Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 im Land Brandenburg (Brandenburgisches Zensusausführungsgesetz - ZensusAGBbg)

Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 im Land Brandenburg (Brandenburgisches Zensusausführungsgesetz - ZensusAGBbg)
vom 22. September 2010
(GVBl.I/10, [Nr. 29])

geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2015
(GVBl.I/15, [Nr. 33])

Am 31. Dezember 2020 außer Kraft getreten durch Zeitablauf durch Gesetz vom 4. Dezember 2015
(GVBl.I/15, [Nr. 33])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Aufgaben und Befugnisse des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg

(1) Zuständige Behörde für die Vorbereitung und Durchführung des registergestützten Zensus 2011 ist das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg.

(2) Um ein bundeseinheitliches Durchführungsverfahren zu gewährleisten, trifft das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die organisatorischen und technischen Regelungen, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Erhebungsunterlagen einschließlich der Datenträger, des Erhebungsverfahrens und der Termin- und Ablaufplanung. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg stellt über den Statistischen Verbund die zur Bewältigung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen erforderlichen zentralen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung bereit.

(3) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg stellt die durch den Zensus mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest.

§ 2
Einrichtung örtlicher Erhebungsstellen

(1) Zur Durchführung des Zensus 2011 richten die kreisfreien Städte und die Landkreise für ihr Gebiet örtliche Erhebungsstellen ein. Maßgebend ist der Gebietsstand vom 31. Dezember 2009. Die kreisfreien Städte und die Landkreise nehmen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Die Sonderaufsicht richtet sich nach § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 des Brandenburgischen Statistikgesetzes.

§ 3
Leitung der örtlichen Erhebungsstellen

(1) Für jede örtliche Erhebungsstelle bestellt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte eine Erhebungsstellenleiterin oder einen Erhebungsstellenleiter sowie eine Stellvertretung. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte ist gegenüber der Leitung der Erhebungsstelle und deren Stellvertretung weisungsbefugt.

(2) Die Leitung der örtlichen Erhebungsstelle hat die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle zu veranlassen, die örtliche Durchführung der Erhebungen zu leiten und die Aufsicht über das Personal der Erhebungsstelle sowie über die Erhebungsbeauftragten zu führen.

(3) Der Leitung der örtlichen Erhebungsstelle obliegt die Verpflichtung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 und § 11 Absatz 3 Satz 1 des Zensusgesetzes 2011.

§ 4
Trennung der örtlichen Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen

(1) Die örtlichen Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung und Aufbewahrung von Einzelangaben räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen zu trennen, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu schützen und mit eigenem Personal auszustatten.

(2) Zutritt zu dem abgeschotteten Bereich der örtlichen Erhebungsstelle dürfen nur die dort tätigen Personen, die von der örtlichen Erhebungsstelle bestellten Erhebungsbeauftragten sowie die für die Aufsicht zuständigen Bediensteten der Sonderaufsichtsbehörden haben. Darüber hinaus hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte Zutritt zum abgeschotteten Bereich. Auskunftspflichtige dürfen für Rückfragen lediglich Zutritt zu einem Auskunftsbereich haben, welcher räumlich vom abgeschotteten Bereich der örtlichen Erhebungsstelle getrennt ist.

(3) Für die Sicherung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen gilt § 11 Absatz 2 des Brandenburgischen Statistikgesetzes entsprechend.

(4) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte legt für die örtliche Erhebungsstelle die zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Maßnahmen in einer schriftlichen Dienstanweisung fest. Diese muss mindestens folgende Regelungen enthalten:

  1. Bestimmung der Räumlichkeiten für die örtliche Erhebungsstelle,
  2. Maßnahmen zur Sicherung dieser Räumlichkeiten gegen unbefugten Zutritt,
  3. Zugangsberechtigung zu den Räumlichkeiten der örtlichen Erhebungsstelle,
  4. Maßnahmen zur Kontrolle der Zugangsberechtigung,
  5. Maßnahmen zur Sicherung der örtlichen Erhebungsunterlagen,
  6. Maßnahmen zur Datensicherung in Datenverarbeitungsanlagen,
  7. Geschäftsverteilung, Vertretung und Dienstaufsicht in der örtlichen Erhebungsstelle.

(5) Die in den örtlichen Erhebungsstellen tätigen Personen müssen Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Während der Tätigkeit in der örtlichen Erhebungsstelle dürfen sie nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in der örtlichen Erhebungsstelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren.

(6) Sind kommunale Statistikstellen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Statistikgesetzes eingerichtet, so können diese die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle wahrnehmen.

§ 5
Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen

(1) Die örtlichen Erhebungsstellen sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung der Erhebungen nach den §§ 6 bis 8, 15 und 16 des Zensusgesetzes 2011.

(2) Bei der Erhebung nach § 6 des Zensusgesetzes 2011 übernehmen die örtlichen Erhebungsstellen Aufgaben im Rahmen der Feststellung der Auskunftspflicht, der Überprüfung und Klärung von Zweifelsfällen und der ersatzweisen Befragung von Bewohnerinnen und Bewohnern bei Antwortausfällen sowie für die Durchführung der Ordnungswidrigkeits- und Widerspruchsverfahren nach § 9. Die ermittelten Angaben und die eingegangenen Erhebungsunterlagen übermitteln die örtlichen Erhebungsstellen an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg.

