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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und die Laufbahn des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gehobener vermessungstechnischer und kartographischer Dienst - APOgvkD)

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und die Laufbahn des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gehobener vermessungstechnischer und kartographischer Dienst - APOgvkD)
vom 2. April 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 22], S.344)

zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 25. Januar 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 5], S.74)

Am 2. Oktober 2020 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 29. September 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 91])

Auf Grund des § 74 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
§ 2 Ausbildungsbehörde
§ 3 Bewerbungen
§ 4 Einstellung
§ 5 Rechtsstellung

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 6 Ausbildungsdauer
§ 7 Vorzeitige Entlassung
§ 8 Ablauf und Inhalt der Ausbildung
§ 9 Ausbildungsleiter und Ausbildungsstellen
§ 10 Beschäftigungsnachweis
§ 11 Beurteilung

Abschnitt 3
Laufbahnprüfung

§ 12 Allgemeines
§ 13 Prüfungsausschuß
§ 14 Zuständigkeit
§ 15 Schriftliche Prüfung
§ 16 Durchführung
§ 17 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten
§ 18 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 19 Bewertung der schriftlichen Arbeit
§ 20 Mündliche Prüfung
§ 21 Bewertung
§ 22 Gesamtergebnis
§ 23 Beurkundung des Prüfungsherganges
§ 24 Prüfungszeugnis
§ 25 Wiederholen der Prüfung
§ 26 Beendigung des Beamtenverhältnisses

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 27 Übergangsregelung
§ 28 Gleichstellungsbestimmung
(§ 28 Inkrafttreten) *)

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und für die Laufbahn des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes.

(2) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes darf nur eingestellt werden, wer

  1. das Abschlußzeugnis einer Fachhochschule in dem Studiengang Vermessungswesen besitzt,
  2. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt und
  3. das 32. Lebensjahr nicht vollendet hat. Die in den allgemeinen laufbahnrechtlichen Bestimmungen des Landes Brandenburg geregelten Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze bleiben unberührt.

(3) In den Vorbereitungsdienst des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes darf nur eingestellt werden, wer das Abschlußzeugnis einer Fachhochschule im Studiengang Landkartentechnik (Kartographie) besitzt. Absatz 2 Nr. 2 und 3 finden Anwendung.

§ 2
Ausbildungsbehörde

Ausbildungsbehörde ist der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg.

§ 3
Bewerbungen

(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an die Einstellungsbehörde zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen

  1. ein Lebenslauf,
  2. eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses und von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung,
  3. eine beglaubigte Abschrift des in § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder § 1 Abs. 3 genannten Abschlußzeugnisses.

§ 4
Einstellung

(1) Einstellungsbehörde ist der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg. Dieser führt die Auswahl und Einstellung von Bewerbern im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch.

(2) Die Bewerber werden in der Regel am 1. November eines jeden Jahres eingestellt.

(3) Vor der Einstellung haben die Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen

  1. eine Geburtsurkunde oder einen Geburtsschein,
  2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
  3. eine schriftliche Erklärung, daß geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen,
  4. eine schriftliche Erklärung über etwaige Bestrafungen oder anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren und
  5. ein Führungszeugnis, das bei der für sie zuständigen Meldebehörde zur Vorlage bei Behörden zu beantragen ist.

§ 5
Rechtsstellung

Die Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen während des Vorbereitungsdienstes in der vermessungstechnischen Laufbahn die Dienstbezeichnung "Vermessungsoberinspektoranwärterin" oder "Vermessungsoberinspektoranwärter" und während des Vorbereitungsdienstes in der kartographischen Laufbahn die Dienstbezeichnung "Kartographenoberinspektoranwärterin" oder "Kartographenoberinspektoranwärter".

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 6
Ausbildungsdauer

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und endet mit bestandener Laufbahnprüfung.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst werden 24 Monate der Studienzeiten angerechnet, die zum Erwerb der für die Laufbahn geforderten Vorbildungsvoraussetzungen ( § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 1 Abs. 3) geführt haben.

