erwerb der Dienstfahrberechtigung nicht bestanden wurde.

(7) Die Formen und Fächer der fachtheoretischen Leistungsnachweise bestimmt die zuständige Bildungseinrichtung der Polizei zu Beginn der Ausbildung nach Maßgabe des in der Lehrordnung festgelegten Fächerverteilungsplans unter Berücksichtigung der Leitthemen. Über Umfang und zulässige Hilfsmittel informiert die Bildungseinrichtung der Polizei zwei Wochen vor dem Termin des Leistungsnachweises. Für jede Klausur sind mindestens zwei und höchstens drei Zeitstunden vorzusehen. Die Dauer eines Fachgespräches beträgt mindestens 15 Minuten. Für die zu erbringenden fachtheoretischen Leistungsnachweise gelten § 14 Abs. 2 bis 4, § 15, § 16 Abs. 3 sowie § 17 Abs. 3 und 4 und § 18 Abs. 3 und 4 sinngemäß; an die Stelle des Prüfungsamtes beziehungsweise der Prüfungskommission tritt die zuständige Bildungseinrichtung der Polizei.

(8) Die fachtheoretischen Leistungsnachweise sind von einer Lehrkraft gemäß § 4 zu bewerten und die Ergebnisse zu bescheinigen. Die Ergebnisse der fachtheoretischen Leistungsnachweise sind angemessen im Gesamtergebnis (§ 20 Abs. 1) zu berücksichtigen. Das Bewertungsergebnis ist unverzüglich bekannt zu geben. Nach Eintreten der Unanfechtbarkeit der Bescheinigung wird der schriftliche Leistungsnachweis gegen Empfangsbekenntnis an den Anwärter herausgegeben. Verzichtet der Anwärter auf die Herausgabe, wird der schriftliche Leistungsnachweis protokollarisch vernichtet.

(9) Im Verlauf der Ausbildung werden nach Maßgabe des Ausbildungsplans Zertifikate und Berechtigungen erworben. Die zuständige Bildungseinrichtung der Polizei teilt ferner dem Anwärter die Ergebnisse der Zwischenprüfungen mit.

Abschnitt 3
Laufbahnprüfung

§ 10
Zweck, Inhalt, Ablauf

(1) Mit der Laufbahnprüfung (I. Fachprüfung) wird festgestellt, ob der Anwärter für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes befähigt ist.

(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil; der schriftliche Prüfungsteil geht dem mündlichen voraus.

§ 11
Prüfungskommission

(1) Das Prüfungsamt bestellt nach Bedarf Prüfungskommissionen, mindestens jedoch eine Prüfungskommission. Bei der Besetzung der Prüfungskommissionen sind Lehrkräfte der zuständigen Bildungseinrichtung der Polizei und Angehörige der Polizeibehörden und -einrichtungen angemessen zu berücksichtigen. Jede Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden sowie vier Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes oder vergleichbaren Angestellten als Beisitzern; es können stellvertretende Mitglieder bestellt werden. Insgesamt müssen mindestens drei Mitglieder der Prüfungskommission Beamte sein. Die Kommissionsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Sie sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Die Sitzungen der Prüfungskommission sind nicht öffentlich. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur ihre Mitglieder anwesend sein.

§ 12
(aufgehoben)

§ 13
Meldung

Das Prüfungsamt bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Anwärter durch die zuständige Bildungseinrichtung der Polizei zur Prüfung zu melden sind.

§ 14
Durchführung

(1) Das Prüfungsamt setzt die Termine der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest und gibt diese spätestens acht Wochen vor dem Beginn des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung bekannt. Spätestens eine Woche vor den Prüfungsterminen teilt das Prüfungsamt den Anwärtern die in den Prüfungen zulässigen Hilfsmittel mit.

(2) Ist ein Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen gehindert, so hat er dies bei Krankheit durch ein ärztliches Attest, auf Verlangen des Prüfungsamtes durch ein polizei- oder amtsärztliches Gutachten, im Übrigen in einer sonst geeigneten Weise zu belegen.

(3) Bricht ein Anwärter aus einem in Absatz 2 genannten Grund die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Prüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Das Prüfungsamt entscheidet, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen angerechnet werden.

