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Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)

Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
vom 15. September 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 20], S.358)

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. September 2018
(GVBl.I/18, [Nr. 21], S.4)

Am 15. Mai 2024 außer Kraft getreten durch Artikel 6 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 18])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Bildung von Personalräten
§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit
§ 3 Stellung der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber
§ 4 Beschäftigte
§ 5 Gruppen
§ 6 Dienststellen
§ 7 Vertretung der Dienststelle
§ 8 Schutzbestimmungen
§ 9 Schutz Auszubildender in besonderen Fällen
§ 10 Schweigepflicht
§ 11 Unfallfürsorge

Zweiter Abschnitt
Wahl und Zusammensetzung des Personalrates

§ 12 Wahl von Personalräten
§ 13 Wahlrecht
§ 14 Wählbarkeit
§ 15 Sondervorschrift für die Wählbarkeit
§ 16 Anzahl der Mitglieder des Personalrates
§ 17 Vertretung der Gruppen
§ 18 Abweichende Sitzverteilung und Wahl gruppenfremder Beschäftigter
§ 19 Wahlverfahren
§ 20 Bestellung des Wahlvorstandes
§ 21 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Personalversammlung
§ 22 Bestellung des Wahlvorstandes durch den Dienststellenleiter
§ 23 Aufgaben des Wahlvorstandes
§ 24 Wahlschutz und Wahlkosten
§ 25 Wahlanfechtung

Dritter Abschnitt
Amtszeit des Personalrates

§ 26 Regelmäßige Amtszeit
§ 27 Wahlen
§ 28 Ausschluß und Auflösung
§ 29 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 30 Ruhen der Mitgliedschaft
§ 31 Ersatzmitglieder
§ 32 Neuwahl bei Umorganisation von Dienststellen und Körperschaften

Vierter Abschnitt
Geschäftsführung des Personalrates

§ 33 Vorstand und Geschäftsführung
§ 34 Einberufung und Leitung von Sitzungen
§ 35 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen
§ 36 Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten
§ 37 Beschlußfassung und Beschlußfähigkeit
§ 38 Beratung und Abstimmung
§ 39 Aussetzung von Beschlüssen des Personalrates und der Gruppenvertretungen
§ 40 Teilnahme weiterer Personen
§ 41 Sitzungsniederschrift
§ 42 Geschäftsordnung
§ 43 Sprechstunden und Betreuung
§ 44 Kosten

Fünfter Abschnitt
Rechtsstellung der Mitglieder des Personalrates

§ 45 Ehrenamtliche Tätigkeit und Freistellung
§ 46 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
§ 47 Schutzvorschriften

Sechster Abschnitt
Personalversammlung

§ 48 Zusammensetzung und Durchführung der Personalversammlung
§ 49 Einberufung, Tätigkeitsbericht
§ 50 Zeitpunkt
§ 51 Aufgaben der Personalversammlung
§ 52 Teilnahme weiterer Personen

Siebenter Abschnitt
Stufenvertretung und Gesamtpersonalrat

§ 53 Stufenvertretungen
§ 54 Wahl und Geschäftsführung der Stufenvertretungen
§ 55 Gesamtpersonalrat
§ 56 Wahl und Geschäftsführung des Gesamtpersonalrates

Achter Abschnitt
Grundsätze und Ziele der Zusammenarbeit

§ 57 Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat
§ 58 Ziele der Zusammenarbeit
§ 59 Arbeitsschutz und Unfallverhütung

Neunter Abschnitt
Beteiligung der Personalvertretung

§ 60 Unterrichtung des Personalrates
§ 61 Mitbestimmungsverfahren
§ 62 Umfang der Mitbestimmung
§ 63 Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen
§ 64 Mitbestimmung bei sozialen Angelegenheiten
§ 65 Mitbestimmung bei organisatorischen Angelegenheiten
§ 66 Mitbestimmung bei sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten
§ 67 Mitwirkungsverfahren
§ 68 Fälle der Mitwirkung
§ 69 Initiativrecht
§ 70 Dienstvereinbarungen
§ 71 Bildung der Einigungsstelle, Kosten
§ 72 Verhandlung und Beschlußfassung der Einigungsstelle
§ 73 Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle
§ 74 Durchführung von Entscheidungen
§ 75 Beteiligung der Stufenvertretung
§ 76 Beteiligung des Gesamtpersonalrates

Zehnter Abschnitt
Jugend- und Auszubildendenvertretungen

§ 77 Errichtung der Jugend- und Auszubildendenvertretungen
§ 78 Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 79 Zahl der Mitglieder
§ 80 Wahlverfahren und Amtszeit
§ 81 Befugnisse und Tätigkeit
§ 82 Jugendversammlung
§ 83 Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen
§ 84 Referendarrat
§ 85 Zahl der Mitglieder des Referendarrates
§ 86 Wahlverfahren und Amtszeit des Referendarrates
§ 87 Personalrat für Lehramtskandidaten
§ 88 Zahl der Mitglieder des Personalrates für Lehramtskandidaten
§ 89 Wahlverfahren und Amtszeit des Personalrates für Lehramtskandidaten

Elfter Abschnitt
Sonderregelungen für einzelne Verwaltungszweige

§ 90 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen und Kultureinrichtungen
§ 91 Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft
§ 92 Gemeinden, Ämter, Kreise und Zweckverbände

Zwölfter Abschnitt
Einzelvorschriften

§ 93 Behandlung von Verschlußsachen
§ 94 Datenschutz
§ 95 Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
§ 96 Fachkammern und Fachsenate
§ 97 Vorrang des Gesetzes
§ 98 Wahlordnung

Dreizehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 99 Übergangsvorschrift für den Personalrat für Lehramtskandidaten
§ 100 Übergangsvorschrift für die Personalräte für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal
§ 100a Übergangsvorschrift zur erstmaligen Wahl der Personalräte bei den staatlichen Schulämtern
§ 101 Übergangsvorschrift zur Neuwahl von Personalräten an Hochschulen und des Hauptpersonalrates beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Bildung von Personalräten

In den Dienststellen des Landes, der Gemeinden, der Kreise und der Ämter sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalvertretungen nach Maßgabe dieses Gesetzes gebildet.

§ 2
Grundsätze der Zusammenarbeit

(1) Dienststelle und Personalrat arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Beschäftigten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge eng und vertrauensvoll zusammen, um den Rechten der in der Dienststelle tätigen Beschäftigten zu Wirksamkeit im Arbeitsleben zu verhelfen und um zugleich die Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zu gewährleisten.

(2) Dienststelle und Personalrat sollen bei ihren Entscheidungen das gesellschaftliche, wirtschaftliche, soziale und ökologische Umfeld berücksichtigen.

§ 3
Stellung der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber

(1) Dienststelle und Personalvertretung wirken bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten zusammen und können sich ihrer Unterstützung bedienen.

(2) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Leiters der Dienststelle oder seines Vertreters Zugang zur Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

§ 4
Beschäftigte

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer wöchentlichen Arbeitszeit und die Höhe ihrer Bezüge, die Beamten und Arbeitnehmer der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung einschließlich der Auszubildenden. Richter und Staatsanwälte sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einer der in § 1 genannten Verwaltungen zur Wahrnehmung einer nicht richterlichen oder nicht staatsanwaltlichen Tätigkeit beschäftigt werden.

(2) Beschäftigter ist auch, wer in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt wird, selbst wenn sein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht.

(3) Beschäftigter ist auch, wer zu seiner Ausbildung in der Dienststelle tätig ist, unabhängig davon, ob er für seine Ausbildung eine Vergütung erhält, ob er sich gleichzeitig in einem Berufs- oder Schulausbildungsverhältnis zu einem Dritten befindet oder ob die Dienststelle die Kosten der Ausbildung trägt. Nicht erforderlich ist, daß Zweck der Ausbildung die spätere Übernahme in den öffentlichen Dienst ist.

(4) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

  1. Personen im Ehrenbeamtenverhältnis,
  2. Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, Besserung oder Erziehung beschäftigt werden, soweit dies durch Vertrag, sonstige Vereinbarungen oder behördliche Maßnahmen bestimmt ist,
  3. Personen, deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art geprägt ist, soweit dies vertraglich vereinbart ist.

(5) Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 5
Gruppen

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgeblichen Tarifvertrag oder ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden.

(2) Wer Beamter ist, bestimmt das Beamtenrecht. Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen Personen im Beamtenverhältnis gleich.

(3) In jeder Dienststelle bilden Beamte und Arbeitnehmer je eine Gruppe. Die in § 4 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Richter und Staatsanwälte treten zur Gruppe der Beamten.

§ 6
Dienststellen

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung sowie die Gerichte, soweit nicht im ersten Abschnitt etwas anderes bestimmt ist. Zur Dienststelle gehören auch Eigenbetriebe, soweit sie nicht nach Absatz 2 zu selbständigen Dienststellen erklärt worden sind.

(2) Nebenstellen oder Teile von Dienststellen, die

  1. räumlich weit von diesen entfernt liegen,
  2. durch Organisation eigenständig sind oder
  3. einen besonderen Aufgabenbereich wahrnehmen

sollen von der übergeordneten Behörde zu Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes erklärt werden, wenn es

  1. die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer Abstimmung beschließt oder
  2. die übergeordnete Behörde mit Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten oder des Personalrates für erforderlich hält.

Der Personalrat kann einen entsprechenden Antrag stellen.

(3) Mehrere Dienststellen eines Verwaltungszweiges sind durch die übergeordnete Behörde zu einer Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes zusammenzufassen, sofern die Voraussetzungen des sinngemäß anzuwendenden Absatzes 2 Satz 1 zweiter Halbsatz vorliegen.

(4) Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 werden für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam. Frühestens zum Ende der in Satz 1 bezeichneten Amtszeit können sie unter den gleichen Voraussetzungen wieder zurückgenommen werden und wirken ansonsten fort.

§ 7
Vertretung der Dienststelle

(1) Für die Dienststelle handelt ihr Leiter oder deren ständiger Vertreter (Dienststellenleitung). Die Dienststellenleitung kann sich durch die sie ständig vertretenden oder in der Sache entscheidungsbefugten Beschäftigten vertreten lassen.

(2) Die vertretungsberechtigten Beschäftigten sind von der Dienststelle generell zu bestimmen.

§ 8
Schutzbestimmungen

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

§ 9
Schutz Auszubildender in besonderen Fällen

Neben dem unmittelbar anzuwendenden § 9 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bleiben im Einzelfall weitergehende Schutzvorschriften dieses Gesetzes unberührt.

§ 10
Schweigepflicht

(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.

(2) Die Schweigepflicht gilt nicht für Mitglieder des Personalrates untereinander sowie gegenüber der Jugend- und Auszubildendenvertretung, den Ersatzmitgliedern sowie Vertrauensleuten nach diesem Gesetz; gleiches gilt gegenüber den zuständigen Schwerbehindertenvertretungen, gegenüber der Einigungsstelle, gegenüber der Stufenvertretung sowie gegenüber den Vertrauensleuten der Zivildienstleistenden. Dürfen Informationen nur mit Einwilligung der betroffenen Beschäftigten der Personalvertretung oder einzelnen Mitgliedern zugänglich gemacht werden, dürfen sie nur mit deren Einwilligung an die in Satz 1 genannten Stellen weitergegeben werden.