(3) Wird die Ausbildung wegen Krankheit, durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den geltenden Bestimmungen über den Mutterschutz von Beamtinnen oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit in einem Maße unterbrochen, daß wesentliche Ausbildungsabschnitte nicht wahrgenommen oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, entscheidet die Einstellungsbehörde im Einzelfall, ob und in welchem Umfang vom Ausbildungsgang abgewichen wird.

(4) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich in dem Maße, in dem sich die Ausbildung gemäß § 25 oder durch Entscheidung der Einstellungsbehörde gemäß Absatz 3 verlängert.

§ 7
Vorzeitige Entlassung

(1) Erfüllt ein Anwärter die an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringt er fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen und ist zu erwarten, daß das Ziel des Vorbereitungsdienstes deshalb nicht erreicht wird, so ist er aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen.

(2) Die Entscheidung über die vorzeitige Entlassung trifft die Einstellungsbehörde.

§ 8
Ablauf und Inhalt der Ausbildung

(1) Während der praktischen Ausbildung soll der Anwärter lernen, die in dem in § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder § 1 Abs. 3 genannten Studium erworbenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in der Verwaltungspraxis anzuwenden.

(2) Die praktische Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt vom für Inneres zuständigen Ministerium in Rahmenausbildungsplänen für die jeweilige Laufbahn festgelegt werden. Als ein Ausbildungsabschnitt ist ein Verwaltungslehrgang sowie ein Lehrgang zu Kommunikation und Management vorzusehen.

§ 9
Ausbildungsleiter, Ausbildungsstellen

(1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt einen Beamten zum Ausbildungsleiter.

(2) Der Ausbildungsleiter hat den Gang der Ausbildung zu bestimmen und die Ausbildung zu überwachen. Er hat für jeden Anwärter vor Beginn der Ausbildung einen Ausbildungsplan aufzustellen.

(3) Die Ausbildungsbehörde weist den Anwärter den im Ausbildungsplan bestimmten anderen Behörden und Stellen (Ausbildungsstellen) im Einvernehmen mit diesen zu.

§ 10
Beschäftigungsnachweis

Der Anwärter hat einen Beschäftigungsnachweis (s. Anlage 2) zu führen und darin eine Übersicht über seine wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Beschäftigungsnachweis ist monatlich dem Ausbilder, nach Beendigung eines jeden Ausbildungsabschnitts dem Ausbildungsleiter vorzulegen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

§ 11
Beurteilung

(1) Bei Ausbildungsabschnitten, die weniger als sechs Wochen dauern, ist die Teilnahme zu bescheinigen. Für alle anderen Ausbildungsabschnitte ist eine Beurteilung des Anwärters (Anlage 3) abzugeben. Die Gesamtleistung ist mit einer der in § 21 festgesetzten Note und Punktzahl zu bewerten. Das Ausbildungsziel in einem Ausbildungsabschnitt ist erreicht, wenn die Beurteilung mindestens mit der Note „ausreichend“ abschließt.

(2) Am Schluss der Ausbildung gibt der Ausbildungsleiter auf der Grundlage der Beurteilungen der Ausbildungsabschnitte eine abschließende Beurteilung ab. Diese soll über das Ergebnis der fachpraktischen Ausbildung, der Lehrgangs- und Seminarleistungen des Anwärters und seine kommunikativen Fähigkeiten Aufschluss geben. Die Leistungen der Anwärter sind in der abschließenden Beurteilung mit einer in § 2 festgelegten Note und Punktzahl zu bewerten.

(3) Die Beurteilungen sind mit dem Anwärter zu besprechen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

(4) Der Anwärter ist zur Ablegung der schriftlichen Prüfung zugelassen, wenn die Leistungen in der Ausbildung zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet werden.