(4) Erscheint ein Anwärter an einem Prüfungstag nicht oder tritt er ohne Genehmigung der Prüfungskommission von der Prüfung zurück, ohne dass ein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt, gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt, trifft die Prüfungskommission.

§ 15
Prüfungsvergünstigungen

(1) Behinderten Menschen kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Verlängerung der Bearbeitungszeit bis zu einem Viertel der normalen Bearbeitungszeit gewährt werden. In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des behinderten Menschen die Bearbeitungszeit um bis zur Hälfte der normalen Bearbeitungszeit verlängert werden. Behinderten Menschen können neben oder anstelle einer Verlängerung der Bearbeitungszeit andere angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

(2) Anträge auf Prüfungsvergünstigungen sind spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungsvergünstigung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, so ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amts- oder polizeiärztliches Attest zu führen. Die Begutachtung durch einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.

(3) Für die mündliche Prüfung können auf Antrag des behinderten Menschen angemessene Erleichterungen gewährt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 16
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei fächerübergreifende Prüfungsklausuren aus den Fächern Integrierte Rechtskunde/ Einsatzlehre/Kriminalistik. Die Themen der Klausuraufgaben stellt das Prüfungsamt. Die Prüfungsklausuren sollen mit mindestens einem Tag Zwischenraum gefertigt werden.

(2) Die Bearbeitungszeit und die zulässigen Hilfsmittel sind in der Klausuraufgabe anzugeben. Die Klausuraufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst jeweils zu Prüfungsbeginn in Gegenwart der Anwärter zu öffnen. Für die Klausurbearbeitung und -lösung sind jeweils drei Zeitstunden anzusetzen.

(3) Die Prüfungsklausuren dürfen keinen Hinweis auf den Anwärter enthalten. Die Entschlüsselung der Prüfungsklausuren darf durch die Prüfungskommission erst nach ihrer endgültigen Bewertung vorgenommen werden.

§ 17
Aufsicht

(1) Das Prüfungsamt bestimmt, wer die Aufsicht führt.

(2) Der Aufsichtführende belehrt die Anwärter und fertigt eine Niederschrift. In der Niederschrift wird jede Abweichung vom Prüfungsablauf und der Zeitpunkt der Abgabe der Prüfungsklausuren vermerkt.

(3) Macht sich der Anwärter einer Täuschungshandlung oder nach einmaliger Ermahnung einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig, hat der Aufsichtführende dies in seiner Niederschrift zu vermerken und das Prüfungsamt unverzüglich davon zu unterrichten. Ein Anwärter, der bei Klausurterminen erheblich den Prüfungsablauf stört oder täuscht oder eine Täuschung versucht, kann vom Aufsichtführenden von der Fortsetzung dieser Prüfungsklausur ausgeschlossen werden.

(4) Die Prüfungsklausuren sind spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit bei dem Aufsichtführenden abzugeben. Er weist rechtzeitig auf den Ablauf der Bearbeitungszeit hin. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit vermerkt er in seiner Niederschrift, wer seine Prüfungsklausur verspätet oder keine Prüfungsklausur abgegeben hat. Die Prüfungsklausuren und die Niederschrift hat er in einem Umschlag zu verschließen und dem Vorsitzenden oder einem von diesem bestimmten Mitglied der Prüfungskommission unmittelbar zuzuleiten.

§ 18
Bewertung

(1) Die Prüfungsklausuren sind nacheinander von einem Erst- und einem Zweitkorrektor, die in der Regel Mitglieder der zuständigen Prüfungskommission sind, gemäß § 4 Abs. 1 und 2 zu bewerten. Für die Bewertung der Prüfungsklausuren können neben den stellvertretenden Mitgliedern auch Mitglieder anderer Prüfungskommissionen als Korrektoren herangezogen werden.