(3) Die Schweigepflicht gilt entsprechend für Personen, die das Protokoll führen und für Ersatzmitglieder. Sie gilt ferner für die Dienststellenleitung und alle anderen Personen, die an der Sitzung teilnehmen oder mit denen der Personalrat nach diesem Gesetz zusammenarbeitet.

(4) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 11
Unfallfürsorge

(1) Erleidet ein Beamter anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(2) Für andere Mitglieder des Personalrates gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über den Ersatz von Sachschäden entsprechend.

Zweiter Abschnitt
Wahl und Zusammensetzung des Personalrates

§ 12
Wahl von Personalräten

(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gewählt.

(2) Frauen und Männer sollen bei der Bildung des Personalrates entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle berücksichtigt werden. Der Wahlvorstand stellt fest, wie das Zahlenverhältnis zwischen Frauen und Männern innerhalb der einzelnen Gruppen ist. Jeder Wahlvorschlag soll mindestens soviele Bewerber enthalten, wie erforderlich ist, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat und in den Gruppen auf Frauen und Männer zu erreichen.

§ 13
Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt zur Personalvertretung einer Dienststelle (Personalrat) sind alle Beschäftigten der Dienststelle im Sinne des § 4 Abs. 1, es sei denn, daß sie infolge rechtskräftigen Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Das gleiche gilt für rechtskräftig verurteilte ausländische Beschäftigte, wenn durch Richterspruch festgestellt ist, daß die Verurteilung bei deutschen Staatsangehörigen zum Verlust der in Satz 1 genannten Rechte führen würde.

(2) Zu einer Dienststelle abgeordnete Beschäftigte werden in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht bei der bisherigen Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates von ihren dienstlichen Aufgaben freigestellt sind, sowie für Beschäftigte, die an Lehrgängen teilnehmen. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß die Beschäftigten spätestens innerhalb von weiteren drei Monaten in die bisherige Dienststelle zurückkehren werden.

(3) Beschäftigte, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden, sind nur in der Dienststelle wahlberechtigt, in der sie überwiegend tätig sind. Bei anteilig gleicher Tätigkeit sind sie nur in der Stammdienststelle wahlberechtigt.

(4) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt. Wenn diese Beschäftigten zur Jugend- und Auszubildendenvertretung im Sinne des § 77 wahlberechtigt sind, sind sie zum Personalrat nur wahlberechtigt, soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Stammdienststelle tätig sind. Beamte im Vorbereitungsdienst der Lehrerlaufbahnen sind nur zur Wahl des Personalrates für Lehramtskandidaten nach § 87 wahlberechtigt; ein Wahlrecht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht nicht.

(5) Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst sind nur zur Wahl des Referendarrates nach § 84 wahlberechtigt.

§ 14
Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag volljährig sind und

  1. seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und
  2. seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.

Satz 1 gilt nicht für die in den §§ 77, 84 und 87 genannten Personalvertretungen.

(2) (aufgehoben)

(3) Nicht wählbar für die Personalräte ihrer Dienststellen sind die in § 7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die auf Dauer zu Einstellungen, Entlassungen oder sonstigen Entscheidungen, die den Status der Beschäftigten verändern, befugt sind.

(4) Nicht wählbar sind Beschäftigte, die aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen.

§ 15
Sondervorschrift für die Wählbarkeit

Besteht eine Dienststelle weniger als ein Jahr oder werden Dienststellen neu geordnet, findet § 14 Abs. 1 keine Anwendung.

§ 16
Anzahl der Mitglieder des Personalrates

(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit

5 bis 20 Wahlberechtigten aus einer Person,
21 bis 50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
51 bis 150 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
151 bis 300 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
301 bis 600 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
601 bis 1000 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen ab 1001 Wahlberechtigten um jeweils zwei je angefangene 700 bis zur Höchstzahl von 21 Mitgliedern.

(2) Maßgebend ist die Zahl der Wahlberechtigten am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.

§ 17
Vertretung der Gruppen

(1) Sind in der Dienststelle Angehörige beider Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke entscheidet das Los.

(2) Wenn eine Gruppe in der Regel fünf oder mehr Wahlberechtigte umfaßt, so muß sie mit mindestens einem Mitglied im Personalrat berücksichtigt werden.

(3) Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung für die Dauer der Amtszeit des Personalrates. Die auf sie entfallenden Sitze werden der anderen Gruppe zugeteilt.

(4) Die Feststellung des Zahlenverhältnisses erfolgt durch den Wahlvorstand nach dem Höchstzahlenverfahren.

§ 18
Abweichende Sitzverteilung und Wahl gruppenfremder Beschäftigter

(1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen kann von den Vorschriften des § 17 abweichen, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt. Die Abstimmung führt der Wahlvorstand auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten jeder Gruppe durch.

(2) Für eine Gruppe können auch Angehörige der anderen Gruppe vorgeschlagen und gewählt werden. Die Gewählten gelten als Angehörige derjenigen Gruppenvertretung, für die sie vorgeschlagen worden sind.

(3) Stellt eine Gruppe nach § 17 kein Mitglied des Personalrates, so können ihre Angehörigendie Kandidaten der anderen Gruppe mitwählen.

§ 19
Wahlverfahren

(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen Beamte und Arbeitnehmer ihre Vertretung gemäß § 17 je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, daß die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Wahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Wahlberechtigten jeder Gruppe. Die Abstimmung führt der Wahlvorstand auf Antrag mindestens eines Zehntels der Wahlberechtigten einer Gruppe durch.

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl (Personenwahl) statt. Besteht der Personalrat aus einer Person oder steht bei Wahl in getrennten Wahlgängen einer Gruppe nur ein Sitz im Personalrat zu, erfolgt die Wahl mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Beschäftigten und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, auf jeden Fall von mindestens drei Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Gruppenangehörige. Die nach § 14 Abs. 3 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge einreichen oder unterzeichnen.

(5) Ist gemeinsame Wahl nach Absatz 2 beschlossen worden, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Jeder Beschäftigte der Dienststelle kann nur auf jeweils einem Wahlvorschlag benannt werden.

(7) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muß von zwei beauftragten Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 20
Bestellung des Wahlvorstandes

(1) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat drei bis sieben Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied berufen werden. Dem Wahlvorstand sollen Frauen und Männer angehören.

(2) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so soll jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 21
Bestellung des Wahlvorstandes durch die Personalversammlung

Besteht zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Personalrates kein Wahlvorstand oder besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzung des § 12 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. § 20 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt sich eine Versammlungsleitung.

§ 22
Bestellung des Wahlvorstandes durch den Dienststellenleiter

Findet eine Personalversammlung nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.

§ 23
Aufgaben des Wahlvorstandes

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl rechtzeitig einzuleiten, sie spätestens nach sechs Wochen durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein. § 21 Satz 3 und § 22 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle durch Aushang bekannt. Der Dienststellenleitung und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.

§ 24
Wahlschutz und Wahlkosten

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrates behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise, insbesondere durch Zufügen oder Androhen von Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen, beeinflussen. Niemand darf in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.

(2) § 47 Abs. 1, 2 und 4 gilt für Mitglieder des Wahlvorstandes und sich für die Wahl bewerbende Beschäftigte entsprechend. Besteht in der Dienststelle kein Personalrat, nimmt in diesen Fällen der Wahlvorstand dessen Rechte wahr.

(3) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendiges Versäumen von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge, des Arbeitsentgeltes und aller Zulagen zur Folge. § 44 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 25
Wahlanfechtung

(1) Die Wahl ist anfechtbar, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wahlart, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Die Wahl bleibt gültig, wenn der Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt haben kann.

(2) Wahlberechtigte und im Personalrat vertretene Gewerkschaften sowie solche, die zur Personalratswahl Wahlvorschläge eingereicht haben, können die Wahl anfechten. Zur Anfechtung ist auch die Dienststelle berechtigt. Die Anfechtung hat binnen einer Frist von zehn Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Verwaltungsgericht zu erfolgen.

(3) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung nimmt der gewählte Personalrat die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahr, es sei denn, daß das Verwaltungsgericht auf Antrag der die Wahl Anfechtenden einstweilig eine andere Regelung trifft. Satz 1 gilt bei Anfechtung der Wahl einer Gruppe entsprechend. Im Falle des Absatzes 3 Satz 1 erster Halbsatz bleiben bis zum Eintritt der Rechtskraft der die Ungültigkeit oder Nichtigkeit feststellenden Entscheidung gefaßte Beschlüsse wirksam.

(4) Wird die Wahl nur einer Gruppe für ungültig erklärt, so ist der neue Wahlvorstand aus Angehörigen dieser Gruppe zu bilden.

Dritter Abschnitt
Amtszeit des Personalrates

§ 26
Regelmäßige Amtszeit

Die regelmäßige Amtszeit des Personalrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl, oder wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Sie endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 27 Abs. 1 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.

§ 27
Wahlen

(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre, in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai, erstmals im Jahr 1994, statt.

(2) Der Personalrat ist außerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 neu zu wählen, wenn

  1. mit Ablauf von achtzehn Monaten, vom Tag der Wahl angerechnet, die Anzahl der Wahlberechtigten um ein Viertel, mindestens aber um vierzig gestiegen oder gesunken ist und die Frist bis zum Ablauf der Wahlperiode mindestens sechs Monate beträgt,
  2. die Gesamtanzahl der Mitglieder des Personalrates auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl gesunken ist,
  3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
  4. nach § 25 die Wahl mit Erfolg angefochten ist,
  5. der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung nach § 28 aufgelöst ist oder
  6. in der Dienststelle ein Personalrat nicht besteht.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 nimmt der bestehende Personalrat, im Falle der Nummer 3 der zurückgetretene Personalrat, in den Fällen der Nummern 4 und 5 der die Neuwahl durchführende Wahlvorstand, die Aufgaben und Befugnisse des Personalrates nach diesem Gesetz wahr, bis der neue Personalrat gewählt ist und die Wahlen nach § 34 Abs. 1 durchgeführt sind.

(4) Der in den Fällen nach Absatz 2 oder nach § 32 gewählte Personalrat ist in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Personalrates zu Beginn des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.

(5) Für die Neuwahl der Gruppenvertretung gelten Absatz 2 Nr. 3 bis 6 und Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Die Aufgaben und Befugnisse einer nicht mehr bestehenden Gruppenvertretung nimmt bis zur Neuwahl der Personalrat mit seinen verbleibenden Mitgliedern wahr.

§ 28
Ausschluß und Auflösung

(1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, der Dienststellenleitung oder einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrates wegen grober Vernachlässigung oder grober Verletzung gesetzlicher Befugnisse oder Pflichten beschließen. Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluß eines Mitgliedes beantragen.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag nimmt der Personalrat, die Gruppenvertretung oder das Mitglied die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahr, es sei denn, daß das Verwaltungsgericht auf Antrag einstweilig eine andere Regelung trifft.