Abschnitt 3
Laufbahnprüfung

§ 12
Allgemeines

(1) Die Prüfung wird von einem Prüfungsausschuß abgenommen; sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte der Ausbildungs- und Aufsichtsbehörden sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung als Zuhörer zugegen zu sein. Bei Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder anwesend sein. Die Rechte der Personalvertretung bleiben unberührt.

§ 13
Prüfungsausschuß

(1) Für jede Laufbahn (§ 1) beruft das für Inneres zuständige Ministerium einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes wird vom für Inneres zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium berufen.

(2) Die Prüfungsausschüsse führen folgende Bezeichnung:

  1. Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes,
  2. Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes.

(3) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzenden sowie vier weiteren Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes oder gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf die Dauer von vier Jahren berufen. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Stehen geeignete Beamte als Prüfungsausschussmitglieder oder Stellvertreter nicht zur Verfügung, können auch Angestellte mit vergleichbarer Qualifikation berufen werden.

(5) Der Prüfungsausschuß trifft seine Entscheidungen bei Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(6) Prüfungsausschußmitglieder, bei denen ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen eine nicht befangene Amtsausübung zu rechtfertigen, dürfen bei der Prüfung nicht mitwirken. Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungskandidaten, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies sofort dem für Inneres zuständigen Ministerium mitzuteilen. § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg gilt entsprechend. Tritt die Besorgnis während der Prüfung auf, haben die Prüfungsausschußmitglieder dies sofort dem Prüfungsausschuß, die Prüfungskandidaten dies sofort nach der Prüfung dem für Inneres zuständigen Ministerium mitzuteilen. Die Entscheidung über den vorherigen und nachträglichen Ausschluß trifft das für Inneres zuständige Ministerium, während der Prüfung der Prüfungsausschuß.

(7) Die Prüfungsausschüsse richten ihre Geschäftsstellen beim Staatlichen Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen ein.

§ 14
Zuständigkeit

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Prüfung verantwortlich. Er veranlasst durch die Geschäftsstelle die Ladung der zur schriftlichen Prüfung zugelassenen Anwärter und benachrichtigt den Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg. Der Termin und der Ort der schriftlichen und mündlichen Prüfung werden dem Anwärter durch die Geschäftsstelle mindestens zwei Wochen vor der jeweiligen Prüfung mitgeteilt.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Ausbildungsbehörde den Anwärter zur Prüfung zu melden und die Ausbildungsakte vorzulegen hat.

§ 15
Schriftliche Prüfung

(1) Der Anwärter soll in der schriftlichen Prüfung zeigen, daß er verwaltungs- und rechtsbezogene Aufgaben seiner Laufbahn sicher erfassen und das Ergebnis übersichtlich darstellen kann.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus je einer schriftlichen Arbeit aus den in Anlage 1 genannten Prüfungsfächern. Es können mehrere Prüfungsarbeiten je Prüfungsfach zur Wahl gestellt werden.

(3) Die schriftlichen Arbeiten sollen an drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Jeden Tag erfolgt die Abnahme eines Prüfungsfaches. Die Dauer von jeweils fünf Stunden ist nicht zu überschreiten. Bei jeder Aufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.

§ 16
Durchführung

(1) Die Anwärter sind auf die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung hinzuweisen. Die Umschläge mit den Prüfungsaufgaben werden erst in Gegenwart der Anwärter geöffnet.

(2) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat der Anwärter seine Arbeit dem Aufsichtführenden abzugeben. Der Anwärter gibt anstelle seines Namens auf den Prüfungsarbeiten nur eine von der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses zugeteilte Kennziffer an. Außer der Kennziffer dürfen die Prüfungsarbeiten keine sonstigen Hinweise auf die Person des Anwärters enthalten.

(3) Über den Verlauf der Prüfung fertigt der Aufsichtführende eine Niederschrift an. Er trägt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Aushändigung und der Abgabe ein. Die abgegebenen Arbeiten und die Niederschrift hat er in einem Umschlag zu verschließen und diesen umgehend dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dem von diesem benannten Mitglied zuzuleiten.