(3) Bei der Durchführung der Erhebungen nach den §§ 7 und 8 des Zensusgesetzes 2011 sind insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. die Bildung von Erhebungsbezirken und deren Zuordnung auf die einzelnen Erhebungsbeauftragten,
  2. die Organisation notwendiger Vorbegehungen bei Großanschriften,
  3. die Bereitstellung der Organisationspapiere und der Erhebungsunterlagen,
  4. die Unterrichtung der zu Befragenden über die Erhebungen und die Aufforderung zur Auskunftserteilung,
  5. die Mitarbeit bei der Durchsetzung der Auskunftspflichten,
  6. die Entgegennahme der Erhebungsunterlagen von den Erhebungsbeauftragten sowie die Registrierung der Auskunftseingänge,
  7. die Klärung von Unstimmigkeiten sowie die Ergänzung und Berichtigung unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllter Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten,
  8. die Prüfung der Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit und Bereithaltung der Unterlagen entsprechend der Terminplanung des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg,
  9. die Bestätigung für eine vollzählige Erfassung und vollständige Befragung der Erhebungseinheiten.

(4) Die Erhebungen nach § 15 Absatz 3 und 4 des Zensusgesetzes 2011 führen die örtlichen Erhebungsstellen durch, soweit ein schriftliches Verfahren nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Sie übermitteln die Ergebnisse der Erhebungen an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg.

(5) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebung nach § 16 des Zensusgesetzes 2011 durch. Sie übermitteln die Ergebnisse der Erhebung an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg.

§ 6
Erhebungsbeauftragte

(1) Die örtlichen Erhebungsstellen haben die für die Durchführung der Erhebungen nach den §§ 6 bis 8, 15 und 16 des Zensusgesetzes 2011 benötigten Erhebungsbeauftragten anzuwerben, auszuwählen, zu bestellen, auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Bei der Auswahl und dem Einsatz der Erhebungsbeauftragten ist § 11 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Zensusgesetzes 2011 zu beachten.

(2) Für die Durchführungen der Erhebungen nach § 14 Absatz 3 und § 17 des Zensusgesetzes 2011 obliegen die Aufgaben nach Absatz 1 dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg.

(3) Zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragter sind alle Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die oder der Verpflichtete durch das Alter, die Berufs- und Familienverhältnisse, den Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit verhindert ist.

(4) Die Landkreise und kreisfreien Städte, die die Aufgaben der Errichtung einer örtlichen Erhebungsstelle gemäß § 2 Absatz 1 wahrnehmen, stellen bei Bedarf Bedienstete für ihre örtlichen Erhebungsstellen als Erhebungsbeauftragte frei. Gemeinden, Gemeindeverbände und unter der Aufsicht des Landes stehende juristische Personen des öffentlichen Rechts benennen den örtlichen Erhebungsstellen ihres Landkreises auf Ersuchen Bedienstete und stellen sie für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei. Für die Verpflichtung der Gemeindeverbände und der unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt Satz 2 für die örtlichen Erhebungsstellen der kreisfreien Städte entsprechend. Lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden.

(5) Landkreise, kreisfreie Städte, Gemeinden, Gemeindeverbände und unter der Aufsicht des Landes stehende juristische Personen des öffentlichen Rechts benennen dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg auf Ersuchen Bedienstete und stellen sie für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Gemeinden benennen über den Personenkreis nach Absatz 4 und 5 hinausgehend den örtlichen Erhebungsstellen in ihrem Landkreis oder dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg auf Ersuchen Bürgerinnen und Bürger ihrer Gemeinde zur Bestellung als Erhebungsbeauftragte. Die Bestellung zur Übernahme und Ausübung der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragter obliegt der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis, in deren örtlicher Erhebungsstelle die Tätigkeit erfolgt oder dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg.

(7) Die Erhebungsbeauftragten unterstehen bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Erhebungen dem Weisungsrecht der örtlichen Erhebungsstelle. Bei den in Absatz 2 genannten Erhebungen hat das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg diese Rechte und Pflichten.

(8) Die örtlichen Erhebungsstellen sind verpflichtet, die Erhebungsbeauftragten für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Erhebungen nach den Vorgaben des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zu schulen, die Schulung und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten nach § 17 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2011 zu dokumentieren und an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zu übermitteln.

§ 7
Sicherung der Erhebungsunterlagen

(1) Für die örtliche Erhebungsstelle ist eine eigene Postanschrift einzurichten. Alle erkennbar für die örtliche Erhebungsstelle bestimmten Eingänge sind dieser unverzüglich und ungeöffnet zuzuleiten.

(2) Die Erhebungsbeauftragten haben die Fragebögen mit Einzelangaben so zu handhaben und aufzubewahren, dass Einzelangaben Unbefugten nicht bekannt werden. Sie haben die ausgefüllten Fragebögen nach Vorgaben der örtlichen Erhebungsstelle, spätestens nach Abschluss der Erhebung der örtlichen Erhebungsstelle auszuhändigen.