(3) Ist der Personalrat oder die Gruppenvertretung aufgelöst, so setzt das den Vorsitz führende Mitglied der für Personalvertretungssachen zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichtes einen Wahlvorstand ein. Dieser hat unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten.

§ 29
Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

  1. Ablauf oder Beendigung der Amtszeit,
  2. Niederlegung des Amtes,
  3. Beendigung des Dienst- bzw. Beschäftigtenverhältnisses,
  4. Verlust der Wählbarkeit,
  5. Ausschluß durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung,
  6. Feststellung nach Ablauf der in § 25 Abs. 2 bezeichneten Frist, daß das Personalratsmitglied nicht wählbar war.

Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt ferner durch Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung wird für die restliche Wahlperiode weiter fortgesetzt, wenn das bisherige Mitglied im unmittelbaren Anschluß an sein Ausscheiden wieder eingestellt und einer Dienststelle im Bereich der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der es bisher angehörte, zugewiesen wird.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt. Das Mitglied bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.

(3) Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 stellt der Personalrat durch einen Beschluß fest.

§ 30
Ruhen der Mitgliedschaft

Wenn Beschäftigten die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder Beamte wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben sind, ruht ihre Mitgliedschaft im Personalrat. § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 31
Ersatzmitglieder

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn und solange die Mitgliedschaft ruht oder ein Mitglied des Personalrates zeitweilig verhindert ist.

(2) Die Ersatzmitglieder werden aus den nichtgewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit nach § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 gewählt, so tritt die nichtgewählte Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.

(3) § 29 Abs. 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor Eintritt des Ersatzmitgliedes in den Personalrat.

(4) Ist der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst, treten Ersatzmitglieder nicht ein.

§ 32
Neuwahl bei Umorganisation von Dienststellen und Körperschaften

(1) Werden Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes ganz oder teilweise in eine andere Dienststelle eingegliedert oder zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen oder bilden sie durch Ausgliederung eine neue Dienststelle, so sind die Personalräte neu zu wählen. Die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung oder der Neubildung bestehenden Personalräte bestellen gemeinsam unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl. Die bisherigen Personalräte führen die Geschäfte gemeinsam weiter, bis sich die neuen Personalräte konstituiert haben, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten. Die Aufgaben des Vorsitzenden werden von Sitzung zu Sitzung abwechselnd von den Vorsitzenden der bisherigen Personalräte wahrgenommen.

(2) Werden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts in eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts eingegliedert oder werden sie zu einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet keine Neuwahl statt, wenn sich die Zahl der Beschäftigten der Dienststelle oder der juristischen Person um weniger als ein Zwanzigstel geändert hat.

Vierter Abschnitt
Geschäftsführung des Personalrates

§ 33
Vorstand und Geschäftsführung

(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Dem Vorstand gehören an:

  1. der Vorsitzende des Personalrates,
  2. mindestens ein Mitglied der anderen im Personalrat vertretenen Gruppe.

Die Anzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt er nach den Erfordernissen der Geschäftsführung. Dabei sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den gewählten Personalratsmitgliedern berücksichtigt werden. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Jede Gruppe wählt aus ihrer Mitte das auf sie entfallende Vorstandsmitglied nach Absatz 1 Nr. 2.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Die Aufgaben und die Geschäftsverteilung legt der Personalrat nach Erfordernissen des Geschäftsführungsbedarfs und persönlicher Eignung sowie nach beruflichen und fachlichen Kenntnissen fest.

(4) Der Personalrat wählt mit Stimmenmehrheit ein Vorstandsmitglied, das den Vorsitz im Personalrat übernimmt und zugleich ein Vorstandsmitglied für seine Vertretung. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Das den Vorsitz führende Vorstandsmitglied vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse.

(6) Abweichend von Absatz 5 vertreten im Fall des § 38 Abs. 2 das den Vorsitz führende Vorstandsmitglied und im Falle einer Wahl nach Absatz 2 das von der Gruppenvertretung gewählte Vorstandsmitglied gemeinsam den Personalrat im Rahmen der von der Gruppenvertretung gefaßten Beschlüsse.

§ 34
Einberufung und Leitung von Sitzungen

(1) Spätestens zehn Arbeitstage nach dem Tag, an dem das Wahlergebnis festgestellt worden ist, hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrates zur Vornahme der nach § 33 vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis der Personalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beraumt das den Vorsitz führende Vorstandsmitglied des Personalrates an. Es setzt die Tagesordnung fest, lädt die Mitglieder des Personalrates zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Verhandlung. Satz 2 gilt auch für die Ladung der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Schwerbehindertenvertretung, des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden und soweit ein Teilnahmerecht an der Sitzung besteht.

(3) Auf Antrag

  1. eines Viertels der Mitglieder des Personalrates,
  2. der Mehrheit einer Gruppenvertretung,
  3. der Dienststellenleitung,
  4. der Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die besonders schwerbehinderte Beschäftigte betreffen,
  5. der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten betreffen,
  6. des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden in Angelegenheiten, die besonders die Zivildienstleistenden betreffen,
  7. von zehn vom Hundert der wahlberechtigten Beschäftigten

ist innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Sitzung anzuberaumen und der Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. Dies gilt auch für die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften, wenn sie beabsichtigen, einen Antrag nach § 28 Abs. 1 zu stellen.

§ 35
Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen

Die Sitzungen des Personalrates sind nicht öffentlich. Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse und die Verteilung und Lage der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Mitgliedern Rücksicht zu nehmen. Die Dienststellenleitung ist vom Zeitpunkt und Ort der Sitzung rechtzeitig zu verständigen.

§ 36
Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten

Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrates oder in Gruppenangelegenheiten der Mehrheit einer Gruppenvertretung können Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften für die Dauer der Beratung an den Sitzungen teilnehmen. § 40 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des § 34 Abs. 3 Satz 2 bedarf es eines Antrages nach Satz 1 nicht.

§ 37
Beschlußfassung und Beschlußfähigkeit

(1) Der Personalrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit außer Betracht.

(2) Der Personalrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner in der Angelegenheit stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

(3) An der Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Mitgliedes des Personalrates unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. Dies gilt auch, wenn besondere Interessen seiner Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg berührt werden. Entsprechendes gilt für diejenigen Personen, die berechtigt sind, an den Sitzungen des Personalrates teilzunehmen.

(4) In personellen Angelegenheiten kann der Personalrat beschließen, daß betroffene Beschäftigte vom Personalrat gehört werden. Auf die dienstlichen Verhältnisse ist Rücksicht zu nehmen.

(5) Soweit in einer zur Behandlung in der Personalvertretung anstehenden Angelegenheit Unterlagen nach § 60 Absatz 1 Satz 3 vorliegen, soll der Personalrat diese bei seiner Entscheidung mit bedenken.

§ 38
Beratung und Abstimmung

(1) Über die Angelegenheiten der Beschäftigten wird grundsätzlich vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.

(2) In Angelegenheiten, die lediglich Angehörige einer Gruppe betreffen (Gruppenangelegenheiten), kann die Gruppenvertretung beschließen, daß sie nach gemeinsamer Beratung allein abstimmt. Sie kann dabei auch von bereits gefaßten Beschlüssen des Personalrates abweichen.

§ 39
Aussetzung von Beschlüssen des Personalrates und der Gruppenvertretungen

(1) Der Beschluß des Personalrates ist für die Dauer von sechs Arbeitstagen vom Zeitpunkt der Beschlußfassung an auszusetzen, wenn

  1. die Mehrheit einer Gruppenvertretung,
  2. der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden,
  3. die Mehrheit der Mitglieder oder das an der Sitzung teilnehmende Mitglied der
    1. Jugend- und Auszubildendenvertretung oder
    2. Schwerbehindertenvertretung

dies beantragt, soweit durch den Beschluß wichtige Interessen der jeweils vertretenen Beschäftigten erheblich beeinträchtigt werden. Das gleiche gilt, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Personalrates, die einem in der Dienststelle zahlenmäßig in der Minderheit befindlichen Geschlecht angehören, dies beantragt, soweit durch einen Beschluß des Personalrates wichtige Interessen ihres Geschlechtes erheblich beeinträchtigt werden. Die Aussetzung des Beschlusses führt zu einer Verlängerung der in § 61 Abs. 3 und 4 genannten Beteiligungsfristen um eine Woche. Die Dienststelle ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Innerhalb der Frist soll eine Verständigung gesucht werden. Der Personalrat oder die Antragstellenden können sich der Unterstützung der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften bedienen.

(3) Unmittelbar nach Ablauf dieser Frist ist unverzüglich über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluß bestätigt oder nur unerheblich geändert, so kann ein Antrag auf Aussetzung nicht erneut gestellt werden.

(4) Für Beschlüsse der Gruppenvertretungen gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 bis 4 sowie die Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 40
Teilnahme weiterer Personen

(1) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das von dieser benannt wird, kann an allen Sitzungen des Personalrates beratend teilnehmen. An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten betreffen, kann die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung beratend teilnehmen. In den Angelegenheiten, die überwiegend oder ausschließlich jugendliche Beschäftigte betreffen, hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung Stimmrecht.

(2) Die Schwerbehindertenvertretung kann an allen Sitzungen des Personalrates mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) An der Behandlung von Angelegenheiten, die auch die Interessen der Zivildienstleistenden betreffen, kann der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden mit beratender Stimme teilnehmen.

(4) Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen, daß zu den Sitzungen für die Dauer der Beratung Sachverständige hinzugezogen werden. Dabei ist sicherzustellen, daß schutzbedürftige personenbezogene Daten nur mitgeteilt oder erörtert werden, wenn die Betroffenen einwilligen oder die Daten offenkundig sind.

(5) Die Dienststellenleitung oder deren Beauftragte nehmen an Sitzungen, die auf Verlangen der Dienststellenleitung einberufen sind oder zu denen diese ausdrücklich eingeladen ist, teil. Auf Verlangen der Dienststellenleitung können Beauftragte der Arbeitgebervereinigungen die Dienststellenleitung oder deren Beauftragten begleiten. Sie dürfen während der Beratung und Beschlußfassung nicht anwesend sein.

§ 41
Sitzungsniederschrift

(1) Über jede Sitzung des Personalrates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muß mindestens Angaben enthalten über

  1. Ort und Tag der Sitzung,
  2. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge und
  3. den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt sind.

Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich alle teilnehmenden Personen eigenhändig einzutragen haben. Die Niederschrift ist von dem den Vorsitz führenden Mitglied und einem weiteren Mitglied des Personalrates zu unterzeichnen.

(2) Haben die Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Schwerbehindertenvertretung, der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, die Dienststellenleitung oder Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften oder Beauftragte der Arbeitgebervereinigungen ganz oder teilweise an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der diesbezügliche Teil der Niederschrift in Abschrift zuzuleiten.

(3) Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie werden der Niederschrift beigefügt.

(4) Beschäftigten ist bei sie betreffenden personellen Maßnahmen auf Antrag der entsprechende Beschluß des Personalrates mitzuteilen.