§ 17
Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einer oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder für eine oder mehrere Prüfungsleistungen die Note "ungenügend" erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Der Aufsichtführende kann unbeschadet der Rechte des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 vorläufige Maßnahmen treffen.

(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigen des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung.

(4) Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.

§ 18
Verhinderung, Rücktritt, Säumnis

(1) Ist ein Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Teilen der Prüfung gehindert, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist auf Verlangen durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.

(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Anwärter mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, zu welchem Zeitpunkt sie nachgeholt wird.

(4) Versäumt ein Anwärter einen Teil der schriftlichen Prüfung (§ 15) oder die mündliche Prüfung (§ 20) ohne ausreichende Entschuldigung, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 19
Bewertung der schriftlichen Arbeit

(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander in der vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit einer der in § 21 festgesetzten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der Prüfungsausschuß. Für die Bewertung der Arbeiten können auch die stellvertretenden Mitglieder als Prüfer herangezogen werden.

(2) Wer in einer oder mehreren Prüfungsarbeiten die Note "ungenügend" oder in zwei oder mehreren Prüfungsarbeiten die Note "mangelhaft" erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. In diesem Falle teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Anwärter rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit, daß die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 20
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung folgt der schriftlichen Prüfung. Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind dem Anwärter vor der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

(2) Die Prüfung umfaßt die in der Anlage 1 aufgeführten Prüfungsfächer. Der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf hinzuwirken, daß der Anwärter in geeigneter Weise befragt wird und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. Bis zu vier Anwärter können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden. Die Prüfung soll für jeden Anwärter insgesamt etwa eine Zeitstunde betragen.

(3) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind vom Prüfungsausschuß mit einer der in § 21 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten.

(4) Ein Kandidat, der in mehr als einem Fach die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat, hat die gesamte Laufbahnprüfung nicht bestanden.

§ 21
Bewertung

Die Bewertung ist nach den folgenden Noten und Punktzahlen vorzunehmen:

sehr gut 15 - 14 Punkte
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
gut 13 - 11 Punkte
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
befriedigend 10 - 8 Punkte
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung
ausreichend 7 - 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft 4 - 2 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
ungenügend 1 - 0 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

§ 22
Gesamtergebnis

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis (Abschlussnote) fest und gibt es dem Anwärter bekannt.

(2) Zur Ermittlung der Prüfungsnote werden die für die einzelnen Prüfungsleistungen festgesetzten Punktzahlen rechnerisch zusammengefasst. Die Punktzahlen der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsleistungen sind mit gleichem Gewicht zu berücksichtigen.

(3) Für die Bildung des Gesamtergebnisses wird die Punktzahl der Prüfungsnote mit 80 vom Hundert und die Punktzahl aus der abschließenden Beurteilung nach § 11 mit 20 vom Hundert berücksichtigt. Dem errechneten Punktwert entspricht eine der folgenden Noten:

14,00 bis 15,00 Punkte sehr gut
11,00 bis 13,99 Punkte gut
8,00 bis 10,99 Punkte befriedigend
5,00 bis 7,99 Punkte ausreichend
2,00 bis 4,99 Punkte mangelhaft
0,00 bis 1,99 Punkte ungenügend.

(3) Wird das Gesamtergebnis mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(4) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Gesamtergebnis den errechneten Punktwert um bis zu einem Punkt anheben, wenn der Gesamteindruck über den Leistungsstand, der während der Prüfung und während der Ausbildung vom Anwärter gewonnen wurde, dadurch zutreffender gekennzeichnet wird.

§ 23
Beurkundung des Prüfungsherganges

Über die wesentlichen Teile der Prüfung ist eine Niederschrift (s. Anlage 4) zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

§ 24
Prüfungszeugnis

(1) Nach bestandener Prüfung erhält der Anwärter ein Prüfungszeugnis.