(3) Die örtlichen Erhebungsstellen haben alle Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, sicher aufzubewahren. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Erhebungsunterlagen während und außerhalb der Dienstzeit Unbefugten nicht zugänglich sind.

(4) Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, dürfen nicht vervielfältigt werden, soweit dies nicht für Zwecke der Vervollständigung oder Berichtigung der Fragebögen sowie zur Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens, eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens erforderlich ist.

(5) Die örtlichen Erhebungsstellen sind nicht befugt, Auswertungen der erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

§ 8
Datenübermittlung

(1) Zur Prüfung der Anschriften nach § 14 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2011 übermitteln die für die Bauleitplanung zuständigen Stellen dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg auf Anforderung die zur weiteren Klärung erforderlichen Daten, die nicht personenbezogen sein dürfen.

(2) Die nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes auskunftspflichtigen Stellen, soweit es sich dabei nicht um Bundesbehörden oder Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes handelt, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als der Hälfte des Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt ist, übermitteln dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der in § 2 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes mit Ausnahme der in § 12 Absatz 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhebungseinheiten zum Berichtszeitpunkt innerhalb von drei Monaten elektronisch die in § 5 Satz 1 des Zensusgesetzes 2011 genannten Daten. Bei Personal der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummern 2 und 10 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes umfasst die Datenübermittlung zu den Merkmalen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Zensusgesetzes 2011 auch das Kapitel im Haushaltsplan.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten und Widerspruchsverfahren

(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes, soweit es sich um die Erfüllung der Auskunftspflichten nach § 18 Absatz 1 und 3 bis 7 des Zensusgesetzes 2011 handelt, sind die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der Gebietskörperschaften zuständig, bei denen örtliche Erhebungsstellen eingerichtet sind. Im Übrigen ist das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zuständig.

(2) Das Vorverfahren nach § 68 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt bei der Durchsetzung der Auskunftspflichten nach dem Zensusgesetz 2011.

§ 10
Vollzug gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts

Anordnungen zur Erteilung von Auskünften für den Zensus 2011 gegenüber Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können abweichend von § 36 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

§ 11
Kostenregelung

(1) Das Land gewährt den kreisfreien Städten und den Landkreisen für die mit diesem Gesetz verbundenen Mehrbelastungen einen entsprechenden finanziellen Ausgleich. Der Mehrbelastungsausgleich bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Einbindung der kreisfreien Städte und Landkreise in die Aufgabenerfüllung nach §§ 5 und 6 und wird als fixer Betrag gemäß Absatz 2 sowie als aufwandsabhängiger Betrag gemäß Absatz 3 gewährt.

(2) Die Pauschalbeträge setzen sich wie folgt zusammen:

  1. Für die Einrichtung und den Betrieb der örtlichen Erhebungsstellen erhalten die kreisfreien Städte und Landkreise einen fixen Betrag von 31 200 Euro für jede örtliche Erhebungsstelle. Dieser Betrag wird bis zum 31. Oktober 2010 ausgezahlt.
  2. Für Personalaufwendungen, die in der örtlichen Erhebungsstelle für die Erfüllung der Aufgaben nach § 5 entstehen, erhalten die kreisfreien Städte und Landkreise einen fixen Betrag von 46 200 Euro für jede örtliche Erhebungsstelle. Dieser Betrag wird hälftig bis zum 31. Oktober 2010 und zum 31. März 2011 ausgezahlt.

(3) Der aufwandabhängige Kostenausgleich wird insbesondere gewährt für:

  1. jeden in die Stichprobe nach § 7 Absatz 2 des Zensusgesetzes 2011 einbezogenen Haushalt,
  2. die Erhebungen in Sonderbereichen,
  3. die sonstigen primärstatistischen Erhebungen.

(4) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Zahlung eines aufwandsabhängigen Betrages nach Absatz 3 sowie weitere Kostenerstattungen, soweit diese nicht durch die Pauschalbeträge nach Absatz 2 abgegolten sind, durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Höhe der weiteren erstattungsfähigen Kosten für die Einrichtung zusätzlicher Arbeitsplätze und die Beschäftigung von zusätzlichem Personal bemisst sich dabei insbesondere an den Fallzahlen pro Erhebungsbereich entsprechend § 7 und 8 des Zensusgesetzes 2011. Notwendige Mehrbelastungen, die bei kostenbewusster Aufgabenwahrnehmung anfallen und die noch keinen Ausgleich gefunden haben, werden in einer Abschlussrechnung berücksichtigt. Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, wobei auch eine pauschalisierte Erstattung vorgesehen werden kann.

(5) Die für die in den örtlichen Erhebungsstellen einzurichtenden Arbeitsplätze erforderlichen IT-Anwendungen werden vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg über den statistischen Verbund kostenlos zur Verfügung gestellt.

(6) Die Kosten der Datenübermittlung nach § 8 an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg werden nicht erstattet.

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Potsdam, den 22. September 2010

Der Präsident
des Landtages Brandenburg

Gunter Fritsch