§ 42
Geschäftsordnung

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

§ 43
Sprechstunden und Betreuung

(1) Der Personalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung können gemeinsame oder getrennte Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Ort und Zeit bestimmen sie im Einvernehmen mit der Dienststelle.

(2) An getrennten Sprechstunden des Personalrates kann ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, an getrennten Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein Mitglied des Personalrates beratend teilnehmen.

(3) Der Personalrat ist befugt, einzelne Beschäftigte am Arbeitsplatz aufzusuchen, sie zu beraten und sich bei ihnen zu unterrichten. Zeitlich hat der Personalrat die dienstlichen Belange zu berücksichtigen.

(4) Der Besuch der Sprechstunden oder die sonstige Inanspruchnahme des Personalrates oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung haben keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgeltes der Beschäftigten zur Folge.

§ 44
Kosten

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates oder der von ihm beauftragten Mitglieder entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Hierzu gehören auch

  1. Kosten für Reisen von Mitgliedern des Personalrates, die dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben beschließt, und zwar nach den für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen,
  2. Kosten für Beschäftigte, die auf Beschluß des Personalrates zu einer Personalratssitzung eingeladen werden, nach den Vorschriften des geltenden Reisekostenrechts,
  3. Kosten des erforderlichen Geschäftsbedarfes des Personalrates,
  4. Kosten für verwaltungsrechtliche Verfahren in den Fällen des § 95,
  5. Kosten zur Deckung des notwendigen Informationsbedarfs, notwendiger Beratungen und Begutachtungen.

In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 und 5 sind Beschlüsse des Personalrates der Dienststelle rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Sie werden verbindlich, wenn diese nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen widerspricht.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(3) Dem Personalrat sind in der Dienststelle Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung zu stellen. Der Personalrat kann schriftliche Mitteilungen an die Beschäftigten herausgeben.

(4) Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.

Fünfter Abschnitt
Rechtsstellung der Mitglieder des Personalrates

§ 45
Ehrenamtliche Tätigkeit und Freistellung

(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit sowie die Nichterfüllung dienstplanmäßiger Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich sind, haben keine Minderung der Dienstbezüge, des Arbeitsentgeltes und aller Zulagen zur Folge.

(3) Werden Mitglieder des Personalrates durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Satz 1 gilt sinngemäß, soweit keine regelmäßige Arbeitszeit besteht oder die Personalratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit stattfindet.

(4) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellen, soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Beschluß des Personalrates werden von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt in Dienststellen mit in der Regel

301 bis 600 Wahlberechtigten ein Mitglied,
601 bis 1000 Wahlberechtigten zwei Mitglieder,
1001 bis 2000 Wahlberechtigten drei Mitglieder

und bei je weiteren angefangenen 1000 Wahlberechtigten ein weiteres Mitglied. In Dienststellen mit mehr als 5000 Wahlberechtigten wird in der Regel für je angefangene weitere 2000 Wahlberechtigte ein weiteres Mitglied freigestellt. In Dienststellen unter 300 Wahlberechtigten und innerhalb des Rahmens nach den Sätzen 2 und 3 können Teilfreistellungen erfolgen. Von den Sätzen 2 und 3 kann im Einvernehmen zwischen Dienststellenleiter und Personalrat abgewichen werden.

(5) Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder soll der Personalrat zunächst die Vorstandsmitglieder berücksichtigen. Die Vorstandsmitglieder sind dabei entsprechend dem Umfang der ihnen obliegenden Aufgaben freizustellen. Scheiden freigestellte Mitglieder des Personalrates aus, so gelten für nachfolgende Mitglieder die Sätze 3 bis 5 entsprechend. Der Dienststelle sind die Namen der freizustellenden Mitglieder des Personalrates unverzüglich bekanntzugeben.

(6) Freistellungen dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdeganges führen. Zeiten einer Freistellung gelten als Bewährungszeit im Sinne der beamtenrechtlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen. Für freigestellte Mitglieder des Personalrates entfallen dienstliche Beurteilungen. Bei teilweise freigestellten Mitgliedern des Personalrates erstrecken sich die dienstlichen Beurteilungen nur auf die verbliebene dienstliche Tätigkeit.

(7) Freigestellte Mitglieder des Personalrates dürfen von Maßnahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung innerhalb und außerhalb der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden.

§ 46
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

(1) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge und unter Übernahme der Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Ersatzmitglieder können anstelle eines ordentlichen Mitgliedes in begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn zu erwarten ist, daß sie regelmäßig an Personalratssitzungen teilnehmen müssen, unter den gleichen Voraussetzungen des Satzes 1 benannt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung oder vergleichbaren Landeseinrichtungen als für die Personalratsarbeit geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen. Dieses gilt nicht für Beschäftigte, die als stellvertretende Personalratsmitglieder an Weiterbildungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bereits teilgenommen haben und für diejenigen, die zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter gewesen sind.

(3) Beschlüsse des Personalrates über die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne der Absätze 1 bis 2 haben die dienstlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen und sind der Dienststelle rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Sie sind für die Dienststelle bindend, wenn diese innerhalb von zehn Arbeitstagen nicht widerspricht.

§ 47
Schutzvorschriften

(1) Die unmittelbar geltenden Vorschriften der §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes und des § 108 des Bundespersonalvertretungsgesetzes werden nach Maßgabe der folgenden Absätze ergänzt. § 61 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Mitglieder des Personalrates dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Als Versetzung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle; das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort. Die Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrates bedarf der Zustimmung des Personalrates, dem das Mitglied angehört.

(3) Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, darf ein Mitglied des Personalrates für die Dauer von einem Jahr nach seinem Ausscheiden nur mit Aufgaben betraut werden, die mindestens seiner früher ausgeübten Funktion gleichwertig sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Ersatzmitglieder, wenn nach ihrem Platz auf der Wahlvorschlagsliste mit einer regelmäßigen Teilnahme an den Sitzungen des Personalrates zu rechnen ist.

Sechster Abschnitt
Personalversammlung

§ 48
Zusammensetzung und Durchführung der Personalversammlung

(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird von dem den Vorsitz führenden Mitglied des Personalrates geleitet. Sie ist nicht öffentlich.

(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen, örtlichen oder anderen sachlichen Gesichtspunkten eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.

(3) Der Personalrat kann Versammlungen in bestimmten Verwaltungseinheiten der Dienststelle oder Versammlungen eines bestimmten Personenkreises durchführen.

§ 49
Einberufung, Tätigkeitsbericht

(1) Personalversammlungen sind in der Regel einmal im Kalenderhalbjahr durchzuführen. Mindestens einmal im Jahr hat der Personalrat in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

(2) Mindestens einmal im Jahr soll die Dienststellenleitung über die Aufgabenentwicklung der Dienststelle, über die Personalentwicklung unter besonderer Berücksichtigung eines angemessenen Anteils von Frauen in allen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen, über die Situation der Schwerbehinderten sowie über die Arbeitsweise der Dienststelle unter besonderer Berücksichtigung der technologischen Entwicklung Bericht erstatten.

(3) Der Personalrat ist berechtigt und auf Antrag der Dienststellenleitung oder von fünfundzwanzig vom Hundert der wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

(4) Auf Antrag einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft muß der Personalrat innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages eine Personalversammlung nach Absatz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderjahr keine Personalversammlung durchgeführt worden ist. Das gilt nicht, wenn der Personalrat im folgenden Vierteljahr eine Personalversammlung durchführen wird.

§ 50
Zeitpunkt

(1) Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Die Teilnahme an der Personalversammlung hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes sowie aller Zulagen zur Folge. Soweit in den Fällen des Satzes 1 Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist als Ausgleich für die Teilnahme Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. § 35 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Den Beschäftigten werden die notwendigen Fahrkosten für die Reise von der Beschäftigungsstelle zum Versammlungsort und zurück nach den Vorschriften des geltenden Reisekostenrechts erstattet.

(3) Für den Bereich der Schulen in öffentlicher Trägerschaft wird festgelegt, daß Dienstbefreiung für eine Personalversammlung im Jahr ab der vierten Unterrichtsstunde gewährt wird. Der Ausgleich nach Absatz 1 Satz 3 entfällt.

§ 51
Aufgaben der Personalversammlung

(1) Die Personalversammlung darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten betreffen, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann. Sie kann dem Personalrat im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Der Personalrat hat die Beschäftigten in geeigneter Weise umgehend über die Behandlung der Anträge und die Durchführung entsprechender Maßnahmen zu informieren.

(2) Die Personalversammlung kann beschließen, daß der Personalrat die Beschäftigten zu bestimmten Themen schriftlich informiert.

§ 52
Teilnahme weiterer Personen

(1) Die Dienststellenleitung ist unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Ihr oder ihren Beauftragten ist in der Personalversammlung das Wort zu erteilen.

(2) Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Sie können Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung und Angabe des Ortes mitzuteilen.

(3) An der Personalversammlung können Beauftragte der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrates mit beratender Stimme teilnehmen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Im Einvernehmen zwischen Dienststelle und Personalrat können weitere Teilnehmer, insbesondere Vertreter der obersten Dienstbehörde, eingeladen werden.

Siebenter Abschnitt
Stufenvertretung und Gesamtpersonalrat

§ 53
Stufenvertretungen

(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichte werden bei den Behörden Stufenvertretungen gebildet.

(2) Bei Landesoberbehörden werden Stufenvertretungen dann gebildet, wenn ihnen durch Rechtsvorschrift die Dienstaufsicht über die nachgeordneten Behörden zugewiesen ist.

(3) Die Mitglieder der Stufenvertretungen werden von den zum Geschäftsbereich der jeweiligen Behörde gehörenden wahlberechtigten Beschäftigten gewählt.

(4) Die §§ 12 bis 15 und 17 bis 19 gelten entsprechend. Die Stufenvertretung besteht bei

bis zu 3000 Wahlberechtigten aus 9 Mitgliedern,
3001 bis 5000 Wahlberechtigten aus 11 Mitgliedern,
5001 bis 8000 Wahlberechtigten aus 13 Mitgliedern,
8001 bis 11000 Wahlberechtigten aus 15 Mitgliedern,
11001 bis 15000 Wahlberechtigten aus 17 Mitgliedern,
mehr als 15000 Wahlberechtigten aus 19 Mitgliedern.

(5) Beim Ministerium des Innern wird für alle Beschäftigten der Polizei ein Hauptpersonalrat gebildet.

(6) Bei dem für Schule zuständigen Ministerium wird für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft ein Hauptpersonalrat gebildet.

§ 54
Wahl und Geschäftsführung der Stufenvertretungen

(1) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen gelten die §§ 20 bis 47 mit Ausnahme des § 45 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Auf Beschluß der jeweiligen Stufenvertretung werden von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt in einem Geschäftsbereich mit 1001 bis 2000 Wahlberechtigten ein Mitglied und bei je weiteren angefangenen 2000 Wahlberechtigten ein weiteres Mitglied, höchstens jedoch fünf Mitglieder. Hiervon kann im Einvernehmen zwischen der Behörde und der jeweiligen Stufenvertretung abgewichen werden.