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen schriftlichen Bescheid. Der Anwärter hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung seine Prüfungsakte bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses persönlich einzusehen.

§ 25
Wiederholen der Prüfung

(1) Hat der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, kann er sie einmal wiederholen.

(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Auf Antrag des Anwärters sind mindestens ausreichend bewertete Leistungen aus der ersten Prüfung als Prüfungsleistung für die Wiederholungsprüfung anzuerkennen.

(3) Über die Dauer der weiteren Ausbildung entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Einstellungsbehörde.

§ 26
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis des Anwärters endet mit der Zustellung des Prüfungszeugnisses oder der schriftlichen Bekanntgabe über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung.

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 27
Übergangsregelung

Der Ablauf und Inhalt der Ausbildung richten sich für Ausbildungsverhältnisse, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bestehen, nach bisherigem Recht. Auf Ausbildungsverhältnisse, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bestehen und für die noch keine Prüfungszulassung erfolgt ist, finden die Regelungen zur Abnahme der Prüfung dieser Verordnung Anwendung.

§ 28
Gleichstellungsbestimmung

Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 28
Inkrafttreten

Anm.: Durch Änderungsverordnung vom 09. Mai 2001 wurde § 28 (Inkraftreten) aufgehoben.

Anlage 1 zu § 15 Abs. 2 und § 20 Abs. 2

I   Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes

Prüfungsfach 1 - Landesvermessung und Liegenschaftskataster -

  • Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz, Durchführungsverordnungen
  • Entstehung, Einrichtung, Fortführung und Verwendung des Liegenschaftskatasters
  • Einrichtung und Führung des Grundbuchs, Grundbuchrecht
  • Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
  • Gebühren- und Kostenrecht
  • Grundlagenvermessung
  • Topographische Landesaufnahme
  • Bearbeitung und Herausgabe der topographischen Landeskartenwerke
  • Geographische Informationssysteme/Geobasisdaten

Prüfungsfach 2 - Flurbereinigung, Bodenordnung und Grundstückswertermittlung -

  • Verfahren nach dem Flurbereinigungs- und Landwirtschaftsanpassungsgesetz
  • Dorferneuerung
  • Landschaftsschutz und Landschaftspflege
  • Baugesetzbuch, Bauordnung
  • Grundzüge der Raumordnung und Landesplanung
  • Bodenordnung
  • Bodenschätzung
  • Ermittlung von Grundstückswerten

Prüfungsfach 3 - Allgemeine Rechtsgrundlagen -

  • Staats- und Verfassungsrecht
    (Grundzüge der allgemeinen Staatslehre, Grundgesetz und Landesverfassung insbesondere: Gesetzgebungsverfahren und Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung)
  • Verwaltung und Verwaltungsrecht
    (Grundzüge auf den Gebieten: Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrens- und Vollstreckungsrecht, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verwaltungsorganisation und Verwaltungshandeln)
  • Grundzüge des Kommunalverfassungsrechts
  • Grundzüge des bürgerlichen Rechts (BGB: Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht)
  • Liegenschaftsrecht, Nachbarrecht
  • Beamten-, Besoldungs- und Tarifrecht
  • Haushaltsrecht

II   Laufbahn des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes

Prüfungsfach 1 - Landesvermessung, Liegenschaftskataster und Landesplanung -

  • Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz, Durchführungsverordnungen
  • Entstehung, Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters
  • Gebühren- und Kostenrecht
  • Grundlagenvermessung
  • Topographische Landesaufnahme
  • Baugesetzbuch, Bauordnung
  • Grundzüge der Raumordnung und Landesplanung
  • Landschaftsschutz und Landschaftspflege

Prüfungsfach 2 - Kartographie -

  • Entstehung, Herstellung und Fortführung der Topographischen Kartenwerke
  • Thematische Kartographie, Gebiets- und Sonderkarten
  • Kartentechnik, Reproduktions- und Drucktechnik
  • Digitale kartographische Herstellungstechnologien
  • Geographische Informationssysteme
  • Urheberrecht, Nutzungsrechte