(2) Unterscheidet sich die Bewertung der Prüfungsklausuren um 3 oder mehr Punkte, erfolgt eine Drittkorrektur durch ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission im Rahmen der Bewertung des Erst- und Zweitkorrektors. Beträgt der Unterschied in der Bewertung der Prüfungsklausuren weniger als 3 Punkte, ist das arithmetische Mittel gemäß § 4 Abs. 3 aus der Bewertung des Erst- und Zweitkorrektors zu bilden. Zur Feststellung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung wird der Punktwert (arithmetisches Mittel) aus den bewerteten Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern errechnet. Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der schriftlichen Prüfung gemäß § 4 Abs. 3 fest. Anschließend sind die Prüfungsklausuren und die dazugehörigen Bewertungen unverzüglich zur Prüfungsakte zu nehmen. Die Prüfungskommission kann eine einmal getroffene Entscheidung über eine Bewertung der Prüfungsleistung nicht mehr ändern. § 20 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Prüfungsklausuren, zu denen ein Anwärter ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder die er ohne ausreichende Entschuldigung ungelöst zurückgibt, werden mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

(4) Über die Folgen einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs oder einer Täuschungshandlung entscheidet die Prüfungskommission. Sie kann die vorliegende Prüfungsklausur mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten. In besonderen Fällen kann sie nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsklausur anordnen oder die schriftliche Prüfung für nicht bestanden erklären.

(5) Ist eine Prüfungsklausur mit der Note „ungenügend“ bewertet worden, ist der Anwärter zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Prüfungsklausur die Note „mangelhaft“ erhalten hat und die andere Prüfungsklausur nicht mindestens mit der Note „befriedigend“ bewertet wurde.

(6) Spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung sind dem Anwärter die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben.

§ 19
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet unverzüglich nach Abschluss der schriftlichen Prüfung statt. Die mündliche Prüfung ist eine fächerübergreifende Prüfung aus den in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannten Prüfungsfächern. Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt die Gebiete, auf die sich die mündliche Prüfung erstreckt. Über den Prüfungsverlauf ist für jeden Anwärter eine Prüfungsniederschrift zu fertigen. Die Prüfungsniederschrift ist unverzüglich zur Prüfungsakte zu geben.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf hinzuwirken, dass die Anwärter in geeigneter Weise befragt werden. Er ist berechtigt, jederzeit in die mündliche Prüfung einzugreifen. Beauftragte des Ministeriums des Innern und der Leiter des Prüfungsamtes sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Die Prüfungskommission kann anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, bei der mündlichen Prüfung anwesend zu sein. Die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Prüfungskommission kann im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt auch ein Mitglied einer anderen Prüfungskommission zur Prüfung hinzuziehen.

(4) Die mündliche Prüfung eines Anwärters soll in der Regel 30 Minuten dauern. Sie soll in Gruppenprüfungen mit höchstens fünf Anwärtern durchgeführt werden.

(5) Die Prüfungskommission bewertet die Leistung der mündlichen Prüfung und stellt das Prüfungsergebnis gemäß § 4 fest. § 18 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. Ist das Ergebnis der mündlichen Prüfung schlechter als „ausreichend“ bewertet worden, hat der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden.

§ 20
Gesamtergebnis

(1) Nach Bestehen der mündlichen Prüfung stellt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis (Abschlussnote) fest. Bei der Feststellung werden

  1. das Mittel aus den Punktwerten der fachtheoretischen Leistungsnachweise, die während des Ersten Ausbildungsabschnittes zu erbringen waren,
    mit 20 vom Hundert,
  2. das Mittel aus den Punktwerten der fachtheoretischen Leistungsnachweise, die während des Zweiten Ausbildungsabschnittes zu erbringen waren,
    mit 15 vom Hundert,
  3. das Mittel aus den Punktwerten der fachtheoretischen Leistungsnachweise, die während des Dritten Ausbildungsabschnittes zu erbringen waren,
    mit 10 vom Hundert,
  4. der Punktwert der Bewertung des Praktikums
    mit 10 vom Hundert,
  5. das Mittel aus den Punktwerten der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung
    mit 25 vom Hundert,
  6. der Punktwert des Ergebnisses der mündlichen Prüfung
    mit 20 vom Hundert

berücksichtigt.