§ 55
Gesamtpersonalrat

Bestehen in einer Dienststelle, in der eine Stufenvertretung nicht zu bilden ist, mehrere Personalräte, so ist ein Gesamtpersonalrat zu bilden. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Abs. 2.

§ 56
Wahl und Geschäftsführung des Gesamtpersonalrates

(1) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrates werden von den Beschäftigten der Dienststellen gewählt, für die ein Gesamtpersonalrat gebildet werden soll.

(2) Die §§ 12 bis 19 gelten entsprechend.

(3) Für die Amtszeit, Rechtsstellung und Geschäftsführung gilt § 54 entsprechend.

Achter Abschnitt
Grundsätze und Ziele der Zusammenarbeit

§ 57
Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat

(1) Die Dienststellenleitung und der Personalrat sollen einmal im Monat zu einer gemeinsamen Besprechung zusammentreten. In diesen Besprechungen sind alle Vorgänge zu behandeln, die die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Personalrat und Dienststelle berühren. Besonders sollen dabei auch Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Gestaltung des Dienstbetriebes sowie alle Vorgänge und Angelegenheiten behandelt werden, die die Beschäftigten oder die Dienststelle in besonderer Weise betreffen. Dienststellenleitung und Personalrat haben unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 und 2 über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Die Schwerbehindertenvertretung ist hinzuzuziehen, ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden sind hinzuzuziehen, soweit eine vorgesehene Erörterung wichtige Interessen der jeweils vertretenen Beschäftigten erheblich berührt.

(2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Dienststelle und Personalvertretung sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Mittelbare oder unmittelbare Auswirkungen eines Arbeitskampfes zwischen tariffähigen Parteien berühren die Rechte und Pflichten von Dienststelle und Personalvertretung nach diesem Gesetz nicht.

(3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist. Dies gilt nicht für Gewerkschaften, Berufsverbände und Arbeitgebervereinigungen.

(4) Die Dienststellenleitung und der Personalrat müssen sich so verhalten, daß das Vertrauen der Beschäftigten in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. Die Dienststellenleitung und der Personalrat haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.

(5) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

§ 58
Ziele der Zusammenarbeit

(1) Die Personalvertretung und die Dienststelle haben gemeinsam dafür zu sorgen, daß

  1. alle für die Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften beachtet und durchgeführt werden,
  2. alle Beschäftigten der Dienststelle und alle Personen, die sich um eine Beschäftigung in der Dienststelle bewerben, nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere daß jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Staatsangehörigkeit, Herkunft, politischen und gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt,
  3. Maßnahmen durchgeführt werden, die der Dienststelle und ihren Beschäftigten dienen,
  4. Anregungen von Beschäftigten nachgegangen und sie, soweit begründet, verwirklicht werden und berechtigten Beschwerden abgeholfen wird,
  5. Maßnahmen durchgeführt werden, die der Gleichstellung von Frauen und Männern dienen und
  6. die Vereinigungsfreiheit gewahrt bleibt.

(2) Die Personalvertretung und die Dienststelle fördern insbesondere

  1. die Eingliederung und die berufliche Entwicklung von jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden, früherer Arbeitsloser, Schwerbehinderter sowie älterer und sonstiger schutzbedürftiger Personen in die Dienststelle,
  2. die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ausländischen und deutschen Beschäftigten,
  3. die Belange zeitweise in der Dienststelle tätiger Beschäftigter,
  4. im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeiten und Möglichkeiten die vielseitige Verwendung der Beschäftigten unter Wahrung ihrer Belange,
  5. Eingliederung und berufliche Entwicklung von Frauen und Männern, die wegen der Betreuung ihrer Kinder längere Zeit aus dem Berufsleben ausgeschieden waren,
  6. die Einhaltung des Datenschutzes für alle Beschäftigten.

§ 59
Arbeitsschutz und Unfallverhütung

(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall-, Gesundheits- und Umweltgefahren, die für den Arbeits- und Umweltschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen. Er nimmt Beschwerden und Anregungen einzelner Beschäftigter entgegen und unterrichtet diese über die Erledigung.

(2) Die Dienststelle und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, den Personalrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Die Dienststelle hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz oder die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.

(3) An den Besprechungen des Dienststellenleiters mit dem Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder teil. Gleiches gilt für Besprechungen der Dienststelle, die dem Umweltschutz dienen, bei Gefährdungen, die in der Dienststelle oder für ihre Beschäftigten eintreten können.

(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.

(5) Die Dienststelle hat dem Personalrat eine Durchschrift der Unfallanzeige nach § 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichts auszuhändigen.

Neunter Abschnitt
Beteiligung der Personalvertretung

§ 60
Unterrichtung des Personalrates

(1) Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben über alle Angelegenheiten, die sich auf die Beschäftigten erstrecken oder auswirken, rechtzeitig, umfassend und anhand der einschlägigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt insbesondere bei Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen und bei Personalplanungen. Zu den Unterlagen, die dem Personalrat für seine Unterrichtung vorzulegen sind, gehören auch die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten, ihr Widerspruch und die Entscheidung der Dienststelle und der nächsthöheren Dienststelle im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach § 23 des Landesgleichstellungsgesetzes. Der Personalrat kann eine Beratung der erwogenen Angelegenheiten verlangen. § 57 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Schriftliche Unterlagen und in Dateien gespeicherte Daten, über die die Dienststelle verfügt, sowie bei Einstellungen die Unterlagen der sich bewerbenden Personen sind dem Personalrat in geeigneter Weise zugänglich zu machen, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(3) Über das Ergebnis einer dienstlichen Beurteilung, insbesondere über Gesamtnote, verbale Zusammenfassung und Verwendungsvorschlag, ist der Personalrat zu informieren, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dienstliche Beurteilungen sind mit Einwilligung des betroffenen Beschäftigten dem Personalrat zugänglich zu machen. Personalakten dürfen nur mit Einwilligung der Beschäftigten und nur von den von ihnen bestimmten Mitgliedern des Personalrates eingesehen werden.

(4) An Vorstellungsgesprächen und Auswahlverfahren sowie an Prüfungen und Eignungsfeststellungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereiches oder von Personen, die sich um Einstellung bewerben, abnimmt, sowie an der Auswertung von Tests dieser Personen, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrates beratend teilnehmen.

(5) Die Dienststelle soll den Personalrat in geeigneten Fällen in die Vorbereitung beteiligungspflichtiger Maßnahmen einbeziehen, insbesondere kann einem Mitglied die Teilnahme in Planungsgruppen oder Ausschüssen, die beteiligungspflichtige Maßnahmen der Dienststelle vorbereiten sollen, gestattet werden.

(6) Durch die Dienstvereinbarungen können Regelungen über das Verfahren zur Unterrichtung des Personalrates getroffen werden.

§ 61
Mitbestimmungsverfahren

(1) Eine der Mitbestimmung des Personalrates unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner vorherigen Zustimmung getroffen werden.

(2) Welche Maßnahmen im einzelnen der Mitbestimmung unterliegen, ergibt sich aus den §§ 62 bis 66.

(3) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, daß der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet; der Personalrat kann außer in Personalangelegenheiten auch eine schriftliche Begründung verlangen. Der Beschluß des Personalrates über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Personalrat nicht innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist auf Antrag des Betroffenen aktenkundig zu machen.

(4) Versäumt der Personalrat die Fristen nach Absatz 3, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(5) Kommt in der Landesverwaltung zwischen der Leitung einer nachgeordneten Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann die Dienststellenleitung die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Ablehnung auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Der Personalrat ist hierüber zu unterrichten. Die Absätze 3 und 4 gelten für das Verfahren bei der übergeordneten Dienststelle entsprechend.

(6) Ist die übergeordnete Dienststelle eine obere Landesbehörde und kommt zwischen ihr und der Personalvertretung eine Einigung nicht zustande, so kann die Dienststellenleitung die Angelegenheit innerhalb der Frist nach Absatz 5 Satz 1 der obersten Dienstbehörde vorlegen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Die Absätze 3 und 4 gelten für das Verfahren bei der obersten Dienstbehörde entsprechend.

(7) Kommt zwischen der Leitung der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung eine Einigung nicht zustande, so kann die Leitung der obersten Dienstbehörde innerhalb der Frist nach Absatz 5 Satz 1 die Einigungsstelle anrufen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Kommt bei Gemeinden, Ämtern und Kreisen oder sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau zwischen Dienststellenleitung und Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann die Dienststellenleitung innerhalb der Frist nach Absatz 5 Satz 1 die Einigungsstelle anrufen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(9) Die Dienststelle kann Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig regeln. Die vorläufige Regelung ist als solche zu kennzeichnen, dem Personalrat mitzuteilen und von der Dienststelle zu begründen.

(10) Die Dienststelle kann eilbedürftige Maßnahmen regeln, wenn ihre Auswirkungen auf die Beschäftigten gering und von kurzer Dauer sind und der mit ihnen bezweckte Erfolg anderenfalls nicht eintreten könnte. Die Regelungen sind dem Personalrat mitzuteilen.

§ 62
Umfang der Mitbestimmung

(1) Der Personalrat bestimmt nach Maßgabe der §§ 63 bis 66 mit bei personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich unmittelbar auf sie auswirken. Das gleiche gilt, wenn die Dienststelle Maßnahmen für Personen trifft, die der Dienststelle nicht angehören, jedoch für sie oder die ihr angehörenden Beschäftigten tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden. Die Mitbestimmung findet nicht statt bei Weisung an einzelne oder mehrere Beschäftigte, die die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten oder zu leistende Arbeit regelt.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß für Vereinbarungen der Dienststelle mit Dritten für deren Beschäftigte, die für die Dienststelle tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden.

(3) Der Personalrat kann seine Zustimmung durch Vereinbarung mit der Dienststelle für bestimmte Einzelfälle oder Gruppen von Fällen vorab erteilen. § 60 bleibt unberührt.

(4) In Personalangelegenheiten der Leitung einer Dienststelle und bei Beschäftigten im Beamtenverhältnis auf Zeit bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Betroffenen mit, soweit nicht die Mitbestimmung nach Absatz 6 ausgeschlossen ist; gleiches gilt für Beschäftigte, die auf Dauer zu Einstellungen, Entlassungen oder sonstigen Entscheidungen, die den Status der Beschäftigten verändern, befugt sind.

(5) Die Mitbestimmung entfällt bei personellen Maßnahmen für Beamte der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie vergleichbare Angestellte. Dies gilt nicht für Leiter öffentlicher Schulen.

(6) Die Mitbestimmung entfällt beim Erlaß von Rechtsvorschriften, bei allgemeinen Regelungen beamtenrechtlicher Verhältnisse, soweit die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 131 des Landesbeamtengesetzes zu beteiligen sind und bei Organisationsentscheidungen der Ministerien, die auf deren verfassungsmäßigen Rechten beruhen. Sie entfällt weiterhin, wenn ein Gesetz oder Tarifvertrag die Angelegenheit abschließend regelt.