Prüfungsfach 3 - Allgemeine Rechtsgrundlagen -

  • Staats- und Verfassungsrecht
    (Grundzüge der allgemeinen Staatslehre, Grundgesetz und Landesverfassung insbesondere: Gesetzgebungsverfahren und Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung)
  • Verwaltung und Verwaltungsrecht
    (Grundzüge auf den Gebieten: Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrens- und Vollstreckungsrecht, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verwaltungsorganisation und Verwaltungshandeln)
  • Grundzüge des Kommunalverfassungsrechts
  • Grundzüge des bürgerlichen Rechts (BGB: Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht)
  • Beamten-, Besoldungs- und Tarifrecht
  • Haushaltsrecht

Anlage 2 zu § 10

Beschäftigungsnachweis

der Anwärterin/des Anwärters:

Ausbildungsdauer
vom
bis
Ausbildungsab-schnitt Ausbildungsstellen und Tätigkeiten Bescheinigung der Ausbildungsstellen und der Ausbildungsbehörde




























Anlage 3 (zu § 11)

Beurteilung

Die Beurteilung muss spätestens am letzten Tag der Ausbildung in einem fachpraktischen Ausbildungsabschnitt von dem Leiter der Ausbildungsstelle erstellt und unverzüglich dem Ausbildungsleiter der Einstellungsbehörde vorgelegt werden. Waren mehrere Personen mit der Ausbildung beauftragt, sind diese bei der Beurteilung zu beteiligen.

Ausbildungsstelle ..........................................................................................................................................
Name des Ausbilders ..........................................................................................................................................
Name, Vorname des Beamten ..........................................................................................................................................
Ausbildungsabschnitt ..........................................................................................................................................
Beurteilungszeitraum:
Fehlzeiten (Urlaub/Krankheit usw.)
..........................................................................................................................................
Besonderheiten (z. B. Sozialverhalten) ..........................................................................................................................................
Gesamtnote (ermittelt laut Anlage zur Beurteilung) .......................................................................................................................
Ein Beurteilungsgespräch hat stattgefunden .......................................................................................................................
  Datum, Unterschrift des Leiters der Ausbildungsstelle
Von der Beurteilung habe ich Kenntnis genommen .......................................................................................................................
  Datum, Unterschrift des Beurteilten
Sichtvermerk des Ausbildungsleiters .......................................................................................................................
  Datum, Unterschrift des Ausbildungsleiters der Einstellungsbehörde

Anm.: Der Rest der Anlage 3 wurde nicht aufgenommen

Anlage 4 zu § 23

Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen Prüfung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und für die Laufbahn des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg

Prüfungsfach:

Bearbeitungsfrist:

  1. Der Verschluß der Prüfungsaufgaben war bei Beginn unversehrt. Die Prüfungsaufgaben wurden ordnungsgemäß ausgehändigt, die zugelassenen Hilfsmittel bekanntgegeben.
  2. Die Anwärter/innen wurden auf die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen hingewiesen (§ 17 APOgvkD).
  3. Der Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitungsfrist und der Zeitpunkt der Abgabe wurde auf jeder Arbeit vermerkt.
  4. Während der Bearbeitungsfrist haben den Prüfungsraum verlassen:

Dauer der Abwesenheit

Name von bis Uhr
  1. Besondere Vorkommnisse:
  2. Es wird bescheinigt, daß die Prüfung - außer den angegebenen Vorkommnissen - ordnungsgemäß verlaufen ist und daß die Anwärter/innen die Arbeiten in der angegebenen Zeit ohne fremde Hilfe bearbeitet und keine anderen als die zulässigen Hilfsmittel benutzt haben.

.................................................................
(Unterschrift der/des Aufsichtführenden)