(2) Zur Feststellung des Gesamtergebnisses werden die Mittel aus den Punktwerten der fachtheoretischen Leistungsnachweise des Ersten, Zweiten und Dritten Ausbildungsabschnittes, der Punktwert der Praktikumsbewertung sowie jeweils der Punktwert der Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung entsprechend dem in Absatz 1 angegebenen Anteilsverhältnis zu einem Gesamtpunktwert zusammengefasst. Die Prüfungskommission kann in begründeten Fällen den Gesamtpunktwert um bis zu einem Punkt erhöhen, wenn hierdurch der Gesamtleistungsstand zutreffender gekennzeichnet wird und die Abweichung auf das Bestehen der Laufbahnprüfung keinen Einfluss hat. Die Abschlussnote wird gemäß § 4 Abs. 3 fest-
gestellt.

(3) Ist die Abschlussnote schlechter als „ausreichend“, hat der Anwärter die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst nicht bestanden.

(4) Wird erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, dass der Anwärter bei der Prüfung getäuscht hat, so kann die Prüfungskommission innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der mündlichen Prüfung auch nachträglich Prüfungsleistungen für „ungenügend“ erklären und das Gesamtergebnis entsprechend neu festsetzen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Falls die Prüfungskommission, die die Prüfung abgenommen hat, nicht mehr zusammentreten kann, entscheidet eine andere Prüfungskommission, die vom Prüfungsamt bestellt wird.

§ 21
Bekanntgabe, Prüfungszeugnis, Mitteilung

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung gibt der Vorsitzende der Prüfungskommission das Ergebnis der mündlichen Prüfung und bei bestandener mündlicher Prüfung die Abschlussnote bekannt.

(2) Über das Ergebnis der bestandenen Laufbahnprüfung erteilt das Prüfungsamt ein Prüfungszeugnis. Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung vom Prüfungsamt. Je eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung ist zur Prüfungsakte sowie zur Personalakte zu geben.

§ 22
Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) Eine nicht bestandene Laufbahnprüfung kann einmal wiederholt werden.

(2) Anwärter, die die Laufbahnprüfung erstmalig nicht bestanden haben, müssen gegenüber dem Prüfungsamt innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 schriftlich erklären, ob sie die Wiederholung der Laufbahnprüfung wünschen; hiervon ist die zuständige Bildungseinrichtung der Polizei zu unterrichten. Anwärter, die die Prüfung gemäß § 19 Abs. 5 nicht bestanden haben, wiederholen nur den mündlichen Teil der Prüfung.

(3) Die Wiederholungsprüfung soll frühestens vier und spätestens acht Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung beginnen.

(4) Die zuständige Bildungseinrichtung der Polizei bestimmt, wie der Anwärter bis zur Wiederholungsprüfung verwendet wird und welche Hilfen ihm zur Vorbereitung auf die Prüfung angeboten werden.

(5) Das Ministerium des Innern kann in begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung der zuständigen Bildungseinrichtung der Polizei und des Prüfungsamtes eine zweite Wiederholung der Laufbahnprüfung zulassen. Die Wiederholungsprüfung findet grundsätzlich im regulären Prüfungszeitraum des nachfolgenden Einstellungsjahrgangs statt. Über Ausnahmen entscheidet das Ministerium des Innern.

§ 23
Entlassung, Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf

(1) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei Anwärtern, die

  1. eine Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden haben oder
  2. die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden haben,

mit Ablauf des Tages des Zugangs der schriftlichen Bekanntgabe über das endgültige Nichtbestehen der Zwischen- oder Laufbahnprüfung.

(2) Die Laufbahnprüfung ist im Sinne des Absatzes 1 endgültig nicht bestanden, wenn der Anwärter von der Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung keinen Gebrauch macht oder die Laufbahnprüfung auch nach einmaliger Wiederholung (§ 22 Abs. 1 bis 4) nicht bestanden hat. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet in diesen Fällen mit Ablauf des Tages des Zugangs der Erklärung des Anwärters, spätestens jedoch mit Ablauf der Erklärungsfrist (§ 22 Abs. 2 Satz 1).

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 24
Übergangsregelung

Anwärter, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Polizeivollzugsdienst vom 21. April 1999 (GVBl. II S. 314) ihre Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes begonnen haben, schließen die Ausbildung nach bisherigem Recht ab.

§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Polizeivollzugsdienst vom 21. April 1999 (GVBl. II S. 314) außer Kraft.

Potsdam, den 25. April 2007

Der Minister des Innern

Jörg Schönbohm