(7) Soweit Mitbestimmungsfälle über die beabsichtigten Maßnahmen hinaus schutzwürdige Interessen von Beschäftigten berühren, ist die Vorlage von Informationen, die diese Interessen unmittelbar betreffen von der Einwilligung der Betroffenen abhängig. Die Dienststelle ist verpflichtet, in diesen Fällen, das den Vorsitz im Personalrat führende Vorstandsmitglied und im Falle des § 33 Abs. 2 die von Gruppenvertretungen gewählten Vorstandsmitglieder über das Vorliegen derartiger Interessen zu unterrichten.

§ 63
Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen

(1) Der Personalrat hat bei folgenden personellen Angelegenheiten mitzubestimmen:

1. Einstellung,
2. Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Geltungsbereich eines anderen Tarifs,
3. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
4. Befristung von Arbeitsverhältnissen,
5. Beförderung,
6. Zulassung zum Aufstieg in eine andere Laufbahngruppe,
7. Übertragung eines anderen Amtes mit niedrigerem Endgrundgehalt,
8. Laufbahnwechsel,
9. Eingruppierung, Höhergruppierung, Rückgruppierung,
10. nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
10a. Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
11. Versetzung zu einer anderen Dienststelle,
12. Einverständniserklärung der aufnehmenden Dienststelle bei Versetzung von einem anderen Dienstherrn,
13.Abordnung oder Teilabordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
14. Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
15. Aufhebung einer unbefristeten Abordnung,
16.Kürzung von Anwärterbezügen,
17. ordentliche Kündigung einschließlich Änderungskündigung,
18. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
19. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
20. Beschränkung oder Verbot einer Nebentätigkeit,
21. Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 78 bis 80 des Landesbeamtengesetzes oder Ablehnung des Antrages auf entsprechende Änderung des Arbeitsvertrages,
22. Entsendung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von insgesamt mehr als zwei Wochen Dauer,
23. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten, wenn dieser die Mitbestimmung des Personalrates beantragt,
24. Wiedereingliederung nach Beurlaubung oder Ruhen des Dienstverhältnisses.

(2) In personellen Angelegenheiten von künstlerischem Personal an Theatern, Mitgliedern von Orchestern sowie Hochschulpersonal im Sinne des § 90 Abs. 6 und 7 erfolgt eine Beteiligung nur auf Antrag des Beschäftigten.

§ 64
Mitbestimmung bei sozialen Angelegenheiten

Der Personalrat hat in folgenden sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. Gewährung und Versagung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden Zuwendungen,
  2. Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt und Ausübung eines Vorschlagsrechts sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
  3. Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Ausübung eines Vorschlagsrechts sowie Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
  4. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
  5. Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich von Härtefällen sowie Milderung wirtschaftlicher Nachteile infolge von Rationalisierungsmaßnahmen und von Auflösung, Einschränkung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen.

§ 65
Mitbestimmung bei organisatorischen Angelegenheiten

Der Personalrat hat in folgenden organisatorischen Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten, außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs-, Lohn- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen,
  2. Einführung, Anwendung, Änderung oder wesentliche Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen,
  3. Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung,
  4. Auslagerung von Arbeitsplätzen zwecks Heimarbeit an technischen Geräten,
  5. Allgemeine Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung oder zur Erleichterung des Arbeitsablaufs sowie Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation, soweit sie nicht von den Nummern 3 oder 4 erfaßt sind,
  6. Aufstellung von Grundsätzen für die Personalplanung,
  7. Aufstellung oder wesentliche Änderung von Plänen zur Herstellung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

§ 66
Mitbestimmung bei sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten

Der Personalrat hat in folgenden sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. Regelungen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, Einführung, Ausgestaltung und Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit und Erstellung entsprechender Pläne,
  2. Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, soweit sie vorauszusehen oder nicht durch Erfordernisse des Betriebsablaufs oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedingt sind, sowie allgemeine Regelung des Ausgleichs von Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Erstellung entsprechender Pläne,
  3. Regelungen über Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
  4. Aufstellung des Urlaubsplans, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte ohne deren Zustimmung,
  5. Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschließlich der Geldfaktoren,
  6. Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten, Sicherheitsfachkräften und des behördlichen Datenschutzbeauftragten,
  7. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
  8. Grundsätze über die Prämierung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des behördlichen und betrieblichen Vorschlagswesens,
  9. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
  10. Grundsätze über die Durchführung der Berufsausbildung der Angestellten, Arbeiter und Beamten,
  11. Beurteilungsrichtlinien,
  12. allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
  13. Inhalt von Personalfragebogen, mit Ausnahme von Fragebogen im Rahmen der Rechnungsprüfung und von Organisationsunterlagen,
  14. Abschluß von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen oder Gestellungsverträgen,
  15. allgemeine Regelungen über die Ausschreibung von Stellen,
  16. allgemeine Regelungen über die Gestaltung von Arbeitsplätzen.

§ 67
Mitwirkungsverfahren

(1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und umgehend mit ihm zu erörtern. Der Personalrat kann sich innerhalb von zehn Arbeitstagen äußern; anderenfalls gilt die Maßnahme als gebilligt. Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er dem Leiter der Dienststelle die Gründe mitzuteilen. Soweit der Personalrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für Beschäftigte ungünstig sind, oder ihnen nachteilig werden können, hat die Dienststelle den Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Äußerungen sind aktenkundig zu machen.

(2) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrates nicht oder nicht im vollen Umfang, so teilt sie dieses unter Angabe der Gründe mit.

(3) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung der Dienststelle auf dem Dienstwege der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, zur Entscheidung vorlegen. Diese entscheidet innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abschluß der Erörterung mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretungen. Eine Abschrift seines Antrages leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu.

(4) Ist ein Antrag gemäß Absatz 3 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.

(5) § 61 Abs. 9 gilt entsprechend.

§ 68
Fälle der Mitwirkung

(1) Der Personalrat wirkt bei folgenden personellen Angelegenheiten mit:

  1. Abmahnung,
  2. außerordentliche Kündigung, Entlassung ohne Einhaltung einer Frist und Kündigung eines Arbeitsverhältnisses während der Probezeit,
  3. Verkürzung und Verlängerung der Probezeit,
  4. Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten, soweit sie nicht der Mitbestimmung nach § 63 Absatz 1 Nummer 10a unterliegt,
  5. Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf ohne eigenen Antrag,
  6. Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ohne eigenen Antrag,
  7. Entscheidung in einem Disziplinarverfahren über die Kürzung der Dienstbezüge oder über die Erhebung der Disziplinarklage.

(2) Der Personalrat wirkt bei folgenden organisatorischen Angelegenheiten mit:

  1. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
  2. Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten vorgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen, Privatisierung,
  3. Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag,
  4. Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen.

(3) Der Personalrat wirkt bei folgenden sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten mit:

  1. Aufstellung von Vorschriften und Verwaltungsanordnungen, durch die der innerdienstliche Betrieb in der Dienststelle geregelt wird, soweit persönliche oder soziale Belange der Beschäftigten berührt werden,
  2. Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung in der Dienststelle.

§ 69
Initiativrecht

(1) In Wahrnehmung der kollektiven Interessen der Beschäftigten seiner Dienststelle kann der Personalrat in den Fällen, die nach den §§ 63, 64, 65 Nr. 5 bis 7 und 66 seiner Mitbestimmung unterliegen, Maßnahmen beantragen, die die Beschäftigten insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.

(2) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 62 Abs. 5 kann ein Antrag nach Absatz 1 nicht gestellt werden.

(3) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 62 Abs. 4 kann ein Antrag nach Absatz 1 nur mit Zustimmung der Betroffenen gestellt werden.

(4) Der Antrag des Personalrates ist der Dienststellenleitung schriftlich vorzulegen. Die Dienststellenleitung hat innerhalb von vier Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(5) Stimmt die nach Absatz 4 für die Entscheidung zuständige Dienststellenleitung dem Antrag des Personalrates nicht zu, so hat sie die Ablehnung zu begründen und den Personalrat schriftlich unter Beifügung der Begründung zu unterrichten.

(6) Lehnt die Dienststelle einen Vorschlag des Personalrates ab oder trifft sie innerhalb der Frist nach Absatz 5 keine Entscheidung, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 61 Abs. 5 bis 8 und den §§ 72 und 73.

§ 70
Dienstvereinbarungen

(1) Dienstvereinbarungen sind zu allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten zulässig, soweit sie nicht Einzelangelegenheiten sind oder gesetzliche oder tarifrechtliche Regelungen, insbesondere § 62 Abs. 6 nicht entgegenstehen. Dienstvereinbarungen sind unzulässig, soweit sie Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen betreffen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden; dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen zuläßt.

(2) Dienstvereinbarungen sind durch die Dienststelle und den Personalrat schriftlich zu schließen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die oberste Dienstbehörde kann den Abschluß von Dienstvereinbarungen von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig machen.

(3) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

§ 71
Bildung der Einigungsstelle, Kosten

(1) Bei jeder obersten Dienstbehörde, bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, den rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beim obersten Organ wird eine Einigungsstelle gebildet.

(2) Die Einigungsstelle ist eine Einrichtung für die jeweilige Amtszeit der Personalvertretung. Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus.

(3) Die Einigungsstelle besteht aus je drei Mitgliedern, die von der zuständigen obersten Dienstbehörde und der dort bestehenden Personalvertretung unverzüglich nach Amtsantritt der Personalvertretung bestellt werden und einem weiteren unparteiischen Mitglied, auf das sich Dienststelle und Personalvertretung einigen. Das unparteiische Mitglied führt den Vorsitz. Es ist innerhalb von vier Wochen nach Amtsantritt der Personalvertretung zu bestellen.

(4) Kommt eine fristgerechte Einigung über den Vorsitz nicht zustande, bestellt der Präsident des Oberverwaltungsgerichts innerhalb weiterer sechs Wochen einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzung zur Einstellung in eine Laufbahn des höheren Dienstes erfüllen und Erfahrung in der Schlichtung von Streitigkeiten besitzen.

(5) Die Mitglieder, die von der zuständigen Personalvertretung bestellt werden, müssen in einer der in § 1 bezeichneten Dienststellen wahlberechtigt zu einer Personalvertretung sein, unter ihnen ein Mitglied im Beamten- und ein Mitglied im Arbeitnehmerverhältnis, soweit diese jeweils eine Gruppe nach § 17 bilden.

(6) Für alle Mitglieder der Einigungsstelle einschließlich des Vorsitzenden können für den Fall der Verhinderung ein oder mehrere Stellvertreter jeweils nach den gleichen Vorschriften bestellt werden. Es soll gewährleistet sein, daß die Einigungsstelle auch bei der Behandlung von Verschlußsachen personell voll besetzt werden kann.

(7) Die Kosten für die Einigungsstelle trägt die oberste Dienstbehörde. § 44 gilt entsprechend.

(8) Das unparteiische Mitglied der Einigungsstelle erhält für die Behandlung jedes Einzelfalles eine Entschädigungspauschale, deren Höhe der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen für Sachverständige bestimmt.

(9) Besteht außer in den Fällen des Absatzes 10 bei einer obersten Dienstbehörde ein Hauptpersonalrat oder Gesamtpersonalrat, so nimmt dieser die Befugnisse nach Absatz 3 allein wahr, auch wenn bei dieser Behörde ein eigener Personalrat besteht.

