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Gesetz zur Durchführung des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (Medienaufsichtsgesetz)

Gesetz zur Durchführung des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (Medienaufsichtsgesetz)
vom 7. Juli 1997
(GVBl.I/97, [Nr. 07], S.75)

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013
(GVBl.I/13, [Nr. 41], S.02)

§ 1

Zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ist der Ministerpräsident.

§ 2

(1) Zuständige Behörde nach § 59 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien mit Ausnahme des Datenschutzes ist die Medienanstalt Berlin-Brandenburg. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg ist auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in diesen Fällen zuständig.

(2) Soweit öffentliche Stellen Anhaltspunkte feststellen, dass Anbieter von Telemedien gegen die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages verstoßen, sind sie befugt und gehalten, ihre Erkenntnisse im erforderlichen Umfang an die nach Absatz 1 zuständige Behörde zu übermitteln, sofern nicht besondere Vorschriften entgegenstehen.

§ 3

Anbieter von Telemedien haben der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Behörde zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben

  1. die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen, wobei der Auskunftspflichtige die Auskunft auf solche Fragen verweigern kann, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde,
  2. während der Betriebs- und Geschäftszeit Zutritt zu Grundstücken und Geschäftsräumen zu gewähren, dort Prüfungen und Besichtigungen zu gestatten und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen, in die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme nehmen zu lassen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg, Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 4

Zuständiger Träger der Jugendhilfe gemäß § 19 Absatz 3 Nummer 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages ist das für Jugend zuständige Ministerium des Landes Brandenburg.