(10) In den Fällen des § 53 Absatz 5 und 6 wird jeweils eine gesonderte Einigungsstelle gebildet. Die dort bezeichneten Hauptpersonalräte nehmen insoweit die Befugnisse nach Absatz 3 wahr.

§ 72
Verhandlung und Beschlußfassung der Einigungsstelle

(1) Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Dienststelle und Personalvertretung ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen.

(2) Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern der Einigungsstelle kann eine sachverständige Person, die auch einer in der beteiligten Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband angehören kann, an der Sitzung der Einigungsstelle für die Dauer der Verhandlung beratend teilnehmen.

(3) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung durch Beschluß. Er wird von den Mitgliedern der Einigungsstelle mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Beschluß soll innerhalb von dreißig Arbeitstagen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen. Diese Frist verkürzt sich in den Fällen des § 63 Absatz 1 Nummer 10a auf fünfzehn Arbeitstage.

(4) Der Beschluß ist unverzüglich schriftlich abzufassen, zu begründen, von dem unparteiischen Mitglied zu unterzeichnen und den Beteiligten zu übersenden. Der Beschluß ist für die Beteiligten bindend, soweit er nicht nach Absatz 5 den Charakter einer Empfehlung hat oder nach § 73 ganz oder teilweise aufgehoben wird.

(5) Die Einigungsstelle beschließt in den folgenden Angelegenheiten eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde, wenn sie sich deren Auffassung nicht anschließt:

  1. in Angelegenheiten der §§ 63, 65 und 66 Nummer 6, 12 und 15,
  2. in Angelegenheiten der Beamten nach § 66 Nummer 10, 11 und 13 und
  3. in Angelegenheiten des § 66 Nummer 2, soweit es nicht um die Grundsätze der Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit geht.

Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

§ 73
Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle

(1) Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der Einigungsstelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren, innerhalb einer Frist von zwanzig Arbeitstagen nach Übersendung ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Beschluß der Einigungsstelle gegen geltendes Recht verstößt.

(3) Die Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle ist von der dafür zuständigen Dienststelle gegenüber allen Beteiligten schriftlich zu begründen.

§ 74
Durchführung von Entscheidungen

(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle in angemessener Frist durch, es sei denn, daß im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Führt die Dienststelle eine Entscheidung, die auf einer Dienstvereinbarung beruht oder aufgrund einer Initiative des Personalrates zustande gekommen ist, nicht unverzüglich oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt durch oder leitet sie die vorgesehene Maßnahme nicht ein, so kann das Einigungsverfahren durchgeführt oder sogleich das Verwaltungsgericht angerufen werden.

(3) Unzulässig ist die Durchführung von Maßnahmen, die ohne die gesetzliche vorgeschriebene Beteiligung oder unter einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erfolgt. Maßnahmen, die entgegen Satz 1 durchgeführt worden sind, sind zurückzunehmen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

§ 75
Beteiligung der Stufenvertretung

(1) In Angelegenheiten, zu deren Entscheidung die Dienststelle befugt ist, ist der bei ihr gebildete Personalrat zu beteiligen. Bei Abordnung und Versetzung sind die Personalräte der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle jeweils durch ihre Dienststelle zu beteiligen.

(2) Die zur Entscheidung befugte übergeordnete Dienststelle beteiligt in Angelegenheiten, die nicht nur sie oder die bei ihr Beschäftigten betreffen, die bei ihr gebildete und für den betroffenen Bereich zuständige Stufenvertretung.

(3) Vor einem Beschluß in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. In diesem Falle verdoppeln sich die maßgeblichen Beteiligungsfristen.

(4) Soweit dem Ministerpräsidenten Entscheidungen vorbehalten sind, die nach den §§ 62 bis 67 der Mitbestimmung unterliegen, beteiligt die oberste Landesbehörde, deren Geschäftsbereich die Entscheidung betrifft, ihre zuständige Personalvertretung.

(5) Werden im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, so ist die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Geschäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu beteiligen.

(6) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretung gelten die Vorschriften für den Personalrat entsprechend.

§ 76
Beteiligung des Gesamtpersonalrates

Für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Gesamtpersonalrat und Personalrat gilt § 75 Abs. 1 und 2 entsprechend. Der Gesamtpersonalrat ist den einzelnen Personalräten nicht übergeordnet.

Zehnter Abschnitt
Jugend- und Auszubildendenvertretungen

§ 77
Errichtung der Jugend- und Auszubildendenvertretungen

In Dienststellen, bei denen Personalräte errichtet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören,

  1. die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  2. sich in der Ausbildung befinden und das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben

(jugendliche Beschäftigte), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet, soweit nicht eine Auszubildendenvertretung nach den §§ 84 und 87 zu bilden ist.

§ 78
Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten. Im übrigen gilt § 13 entsprechend.

(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten jugendlichen Beschäftigten. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 79
Zahl der Mitglieder

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten aus einer Person,
21 bis 50 jugendlichen Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
51 bis 200 jugendlichen Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
201 bis 300 jugendlichen Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
mehr als 300 jugendlichen Beschäftigten aus neun Mitgliedern.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 80
Wahlverfahren und Amtszeit

(1) Der Personalrat bestimmt im Einvernehmen mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung den Wahlvorstand. Im übrigen gelten die Vorschriften über die Wahlen zum Personalrat entsprechend. § 17 findet keine Anwendung.

(2) Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Soweit die §§ 19 bis 32 keine unmittelbar geltenden Bestimmungen für die Jugend- und Auszubildendenvertretung enthalten, gelten sie im übrigen entsprechend.

(3) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt und die laufenden Geschäfte führt, sowie ein stellvertretendes Mitglied.

§ 81
Befugnisse und Tätigkeit

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat neben den Aufgaben nach § 2 insbesondere dafür zu sorgen, daß

  1. die zugunsten der jugendlichen Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften beachtet und durchgeführt werden,
  2. Maßnahmen gemeinsam mit dem Personalrat durchgeführt werden, die den jugendlichen Beschäftigten dienen, insbesondere in Angelegenheiten der Berufsausbildung,
  3. Anregungen von jugendlichen Beschäftigten, insbesondere zu Fragen der Berufsausbildung, nachgegangen und sie, soweit begründet, verwirklicht werden und berechtigten Beschwerden abgeholfen wird.

(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 34 Abs. 3 Nr. 5, § 39 und § 40 Abs. 1. Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wahlvorstandes und von Personen, die sich um einen Sitz in der Jugend- und Auszubildendenvertretung bewerben und in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrates. § 47 gilt entsprechend.

(3) Für die Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind § 34 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1, §§ 35 bis 37, § 38 Abs. 1, §§ 41 bis 44, § 45 Abs. 1 bis 3 und § 46 sinngemäß anzuwenden.

(4) Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden nach Verständigung des Personalrates statt. Hinsichtlich der Schwerbehindertenvertretung gilt § 40 Abs. 2 entsprechend. An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen, es sei denn, daß die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung dem widerspricht.

(5) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. § 60 gilt entsprechend. Die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen werden ihr durch den Personalrat zur Verfügung gestellt.

(6) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Dienststellenleitung und Personalrat hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders jugendliche Beschäftigte betreffen. Dies gilt nicht, soweit Personalangelegenheiten von Dienstvorgesetzten und von Personen mit Ausbildungsaufgaben behandelt werden, es sei denn, daß die Betroffenen zugestimmt haben.

§ 82
Jugendversammlung

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugendversammlung durchführen. Sie wird von dem den Vorsitz führenden Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Das den Vorsitz des Personalrates führende oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Jugendversammlung teilnehmen.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist berechtigt und auf Wunsch mindestens eines Viertels der jugendlichen Beschäftigten verpflichtet, eine Jugendversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.

§ 83
Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen

(1) In der Landesverwaltung werden für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, in denen Stufenvertretungen bestehen, Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gebildet.

(2) Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 53 Abs. 3 und die §§ 78 bis 81 entsprechend.

§ 84
Referendarrat

(1) Als Vertretung der Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes wird beim Oberlandesgericht ein Referendarrat gebildet.

(2) Der Referendarrat nimmt die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung gebenüber allen Dienststellen wahr, die in Angelegenheiten der Referendare Maßnahmen nach den §§ 61 bis 69 treffen, ebenso gegenüber allen Personalräten, die darüber mitbestimmen.

(3) Personalrat und Dienststelle geben dem Referendarrat die Informationen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind, nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 bis 3. Im übrigen gilt § 81 entsprechend.

(4) Der Referendarrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben eines Bezirks- und Hauptreferendarrates wahr.

(5) Wahlberechtigt zum Referendarrat sind alle Referendare, die sich am Wahltag im juristischen Vorbereitungsdienst befinden.

(6) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit zwei Monaten im juristischen Vorbereitungsdienst sind und die sich nicht bereits zur Ausbildung in den Wahlstationen befinden.

§ 85
Zahl der Mitglieder des Referendarrates

Der Referendarrat besteht aus sieben Mitgliedern. Er soll sich aus Angehörigen aller Landgerichtsbezirke zusammensetzen. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 86
Wahlverfahren und Amtszeit des Referendarrates

(1) Die Amtszeit des Referendarrates beträgt ein Jahr. Im übrigen gelten die §§ 19 bis 32 entsprechend. § 17 findet keine Anwendung.

(2) Der Referendarrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt und die laufenden Geschäfte führt, sowie stellvertretende Mitglieder.

§ 87
Personalrat für Lehramtskandidaten

(1) Als Vertretung der Lehramtskandidaten wird bei dem für Schule zuständigen Ministerium ein Personalrat gebildet.

(2) Der Personalrat für Lehramtskandidaten nimmt die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber allen Dienststellen wahr, die in Angelegenheiten der Lehramtskandidaten Maßnahmen nach den §§ 61 bis 69 treffen, ebenso gegenüber allen Personalräten, die darüber mitbestimmen. § 84 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Wahlberechtigt sind alle Lehramtskandidaten, die sich am Wahltag im Vorbereitungsdienst befinden. § 13 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit einem Monat im Vorbereitungsdienst stehen und deren Vorbereitungsdienst nicht innerhalb der nächsten zwei Monate nach dem Wahltag endet.

§ 88
Zahl der Mitglieder des Personalrates für Lehramtskandidaten

Der Personalrat für Lehramtskandidaten besteht aus elf Mitgliedern. Er soll sich aus Angehörigen aller Studienseminare zusammensetzen. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 89
Wahlverfahren und Amtszeit des Personalrates für Lehramtskandidaten

(1) Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Im übrigen gelten die §§ 19 bis 32 entsprechend, mit der Maßgabe, dass die regelmäßigen Wahlen in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember stattfinden. § 17 findet keine Anwendung.

(2) Der Personalrat für Lehramtskandidaten wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt und die laufenden Geschäfte führt, sowie stellvertretende Mitglieder.

Elfter Abschnitt
Sonderregelungen für einzelne Verwaltungszweige

§ 90
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen und Kultureinrichtungen

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Mitglieder oder Angehörige der Hochschulen:

  1. Professoren und Juniorprofessoren,
  2. Hochschuldozenten,
  3. Personen, die mit der Verwaltung oder Vertretung einer Professorenstelle beauftragt sind,
  4. Honorarprofessoren,
  5. Gastwissenschaftler,
  6. Lehrbeauftragte.

(2) Für die Mitglieder von Personalräten im Hochschulbereich, deren Arbeitsverhältnisse befristet sind, bleiben die Arbeitsverhältnisse unbeschadet der vereinbarten Befristung für die Dauer bestehen, für die ein Kündigungsschutz in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bestanden hätte, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres.

(3) Für die Mitglieder von Personalräten im Hochschulbereich, die in einem Beamtenverhältnis auf Zeit tätig sind, gilt Absatz 2 entsprechend. Nach Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit werden sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten für die Dauer weiterbeschäftigt, für die ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 fortbestanden hätte.

(4) Unterliegen Maßnahmen nach den §§ 62 bis 66 und 68 der Entscheidung des Konzils, des Senats, der Fachbereichsräte oder vergleichbarer Organe der Hochschule, so finden die §§ 61, 67, 69 und 70 keine Anwendung. Satz 1 gilt auch bei Entscheidungen von Ausschüssen, zu deren Bildung die genannten Organe nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz berechtigt oder verpflichtet sind.

(5) Im übrigen ist die Leitung der Hochschule nach § 82 Abs. 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes oberste Dienstbehörde im Sinne des Personalvertretungsrechts bei Maßnahmen in Wahrnehmung eigener Angelegenheiten.

(6) Für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des Brandenburgischen Hochschulgesetzes wird ein besonderer Personalrat gewählt. Die Vorschriften über die Gruppen gelten nicht. Die genannten Beschäftigten sind nur für die Wahl zu diesen Personalvertretungen wahlberechtigt.

(7) Bei öffentlichen Theatern und Orchestern werden besondere Personalräte für künstlerisch tätige Personen gebildet. Das nichtkünstlerische Personal wählt eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften.

§ 91
Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft

(1) Dienststelle im Sinne der §§ 1, 6 und 12 für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft ist das staatliche Schulamt. Beim staatlichen Schulamt wird für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal ein Personalrat gebildet. § 6 Absatz 2 und § 55 finden keine Anwendung.

(2) Die Kosten nach § 24 Absatz 3 und § 44 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 tragen die Träger der sachlichen Kosten der Dienststellen. Die Kosten nach § 44 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 trägt das Land.

(3) An den Schulen in öffentlicher Trägerschaft können die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal Lehrerräte bilden. Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung der Lehrerräte finden die Regelungen für die Personalräte entsprechend Anwendung.

(4) Der Lehrerrat soll vom Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal beim staatlichen Schulamt in Angelegenheiten der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals der jeweiligen Schule, die dessen Beteiligung unterliegen, angehört werden. Der Lehrerrat wird von dem Schulleiter zu Angelegenheiten, in denen er zu einer Entscheidung befugt ist, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes beteiligt, sofern nicht eine Beteiligung im Rahmen der Mitwirkung gemäß Teil 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes erfolgt.

(5) Kommt in den Fällen nach Absatz 4 Satz 2 zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und dem Lehrerrat eine Einigung nicht zustande, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 61 Absatz 5 oder § 67 mit der Maßgabe, dass als Stufenvertretung der beim staatlichen Schulamt gebildete Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal gilt. Kommt zwischen der Leitung des staatlichen Schulamtes und dem bei ihm gebildeten Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nach Satz 1 eine Einigung nicht zustande, kann die nach § 71 Absatz 10 in Verbindung mit § 53 Absatz 6 gebildete Einigungsstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Ablehnung abweichend von § 61 Absatz 6 und 7 durch die Leitung des staatlichen Schulamtes oder in den Fällen des § 69 durch den Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal direkt angerufen werden.

(6) Für Mitglieder von Lehrerräten an Schulen, in denen der Schulleiter zu selbstständigen Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 63 bis 66 oder § 68 befugt ist, finden die Regelungen des Fünften Abschnitts entsprechend Anwendung. Verliert der Schulleiter während der laufenden Amtszeit des Lehrerrates seine Befugnis zu selbstständigen Entscheidungen in den in Satz 1 genannten Angelegenheiten, bleibt die Rechtsstellung der Mitglieder des Lehrerrates für die verbleibende Amtszeit unberührt.

§ 92
Gemeinden, Ämter, Kreise und Zweckverbände

(1) Unterliegen Maßnahmen im Sinne der §§ 62 bis 66 und 68 durch Gesetz oder Hauptsatzung der Entscheidung einer Gemeindevertretung, des Amtsausschusses, des Kreistages, der Verbandsversammlung oder vergleichbarer Organe, so finden die §§ 61, 67 und 69 keine Anwendung. Steht eine Entscheidung nach Satz 1 bevor, unterrichtet die Dienststellenleitung unverzüglich und unbeschadet des § 60 den Personalrat hiervon. Das den Vorsitz führende Mitglied des Personalrates ist berechtigt, vor der Entscheidung an den Sitzungen dieser Organe für die Dauer der Beratung über die Maßnahme teilzunehmen. Es kann die Auffassung des Personalrates darlegen und an der Erörterung der Maßnahme teilnehmen. In Gruppenangelegenheiten tritt in den Fällen des § 38 Abs. 2 und 3 das von der Gruppenvertretung gewählte Vorstandsmitglied hinzu. Für Anträge des Personalrates nach § 70 gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt auch bei Entscheidungen von Ausschüssen der dort genannten Organe. Ergibt sich zwischen Ausschuß und Personalrat keine Einigung, so entscheidet das Organ.

(3) Nicht wählbar für den Personalrat ihrer Dienststelle ist auch der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes.

Zwölfter Abschnitt
Einzelvorschriften

§ 93
Behandlung von Verschlußsachen

(1) Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, daß bei der Behandlung von Maßnahmen, für die die Kenntnis von Verschlußsachen des Geheimhaltungsgrades VS-Vertraulich und höher erforderlich ist, dem Personalrat und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder aufgrund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 95 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

(2) Angelegenheiten, die als Verschlußsachen mindestens des Geheimhaltungsgrades VS-Vertraulich eingestuft sind, werden in der Personalversammlung nicht behandelt.

§ 94
Datenschutz

(1) Wird die Funktion eines behördlichen Datenschutzbeauftragten ausgeübt, hat dieser uneingeschränkte Datenschutzkontrollrechte beim Personalrat.

(2) Der Personalrat hat das Recht, sich unmittelbar an den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu wenden.

(3) Personenbezogene Daten in Akten oder Datenträgern sind zu löschen bzw. zu vernichten, sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind und besondere gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen.

§ 95
Entscheidungen der Verwaltungsgerichte

(1) Die Verwaltungsgerichte, im letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden insbesondere über

  1. Wahlanfechtungen nach § 25,
  2. den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrates nach § 28,
  3. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
  4. Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
  5. Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
  6. Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,
  7. die Pflicht zur Durchführung von Entscheidungen nach § 75,
  8. Streitigkeiten zwischen Dienststelle und Personalvertretung in den Fällen des § 47.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

§ 96
Fachkammern und Fachsenate

(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten Fachkammern und bei dem Oberverwaltungsgericht Fachsenate zu bilden. Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden.

(2) Die Fachkammern und der Fachsenat bestehen aus einem Vorsitzenden, weiteren Richtern und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter müssen zu einer nach diesem Gesetz zu bildenden Personalvertretung wahlberechtigt sein. Sie werden durch die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag

  1. der unter den Beschäftigten vertretenen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und
  2. der obersten Landesbehörden

berufen. Die Vorschläge sollen Männer und Frauen angemessen berücksichtigen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend.

(3) Die Fachkammer und der Fachsenat werden tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Von den ehrenamtlichen Richtern muß je einer nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 berufen worden sein.

§ 97
Vorrang des Gesetzes

Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt, können durch Tarifvertrag, Dienstvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen davon abweichende Regelungen nicht getroffen werden.

§ 98
Wahlordnung

(1) Zur Regelung der Personalratswahlen und der Wahlgrundsätze werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung Vorschriften erlassen, insbesondere über

  1. die Bestellung des Wahlvorstandes,
  2. die Vorbereitung der Wahl des Personalrates,
  3. die Aufstellung des Verzeichnisses der wahlberechtigten Beschäftigten,
  4. die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und die Verteilung der Sitze auf Gruppen,
  5. die Frist für die Einsichtnahme in das Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten und die Erhebung von Einsprüchen,
  6. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  7. die Einreichung, den Inhalt und die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,
  8. die Stimmabgabe,
  9. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  10. die Wahlniederschrift,
  11. die Aufbewahrung der Wahlakten,
  12. das Wahlverfahren bei Vorliegen eines oder mehrerer Wahlvorschläge (Mehrheitswahl, Verhältniswahl) sowie
  13. das Wahlverfahren zur Wahl des Bezirkspersonalrates, des Hauptpersonalrates und des Gesamtpersonalrates.

(2) Die Wahlordnung muß Regelungen über die Wahl von Frauen und Männern entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle vorsehen.

Dreizehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 99
Übergangsvorschrift für den Personalrat für Lehramtskandidaten

Der am 31. Dezember 2015 beim Landesschulamt bestehende Personalrat für Lehramtskandidaten führt die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten der Lehramtskandidaten beim für Schule zuständigen Ministerium (§ 87) bis zum nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen nach § 89 Absatz 1 Satz 2 fort. § 32 findet keine Anwendung.

§ 100
Übergangsvorschrift für die Personalräte für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal

Die am 31. Dezember 2015 bestehenden Personalräte für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal bei den Regionalstellen führen die Aufgaben nach § 91 Absatz 1 Satz 2 als Personalräte für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal bei den staatlichen Schulämtern bis zum nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen nach § 27 Absatz 1 fort.

§ 100a
Übergangsvorschrift zur erstmaligen Wahl der Personalräte bei den staatlichen Schulämtern

(1) Die Wahlen der Personalräte bei den staatlichen Schulämtern sind erstmalig in den ersten sechs Monaten nach dem 1. Februar 2016 durchzuführen.

(2) Bis zum Abschluss der Wahlen nach Absatz 1 nimmt der am 31. Dezember 2015 beim Landesschulamt bestehende Personalrat als Übergangspersonalrat die Aufgaben aller Personalräte bei den staatlichen Schulämtern wahr.

(3) Die Wahlvorstände für die Wahlen nach Absatz 1 werden durch den Übergangspersonalrat der staatlichen Schulämter bestellt. Die nach Absatz 1 gewählten Personalräte sind in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen nach § 27 Absatz 1 neu zu wählen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die nach § 91 Absatz 1 Satz 2 bei den staatlichen Schulämtern zu bildenden Personalräte für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal; § 100 bleibt unberührt.

§ 101
Übergangsvorschrift zur Neuwahl von Personalräten an Hochschulen und des Hauptpersonalrates beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur

Die Wahlberechtigung Studierender, die an einer Hochschule eine Beschäftigung ausüben, findet bei der Anwendung des § 27 Absatz 2 Nummer 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 keine Berücksichtigung.